Beschluss vom Oberlandesgericht Rostock (1. Senat für Familiensachen) - 10 WF 50/24

Orientierungssatz

Auch im Fall des familiengerichtlich gebilligten Umgangsvergleichs wird von einer Verfahrensbeendigung „durch Vergleich“ i.S.d. § 83 Abs. 1 Satz 1 FamFG ausgegangen, obwohl erst der gerichtliche Billigungsbeschluss das Verfahren beendet.(Rn.3)

Verfahrensgang

vorgehend AG Güstrow, 12. März 2024, 72 F 57/24

Tenor

1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin vom … gegen den Kostenbeschluss des Amtsgerichts Güstrow - Familiengericht - vom 12.03.2024, Az.: 72 F 57/24, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kostenentscheidung für das erstinstanzliche Verfahren klarstellend wie folgt gefasst wird: Die Gerichtskosten tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin jeweils zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf … € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Antragsteller und Antragsgegnerin - als getrenntlebende Eltern des gemeinsamen Kindes … - haben vor dem Amtsgericht ein Umgangsverfahren geführt und sich im Rahmen des Erörterungstermins vom 12.03.2024 verständigt. Das Amtsgericht hat die erzielte Umgangsvereinbarung familiengerichtlich gebilligt, und zwar zunächst mit Beschluss vom selben Tag (12.03.2024) und nachfolgend ein weiteres Mal - gleichlautend - mit Beschluss vom 28.03.2024. Mit Beschluss vom 12.03.2024, der im Anschluss an den ersten Billigungsbeschluss erlassen worden ist, hat das Amtsgericht entschieden, dass die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben werden. Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde und erstrebt eine alleinige Kostenlast des Antragstellers, weil die Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe nicht notwendig gewesen sei. Für die Einzelheiten des Beschwerdevorbringens der Antragsgegnerin wird auf die Beschwerdeschrift vom … und den weiteren Schriftsatz vom … Bezug genommen, mit dem die Antragsgegnerin zu den Hinweisen aus der Verfügung des Senatsvorsitzenden vom … Stellung genommen hat. Auch auf die genannte Verfügung wird Bezug genommen.

II.

2

Die nach Maßgabe der §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde bleibt sachlich ohne Erfolg, weil die angefochtene Kostenentscheidung des Amtsgerichts im Ergebnis nicht zu beanstanden ist.

3

1. Der Senat nimmt insofern zunächst vollumfänglich auf die Hinweise aus der Verfügung seines Vorsitzenden vom … Bezug, denen er sich anschließt. Die amtsgerichtliche Kostenentscheidung bewegt sich - auch unter Berücksichtigung der aus § 81 Abs. 2 Nr. 2 FamFG abzuleitenden Wertungen - in den durch § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG gezogenen Grenzen und entspricht dem in Kindschaftssachen üblichen Ausspruch, zumal in dem hier in Rede stehenden Fall, dass die Kindeseltern eine Einigung in der Sache selbst erzielt haben (vgl. § 83 Abs. 1 FamFG). Je nach Sichtweise hätte das Amtsgericht mit seinem Kostenbeschluss letztlich nur die gesetzliche Kostenfolge des § 83 Abs. 1 FamFG deklaratorisch - ohne inhaltlichen Spielraum - nachgezeichnet, wenn man nämlich, wie hier, auch im Fall des familiengerichtlich gebilligten Umgangsvergleichs von einer Verfahrensbeendigung „durch Vergleich“ (§ 83 Abs. 1 Satz 1 FamFG) ausgeht, obwohl streng genommen erst der gerichtliche Billigungsbeschluss das Verfahren beendet (vgl. Sternal/Weber, FamFG, 21. Aufl. 2023, § 83 Rn. 7 f.; Bumiller/Harders/Schwamb/Bumiller, FamFG, 13. Aufl. 2022, § 83 Rn. 1; BeckOK FamFG/Weber, 49. Edition - 01.02.2024, § 83 Rn. 2 ff., m.w.N.). Überzeugende Gründe, hier die Kosten insgesamt nur einem Beteiligten - konkret dem Antragsteller - aufzuerlegen, soweit § 83 Abs. 1 FamFG einer solchen abweichenden Kostenentscheidung nicht ohnehin entgegenstünde, was hier nicht entschieden werden muss, sind nicht zu ersehen. Die Stellungnahme der Antragsgegnerin vom … bietet für eine abweichende Bewertung weder Anlass noch Raum. Sie wiederholt letztlich nur das bisherige Beschwerdevorbringen, wonach die Antragsgegnerin dem Antragsteller bereits vorgerichtlich eine Umgangsausweitung vorgeschlagen bzw. nahegelegt habe, wobei die Antragsgegnerin selbst - in Übereinstimmung mit ihren erstinstanzlichen Einlassungen - hervorhebt, dass ihr vorgerichtlicher Vorschlag … zunächst weiter auf einen bloß stundenweisen Umgang in Mecklenburg-Vorpommern gerichtet gewesen und eine Ausweitung hin zu einem Übernachtungsumgang unter Wegfall der räumlichen Restriktion auf das Wohnumfeld der Antragsgegnerin in Mecklenburg-Vorpommern (immerhin, letztlich aber auch) nur perspektivisch in Aussicht gestellt worden sei. Damit aber hat die Antragsgegnerin vorgerichtlich gerade nicht dasjenige an Umgang bzw. Umgangsmodalitäten „angeboten“, worauf der verfahrenseinleitende Antrag … abgezielt hat. Bei dieser Sachlage war eine Zielerreichung für den Antragsteller - ein „normaler“ Übernachtungsumgang ohne örtliche Restriktionen - ohne gerichtliche Hilfe nicht zu erreichen. Daran ändert in der Folge weder der (etwaige, von den Beteiligten letztlich auch stark unterschiedlich dargestellte) Umstand etwas, dass der Antragsteller sich ggf. vor dem Jugendamt außergerichtlich intensiver hätte einbringen können, noch die Tatsache, dass der vor Gericht geschlossene Vergleich letztlich im Kern dem außergerichtlichen Vorschlag der Antragsgegnerin entsprochen haben mag. Im Rahmen des § 81 Abs. 2 Nr. 2 FamFG käme es auf die Situation bei Antragstellung an (“von vornherein“), nicht auf die Sachlage im (späteren) Zeitpunkt des Vergleichsschlusses.

4

2. Die angefochtene Kostenentscheidung ist im Ergebnis auch nicht deshalb - unabhängig vom Beschwerdevorbringen der Antragsgegnerin - aufzuheben, weil im Zeitpunkt ihres Erlasses das Verfahren in der Sache selbst noch nicht abgeschlossen gewesen wäre (vgl. § 82 FamFG). Der Umgangsvergleich war nämlich bei Erlass des Kostenbeschlusses bereits familiengerichtlich gebilligt (§ 156 Abs. 2 Satz 1 FamFG). Dass der Amtsrichter unmittelbar anschließend protokolliert hat, er wolle nach zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfolgter und nunmehr nachzuholender Anhörung des Kindes (§ 159 Abs. 1 FamFG) erneut über die Billigung entscheiden, ändert an dem Instanzabschluss im Zeitpunkt des Erlasses der Kostenentscheidung im Ergebnis jedenfalls deshalb nichts, weil die Billigung nach der am 21.03.2024 nachgeholten Kindesanhörung mit Beschluss vom 28.03.2024 erneut ausgesprochen worden ist, also Bestand hatte (und hat). Ob und ggf. mit welcher Begründung der Amtsrichter, wie von ihm offenbar angenommen, rechtlich überhaupt im Stande gewesen wäre, die einmal erteilte und als Endentscheidung i.S.d. § 38 Abs. 1 Satz 1 FamFG ausweislich des § 68 Abs. 1 Satz 2 FamFG für ihn grundsätzlich bindende Billigung (vgl. BeckOK FamFG/Schlünder, 49. Edition - 01.02.2024, § 156 Rn. 18a, m.w.N.) wieder - zumal rückwirkend - aufzuheben, kann insofern offenbleiben, wobei durchaus klarzustellen ist, dass der Senat für eine solche Befugnis - mag sie hier im Ergebnis auch unentschieden bleiben - eine Grundlage nicht zu ersehen vermag. Zu einer Wirkungslosigkeit (Nichtigkeit) des ersten Billigungsbeschlusses unmittelbar kraft Gesetzes konnte die zum damaligen Zeitpunkt unterbliebene Kindesanhörung nicht führen, selbst wenn darin ein Rechtsfehler gelegen haben sollte, was allerdings wohl anzunehmen wäre (vgl. Schlünder, a.a.O., Rn. 18). Dieser Rechtsfehler hätte nämlich „nur“ zur (einfachen) Rechtswidrigkeit des ersten Billigungsbeschlusses geführt, absehbar aber nicht zu dessen - nur ausnahmsweise in Betracht kommender - Nichtigkeit.

III.

5

Die Kostenentscheidung in Bezug auf den vorliegenden Beschwerderechtszug folgt aus § 84 FamFG. Ein Anlass, von der dort vorgesehenen Regelfolge - Kostentragungspflicht des erfolglosen Rechtsmittelführers - abzuweichen, ist nicht zu erkennen.

IV.

6

Die Wertfestsetzung (§ 55 Abs. 2 FamGKG) richtet sich nach §§ 37 Abs. 3, 40 Abs. 1 Satz 1 FamGKG und entspricht hier im Ergebnis dem Kostenanteil der Antragsgegnerin an den erstinstanzlichen Gerichtskosten. Die in dem angefochtenen Beschluss angeordnete Kostenaufhebung bedeutet, dass jeder der beiden beteiligten Elternteile seine außergerichtlichen Kosten selbst und von den Gerichtskosten jeweils die Hälfte trägt (vgl. § 92 Abs. 1 Satz 2 ZPO); aus den Gründen der zutreffend erstellten Schlusskostenrechnung des Amtsgerichts vom …, auf die der Senat insgesamt Bezug nehmen kann, beläuft sich der Anteil der Antragsgegnerin an den Gerichtskosten auf insgesamt … € ...


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