Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (3. Zivilsenat) - 3 U 116/06

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 24. Juli 2006 verkündete Teilurteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck geändert und die Klage nach Heraufziehung des bei dem Landgericht verbliebenen Teils insgesamt abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

1

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Räumung und Herausgabe des Hausgrundstücks B.str. … in A., Zahlung einer Entschädigung für die Nutzung dieses Hauses für 30 Monate ab 1. April 2003 in Höhe von 500 € monatlich und Zahlung von Anwaltsgebühren in Höhe von 510,28 €. An dem fraglichen Hausgrundstück, das die Klägerin als Alleinerbin ihres Ehemannes im Wege der Erbfolge erworben hat, ist zugunsten der Mutter der Beklagten ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht gemäß dem notariellen Überlassungsvertrag vom 13. Mai 1975 bestellt und im Grundbuch eingetragen worden. Die Wohnungsberechtigte lebt seit dem 29. März 2003 zunächst in einem Pflegeheim und seit dem 8. Dezember 2003 in der E. in C. in vollstationärer Pflege.

2

Die Beklagte hält sich seit 1998 in dem fraglichen Haus auf.

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Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, das Wohnrecht der berechtigten Mutter der Beklagten sei mit deren Übersiedlung in ein Pflegeheim zum 1. April 2003 erloschen. Infolgedessen habe sich auch die Beklagte dort nicht mehr aufhalten dürfen. Sie schulde wegen der unberechtigten Nutzung der Räumlichkeiten ab 1. April 2003 Nutzungsentschädigung in Höhe von 500,00 € je Monat und zudem die Räumung und Herausgabe des Hauses.

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Die Beklagte hat geltend gemacht, sie habe ihre Mutter unter Mitbenutzung der Wohnung seit 1998 gepflegt. Nachdem die Mutter Ende März 2003 in Kurzzeitpflege in ein Pflegeheim gezogen sei, habe sich zwischenzeitlich ihr gesundheitlicher Zustand verbessert, sodass sie – die Beklagte – ihre Mutter je nach Wunsch und Fitness ganz oder teilweise wieder in ihre Wohnung aufgenommen und sie dort auch gelegentlich übernachtet habe.

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Hinsichtlich des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien und ihrer dortigen Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils einschließlich der dortigen Verweise Bezug genommen.

6

Das Landgericht hat im Wege des Teilurteils dem Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur Räumung und Herausgabe des Hauses an die Klägerin stattgegeben. Es hat zur Begründung ausgeführt, die Beklagte habe kein Recht zum Besitz an den Räumlichkeiten. Zwar habe ihre Mutter 1975 im Zuge eines Überlassungsvertrages ein im Grundbuch eingetragenes Wohnrecht gem. § 1093 BGB erhalten und sei befugt gewesen, die Beklagte als ihre Tochter in ihre Wohnung – wie geschehen – aufzunehmen. Seit Dezember 2003 lebe die Überlasserin aber in vollstationärer Pflege eines Heimes und sei aus gesundheitlichen Gründen nicht fähig, das Wohnrecht selbst auszuüben. Eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit ende grundsätzlich mit der Möglichkeit, das Recht selbst auszuüben. Damit ende auch das Recht zur Aufnahme der Beklagten. Soweit es zu Besuchen der Mutter bei der Beklagten gekommen sei, spiele dies aus Rechtsgründen keine Rolle, denn insoweit habe die Beklagte eigenmächtig und ohne Einverständnis der Betreuerin der Mutter, zu deren Aufgabenkreis das Aufenthaltsbestimmungsrecht gehöre, gehandelt.

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Gegen dieses Teilurteil richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten.

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Die Beklagte macht geltend:

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Es liege ein unzulässiges Teilurteil vor. Zudem sei das Landgericht zu Unrecht von dem Erlöschen des im Grundbuch eingetragenen Wohnungsrechts ihrer Mutter ausgegangen. Das Wohnungsrecht erlösche erst mit dem Tode des Wohnungsberechtigten, ein nur subjektives Ausübungshindernis reiche nach Rechtsprechung und Literatur nicht.

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Die Beklagte beantragt,

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das Teilurteil des Landgerichts aufzuheben und die Klage im angefochtenen Umfang an das Landgericht zurückzuverweisen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Die Klägerin macht geltend:

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Die Auffassung, dass hier die Gefahr widerstreitender Entscheidungen bestehe, sehe sie anders, möchte dazu aber im Hinblick auf die Straffung des Prozessstoffes keine weiteren Ausführungen beisteuern. Die Beklagte habe allerdings nicht einmal aus abgeleitetem Recht irgendeine Befugnis, auch nur Teile des von ihr innegehaltenen Hauses zu nutzen. Sie halte sich schlicht und einfach rechtswidrig dort auf. Zudem lasse sie das Haus verkommen.

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Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

17

Der Senat hat auf Antrag der Beklagten bereits mit Beschluss vom 5. Oktober 2006 angeordnet, dass die vorläufige Zwangsvollstreckung aus dem Teilurteil des Landgerichts einstweilen gegen Sicherheitsleistung der Beklagten eingestellt werde, weil ein unzulässiges Teilurteil vorliege. Er hat die Parteien mit Verfügung des Berichterstatters vom 5. Dezember 2006 darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit bestehen könne, den im ersten Rechtszug anhängig gebliebenen Teil des Rechtsstreits heraufzuziehen und darüber mitzuentscheiden. Beide Parteien haben nach Erörterung der Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung ihr Einverständnis erklärt, dass der Senat über den in erster Instanz verbliebenen Teil des Rechtsstreits (Nutzungsentschädigung und Ersatz von Anwaltskosten) mit entscheidet.

II.

18

Die zulässige Berufung hat Erfolg und führt unter Mitentscheidung des Senats über den bei dem Landgericht verbliebenen Teil der Klage insgesamt zur Klagabweisung.

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1. Das Landgericht hat ein gemäß § 301 ZPO unzulässiges Teilurteil erlassen. Für die Zulässigkeit eines Teilurteils ist allgemein anerkannt, dass die Entscheidung über den fraglichen Teil unabhängig davon sein muss, wie im Schlussurteil über den Rest des noch anhängigen Streitgegenstandes entschieden wird. Es darf nicht die Gefahr bestehen, dass es in dem Teilurteil einerseits und dem Schlussurteil andererseits zu widersprüchlichen Entscheidungen – auch etwa durch das Rechtsmittelgericht - kommt (vgl. etwa BGH NJW 2004, 1452 m. w. N.; Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 301 Rn. 7 m. w. N.).

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Das Gebot der Widerspruchsfreiheit von Teil- und Schlussurteil kann hier aber nicht gewahrt werden. Es besteht jedenfalls im Instanzenzug die Gefahr, dass es zu widersprüchlichen Entscheidungen kommt. Denn sowohl für die vom Landgericht entschiedene Frage, ob die Klägerin von der Beklagten Räumung und Herausgabe der Wohnung verlangen kann, als auch für die vom Landgericht noch nicht entschiedene weitere Frage, ob die Klägerin von der Beklagten für die Nutzung der Wohnung seit April 2003 eine Nutzungsentschädigung und zusätzlich Ersatz von Anwaltskosten verlangen kann, kommt es darauf an, ob das Wohnungsrecht der Mutter der Beklagten fortbesteht und die Beklagte daraus ableiten kann, dass sie selbst die Wohnung nutzen darf.

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2. Es ist anerkannt, dass das Berufungsgericht grundsätzlich befugt ist, zur Beseitigung des Verfahrensfehlers "unzulässiges Teilurteil" den im ersten Rechtszug anhängig gebliebenen Teil des Rechtsstreits an sich zu ziehen und darüber mitzuentscheiden (BGH NJW 1999, 1035, 1036; BGH NJW-RR 1994, 379 ff.; Musielak/Ball, ZPO, 4. Aufl. 2005, § 538 Rn. 36; MüKo zur ZPO/Rimmelspacher, Aktualisierungsband 2002, § 538 Rn. 65). Ob es hiervon Gebrauch macht, hängt von der Frage der Prozesswirtschaftlichkeit ab. In der Literatur wird auch vertreten, die eigene Entscheidung des Berufungsgerichts über den weiteren Verfahrensteil solle vom Einverständnis der Parteien abhängig gemacht werden (Gerken in Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl. 2004, § 538 Rn. 65). Ob dieser Meinung zu folgen ist, kann hier dahinstehen, weil die Parteien ihr Einverständnis in der mündlichen Verhandlung des Senats erteilt haben.

22

Es ist hier angemessen und angezeigt, über den gesamten Rechtsstreit einschließlich des bei dem Landgericht verbliebenen Teils zu entscheiden. Denn entgegen der Auffassung des Landgerichts ist das Wohnungsrecht der Mutter der Beklagten nicht erloschen, darf die von der Mutter dort aufgenommene Beklagte deshalb dort weiter wohnen (§ 1093 II BGB) und steht der Klägerin deshalb auch keine Nutzungsentschädigung gegen die Beklagte zu, ebenso wenig die mit dem Klagantrag zu 3. geltend gemachten Anwaltsgebühren.

23

Das Wohnungsrecht nach § 1093 BGB erlischt gemäß den §§ 1090 Abs. 2, 1061 BGB mit dem Tod des Wohnungsberechtigten. Es ist darüber hinaus jedenfalls von der herrschenden Meinung anerkannt, dass die Zerstörung des Gebäudes einen besonderen, im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnten Erlöschungsgrund darstellt und es auch dann zum Erlöschen des Wohnungsrechts kommt, wenn dessen Ausübung infolge von Veränderungen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen objektiv dauernd ausgeschlossen ist (MüKo zum BGB/Joost, 4. Aufl. 2004, § 1093 Rn. 23 f.; Staudinger/Mayer, Neubearb. 2002, § 1093 Rn. 56 f. und Soergel/Stürner, BGB, 13. Aufl. 2001, § 1093 Rn. 16).

24

Demgegenüber führt aber ein subjektives Ausübungshindernis, das lediglich in der Person des Berechtigten liegt - wie der häufig vorkommende Fall der Unterbringung des Berechtigten in einem Alten- oder Pflegeheim – nach allgemeiner Meinung, der auch der Senat folgt, nicht zum Erlöschen des Wohnungsrechts (OLG Oldenburg NJW-RR 1994, 467, 468; OLG Köln NJW-RR 1995, 1358; OLG Zweibrücken OLGZ 1987, 27, 28 f.; BayObLG NJW-RR 1999, 1691; OLG Düsseldorf MDR 2001, 1287; MüKo zum BGB/Joost, a. a. O., § 1093 Rn. 24; Staudinger/Mayer, a. a. O., § 1093 Rn. 58; Soergel/Stürner, a. a. O., § 1093 Rn. 16; Erman/Grziwotz, BGB, 11. Aufl. 2004, § 1093 Rn. 16 und Palandt/Bassenge, BGB, 66. Aufl. 2007, § 1093 Rn. 19).

25

Der typische Fall des Umzugs eines Wohnungsberechtigten in ein Alten- oder Pflegeheim bringt mithin das Wohnungsrecht nicht zum Erlöschen. Das entspricht der Wertung des Gesetzgebers, wonach das auf Lebenszeit eingeräumte Wohnungsrecht erst mit dem Tod des Berechtigten erlischt. Etwas anderes mag ausnahmsweise dann gelten, wenn zwar ein bloß subjektives, nämlich in der Person des Berechtigten liegendes Ausübungshindernis vorliegt, es aber aus den besonderen Gründen des Einzelfalles ausgeschlossen erscheint, dass der Wohnungsberechtigte das Wohnungsrecht jemals wieder nutzen kann. Das könnte etwa dann der Fall sein, wenn der Betroffene aus medizinischen Gründen dauernd auf eine apparative Versorgung angewiesen ist, die ausschließlich in einer Klinik geleistet werden kann.

26

Gibt ein Wohnungsberechtigter aber aus sonstigen gesundheitlichen Gründen die Wohnung auf, insbesondere weil er alt und pflegebedürftig ist, dann kann seine Rückkehr in diese Wohnung nie völlig ausgeschlossen werden, mag dies auch unwahrscheinlich sein. Insoweit liegt nur ein subjektives Ausübungshindernis vor, das das Wohnungsrecht nicht entfallen lässt, weil es (so etwa auch ausdrücklich das OLG Oldenburg, a. a. O.) in seiner freien Entscheidung liegt, das Wohnungsrecht wieder auszuüben und sich dort in der Wohnung pflegen zu lassen.

27

Im vorliegenden Fall hat die Klägerin nicht vorgetragen, dass es der Mutter der Beklagten aus besonderen gesundheitlichen Gründen objektiv unmöglich sein sollte, das Wohnungsrecht jemals wieder selbst auszuüben.

28

Die Mutter der Beklagten befindet sich zwar seit 2003 in vollstationärer Pflege. Sie konnte aber noch etwa 2005 an zwei Abenden dort in dem Haus übernachten. Dies geschah nach dem Schreiben der Pflegeeinrichtung vom 20.3.2006 zwar ohne deren Einverständnis und auch ohne Einverständnis der bestellten Betreuerin Frau F., die das Aufenthaltsbestimmungsrecht haben soll. Allein aus der Tatsache der angeordneten Betreuung ergibt sich aber nicht, dass die künftige Nutzung der Wohnung ausgeschlossen erscheint. Die Betreuerin könnte sich etwa dafür entscheiden, die Pflege der Mutter der Beklagten dort unter Nutzung des Wohnrechts zu organisieren. Auch könnte die Betreuung bei etwaiger gesundheitlicher Besserung künftig wegfallen und die Mutter der Beklagten könnte sich selbst entscheiden, wieder in ihre alte Wohnung zu ziehen und sich dort pflegen zu lassen. All dies mag unwahrscheinlich sein, es gibt aber keinen Anhalt, dass dies aus besonderen objektiven Gründen im vorliegenden Fall auszuschließen wäre.

29

Ist das Wohnungsrecht nicht erloschen, dann bleibt es auch bei der Befugnis der Mutter der Beklagten als Berechtigte nach § 1093 Abs. 2 BGB, die Beklagte als ihre Tochter - und damit als Teil ihrer Familie - in ihre Wohnung aufzunehmen. Dazu hat schon das OLG Oldenburg, a. a. O., zutreffend entschieden, dass die Befugnis eines Wohnungsberechtigten, einen Familienangehörigen in der Wohnung aufzunehmen, nicht ohne weiteres mit dem Umzug in ein Alten- oder Pflegeheim endet, sondern solange erhalten bleibt, als die Rückkehr des Berechtigten in die Wohnung nicht völlig ausgeschlossen erscheint. In jener Entscheidung wird lediglich angedeutet, dass etwas anderes gelten könnte, wenn die Wohnung dem betreffenden Familienmitglied erstmals nach dem Auszug des Wohnungsberechtigten in das Altenheim überlassen wird. Das ist aber hier nicht der Fall.

30

Die Klage war mithin insgesamt abzuweisen.

31

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 I 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

32

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO bestehen nicht.


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