Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (5. Senat für Familiensachen) - 15 UF 55/13

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Kindesmutter wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Kiel vom 12. Februar 2013 geändert:

Es verbleibt bei dem gemeinsamen Sorgerecht der Kindeseltern für das am … 2003 geborene Kind A und für das am ….2005 geborene Kind B, und zwar mit der Maßgabe, dass der Aufenthalt der Kinder dergestalt geregelt wird, dass sich die Kinder jede zweite Woche von Montag nach Schulschluss bis zum darauffolgenden Montag vor Schulbeginn bei der Kindesmutter befinden und anschließend von Montag nach Schulschluss bis zum darauffolgenden Montag vor Schulbeginn beim Kindesvater.

Hinsichtlich der Schulferien wird angeordnet, dass die Kinder jeweils die erste Hälfte der Schulferien bei der Mutter verbringen und die zweite Hälfte der Schulferien beim Vater. Der Elternteil, bei dem sich die Kinder in der letzten Schulwoche aufhalten, bringt die Kinder am letzten Schultag um 18.00 Uhr zum anderen Elternteil. Am letzten Tag der ersten Ferienhälfte bringt dieser die Kinder zum anderen Elternteil zurück.

Die weiter gehende Beschwerde der Kindesmutter und die Beschwerde des Kindesvaters werden zurückgewiesen.

II.

Die Kostenentscheidung des Amtsgerichts bleibt aufrecht erhalten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zwischen den Kindeseltern gegeneinander aufgehoben.

III.

Der Beschwerdewert beträgt 6.000,00 €.

IV.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

1

Nach Einleitung des Verfahrens im April 2012 durch eine Mitteilung des Jugendamtes wegen des Verdachts einer Kindeswohlgefährdung streiten die Kindeseltern im zweiten Rechtszug um das Sorge- und Umgangsrecht für ihre beiden Söhne.

2

Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird auf den angefochtenen Beschluss verwiesen. Ergänzend gilt nach dem schriftsätzlichen Vorbringen und der Anhörung durch den Senat Folgendes:

3

Die am … 2002 geschlossene Ehe der Kindeseltern wurde durch Verbundbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht – Kiel im Jahr 2011 rechtskräftig geschieden. Die Trennung war …. 2007 erfolgt.

4

B besucht derzeit die 3. Klasse in der Grundschule ….. Nach Auskunft seiner Klassenlehrerin gegenüber der Sachverständigen im September 2013 geht es B in der Schule gut…In seiner Freizeit klettert er gerne auf Bäume. Bei schlechtem Wetter spielt er mit Lego und interessiert sich für Star Wars. In der Zeit vom …2013 befand sich B zum Rehaaufenthalt in der Fachklinik …. Bei B besteht eine Allergie u.a. Hausstaubmilben…. In dem ärztlichen Entlassungsbericht … heißt es zum Rehabilitationsergebnis bei der Entlassung u. a.: „Während des Klinikaufenthaltes konnte B aus psychotherapeutischer Sicht durchaus stabilisiert werden. Es wurde aber auch deutlich, dass der Junge auch weiterhin (durch) Meinungsverschiedenheit und Konflikte der Eltern bedingten Belastungen ausgesetzt ist.“ …

5

A besucht seit dem Schuljahr 2013/2014 das Gymnasium in ... Er geht gerne zur Schule…. A hat ebenfalls eine Hausstauballergie.

6

A und B wohnen seit der Entscheidung des Amtsgerichts – wie dort geregelt – im wöchentlichen Wechsel eine Woche bei dem Kindesvater und eine Woche bei der Kindesmutter. Der Wechseltag ist montags. In der Regel legen A und B nach der Schule allein den Weg zum anderen Elternteil zurück, der für A fußläufig ist, soweit er zum Vater zurückkehrt. Ansonsten benutzen die Kinder den Bus. Das verläuft problemlos, soweit der reguläre Unterricht stattfindet. Schwierigkeiten gab es in der Vergangenheit zum Teil nach Schulausflügen oder im Krankheitsfall der Kinder dadurch, dass der Schulranzen dem jeweiligen Kind nicht sofort bei dem entsprechenden Elternteil zur Verfügung stand.

7

Der ….1968 in …. geborene Kindesvater absolvierte eine Ausbildung zum …., Der Kindesvater ist seit … mit seiner Lebensgefährtin, Frau …, verheiratet. Sie ist von Beruf …. Die Kinder haben ein sehr gutes Verhältnis zu Frau …. Seit Juli 2013 lebt der Kindesvater mit seiner neuen Ehefrau sowie A und B – soweit die Kinder sich nicht bei der Mutter aufhalten - in …. Dort hat jedes Kind ein eigenes Zimmer. Derzeit ist der Kindesvater Hausmann und arbeitet als …. auf Minijobbasis in….

8

Die am 1970 geborene Kindesmutter ist von Beruf …

9

Die Kindeseltern nehmen seit einigen Monaten gemeinsame Erziehungsberatungsgespräche wahr. Wegen des Umzugs des Kindesvaters nach … im Kreis … ist seitdem die Erziehungsberatungsstelle in … zuständig. Beide Elternteile halten die Teilnahme für erforderlich und – unterschiedlich – hilfreich. Die Kindesmutter vermisst seit dem Ortswechsel Protokolle, die das Erarbeitete festhalten.

10

Das Amtsgericht – Familiengericht – hat in der angefochtenen Entscheidung die elterliche Sorge für beide Kinder auf den Vater übertragen. Den Umgang der Kinder mit der Mutter hat es in der Art eines Wechselmodells dergestalt geregelt, dass die Mutter jede zweite Woche von Montag nach der Schule bis zum darauffolgenden Montag vor der Schule Umgang mit den Kindern hat und diese in der Zeit bei der Kindesmutter übernachten. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass eine Fortdauer der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht mehr in Betracht komme. Aus den diversen streitigen Verfahren der Eltern, dem Bericht des Jugendamtes, dem Bericht des Verfahrensbeistandes und dem Sachverständigengutachten sei ersichtlich, dass den Eltern ein einvernehmliches Ausüben der elterlichen Sorge nicht mehr möglich sei. Auch die einstweilige Anordnung vom 20.07.2012 habe nicht dazu geführt, dass zwischen den Eltern Ruhe eingekehrt sei. Vielmehr habe die Mutter durch eine Vielzahl von Telefonaten und Schriftsätzen immer wieder bereits im laufenden Verfahren versucht, eine Abänderung der Situation zu erreichen. Dies zeige, dass sie nicht bereit sei, zum Wohl der Kinder einen Streit wenigstens vorübergehend beizulegen. Elterliche Kompetenz zur Erziehung liege bei beiden Eltern vor. Insoweit gebe es kein Schwergewicht. Auch die Bindungen der Kinder an beide Eltern sei gleich gut ausgeprägt, was sich ebenfalls aus dem Gutachten sowie der Stellungnahme des Verfahrensbeistandes und der richterlichen Anhörung ergebe.

11

Der Kontinuitätsgrundsatz und die unzureichende Bindungstoleranz der Mutter bewirkten die Überzeugung des Gerichts, dass es dem Kindeswohl am besten entspreche, die elterliche Sorge allein dem Vater zu übertragen. Zwar sei das Gericht mit der Sachverständigen der Meinung, dass offensichtlich der Streit der Eltern bisher nicht dazu geführt habe, dass die Kinder einseitig Partei für einen Elternteil ergreifen, sondern nach wie vor beiden Eltern gleich zugewandt seien. Dies sei nicht als ein Verdienst der Eltern zu bewerten, sondern als eine erfreuliche Leistung der Kinder. Aus dem Sachverständigengutachten, dem Bericht des Verfahrensbeistandes und auch der persönlichen Anhörung sei für das Gericht deutlich geworden, dass beide Eltern für die Kinder auch in Zukunft eine möglichst gleichgewichtige Konstante bleiben müssten. Nachdem über die elterliche Sorge habe entschieden werden müssen, sei es trotzdem wichtig, den Kindern weiter die Konstanz ihrer Beziehung zu beiden Eltern zu ermöglichen. Deshalb werde mit dem Beschluss zwar die elterliche Sorge dem Vater allein übertragen, gleichzeitig aber ein regelmäßiger Umgang der Mutter mit den Kindern angeordnet, der im Ergebnis auf die Durchführung des sog. Wechselmodells hinauslaufe. Es stehe zu hoffen, dass der Vater trotz seiner alleinigen Entscheidungsbefugnis die Mutter auch in Zukunft in Fragen der Erziehung einbinde. Er habe es dadurch in der Hand, seinen Kindern weiterhin die Wichtigkeit und die Richtigkeit ihrer Liebe zur Mutter zu verdeutlichen und zu ermöglichen. Es wäre für die Kinder gut, wenn beide Eltern auch nach der Gerichtsentscheidung versuchen könnten, zum einen die Empfehlungen der Sachverständigen bezüglich eigener therapeutischer Arbeiten (S. 33 des Gutachtens) ernst zu nehmen und darüber hinaus evtl. größere Fragen der elterlichen Sorge im Rahmen einer Erziehungsberatung zu bearbeiten. Wegen der Einzelheiten wird auf die angefochtene Entscheidung verwiesen (Bl. 195 – 200).

12

Der Kindesvater macht mit seiner Beschwerde geltend, die Regelung des Umgangs durch das Amtsgericht im Sinne eines Wechselmodells sei dem Kindeswohl abträglich. Dies vor allem deswegen, weil die elterliche Sorge auf Grund der erheblichen Differenzen zwischen ihnen als Eltern auf einen Elternteil allein übertragen worden sei. Wenn nun beide Kinder hälftig durch die Mutter betreut würden, könne er nicht sicherstellen, dass die mit der elterlichen Sorge verbundenen Aufgaben und Rechte im Sinne der Kinder gewährleistet würden. Er könne die elterliche Sorge nicht ordnungsgemäß ausüben, wenn er die Kinder nur zur Hälfte betreue.

13

Der Kindesvater stellt keinen ausdrücklichen Beschwerdeantrag.

14

Die Kindesmutter beantragt,

15

die elterliche Sorge für die beiden gemeinsamen Kinder A und B  ihr allein zu übertragen.

16

Der Kindesvater beantragt, die Beschwerde der Kindesmutter zurückzuweisen.

17

Die Kindesmutter macht mit ihrer Beschwerde geltend, die vermeintliche Kindeswohlgefährdung sei ursprünglich auf Grund der Zerstrittenheit der Eltern vom Jugendamt festgestellt worden. Die von ihr initiierten Gespräche sowohl bei der Erziehungsberatung … als auch im Rahmen einer Mediation seien nicht möglich gewesen, auch das Jugendamt habe nicht vermitteln können. Trotz nachgewiesener massiver Aggressivität des Kindesvaters ihr gegenüber (Staatsanwaltschaft …) sei sie erneut zu Gesprächen mit dem Kindesvater im Beisein der Gutachterin bereit gewesen. Die Sachverständige habe eine vermittelnde Rolle einnehmen wollen. In ihren zwei Gesprächen am ….2012 habe sie aber immer nur Partei für den Kindesvater ergriffen.

18

Es sei nicht berücksichtigt worden, dass sich der Elternkonflikt auch auf anderer Ebene abspiele. Auch wenn sie körperlich nicht mehr bedroht werde, werde der psychische Krieg fortgesetzt. Ihre Äußerungen, der Kindesvater würde sie permanent vor den Kindern diffamieren und ihren Ruf schädigen, seien ignoriert worden. Sämtliche Äußerungen des Kindesvaters seien demgegenüber unreflektiert ins Gutachten übernommen worden. Die Gutachterin habe Schlussfolgerungen aus Aussagen gezogen, die sie nicht überprüft habe.

19

In dem angefochtenen Beschluss werde geschlussfolgert, der Vater habe eine höhere Bindungstoleranz als sie.

20

Bisher seien keinerlei Absprachen möglich gewesen im Hinblick auf die ärztliche Versorgung, Schulangelegenheiten und Veranstaltungen sowie Ferien der Kinder. Auch bei Erkrankung der Kinder hätte der Vater Absprachen treffen müssen, um sie nicht beruflich in Schwierigkeiten zu bringen. Statt dessen schreibe der Kindesvater ihr abends eine Email, dass er das kranke Kind am nächsten Morgen zu ihr bringe, obwohl er genau wisse, dass sie an dem Tag arbeite.

21

Aus der Ehezeit kenne sie noch Diagnosen betreffend den Kindesvater. Diese Diagnosen gäben aus ihrer Sicht eine Alleinerziehungsberechtigung des Vaters nicht her. Aus der Stellungnahme der Klassenlehrerin, er habe „B so auf den Stuhl gedonnert, das habe ihr allein vom Zusehen im Rückgrat wehgetan“, kämen sehr schmerzhafte Erinnerungen hoch.

22

Der Kindesvater informiere sie nicht über etwaig stattgefundene kleinere Unfälle der Kinder. Sie habe nicht gewusst, dass B vor einigen Monaten von A drei Zähne auf einmal ausgeschlagen worden seien. Sie bitte den Vater seit einem ¾ Jahr, die Zähne von B versiegeln zu lassen. Der Kindesvater lehne das vehement ab.

23

Sie habe in der Vergangenheit unter Beweis gestellt, dass sie eine gute und verantwortungsbewusste Mutter sei, die bereit und dazu in der Lage sei, die Kinder zu betreuen, zu versorgen und so zu erziehen, dass sie auf das spätere Leben in jeder Hinsicht vorbereitet seien. Demgegenüber sei das Verhalten des Kindesvaters sowohl den Kindern als auch ihr gegenüber dem Wohl der Kinder nicht zuträglich. Soweit beide Kinder ihre jeweiligen Elternteile lieben und keines der Elternteile „verlieren wollen“, sollte nach ihrer Auffassung grundsätzlich an dem Wechselbetreuungsmodell festgehalten werden, das den Kindern gut bekomme. Das setze voraus, dass der jeweils betreuende und versorgende Elternteil in rechtlicher Hinsicht in die Lage versetzt werde, die sorgerechtlichen Angelegenheiten der Kinder in eigener Regie zu regeln. Solange das mit dem Kindesvater zusammen nicht möglich sei, müsse ihr das alleinige Sorgerecht übertragen werden.

24

Der Senat hat am 23. Oktober 2013 A und B (jeweils getrennt), die Kindeseltern, den Verfahrensbeistand und Vertreter des Jugendamtes angehört sowie die Sachverständige X ergänzend befragt.

25

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

26

Die Beschwerde des Kindesvaters ist unbegründet, diejenige der Kindesmutter teilweise begründet.

27

Nach dem Ergebnis der Anhörungen von A und B sowie der weiteren Verfahrensbeteiligten hält der Senat eine Beibehaltung des gemeinsamen Sorgerechts für geboten, und zwar mit der Regelung der Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts in der vom Familiengericht in der angefochtenen Entscheidung in Ziffer 2) getroffenen Weise.

1.

28

Die Voraussetzungen für die Auflösung der gemeinsamen Sorge und ein alleiniges Sorgerecht eines Elternteils liegen nicht vor.

a)

29

Gemäß § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB n. F. ist die gemeinsame elterliche Sorge auf Antrag eines Elternteils dann aufzuheben, wenn zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge sowie die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

30

Das den Eltern gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder dient in erster Linie dem Kindeswohl, das zugleich oberste Richtschnur für die Ausübung der Elternverantwortung ist. Der Schutz des Elternrechts, der dem Vater und der Mutter gleichermaßen zukommt, erstreckt sich auf die wesentlichen Elemente des Sorgerechts. Dabei setzt die gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraus, erfordert ein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen ihnen und hat sich am Kindeswohl auszurichten. Fehlen die Voraussetzungen für eine gemeinsame Wahrnehmung der Elternverantwortung, darf der Gesetzgeber einem Elternteil die Hauptverantwortung für das Kind zuordnen (BVerfG, Beschluss vom 30.06.2009 – 1 BvR 1868/08 - FF 2009, 416 mwN – betreffend eine Auflösung eines Wechselmodells; vgl. BGH, Beschluss vom 12.12.2007 – XII ZB 158/05 - FamRZ 2008, Seite 592 ff; juris Rn. 15). Das regelt § 1671 BGB.

31

Wenn wegen der Entwicklung in der Vergangenheit die begründete Besorgnis besteht, dass die Eltern auch in Zukunft nicht in der Lage sein werden, ihre Streitigkeiten in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge konstruktiv und ohne gerichtliche Auseinandersetzungen beizulegen, ist die erzwungene Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl nicht zuträglich. Denn ein fortgesetzter destruktiver Elternstreit führt für ein Kind zwangsläufig zu erheblichen Belastungen, und zwar unabhängig davon, welcher Elternteil die Verantwortung für die fehlende Verständigungsmöglichkeit trägt (BGH a.a.O.).

b)

32

Vor diesem Hintergrund ist der Senat der Überzeugung, dass trotz der Entwicklung zwischen den Kindeseltern derzeit die Voraussetzungen für ein dem Kindeswohl dienendes gemeinsames Sorgerecht noch vorhanden sind.

33

aa) Die Konflikte der Eltern bestehen im Wesentlichen im zwischenmenschlichen und teilweise organisatorischen Bereich. Sie betreffen nicht (mehr) die Grundentscheidungen über den persönlichen Umgang mit den Kindern, die zu den wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge und gleichzeitig zu den Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung im Sinne von § 1687 Abs. 1 Satz 1 BGB zählen (vgl. BGH FamRZ 2008, Seite 592ff; juris Rn. 13 mwN). Die Kindeseltern praktizieren seit vielen Monaten zum Wohle ihrer Kinder erfolgreich den Umgang, den das Amtsgericht im Beschluss vom 12.02.2013 angeordnet hat. Das zeigt ganz erhebliche Kooperationsbereitschaft und –fähigkeit. Bezüglich des Umgangs waren sie – mit Unterstützung der Erziehungsberatung - in der Lage, Änderungen betreffend die Ferienregeln zu vereinbaren. Einigkeit besteht zwischen ihnen auch darin, dass die Erziehungsberatung erforderlich ist und gemeinsam fortgesetzt werden soll. Auch im Bereich „Impfungen der Kinder“ besteht Übereinstimmung dahin, dass es angesichts der Allergieproblematik beider Söhne einer besonders sorgfältigen Abwägung bedarf, wie beide Elternteile in der Anhörung durch den Senat erklärt haben. Die Differenzen zwischen den Eltern zum Thema Impfen betreffen in erster Linie das Organisatorische. Der Kindesvater möchte inzwischen die von der Kinderärztin empfohlenen und von der Kindesmutter gewünschten Impfungen grundsätzlich vornehmen lassen, er hat dafür bisher allerdings noch keinen freien Termin gefunden. Die Sachverständige hat dazu - für den Senat nach der Anhörung des Kindesvaters nachvollziehbar – ausgeführt, der etwas umständliche Kindesvater benötige für manches Nachdenken und Entscheiden etwas länger als andere.

34

Neben dem übereinstimmenden Willen beider Elternteile zur Fortsetzung der eingerichteten Erziehungsberatung zeigt auch ihre Annahme des Angebots der Mediation vor dem Güterichter des Oberlandesgerichts ihre Kooperationsbereitschaft. Dass die Mediation nicht zu einer gütlichen Regelung geführt hat, steht einer positiven Prognose für die Zukunft nicht entgegen. Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass beide Elternteile ernsthaft das Beste für A und B wollen und nicht deren Instrumentalisierung für elterliche Zwecke. Dafür spricht, dass es den Kindeseltern bisher gelungen ist, die Kinder nicht zu instrumentalisieren, wie auch der Verfahrensbeistand in der Anhörung vor dem Senat ausgeführt hat.

35

Die Einwände des Kindesvaters gegen die Beibehaltung des gemeinsamen Sorgerechts und die Umgangsregelung durch das Amtsgericht beruhen größtenteils auf Missverständnissen bezüglich des Umfangs der Rechte des Elternteils, bei dem die Kinder aktuell in Obhut sind. Eine hälftige Betreuung durch die Kindesmutter hindert den Kindesvater – und im umgekehrten Fall die Kindesmutter – nicht daran, während der Zeit, die die Kinder gemäß Einwilligung des anderen Elternteils oder Gerichtsentscheidung bei ihm verbringen, gemäß § 1687 Abs. 1 Satz 2 BGB in Angelegenheiten des täglichen Lebens allein zu entscheiden. Nach § 1687 Abs. 1 Satz 2 BGB hat der Elternteil, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich aufhält, die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens. Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens sind in der Regel solche, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben (§ 1687 Abs. 1 Satz 3 BGB). Solange sich das Kind mit Einwilligung dieses Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung bei dem anderen Elternteil aufhält, hat dieser die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung (Satz 4). Zu Angelegenheiten des täglichen Lebens zählen z. B. der Schulalltag samt Anmeldungen zum Nachhilfeunterricht, die Frage, wer ggf. die Kinder von der Schule abholen darf, Essensfragen, Routineerlaubnisse zu Freizeitfragen und die gewöhnliche medizinische Versorgung bei leichteren Krankheiten (Palandt/Götz, 73. Auflage 2014, § 1687 BGB Rn 7 mwN).

36

bb) Auch die Stellungnahmen der anderen Verfahrensbeteiligten und der Sachverständigen veranlassen den Senat nicht, eine vollständige oder teilweise Aufhebung des gemeinsamen Sorgerechts auszusprechen.

37

Die Sachverständige hat in ihrem schriftlichen Gutachten erklärt, aus psychologischer Sicht spreche normalerweise vieles dafür, das Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht auf einen Elternteil zu verteilen; sie hat sich damals für einen Lebensmittelpunkt beim Vater ausgesprochen sowie für einen nahezu hälftigen Umgang mit der Kindesmutter. Auch ein Lebensmittelpunkt bei der Mutter wäre kindgerecht, sofern der Vater weiterhin am Alltag der Kinder teilhaben könne und die Mutter nicht weiterhin – wie damals noch erwogen – umziehen wolle (Seite 34 des Gutachtens; Bl. 185 der Gerichtsakte). Im Termin am 23.10.2013 hat sie die Auffassung vertreten, das gesamte Sorgerecht solle auf den Vater übertragen und das Wechselmodell weitergeführt werden, wenn die Eltern einverstanden seien. Der Vater sei ihres Erachtens geeigneter, auch wenn es gelegentlich zu Schwierigkeiten komme. Sie habe aus der Schilderung über die Anhörung der Kinder durch den Senat den Eindruck gewonnen, die Kindesmutter beziehe die Kinder inzwischen sehr stark in ihre gefühlsmäßige Lage ein.

38

Soweit die Sachverständige den Kindesvater für geeigneter hält, teilt der Senat nicht diese Auffassung. Diese Einschätzung haben weder der Verfahrensbeistand noch das Jugendamt in der Anhörung am 23.10.2013 geäußert.

39

Der Verfahrensbeistand hat erklärt, das Sorgerecht sei nur einem Elternteil allein zu übertragen. Wem das Sorgerecht zugesprochen werden solle, sei schwierig. Sie sei diesbezüglich ratlos. Die Auseinandersetzung habe noch an Schärfe zugenommen. Jeder Elternteil wittere immer, der andere wolle etwas Böses. Die Kinder würden sich bei beiden gut fühlen und die jeweiligen Vor- und Nachteile kennen. Bei B liege ihres Erachtens eine Verschlechterung vor. Er wirke blasser und ruhiger, weniger offen als bei ihrem Kennenlernen. Bisher seien die Kinder nicht instrumentalisiert worden. In der Anhörung der Kinder durch den Senat sei sie allerdings erschrocken über die dort mitgeteilten Geschehnisse im Zusammenhang mit der geplanten Reise der Mutter mit den beiden Kindern nach … in den Herbstferien Anfang Oktober 2013. Wenn die Eltern „es nicht endlich hinkriegen“, sei es eine Kindeswohlgefährdung. Für eine Herausnahme aus dem Elternhaus sei sie aber auf keinen Fall.

40

Unstreitig war zwischen den Eltern abgesprochen, dass die Mutter in den Herbstferien mit den beiden Söhnen verreist. Sie hatte den Kindesvater über die Söhne gebeten, die Kinderausweise an sie für die Reise auszuhändigen. Dies hatte der Kindesvater zunächst verweigert, weil die Kindesmutter wegen einer wiederkehrenden Erkrankung an … bis zum 2.10.2013 krank geschrieben war. Er befürchtete, die Kindesmutter könne im Urlaub schlimmer erkranken, und er müsse die Kinder dann als Verantwortlicher aus … abholen. Nach Rücksprache mit der Sachverständigen und seinem Verfahrensbevollmächtigten gab der Kindesvater die Ausweise unmittelbar vor Reiseantritt heraus. Die Reise konnte wie geplant stattfinden. – Die Kindesmutter hatte kurz vor Reisebeginn A und B die ablehnende Email des Vaters gezeigt wegen der bis zuletzt bestehenden Zweifel, ob sie die Ausweispapiere erhält und die Reise durchgeführt werden kann. Die Kinder waren über diese Ungewissheit sehr enttäuscht und konnten die Haltung des Vaters nicht verstehen.

41

Der Mitarbeiter des Jugendamts hat sich den Ausführungen des Verfahrensbeistands angeschlossen und angeregt, über eine Anordnung einer Amtsvormundschaft – ggf. mit Einverständnis der Eltern – nachzudenken zur Vermeidung von Entscheidungskonflikten. Er hält ein gemeinsames Sorgerecht nicht für richtig und spricht sich für die Fortsetzung des Wechselmodells aus. Das Wechselmodell entspreche im Fall von A und B dem Kindeswohl.

42

cc) Die Entscheidung des Senats entspricht aus folgenden Gründen dem Kindeswohl von A und B am besten.

43

Gewichtige Gesichtspunkte des Kindeswohls sind die Bindungen des Kindes, die Prinzipien der Förderung (Erziehungseignung) und der Kontinuität sowie die Beachtung des Kindeswillens (BGH FamRZ 2011, 796-801; FamRZ 1990, 392, 393 mwN). Die einzelnen Kriterien stehen aber nicht wie Tatbestandsmerkmale kumulativ nebeneinander. Jedes von ihnen kann im Einzelfall mehr oder weniger bedeutsam für die Beurteilung sein, was dem Wohl des Kindes am besten entspricht (BGH, FamRZ 1990, 392, 393 mwN; FamRZ 2010, 1060). Erforderlich ist eine alle Umstände des Einzelfalls abwägende Entscheidung. Hierbei sind alle von den Verfahrensbeteiligten vorgebrachten Gesichtspunkte in tatsächlicher Hinsicht soweit wie möglich aufzuklären und unter Kindeswohlgesichtspunkten gegeneinander abzuwägen, um eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu erlangen (vgl. BVerfG FamRZ 2009, 1897).

44

Die Bindungen von A und B sind zu beiden Eltern gleich stark, wie die Sachverständige, der Verfahrensbeistand und das Jugendamt übereinstimmend ausgeführt haben. Die vom Senat getroffene Regelung wahrt die Kontinuität. Seit der im Jahr 2007 erfolgten Trennung der Eltern sind beide bis heute im Alltag die Hauptbezugspersonen für A und B geblieben (mit Ausnahme der Monate von … 2012, in denen sich der Vater einer Rehabilitationsmaßnahme unterzog; die Kinder lebten währenddessen bei der Mutter und sahen den Vater in der Regel nur etwa alle 14 Tage zu Wochenendumgängen). Die Kindesmutter und der Kindesvater sind beide erziehungsfähig. Das bewerten die Sachverständige, der Verfahrensbeistand und das Jugendamt ebenso.

45

Wesentliches Argument für die Beibehaltung des gemeinsamen Sorgerechts mit der Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts im Sinne eines hälftigen Wechselmodells ist das Bedürfnis beider Kinder nach möglichst gleichberechtigter Teilhabe am Leben beider Elternteile und insbesondere der authentisch geäußerte Wunsch von A, die gegenwärtige Situation beizubehalten.

46

A hat in seiner Anhörung durch den Senat auf die Frage nach seinen Wünschen zum Wohnen erklärt „eine Woche/eine Woche – besser geht’s eigentlich nicht.“ Bei Mama vermisse er Papa und umgekehrt. B hat erklärt, so wie es sei, störe ihn nichts. Sein – neuer - Wunsch, die meiste Zeit bei der Mutter zu verbringen, beruht nach B‘s eigener, vom Senat erfragter Erklärung darauf, dass der Vater zunächst die Fahrt in die Herbstferien durch das Einbehalten der Kinderpässe in Frage gestellt hatte.

47

Die Nichtbeachtung des Willens des 10 ½ Jahre alten Kindes A, der auf den Senat einen sehr verständigen und abwägenden Eindruck gemacht hat, birgt die Gefahr einer Kindeswohlschädigung. Diese könnte dadurch eintreten, dass A durch die Nichtbeachtung in seinem Selbstwertgefühl verletzt wird. Neben der Funktion zu verdeutlichen, zu welcher Person das Kind die stärksten Bindungen hat, dient die Ermittlung des Kindeswillens dazu, die Selbstbestimmung des heranwachsenden Kindes zu fördern. Je älter das Kind ist, desto mehr tritt die letztgenannte Funktion in den Vordergrund (vgl. BGH FamRZ 2011, 796). Deswegen kommt dem Willen von A, der in Sprachgewandtheit und Auftreten überdurchschnittlich entwickelt ist, zur Beibehaltung der Aufenthaltsverhältnisse eine besondere Bedeutung zu.

48

Das Risiko für beide Kinder, durch Kommunikationsprobleme zwischen der Kindesmutter und dem Kindesvater Belastungen mit kindeswohlgefährdendem Ausmaß zu erleben, hält der Senat derzeit für geringer als die Gefahr der nachhaltigen Verletzung des Selbstwertgefühls beider Kinder. Bislang ist es den Kindern gelungen, sich gut zu entwickeln. Sie haben Freunde, viele Interessen, Pläne (A möchte gerne durch … reisen) und erbringen gute schulische Leistungen. Das steht vor dem Hintergrund der vorangegangenen Ausführungen einer Kindeswohlgefährdung entgegen. Soweit der Verfahrensbeistand im Termin vor dem Senat Besorgnis wegen B geäußert hat, betrifft das nicht eine aktuelle Kindeswohlgefährdung. Das hat der Verfahrensbeistand auf Nachfrage erklärt und ebenso die Sachverständige und der Mitarbeiter des Jugendamtes. Auch für den Senat war allerdings in der Anhörung zu erkennen, dass sich B im Verhältnis zu seinem Bruder deutlich zurückhaltender verhielt. Das spricht dafür, dass die Eltern bezüglich B besonders aufmerksam sein sollten.

49

Zur Vermeidung von Belastungen für beide Kinder kommen z.B. folgende Lösungsansätze für die Eltern in Betracht:

50

- „unpersönliche“ Kommunikationswege:
Wenn das persönliche Gespräch miteinander schwer fällt, wählen viele Eltern schriftliche Kommunikationswege (Email, SMS, Brief) als Informationskanal, um Informationen auszutauschen. Zum Teil bewährt sich auch ein sog. Übergabebuch, in das die Eltern notwendige Informationen eintragen;

51

- Gespräche und Übergabe der Kinder trennen:
Bei einem Wechsel von einem Elternteil zum anderen ist ein schlechter Zeitpunkt zum Reden, insbesondere über schwierige Themen. Beim Abholen/Bringen sollten die Kinder im Mittelpunkt stehen und nicht der Austausch von Informationen;

52

- Aufteilen von Verantwortungsbereichen:
„Kommunikationsstress“ kann reduziert werden dadurch, dass die Eltern Verantwortungsbereiche untereinander aufteilen, z.B. ist ein Elternteil für schulische Belange verantwortlich, der andere für Fragen betreffend die Gesundheit und medizinische Versorgung, für die Hobbies der Kinder, den Einkauf von Bekleidung usw.

53

(siehe ausführlich Sünderhauf, Vorurteile gegen das Wechselmodell: Was stimmt, was nicht? – Argumente in der Rechtsprechung und Erkenntnisse aus der psychologischen Forschung, FamRB, 2013, 290 ff., 296 f. m.w.N.).

54

Der Senat regt an, dass die Eltern außerdem zur Entlastung von A und B über Maßnahmen nachdenken sollten – ggf. mit Unterstützung des Jugendamtes -, die zur Verarbeitung der Trennungs- und Scheidungssituation geeignet sind, zum Beispiel über eine (erneute) Teilnahme der Kinder an einer Maßnahme für Trennungskinder oder an einer vergleichbaren Maßnahme.

55

dd) Die bei der Anhörung deutlich gewordene nicht insgesamt ablehnende, aber teilweise unentschlossene Haltung des Kindesvaters zum Wechselmodell steht der Entscheidung des Senats nicht entgegen. Die Kindesmutter steht dem Wechselmodell positiv gegenüber.

56

Viele Oberlandesgerichte lehnen das Wechselmodell ab, wenn ein Elternteil es nicht möchte (OLG Brandenburg, Beschlüsse vom 15.10.2013 – 3 UF 90/12 – veröffentlicht bei juris und vom 09.03.2009 – 10 UF 204/08 – FamRZ 2009, 1759; vom 29.12.2009 – 10 UF 150/09 – FamRZ 2010, 1352; OLG Hamm, vom 16.02.2012 – 2 UF 2111/11; OLG Koblenz vom 12.01.2010 – 10 UF 251/09, FamRZ 2010, 738 – je mwN), zum Teil lediglich dann, wenn es nicht aus Gründen des Kindeswohl geboten ist (KG vom 14.03.2013 – 13 UF 234/12 – FamFR 2013,334).

57

In anderen Entscheidungen wird das Wechselmodell ausdrücklich gegen den Willen angeordnet (OLG Brandenburg vom 02.06.2008 – 15 UF 95/07 – FamRZ 2009, 709; vom 31.01.2010 – 13 UF 41/09; OLG Jena vom 22.08.2011 – 2 UF 295/11; KG vom 28.02.2012 – 18 UF 184/04 – FamRZ 2012, 886; AG Erfurt vom 14.09.2012 – 36 F 141/11- veröffentlicht bei juris; umfassend zum Wechselmodell und den Streitfragen s. Sünderhauf a.a.O. m.w.N.).

58

Der Senat teilt die letztgenannte Auffassung. Maßgeblich und im Einzelfall zu prüfen ist, welche Lösung dem Kindeswohl am besten entspricht. Die fehlende ausdrückliche Zustimmung eines Elternteils ist dabei von untergeordneter Bedeutung.

59

Hier ist zu berücksichtigen, dass die Kinder und Kindeseltern das Wechselmodell bereits seit vielen Monaten erfolgreich praktizieren. Teilweise in der Rechtsprechung – und zunächst auch beim Senat – sowie im Schrifttum vorhandene Bedenken bezüglich des Funktionierens im Alltag greifen im Fall von A und B nicht durch. Kinder und Eltern kommen mit der Organisation im Wesentlichen gut klar. Die Wohnungen der Eltern liegen in relativ geringer Entfernung zueinander. Beide Kinder haben auf Nachfragen ausdrücklich erklärt, es sei kein Problem, die benötigten Schul- und sonstigen Sachen jeweils am rechten Ort zu haben. A steht inzwischen ein Schrankfach in der Schule zur Verfügung, in dem er Schulsachen direkt vor Ort aufbewahrt. Die Einwände des Kindesvaters gegen die Praktikabilität betreffen im Wesentlichen von ihm angenommene rechtliche Probleme, die gemäß § 1687 Abs. 1 BGB im oben genannten Sinne zu lösen sind.

2.

60

Voraussetzungen für die Entziehung des Sorgerechts gemäß § 1666 BGB und die gerichtliche Anordnung einer Amtsvormundschaft, wie vom Jugendamt und dem Verfahrensbeistand zur Überlegung gestellt, liegen nicht vor. Es fehlt jedenfalls derzeit an einer für diesen Eingriff erforderlichen Kindeswohlgefährdung. Eine solche liegt auch nach den Äußerungen der Sachverständigen, des Verfahrensbeistandes und des Jugendamtes gegenwärtig nicht vor. Sie kann allerdings dann eintreten, wenn die Eltern nicht den begonnenen Weg der Erziehungsberatung fortsetzen und darüber hinaus - jeder für sich - Maßnahmen ergreifen, um das Konfliktpotential zu verringern, wie der Verfahrensbeistand und der Mitarbeiter des Jugendamtes vergleichbar ausgeführt haben. Konfliktpotential besteht bei der Kindesmutter insbesondere darin, dass sie jedenfalls in der Vergangenheit zum Teil grenzüberschreitendes Verhalten dadurch gezeigt hat, dass sie zu viele Details regeln und z. B. gegenüber Lehrkräften der Kinder telefonische Gespräche zu jeder Tageszeit (zum Beispiel unmittelbar vor Unterrichtsbeginn oder spätabends) führen wollte, wie die Klassenlehrerin von B gegenüber der Sachverständigen geäußert hat (Gutachten Seite 25; Bl. 174 der Gerichtsakte). Beim Kindesvater besteht Konfliktpotential u. a. darin, dass er die Wirkung seines Verhaltens auf die Söhne und die Kindesmutter jedenfalls teilweise nicht realistisch einschätzt und dass er aus Unsicherheit zu Missverständnissen neigt, wie das Beispiel des Vorenthaltens der Kinderausweise zeigt.

III.

61

Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG. Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 40 Abs. 1, 45 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 FamFG.

62

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf § 70 Abs. 2 Nr. 2 FamFG. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zur Frage des Wechselmodells erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.


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