Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (2. Senat für Familiensachen) - 10 UF 87/14

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Antragsteller zu 1.) und 2.) wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ratzeburg vom 24. April 2014 (8 F 46/14) abgeändert.

1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller zu 1.) rückständigen Unterhalt für die Zeit vom 1. Dezember 2013 bis 28. Februar 2014 in Höhe von 675,00 € zu Händen des jeweiligen gesetzlichen Vertreters zu zahlen.

2. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an die Antragstellerin zu 2.) rückständigen Unterhalt für die Zeit vom 1. Dezember 2013 bis 28. Februar 2014 in Höhe von 675,00 € zu Händen des gesetzlichen Vertreters zu zahlen.

3. Weiterhin wird die Antragsgegnerin verpflichtet,

a. an den Antragsteller zu 1.) ab dem 1. März 2014 zu Händen des jeweiligen gesetzlichen Vertreters bis zum vollendeten 18. Lebensjahr 100 % des Mindestunterhaltes gemäß § 1612 a BGB nach Abzug des für den Bedarf des Kindes zu verwendenden hälftigen Kindergeldes gemäß § 1612 b BGB der jeweiligen Altersstufe monatlich im Voraus zu zahlen.

b. sowie an die Antragstellerin zu 2.) ab dem 1. März 2014 zu Händen des jeweiligen gesetzlichen Vertreters bis zum vollendeten 18. Lebensjahr 100 % des Mindestunterhaltes gemäß § 1612 a BGB nach Abzug des für den Bedarf des Kindes zu verwendenden hälftigen Kindergeldes gemäß § 1612 b BGB der jeweiligen Altersstufe monatlich im Voraus zu zahlen.

II. Die Kosten des Verfahrens in erster und zweiter Instanz werden der Antragsgegnerin auferlegt.

III. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.964,00 € festgesetzt.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller zu 1.) und die Antragstellerin zu 2.), die vom Jugendamt des Kreises H. als Beistand im Unterhaltsverfahren vertreten werden, begehren von der Antragsgegnerin die Zahlung von Kindesunterhalt.

2

Der Antragsteller zu 1.), geboren am 27. Oktober 2006, und die Antragstellerin zu 2.), geboren am 2. Juli 2008, sind die minderjährigen Kinder der Antragsgegnerin und ihres Vaters Herrn M. Die Kindeseltern sind miteinander verheiratet. Sie leben voneinander getrennt. Die Ehe ist noch nicht geschieden. Die Kinder leben in der Obhut von Herrn M. und werden von ihm betreut.

3

Mit Schreiben vom 24. Oktober 2013 wurde die Antragsgegnerin vom Beistand um Auskunft über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gebeten. Sie wurde zeitgleich mit diesem Schreiben zum 1. Oktober 2013 in Verzug gesetzt.

4

Mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2013 wurde sie aufgefordert, rückwirkend ab dem 1. Oktober 2013 Unterhalt in Höhe von 272,00 € bzw. 275,00 € zu zahlen sowie den Unterhaltsanspruch der Antragsteller in einer öffentlichen Urkunde anzuerkennen. Nach weiterem Schriftverkehr sind Zahlungen bzw. die Hergabe eines Titels bis zum heutigen Tage nicht erfolgt.

5

Durch Antrag vom 14. Februar 2014 haben die Antragsteller, vertreten durch den Fachbereich Jugend, Familien, Schulen und Soziales des Kreises H. als Beistand den Unterhaltsanspruch der Antragsteller gerichtlich geltend gemacht. Das Familiengericht hat darauf hingewiesen, dass Zweifel an der Aktivlegitimation bestünden.

6

Die Antragsteller haben erstinstanzlich beantragt:

7

1.

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, an den Antragsteller zu 1.) rückständigen Unterhalt für die Zeit vom 1. Dezember 2013 bis 28. Februar 2014 in Höhe von 675,00 € zu Händen des jeweiligen gesetzlichen Vertreters zu zahlen.

8

2.

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, an die Antragstellerin zu 2.) rückständigen Unterhalt für die Zeit vom 1. Dezember 2013 bis 28. Februar 2014 in Höhe von 675,00 € zu Händen des gesetzlichen Vertreters zu zahlen.

9

3.

Weiterhin wird der Antragsgegnerin aufgegeben, an den Antragsteller zu 1.) ab dem 1. März 2014 zu Händen des jeweiligen gesetzlichen Vertreters bis zum vollendeten 18. Lebensjahr 100 % des Mindestunterhaltes gemäß § 1612 a BGB (nach Abzug des für den Bedarf des Kindes zu verwendenden hälftigen Kindergeldes gemäß § 1612 b BGB) der jeweiligen Altersstufe monatlich im Voraus zu zahlen

10

4.

sowie an die Antragstellerin zu 2.) ab dem 1. März 2014 zu Händen des jeweiligen gesetzlichen Vertreters bis zum vollendeten 18. Lebensjahr 100 % des Mindestunterhaltes gemäß § 1612 a BGB (nach Abzug des für den Bedarf des Kindes zu verwendenden hälftigen Kindergeldes gemäß § 1612 b BGB) der jeweiligen Altersstufe monatlich im Voraus zu zahlen.

11

Die Antragsgegnerin hat die Forderung der Antragsteller erstinstanzlich schriftsätzlich anerkannt.

12

Durch Beschluss vom 24. April 2014 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Ratzeburg den Antrag der Antragsteller zurückgewiesen. Das Familiengericht hat in seiner Begründung darauf verwiesen, dass es an einer ordnungsgemäßen Vertretung der Antragsteller fehle. Insbesondere sei keine wirksame Vertretung durch einen Beistand möglich. Einen Unterhaltsanspruch müsse der Kindesvater gemäß § 1629 Abs. 3 BGB im eigenen Namen gerichtlich geltend machen.

13

Gegen die Entscheidung des Familiengerichts wenden sich die Antragsteller mit ihrer Beschwerde. Sie sind der Auffassung, dass das Familiengericht rechtsfehlerhaft die Voraussetzungen für eine Beistandschaft verneint habe.

14

Die Antragsteller beantragen, die angefochtene Entscheidung wie folgt zu ändern:

15

1.

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, an den Antragsteller zu 1.) rückständigen Unterhalt für die Zeit vom 1. Dezember 2013 bis 28. Februar 2014 in Höhe von 675,00 € zu Händen des jeweiligen gesetzlichen Vertreters zu zahlen.

16

2.

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, an die Antragstellerin zu 2.) rückständigen Unterhalt für die Zeit vom 1. Dezember 2013 bis 28. Februar 2014 in Höhe von 675,00 € zu Händen des gesetzlichen Vertreters zu zahlen.

17

3.

Weiterhin wird der Antragsgegnerin aufgegeben, an den Antragsteller zu 1.) ab dem 1. März 2014 zu Händen des jeweiligen gesetzlichen Vertreters bis zum vollendeten 18. Lebensjahr 100 % des Mindestunterhaltes gemäß § 1612 a BGB (nach Abzug des für den Bedarf des Kindes zu verwendenden hälftigen Kindergeldes gemäß § 1612 b BGB) der jeweiligen Altersstufe monatlich im Voraus zu zahlen

18

4.

sowie an die Antragstellerin zu 2.) ab dem 1. März 2014 zu Händen des jeweiligen gesetzlichen Vertreters bis zum vollendeten 18. Lebensjahr 100 % des Mindestunterhaltes gemäß § 1612 a BGB (nach Abzug des für den Bedarf des Kindes zu verwendenden hälftigen Kindergeldes gemäß § 1612 b BGB) der jeweiligen Altersstufe monatlich im Voraus zu zahlen.

19

Die Antragsgegnerin hat im Beschwerdeverfahren keine Stellung genommen.

20

Der Senat hat durch Beschluss vom 18. Juni 2014 darauf hingewiesen, dass er eine Beistandschaft für zulässig erachtet und angekündigt, über die Beschwerde gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Weitere Stellungnahmen sind daraufhin nicht erfolgt.

21

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

22

Die nach den §§ 58 ff. FamFG statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde der Antragsteller hat in der Sache Erfolg.

1.

23

Der Antrag der Antragsteller ist zulässig. Insbesondere sind die Antragsteller durch den Kreis H. als Beistand ordnungsgemäß vertreten.

24

In Literatur und Rechtsprechung ist umstritten, ob in der verfahrensgegenständlichen Konstellation, bei der die Kindeseltern die gemeinsame elterliche Sorge inne haben und voneinander getrennt leben, Kindesunterhaltsansprüche durch die Kinder, vertreten durch einen Beistand, geltend gemacht werden können.

25

Dies wird zum Teil unter Hinweis auf § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB verneint (OLG Oldenburg, Beschluss vom 02.04.2014 - 11 UF 34/14 -, juris; OLG Celle NJW-RR 2012, 1409; AG Regensburg JAmt 2003, 366; Staudinger/Rauscher, BGB-Neubearbeitung 2014, § 1713 Rn. 6c).

26

Nach § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB könne der Kindesunterhalt von dem Elternteil, in dessen Obhut die Kinder leben, nur im eigenen Namen geltend gemacht werden. Insbesondere werde die Regelung des § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB auch nicht durch die Vorschriften der Beistandschaft verdrängt (OLG Celle, a.a.O., Rn. 13). Durch die Zulassung einer Beistandschaft würde auch der Zweck des § 1629 Abs. 3 BGB, das Kind aus dem Unterhaltsverfahren herauszuhalten, unterlaufen (OLG Oldenburg, a.a.O., Rn. 13).

27

Eine andere Auffassung verweist darauf, dass die Beistandsvorschriften die Regelung des § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB verdrängen (OLG Stuttgart, JAmt 2007, 40; Mix, JAmt 2013, 122; Palandt/Götz, BGB, 73. Aufl. 2014, § 1713 Rn. 3).

2.

28

Der Senat schließt sich der letzteren Auffassung an. Die Vorschrift des § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB steht der Geltendmachung von Kindesunterhalt der Kinder im eigenen Namen, gesetzlich vertreten durch das Jugendamt als Beistand, nicht entgegen.

29

Der Gesetzgeber hat bei der Neufassung des § 1713 BGB eine Ausweitung der Möglichkeiten der Beistandschaft beabsichtigt (vgl. Mix, a.a.O.). Bei dem Widerspruch zwischen § 1629 Abs. 3 BGB und § 1713 Abs. 1 S. 2 BGB dürfte es sich lediglich um ein redaktionelles Versehen des Gesetzgebers handeln, welchem durch eine dem Sinn und Zweck der Norm entsprechende erweiternde Auslegung entgegengewirkt werden kann.

30

Nach § 1713 Abs. 1 Satz 2 BGB kann für den Fall, dass die elterliche Sorge für das Kind den Eltern gemeinsam zusteht, der Antrag von dem Elternteil gestellt werden, in dessen Obhut sich das Kind befindet.

31

Daraus und aus dem Gesetzesmaterialien ergibt sich, dass der Gesetzgeber gerade für den Fall der gemeinsamen elterlichen Sorge, welche nach Trennung verheirateter Eltern der Regelfall ist, die Möglichkeit der Beistandschaft eröffnen wollte. In den Gesetzesmaterialien heißt es:

32

„Im Ergebnis sollten Kinder, deren Eltern nach einer Trennung die gemeinsame elterliche Sorge beibehalten, in Unterhaltsangelegenheiten nicht schlechter gestellt sein als Kinder, bei denen ein Elternteil insoweit die elterliche Sorge allein ausübt. Auch bei beibehaltener gemeinsamer Sorge kann eine Beistandschaft des Jugendamtes sinnvoll oder sogar notwendig sein. Die Neuregelung erspart es dem betreuenden Elternteil, in diesem Fall einen Antrag auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge für den Aufgabenkreis Unterhalt allein zu dem Zweck zu beantragen, eine Beistandschaft des Jugendamtes für das Kind zu erreichen.“ (BT-Drucks. 14/8131, S. 10).

33

Der Gesetzgeber hat gerade die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen bei gemeinsamer elterlicher Sorge nach Trennung im Blick gehabt. Dass dies nicht zu einer entsprechenden Anpassung des § 1629 Abs. 3 BGB geführt hat, ist lediglich als redaktionelles Versehen einzustufen.

34

Für den Senat ergeben sich keine Gründe, gerade Kinder verheirateter Eltern, die in Trennung leben, im Rahmen der Beistandschaft zu benachteiligen (vgl. Enders in Bamberger/Roth, BGB, § 1713 Rn. 3.1). Denn die Kinder von nicht miteinander verheirateten Eltern, die Inhaber der gemeinsamen elterlichen Sorge sind, wären durch § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB an der Beantragung einer Beistandschaft nicht gehindert.

35

Insbesondere vermag das Argument nicht zu überzeugen, dass die Kinder aus dem Streit der Eltern herausgehalten werden sollen (so aber OLG Oldenburg, a.a.O., Rn. 13; OLG Celle, a.a.O., Rn. 12).

36

Denn es handelt sich bei den geltend gemachten Unterhaltsansprüchen weiter um Ansprüche der Kinder, welche lediglich in Form der gesetzlichen Verfahrensstandschaft geltend gemacht werden. Im Übrigen wirkt nach der Erfahrung des Senats die gesetzliche Vertretung durch das Jugendamt als Beistand eher befriedend, da sich die Eltern und damit die Konfliktparteien im Rahmen einer streitigen Trennungssituation gerade nicht vor Gericht gegenüber stehen.

37

Insoweit ist der Senat der Auffassung, dass gerade durch die Beistandschaft eine Konfliktstellung des Kindes vermieden wird (vgl. Mix, a.a.O.).

38

Im Übrigen spricht für die Möglichkeit der Beistandschaft die finanzielle Belastung des Elternteils, der die Unterhaltsansprüche andernfalls im eigenen Namen geltend machen müsste (Mix, a.a.O.). Trotz der Möglichkeit der Inanspruchnahme von Verfahrenskostenhilfe kommen gerade aufgrund des ab 1. Januar 2014 deutlich verschärften VKH-Rechts ggfs. Rückgriffsansprüche der Staatskasse in Betracht, welche jedenfalls zu einem Teil durch die Beistandschaft vermieden werden können.

3.

39

In der Sache erfolgt die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zahlung auf Unterhalt aufgrund ihres erstinstanzlich abgegebenen Anerkenntnisses. Dieses Anerkenntnis ist wirksam in erster Instanz abgegeben worden und wirkt in der Beschwerdeinstanz fort (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 307 Rn. 3a).

4.

40

Der Senat entscheidet gemäß §§ 112 Nr. 1, 117 Abs. 3, 68 Abs. 3 S. 2 FamFG nach Hinweis ohne mündliche Verhandlung. Von der erneuten Vornahme einer mündlichen Verhandlung sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, da verfahrensgegenständlich lediglich eine einzelne Rechtsfrage ist.

5.

41

Die Kostenentscheidung folgt aus § 243 FamFG. Die Voraussetzungen eines sofortigen Anerkenntnisses nach § 243 Nr. 4 FamFG liegen nicht vor. Insbesondere hat die Antragsgegnerin Anlass zu dem Verfahren gegeben. Sie ist außergerichtlich mehrfach zur Zahlung bzw. Schaffung von Titeln aufgefordert worden. Sie ist dieser Aufforderung nicht nachgekommen, so dass es der Billigkeit entspricht, dass die Antragsgegnerin insgesamt die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.

6.

42

Im Hinblick auf die divergierende obergerichtliche Rechtsprechung lässt der Senat gemäß § 70 Abs. 1, Abs. 2 FamFG die Rechtsbeschwerde zu.


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