BGB § 1713 Antragsberechtigte

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Den Antrag kann ein Elternteil stellen, dem für den Aufgabenkreis der beantragten Beistandschaft die alleinige elterliche Sorge zusteht oder zustünde, wenn das Kind bereits geboren wäre. Steht die elterliche Sorge für das Kind den Eltern gemeinsam zu, kann der Antrag von dem Elternteil gestellt werden, in dessen Obhut sich das Kind befindet. Der Antrag kann auch von einem nach § 1776 berufenen Vormund gestellt werden. Er kann nicht durch einen Vertreter gestellt werden.

(2) Vor der Geburt des Kindes kann die werdende Mutter den Antrag auch dann stellen, wenn das Kind, sofern es bereits geboren wäre, unter Vormundschaft stünde. Ist die werdende Mutter in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so kann sie den Antrag nur selbst stellen; sie bedarf hierzu nicht der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Für eine geschäftsunfähige werdende Mutter kann nur ihr gesetzlicher Vertreter den Antrag stellen.

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof (12. Zivilsenat) - XII ZB 250/14
29. Oktober 2014
XII ZB 250/14 29. Oktober 2014
Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (2. Senat für Familiensachen) - 10 UF 87/14
11. Juli 2014
10 UF 87/14 11. Juli 2014
Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (Senat für Familiensachen) - 10 UF 65/12
10. April 2012
10 UF 65/12 10. April 2012
Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 17 UF 182/06; 17 UF 182/2006
9. Oktober 2006
17 UF 182/06; 17 UF 182/2006 9. Oktober 2006
Beschluss vom Sozialgericht Schleswig (3. Kammer) - S 3 AS 133/05 ER
2. Mai 2005
S 3 AS 133/05 ER 2. Mai 2005
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 16 WF 15/05
11. April 2005
16 WF 15/05 11. April 2005