Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (7. Zivilsenat) - 7 U 17/16
Tenor
I. Der Antrag der Klägerin vom 15. April 2016 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.
II. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 15. Februar 2016 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 13. Zivilkammer des Landgerichts Kiel als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen.
III. Berufungsstreitwert: 5.000 Euro.
Gründe
I.
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Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Kiel Bezug genommen.
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Im Berufungsverfahren verfolgt die Klägerin ihren Schmerzensgeldanspruch, dessen Höhe sie erstinstanzlich mit mindestens 7000 Euro angegeben hat, weiter.
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Am 8. Januar 2016 ist dem Prozessbevollmächtigen der Klägerin das angefochtene Urteil zugestellt worden. Am 8. Februar 2016 ist die Berufung der Klägerin gegen das Urteil eingegangen (vgl. Bl. 180 d. A.).
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Mit Verfügung vom 9. März 2016 hat das Gericht die Frist für die Berufungsbegründung bis zum 8. April 2016 verlängert (vgl. Bl. 190 d. A.).
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Mit am 9. April 2016 um 0:20 Uhr (Bl. 192 d. A.) eingegangenen Telefax hat die Klägerin über ihren Prozessbevollmächtigten die Berufung begründet. Auf den Hinweis des Gerichts vom 12. April 2016, dass beabsichtigt sei, die Berufung zu verwerfen, hat die Klägerin mit am 15. April 2016 eingegangenem Schriftsatz Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt.
II.
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Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß §§ 522 Abs.1, 97 Abs. 1 ZPO kostenpflichtig zu verwerfen. Denn sie hat entgegen § 520 Abs. 2 ZPO nicht innerhalb der bis zum 8. April 2016 verlängerten Frist ihre Berufung begründet. Die Berufungsbegründung ist erst nach Fristablauf am 9. April 2016 eingegangen.
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Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist ist zwar zulässig, insbesondere ist die Wiedereinsetzungsfrist von zwei Wochen gewahrt (vgl. § 234 ZPO). Der Antrag ist aber unbegründet. Die Fristversäumung beruht auf dem Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, das diese sich gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss. Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung ist, dass die Klägerin ohne Verschulden gehindert war, die Begründungsfrist einzuhalten. Eine Fristversäumung ist regelmäßig dann verschuldet, wenn sie für einen pflichtbewussten Rechtsanwalt abwendbar gewesen wäre (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 233, Rn. 13).
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So liegt der Fall hier. Das Telefax mit der Berufungsbegründung (ein Schriftsatz von 5 Seiten) hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin erst kurz nach Mitternacht um 0:20 Uhr - und damit verspätet - an das Gericht abgesandt. Ein vorheriger Übersendungsversuch, der ausweislich des Eingangsjournals um 23:58 Uhr begann, scheiterte. Eingegangen ist lediglich die erste Seite des Schriftsatzes (ohne Unterschrift), gefolgt von einer weiteren Seite, die leer blieb.
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Ein Rechtsanwalt muss geeignete Vorkehrungen treffen, etwa durch Einplanung einer Zeitreserve, um trotz möglicher Übermittlungsprobleme einen Zugang des Schriftsatzes vor Fristablauf zu gewährleisten (vgl. BGH, Beschl. vom 4. Nov. 2014 - Az. II ZB 25/13, Rn. 20, zitiert nach juris). Der erfolglose Übermittlungsversuch nur zwei Minuten vor Fristablauf genügt diesen Anforderungen nicht.
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Einen weiteren - und sei es unvollständigen - Eingang vor Mittnacht um 23:50 Uhr verzeichnet das Gericht nicht. Er ist weder zur Akte gelangt, noch ist ein solcher Eingang im Faxjournal des Oberlandesgerichts verzeichnet. Die Darstellung in der Wiedereinsetzungsschrift sowie der eidesstattlichen Versicherung der Lebensgefährtin des Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwältin A, steht damit im Widerspruch zum Journalprotokoll des Eingangsfaxgerätes am Oberlandesgericht.
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Zudem ist ein Spontanversagen des Faxgeräts des Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht glaubhaft gemacht. Denn naheliegender ist ein Bedienungsfehler des Geräts. Ein solcher begründet keinen Wiedereinsetzungsgrund (vgl. BGH, NJW 2007, 601 f.). Wenn sich ein Prozessbevollmächtigter eines Faxgeräts zur Übermittlung fristgebundener Schriftsätze bedient, muss er dessen Bedienung beherrschen. Insbesondere die erfolgreiche Übermittlung des Schriftsatzes nach Fristablauf um 0:20 Uhr spricht dafür, dass hier wahrscheinlich keine technische Störung des Geräts vorlag, sondern das Scheitern der Übersendung um 23:58 Uhr auf Fehler in der Bedienung zurückzuführen ist. Für einen kurzfristigen technischen Defekt des Geräts gibt es dagegen keinen objektiven Anhalt.
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Der Senat beabsichtigt, die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin mag überdenken, ob sie ihre Berufung aus Kostengründen zurücknimmt.
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