Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (6. Senat) - 14 UF 169/17

Tenor

I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - X vom 28. September 2017 wird der angefochtene Beschluss unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen wie folgt geändert:

Der Antragsgegner wird unter Zurückweisung des Antrages im Übrigen verpflichtet, an die Antragstellerin 29.272,38 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. November 2014 zu zahlen.

Die Antragstellerin trägt 65 % und der Antragsgegner trägt 35 % der Kosten des familiengerichtlichen Verfahrens.

II. Die Antragstellerin trägt 62 % und der Antragsgegner trägt 38 % der Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten über den Ausgleich des ehelichen Zugewinns.

2

Der am 4. Februar 1940 geborene Antragsgegner und die am 5. Mai 1949 geborene Antragstellerin sind am 19. Juni 1970 vor dem Standesbeamten des Standesamtes O die Ehe miteinander eingegangen. Aus der Ehe ist die am 29. Juli 1989 geborene Tochter H hervorgegangen, die mittlerweile in der Schweiz lebt. Die Antragstellerin hat sich während der Ehe ferner um zwei behinderte Pflegesöhne gekümmert, welche die Familie jeweils nach dem Erreichen ihrer Volljährigkeit verlassen haben.

3

Die Beteiligten haben im Jahre 2005 vergeblich versucht, in der Ehe aufgetretene Probleme im Wege einer Eheberatung anzugehen und lebten seither nach im Scheidungsverfahren unwidersprochen gebliebenen Angaben der Antragstellerin innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt in einer Art Wohngemeinschaft.

4

Am 10. Juli 2009 zog die Antragstellerin aus dem während der Ehe im Wege der vorweggenommenen Erbfolge in zwei Teilschritten in das Alleineigentum des Antragsgegners übergegangenen Familienheim der Eheleute aus. Die Zustellung des Scheidungsantrages erfolgte am 28. September 2010 und die Scheidung am 18. November 2011.

5

Das Amtsgericht - Familiengericht - X hat den Antragsgegner mit dem Beschluss vom 28. September 2017 zur Zahlung eines Zugewinnausgleichsbetrages von 77.431,53 € nebst Zinsen an die Antragstellerin verpflichtet und hierzu im Wesentlichen ausgeführt, das Endvermögen der Antragstellerin weise die Positionen PKW Volvo, Girokontoguthaben, illoyale Vermögensverfügung und ein Pferd „M“ auf. Passiva seien ebenso wenig zu verzeichnen wie ein Anfangsvermögen. Ein ihr von dem Antragsgegner während der Ehe geschenktes Fahrzeug sei nicht zu berücksichtigen, weil dieses zur laufenden Benutzung durch die Familie bestimmt gewesen sei. Das Endvermögen des Antragsgegners setze sich demgegenüber aus einem Girokontoguthaben, einem PKW Nissan, dem Familienheim in H, einem Anhänger und Genossenschaftsanteilen zusammen, denen Passiva bei der Bausparkasse S entgegen zu stellen seien. Das Anfangsvermögen sei demgegenüber negativ. Zu einem Firmenwagen sei nicht hinreichend substantiiert vorgetragen worden. Die im Jahre 1974 im Wege vorweg genommener Erbfolge des hälftigen Miteigentumsanteils seiner Eltern an dem Familienhausgrundstück erfolgte Eigentumsübertragung sei nicht privilegiert, weil sie nicht unentgeltlich erfolgt sei. Der Antragsgegner habe insoweit im Gegenzug zur Eigentumsübertragung auf seinen Gesellenlohn für seine Tätigkeit im Betrieb seines Vaters verzichtet. Den Wert der im Jahre 1979 übernommenen Tischlerei habe der Antragsgegner ebenfalls nicht substantiiert dargelegt. Die Übertragung des weiteren hälftigen Miteigentums an dem Familiengrundstück aufgrund des notariellen Vertrages vom 4. August 1980 führe zu einem negativen Anfangsvermögen, da der Antragsgegner insoweit Verpflichtungen zur Hege und Pflege seiner Mutter übernommen gehabt habe. Nach den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen zum Gegenwert der vertraglich übernommenen Pflegeverrichtungen für die Mutter des Antragsgegners ergebe sich ein negativer Saldo von 60.129,68 €, was zu dem tenorierten Ausgleichsanspruch führe.

6

Der Antragsgegner trägt mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde im Wesentlichen vor, die illoyale Vermögensverfügung der Antragstellerin hätte in voller Höhe berücksichtigt werden müssen. Es sei insoweit zu ihren Gunsten nur die Anschaffung des PKW Volvo zu berücksichtigen. Sein Anfangsvermögen sei unzutreffend ermittelt worden. Es sei insoweit der F ergänzend zu berücksichtigen. Die Übertragung des hälftigen Miteigentums im Jahre 1974 sei überwiegend unentgeltlich erfolgt. Es habe sich hierbei um ein vorweg genommenes Erbe gehandelt. In dem Testament seiner Eltern sei zwar festgehalten, dass er für seine Mitarbeit in der Tischlerei keinen Gesellenlohn habe erhalten sollen. Allerdings habe er, soweit er Geld zum Leben benötigt habe, dieses direkt von seinem Vater in bar erhalten. Sein Vater habe ihn darüber hinaus auch mit den Mindestsätzen sozialversicherungsrechtlich und krankenversicherungsrechtlich versichert. Wenn nicht insgesamt von einer Unentgeltlichkeit auszugehen sei, müsse zumindest hilfsweise der konkrete, reduzierte Gesellenlohn ermittelt werden. Der Gegenwert der Tischlerei bei ihrer Übernahme nach dem Tode des Vaters des Antragsgegners sei entgegen dem Familiengericht zu berücksichtigen. Die Übertragung des weiteren Miteigentums im Jahre 1980 könne entgegen dem Familiengericht nicht zu einem negativen Anfangsvermögen führen. Auch wenn man diese Ansicht nicht teilte, sei der kapitalisierte Wert der Leibrente nicht korrekt festgestellt worden. Der Sachverständige habe insoweit zu Unrecht auf die heutigen Pflegeversicherungssätze abgestellt.

7

Der Antragsgegner beantragt,

8

den zur Überprüfung gestellten Beschluss abzuändern und den Antrag der Antragstellerin kostenpflichtig abzuweisen.

9

Die Antragstellerin beantragt,

10

die Beschwerde zurückzuweisen.

11

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung des Familiengerichts.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Sitzungsniederschrift vom 10. August 2018 sowie auf die bis zur Verkündung dieses Beschlusses eingegangenen Schriftsätze der Beteiligten verwiesen. Die Scheidungsakte des Amtsgerichts - Familiengericht - X - XX F XXX/XX - der Beteiligten hat vorgelegen und wurde zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

II.

13

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache überwiegenden Erfolg.

14

Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner zur Überzeugung des Senats einen Anspruch auf Zahlung von 29.272,36 € aus § 1378 Abs. 1 BGB. Nach dieser Norm steht nach der Scheidung die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu, wenn der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen übersteigt.

15

Die zur Überprüfung gestellte Entscheidung des Familiengerichts weist dem Grunde nach lediglich im Hinblick auf die Berücksichtigung einiger kleiner Einzelpositionen und der Höhe nach maßgeblich im Hinblick auf die Berücksichtigung des zutreffenden Gegenwertes der durch den Antragsgegner übernommenen Hege und Pflege seiner Mutter einen Korrekturbedarf auf. Auch nach abschließender Überprüfung ist der Senat der erneuten Einholung eines Sachverständigengutachtens zu dem Gegenwert der Pflegeleistungen enthoben, denn dem festgestellten Sachverhalt und den Angaben in dem hierzu bisher eingeholten Sachverständigengutachten lassen sich genügend Anhaltspunkte für eine zutreffende Ermittlung des Gegenwertes durch den Senat entnehmen.

16

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im Hinblick auf die Mehrzahl der Einzelpositionen auf die zutreffenden Ausführungen des Familiengerichts Bezug genommen. Die Bilanz weist nach der Ansicht des Senats die wie folgt zu berücksichtigenden Einzelpositionen auf:

17

Antragstellerin

18

Endvermögen:

        

Aktiva

        

01    

PKW Volvo XXX
- von dem Antragsgegner mit seiner Beschwerde nicht zur Überprüfung gestellt -

10.000,00 €

02    

Girokonto R-Bank
- von dem Antragsgegner mit seiner Beschwerde nicht zur Überprüfung gestellt -

809,59 €

03    

Illoyale Vermögensverfügung
Das Familiengericht hat hier zu Unrecht nur die beiden nach dem Auszug der Antragstellerin aus dem Familienheim veranlassten Auszahlungen der Lebensversicherungspolicen berücksichtigt. Nach den Besonderheiten des hier zur Überprüfung gestellten Einzelfalles kann dabei nicht stehen geblieben werden. Auch die in zwei Teilzahlungen am xx. Juni xxxx und x. Mai xxxx veranlasste Auszahlung der Lebensversicherung in Höhe von insgesamt 10.720,37 € ist insoweit zu berücksichtigen.
Das Familiengericht hat hier nicht ausreichend gewürdigt, dass die Antragstellerin unwidersprochen vorgetragen hat, nach einer im Jahre 2005 vergebens versuchten Eheberatung sei man nicht wieder zu ehelichen Verhältnissen zurückgekehrt, sondern habe in einer Wohngemeinschaft gelebt. Vor diesem Hintergrund ist ohne einen entsprechenden Nachweis im Einzelfall nichts dafür ersichtlich, dass die Antragstellerin die beiden Beträge den zur Zeit der Auszahlung bereits getrennt lebenden Eheleuten insgesamt hat zu Gute kommen lassen. Es ist im Gegenteil davon auszugehen, dass sowohl sie als auch der Antragsgegner vielmehr eigenständig für sich alleine gewirtschaftet haben. Die Antragstellerin hat insoweit vorgetragen, man habe lediglich noch in einer Wohngemeinschaft, nicht jedoch in einer Wirtschaftsgemeinschaft gelebt. Bei dieser Sachlage kann hier nicht schematisch allein auf den Zeitpunkt des Auszugs der Antragstellerin aus dem Familienheim abgestellt werden. Dies würde den Besonderheiten der in diesem Zeitraum bereits gescheiterten Ehe der Beteiligten nicht gerecht werden. Die auch insoweit geltende Vermutung der Illoyalität hat die Antragstellerin lediglich in Höhe 14.974,61 € widerlegt. Dieser Betrag setzt sich zum einen aus dem am 15. August 2009 für 13.000,00 € angeschafften PKW Volvo xxx sowie zum anderen aus der am selben Tage vorgenommenen Begleichung der Heizölrechnung zusammen, die die Antragstellerin durch die Vorlage eines entsprechenden Kontoauszuges während des Scheidungsverfahrens hinreichend belegt hat. Sämtliche weiteren Ausgaben können - wie insoweit das Familiengericht ebenfalls zutreffend festgehalten hat - demgegenüber nicht berücksichtigt werden. Auch mit ihrer Beschwerdeerwiderung wiederholt die Antragstellerin nur ihr insoweit nicht maßgebliches Vorbringen aus dem ersten Rechtszug.

24.004,56 €

04    

Pferd „M“
Die Antragstellerin rügt hier zu Recht einen überhöhten Ansatz des Familiengerichts. Der Senat schätzt den Wert des kranken Pferdes gemäß § 287 ZPO auf 1.000,00 €, denn dieses ist unstreitig nur noch weitergegeben worden, um sein Gnadenbrot zu fristen. Dem mit dem Schriftsatz der Antragstellerin vom 19. Februar 2018 angebotenen Beweis ist der Senat nicht nachgegangen, da insoweit von einem unsubstantiierten Verteidigungsvorbringen auszugehen ist. Es erscheint insoweit nicht schlüssig, wenn zunächst davon die Rede ist, das Pferd sei nichts mehr wert gewesen, wo hingegen dann - ohne weitere Anhaltspunkte - das Pferd immerhin noch 600,00 € Wert gewesen sein soll.

1.000,00 €

                          

Passiva

0,00 €

Summe:

35.814,15 €

                 

Anfangsvermögen

        

Aktiva

0,00 €

- von der Antragstellerin mit ihrer Beschwerde nicht zur Überprüfung gestellt -

        

Zugewinn:

35.814,15 €

19

Antragsgegner

20

Endvermögen:

        

Aktiva

        

01    

Girokonto bei der R-Bank

2.526,04 €

02    

PKW Nissan

600,00 €

03    

Wohnhaus H
Der Senat folgt hier dem Beschwerdeangriff des Antragsgegners. Der Sachverständige hat den Wert der Immobilie mit seiner ergänzenden Stellungnahme vom 15. Mai 2017 auf 118.400,00 € korrigiert und diesen Betrag dann auf 118.000,00 € abgerundet. Ausweislich des Hauptgutachtens erscheint es in der Tat markt- und lebensfremd, insoweit als Gegenwert von den ermittelten Zahlen auszugehen, sodass die endgültigen Verkehrswerte stets zu runden sind. Diese Abrundung hat er hier jedoch schon einmal vorgenommen. Ein Grund, diesen Betrag in einem zweiten Schritt erneut wieder um 2.000,00 € auf dann 120.000,00 € aufzurunden, ist nicht ersichtlich. Dies erhärtet auch ein Blick auf die in demselben Schriftsatz des Sachverständigen vorgenommene Korrektur der jeweiligen Wertermittlung zum Jahre 1974 und zum Jahre 1980. Beide Beträge sind insoweit nur einmal gerundet worden.

118.000,00 €

04    

Anhänger
- nicht angefochten -

 200,00 €

05    

Genossenschaftsanteile bei der R
- nicht angefochten -

400,00 €

                          

Passiva

        

Bausparkasse S

924,26 €

Summe:

120.801,78 €

                 

Anfangsvermögen

        

Aktiva

        

01    

F
Der Senat folgt auch hier der Beschwerde, da die Antragstellerin im Verhandlungstermin vom 28. März 2017 eingeräumt hat, dass der Antragsgegner zwei bis drei Jahre vor der Eheschließung einen F gehabt und diesen von seinem Vater bekommen hat. Mit dem vor dem Hintergrund, dass es sich um ein vor mehr als vierzig Jahren erworbenes Fahrzeug handelt, hinreichend substantiierten Vorbringen zu den wertbildenden Faktoren und dem unstreitigen Vortrag der Antragstellerin ist dem Senat eine Schätzung im Wege des § 287 ZPO möglich.

1.000,00 €

02    

Übertragung des hälftigen Miteigentums im Jahre 1974
Mit dem Familiengericht ist hier allerdings zutreffend davon auszugehen, dass es dem Antragsgegner nicht gelungen ist, die Übertragung dieses Grundstückswertes als privilegiertes Vermögen im Sinne von § 1374 Abs. 2 BGB einzustellen. Das Familiengericht hat hierzu im Ergebnis ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, dass insoweit eine Berücksichtigung nicht Platz greifen kann, da der urkundlich belegte Lohnverzicht eine Gegenleistung für die Zuwendung darstellt.
Auch aus dem hiergegen gerichteten Beschwerdeangriff des Antragsgegners ergibt sich letztlich keine anderweitige Betrachtung: Es stellt sich insoweit nicht als schädlich dar, dass der Lohnverzicht in einer anderen Urkunde festgehalten wurde, wie die Zuwendung des Miteigentumsanteils an dem Grundstück. Das Familiengericht hat insoweit zutreffend ausgeführt, dass beide Urkunden miteinander in Beziehung stehen und damit der Lohnverzicht eine Gegenleistung für die Zuwendung darstellt.
Der Antragsgegner kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, aus der Urkunde ergebe sich, dass er zwar kein Gehalt im eigentlichen Sinne erhalten, jedoch von seinem Vater insoweit Geld zum Leben bekommen habe, als er dieses benötigte. Nähere Angaben hierzu macht er nicht, sodass es sich bei diesem Vorbringen um nicht hinreichend substantiiertes Beteiligtenvorbringen handelt. Dem Antragsgegner sei eingeräumt, dass er ein gewisses, geringes Entgelt von seinem Vater bezogen haben wird. Dies könnte sich auch daraus erschließen, dass er nach seinen Angaben von seinem Vater damals nach den jeweiligen Mindestsätzen sozialversicherungsrechtlich versichert wurde. Gleichwohl muss er sich hier entgegen halten lassen, dass er keinerlei Unterlagen hat beibringen können, die seinen - von der Antragstellerin bestrittenen - Vortrag insoweit hätten belegen können. Dies ist zwar zum einen vor dem Hintergrund des seither verstrichenen Zeitraums und zum anderen weil entsprechende Beträge weitgehend in bar geflossen sein dürften, nicht weiter verwunderlich, gedeiht ihm gleichwohl im Ergebnis zum Nachteil. Den Antragsgegner trifft hier die Beweislast, sodass es zu seinen Lasten geht, dass er sich an die Geschehnisse heute nicht mehr recht erinnern, geschweige denn diese im Einzelnen nachweisen kann.
Auch die seitens des Antragsgegners insoweit ins Auge gefasste Schätzung entsprechender Beträge durch den Senat kommt nicht in Betracht. Hier fehlen jegliche Anhaltspunkte zur Zahlung der Höhe der Beträge, die überdies in der Realität je nach der Einnahmesituation für den kleinen Familienbetrieb kontinuierlich geschwankt haben dürften. Die Festlegung jedweden hier in Betracht kommenden Entgeltbetrages wäre rein spekulativ und ist insoweit einer Schätzung im Sinne des § 287 ZPO entzogen.

0.000,00 €

03    

Übernahme der Tischlerei im Jahre 1979
Anders sieht es demgegenüber mit einer Berücksichtigung der übernommenen Tischlerei aus. Abweichend von dem Familiengericht, ist hier wiederum eine Schätzung durch den Senat möglich. Der Antragsgegner hat den geltend gemachten Betrag von 15.000,00 DM nicht isoliert ohne näheren Anhaltspunkt in den Raum gestellt, sondern versucht, ihn insoweit aufzuschlüsseln. Der Antragsgegner hat auf den Hinweis des Familiengerichts mit seinem Schriftsatz vom 5. Mai 2017 die einzelnen Beträge der Tischlereimaschinen und des Lieferwagens im Einzelnen dargelegt und ist auf einen Betrag von insgesamt 14.900,00 DM gekommen. Auch wenn die Antragstellerin den Gegenwert der Tischlerei insoweit bestreitet, hindert dies nicht die Möglichkeit der Schätzung im Sinne des § 287 ZPO. Der Antragsgegner hat die Tischlerei nicht aus dem Nichts, sondern einen eingerichteten und ausgeübten Familienbetrieb von seinem Vater übernommen. Es ist für den Senat insbesondere nicht ersichtlich, dass sämtliche Gerätschaften bei der Übernahme unbrauchbar oder sonst zur Ausübung des Handwerks ungeeignet waren. Von daher bestehen keine Bedenken, insoweit von einem Wert der Tischlerei von 7.500,00 € auszugehen.

7.500,00 €

04    

Übertragung des weiteren hälftigen Miteigentums in 1980
Anders als das Familiengericht kommt der Senat hier im Ergebnis nicht zu einem negativen Vermögen.
Zunächst ist beschwerderechtlich gegen die zutreffende Ansicht des Familiengerichts nichts zu erinnern, dass wegen des kontinuierlichen Wertzuwachses der Immobilie dem Umstand keine Relevanz zukommt, dass der Antragsgegner seiner Mutter mit dem notariellen Vertrag vom 4. August 1980 ein dinglich gesichertes Wohnrecht an der Tischlereiimmobilie eingeräumt hat. Wegen des Wertzuwachses ist das Wohnrecht gleichsam wertneutral.
Allerdings kann im Hinblick auf die übernommene Pflegeverpflichtung das seitens des Sachverständigen mit seinem zweiten Gutachten vom 29. November 2016 festgestellte Ergebnis unter Berücksichtigung der Besonderheiten des hier zur Überprüfung gestellten Einzelfalles nicht herangezogen werden. Zur Überzeugung des Senats lässt die Sichtweise des sich auf das Sachverständigengutachten stützenden Familiengerichts den verobjektivierten Empfängerhorizont sowohl der Mutter des Antragsgegners, als auch ihres Sohnes und damit grundsätzlich den seitens der Parteien des notariellen Übernahmevertrages beabsichtigten Sinn und Zweck außer Acht. Andererseits ergeben sich aus dem vorliegenden Gutachten bereits genügend belastbare Anknüpfungspunkte, unter deren Anwendung der Senat eigenständig den zutreffenden Gegenwert der zweiten Miteigentumshälfte des ehemaligen Tischlereigrundstücks ermitteln kann.
Die abweichende Sichtweise des Senats beruht im Kern darauf, dass dem Sachverständigen nicht in seiner Ansicht gefolgt werden kann, Gesichtspunkte der Pflegeversicherung und damit der Leistungskomplexe nach SGB XI ergäben einen Hinweis darauf, welche Kosten der Antragsgegner im schlechtesten Fall zu übernehmen gehabt habe. Wie der Sachverständige selbst darstellt, wurde die Pflegeversicherung erst im Jahre 1995 in Deutschland eingeführt. Schon von daher begegnet eine Rückrechnung auf die fünfzehn Jahre zurückliegenden Verhältnisse des Jahres 1980 erheblichen Bedenken. Zwar sind unsere Senioren auch damals, unbeschadet der zu dieser Zeit völlig anderen Rahmenbedingungen, in entsprechenden Einrichtungen versorgt und im Bedarfsfall auch gepflegt worden. Andererseits konnte die damalige Situation aus der Sicht des Gesetzgebers ab einem gewissen Zeitpunkt wegen der demographischen Entwicklung nicht mehr unverändert hingenommen werden, wonach sich aus den entsprechenden Statistiken ablesen ließ, dass der Anteil der Senioren in der Gesamtbevölkerung überproportional zunehmen würde. Vor diesem Hintergrund stellten sich dem Gesetzgeber seinerzeit die Erfordernisse der Einrichtung einer Pflegeversicherung und der sich dann in den späteren Folgejahren stets angepassten Pflegesätze. Der sich aus der Bewertung der demographischen Situation für den Gesetzgeber ergebende Handlungsbedarf, bzw. die dann später geltenden, rechtlichen Rahmenbedingungen waren damals für den Antragsgegner und seine Mutter jedoch in keiner Weise absehbar und können daher ihrer Motivation bei dem Abschluss des Vertrages auch nicht zu Grunde gelegt werden. Die Situation im Hinblick auf die Pflege der älteren Generation im Jahre 1980 unterscheidet sich von der im Jahre 1995 so gravierend, dass die Betrachtung des Sachverständigen für den hier zur Überprüfung gestellten Einzelfall nicht passt, unabhängig davon, dass er ja selbst sogar von dem „schlechtesten Fall“ ausgegangen ist, wofür die Formulierungen und der Sinnzusammenhang in der maßgeblichen Vertragspassage schlichtweg nichts hergeben.
Nach der Ansicht des Senats ist hier zwar durchaus mit dem Familiengericht von einer durch den Antragsgegner ausweislich des notariellen Vertrages übernommenen Pflegeverpflichtung auszugehen. Allerdings erscheint es hier angemessen, zur Ermittlung des Gegenwertes der ihm durch seine Mutter zugewendeten Eigentumshälfte insoweit zunächst auf den täglichen Zeitaufwand abzustellen, welchen der Antragsgegner und seine Mutter seinerzeit etwa am Auge gehabt haben mögen und den Gegenwert dieses Zeitaufwandes dann im Wege eines Fremdvergleiches zu beurteilen. Wenn etwa der Antragsgegner nicht in der Lage gewesen wäre, die eingegangene Pflegeverpflichtung selbst auszuführen, hätte er insoweit entweder einen Pflegedienst oder sonst eine private Pflegeperson beauftragen und in Höhe der „üblichen Vergütung“ entlohnen müssen. Da sich der Inhalt der hier zur Überprüfung gestellten Pflegeverpflichtung nach den persönlichen Verhältnissen zu richten hat (vgl. Palandt-Weidenkaff, BGB, 77. Auflage, 2018, § 612, Rn. 8), kommt es schon von daher nicht in Betracht, die Verpflichtung mit den sich aus der heutigen Pflegeversicherung ergebenden Richtsätzen zu bewerten, die bei der damaligen Inanspruchnahme eines Pflegedienstes zu entrichten gewesen wären. An derartige Werte könnte man nur etwa denken, wenn sich der Antragsgegner damals vertraglich verpflichtet hätte, die Pflege- und Betreuungsleistungen durch einen von ihm zu beauftragenden Pflegedienst ausführen zu lassen. Außerdem sind im Stundensatz der Pflegedienste neben dem Stundenlohn für das Pflegepersonal weitere Kostenfaktoren enthalten, wie etwa Personalaufwendungen für die Organisation der Pflege, für die interne Verwaltung, Verbrauchsmittel, Wegekosten, Investitionskosten sowie Gewinn und Rücklagen. Dem Senat erscheint es unter Berücksichtigung dieser Vorgaben sachgerecht, einen Vergleich zu hauswirtschaftlichen Tätigkeiten anzustellen, denn auch von den in diesem Bereich tätigen Personen werden oftmals Hilfsleistungen im Bereich der Pflege erbracht (vgl. FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 23. März 2007
4 K 2892/04 – DStRE 2007, 1388). Zwar darf bei der Bemessung der üblichen Vergütung grundsätzlich nicht ohne weiteres auf den gesetzlichen Mindestlohn abgestellt werden (Palandt-Weidenkaff, a.a.O.). Aber in dem hier zur Entscheidung gestellten Überlassungsvertrag hat der Antragsgegner seiner Mutter als künftiger Inhaber eines kleinen Einmannbetriebes die „Hege und Pflege“ versprochen, sodass der Senat unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der damaligen Beteiligten ausnahmsweise zunächst von dem Pflegemindestlohn ausgeht, der dann allerdings in einem zweiten Schritt wegen der deutlichen Nähe zu rein hauswirtschaftlichen Verrichtungen noch eines weiteren Abgleichs zum gesetzlichen Mindestlohn bedarf.
Nach dem einstimmigen Beschluss der 3. Pflegekommission vom 25. April 2017, der im August 2017 vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch die Dritte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche (Dritte Pflege Arbeitsbedingungenverordnung – 3. PflegeArbbV) umgesetzt und im Bundesanzeiger vom 11. August 2017 veröffentlicht worden ist, beträgt der Pflegemindestlohn 10,55 € pro Stunde. Da der gesetzliche Mindestlohn demgegenüber jedoch nur 8,84 € pro Stunde beträgt, geht der Senat insoweit von dem Mittelwert von 9,70 € aus. Nach dem wechselseitigen Empfängerhorizont des Antragsgegners und seiner Mutter dürfte davon aus zu gehen sein, dass die Vertragsparteien von einer Leistungsverpflichtung des Antragsgegners pro Tag von etwa 2-3 Stunden ausgegangen sind (vgl. FG Rheinland-Pfalz, a.a.O.). Eine darüber hinausgehende Verpflichtung erscheint dem Senat vor dem Hintergrund der Persönlichkeit des Antragsgegners, wie er sich im Verhandlungstermin dargestellt hat, auch unter Berücksichtigung der damaligen Erwartungshaltung seiner Mutter fernliegend, der bei Abschluss der Vereinbarung bewusst gewesen sein muss, dass sich ihr Sohn im Wesentlichen noch in dem übernommenen Familienbetrieb in der Tischlerei hat betätigen müssen. Der Gegenwert der den Antragsgegner treffenden Verpflichtung beträgt mithin 24,25 € täglich, monatlich 727,50 € und jährlich 8.730,- €. Dieser Betrag ist dann um den seitens des Sachverständigen herangezogenen, und von den Beteiligten nicht hinterfragten Faktor von 1,729 zu indizieren, so dass man auf eine Jahresverpflichtung von 5.049,1613 € gelangt. Diese ist mit dem sich aus dem Lebensalter der Mutter des Antragsgegners ergebenden Leibrentenbarwertfaktor von 16,482 zu multiplizieren, so dass die übernommene Verpflichtung des Antragsgegners 83.220,28 € beträgt.
Ausgehend von dem seitens des Sachverständigen festgestellten Wert des hälftigen Miteigentums von 101.163,16 € verbleibt der nach allem heranzuziehende Gegenwert der Zuwendung von 17.942,88 €.

17.942,88 €

                          

Passiva

0,00 €

                 

Summe Anfangsvermögen:

26.442,88 €

Summe Endvermögen:

120.801,78 €

Zugewinn:

94.358,90 €

Zugewinndifferenz:

58.544,75 €

                 

Zugewinnausgleichsanspruch: (50%)

29.272,38 €

21

Der Ausspruch zur Verzinsung erfolgt aus §§ 286, 288 BGB.

22

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Abs. 1 FamFG, 91, 92 ZPO.


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