Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (3. Zivilsenat) - 3 U 16/25

Sonstiger Orientierungssatz

Keine isolierte Anfechtung der in einem Schlussurteil getroffenen Kostenentscheidung, auch nicht bezogen auf den Teil der Kostenentscheidung, der die im vorangegangenen Teilurteil betreffende Hauptsacheentscheidung betrifft, wenn der Berufungsführer gegen das Schlussurteil in der Hauptsache Berufung einlegen könnte.

Nach Ablauf der Frist zur Berufungsbegründung kann die isolierte Kostenberufung auch durch Antragserweiterung nicht zulässig werden.

Verfahrensgang

vorgehend LG Itzehoe, kein Datum verfügbar, 10 O 332/20

Tenor

Der Senat weist darauf hin, dass die Berufung des Beklagten nach § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen sein dürfte.

Gründe

I.

1

Die Parteien sind Brüder. Ihre weiteren Geschwister sind B und C sowie der im Jahr 2018 verstorbene, von seiner Ehefrau E beerbte D. Die Geschwister sind Abkömmlinge G und H K´s. G K wurde nach dem Tod ihres Ehemannes am 00.04.2014 seine Alleinerbin; sie selbst verstarb am 00.00.2018. In einem handschriftlichen Testament vom 00.05.2014 hatte sie den Beklagten zum Alleinerben eingesetzt und eine als solche bezeichnete „Teilungsanordnung“ getroffen, derzufolge jedes der vier anderen Geschwister je eine Wohnung erhalten sollte. Die Parteien sind sich darüber einig, dass diese Zuwendungen als Vermächtnisse zu verstehen sind.

2

Mit Teilurteil vom 07.04.2022 hat das Landgericht den Beklagten zur Übertragung des Eigentums an der Wohnung, zur Herausgabe des Mietvertrags und der Mietsicherheit und zur Rechenschaftslegung Zug um Zug gegen Freihaltung von den Darlehensbelastungen verurteilt. Die Widerklage hat es abgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten hat der Senat das Teilurteil mit Urteil vom 22.08.2022 - 3 U 49/22 - insoweit aufgehoben und zurückverwiesen, als der Beklagte zur Eigentumsübertragung und zur Herausgabe von Mietvertrag und Mietsicherheit verurteilt worden ist, und soweit das Landgericht Widerklage sowie Hilfswiderklage abgewiesen hat. Er hat zur Begründung ausgeführt, dass das Teilurteil nur hinsichtlich der zuletzt im Rahmen einer Stufenklage geltend gemachten Auskunftsverpflichtung als solches habe ergehen dürfen, im Übrigen aber unzulässig gewesen sei, weil die Gefahr eines Widerspruchs mit der im späteren Schlussurteil zu treffenden Entscheidung über den noch unbezifferten Zahlungsantrag in der letzten Stufe der Klage bestanden habe. Aufrechterhalten hat der Senat die Zug um Zug zu erfüllende Verurteilung des Beklagten zu Auskunft und Rechnungslegung.

3

In dem vor dem Landgericht weitergeführten Verfahren hat der Kläger zuletzt im Kern beantragt, ihm das Eigentum an der Wohnung zu übertragen und Mietvertrag und Mietsicherheit herauszugeben, Zug um Zug gegen Freihaltung von den Darlehensbelastungen, und ferner den Beklagten zur Zahlung eingenommener Mieten in Höhe von 12.542,16 € an ihn nebst Rechtshängigkeitszinsen zu verurteilen. Der Beklagte ist der Klage weiterhin entgegengetreten und hat seinen im Rahmen einer Stufenklage gestellten Wider- und Hilfswiderklageantrag unverändert aufrechterhalten. Für die folgenden Stufen hat er weitere Anträge angekündigt.

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Das Landgericht hat den Beklagten im Wesentlichen - von einer Teilabweisung des Zinsanspruchs abgesehen - den Klaganträgen entsprechend verurteilt und Wider- und Hilfswiderklage abgewiesen. Die Kosten hat es dem Beklagten auferlegt, weil der Kläger ganz überwiegend erfolgreich gewesen sei. Zwar sei auch die Berufung des Beklagten gegen das angefochtene Teilurteil im Wesentlichen erfolgreich gewesen. Gleichwohl sei er bei der Entscheidung über die klägerischen Anträge letztlich ebenso unterlegen wie mit seiner Widerklage und Hilfswiderklage.

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Die Berufungsschrift vom 22.04.2025 enthält nur einen Antrag auf Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung, dem stattgegeben wurde. Mit Schriftsatz vom 23.06.2025 hat der Beklagte eine weitere Fristverlängerung um drei Wochen beantragt und zudem unter Erweiterungsvorbehalt angekündigt, die Entscheidung „zunächst einmal hinsichtlich der Kostenbelastung“ abzuändern.

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Zur Begründung trägt er vor, dass die Kosten des Rechtsmittelverfahrens der obsiegenden Partei nach § 97 ZPO ganz oder teilweise aufzuerlegen seien, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiege, das sie in einem früheren Rechtszug hätte geltend machen können. Die Beweisführung dazu habe nicht ihm - dem Beklagten - oblegen, so dass es angemessen wäre, die Kosten hinsichtlich der Aufhebung des ersten Urteils des Landgerichts und des erstrittenen Urteils des Oberlandesgerichts der Klagepartei aufzuerlegen.

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Auch weist der Beklagte darauf hin, dass sein Kürzungsrecht wegen des ihm überlassenen Eigenlands in Bezug auf den landwirtschaftlichen Betrieb mit Sonderkulturen von gerichtlicher Seite bisher nicht sorgfältig bearbeitet worden sei und seinem Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nachzukommen wäre. Damit stünde ihm dann das Kürzungsrecht des Vermächtnisbelasteten zu, weil er weniger als den Pflichtteil erhalte. Die Sache könne durch das Gutachten eines Grundstückskaufmannes nicht erschöpft werden. Weiterer Vortrag dazu werde nach gewährter Fristverlängerung erfolgen.

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Eine Berufungserwiderung liegt nicht vor.

II.

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Die Berufung dürfte als unzulässig zu verwerfen sein.

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1. Die Zulässigkeit scheitert nicht am Fehlen der nach § 520 Abs. 3 ZPO notwendigen Berufungsbegründung. Der innerhalb der verlängerten Frist eingegangene Schriftsatz, mit dem der Beklagte erfolglos weitere Fristverlängerung beantragt hat, enthält bereits stichwortartige Einwände gegen die sachliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Den niedrig anzusetzenden Voraussetzungen des § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO ist damit genügt.
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2. Die Berufung richtet sich nach derzeitigem Stand unzulässigerweise jedoch nur gegen die Kostenentscheidung.
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a) Mit dem angekündigten Antrag greift der Beklagte nur die Kostenentscheidung des Urteils an. Er hat den Antrag zwar mit einem Erweiterungsvorbehalt verbunden und zudem kurze Ausführungen zur sachlichen Unrichtigkeit des Urteils gemacht. Das ändert nichts daran, dass er seinen Antrag bislang ausdrücklich nur gegen die Kostenentscheidung richtet. Ihm zugute zu halten, dass er sich auch einen Angriff gegen die Entscheidung in der Hauptsache vorbehält, verbietet sich schon deshalb, weil der Umfang des Berufungsangriffs insoweit unklar wäre.
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b) Die Zulässigkeit der allein gegen die Kostenentscheidung gerichteten Berufung ist an § 99 Abs. 1 ZPO zu messen.
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aa) Nach § 99 Abs. 1 ZPO ist die Anfechtung der Kostenentscheidung unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Damit soll verhindert werden, dass sich ein Rechtsmittelgericht nur deshalb, weil es die Kostenentscheidung zu überprüfen hat, noch einmal mit der Hauptsache befassen muss. Auch soll der Gefahr widersprechender Entscheidungen begegnet werden, zu denen es käme, wenn das Rechtsmittelgericht bei Überprüfung des Kostenausspruchs zu einer anderen Bewertung der Hauptsache als das Ausgangsgericht in seiner insoweit rechtskräftig gewordenen Entscheidung gelangt (BeckOK ZPO/Jaspersen, Stand 01.07.2025 § 99 Rn. 1; MüKoZPO/Schulz, 7. Aufl. 2025, § 99 Rn. 1; krit. Stein/Jonas/Muthorst, ZPO, 23. Aufl. 2016, § 99 Rn. 1).

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Diesem Zweck entsprechend greift die Vorschrift nur ein, soweit sich die Entscheidungen über die Kosten einerseits und in der Hauptsache andererseits decken. Ist die Kostenentscheidung nur teilweise durch die Hauptsacheentscheidung veranlasst, kann sie im Übrigen angefochten werden (BeckOK ZPO/Jaspersen, § 99 Rn. 6; Zöller/Herget, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 99 Rn. 2).

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bb) Hauptsache- und Kostenentscheidung können auseinanderfallen, wenn - wie hier - zunächst über einen Teil der Hauptsache durch Teilurteil entschieden wird, die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten bleibt und dort auch erst getroffen wird.
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aaa) Dass auch in solchen Fällen eine allein gegen die Kostenentscheidung gerichtete Berufung unzulässig ist, soweit die Kostenentscheidung auf der im Schlussurteil getroffenen Entscheidung in der Hauptsache beruht, liegt auf der Hand. Soweit sich Hauptsache- und Kostenentscheidung decken, kann die Kostenentscheidung nach § 99 Abs. 1 ZPO nur angegriffen werden, wenn auch in der Hauptsache Berufung eingelegt wird.
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bbb) Umstritten ist jedoch, ob § 99 Abs. 1 ZPO die isolierte Berufung gegen die Kostenentscheidung auch für den Teil der Kostenentscheidung sperrt, der die im Teilurteil getroffene Hauptsacheentscheidung betrifft. Die Frage stellt sich deshalb, weil ein gegen das Teilurteil eingelegtes Rechtsmittel nicht auch die Kostenentscheidung erfassen könnte, eben weil sie erst im Schlussurteil enthalten ist. Es fragt sich deshalb, ob ausnahmsweise die im Schlussurteil ausgesprochene Kostenentscheidung insoweit anfechtbar ist, als sie sich auf die im Teilurteil ausgeurteilte Entscheidung in der Hauptsache bezieht.
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(1) Einhellig für zulässig gehalten wird die isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung in einem solchen Fall, wenn über das Teilurteil ein Rechtsmittelverfahren anhängig ist oder noch anhängig gemacht werden kann (BGH NJW 2017, 1038 Rn. 5; BGH NJW 2004, 3045, 3046; BGH, U. v. 09.11.1977 - VIII ZB 36/77 -, bei juris Rn.7; BGH NJW 1956, 182; BeckOK ZPO/Jaspersen, § 99 Rn. 11; MüKoZPO/Schulz, § 99 Rn. 9; Musielak/Voit/Flockenhaus, ZPO, 22. Aufl. 2025, ZPO § 99 Rn. 12; Prütting/Gehrlein/Schneider, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 99 Rn. 12; Stein/Jonas/Muthorst, § 99 Rn. 10; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 44. Aufl. 2023, § 99 Rn. 8; Wieczorek/Schütze/Smid/ Hartmann, ZPO, 4. Aufl. 2015, § 99 Rn. 16; Zöller/Herget, § 99 Rn. 10). Die Kostenentscheidung wird dabei als Ergänzung des Teilurteils aufgefasst. Schlussurteil und Teilurteil bilden insoweit eine Einheit, weil die Kostenentscheidung eine notwendige Folge der Entscheidung in der Hauptsache ist (BGH, U. v. 19.12.2018 - VII ZR 192/18 -, BeckRS 2018, 35800 Rn. 14; BGH NJW 2004, 3045, 3047).

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Zu beachten ist, dass die isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung nur die Kosten betrifft, die auf den im Teilurteil ausgeurteilten Teil des Streitgegenstands entfallen (Prütting/Gehrlein/ Schneider, § 99 Rn. 11; Thomas/Putzo/Hüßtege, § 99 Rn. 8; Wieczorek/Schütze/Smid/ Hartmann, § 99 Rn. 16); das Gericht muss diesen Kostenanteil notfalls ermitteln (Stein/Jonas/Muthorst, § 99 Rn. 10). Unzulässig ist und bleibt die isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung insoweit, als sie zu dem im Schlussurteil abgehandelten Teil des Streitgegenstands gehört.

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(2) Umstritten ist jedoch, ob die Kostenentscheidung des Schlussurteils auch dann isoliert angefochten werden kann, wenn das Teilurteil selbst nicht mehr angegriffen werden kann. Dieser Fall liegt hier vor, da das Berufungsverfahren über das Teilurteil abgeschlossen ist. Soweit der Senat das Teilurteil aufgehoben hat, mag es als gegenstandslos angesehen werden. Soweit er es jedoch bestätigt hat, enthält es eine rechtskräftig gewordene Entscheidung in der Hauptsache.

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Nach einer Auffassung ist die isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung des Schlussurteils auch dann zulässig. Begründet wird dies mit der unzulässigen Verkürzung des Rechtsschutzes, zu der es durch das zufällige Auseinanderfallen von Hauptsache- und Kostenentscheidung käme. Wenn schon bei Erlass des Schlussurteils feststünde, dass das Teilurteil nicht mehr angefochten werden könne, könne die beschwerte Partei den darauf bezogenen Teil der Kostenentscheidung nur noch mit der isolierten Anfechtung des Schlussurteils überprüfen lassen (OLG Karlsruhe FamRZ 2002, 681; OLG Brandenburg ErbR 2020, 880; Wieczorek/Schütze/ Smid/Hartmann, § 99 Rn. 17; Stein/Jonas/Muthorst, § 99 Rn. 12; Thomas/Putzo/Hüßtege, § 99 Rn. 8; Zöller/ Herget, § 99 Rn. 10).

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Dem wird entgegengehalten, dass es damit dem Gesetzeszweck des § 99 Abs. 1 ZPO zuwider doch dazu komme, dass sich das Rechtsmittelgericht im Rahmen einer Entscheidung, die allein noch die Kosten betrifft, noch einmal mit dem Rechtsstreit in der Hauptsache befassen müsste. Wären Hauptsache- und Kostenentscheidung im gleichen Urteil ergangen, stünde der isolierten Anfechtung der Kostenentscheidung § 99 Abs. 1 ZPO entgegen. Sie zuzulassen, wenn beides auseinanderfalle, hieße gerade, den Rechtsweg unberechtigterweise zu erweitern (BeckOK ZPO/ Jaspersen, § 99 Rn. 11; MüKoZPO/Schulz, 7. Aufl. 2025, ZPO § 99 Rn. 9; wohl auch Musielak/Voit/Flockenhaus, § 99 Rn. 12; Prütting/Gehrlein/Schneider, § 99 Rn. 11).

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Dieser Auffassung hat sich der Bundesgerichtshof angeschlossen (BGH NJW 2017, 1038 Rnrn. 5 f; BGH, U. v. 09.11.1977 - VIII ZB 36/77 -, bei juris Rn. 8). Ihr folgt auch der Senat jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden. Hier nämlich wäre die durch die Kostenentscheidung belastete Partei nicht schutzlos gestellt. Es stünde ihr offen, gegen das Schlussurteil in der Hauptsache vorzugehen und so die Kostenentscheidung insgesamt zur Überprüfung zu stellen. Das Schlussurteil enthält neben der Entscheidung über die Kosten auch eine Entscheidung in der Hauptsache zu Lasten des Beklagten, wobei seine Beschwer die Wertgrenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO weit übersteigt. Eine zulässige Berufung in der Hauptsache wäre ihm somit möglich; er behält sie sich sogar ausdrücklich vor.

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Dies unterscheidet den Fall von den Fällen, die den oben für die gegenteilige Auffassung in Bezug genommenen Urteilen der Oberlandesgerichte Karlsruhe und Brandenburg zugrunde lagen. Die angefochtenen Schlussurteile erschöpften sich in der Kostenentscheidung. Die Oberlandesgerichte halten die isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung des Schlussurteils für zulässig, obwohl das Rechtsmittelverfahren über das jeweils vorangegangene Teilurteil bei Erlass des Schlussurteils abgeschlossen war. Sie begründen dies damit, dass eine gleichzeitige Anhängigkeit der Rechtsmittelverfahren gegen das Teil- und gegen das Schlussurteil von vornherein ausgeschlossen gewesen sei (OLG Karlsruhe FamRZ 2022, 681, 682; wörtlich ebenso OLG Brandenburg ErbR 2020, 880, 881). Das OLG Karlsruhe hat ausdrücklich aber auch ausgeführt, dass die isolierte Anfechtbarkeit der im Schlussurteil getroffenen Kostenentscheidung nur dann mit dem Gesetzeszweck des § 99 Abs. 1 ZPO nicht vereinbar sei, wenn die Anfechtung der Kostenentscheidung auf eine unrichtige Sachentscheidung gestützt wäre. Denn die Rechtsmittelsperre des § 99 Abs. 1 ZPO solle verhindern, dass das Gericht bei der Überprüfung erneut die Hauptsache beurteilen müsse (OLG Karlsruhe FamRZ 2002, 681, 682).

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Im vorliegenden Fall wird zwar nicht recht klar, worauf der Beklagte seine Rüge der unrichtigen Kostenentscheidung stützt. Er verweist ohne weitere Erklärung auf § 97 Abs. 2 ZPO, wonach der obsiegenden Partei die Kosten des Rechtsmittelverfahrens insoweit aufzuerlegen sind, als sie aufgrund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie schon in einem früheren Rechtszug hätte geltend machen können. Schon bei der Befassung mit diesem Einwand müsste der Senat die Entscheidung in der Hauptsache überprüfen, weil er feststellen müsste, worauf sich der im Teilurteil zuerkannte Anspruch auf Auskunft und Rechenschaftslegung stützt und auf welchen Vortrag der Klägerin er gestützt werden konnte.

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3. Nach derzeitigem Stand ist die Berufung somit unzulässig, weil § 99 Abs. 1 ZPO einer allein gegen die Kostenentscheidung gerichteten Berufung entgegensteht. Es wird ergänzend aber auch darauf hingewiesen, dass sie auch nicht mehr nachträglich durch Erweiterung des Berufungsantrags zulässig gemacht werden kann.
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a) Die Berufungsbegründung muss nach § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 ZPO die Erklärung enthalten, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden. Der entsprechende Antrag muss nicht ausdrücklich gestellt werden. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass sich durch Auslegung aus den fristgerecht eingereichten Schriftsätzen entnehmen lässt, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das Urteil angefochten werden soll (BeckOK ZPO/Wulf/Gaier, § 520 Rn. 15, MüKoZPO/Rimmelspacher, § 520 Rnrn. 28 - 31; Prütting/ Gehrlein/Röhl, § 520 Rn. 21; Stein/Jonas/Althammer, § 520 Rn. 24; Zöller/Heßler, § 520 Rn. 30). Die Anträge müssen aber auf eine sachliche Abänderung des angefochtenen Urteils zu Gunsten des Berufungsklägers abzielen (Musielak/Voit/Ball, § 520 Rn. 20; Stein/Jonas/ Althammer, § 520 Rn. 23). Ein auf die Kosten beschränkter Antrag genügt nicht (Stein/Jonas/Althammer, § 520 Rn. 21; i. E. ebenso BeckOK ZPO/Wulf/Gaier, § 520 Rn. 16; Prütting/Gehrlein/Röhl, § 520 Rn. 26). Dies ergibt sich zwangsläufig daraus, dass einer mit einem solchen Antrag angekündigten Berufung die Rechtsmittelsperre des § 99 Abs. 1 ZPO entgegenstünde, weil sie nur auf die Änderung der Kostenentscheidung gerichtet wäre. Demnach liegt, wie ausgeführt, derzeit kein tauglicher Berufungsantrag vor.
29
b) Grundsätzlich kann der Berufungsführer seine Anträge bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung jederzeit erweitern. Voraussetzung hierfür ist nur, dass er sich der erweiterte Antrag auf die innerhalb der Frist zur Berufungsbegründung vorgebrachten Gründe stützen lässt. Auf diesem Wege kann auch eine Berufung, die zunächst unzulässig war, weil sie die Mindestbeschwer nicht erreichte, nachträglich zulässig werden (BGH NJW-RR 2012, 662; BGH NJW 1961, 1115; einhellige Auffassung, s. nur BeckOK/Wulf/Gaier, § 520 Rn. 19).

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Im vorliegenden Fall aber könnte eine Antragserweiterung dahingehend, dass das Urteil auch in der Hauptsache in noch zu erklärendem Umfang angegriffen werden solle, nicht mehr zu einer zulässigen Berufung führen. Die allein gegen die Kostenentscheidung gerichtete Berufung wird durch die Erweiterung der Anfechtung auf die Hauptsache nicht zulässig, weil keine fristgerechte statthafte Berufung vorlag (MüKo/Rimmelspacher, § 520 Rn. 40). Der Bundesgerichtshof hat zu dieser Frage noch keine Stellung genommen (angesprochen, aber offengelassen in BGH NJW 1961, 1115). Das Reichsgericht hat jedoch bereits in diesem Sinne entschieden, dass der auf die Hauptsache erweiterte Antrag die zunächst nur gegen die Kosten gerichtete Berufung nicht zulässig machen kann, wenn die Berufung in der Begründung auf den Kostenpunkt beschränkt war (RG JW 1926, 253 Ls.). Ausschlaggebend für das Reichsgericht war hierbei ausweislich der Entscheidungsgründe, dass der in der Berufungsbegründung angekündigte Antrag sich ausschließlich auf die Kosten bezog (RG JW 1926, 253, 254 re. Sp.).

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Es ist auch evident, dass die Antragserweiterung nicht zu einer zulässigen Berufung führen kann, wenn innerhalb der Frist zur Berufungsbegründung nur ein Antrag auf Änderung der Kostenentscheidung vorliegt. Die Antragserweiterung könnte die Berufung erst ab dem Zeitpunkt zulässig machen, zu dem sie in das Verfahren eingeführt wird. Das ist in den oben angesprochenen Fällen ausreichend, in denen die Erweiterung dazu führt, dass die Mindestbeschwer erreicht wird, denn die Zulässigkeitsvoraussetzungen müssen erst zum Schluss der mündlichen Verhandlungen vorliegen. Im vorliegenden Fall aber scheitert die Zulässigkeit daran, dass der Beklagte innerhalb der Frist zur Berufungsbegründung keine statthafte Berufung eingelegt hat. Sein Antrag beschränkte sich unzulässigerweise auf die Anfechtung der Kostenentscheidung. Daran könnte ein späterer zusätzlicher Angriff gegen die Entscheidung in der Hauptsache nichts mehr ändern. Die Antragserweiterung hat keine Rückwirkung.

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Dagegen ist es ohne Belang, dass der Beklagte sich ausdrücklich eine Erweiterung der Berufung vorbehalten hat. Der Erweiterungsvorbehalt ist rechtlich ohne Bedeutung. Eine Erweiterung ist auch ohne vorher erklärten Vorbehalt zulässig (Musielak/Voit/Ball, § 520 Rn. 25; Prütting/Gehrlein/ Röhl, § 520 Rn. 28; Thomas/Putzo/Seiler, § 520 Rn. 19). Bedeutung kommt dem Erweiterungsvorbehalt höchstens dadurch zu, dass er unmissverständlich deutlich macht, dass die zunächst vorgenommene Beschränkung der Berufung nicht als Rechtsmittelverzicht im Übrigen zu verstehen ist (Wieczorek/Schütze/Gerken, ZPO, 4. Aufl. 2014, § 520 Rn. 63). Auch unter diesem Gesichtspunkt ist dem Erweiterungsvorbehalt aber nichts weiter als die Erklärung zu entnehmen, dass sich der Berufungsführer noch nicht entschieden hat, in welchem Umfang er gegen das Urteil vorgehen will. Eben deshalb kann der Erweiterungsvorbehalt aber auch nicht so ausgelegt werden, dass der Berufungsführer über den angekündigten beschränkten Antrag hinaus zu einer weitergehenden Berufung entschlossen sei. Das bedeutet im vorliegenden Fall, dass der Beklagte innerhalb der Frist zur Berufungsbegründung keine Festlegung getroffen hat, ob er gegen das Urteil in der Hauptsache vorgehen möchte oder nicht. Nach Ablauf der Frist zur Berufungsbegründung kann er diese Entscheidung nicht mehr treffen. Der Erweiterungsvorbehalt kann nicht dazu führen, dass die Partei sich selbst die gesetzlichen Fristen verlängert.

III.

33

(Stellungnahmefrist)


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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