Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (1. Senat für Familiensachen) - 8 WF 121/25

Orientierungssatz

Zitierungen zum Leitsatz: Anschluss OLG Bamberg, Beschluss vom 24. Oktober 2023 - 2 WF 159/23; OLG Brandenburg, Beschluss vom 12. Oktober 2015 - 15 WF 176/15; OLG Hamm, Beschluss vom 16. September 2015 - II-13 WF 146/15 und OLG Zweibrücken, Beschluss vom 10. Januar 2011 - 5 WF 178/10.(Rn.10)

Verfahrensgang

vorgehend AG Kiel, 16. Juli 2025, 58 F 50024/24

Tenor

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 25.07.2025 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Kiel vom 16.07.2025 geändert und wie folgt gefasst:

Der Verfahrenswert wird auf 10.000 Euro festgesetzt. Dabei beträgt der Verfahrenswert für die Ehesache 7.631,04 Euro und der Verfahrenswert für die Versorgungsausgleichsfolgesache 1.526,21 Euro.

Gründe

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I. Das Beschwerdeverfahren betrifft die Festsetzung des Verfahrenswerts in einer Scheidungssache.

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1. Das Familiengericht hat in der Scheidungssache den Verfahrenswert durch Beschluss vom 16.07.2025 auf den gesetzlichen Mindestwert festgesetzt, und zwar für die Scheidungssache auf 3.000 Euro und für die Versorgungsausgleichsfolgesache auf 1.000 Euro.

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2. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin (im Folgenden: Beschwerdeführerin) vom 25.07.2025, mit der sie im Wesentlichen geltend macht, nach neuerer Rechtsprechung des 4. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (Beschluss vom 10.06.2025 zum Aktenzeichen 13 UF 83/25 - nicht veröffentlicht) seien staatliche Transferleistungen, wie Sozialhilfe, Grundsicherung oder Bürgergeld, als Einkommen bei der Wertberechnung zu berücksichtigen. Die Antragsgegnerin habe im Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsantrages Bürgergeld in Höhe von 1.393,68 Euro erhalten (August 2024). Darüber hinaus habe die Antragsgegnerin ein Einkommen in Höhe von 150,00 Euro erzielt. Allein das 3-fache Nettoeinkommen der Antragsgegnerin übersteige den Mindeststreitwert. Hinzuzurechnen sei das Einkommen des Antragstellers.

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3. Das Familiengericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen, sondern sich der Ansicht angeschlossen, nach der staatliche Transferleistungen nach dem SGB II nicht bei der Festsetzung des Verfahrenswertes in Ehesachen gemäß § 43 FamGKG zu berücksichtigen sind.

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4. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin ergänzend Stellung genommen und zur Begründung der Beschwerde auf den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 10.06.2025 verwiesen, demzufolge bei der Festsetzung des Verfahrenswerts auf die finanziellen Mittel abzustellen ist, die den Ehegatten für die alltäglichen Ausgaben zur Verfügung stünden, unabhängig davon, welchen Einkommensquellen sie entsprängen. Die Antragsgegnerin habe bei Einreichung des Scheidungsantrags Bürgergeld in Höhe von 1.393,68 Euro sowie ein Einkommen in Höhe von 150 Euro erhalten. Der Antragsteller betreibe selbstständig einen Friseur/Barbershop. Es sei davon auszugehen, dass er mindestens 1.000,00 Euro monatlich erziele. Bei einem angenommenen Verfahrenswert für die Versorgungsausgleichsfolgesache von 1.000 Euro betrage der Verfahrenswert 8.629 Euro.

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II. Die zulässige Beschwerde hat Erfolg.

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1. Die Beschwerde ist nach §§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG, 59 Abs. 1 Satz 1 FamGKG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 59 Abs. 1 Satz 3 iVm § 55 Abs. 3 Satz 2 FamGKG). Der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt 200 Euro. Bei einem von der Beschwerdeführerin angenommenen Verfahrenswert von bis zu 9.000 Euro errechnet sich eine Rechtsanwaltsvergütung von brutto 1.683,85 Euro. Denn bei einem Wert von bis 9.000 Euro betrug 1 Gebühr im Jahr 2024 558 Euro, bei 2,5 Gebühren (1,3 Verfahrensgebühr und 1,2 Terminsgebühr) errechnen sich 1.395 Euro, hinzuzusetzen sind 20 Euro Auslagenpauschale sowie 19 % MwSt, sodass sich Rechtsanwaltsgebühren von 1.683,85 Euro errechnen. Bei einem Verfahrenswert von 4.000 Euro errechnet sich eine Rechtsanwaltsvergütung von insgesamt 850,85 Euro, denn 2024 betrug 1 Gebühr bei einem Verfahrenswert von 4.000 Euro 278 Euro; bei 2,5 Gebühren plus 20 Euro Auslagenpauschale plus 19 % Mehrwertsteuer ergeben sich 850,85 Euro. Die Differenz der jeweiligen Rechtsanwaltsvergütungen übersteigt 200 Euro.

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2. Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 FamGKG ist der Verfahrenswert in Ehesachen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach Ermessen zu bestimmen, wobei nach § 43 Abs. 1 Satz 2 FamGKG der Wert nicht unter 3000 Euro und nicht über 1 Million Euro angenommen werden darf. Nach § 43 Abs. 2 FamGKG ist für die Einkommensverhältnisse das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten einzusetzen. Ob soziale Transferleistungen, insbesondere solche nach dem SGB II oder SGB XII dem Einkommen zugerechnet werden, ist in Literatur und Rechtsprechung umstritten.

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a) Eine Auffassung (z.B. OLG Stuttgart FamRZ 2025, 134 juris Rn. 13 ff.; OLG Celle FamRZ 2016, 1301 Rn. 3 ff.; OLG Frankfurt FamRZ 2015, 1749 juris Rn. 10 ff.; OLG Karlsruhe Justiz 2015, 175; OLG Oldenburg FamRZ 2014, 1802 juris Rn. 6; OLG Saarbrücken FamRZ 2014, 1227 juris Rn. 2; Blank in Bahrenfuss, FamFG, 3. Аufl., § 111 FamFG II Rn. 3) will die bezeichneten Transferleistungen außer Acht lassen. Dabei beruft sich diese Meinung im Wesentlichen darauf, dass das Gesetz mit der Bezugnahme auf Einkommen für die Gebührenberechnung an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anknüpfe; staatliche Transferleistungen seien indes gerade Ausdruck fehlender wirtschaftlicher Leistungskraft. Es entspreche der sozialen Zielrichtung des Gesetzes, diese Personengruppe durch geringere Gerichtsgebühren zu entlasten. Auch der Wortlaut spreche gegen eine Berücksichtigung staatlicher Transferleistungen, da diese nicht "erzielt", sondern bewilligt würden. Weiter werde in der Regelung auf das "Nettoeinkommen" Bezug genommen; dies sei ein Anhaltspunkt dafür, dass dem Gesetzgeber solche Einkommensarten vorgeschwebt haben dürften, die durch den Abzug von Steuern und Sozialabgaben auf vorgelagerte Bruttoeinnahmen vermindert werden könnten. Zudem habe der Gesetzgeber in Kenntnis des bestehenden Streits weder im Rahmen der Einführung des FamGKG noch späterer Änderungen eine Notwendigkeit gesehen, den Begriff des Nettoeinkommens in § 43 Abs. 2 FamGKG in einem anderen Sinne festzulegen. Weiterhin spreche auch der Mindestwert von 3.000 Euro gegen ein Verständnis, das auch reine Transferleistungen als Nettoeinkommen verstehen will; andernfalls liefe der vom Gesetzgeber festgelegte Mindestwert weitgehend ins Leere.

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b) Eine andere Auffassung (z.B. Zöller/Feskorn ZPO 36. Aufl. Anhang FamFG Verfahrenswerte Rn. 1.12; OLG Bamberg FamRZ 2024, 292 juris Rn. 12; OLG Brandenburg FamRZ 2016, 1295 juris Rn. 25; OLG Hamm FamRZ 2016, 656 juris Rn. 5 ff.; OLG Zweibrücken FamRZ 2011, 992 juris Rn. 7 ff.; Neumann in BeckOK Kostenrecht, Dörndorfer/Wendtland/Diehn/Uhl 49. Edition § 43 FamGKG Rn. 38; Frank in Musielak/Borth/Frank FamFG 7. Aufl. § 43 FamGKG Rn. 2; Türck-Brocker in Schneider/Volpert/Fölsch Familiengerichtskostengesetz 4. Aufl. § 43 FamGKG Rn. 57; T. Schmidt in Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger jurisPK-BGB 10. Aufl. Kostenrechtl. Hinw. in Familiensachen (Teil 2) (Stand: 15.11.2022) Rn. 54ff.) will diese Leistungen im Rahmen der Ermittlung des Einkommens berücksichtigen.

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c) Der Senat schließt sich letztgenannter Auffassung an, und zwar aus folgenden Erwägungen:

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aa) § 43 FamGKG stellt auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten ab. Für die wirtschaftlichen Verhältnisse ist es unerheblich, aus welchen Quellen das bezogene Einkommen stammt, insbesondere ob es sich um Erwerbs- oder Nichterwerbseinkünfte handelt. Auch Sozialleistungen beeinflussen die wirtschaftlichen Verhältnisse. Es ist kein Grund ersichtlich, einen Beteiligten, der ein Erwerbseinkommen in Höhe des Existenzminimums bezieht, anders zu behandeln als einen Beteiligten, der in gleicher Höhe Sozialleistungen bezieht. Beide sind wirtschaftlich gleich leistungsfähig, sodass eine Ungleichbehandlung nicht gerechtfertigt ist.

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bb) Eine Beschränkung des Einkommens lediglich auf Erwerbseinkommen ergibt sich aus dem Wortlaut nicht. Auch bei Einführung des FamGKG im Jahr 2009 hat der Gesetzgeber davon abgesehen, das Nettoerwerbseinkommen zum Maßstab der Berechnung des Gegenstandswerts zu machen. Mit dem Abstellen auf das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen hat der Gesetzgeber nur die Frage danach beurteilt, ob und mit welchem Vervielfacher das Einkommen für die Verfahrenswertbestimmung herangezogen werden soll; dass die Einkommensverhältnisse ausschließlich von Erwerbseinkommen bestimmt sein sollten, lässt sich dem Gesetzeswortlaut nicht im Wege eines Umkehrschlusses entnehmen (vgl. OLG Schleswig FamRZ 2009, 76 juris Rn. 6 ff.).

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cc) Dass mit dem Einschluss von Sozialleistungen in den Einkommensbegriff die praktische Bedeutung des in § 43 Abs. 1 Satz 2 FamGKG genannten Mindestwerts von 3.000 Euro gemindert wird, spricht ebenfalls nicht gegen eine Einbeziehung von staatlichen Transferleistungen in den Einkommensbegriff. Der Grund für den Bedeutungsschwund des Mindestverfahrenswerts liegt nicht in einer zu weiten Fassung des Einkommensbegriffs, sondern darin, dass der Mindestwert - trotz Erhöhung auf 3.000 Euro - hinter dem zurückbleibt, was zwei Personen für drei Monate als Einkommensminimum benötigen.

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dd) Selbst bei Beurteilung der Leistungsfähigkeit eines Beteiligten für die Frage der Berechnung von Verfahrenskostenhilfe bzw. Prozesskostenhilfe sind SGB II-Leistungen als Einkommen zu berücksichtigen (vgl. BGH FamRZ 2010, 1324 juris Rn. 9 ff.). Dies spricht dafür, diese Leistungen erst Recht im Rahmen der Ermittlung des Einkommens für die Festsetzung des Verfahrenswertes zu berücksichtigen.

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ee) Eine Nichtberücksichtigung von staatlichen Sozialleistungen würde in den Fällen, in denen neben Erwerbseinkünften ergänzend Leistungen nach dem SGB II bezogen werden, zu Wertungswidersprüchen führen. Es wäre das Erwerbseinkommen zu berücksichtigen, das Einkommen aus Sozialleistungen aber nicht.

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ff) Im Rahmen der Prüfung eines Bezugs der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe werden in der Regel sowohl der Beteiligte, der SGB II-Leistungen bezieht, als auch derjenige mit Erwerbseinkommen in ähnlicher Höhe Verfahrenskostenhilfe erhalten. Wenn bei demjenigen, der staatliche Transferleistungen erhält, der Verfahrenswert (ggf. deutlich) geringer angesetzt werden würde als bei einem Mandanten mit gleich hohem Erwerbseinkommen, käme der geringere Wert im Ergebnis nur der Staatskasse zugute, nicht aber dem Bezieher staatlicher Transferleistungen. Vielmehr würde dieser für einen Rechtsanwalt - bei Nichtberücksichtigung der Transferleistungen im Rahmen der Ermittlung des Verfahrenswertes - vergleichsweise als Mandant unattraktiver, was einer sozialen Zielrichtung des Gesetzes, auf die sich die Gegenseite beruft, gerade nicht Rechnung trägt.

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d) Demzufolge ergibt sich folgende Berechnung: Für den Antragsteller sind 1.000 Euro anzusetzen. Die Beschwerdeführerin hat das Einkommen des Antragstellers auf mindestens 1000 Euro geschätzt. Keiner der Beteiligten hat dieser Einschätzung widersprochen. Für die Antragsgegnerin sind Bürgergeld in Höhe von 1.393,68 Euro sowie ein weiteres Einkommen i.H.v. 150,00 Euro zur berücksichtigen, insgesamt also 1.543,68 Euro. Bewertungszeitpunkt in Antragsverfahren, zu denen auch die von § 43 FamGKG erfassten Verfahren gehören, ist gem. § 34 Satz 1 FamGKG der Zeitpunkt der ersten Antragstellung; es ist also der Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung maßgeblich (vgl. Frank in Musielak/Borth/Frank 7. Aufl. § 43 FamGKG Rn. 2). Das dreifache Einkommen der Ehegatten (1.000 Euro + 1.543,68 Euro) beträgt daher 7.631,04 Euro. Dieser Wert ist für die Scheidungssache anzusetzen. Für die Versorgungsausgleichsfolgesache beträgt der Verfahrenswert ausgehend von zwei Anrechten 1.526,21 Euro. Insgesamt beträgt der Verfahrenswert daher bis zu 10.000 Euro.

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3. Der 4. Senat für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts hält an einer anderen, früher vertretenen Auffassung zur Berücksichtigung staatlicher Transferleistungen nicht mehr fest (ebenso bereits Beschluss vom 10.06.2025 zum Aktenzeichen 13 UF 83/25 - nicht veröffentlicht). Der 5. Senat für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts hat auf Anfrage erklärt, ebenfalls an einer anderen Rechtsprechung nicht mehr festhalten zu wollen, so dass im Ergebnis alle Senate für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts nun die Auffassung vertreten, dass bei der Berechnung des Einkommens die bezeichneten staatliche Transferleistungen zu berücksichtigen sind.

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III. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 59 Abs. 3 FamGKG).

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IV. Entscheidungen des Oberlandesgerichts über eine Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts sind nach § 59 Abs. 1 Satz 5 iVm § 57 Abs. 7 FamGKG unanfechtbar. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht möglich.


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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