Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (7. Zivilsenat) - 7 U 87/25

Orientierungssatz

1. Zitierung zu Leitsatz 1: Anschluss BGH, Urteil vom 11. Oktober 2016 - VI ZR 66/16.(Rn.13)

2. Zitierung zu Leitsatz 2: Fortführung OLG Hamm, Beschluss vom 9. Februar 2023 - I-7 U 3/23.(Rn.15)

Tenor

1. Der Kläger wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass die Berufung gegen das angefochtene Urteil offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen, sofern die Berufung nicht aus Kostengründen innerhalb der genannten Frist zurückgenommen werden sollte.

3. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für den zweiten Rechtszug auf bis zu 1.946,03 € festzusetzen.

Gründe

I.

1

Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall, der sich am 04.11.2023 auf dem Famila - Parkplatz in A. ereignet hat. Auf dem Parkplatz ist eine Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h gestattet.

2

Der Kläger befuhr an dem Tag mit seinem Fahrzeug eine Fahrgasse des Parkplatzes. Die Beklagte zu 2 fuhr mit ihrem Fahrzeug, das bei der Beklagten zu 1 haftpflichtversichert ist, rückwärts aus einer Parklücke hinaus. Es kam zu einer Kollision. Teile der geltend gemachten Forderung hat die Beklagte zu 1 bereits beglichen. Insoweit haben die Parteien den Rechtsstreit bereits in der ersten Instanz übereinstimmend für erledigt erklärt.

3

Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Es hat bei der Abwicklung des Unfalls nach Durchführung einer Beweisaufnahme eine Haftungsquote von jeweils 50 % zugrunde gelegt, u.a. weil der Kläger mit einer zu hohen Geschwindigkeit fuhr. Zudem hat das Landgericht - dem eingeholten Sachverständigengutachten folgend - von den geltend gemachten Reparaturkosten mit der Begründung einen Abschlag vorgenommen, dass bei der von der Beklagten benannten Referenzwerkstatt weniger Kosten angefallen wären.

4

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgemäß eingelegten Berufung. Er rügt: Der Kläger habe den Unfall nicht mitverursacht. Das Landgericht habe festgestellt, dass der Kläger mit einer Geschwindigkeit von mindestens 20 km/h gefahren sei. Diese Geschwindigkeit liege innerhalb der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Die Beklagte zu 2 habe demgegenüber gegen § 9 Abs. 5 StVO verstoßen, indem sie beim Rückwärtsausfahren aus der Parklücke nicht ausreichend den fließenden Verkehr auf der Fahrgasse beachtet habe. Das Landgericht habe den Anscheinsbeweis nicht durch die bloße Feststellung einer „erhöhten Geschwindigkeit“ des Klägers entkräften dürfen, zumal diese nicht hinreichend bewiesen worden sei.

5

Weiterhin habe das Gericht die vom Kläger gewählte fiktive Abrechnung unzutreffend gekürzt, indem es auf eine vermeintlich günstigere Alternativwerkstatt (X) verwiesen habe. Dies sei nicht zulässig. Die Werkstatt befinde sich in B. und sei dem Kläger nicht bekannt. Es fehle an einem Nachweis der Gleichwertigkeit der Reparatur.

6

Der Kläger beantragt,

7

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen an den Kläger weitere 1.946,03 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

8

Die Beklagten beantragen,

9

die Berufung zurückzuweisen.

10

Sie verteidigen das angefochtene Urteil.

II.

11

Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das beruht auf folgenden Erwägungen:

12

Das Landgericht hat im Rahmen der gemäß § 17 Abs. 1, 2 StVG gebotenen Abwägung der beiderseitigen Mitverursachungs- und -verschuldensanteile eine Mitverursachung durch den Kläger angenommen, da dieser die Fahrgasse schneller als 20 km/h befahren habe. Das ist nicht zu beanstanden.

13

Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. nur BGH, Urteil vom 11.10.2016, VI ZR 66/16, JR 2018, 193 ff.) ist die Vorschrift des § 9 Abs. 5 StVO auf Parkplätzen ohne eindeutigen Straßencharakter nicht unmittelbar anwendbar. Mittelbare Bedeutung erlangt sie aber über § 1 StVO. Entsprechend der Wertung des § 9 Abs. 5 StVO muss sich auch derjenige, der auf einem Parkplatz rückwärts fährt, so verhalten, dass er sein Fahrzeug notfalls sofort anhalten kann. Gleiches galt jedoch auch für den Kläger. Anders als im fließenden Verkehr mit seinen typischerweise schnellen Verkehrsabläufen, bei denen der Verkehrsteilnehmer grundsätzlich darauf vertrauen darf, dass sein Verkehrsfluss nicht durch ein rückwärtsfahrendes Fahrzeug gestört wird, gilt in der Situation auf dem Parkplatz ein solcher Vertrauensgrundsatz nicht. Hier muss der Verkehrsteilnehmer jederzeit damit rechnen, dass rückwärtsfahrende oder ein- und ausparkende Fahrzeuge seinen Verkehrsfluss stören. Er muss daher, um der Verpflichtung zur gegenseitigen Rücksichtnahme nach § 1 Abs. 1 StVO genügen zu können, von vornherein mit geringerer Geschwindigkeit und bremsbereit fahren, um jederzeit anhalten zu können (OLG Hamm, Beschluss vom 09.02.2023, 7 U 3/23, juris Rn. 4).

14

Dem hat der Kläger nach den Feststellungen des Landgerichts nicht genügt. An diese Feststellungen ist der Senat gebunden. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) berechtigt das Gericht, die im Prozess gewonnenen Erkenntnisse nach seiner individuellen Einschätzung zu bewerten, wobei der Richter lediglich an die Denk-, Natur- und Erfahrungsgesetze gebunden ist (vgl. Greger in: Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 286 Rn. 13). Wenn diese Grundsätze eingehalten werden, ist die Beweiswürdigung durch das Landgericht nicht zu beanstanden. Sie muss nicht zwingend sein, nur möglich, so dass sich das Berufungsgericht ihr anschließen kann. Eine Wiederholung der Beweisaufnahme steht gemäß den §§ 529, 531 ZPO nicht im reinen Ermessen des Berufungsgerichts. Sie ist im Sinne eines gebundenen Ermessens vielmehr nur dann zulässig, wenn konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen begründen und eine gewisse nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Fall einer Beweiserhebung die erstinstanzlichen Feststellungen keinen Bestand mehr haben werden, sich also ihre Unrichtigkeit herausstellt (BGH, Beschl. v. 02.07.2013 - VI ZR 110/13 - NJW 2014, 74; BGH, Beschl. v. 21.03.2018 - VII ZR 170/17 - NJW-RR 2018, 651; BGH, Beschl. v. 04.09.2019 VII ZR 69/17 - NJW-RR 2019, 1343; BGH, Beschl. v. 08.08.2023 - VIII ZR 20/23 - NJW 2023, 3496). Konkreter Anhaltspunkt ist jeder objektivierbare rechtliche oder tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen, wobei aber bloß subjektive Zweifel oder Vermutungen nicht ausreichen (BGH, Urt. v. 08.06.2004 - VI ZR 230/03 - NJW 2004, 2828; BGH, Urteil vom 18.10.2005 - VI ZR 270/04 - NJW 2006, 152; OLG Schleswig, Beschluss vom 5.9.2025, 7 U 29/25; OLG Schleswig, Beschluss v. 2.10.2025, 7 U 48/25). Solche konkreten Anhaltspunkte werden mit der Berufung aber nicht vorgetragen.

15

Vielmehr spricht für die Feststellungen des Landgerichts, dass der Kläger - wie der Unfall gezeigt hat - gerade nicht in der Lage war, sein Fahrzeug vor dem ausparkenden Fahrzeug der Beklagten zu 2 abzubremsen, obwohl die Beklagte zu 2, wie sich aus dem Gutachten des Sachverständigen ergibt, ganz langsam aus der Lücke ausgeparkt ist. Eine Annäherungsgeschwindigkeit von 20 km/h ist in dieser Situation eindeutig zu hoch (vgl. OLG Hamm, a.a.O., juris Rn. 5 für eine Geschwindigkeit von mindestens 14 km/h).

16

Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand des Klägers, dass er nicht auf eine Referenzwerkstatt verwiesen werden könne. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Schädiger bzw. der Haftpflichtversicherer des Schädigers den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne weiteres zugänglichen »freien Fachwerkstatt« verweisen kann (vgl. BGH, Urteil vom 25.09.2018, VI ZR 65/18 nach juris). Dafür muss der Schädiger darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. Ein solcher Fall liegt hier vor.

17

Der Kläger hat in der ersten Instanz bereits nicht ausreichend bestritten, dass es sich bei der von der Beklagten aufgezeigten Reparaturmöglichkeit bei X in B. um eine im Vergleich zu einer Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit handelt. Der Kläger hat sich nur darauf berufen, dass zum Verweis auf eine Referenzwerkstatt mehr Substanz als die rein mathematische Neuberechnung des vom Geschädigten eingereichten Gutachtens mittels Einsetzens eines niedrigeren Wertes für die Stundenverrechnungssätze gehöre und dass es der vorgelegte Prüfbericht dem Kläger nicht ermögliche, nachzuvollziehen, ob die Referenzwerkstatt die Reparatur gleichwertig aber kostengünstiger durchführe. Dem sind die Beklagten entgegengetreten und haben zutreffend darauf hingewiesen, dass die vorgelegte Berechnung entgegen der Auffassung des Klägers nachvollziehbar ist.

18

Der Kläger hat insbesondere den Vortrag der Beklagten, dass es sich bei dem Referenzbetrieb um einen qualifizierten Kfz-Meisterbetrieb handele, in dem eine fachgerechte und nach den Herstellerrichtlinien qualitativ hochwertige Reparatur gewährleistet sei, dass der Qualitätsstandard des Betriebes regelmäßig durch einen Verband oder eine Zertifizierungsstelle überprüft werde, ausschließlich Originalersatzteile verwendet würden und der Betrieb auf alle durchgeführten Karosserie- und Lackierarbeiten eine mindestens dreijährige Garantie gewährleiste, nicht bestritten. Das Landgericht hat entsprechend nur Beweis zu der Frage erhoben, welche Kosten bei der Referenzwerkstatt angefallen wären, nicht aber über die Gleichwertigkeit der Reparaturen.

19

Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagtenvortrag ins Blaue hinein erfolgt ist, bestehen nicht. Der Sachverständige hat vorgetragen, dass der Referenzbetrieb gerade auf die Reparatur von Unfallschäden spezialisiert sei. Das erstmalige Bestreiten der Gleichwertigkeit in der Berufungsinstanz kann nach alledem in der Berufungsinstanz gemessen an den Maßstäben des §§ 529, 531 ZPO keine Berücksichtigung mehr finden.

20

Dass der Kläger den Betrieb nicht kennt, steht der Zulässigkeit des Verweises nicht entgegen. Der Kläger übersieht dabei, dass er eine fiktive Abrechnung seiner Unfallschäden gewählt hat. Auf die Frage, ob er den Referenzbetrieb kennt, kommt es insofern nicht an.

21

Der Referenzbetrieb befindet sich auch in zumutbarer Entfernung des Wohnortes des Klägers. Unbestritten geblieben ist, dass der Betrieb X. 15 Kilometer vom Wohnort des Klägers belegen ist. Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 23.02.2010, VI ZR 91/09 auch noch eine Distanz von 21 Kilometer für zumutbar gehalten.

22

Weitere Umstände, die es dem Kläger gleichwohl unzumutbar machen könnten, sich auf eine technisch gleichwertige Reparaturmöglichkeit außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen, zeigt die Berufung nicht auf.


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen