Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (7. Zivilsenat) - 7 U 78/25

Tenor

I. Die Klägerin wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass die Berufung gegen das angefochtene Urteil offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung aus den nachfolgenden Gründen ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

II. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen, sofern die Berufung nicht aus Kostengründen innerhalb der genannten Frist zurückgenommen werden sollte.

III. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für den zweiten Rechtszug auf 7.577,08 € festzusetzen.

Gründe

I.

1

Die Parteien streiten um den Ersatz weiterer Mietfahrzeugkosten für ein Taxi nach einem Verkehrsunfall.

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Die Klägerin vermietet Ersatz-Taxen. Der Taxiunternehmer T aus L (nachfolgend: Geschädigter) erlitt am 10.08.2023 in L einen Verkehrsunfall, bei dem sein Taxi (PKW Dacia Lodgy, amtliches Kennzeichen X, Erstzulassung 27.08.2018, Laufleistung 319.033 km) durch das bei der Beklagten versicherte Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen X im Frontbereich beschädigt wurde. Die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig.

3

Der Geschädigte mietete noch am selben Tag bei der Klägerin ein Ersatz-Taxi an und trat seine diesbezüglichen Ersatzansprüche gegen die Beklagte an die Klägerin ab (vgl. Anlagenkonvolut K2). Ebenfalls noch am Unfalltag gab der Kläger ein Schadensgutachten in Auftrag, das am 17.08.2023 vorlag (vgl. Anlage K 1). Danach liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor; die Reparaturkosten belaufen sich überschlägig auf 8.025,21 € netto, der Wiederbeschaffungswert beträgt 4.292,68 € netto (differenzbesteuert) unter Abzug von 300,00 € wegen eines Vorschadens (Blechschaden an der hinteren Tür rechts), die Wiederbeschaffungsdauer 10 Tage, der Restwert 882,35 € netto und die Umbaukosten der Taxi-Ausstattung belaufen sich auf 1.600,00 € netto.

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Der Geschädigte hatte bereits vor dem Unfall, am 24.02.2023, ein neues Leasing-Fahrzeug (Dacia Duster) bestellt (vgl. Anlage K 3). Dieses wurde nach Auslieferung am 25.09.2023 zugelassen. Daraufhin gab der Geschädigte das Ersatz-Taxi am 26.09.2023 an die Klägerin zurück. Die Klägerin berechnete am 28.09.2023 für 47 Tage (à 290,00 €) zzgl. Anlieferung und Abholung (je 100,00 €) insgesamt 13.830,00 € netto. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 2 verwiesen.

5

Unstreitig zahlte die Beklagte vorgerichtlich an die Klägerin 6.252,92 € auf die Mietfahrzeugkosten. Sie legte hierfür im Ansatz die Wiederbeschaffungsdauer ab Vorliegen des Schadensgutachtens zzgl. einer Überlegungsfrist zugrunde und nahm einen Abzug wegen ersparter Eigenaufwendungen vor (die genaue Berechnung wurde nicht dargelegt). Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht den Restbetrag aus ihrer Rechnung vom 28.09.2023 in Höhe von 7.577,08 € geltend.

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Die Klägerin hat gemeint, die Anmietung des Ersatz-Taxis sei erforderlich gewesen. Ein Ersatzfahrzeug sei für die Weiterführung des Taxibetriebes notwendig und wirtschaftlich sinnvoll gewesen. Der Geschädigte habe überwiegend Stammkunden.

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Die Klägerin hat beantragt,

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1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 7.577,08 € nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27. Oktober 2023 zu zahlen;

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2. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von restlichen vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren der Rechtsanwälte B i.H.v. 135,20 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizuhalten.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hat gemeint, die Klägerin könne höchstens für 21 Tage Ersatz verlangen (Schadentag 10.08.2023, Eingang Gutachten 17.08.2023, Überlegungszeit 3 Tage, Wiederbeschaffungsdauer 10 Tage). Ein Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten bis zur Auslieferung des zum Unfallzeitpunkt bereits bestellten Neufahrzeugs bestehe nicht. Der Geschädigte hätte vielmehr ein Interimsfahrzeug anschaffen müssen. Dies wäre wesentlich günstiger gewesen. Mit Rücksicht auf die bereits erfolgte Zahlung in Höhe von 6.252,92 € bestehe kein weitergehender Anspruch mehr. Die Klägerin hat weiter geltend gemacht, dass ersparte Eigenaufwendungen des Geschädigten in Abzug zu bringen seien.

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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe gegen die Beklagte keinen weiteren Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten. Sie könne gemäß §§ 17, 18 StVG, 115 VVG, 249 Abs. 2 BGB aus abgetretenem Recht als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen, den ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls habe dabei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen (vgl. OLG Schleswig, 28.1.2019, 7 U 39/19). Der Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten bestehe nach diesem Maßstab vorliegend für einen Zeitraum von 21 Tagen. Darüber hinaus sei die Inanspruchnahme eines Mietwagens nicht notwendig gewesen. Mietwagenkosten über den vom Sachverständigen hinaus veranschlagten Zeitraum bis zur Lieferung eines bereits vor dem Unfall bestellten neuen Fahrzeugs könnten zwar zuzubilligen sein, soweit die Mietwagenkosten die wirtschaftlichen Nachteile, die durch den Ankauf und Wiederverkauf eines Zwischenfahrzeugs zusätzlich entstehen würden, nicht wesentlich überstiegen (vgl. BGH, Urteil vom 18.12.2007, VI ZR 62/07). Die Darlegungs- und Beweislast obliege insoweit dem Geschädigten. Die Klägerin habe trotz eines gerichtlichen Hinweises die Wirtschaftlichkeit der Mietfahrzeugkosten gegenüber (hypothetischen) Kosten eines Interimsfahrzeugs nicht schlüssig dargelegt und bewiesen. Die Wirtschaftlichkeit sei bereits aufgrund des vorgelegten Schadensgutachtens und der Darlegungen der Beklagten zu den Preisen vergleichbarer Fahrzeuge zweifelhaft. Danach spreche viel dafür, dass die Nutzung eines Interimsfahrzeugs mit wesentlich geringeren Kosten verbunden gewesen wäre. Aus dem Vorbringen der Klägerin ergäben sich keine überzeugenden Anhaltspunkte dafür, dass Mietwagenkosten in der geltend gemachten Höhe demgegenüber dem Gebot der Wirtschaftlichkeit entsprächen. Dabei komme es nicht entscheidend darauf an, ob die Weiterführung des Betriebes wirtschaftlich wäre, sondern ob die Anmietung eines Ersatz-Taxis bis zur Auslieferung des Neufahrzeugs im Vergleich zum Kauf und Verkauf eines Interimsfahrzeugs wirtschaftlich sinnvoll gewesen wäre (vgl. BGH a.a.O.). Der Anspruch der Klägerin beschränke sich deshalb auf einen Betrag von 6.290,00 €. Dieser Betrag ergebe sich gemäß Rechnung der Klägerin aus dem Tagessatz von 210,00 € zzgl. Zuschlag für Nutzung als Taxi in Höhe von 80,00 €. Hinzuzusetzen seien die Kosten für Anlieferung und Abholung in Höhe von 200 €. Die Beklagte habe keine durchgreifenden Einwendungen gegen die Höhe der Kosten geltend gemacht. Im Rahmen der Schadensminderung müssten darüber hinaus ersparte Aufwendungen in Anrechnung gebracht werden. Die Höhe der ersparten Aufwendungen sei gemäß § 287 ZPO zu schätzen. Die genaue Höhe könne dahin stehen, weil selbst bei einer (Mindest-) Höhe von nur 5 % und einem sich hieraus ergebenden Betrag von 5.975,50 € bereits eine Überzahlung eingetreten sei.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie der tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts wird auf die angefochtene Entscheidung nebst darin enthaltenen Verweisungen Bezug genommen.

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Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Das Landgericht habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass der Geschädigte das neue Fahrzeug bereits vor dem Unfall bestellt habe. Es werde bestritten, dass die Nutzung eines Interimsfahrzeuges mit geringeren Kosten verbunden gewesen wäre. Das Landgericht verkenne, dass nicht nur ein Ersatzfahrzeug, sondern ein Ersatz-Taxi zur Verfügung hätte stehen müssen. Neben der Anschaffung hätte noch ein Umbau in einem Spezialbetrieb mit einer gewissen Vorlaufzeit und entsprechenden Kosten erfolgen müssen. Zudem wären weitere Kosten durch An- und Abmeldung sowie Versicherung entstanden. Dies alles sei dem Geschädigten weder zeitlich noch finanziell zumutbar gewesen. Hinzu kämen höhere Risiken durch mögliche unbekannte Mängel des Ersatzfahrzeugs. Die Wirtschaftlichkeit der Schadensberechnung sei ex ante aus der Sicht des Geschädigten zu beurteilen. Dieser habe mit der relativ kurzfristigen Auslieferung des neu bestellen Fahrzeugs rechnen können - die avisierte Lieferzeit habe 6-8 Monate betragen -, so wie dies letztlich auch geschehen sei.

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Die Klägerin beantragt nunmehr, unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils

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1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 7.577,08 € nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27. Oktober 2023 zu zahlen;

18

2. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von restlichen vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren der Rechtsanwälte B i.H.v. 135,20 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizuhalten.

19

Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

21

Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Dem Geschädigten sei es zumutbar gewesen, ein bereits umgebautes Ersatz-Taxi als Interimsfahrzeug anzuschaffen. Derartige Fahrzeuge stünden zahlreich auf dem Gebrauchtmarkt zur Verfügung. Ein solches Vorgehen wäre wirtschaftlich sinnvoller gewesen; insoweit obliege der Klägerin eine sekundäre Darlegungslast. Zudem sei das Vorliegen eines wirtschaftlichen Totalschadens für den Geschädigten ohne weiteres bereits vor Erstellung des Schadensgutachtens erkennbar gewesen. Unabhängig davon seien ersparte Eigenaufwendungen zu berücksichtigen, die vorliegend mit mehr als 10 % anzusetzen seien.

22

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im zweiten Rechtszug wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

23

Die Berufung der Klägerin hat nach einhelliger Auffassung des Senats keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat einen weitergehenden Anspruch der Klägerin aus abgetretenem Recht auf Ersatz der Kosten für ein Ersatz-Taxi zu Recht abgewiesen. Der aus § 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, § 398 BGB folgende Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte ist durch die hierauf geleistete Zahlung der Beklagten in Höhe von 6.252,92 € bereits insgesamt erfüllt und damit erloschen.

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Gemäß § 513 ZPO kann eine Berufung nur auf eine Rechtsverletzung oder darauf gestützt werden, dass die gemäß § 529 ZPO zu berücksichtigenden Feststellungen ein anderes als das landgerichtliche Ergebnis rechtfertigen. Beides liegt für die Berufung der Klägerin nicht vor. Rechtsfehler zulasten der Klägerin weist das angefochtene Urteil nicht auf; auch die zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen. Die Ausführungen aus der Berufung rechtfertigen keine andere Entscheidung. Im Einzelnen:

25

Das Landgericht hat die rechtliche Ausgangslage zutreffend wiedergegeben und seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Der Senat hat zur Frage der Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem unfallbedingten Ausfall eines Taxis zuletzt mit Urteil vom 16.07.2024 (Az. 7 U 124/23, veröffentlicht in juris) entschieden, dass es für die Frage, wann die Kosten für die Anmietung eines Ersatztaxis unverhältnismäßig sind, auf eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalles ankommt. Grundsätzlich kann ein geschädigter Taxi-Unternehmer die für die Dauer der Reparatur eines durch einen Unfall beschädigten Taxis erforderlichen Kosten für die Anmietung eines geeigneten Ersatzfahrzeuges vom Schädiger verlangen. Das gleiche gilt im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens für die erforderliche Wiederbeschaffungsdauer. Dabei sind ersparte Eigenaufwendungen in Höhe von wenigstens 10 % (bei einem durchschnittlich genutzten Taxi im Ein-Schicht-Betrieb) in Abzug zu bringen. Vorliegend geht es nicht darum, ob die Kosten für den ersatzfähigen Zeitraum (d.h. für die Reparatur- bzw. Wiederbeschaffungsdauer) angesichts des erzielten Umsatzes unverhältnismäßig sind (so dass eine Verweisung auf den entgangenen Gewinn in Betracht käme, vgl. OLG Schleswig, a.a.O.). Im Streitfall geht es vielmehr entscheidend darum, ob dem Geschädigten ausnahmsweise Ersatz für einen längeren Zeitraum zusteht, weil er im Zeitpunkt des Unfalls bereits ein Ersatzfahrzeug bestellt hatte, das allerdings erst nach Ablauf der vom Gutachter veranschlagten Wiederbeschaffungsdauer ausgeliefert wurde. Diese Frage ist mit dem Landgericht für den zu entscheidenden Fall zu verneinen.

26

Richtigerweise stellt das Landgericht darauf ab, dass der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur diejenigen Mietwagenkosten ersetzt verlangen kann, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Unter mehreren Möglichkeiten der Schadensbeseitigung ist im Rahmen der Zumutbarkeit die wirtschaftlichere zu wählen (vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 28.01.2019, Az. 7 U 39/19, juris). Der Senat folgt dem Landgericht darin, dass nach dieser Maßgabe im vorliegenden Fall Mietwagenkosten nur für einen Zeitraum von 21 Tagen ersatzfähig sind. Mietwagenkosten können zwar - wie das Landgericht weiter zutreffend ausführt - auch über den vom Sachverständigen hinaus veranschlagten Zeitraum bis zur Lieferung eines bereits vor dem Unfall bestellten neuen Fahrzeugs zuzubilligen sein. Erforderlich ist dafür allerdings, dass die Mietwagenkosten die wirtschaftlichen Nachteile, die durch den Ankauf und Wiederverkauf eines Interimsfahrzeuges zusätzlich entstehen würden, nicht wesentlich übersteigen (vgl. BGH, Urteil vom 18.12.2007, Az. VI ZR 62/07, juris). Dies ist hier indes nicht der Fall.

27

Die Anschaffung eines Interimsfahrzeuges wäre offenbar wesentlich günstiger gewesen als die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges über den 21. Tag nach dem Unfall (= 31.08.2025) hinaus. Der Schadensgutachter hat den Wiederbeschaffungswert mit 4.292,68 € netto beziffert. Die Kosten für den erforderlichen Umbau zum Taxi hat er auf 1.600,00 € geschätzt. Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass ein Umbau nicht erforderlich gewesen wäre (und demgemäß auch keine weitere Zeit gekostet hätte), wenn der Geschädigte ein gebrauchtes Taxi als Interimsfahrzeug angeschafft hätte. Gebrauchte Taxis werden ständig in größerer Zahl und Auswahl auf einschlägigen Internet-Portalen angeboten; dies ist allgemein bekannt und lässt sich ohne großen Aufwand recherchieren. Selbst wenn man zugrunde legt, dass ein gebrauchtes Taxi aufgrund seiner zusätzlichen Ausstattung etwas teurer ist als ein vergleichbares Gebrauchtfahrzeug ohne derartigen Umbau, wäre ein gebrauchtes Taxi in der Preisklasse eines Dacia Lodgy mit einer Laufleistung von fast 320.000 km wahrscheinlich für unter 5.000,00 € erhältlich gewesen. Hinzu gekommen wären zusätzliche Kosten für die An- und Abmeldung sowie Versicherung. Auf der anderen Seite wäre der Kaufpreis für das Interimsfahrzeug durch dessen Weiterveräußerung zum Teil wieder ausgeglichen worden. Ein gebrauchtes Fahrzeug mit beträchtlicher Laufleistung hätte nach weiteren ca. 4 Wochen und einer entsprechend höheren Laufleistung schätzungsweise wenigstens noch 2/3 seines vorherigen Kaufpreises eingebracht. Unter Abzug der zusätzlichen Kosten wäre vermutlich allenfalls noch die Hälfte des Kaufpreises als Schaden verblieben, mithin ca. 2.500,00 €.

28

Demgegenüber beliefen sich die Mietfahrzeugkosten für das Ersatz-Taxi auf täglich (weitere) 290,00 € netto, mithin für die Zeit vom 01.09.2023 (22. Tag nach dem Unfall) bis zum tatsächlichen Mietende (26.09.2023) auf 7.540,00 €. Dies steht in keinem angemessenen Verhältnis zu den Kosten eines Interimsfahrzeuges. Unter dem Gesichtspunkt des Gebotes der Wirtschaftlichkeit war der Geschädigte deshalb gehalten, bis zur Auslieferung des neu bestellten Fahrzeuges ein Interimsfahrzeug anzuschaffen. Angesichts dessen, dass die Kosten für ein Mietfahrzeug das Doppelte der Kosten für ein Interimsfahrzeug weit übersteigen (nach der vorstehenden Berechnung übersteigen sie sogar 2/3), war dem Geschädigten der damit verbundene Mehraufwand an Mühe und Zeit zuzumuten. Dabei wirkt sich bei der wirtschaftlichen Betrachtung erheblich aus, dass es sich bei dem verunfallten Taxi um ein relativ preisgünstiges und altes Fahrzeug mit sehr hoher Laufleistung und einem erheblichen Vorschaden (Blechschaden rechte hintere Tür) handelte, während die Mietfahrzeugkosten - jedenfalls im Vergleich hierzu - eher hoch sind. In diesem Zusammenhang fällt auf, dass ausweislich der Rechnung der Klägerin eine Mercedes-Benz E-Klasse als Ersatzfahrzeug vom Geschädigten angemietet wurde. Es ist nicht dargelegt, weshalb die Anmietung eines derart höherwertigen Fahrzeugs erforderlich gewesen sein soll. Hierauf kommt es allerdings auch nicht entscheidend an.

29

Abgesehen von der Anschaffung eines Interimsfahrzeuges hätte der Geschädigte ggf. auch die Möglichkeit gehabt, das Unfallfahrzeug zumindest notdürftig zu reparieren. Der Gutachter hat Reparaturkosten in Höhe von überschlägig 8.000,00 € kalkuliert. Eine Reparaturdauer hat er nicht angegeben. Dem Senat - zuständig u.a. für Ansprüche aus Verkehrsunfällen - ist bekannt, dass es neben der Reparatur nach Herstellervorgaben, die von den Gutachtern kalkuliert werden, in der Praxis auch die Möglichkeit preisgünstigerer Teilreparaturen in freien Werkstätten gibt. So sind mit günstigeren Stundenverrechnungssätzen und unter Verwendung gebrauchter oder neuer nicht-originaler Ersatzteile deutlich kostengünstigere Reparaturen möglich, die gleichwohl die Verkehrssicherheit in ausreichendem Maße wiederherstellen. Über eine solche Möglichkeit hätte der Geschädigte vorliegend alternativ zur längerfristigen Anmietung eines teuren Ersatzfahrzeuges oder zur Anschaffung eines Interimsfahrzeug nachdenken können. Angesichts des Alters und der Laufleistung seines Taxis sowie des vorhandenen Vorschadens wäre es ihm zumutbar gewesen, sich für die verbleibende Zeit bis zur Auslieferung des neu bestellten Fahrzeuges auf eine derartige Teil- bzw. Billigreparatur zu beschränken. Der Senat schätzt, dass auch insoweit ein Betrag in Höhe der Hälfte der entstandenen (weiteren) Mietfahrzeugkosten ausreichend gewesen wäre, um die Verkehrssicherheit zumindest vorübergehend wieder herzustellen und das verunfallte Taxi noch einige Wochen länger zu betreiben. Eine derartige Reparatur wäre erfahrungsgemäß auch innerhalb der veranschlagten Wiederbeschaffungsdauer möglich gewesen, so dass in gleicher Weise Mietwagenkosten erspart worden wären wie im Falle einer Ersatzbeschaffung.

30

Soweit die Klägerin ausführt, die Wirtschaftlichkeit der Schadensberechnung bzw. -beseitigung sei ex ante aus der Sicht des Geschädigten zu beurteilen, ist dies zwar zutreffend, führt jedoch gerade nicht zu einem anderen Ergebnis. Die Klägerin hat dargelegt, dass der Geschädigte das neue Fahrzeug am 24.02.2023 bestellt habe und ihm dabei eine Lieferzeit von voraussichtlichen 6-8 Monaten in Aussicht gestellt worden sei. In der Bestellung selbst ist keine Lieferzeit angegeben; dort findet sich unter "Liefertermin/Lieferzeit" nur die Angabe "unverbindlich" (vgl. Anlage K 3). Der Geschädigte konnte also bestenfalls - ohne Lieferverzögerungen - mit einer Auslieferung zwischen Ende August und Ende Oktober 2023 rechnen. Der Unfall ereignete sich 2 Wochen vor dem frühesten avisierten Auslieferungszeitpunkt. Der Geschädigte wusste nicht, wann genau (wenn überhaupt) innerhalb des angegebenen Zeitraumes die Auslieferung erfolgen würde. Er konnte deshalb zum Unfallzeitpunkt auch nicht davon ausgehen, dass es nur noch wenige Wochen bis zur Auslieferung dauern würde. Vielmehr musste er damit rechnen, dass es ebenso gut noch 2 Monate und 2 Wochen - oder eben auch länger - dauern konnte. Im ungünstigeren Fall hätte er also Mietfahrzeugkosten in Höhe von über 21.000,00 € verursacht (ohne Lieferverzögerung). Dass dies auch und gerade bei der gebotenen Betrachtung aus Sicht des Geschädigten ex ante vor dem Hintergrund eines Wiederbeschaffungswertes von gerade einmal 4.300,00 € völlig unwirtschaftlich war, liegt auf der Hand. Umso mehr hätte er sich angesichts der ungewissen Rest-Lieferzeit nach Alternativen umsehen müssen.

31

Da die Klägerin - wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat - zu wirtschaftlich günstigeren und zumutbaren Alternativen gegenüber der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges nichts hinreichend Konkretes vorgebracht hat, hat sie die Erforderlichkeit der Mietfahrzeugkosten i. S. d. § 249 Abs. 2 BGB über den 21. Tag hinaus nicht schlüssig dargelegt. Die Darlegungs- und Beweislast liegt insoweit bei ihr als Zessionarin des Anspruchs aus § 7 StVG, § 115 VVG. Darüber hinaus hat die Klägerin auch nicht hinreichend konkret dargelegt, weshalb (unabhängig von der Fahrzeug-Kategorie) Mietkosten in Höhe von 290,00 € pro Tag erforderlich sein sollen, ferner, ob und mit welchem Ergebnis der Geschädigte Erkundigungen zu den Preisen anderer Anbieter bzw. mehrere Vergleichsangebote eingeholt hat. Es erscheint zumindest zweifelhaft, ob ein derartiger Mietpreis angemessen und am Markt gegenüber den Taxi-Unternehmen - auch außerhalb von Haftpflicht-Schadensfällen mit hier offenbar üblicher Zession - durchsetzbar ist. Auch hierauf kommt es allerdings derzeit nicht weiter an.

32

Das Landgericht hat die ersatzfähigen Mietwagenkosten zutreffend kalkuliert und ist danach konsequenterweise zu dem Ergebnis gelangt, dass die bereits durch die Beklagten hierauf gezahlten 6.252,92 € den Ersatzanspruch der Klägerin übersteigen. Die anzurechnenden ersparten Eigenaufwendungen des Geschädigten betragen nach der Rechtsprechung des Senats mindestens 10 % der Netto-Mietfahrzeugkosten, so dass der Anspruch der Klägerin begrenzt ist auf 5.681,00 € (290,00 € x 21 Tage = 6.090,00 € ./. 10 % = 5.481,00 € + 200,00 € Verbringungskosten = 5.681,00 €).

33

In Ermangelung eines weiteren Anspruchs in der Hauptsache besteht auch kein Anspruch auf Ersatz hierauf entfallender weiterer vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

34

Nach allem hat die Berufung der Klägerin keine Aussicht auf Erfolg.


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