Urteil vom Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken - 4 U 253/05 - 136
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 4.5.2005 - 3 O 421/04 – wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 24.573,81 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
„Wir kommen zurück auf den zuletzt im März 2001 geführten Schriftwechsel. Das Rentenverfahren unseres Versicherten ist inzwischen rechtskräftig abgeschlossen. Mithin bezieht Herr M. nach wie vor Rente wegen Berufsunfähigkeit. Wir erfahren jetzt, dass im Direktbereich ein Zivilprozess anhängig ist. In dem Verfahren vor dem Landgericht wird auch die Kausalitätsfrage geklärt werden. Im Hinblick auf die festgefahrenen Verhandlungen schlagen wir vor, den rechtskräftigen Abschluss des Zivilrechtsstreits abzuwarten. Rein vorsorglich bitten wir auch, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten.“
„Wir können selbstverständlich den rechtskräftigen Abschluss des Zivilrechtsstreits ... abwarten. Bis zum Ablauf eines Jahres ab Rechtskrafterlangung der Entscheidung werden wir uns Ihnen gegenüber nicht auf die Einrede der Verjährung berufen. Wir werden Sie informieren, sobald eine Entscheidung ergangen ist.“
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 12.672,69 EUR nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem Tag der Klagezustellung zu zahlen;
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die weiteren Aufwendungen der gesetzlichen Pflegeversicherung, die diese aus Anlass des Verkehrsunfalls ihres Versicherten J. M. vom 3.3.1982 zu erbringen hat, im Rahmen der Übergangsfähigkeit nach § 1542 RVO a.F. unter Berücksichtigung einer Haftungsquote von 75 Prozent zu ersetzen.
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken – 3 O 421/04 – vom 4.5.2005 nach Maßgabe der erstinstanzlichen Anträge zu entscheiden.
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
II.
A.
aa) Deliktsrechtliche Ansprüche verjähren gemäß § 852 BGB a.F. in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat. Hierbei reicht bereits eine allgemeine Kenntnis vom eingetretenen Schaden aus. Auch solche Folgezustände gelten als bekannt, die zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung überhaupt nur als möglich vorhersehbar waren (st. Rspr.: RGZ 119, 204, 208; BGHZ 67, 37, 373; 33, 12, 116; Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 199 Rdnr. 31). Dabei kommt es für die Beantwortung nach der möglichen Vorhersehbarkeit nicht stets auf die Sicht des Geschädigten an. Vielmehr ist insbesondere bei Körperschäden die Sicht der medizinischen Fachkreise entscheidend. Erst dann, wenn sich Folgezustände später anders als erwartet einstellen, ist der Beginn der Verjährung i. d. R. von dem Zeitpunkt an zu rechnen, in dem der Verletzte von den nachträglich eingetretenen Schäden Kenntnis erhält (BGH, Urt. vom 16.11.1999 – VI ZR 37/99, NJW 2000, 861, 862; Urt. v. 3.6.1997 – VI ZR 71/96, NJW 1997, 2448; vgl. auch Urt. v. 27.11.1997 – VI ZR 2/90, NJW 1991, 973).
bb) Im vorliegenden Sachverhalt begann die Verjährung auch hinsichtlich derjenigen Folgebeschwerden, die zur Pflegebedürftigkeit führten, zeitgleich mit der Lähmung des rechten Arms: Nach den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. Z. im beigezogenen Verfahren waren die beschriebenen Beschwerden des linken Arms Folge einer Überbelastung, nachdem dem Versicherten der rechte Arm nicht mehr zur Verfügung stand (BA Bl. 160). Es ist nicht ersichtlich, dass diese medizinische Erkenntnis nicht bereits im Jahr 1982 vorhanden war. Damit war es aus maßgeblicher Sicht der medizinischen Fachkreise vorhersehbar, dass der Versicherte mit einer nicht zu vernachlässigenden Wahrscheinlichkeit künftig unter erheblichen Störungen des sonstigen Bewegungsapparates leiden werde. Demgegenüber besitzt die Frage, ob auch der Versicherte selbst zu diesem frühen Zeitpunkt Kenntnis über eine mögliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes besessen haben mag, keine Relevanz: Nach den dargestellten Rechtsgrundsätzen ist nicht die laienhafte Vorstellung des Geschädigten, sondern die Sicht der medizinischen Fachkreise maßgeblich.
aa) Zwar mag eine pauschale Anspruchsanmeldung im Regelfall alle in Betracht kommenden Ersatzansprüche erfassen: Es ist anerkannt, dass eine nähere Bezeichnung der Ersatzansprüche und deren Bezifferung zu einer wirksamen Anmeldung gem. § 3 Nr. 3 PflVG nicht erforderlich ist. Denn die Anmeldung verfolgt den Zweck, den Haftpflichtversicherer darüber zu unterrichten, dass aus einem bestimmten Ereignis Ersatzansprüche erhoben werden. Mithin muss sich die Anmeldung primär auf das Schadensereignis beziehen. Selbst eine Anmeldung, die zunächst nur Einzelposten beziffert, erstreckt sich in der Regel umfassend auf den ganzen Schaden (BGH, Urt. v. 20.4.1982 – VI ZR 311/79, VersR 1982, 674; Urt. v. 28.1.1992 – VI ZR 114/91, VersR 1992, 604). Auch der Senat ist dieser Rechtsprechung gefolgt (OLGR 2000, 356) und hat die Auffassung vertreten, dass bei der Annahme einer Beschränkung der angemeldeten Ansprüche auf bestimmte Schadensfolgen große Zurückhaltung geboten sei. Eine Beschränkung komme grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn sich der Beschränkungswille eindeutig aus dem Inhalt der Anmeldung ergebe.
bb) Dennoch sprechen im vorliegenden Fall die besseren Argumente dafür, dass die hier zu beurteilende Anmeldung mögliche Ansprüche aus § 843 BGB nicht erfasste. Der Wortlaut der Anmeldung (Bl. 123 d. A.) beschreibt keine konkreten Ansprüche. Vielmehr beschränkt sich die Individualisierung des Schadensersatzanspruchs allein auf die Angabe des Unfallereignisses. Entscheidendes Gewicht für das richtige Verständnis der Anspruchsanmeldung besitzt jedoch der formularmäßig vorgefertigte Text: In diesem Textabschnitt findet sich die klare Einschränkung, dass sich die Anmeldung auf „unsere“ Schadensersatzforderungen bezieht, die aus Anlass des Unfalles nach den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen der RVO auf die Klägerin übergegangen sind oder noch übergehen werden. Folglich musste die Rechtsvorgängerin der Beklagten die Anmeldung der Klägerin nur auf Ansprüche beziehen, die dem Ausgleich solcher Schadensfolgen dienten, die zugleich von der Sozialversicherung kompensiert wurden. Dazu gehörten zum fraglichen Zeitpunkt sicher Ansprüche auf Erstattung der Heilungskosten und Verdienstausfall. Demgegenüber wurden Ansprüche auf Ausgleich vermehrter Bedürfnisse zum Unfallzeitpunkt von der Sozialversicherung nicht abdeckt, da die Pflegeversicherung erst 1995 in Kraft trat. Diese Ansprüche standen zum Unfallzeitpunkt alleine dem Versicherten zu. Anhaltspunkte dafür, dass die Anmeldung der Ansprüche zugleich im Interesse des Versicherten geschehen und entgegen ihrem Wortlaut auch „fremde“ Ansprüche Dritter erfassen sollte, sind nicht erkennbar.
cc) Letztlich besitzt die Frage nach dem richtigen Verständnis der Anmeldung im Ergebnis keine Entscheidungsrelevanz: Selbst wenn man der gegenteiligen Rechtsauffassung folgt, ist die Hemmungswirkung des § 3 Nr. 3 PflVG spätestens im April 1984 mit der Einigung über die Haftungsquote beendet gewesen. Selbst wenn dieser Einigung die Wirkung eines Anerkenntnisses beigemessen werden muss, war die Verjährung spätestens im April 1987 eingetreten (§§ 208, 217 BGB a.F.), da weder dargetan noch ersichtlich und auch nicht geltend gemacht ist, dass dieses Anerkenntnis ein Feststellungsurteil mit 30-jähriger Verjährungsfrist ersetzen sollte.
aa) Zwar begegnet es im Grundsatz keinen Bedenken, den Schriftverkehr der Parteien, der auf die wiederholte Abgabe eines Verjährungsverzichts abzielte, als „Verhandeln“ im Sinne des § 852 BGB a.F. zu verstehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 17.2.2004 – VI ZR 429/02, NJW 2004, 1654; Urt. v. 20.2.2001 – VI ZR 179/00, NJW 2001, 1723; Urt. v. 31.10.2000 – VI ZR 198/99, NJW 2001, 885) genügt zu einem Verhandeln jeder Meinungsaustausch über den Schadensfall zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten, sofern nicht sofort und eindeutig jeder Ersatz abgelehnt wird. Verhandlungen schweben daher schon dann, wenn der in Anspruch Genommene Erklärungen abgibt, die dem Geschädigten die Annahme gestatten, der Verpflichtete lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung von Schadensersatzansprüchen ein. Demgemäß ist es nicht erforderlich, dass dabei eine Vergleichsbereitschaft oder einer Bereitschaft zum Entgegenkommen signalisiert wird. Auch nach der Abgabe des Verjährungsverzichts kann der Empfänger durchaus zur Annahme gelangen, dass der Schadensersatzschuldner im Sinne der vorgenannten Rechtsgrundsätze weitere Ansprüche prüfen und darüber verhandeln würde (BGH, NJW 2004, 1654 f.).
bb) Dennoch verhelfen diese Rechtsgrundsätze der Klägerin nicht zum Erfolg. Denn die Verhandlungen erfassten die streitgegenständlichen Ansprüche aus § 843 BGB nicht: Legt man den Wortlaut der im Rechtsstreit vorgelegten Schreiben, insbesondere der im Tatbestand auszugsweise zitierten Schreiben vom 2.12.2002 und 19.12.2002 aus, so besteht kein relevanter Zweifel daran, dass sich die Verhandlungen zunächst nur um die Erstattungsfähigkeit von Krankenhausleistungen und solchen Leistungen drehten, die die Klägerin zum Ausgleich des Verdienstausfalls erbrachte: Das Moratorium wurde deshalb vereinbart, weil der Versicherte gegen eine Entscheidung des Sozialgerichts ein Rechtsmittel eingelegt hatte, nachdem das Sozialgericht die Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente abgelehnt hatte. Anhaltspunkte dafür, dass die Zahlung von Pflegeleistungen und damit korrespondierend die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz wegen vermehrter Bedürfnisse zur Debatte standen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere wird der erforderliche Zusammenhang nicht mit der Formulierung im Schreiben vom 17.11.2000 (Bl. 115 d. A.) hergestellt, wonach sich möglicherweise im Zusammenhang mit dem endgültigen Abschluss des neuerlichen Rentenverfahrens neue Gesichtspunkte ergeben, „die der weiteren Abwicklung des Schadensfalles dienlich sein könnten“. Dass die Klägerin mit dieser Formulierung eine eigenständige Anspruchsgrundlage (Schadensersatz wegen vermehrter Bedürfnisse) ansprechen wollte, ist nicht erkennbar.
cc) Auch das Argument der Klägerin, die Mitarbeiter der Beklagten hätten aufgrund des erheblichen Körperschadens des Versicherten nach Inkrafttreten der Pflegeversicherung, spätestens jedoch mit Beginn des Schriftwechsels im Jahre 2002, erkennen können, dass Leistungen aus der Pflegeversicherung nahe lagen, trifft nicht den Kern des Problems: Die entscheidende Frage lautet, über welche Ansprüche die Parteien tatsächlich verhandelt haben. Selbst dann, wenn sich beide Parteien sicher waren, dass Pflegeversicherungsleistungen noch abzurechnen seien, stand es ihnen frei, die Verhandlungen gegenständlich auf bestimmte Schadensersatzansprüche zu beschränken. Der Inhalt von Verhandlungen wird nicht durch die Vorstellungen der Parteien bestimmt, solange die Vorstellungen in den Erklärungen, deren Gesamtheit die Verhandlung bildet, keinen Niederschlag gefunden haben. Im vorliegenden Fall führt kein Weg daran vorbei, dass alle Verhandlungen bis September 2004 nicht die streitgegenständlichen Ansprüche betrafen.
dd) Es bleibt hinzuweisen, dass sich aus der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs nichts anderes ergibt (NJW 2004, 1654 f.): Zwar hat der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung ausgeführt, dass es der Annahme eines verjährungshemmenden Verhandelns nicht entgegenstehe, wenn die Parteien den Verjährungsverzicht nicht mit Blick auf konkrete Ansprüche erklären. Im vorliegenden Fall ist gewissermaßen die gegenteilige Schlussfolgerung zu ziehen: Es überzeugt nicht, dass eine mit Blick auf konkrete Ansprüche abgegebene Verzichtserklärung alle denkbaren Ansprüche in die verjährungshemmende Verhandlung einbezieht.
B.
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