Tenor
1. Dem Angeklagten wird unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Berufungshauptverhandlung vom 1. August 2008 gewährt.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die darin entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Landeskasse.
Gründe
I.
Das Amtsgericht St. Ingbert hatte den Angeklagten am 20. Dezember 2007 der Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung für schuldig befunden, von der Verhängung von Jugendstrafe abgesehen und ihm stattdessen 60 gemeinnützige Arbeitsstunden und die Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs zur Gewaltprävention aufgegeben. Die Berufung des Angeklagten gegen dieses Urteil wurde von der zuständigen Jugendkammer des Landgerichts am 1. August 2008 gemäß § 329 StPO verworfen, nachdem der Angeklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung zur Hauptverhandlung nicht erschienen war und sein Fernbleiben bis zur Verkündung des Verwerfungsurteils nicht entschuldigt hatte. Das schriftliche Verwerfungsurteil wurde dem Angeklagten am 13. August 2008 zugestellt. Mit am 19. August 2008 bei dem Landgericht eingegangenem Schreiben vom 18. August 2008 beantragte der Angeklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung, er habe nach Erhalt der Ladung für den 1. August 2008 „nur 10 Tage danach, am 07.07.2008, bevor überhaupt die Hauptverhandlung begonnen hat, ein Schreiben bekommen, in dem stand, dass der Termin zum 01.08.2008 auf den 13.08.2008 verlegt wird, da der Zeuge und angeblich Geschädigte F. G. verhindert sei“. Er und seine Eltern hätten dieses Schreiben „dahin verstanden, dass der 13.08.2008 der eigentliche Hauptverhandlungstermin sei, zu dem er auch anwesend war.“ Nach Mitteilung des zuständigen Geschäftsstellenbeamten war der Angeklagte am 13. August 2008 auf der Geschäftsstelle erschienen und hatte die an ihn für diesen Tag gerichtete Ladung vorgelegt.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht den Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mangels Glaubhaftmachung des Wiederaufnahmevorbringens als unzulässig zurückgewiesen. Gegen den ihm am 20. August 2008 zugestellten Beschluss wendet sich der Angeklagte mit seinem am 26. August 2008 bei dem Landgericht eingegangenen Schreiben, mit dem er sein Wiedereinsetzungsvorbringen, „die Termine vom 01.8.2008 und 13.8.2008 waren ein Missverständnis“, wiederholt.
II.
1. Das von dem Landgericht zu Recht als sofortige Beschwerde ausgelegte (§ 300 StPO), als solche statthafte (§ 329 Abs. 3 i.V.m. § 46 Abs. 3 StPO) Rechtsmittel ist fristgerecht angebracht (§ 311 Abs. 2 StPO) und auch im Übrigen zulässig.
2. Es führt auch in der Sache zum Erfolg, denn dem Angeklagten ist die begehrte Wiedereinsetzung nach Auffassung des Senats zu gewähren.
a) Unter Hinweis auf die grundsätzlich gebotene (§ 45 Abs. 2 S. 1 StPO), hier fehlende Glaubhaftmachung durfte der im übrigen zulässige Wiedereinsetzungsantrag nicht zurückgewiesen werden, weil es der Glaubhaftmachung vorliegend ausnahmsweise nicht bedarf. Eine Glaubhaftmachung ist nach ständiger vom Senat geteilter höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. z.B. OLG Düsseldorf, VRS 92, 115; Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl., § 45 Rn. 6 jeweils m.w.N.) dann nicht erforderlich, wenn die Begründungstatsachen gerichtsbekannt oder aktenkundig sind.
So aber liegt es hier. Aus der richterlichen Verfügung Bl. 85 d.A. und der Zustellungsurkunde Bl. 89 d.A. ergibt sich, dass der Angeklagte am 7. Juli 2008 zu dem Termin am 13. August 2008 geladen wurde „mit der Mitteilung, dass der Fortsetzungstermin wegen Verhinderung des Zeugen G. am 1. August 2008 anberaumt wurde“. Aktenkundig ist auch, dass der Angeklagte sich am Tage des Fortsetzungstermins auf der Geschäftsstelle der Jugendkammer einfand und dort seine Ladung für diesen Tag präsentierte, wodurch das von ihm behauptete Missverständnis zusätzlich indiziell belegt wird.
Bei dieser Sachlage kommt es auch nicht darauf an, dass der Angeklagte ein Schreiben, aus dem sich ergeben würde, dass der Termin verlegt worden sei, dem Antrag auf Wiedereinsetzung nicht beigefügt hat. Denn bei der zugunsten des Angeklagten gebotenen weiten Auslegung der Verschuldensfrage (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 329 Rn. 23 m.w.N.), deren Maßstab auch bei der Erfassung des Wiederaufnahmevorbringens anzulegen ist, muss die Antragsbegründung im Zusammenhang mit dem Erscheinen am Gericht am falschen Tag dahin verstanden werden, dass der Angeklagte - irrig - jedenfalls von einer Verlegung des Termins ausging .
Diese innere, durch das Erscheinen am falschen Tag immerhin indiziell belegte Tatsache des Irrtums über den Terminstag ist aber einer Glaubhaftmachung auf andere Weise als durch eigene Erklärung ohnedies nicht zugänglich.
b) Der danach ausreichend belegte Wiedereinsetzungsantrag entspricht auch den übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 329 Abs. 3 i.V. §§ 44 und 45 StPO. Der Angeklagte hat zur Entschuldigung geeignete Tatsachen vorgetragen, die dem Berufungsgericht bei seiner Verwerfungs-Entscheidung (noch) nicht bekannt waren (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 329 Rn. 42). Der Antrag wurde auch fristgerecht innerhalb der ab der Zustellung des Verwerfungsurteils laufenden Wochenfrist (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Juni 2007 - 1 Ws 125/07) angebracht.
Der den Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig verwerfende angefochtene Beschluss war daher aufzuheben.
c) Da die Sache zur Entscheidung reif ist und um weitere Verzögerungen - vgl. Bl. 70 Rs, 71 d.A. - zu vermeiden, hat der Senat in der Sache selbst entschieden und von der - vorliegend abweichend von der Regelung des § 309 Abs. 2 StPO eröffneten - Möglichkeit, die Sache mangels vorangegangener Sachentscheidung an die Berufungskammer zurückzuverweisen (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 309 Rn. 9 m.w.N.) keinen Gebrauch gemacht.
Der Wiedereinsetzungsantrag ist nämlich nach Ansicht des Senats auch begründet.
Wiedereinsetzung ist nach § 329 Abs. 3 i.V.m. § 44 S. 1 StPO zu gewähren, wenn ein Angeklagter ohne eigenes Verschulden an der Wahrnehmung der Berufungshauptverhandlung gehindert war. Bei der Verschuldensfrage ist eine weite Auslegung zugunsten des Angeklagten geboten (vgl. BGHSt 17, 391, 397; Senatsbeschlüsse vom 10. Januar 2006 - 1 Ws 230/05 - und 28. Juni 2007 - 1 Ws 125/07 -). Maßgebend ist, ob ihm bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalls wegen seines Ausbleibens billigerweise ein Vorwurf gemacht werden kann. Dabei ist auf seine persönlichen Verhältnisse, seinen Anspruch auf ein faires Verfahren und den Verantwortungsbereich, in den das Versäumnis ganz oder überwiegend fällt, abzustellen (vgl. OLG Zweibrücken NStZ-RR 2000, 111).
Bei Anlegung dieses Maßstabes trifft den Angeklagten an der Versäumung der Hauptverhandlung nach Auffassung des Senats jedenfalls kein überwiegendes, die Wiedereinsetzung ausschließendes (Mit-)Verschulden.
Zum einen war der die Tat bestreitende, sich selbst verteidigende, von dem Jugendrichter unter Anwendung von Jugendrecht belangte Angeklagte - wie durch sein Erscheinen am Fortsetzungstag belegt - erkennbar bereit, an der auf sein Rechtsmittel anberaumten Hauptverhandlung teilzunehmen, so dass davon auszugehen ist, dass er die Hauptverhandlung am 1. August 2008 nicht versäumt hätte, wenn er - wie ursprünglich geschehen - nur zu diesem Termin geladen worden wäre.
Dass der Vorsitzende der Berufungskammer noch vor Beginn der Hauptverhandlung, was im Interesse vorausschauender Terminsplanung nicht zu beanstanden ist, die Notwendigkeit gesehen hat, wegen der Verhinderung des Tatopfers und Hauptbelastungszeugen einen Fortsetzungstermin zu bestimmen und den Angeklagten bereits vorab auch zu diesem Termin zu laden, entstammt der gerichtlichen Sphäre und ist dem Angeklagten nicht vorzuwerfen.
Gerade wegen des in der Ladung zum 13. August genannten Zusammenhangs mit der Verhinderung des Zeugen G. und dem Zeitpunkt der Ladung noch vor Beginn der Hauptverhandlung am 1. August 2008 ist dem Angeklagten als mit den gerichtlichen Abläufen nicht vertrautem Laien aber auch nicht vorzuwerfen, dass er die Ladung zum 13. August 2008 als Ladung zu einem neuen, wegen der Verhinderung notwendigen (Ersatz-)Termin missverstanden hat. Etwas anderes ergibt sich vor dem genannten Hintergrund auch nicht aus der Verwendung des Begriffs „Fortsetzungstermin“, denn dabei handelt es sich um einen Begriff aus der Fachsprache, der von einem Laien nicht ohne weiteres dahin verstanden werden muss, dass es sich dabei um einen weiteren, zusätzlichen Termin handelt, durch dessen Bestimmung die zuvor erfolgte Terminsbestimmung und Ladung nicht tangiert werden.
Der Angeklagte ist daher wegen seiner Säumnis im Hauptverhandlungstermin als entschuldigt anzusehen, weshalb ihm unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses auf seine Kosten (§ 473 Abs. 7 StPO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Hauptverhandlung zu gewähren war.
Als Folge der Wiedereinsetzung ist das Verwerfungsurteil beseitigt, ohne das es ausdrücklich aufgehoben zu werden braucht (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 329 Rn. 44 m.w.N.).
Die Kostenentscheidung betreffend das Beschwerdeverfahren folgt aus § 467 Abs. 1 StPO.