Beschluss vom Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken - 9 WF 45/09

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Saarlouis vom 27. März 2009 – 21 F 58/09 GÜ - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Die zwischen der Antragstellerin und dem Erblasser am . Juni 1967 geschlossene Ehe, aus der die inzwischen volljährigen Kinder T. und U. hervorgegangen sind, wurde nach Zustellung des Scheidungsantrages an die Antragstellerin am 12. Juni 2007 durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Saarlouis vom 17. Dezember 2007 rechtskräftig geschieden.

Der Erblasser, der am 20. März 2008 verstorben ist, setzte zu seinen testamentarischen Alleinerben seine Tochter T. und deren Sohn H., die Antragsgegner zu 1. und 2., ein. Ein Ausgleich des Zugewinns hat noch nicht stattgefunden.

Die Antragstellerin, die beabsichtigt, Zugewinnausgleichsansprüche gegen die testamentarischen Erben geltend zu machen, hat um Prozesskostenhilfe für eine gegen die Antragsgegner zu 1. und 2. gerichtete Stufenklage nachgesucht, mit der sie erstrebt die Antragsgegner zu verurteilen, ihr durch Vorlage eines vollständig geordneten Bestandsverzeichnisses Auskunft zu erteilen über alle Aktiva und Passiva des Vermögens des Herrn N. K. zum 12. Juni 2007, hilfsweise zum 20. März 2008 (Ziffer 1.), die Auskunft zu belegen durch Vorlage des entsprechenden Vermögensverzeichnisses (Ziffer 2.), gegebenenfalls die Richtigkeit der nach Ziffer 2. erteilten Auskunft an Eides statt zu versichern (Ziffer 3.) und als Gesamtschuldner den nach Auskunftserteilung noch zu beziffernden Zugewinnausgleichsbetrag nebst Zinsen in Höhe von 5 %- Punkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit der Rechtskraft der Entscheidung zu zahlen.

Die Antragsgegner haben sich demgegenüber darauf berufen, zu einer Auskunftserteilung nicht in der Lage zu sein, weil sie weder über Kenntnis vom Vermögen des Erblassers zum Stichtag verfügten noch Möglichkeit hätten, dieses zu überprüfen bzw. sich zu informieren.

Das Familiengericht hat mit dem angefochtenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird (Bl. 55 d.A.), den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass ein Anspruch auf Auskunftserteilung nur in dem Umfang bestehe, wie der Auskunftspflichtige diesen zu erfüllen in der Lage sei. Mangel an Aufzeichnungen und Informationsquellen begrenzten den Anspruchsinhalt. Da die Erben das Vermögen des Erblassers zum Stichtag Zustellung des Scheidungsantrages nicht kennen würden und nicht kennen müssten, könne keine Auskunft begehrt werden. Auskunft über den Bestand des Nachlasses sei erteilt.

Gegen den ihr am 8. April 2009 zugestellten Beschluss des Familiengerichts hat die Antragstellerin mit am 21. April 2009 eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt (Bl. 60 ff d.A.). Sie macht im Wesentlichen geltend, dass zwar richtig sei, dass die Antragsgegner die zum Stichtag Zustellung des Scheidungsantrages geforderte Auskunft nicht erteilen könnten. Das Familiengericht habe jedoch übersehen, dass sich die Auskunftspflicht - wie beantragt - auf den Todestag des Erblassers beziehe. Ihrer diesbezüglichen Auskunftspflicht seien die Antragsgegner bisher nicht nachgekommen, auch nicht durch die Angabe weniger Sachgegenstände und Konten in einem Schriftsatz in dem Verfahren 28 C 1407/08.

Das Familiengericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Saarländischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Es hat dies damit begründet, dass nur die zum Stichtag Zustellung des Scheidungsantrages (12. Juni 2007) bestehende Auskunftsverpflichtung des Erblassers auf die Erben übergegangen sei, der gegenüber sich die Antragsgegner jedoch zulässiger Weise auf Unvermögen beriefen. Soweit sich die Antragstellerin hilfsweise auf einen Auskunftsanspruch zum Todeszeitpunkt des Erblassers (20. März 2008) stütze, ergebe sich ein solcher nicht aus § 1379 BGB, für erbrechtliche Auskunftsansprüche sei die Zuständigkeit des Familiengerichts nicht gegeben. Über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Klageanträge zu Ziffer 3. und 4. sei ohnehin erst nach Erledigung des Auskunftsanspruchs zu entscheiden. Da die Klage auf Auskunft keinen Erfolg habe, fehle der Stufenklage in der vorliegenden Form die Erfolgsaussicht (Bl. 64 d.A.).

II.

Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg. Denn das beabsichtigte Klageverfahren bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).

1. Ein Anspruch der Antragstellerin auf Auskunftserteilung gemäß § 1379 BGB gegen die Antragsgegner zu 1. und 2. besteht nicht.

a. Nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB ist jeder Ehegatte nach Beendigung des Güterstandes verpflichtet, dem anderen über den Bestand seines Endvermögens zu dem in § 1384 BGB geregelten Stichtag – Zustellung des Scheidungsantrages – Auskunft zu erteilen. Die Auskunft hat durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses (§ 260 Abs. 1 BGB) zu erfolgen, das die Aktiva und Passiva so übersichtlich enthalten muss, dass der Berechtigte eine ausreichende Grundlage für die Berechnung des Zugewinnausgleiches erhält. Ziel ist es, den Anspruchsberechtigten in die Lage zu versetzen, anhand von Einzelangaben über die Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten das Endvermögen des verpflichteten Ehegatten selbst zu berechnen und ausgehend von dessen Anfangsvermögen einen etwaigen Zugewinnanspruch zu ermitteln. Eine derartige Berechnung ist dem Berechtigten nur dann möglich, wenn zum Endvermögen gehörende Gegenstände nach Anzahl, Art und wertbildenden Faktoren hinreichend bestimmt sind. Dabei müssen die einzelnen Vermögensgegenstände hinreichend spezifiziert angegeben werden; Sachgesamtheiten von Gegenständen können dagegen im Vermögensverzeichnis als solche aufgeführt werden, wenn und soweit der Verzicht auf eine detaillierte Aufschlüsselung im Verkehr üblich ist und eine ausreichende Orientierung des Auskunftsberechtigten nicht verhindert. Umfang und Art der Einzelangaben richten sich nach den Besonderheiten der verschiedenen Vermögensgegenstände. Allgemeine Regeln, die stets und für alle möglichen Vermögenswerte Gültigkeit haben, gibt es nicht. Was an Einzelangaben verlangt werden kann, ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 1379 Abs. 1 BGB sowie aus den Grundsätzen von Treu und Glauben (OLG Naumburg, FamRZ 2001, 1303, m.z.w.N.; Gernhuber in Münchner Kommentar, BGB, 3. Auflage, § 1379, Rdn. 15).

Den Erben eines Ehegatten stehen die Rechte und Pflichten aus § 1379 BGB dann zu, wenn sie als Ausgleichsgläubiger oder als Ausgleichsschuldner in Betracht kommen (Staudinger/Thiele, BGB (2007), § 1379, Rz. 5; Soergel/Lange, BGB, § 1379, Rz. 3).

b. Nach Maßgabe dessen besteht zwar grundsätzlich eine Auskunftspflicht der Antragsgegner zu 1. und 2., da sie die testamentarischen Erben sind.

Die geforderte Auskunft haben die Antragsgegner indes bereits erteilt. Ihre Erklärung, über die von dem Auskunftsverlangen erfassten Umstände keine Auskunft erteilen zu können, weil sie über keine Kenntnis der relevanten Umstände verfügten und sich mangels Vorhandenseins von Informationsmöglichkeiten auch keine Kenntnis zu verschaffen in der Lage seien, stellt eine zur Erfüllung des Anspruchs geeignete Erklärung dar (vgl. Münchener Kommentar/ Krüger, BGB, 4. Aufl., § 260, Rz. 44, m.w.N.). Dass die Antragsgegner zum Stichtag Zustellung des Scheidungsantrages die geforderte Auskunft nicht erteilen können, hat die Antragstellerin selbst vorgetragen (Bl. 62 d.A.) und damit zugestanden (vgl. Baumbach- Lauterbach-Albers- Hartmann, ZPO, 66. Aufl., § 288, Rz. 5, m.w.N.).

Im Übrigen steht ungeachtet der Frage, ob fehlende Informationsquellen und -möglichkeiten bereits den Anspruchsinhalt begrenzen (Münchener Kommentar/ Koch, BGB, 4. Aufl., § 1379, Rz. 19) oder ein tatsächliches Unvermögen begründen (Palandt- Heinrichs, BGB, 68. Aufl., § 261, Rz. 26, m.w.N.), auch dieser Umstand einem Auskunftsanspruch der Antragstellerin gemäß § 1379 BGB entgegen.

c. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den beabsichtigten Klageantrag zu 1. ist auch nicht nach Maßgabe des hilfsweise angegebenen Stichtages 20. März 2008 begründet.

Ein Anspruch auf Erteilung der geforderten Auskunft gemäß § 1379 BGB bezogen auf den Todeszeitpunkt des Erblassers (20. März 2008) besteht nicht. Der in §§ 1379, 1384 BGB geregelte Stichtag erfährt keine Veränderung dadurch, dass der Erblasser vor Auskunftserteilung stirbt. Dem Auskunftsberechtigten bleibt die Möglichkeit, die Erben auf Erteilung der gemäß § 1379 BGB geschuldeten Auskunft in Anspruch zu nehmen.

§ 1379 BGB gewährt darüber hinaus auch materiell keinen Anspruch auf Erteilung der Auskunft betreffend den Bestand des Nachlasses, sondern ausschließlich auf Erteilung einer Auskunft betreffend den Bestand des Endvermögens zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages. Für Klagen auf Auskunftserteilung betreffend den Bestand des Nachlasses ist im Übrigen die Zuständigkeit des Familiengerichts nicht eröffnet.

2. Zu Recht hat das Familiengericht auch die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klageanträge zu 3. und 4. verneint, weil über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die übrigen Stufen erst nach Erteilung der Auskunft zu befinden ist (vgl. Senat, Beschl. v. 3. Juli 2008, 9 WF 10/08).

3. Die sofortige Beschwerde war daher mit dem auf § 127 Abs. 4 ZPO beruhenden Kostenausspruch zurückzuweisen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung nicht gegeben sind (§ 574 ZPO).

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