Beschluss vom Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken - 9 W 236/10 - 29

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 4. August 2010 – 1 O 11/09 – dahingehend abgeändert, dass nach dem Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 5. März 2010 die von der Klägerin an die Beklagte zu erstattenden Kosten auf 1.505,45 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 5. Juli 2010 festgesetzt werden.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 476,10 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Gegenstand des Verfahrens sind die zur Ausgleichung zu bringenden Kostenfestsetzungsanträge der Parteien. Mit rechtskräftigem Urteil vom 5. März 2010 hat das Landgericht die auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung gerichtete Klage abgewiesen und der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Mit Schriftsatz vom 30. Juni 2010 beantragte die in ansässige Beklagte, die in eine Filiale unterhält, die Festsetzung ihrer Kosten und machte hierbei Fahrtkosten ihres in ansässigen Prozessbevollmächtigten zwecks Teilnahme an den Terminen zur mündlichen Verhandlung in geltend. Auf Hinweis der Rechtspflegerin teilte die Beklagte mit, dass sie über eine eigene Rechtsabteilung in verfüge, die sich mit der Sache befasst habe, und dass die von ihr beauftragten Rechtsanwälte, die sich in den äußerst komplizierten Sachverhalt des Verfahrens eingearbeitet hätten, mit einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle im gesamten Bundesgebiet betraut seien; aus diesem Grund sei es ihr auch nicht zuzumuten, eine Vielzahl von Anwälten im gesamten Bundesgebiet am Ort des Prozessgerichts, selbst wenn sie dort eine Niederlassung habe, zu beauftragen. Da sich die fiktiven Reisekosten für einen am Sitz der Partei ansässigen Rechtsanwalt auf 676,41 EUR beliefen, seien die tatsächlichen Reisekosten von aus erstattungsfähig.

Die Klägerin ist dem entgegen getreten.

Das Landgericht – Rechtspflegerin – hat mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 4. August 2010, auf den Bezug genommen wird (Bl. 225 ff d.A.), u.a. die Reisekosten des Prozessbevollmächtigten der Beklagten als nicht erstattungsfähig angesehen, weil die Partei am Gerichtsort einen Nebensitz habe und der Gegner nicht gehalten sein könne Kosten zu tragen, die in erheblichem Ausmaß von den fiktiven Kosten eines Rechtsanwalts am Sitz der Partei abwichen.

Gegen den ihr am 14. August 2010 zugestellten Beschluss hat die Beklagte mit am 18. August 2010 eingegangenem Faxschreiben sofortige Beschwerde eingelegt. Sie verweist darauf, dass entscheidend sei, dass ihr Hauptsitz in sei und sich dort ihre Rechtsabteilung befinde, die sämtliche Gerichtsverfahren betreue.

Die Rechtspflegerin hat dem Rechtsbehelf nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Das gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3, 567, 569 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsmittel der Beklagten hat in der Sache Erfolg. Entgegen der Auffassung des Landgerichts – Rechtspflegerin - sind die von der Beklagten in Ansatz gebrachten Reisekosten, die sich auf 476,10 EUR (inkl. Mwst.) belaufen, erstattungsfähig.

Die Beklagte war nicht gehalten, am Ort ihrer Niederlassung, zugleich Ort des Prozessgerichts, einen Rechtsanwalt als Unterbevollmächtigten mit der Wahrnehmung ihrer Interessen zu beauftragen.

Die Erstattungsfähigkeit der hier in Rede stehenden Reisekosten des Prozessbevollmächtigten richtet sich nach § 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO. Hiernach hat die obsiegende Partei Anspruch auf Erstattung ihrer Kosten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren; dazu zählen auch die Reisekosten für die Wahrnehmung auswärtiger Termine. Bei der Beurteilung der Frage, ob aufgewendete Prozesskosten in diesem Sinne "notwendig" waren, kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes darauf an, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die die Kosten auslösende Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Veranlassung als sachdienlich ansehen durfte. Dabei darf die Partei ihr berechtigtes Interesse verfolgen und die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen. Sie ist lediglich gehalten, unter mehreren gleichartigen Maßnahmen die kostengünstigste auszuwählen. Anerkannt ist, dass ein Unternehmen grundsätzlich einen an seinem Geschäftssitz ansässigen Prozessbevollmächtigten, aber auch einen Prozessbevollmächtigten an dem Ort beauftragen kann, an dem die dem Rechtsstreit vorangegangene unternehmensinterne Bearbeitung der Sache erfolgt ist, und zwar selbst dann, wenn das Unternehmen an diesem Ort weder seinen Hauptsitz noch eine Zweigniederlassung unterhält. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen sind die bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines solchen Rechtsanwalts auch die Reisekosten eines andernorts (hier: in) ansässigen Rechtsanwalts erstattungsfähig bzw. sind Reisekosten, die dem Unternehmen durch die Beauftragung eines am Ort der Bearbeitung ansässigen Rechtsanwalts entstanden sind, nach denselben Grundsätzen zu erstatten wie sonst im Falle der Beauftragung eines am Sitz des Unternehmens ansässigen Rechtsanwalts.Denn im Rahmen der Kostenerstattung kommt es auf die tatsächliche Organisation eines an einem Rechtsstreit beteiligten Unternehmens und nicht darauf an, welche Unternehmensorganisation unter Erstattungsgesichtspunkten zweckmäßiger oder günstiger gewesen wäre. Unstreitig verfügt die Beklagte über eine eigene Rechtsabteilung an ihrem Sitz in, welche sämtliche Gerichtsverfahren „betreut“. Nach dem unwidersprochenen Vorbringen der Beklagten ist eine Vielzahl gleich gelagerter Fälle wie der vorliegende bundesweit an verschiedenen Gerichtsorten anhängig, sind die in beauftragten Prozessbevollmächtigten in die komplexe und schwierige Materie eingearbeitet und vertreten diese die Beklagte in sämtlichen Verfahren. Hieraus erschließt sich, dass die gerichtlichen Verfahren von der Rechtsabteilung nicht mehr weitergeführt werden, sondern durch die auch hier mandatierten Prozessbevollmächtigten (ggf. nach Instruktion durch die Rechtsabteilung der Beklagten) eigenverantwortlich bearbeitet und geführt werden. Diese interne betriebliche Organisation der Abwicklung derartiger Prozessfälle hat die Klägerin hinzunehmen. Denn bei der Prüfung der Notwendigkeit einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme ist ohnehin eine typisierende Betrachtungsweise geboten, weil der Gerechtigkeitsgewinn, der bei einer übermäßig differenzierenden Betrachtung im Einzelfall zu erzielen ist, in keinem Verhältnis zu den sich einstellenden Nachteilen steht, wenn in nahezu jedem Einzelfall darüber gestritten werden könnte, ob die Kosten einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme zu erstatten sind oder nicht. Die von der Beklagten, die eine Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten zu führen hat, gewählte Organisationsform wird zudem von ihrem berechtigten Interesse getragen, sich durch den Rechtsanwalt ihres Vertrauens auch vor auswärtigen Gerichten vertreten zu lassen (BGH, Beschl.v. 28. Juni 2006, IV ZB 44/05, NJW 2006, 3008; BGH, Beschl.v. 20. Mai 2008, VIII ZB 92/07, JurBüro 2008, 481; BGH, Beschl.v. 13.September, 2005, X ZB 30/04, JurBüro 2006, 203) . Von daher kann die Beklagte die Erstattung der Reisekosten, die für die Anreise ihres Prozessbevollmächtigten aus nach (und zurück) entstanden sind und die nach ihrem unwidersprochenen Vorbringen die Kosten eines an ihrem Sitz in ansässigen Prozessbevollmächtigten nicht übersteigen, was die Klägerin insoweit kostenmäßig nicht beschwert, beanspruchen. Nach Maßgabe ihres Festsetzungsantrages vom 30. Juni 2010 belaufen sich diese Kosten einschließlich der Mehrwertsteuer auf 476,10 EUR, so dass der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss entsprechend abzuändern war.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde wird mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht zugelassen.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen