Beschluss vom Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken - 6 UF 17/11

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Völklingen vom 15. Dezember 2010 - 8 F 547/10 SO - teilweise dahingehend abgeändert, dass die Kosten des ersten Rechtszugs gegeneinander aufgehoben werden.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

3. Beschwerdewert: bis 700 EUR.

4. Der Antragsgegnerin wird für das Beschwerdeverfahren mit Wirkung vom 17. Februar 2011 Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenanordnung bewilligt und Rechtsanwältin, beigeordnet.

Gründe

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind miteinander verheiratet. Aus der Ehe ist die Tochter J., geboren am 4. August 2006, hervorgegangen. Am 9. Oktober 2010 haben sich die Kindeseltern getrennt. J. hielt sich beim Antragsteller bzw. dessen Eltern auf.

Der Antragsteller hat vorgetragen, dass die Antragsgegnerin im Rotlichtmilieu arbeite, Sexfilme verkaufe und einer Sekte beigetreten sei. Sie kümmere sich nicht um J.. Mit Antrag vom 2. November 2010 hat der Antragsteller die alleinige elterliche Sorge für J. begehrt.

Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie hat vorgetragen, dass sich der Antragsteller für den verfahrensgegenständlichen Antrag bereits bei ihr entschuldigt habe und die Ehe fortsetzen wolle. Zwischen den Beteiligten werde versucht, eine vergleichsweise Regelung herbeizuführen.

Das Jugendamt hat berichtet, dass die Kindeseltern in einem Gespräch vom 11. November 2010 erklärt hätten, in naher Zukunft die eheliche Lebensgemeinschaft wieder aufnehmen zu wollen. Die Antragsgegnerin sei damit einverstanden, dass J. weiterhin beim Antragsteller bzw. dessen Eltern lebe.

Mit am 17. November 2010 eingereichtem Schriftsatz hat der Antragsteller mitgeteilt, dass die Beteiligten einen Versöhnungsversuch unternommen hätten und beantragt, das Verfahren zum Ruhen zu bringen. Die Antragsgegnerin hat einer Anordnung des Ruhens des Verfahrens widersprochen. Mit am 19. November 2010 eingereichtem Schriftsatz hat der Antragsteller den Sorgerechtsantrag zurückgenommen.

In dem angefochtenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht die erstinstanzlichen Kosten dem Antragsteller auferlegt.

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, mit der er erreichen will, dass die Kosten des ersten Rechtszugs gegeneinander aufgehoben werden. Der Antragsteller trägt vor, dass der Sorgerechtsantrag Aussicht auf Erfolg gehabt habe, weil die Antragsgegnerin nur dann weiter mit ihm habe zusammenleben wollen, wenn er sich ihrer Glaubensgemeinschaft angeschlossen hätte, wozu er jedoch nicht bereit sei. Die Rücknahme des Antrags sei erst erfolgt, nachdem das Gericht dies dreimal angeregt habe.

Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen und bittet um Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren. Sie hält die Beschwerde für verfristet, verteidigt den angefochtenen Beschluss und trägt ergänzend vor, dass sie vom Antragsteller getrennt lebe; er sei drogenabhängig, teils gewalttätig und in seinem Verhalten schwankend. Die gegen sie erhobenen Vorwürfe seien unberechtigt.

II.

Die als Beschwerde zu behandelnde sofortige Beschwerde ist nach §§ 58 ff FamFG statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere handelt es sich entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht um eine Familienstreitsache, bei der unter Umständen in Erwägung gezogen werden könnte, ob nicht eine sofortige Beschwerde das statthafte Rechtsmittel sein könnte, denn Streitgegenstand war die elterliche Sorge und somit eine Kindschaftssache in Sinne von § 111 Nr. 2 FamFG; diese gehört jedoch zweifellos nicht zu den Familienstreitsachen im Sinne von § 112 FamFG.

Dass nicht die Entscheidung in der Hauptsache, sondern allein die Kostenentscheidung angefochten wird, steht der Statthaftigkeit des Rechtsmittels nicht entgegen. Denn mit der Neuregelung des Familienverfahrensrechts durch das FamFG ist die Anfechtung von Kostenentscheidungen betreffend Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit unabhängig davon statthaft, ob ein Rechtsmittel in der Hauptsache eingelegt wurde. Dies entspricht der einhelligen Meinung in Rechtsprechung und Literatur und ergibt sich auch aus der gesetzlichen Begründung (BT-Drucksache 16/6308, S. 168; Saarländisches Oberlandesgericht, 9. Zivilsenat, Beschluss vom 9. Oktober 2010 – 9 UF 80/10 -; OLG Karlsruhe, FuR 2010, 536; OLG Stuttgart, FamRZ 2010, 664; OLG Nürnberg, NJW 2010, 1468; Hanseatisches Oberlandesgericht, FamRZ 2010, 664; OLG Oldenburg, FamRZ 2010, 1466; MünchKomm-ZPO/Koritz, 3. Auflage, § 61 FamFG, Rz. 3; Zöller/Feskorn, ZPO, 28. Auflage, § 58 FamFG, Rz. 4; Musielak/Borth, FamFG, 1. Auflage, § 61, Rz. 2; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 16. Auflage, § 58, Rz. 95).

Ob bei einer Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung, die - wie hier - nicht in einer Ehe- und Familienstreitsache (§§ 112 ff FamFG) ergangen ist, stets - abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Fall der Zulassung der Beschwerde durch das Familiengericht gemäß § 61 Abs. 2 FamFG - der Beschwerdewert von 600 EUR (§ 61 Abs. 1 FamFG) überschritten sein muss, oder ob von dem Erfordernis einer Mindestbeschwer abzusehen ist, wenn das der angegriffenen Kostenentscheidung zu Grunde liegende Verfahren - wie im Streitfall - eine nichtvermögensrechtliche Angelegenheit betroffen hat (vgl. hierzu auch Saarländisches Oberlandesgericht, Beschlüsse vom 27. August 2010 - 9 UF 50/10 - und vom 7. Juni 2010 - 9 UF 49/10 -, m.w.N.; zum Meinungsstand OLG Karlsruhe, a.a.O.), kann vorliegend dahinstehen, weil ausgehend von dem - unter Zugrundelegung des vom Familiengericht unangefochten festgesetzten Verfahrenswertes - unabhängig von der bewilligten Verfahrenskostenhilfe zu bemessenden gesamten Kosteninteresse des Antragstellers die Mindestbeschwer jedenfalls erreicht ist. Denn nach der mit der Beschwerde angestrebten Kostenaufhebung wäre der Antragsgegner nicht mit den außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin in Höhe von 586,08 EUR und auch nicht mit der Hälfte der 0,5-Gerichtsgebühr nach KVFam Nr. 1310 der Anlage 1 (zu § 3 Abs. 2) FamGKG von 44,50 EUR, deren Nichterhebung (§ 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG) nicht ausgesprochen wurde, belastet.

In der Sache hat das Rechtsmittel den angestrebten Erfolg und führt zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Abänderung des angefochtenen Beschlusses.

Nach §§ 83, 81 FamFG kann das Familiengericht die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen (Abs. 1 Satz 1) bzw. anordnen, dass von der Erhebung der (Gerichts-) Kosten abzusehen ist (Abs. 1 Satz 2). Nach § 81 Abs. 2 Nr. 1 FamFG soll das Gericht die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat. Grobes Verschulden verlangt Vorsatz oder eine Außerachtlassung der nach den Umständen erforderlichen Sorgfalt in ungewöhnlich großem Maße unter Nichtbeachtung dessen, was jedem einleuchten muss, wobei das Verschulden nicht lediglich im verfahrensmäßigen Verhalten eines Beteiligten, sondern auch im materiellen Recht begründet sein kann (Saarländisches Oberlandesgericht, a.a.O.; Keidel/Zimmermann, FamFG, 16. Aufl., § 81, Rz. 53).

Gemessen an diesen Maßstäben kann von einem groben Verschulden des Antragstellers vorliegend nicht ausgegangen werden. Dieser hat, nachdem die Antragsgegnerin zweifellos in der Absicht, sich zumindest zeitweise vom Antragsteller zu trennen, aus der Ehewohnung ausgezogen war, eine Regelung der elterlichen Sorge beantragt. Gerade auch für einen solchen Fall ist aber in § 1671 BGB ausdrücklich vorgesehen, dass eine gerichtliche Regelung beantragt werden kann. Hinreichend sichere Anhaltspunkte dafür, dass eine gerichtliche Sorgerechtsregelung unter den gegebenen Umständen ausnahmsweise entbehrlich sein würde, gab es hingegen nicht. Insbesondere reichte es nicht aus, dass sich der Antragsteller für sein Verhalten bei der Antragsgegnerin entschuldigt und die Bereitschaft signalisiert hatte, die eheliche Lebensgemeinschaft fortzusetzen. Denn dies änderte an der Trennungssituation zunächst nichts, sondern bedeutete nur, dass ein Versöhnungsversuch unternommen werden sollte und das Sorgerechtsverfahren möglicherweise obsolet werden könnte, wenn dieser erfolgreich sein würde. Wie der weitere Verlauf des Verfahrens gezeigt hat, war dies aber gerade nicht der Fall, vielmehr leben die Kindeseltern nach wie vor getrennt und erheben gegenseitig schwerwiegende Vorwürfe. Im Hinblick darauf kann auch – entgegen der Auffassung des Familiengerichts - nicht davon ausgegangen werden, dass der streitgegenständliche Antrag für den Antragsteller erkennbar ohne jegliche Erfolgsaussicht gewesen ist (§ 81 Abs. 2 Nr. 2 FamFG). Dies gilt umso mehr, als offensichtlich auch die Antragsgegnerin der Auffassung war, dass eine Regelung der elterlichen Sorge und damit zusammenhängender Fragen notwendig war, nachdem sie in der Antragserwiderung diesbezüglich selbst konkrete Vergleichsvorschläge gemacht hat.

Eine grobes Verschulden im Sinne von §§ 83, 81 FamFG kann auch nicht darin gesehen werden, dass der Antragsteller seinen Sorgerechtsantrag zurückgenommen hat. Dies war zwar insofern voreilig, als die Antragsrücknahme vor der letztlich gescheiterten Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft erklärt worden ist. Mit dieser Prozesshandlung des Antragstellers lässt sich aber hier die angefochtene Kostenentscheidung schon deshalb nicht rechtfertigen, weil dadurch jedenfalls in dem vorliegenden Verfahren keine zusätzlichen Kosten ausgelöst worden sind und darüber hinaus die Antragsrücknahme, wie der Antragsteller unwidersprochen vorgetragen hat, ganz wesentlich auf das Drängen des Familiengerichts zurückzuführen war.

Nach alledem liegen die Voraussetzungen, unter denen einem Beteiligten nach § 81 FamFG die gesamten Kosten des Verfahrens auferlegt werden können, nicht vor. Nach Auffassung des Senats entspricht es vielmehr billigem Ermessen, dass die Verfahrenskosten gegeneinander aufgehoben werden. Dementsprechend ist der angefochtene Beschluss abzuändern.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG.

Die Festsetzung des Beschwerdewerts orientiert sich am Kosteninteresse, das der Antragsteller mit seinem Rechtsmittel verfolgt, wobei berücksichtigt ist, dass er nur die Aufhebung der Kosten gegeneinander begehrt hat.

Der Antragsgegnerin war gemäß §§ 76 FamFG, 114 ff., 119 Abs. 1 S. 2 ZPO Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern.

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