Urteil vom Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken (3. Zivilsenat) - 3 U 8/25
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 31.1.2025 - 1 O 19/24 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 3.738,70 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
- aus einem Betrag von 3.738,70 € seit dem 21.2.2024 (Erstbeklagter) bzw.
- aus einem Betrag von 3.594,51 € seit dem 30.11.2023 sowie aus weiteren 144,19 € seit dem 16.1.2024 (Zweitbeklagte).
2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 247,52 € zu zahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.2.2024 (Erstbeklagter) bzw. 28.2.2024 (Zweitbeklagte).
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten der ersten Instanz tragen der Kläger zu 42 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 58 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 52 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 48 %.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
- 1
Der Kläger nimmt die Beklagten aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 17.10.2023 in ... auf der ... ereignet hat.
- 2
Der Kläger befuhr mit seinem Pkw Toyota Avensis (amtl. Kz.: ...) die Autobahn A... von ... kommend und verließ diese an der Ausfahrt ..., um über den dortigen Verkehrskreisel in die ... zu fahren. An der Verkehrsampel, die sich vor der Einfahrt in den Verkehrskreisel befindet, musste er anhalten. Er ordnete sich auf der linken Fahrspur ein. Gleichfalls an der Ampel auf der rechten Fahrspur hielt der Erstbeklagte mit einem KOM (amtl. Kz.: ...), dessen Halterin die Zweitbeklagte ist. Der Erstbeklagte beabsichtigte, über den Kreisel in Richtung ... zu fahren (...). Im Bereich der Abzweigung aus dem Verkehrskreisel in die ... kam es zur Kollision, da sich die Fahrlinien der Fahrzeuge kreuzten.
- 3
Der Kläger bezifferte seinen Schaden vorgerichtlich zuletzt mit 20.006,55 € (15.850,- € Wiederbeschaffungsaufwand + 2.097,55 € SV-Kosten + 1.885,- € Nutzungsausfall für 29 Tage + 149,- € Anmeldekosten + 25,- € Unkostenpauschale). Die Zweitbeklagte zahlte die vollen SV-Kosten an den Schadengutachter und 6.888,72 € an den Kläger. Ferner erstattete sie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 887,03 €.
- 4
Erstinstanzlich hat der Kläger die Beklagten bei Annahme deren Alleinhaftung - nach zwischenzeitlicher Teilklagerücknahme mit Blick auf eine weitere Zahlung der Zweitbeklagten von 2.666,66 € - zuletzt noch auf Zahlung von 8.353,62 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten von 408,40 € in Anspruch genommen. Hierzu hat er geltend gemacht, der Unfall sei allein auf einen Fahrspurwechsel des Erstbeklagten zurückzuführen. Die Beklagten sind der Klage unter Behauptung eines Fahrspurwechsel des Klägers entgegengetreten.
- 5
Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ergänzend Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Beklagten unter Abweisung der Klage im Übrigen zur Zahlung restlicher Anwaltskosten von 167,07 € nebst Zinsen verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei dem Erstbeklagten ein Verstoß gegen § 7 Abs. 5 StVO vorzuwerfen. Auf Klägerseite sei ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO zu berücksichtigen, da der Kläger neben dem KOM beschleunigt habe und sodann mit einer abrupten Lenkbewegung in dessen Fahrlinie gefahren sei. Danach sei entsprechend der Regulierung der Beklagten eine Haftungsverteilung von 40 % : 60 % zu Lasten der Beklagten angemessen.
- 6
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er die Klage - unter teilweiser Reduzierung des Nutzungsausfalls - weiterverfolgt.
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Der Kläger beantragt,
- 8
die Beklagten unter Abänderung des am 31.1.2025 verkündeten Urteils des Landgerichts Saarbrücken, Geschäftsnummer 1 O 19/24, als Gesamtschuldner zu verurteilen,
- 9
1. an den Kläger weitere 7.715,62 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 7.189,02 € seit dem 30.11.2025 und aus 526,60 € seit dem 16.1.2024 zu zahlen;
- 10
2. an den Kläger weitere 241,33 € außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
- 11
Die Beklagten beantragen,
- 12
die Berufung zurückzuweisen.
- 13
Sie verteidigen das angefochtene Urteil.
- 14
Der Senat hat Beweis erhoben durch Anhörung des Sachverständigen .... Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme und des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 4.7.2025 Bezug genommen.
II.
- 15
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben. In der Sache hat sie teilweise Erfolg.
- 16
1. Soweit die Beklagten in der Berufungserwiderung die Alleineigentümerschaft des Klägers vorsorglich mit Nichtwissen bestreiten, hat das Landgericht mit Tatbestandswirkung (§ 314 Satz 1 ZPO) festgestellt, dass der Kläger Eigentümer des Pkw Toyota Avensis (amtl. Kz.: ...) ist.
- 17
2. Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass sowohl die Kläger- als auch die Beklagtenseite grundsätzlich für die Folgen des streitgegenständlichen Unfallgeschehens gemäß §§ 7, 17, 18 Straßenverkehrsgesetz (StVG) einzustehen haben, da die Unfallschäden jeweils bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges entstanden sind, der Unfall nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen ist und für keinen der beteiligten Fahrer ein unabwendbares Ereignis i.S.d. § 17 Abs. 3 StVG darstellt. Dies begegnet keinen Bedenken. Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass der Kläger nach den Ausführungen des Sachverständigen ... vor dem Senat den Unfall in der konkreten Gefahrensituation nicht mehr vermeiden konnte. Denn ein Idealfahrer hätte in Betracht gezogen, dass der KOM in Richtung ... weiterfahren könnte, seine eigene Fahrweise frühzeitig entsprechend angepasst und wäre daher gar nicht erst in eine solche Gefahrenlage geraten (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 3. Dezember 2024 - VI ZR 18/24, Rn. 15, juris).
- 18
3. Die danach gebotene Entscheidung über eine Haftungsverteilung im Rahmen des § 17 StVG, die aufgrund aller festgestellten, d.h. unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 ZPO bewiesenen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen ist, die sich auf den Unfall ausgewirkt haben (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2023 - VI ZR 287/22, Rn. 12, juris), führt hier zu einer höheren Haftung der Beklagten als vom Landgericht angenommen.
- 19
a) Mit Recht hat das Landgericht auf Beklagtenseite einen unfallursächlichen Sorgfaltsverstoß des Erstbeklagten angenommen.
- 20
aa) Das Landgericht hat das Fahrmanöver des Erstbeklagten den hohen Sorgfaltsanforderungen des § 7 Abs. 5 StVO unterworfen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 26. Juli 2010 - 12 U 188/09, juris). Dies wird von der Berufung als für sie günstig hingenommen und ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Selbst wenn man mit den Beklagten davon ausgehen wollte, dass der Erstbeklagte keinen Fahrstreifenwechsel i.S.d. § 7 Abs. 5 StVO vorgenommen hat, hatte er wegen der Gefährlichkeit des Fahrmanövers ähnlich hohe besondere Sorgfalt zu wahren wie im Falle eines Fahrstreifenwechsels (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 75/06, Rn. 7, juris zum parallelen Abbiegen; OLG Hamm, Urteil vom 4. Februar 2020 - 9 U 90/19, Rn. 20, juris zum Wechsel vom kurveninneren auf den äußeren Fahrstreifen eines Kreisverkehrs zwecks Abbiegens aus dem Kreisverkehr). Diesen hohen Sorgfaltsanforderungen ist der Erstbeklagte schon deshalb nicht gerecht geworden, da er nach den Feststellungen des Landgerichts den Fahrtrichtungsanzeiger nicht gesetzt hatte.
- 21
bb) Hierin erschöpft sich der Verkehrsverstoß des Erstbeklagten aber nicht. Der Erstbeklagte hat vielmehr auch gegen § 41 Abs. 1 StVO verstoßen, wonach Verkehrsteilnehmer die durch Vorschriftszeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen haben.
- 22
(1) Die von den Unfallbeteiligten befahrenen Fahrstreifen (im Gutachten als Spur 1 und 2 bezeichnet) werden von der BAB... aus ... kommend zunächst in den Verteilerkreis ... hineingeführt. Unmittelbar vor der Einmündung zu den aus Richtung ... in den Verteilerkreis führenden Fahrspuren (im Gutachten Spur 3 und 4) befindet sich eine Wechsellichtzeichenanlage. Vor der dortigen Haltelinie befindet sich auf dem vom Kläger befahrenen linken Fahrstreifen (Spur 1) auf der Fahrbahn eine kombinierte Pfeilmarkierung (Zeichen 297) „geradeaus/links“, auf dem vom Erstbeklagten befahrenen rechten Fahrstreifen (Spur 2) vor und nochmals hinter der Haltelinie unmittelbar an der Einmündung eine Pfeilmarkierung (Zeichen 297) „geradeaus“. Die Fahrstreifen sind vor der Haltelinie durch Leitlinien (Zeichen 340), hinter der Haltelinie zunächst durch eine Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) und im Überquerungsbereich der Fahrpuren 3 und 4 durch eine einseitige Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 296) voneinander getrennt.
- 23
(2) Dem Erstbeklagten war danach grundsätzlich nicht gestattet, dem Verteilerkreis nach links zu folgen, um in Richtung ... weiter zu fahren.
- 24
Zeichen 297 der Anlage 2 (zu § 41 Abs. 1 StVO) ordnet ein Fahrtrichtungsgebot an. Wer ein Fahrzeug führt, muss der Fahrtrichtung auf der folgenden Kreuzung oder Einmündung folgen, wenn - wie hier - zwischen den Pfeilen Leitlinien (Zeichen 340) oder Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295) markiert sind (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2014 - VI ZR 161/13, Rn. 9, juris). Für die vorgeschriebene Fahrtrichtung kommt es dabei maßgeblich darauf an, welche Richtung für den Fahrstreifen vorgegeben ist, auf dem der Verkehrsteilnehmer in die Kreuzung oder Einmündung einfährt (vgl. Lafontaine in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 41 StVO (Stand: 24.02.2025), Rn. 372 mwN). Der Erstbeklagte musste daher mit Blick auf die für seinen Fahrstreifen vorgeschriebene Fahrtrichtung „geradeaus“ zwingend die aus Richtung ... in den Verteilerkreis führenden Fahrspuren überqueren und in Richtung ... weiterverfahren. Dass die von den Unfallbeteiligen befahrenen Fahrstreifen im Bereich der Fahrpuren 3 und 4 nur noch durch eine einseitige Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 296) getrennt sind, ändert daran nichts. Dies dient lediglich dazu, den von der .../... kommenden Verkehrsteilnehmern ein Überfahren der Markierung zu gestatten. Das für den Erstbeklagten geltende Fahrtrichtungsgebot wird hierdurch nicht aufgehoben.
- 25
b) Einen Fahrstreifenwechsel des Klägers i.S.d. § 7 Abs. 5 StVO hat das Landgericht verneint. Dies nimmt die Berufung als für sie günstig hin und ist nicht zu beanstanden. Nach dem Ergebnis der ergänzenden Beweisaufnahme vor dem Senat kann aber entgegen dem Landgericht auch ein unfallursächlicher Verstoß des Klägers gegen § 1 Abs. 2 StVO nicht festgestellt werden.
- 26
Soweit von jedem Verkehrsteilnehmer im Bereich von - wie hier - großen, stark befahrenen Kreuzungen und Einmündungen eine erhöhte Aufmerksamkeit verlangt wird (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2014 - VI ZR 161/13, Rn. 12, juris), durfte der Kläger vorliegend im Ausgangspunkt darauf vertrauen, dass der Erstbeklagte dem Fahrtrichtungsgebot folgend in Richtung der ... fahren würde (vgl. OLG Celle, Urteil vom 30. Juli 2008 - 14 U 74/08, Rn. 13, juris). Mit einem Verstoß gegen das Fahrtrichtungsbeibehaltungsgebot des Zeichens 297 musste er nicht rechnen (vgl. Lafontaine in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 41 StVO (Stand: 24.02.2025), Rn. 373). Für den Kläger begann die kritische Verkehrslage erst zu dem Zeitpunkt, als die ihm erkennbare Verkehrssituation konkreten Anhalt dafür bot, dass eine Gefahrensituation unmittelbar entstehen konnte (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 2003 - VI ZR 161/02, Rn. 12, juris). Die nur abstrakte, stets gegebene Gefahr eines Fehlverhaltens des Erstbeklagten genügte hierfür noch nicht (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juni 2024 - VI ZR 374/23, Rn. 13, juris). Eine kritische Verkehrslage begann für den Kläger daher erst zu dem Zeitpunkt, als der KOM der Beklagten die einseitige Fahrstreifenbegrenzung im Bereich der Spuren 3 und 4 überfuhr (vgl. Feskorn in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 7 StVO (Stand: 24.03.2025), Rn. 36). Nach den in jeder Hinsicht überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ... und der im Senatstermin präsentierten Simulation verblieb für den Kläger ab Eintritt der kritischen Verkehrslage bis zur Kollision lediglich ein Zeitfenster von 0,8 bis 1,2 Sekunden. Das Klägerfahrzeug war dabei im Moment des Ablaufs selbst einer verkürzten Reaktionszeit bereits zu weit vorgefahren, um noch auf den KOM reagieren zu können. Der Unfall war für den Kläger damit nicht zu vermeiden.
- 27
c) Danach ist lediglich auf Beklagtenseite ein betriebsgefahrerhöhendes Verschulden zu berücksichtigen. Entgegen der Berufung ist unter den gegebenen Umständen aber ein vollständiges Zurücktreten der Betriebsgefahr des Klägerfahrzeugs nicht gerechtfertigt. Senatsbekannt wird der vorgeschriebenen Fahrtrichtung an der Unfallstelle vielfach nicht gefolgt, sondern vielmehr entsprechend der Fahrlinie des KOM - bei regelmäßig erst kurzfristiger Ankündigung mittels Fahrtrichtungsanzeiger - auch von der rechten Fahrspur die Fahrt in Richtung ... fortgesetzt. Dieses Fahrverhalten war ersichtlich auch dem - ortskundigen - Kläger nicht unbekannt, der die Kollisionsstelle im Rahmen der Anhörung vor dem Landgericht selbst als denjenigen Bereich bezeichnet hat, an dem es die Möglichkeit für einen Fahrspurwechsel auf seine Fahrspur gebe. Mit der von dem Landgericht beanstandungsfrei auf Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen ... festgestellten vorkollisionären Beschleunigung des Klägerfahrzeugs und abrupten Lenkbewegung nach rechts ging daher ein nicht unerhebliches Gefährdungspotential einher, das sich in dem Unfall realisiert hat. Daher erscheint es in Anbetracht der besonderen Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt, die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs nicht vollständig zurücktreten zu lassen, sondern diese bei der Haftungsabwägung mit 20 % zulasten des Klägers zu berücksichtigen.
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4. Auf dieser Grundlage steht dem Kläger noch ein Anspruch von 3.738,70 € zu.
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a) Der Kläger kann den im Schadengutachten auf Grundlage des Brutto-Wiederbeschaffungswertes ermittelten Wiederbeschaffungsaufwand von 15.850,- € verlangen, nachdem er auf den Hinweis des Senats die - den im Schadengutachten ausgewiesenen Wiederbeschaffungswert übersteigenden - Kosten der konkreten Wiederbeschaffung belegt und klargestellt hat, dass er seinen Schaden vorliegend konkret abrechnet.
- 30
b) Die im Rahmen der tatsächlichen Ersatzbeschaffung angefallenen Kosten der Anmeldung des Ersatzfahrzeugs belaufen sich unstreitig auf 149,- €.
- 31
c) Die Kosten des Schadengutachtens stehen mit 2.097,55 € ebenfalls nicht im Streit.
- 32
d) Die Unfallpauschale ist nach der Rechtsprechung des Senats mit 25,- € zu bemessen.
- 33
e) Dem Kläger steht ferner ein Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfalls zu. Der Anspruch besteht für die erforderliche Ausfallzeit, d.h. für die notwendige Reparatur- bzw. Wiederbeschaffungsdauer zuzüglich der Zeit für die Schadensfeststellung und gegebenenfalls einer angemessenen Überlegungszeit (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 2013 - VI ZR 363/11, Rn. 22, juris; Senat, Urteil vom 5. Juli 2024 - 3 U 16/24, Rn. 17, juris). Hier hat sich der Unfall am 17.10.2023 ereignet. Das Schadengutachten lag nach dem unwidersprochenen Vortrag des Klägers am 23.10.2023 vor. Die Wiederbeschaffungsdauer beträgt nach dem Schadengutachten 16 Tage. Unter Berücksichtigung einer angemessenen Überlegungszeit für den Kläger, der nach seinem unwidersprochen gebliebenen Vortrag zunächst beabsichtigt hatte, eine Reparatur durchzuführen (130 %-Fall), kann der Kläger Nutzungsersatz für 26 Tage verlangen. Dass die tatsächliche Ersatzbeschaffung erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt ist, ist unerheblich, da nicht ersichtlich ist, dass eine Ersatzbeschaffung innerhalb der von dem Schadengutachter bemessenen Frist nicht möglich gewesen wäre. Bei einem Tagessatz von 43,- € steht dem Kläger ein Anspruch in Höhe von 1.118,- € zu.
- 34
f) Danach steht dem Kläger unter Berücksichtigung der Zahlungen der Beklagten noch folgender Anspruch zu, wobei die Beklagten die Aufrechnung mit den Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen der teilweisen Überzahlung an den Schadengutachter (vgl. hierzu LG Saarbrücken, Urteil vom 12. März 2021 - 13 S 139/20, Rn. 12, juris) gegenüber den sonstigen Ansprüchen des Klägers erklärt haben:
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- Wiederbeschaffungsaufwand:
15.850,00 €
- Anmeldekosten:
149,00 €
- Sachverständigenkosten:
2.097,55 €
- Unfallpauschale:
25,00 €
- Nutzungsausfall:
1.118,00 €
19.239,55 €
80 % hieraus:
15.391,64 €
./. Zahlung an Kläger:
- 6.888,73 €
./. weitere Zahlung an Kläger
- 2.666,66 €
./. Zahlung an Schadengutachter:
- 2.097,55 €
3.738,70 €
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5. Der Kläger kann ferner nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangen, die aus dem Wert der berechtigten Forderung zu ermitteln sind (vgl. Senat, Urteil vom 20. Oktober 2023 - 3 U 49/23, Rn. 23, juris mwN). Die erstattungsfähigen Kosten belaufen sich auf 1.134,55 € (1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV-RVG + Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV-RVG + Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV-RVG), sodass unter Berücksichtigung der vorgerichtlichen Zahlung von 887,03 € noch ein Anspruch von 247,52 € verbleibt
- 37
6. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280 Abs. 1 u. 2, 286 ff., 291 BGB, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Kläger vorgerichtlich lediglich die Zweitbeklagte in Verzug gesetzt hat (§ 425 BGB) und die Klage den Beklagten zu unterschiedlichen Zeitpunkten zugestellt wurde.
III.
- 38
Die Kostenentscheidung folgt für die erste Instanz aus §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 4, 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO, für das Berufungsverfahren aus § 92 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und keine Veranlassung gibt, eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts sowie zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung herbeizuführen (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 1 O 19/24 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 540 Inhalt des Berufungsurteils 1x
- StVO 2013 § 7 Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge 5x
- StVO 2013 § 1 Grundregeln 2x
- ZPO § 314 Beweiskraft des Tatbestandes 1x
- StVG § 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt 1x
- StVG § 17 Schadensverursachung durch mehrere Kraftfahrzeuge 3x
- StVG § 18 Ersatzpflicht des Fahrzeugführers 1x
- Urteil vom Bundesgerichtshof - VI ZR 18/24 1x
- ZPO § 286 Freie Beweiswürdigung 1x
- Urteil vom Bundesgerichtshof - VI ZR 287/22 1x
- Beschluss vom Kammergericht (12. Zivilsenat) - 12 U 188/09 1x
- VI ZR 75/06 1x (nicht zugeordnet)
- 9 U 90/19 1x (nicht zugeordnet)
- StVO 2013 § 41 Vorschriftzeichen 4x
- VI ZR 161/13 2x (nicht zugeordnet)
- 14 U 74/08 1x (nicht zugeordnet)
- VI ZR 161/02 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundesgerichtshof - VI ZR 374/23 1x
- VI ZR 363/11 1x (nicht zugeordnet)
- 3 U 16/24 1x (nicht zugeordnet)
- 13 S 139/20 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes 1x
- 3 U 49/23 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung 1x
- BGB § 425 Wirkung anderer Tatsachen 1x
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 2x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 543 Zulassungsrevision 1x