Beschluss vom Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken (5. Zivilsenat) - 5 W 60/25

Tenor

1. Die Sache wird gemäß § 568 Satz 2 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 76 Abs. 2 FamFG dem Senat zur Entscheidung übertragen.

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2. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 23. Juli 2025 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken – Grundbuchamt – vom 26. Juni 2025, Az.: PÜTT-11441-10, wird als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin hat mit Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 6. Juni 2025 unter Vorlage der vollstreckbaren Ausfertigung eines Beschlusses des Amtsgerichts Völklingen vom 3. Juni 2024 (8 F 187/24 EAUK) einen Antrag auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek in Höhe von 12.298,- Euro auf dem ½-Anteil des Beteiligten zu 1) an dem im Grundbuch von Püttlingen, Blatt 11441 eingetragenen Grundbesitz gestellt; zugleich hat sie darum gebeten, ihr unter Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten "Prozesskostenhilfe" zu bewilligen (Bl. 97 ff. GA-I). Mit dem angefochtenen Beschluss (Bl. 112 f. GA-I) hat das Amtsgericht der Antragstellerin "Prozesskostenhilfe" ohne Anordnung von Ratenzahlungen bewilligt. Den Antrag auf Anwaltsbeiordnung hat es zurückgewiesen, weil dies für die vorliegende, einfach gelagerte Forderungssache nicht notwendig sei. Gegen diesen, ihren Verfahrensbevollmächtigten am 9. Juli 2025 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 23. Juli 2025 (Bl. 120 f. GA-I) sofortige Beschwerde eingelegt, der das Amtsgericht nach Einholung einer Stellungnahme des Bezirksrevisors mit Beschluss vom 8. August 2025 nicht abgeholfen hat (Bl. 129 GA-I).

2

Der Senat hat das Amtsgericht mit Verfügung vom 1. September 2025 um Mitteilung gebeten, wann die derzeit nur als Telefax zu den Akten gelangte sofortige Beschwerde in elektronischer Form (§ 130a ZPO) eingegangen ist und um Übersendung derselben sowie des dazu gehörigen Prüfvermerks gebeten. Hierzu haben die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 3. September 2025 mitgeteilt, "dass das Saarländische Grundbuchamt gem. vorab eingeholter telefonischer Auskunft nicht am elektronischen Rechtsverkehr teilnimmt" (Bl. 7 GA-II). Aus der Antwort des Amtsgerichts vom 8. September 2025 folgt, dass die sofortige Beschwerde lediglich per Fax und nicht in elektronischer Form eingelegt worden ist (Bl. 10 GA-II).

3

Der Senat hat die Antragstellerin mit Verfügung vom 25. September 2025 darauf hingewiesen, dass mangels fristgerechter Einreichung einer Beschwerdeschrift in elektronischer Form Zweifel an der Zulässigkeit des Rechtsmittels bestehen dürften, und Gelegenheit zur kostenschonenden Rücknahme des Rechtsmittels gegeben, wovon diese keinen Gebrauch gemacht hat.

II.

4

Das am 24. Juli 2025 eingereichte Rechtsmittel gegen die Versagung der Anwaltsbeiordnung im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe ist als sofortige Beschwerde gemäß § 76 Abs. 2 FamFG, §§ 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, 567 ff. ZPO statthaft, aber mangels Beobachtung der gesetzlich vorgeschriebenen Form unzulässig. Denn die Beschwerdeschrift vom 23. Juli 2025 (Bl. 120 f. GA-I) wurde vor Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist lediglich per Fax und nicht, wie es hier erforderlich gewesen wäre, als elektronisches Dokument (§ 130a ZPO) eingereicht.

1.

5

Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Grundsätze sind der Antragstellerin und ihren Verfahrensbevollmächtigten mit Verfügung vom 25. September 2025 bereits mitgeteilt worden: Wird – wie für den Fall der Versagung von Verfahrenskostenhilfe bzw. (hier) der Anwaltsbeiordnung in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, zu denen gemäß § 23a Abs. 2 Nr. 8 GVG auch Grundbuchsachen rechnen – über die Verweisung auf die ZPO eine Beschwerdemöglichkeit eröffnet, so richtet sich das Rechtsmittel und sein Verfahren gemäß § 76 Abs. 2 FamFG nach den §§ 567 ff. ZPO. Die sofortige Beschwerde muss, um zulässig zu sein, innerhalb der dafür bestimmten Frist – zwei Wochen bzw. (hier) 1 Monat – beim Ausgangsgericht oder beim Beschwerdegericht durch Einreichung einer Beschwerdeschrift (§ 569 Abs. 2 Satz 1 ZPO) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle (§ 569 Abs. 3 ZPO) eingelegt werden. Gemäß § 130d Satz 1 ZPO müssen seit dem 1. Januar 2022 (u.a.) Rechtsanwälte in Beschwerdeverfahren nach den §§ 567 ff. ZPO die Beschwerdeschrift als elektronisches Dokument einreichen (zum Ganzen: Sternal, in: Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht – Kommentar 9. Aufl. 2024, Vorbemerkungen zu §§ 71ff. GBO, Rn. 5; vgl. auch OLG Düsseldorf, MDR 2025, 1292).

2.

6

Formerleichternde Bestimmungen des Grundbuchrechts finden auf das vorliegende Rechtsmittel keine Anwendung. § 73 Abs. 2 GBO, der die Einlegung der Beschwerde als elektronisches Dokument zwar zulässt, jedoch – im Gegensatz zu den §§ 569 Abs. 2 Satz 1, 130d Satz 1 ZPO – nicht vorschreibt (vgl. OLG Dresden, FGPrax 2022, 150), regelt abschließend nur die Form der Grundbuchbeschwerde i.S.d. §§ 71 ff. GBO; eine solche liegt hier jedoch gerade nicht vor (Sternal in: Keller/Munzig, a.a.O., Vorbem. §§ 71 ff. GBO Rn. 5; § 73 Rn. 17). Unbehelflich ist auch der wiederholte Hinweis der Antragstellerin, dass das Grundbuchamt "nicht am elektronischen Rechtsverkehr teilnimmt", genauer: die in § 135 GBO vorgesehene Möglichkeit, Anträge, sonstige Erklärungen sowie Nachweise über andere Eintragungsvoraussetzungen dem Grundbuchamt als elektronische Dokumente zu übermitteln, bislang nicht eröffnet wurde. Diese Vorschrift trifft – innerhalb der Grundbuchordnung – Regelungen zum elektronischen Rechtsverkehr und zur elektronischen Grundakte; sie bezieht sich – ebenso wie der von den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vorgelegte Hinweis auf dem Justizportal des Bundes und der Länder – auf die darin genannten Anträge, Erklärungen usw., mithin auf bei dem Grundbuchamt selbst geführte (erstinstanzliche) Eintragungsverfahren (OLG Düsseldorf, MDR 2025, 1292, 1293). Eine sofortige Beschwerde nach §§ 567 ff. ZPO, § 76 Abs. 2 FamFG, die auch nicht bei "dem Grundbuchamt" einzulegen wäre, sondern bei dem "Gericht", dessen Entscheidung angefochten werden soll (oder bei dem Beschwerdegericht), zählt nicht dazu.

3.

7

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst; die Verpflichtung der Antragstellerin, die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen, folgt unmittelbar aus dem Gesetz (Nr. 19116 KV GNotKG). Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 574 Abs. 2 ZPO), bestanden nicht.


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