Beschluss vom Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken (1. Zivilsenat) - 1 W 28/25

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 12. November 2025 - 16 O 7/25 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Ablehnungsgesuch als unzulässig verworfen wird.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der in diesem etwa entstandenen Kosten der Streithelferin.

Gründe

I.

1

Die Klägerin macht vor dem Landgericht Saarbrücken aus abgetretenem Recht Honoraransprüche wegen einer zahnärztlichen Behandlung gegenüber dem Beklagten geltend. Im Streit steht unter anderem die Aktivlegitimation der Klägerin, da der Beklagte der Ansicht ist, die Ansprüche seien nicht wirksam an die Klägerin abgetreten worden.

2

Die damit zusammenhängenden tatsächlichen Behauptungen der Klägerin sind Gegenstand einer durch den Einzelrichter des Landgerichts – nach vorangegangener mündlicher Verhandlung am 26. Mai 2025 – mit Beschluss vom 23. September 2025 getroffenen Beweisanordnung über die Vernehmung des Geschäftsführers der MVZ Dr. M. GmbH (Streithelferin), die ihren Sitz in B. hat, als Zeuge. In der Beweisanordnung findet sich folgender Hinweis an den Zeugen:

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"Angesichts der weiten Anreise bietet das Gericht dem Zeugen ausdrücklich an, im Wege der Videokonferenz vernommen zu werden. Sollte er dies wünschen, wird das Gericht ihm dies auf Antrag gerne bewilligen."

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In den rechtlichen Hinweisen des Beschlusses heißt es unter anderem:

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"Der Vortrag der Klägerseite, die B. K. Service-, Verwaltungs- und Forschungs-GmbH sei lediglich die Vermieterin der Nebenintervenientin und die B. D. sei lediglich eine Zweigstelle der MVZ Dr. M. GmbH, ist vor diesem Hintergrund schlüssig und glaubhaft. Das Gericht ist weiterhin zuversichtlich, dass der Zeuge Dr. M. etwaige Unsicherheiten ausräumen wird."

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Der Beschluss wurde dem Beklagten am 30. September 2025 zugestellt. Die dem Beklagten darin an mehreren Stellen gesetzte (teils als "Ausschlussfrist" bezeichnete) Äußerungsfrist von zwei Wochen wurde auf seinen Antrag um drei Wochen bis zum 28. Oktober 2025 verlängert. Mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2025 hat der Beklagte den Einzelrichter wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, die er im Wesentlichen mit den vorstehend zitierten Formulierungen in dem Beschluss vom 23. September 2025 begründet hat. Die Klägerin ist dem Ablehnungsgesuch entgegengetreten.

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Der Beklagte ist der Ansicht, der abgelehnte Einzelrichter hätte dem Zeugen nicht ohne vorherige Anhörung der übrigen Prozessbeteiligten eine Videovernehmung anbieten dürfen, erst recht nicht mit dem Zusatz, dass eine solche bei entsprechendem Antrag "gerne" bewilligt werde. Zudem habe der Einzelrichter die noch ausstehende Zeugenaussage vorab bereits bewertet, wodurch objektive Zweifel an seiner Unvoreingenommenheit begründet würden.

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Das Landgericht hat nach Einholung einer dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Einzelrichters durch den angefochtenen Beschluss, auf den ergänzend Bezug genommen wird, das Ablehnungsgesuch als unbegründet zurückgewiesen.

9

Mit der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde, der das Landgericht nicht abgeholfen hat, bekräftigt der Beklagte seine Auffassung, die beanstandeten Äußerungen des abgelehnten Einzelrichters stellten jede für sich, zumindest aber bei der gebotenen Gesamtschau einen Ablehnungsgrund dar.

II.

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Die gemäß § 46 Abs. 2, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs durch das Landgericht hält einer Überprüfung im Ergebnis stand.

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1. Das Ablehnungsgesuch wurde nicht innerhalb der Frist des § 44 Abs. 2 Satz 2 ZPO gestellt. Es ist daher bereits unzulässig (vgl. KG, MDR 2025, 680; OLG Hamburg, NJW-RR 2020, 698; OLG Brandenburg MDR 2020, 1274; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 46. Aufl., § 44 Rn. 10; aM [unbegründet]: Anders/Gehle/Göertz, ZPO, 84. Aufl., § 44 Rn. 12; Vossler, MDR 2021, 656, 657).

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a) Nach § 44 Abs. 4 Satz 2 ZPO sind Ablehnungsgesuche, die auf Gründe gestützt werden, die erst entstanden oder der Partei bekannt geworden sind, nachdem sie sich bei dem abgelehnten Richter in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat, unverzüglich anzubringen. Die Vorschrift ergänzt insoweit die Regelung des § 43 ZPO (vgl. BT-Drs. 19/13828, S. 17). Hieraus wird allgemein gefolgert, dass die zeitliche Begrenzung des Ablehnungsgesuchs durch § 44 Abs. 4 Satz 2 ZPO ein vorheriges Einlassen in eine Verhandlung oder die Stellung von Anträgen bei dem abgelehnten Richter voraussetzt (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 22. September 2022 – 23 W 9/21, juris Rn. 18; OLG Braunschweig, Beschluss vom 31. August 2020 – 9 W 21/20, juris Rn. 17; BeckOK ZPO/Vossler [Stand: 1. Dezember 2025], § 44 Rn. 19; Zöller/Vollkommer, ZPO, 36. Aufl., § 44 Rn. 11a). Dies ist hier der Fall. Der Beklagte hat im Termin am 26. Mai 2025 vor dem abgelehnten Einzelrichter verhandelt, wofür die – ausweislich des Sitzungsprotokolls hier erfolgte – aktive Teilnahme der Partei an der mündlichen Erörterung des Sach- und Streitstands in einem gerichtlichen Termin genügt (vgl. Stein/Jonas/Bork, ZPO, 24. Aufl., § 43 Rn. 5 mwN).

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b) Unverzüglichkeit im Sinne von § 44 Abs. 4 Satz 2 ZPO bedeutet, dass das Ablehnungsgesuch ohne prozesswidrige Verzögerung nach Kenntniserlangung von den Ablehnungsgründen geltend zu machen ist (vgl. BT-Drs. 19/13828, S. 17).

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aa) Welcher Zeitraum der ablehnenden Partei hierfür zur Verfügung steht, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Es ist allerdings ein strenger Maßstab anzulegen (BeckOGK ZPO/Gräbener [Stand: 15. Juni 2025], § 44 Rn. 30). Teilweise wird der Partei im Regelfall nur eine Überlegungsfrist von etwa drei bis vier Tagen zugebilligt (vgl. OLG Brandenburg, BeckRS 2025, 10677 Rn. 4; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2023, 1550 Rn. 18; LG Stuttgart, MDR 2021, 55, 56; Stein/Jonas/Bork, aaO, § 44 Rn. 2; Thomas/Putzo/Hüßtege, aaO, § 44 Rn. 10; Schultzky, MDR 2020, 1, 3). Nach anderer Ansicht soll ein Ablehnungsgesuch regelmäßig erst nach Ablauf von etwa zwei Wochen nicht mehr unverzüglich sein (vgl. BeckOK ZPO/Vossler [Stand: 1. Dezember 2025], § 44 Rn. 19; MüKoZPO/Stackmann, 7. Aufl., § 44 Rn. 4).

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bb) Unabhängig davon, welcher Auffassung man folgt, war das Ablehnungsgesuch im Streitfall verspätet. Denn der Beklagte hat es erst am 27. Oktober 2025 und somit drei Wochen und sechs Tage, nachdem ihm der als Ablehnungsgrund herangezogene Beschluss vom 23. September 2025 am 30. September 2025 zugestellt worden war, angebracht. Ein derart langer Zeitraum ist jedenfalls nicht mehr unverzüglich im Sinne des § 44 Abs. 4 Satz 2 ZPO (vgl. KG, MDR 2025, 680: Zuwarten von mehr als drei Wochen ist zu lange).

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cc) Unerheblich ist, dass das Ablehnungsgesuch innerhalb der auf Antrag des Beklagten bis zum 28. Oktober 2025 verlängerten Äußerungsfrist gestellt wurde. Die Fristverlängerung hat nicht dazu geführt, dass sich auch die Überlegungsfrist für die Stellung eines Ablehnungsgesuchs entsprechend verlängert hat.

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(1) Durch die mit Wirkung vom 1. Januar 2020 eingefügte Regelung des § 44 Abs. 4 Satz 2 ZPO soll nach dem Willen des Gesetzgebers verhindert werden, dass Ablehnungsgesuche von einer Partei aus taktischen Gründen zur Verfahrensverzögerung erst dann gestellt werden, wenn sich im Verlauf des Verfahrens eine für sie ungünstige Verhandlungsposition ergibt (BT-Drs. 19/13828, aaO). Der Normzweck lässt es zweifelhaft erscheinen, ob durch das Gericht gesetzte Fristen für die Beurteilung der Unverzüglichkeit des Ablehnungsgesuchs überhaupt von Bedeutung sein können. Andernfalls hätte es die Partei nämlich in der Hand, durch die (wiederholte) Stellung von Fristverlängerungsanträgen auch die zeitlichen Grenzen für die Geltendmachung eines Ablehnungsgesuchs hinauszuschieben. Das liefe der Vorstellung des Gesetzgebers erkennbar zuwider.

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(2) Zumindest im Streitfall können diese Überlegungen auf sich beruhen. Denn die Äußerungsfrist, die dem Beklagten in dem Beschluss vom 23. September 2025 gesetzt wurde, stand allenfalls in einem mittelbaren Zusammenhang zu den sodann von ihm geltend gemachten Ablehnungsgründen. Innerhalb der Frist sollte der Beklagte darlegen, inwiefern die B. D. Teil der B. K. Service-, Verwaltungs- und Forschungs-GmbH ist, und auf die weiteren Schilderungen der Klägerin im Schriftsatz vom 20. August 2025 zur Aktivlegitimation Stellung nehmen (Abschnitt C. II. des Beschlusses). Daneben sollte er im Zusammenhang mit dem von ihm behaupteten Behandlungsfehler zu dem vorangegangenen Beschluss vom 8. August 2025 Stellung nehmen, in dem das Landgericht hierzu rechtliche Hinweise erteilt hatte (Abschnitt C. III.). Schließlich erhielten beide Parteien die Gelegenheit, sich zu einem gerichtlichen Vergleichsvorschlag zu äußern (Abschnitt D).

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(3) Keiner der Punkte, zu denen die Äußerungsfrist gesetzt wurde, bezieht sich darauf, ob die Voraussetzungen für eine Vernehmung des Zeugen Dr. M. im Wege der Videokonferenz nach § 284 Abs. 2 ZPO vorliegen. Ein Bezug zwischen der Äußerungsfrist und einem der geltend gemachten Ablehnungsgründe besteht allenfalls, soweit es um die Aktivlegitimation der Klägerin geht. Der Beklagte legt jedoch weder dar, noch ist sonst ersichtlich, dass er seine Entscheidung, ob er die von dem abgelehnten Einzelrichter der Aussage des Zeugen Dr. M. entgegengebrachte "Zuversicht" als Ablehnungsgrund ansieht, erst auf der Grundlage seiner Auseinandersetzung mit den Punkten, zu denen ihm die Äußerungsfrist eingeräumt wurde, treffen konnte. Ausgehend von der Begründung des Ablehnungsgesuchs lag die vorweggenommene Beweiswürdigung zugunsten der Klägerin, die der Beklagte in der beanstandeten Formulierung zu erkennen meint, auch ohne vertiefte Auseinandersetzung mit dem sonstigen Inhalt des Beschlusses vom 23. September 2025 auf der Hand. Der Beklagte konnte angesichts dessen nicht davon ausgehen, das Ablehnungsrecht stehe ihm in zeitlicher Hinsicht bis zum Ende der (verlängerten) Stellungnahmefrist zur Verfügung.

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(4) Eine andere Beurteilung wird auch nicht durch eine Parallelwertung mit den für die Sachverständigenablehnung geltenden Grundsätzen nahegelegt. Zwar läuft die Frist zur Ablehnung des Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit gemäß § 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO im Allgemeinen erst gleichzeitig mit der vom Gericht gesetzten (verlängerten) Frist zur Stellungnahme zu dem schriftlichen Gutachten gemäß § 411 Abs. 4 ZPO ab. Dieser zeitliche Gleichlauf ist dann gerechtfertigt, wenn die Partei sich zur Begründung ihres Ablehnungsgesuchs – wie häufig – zunächst mit dem Inhalt des Gutachtens auseinandersetzen muss (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2005 – VI ZB 74/04, NJW 2005, 1869, 1870; 5. Zivilsenat des Saarl. OLG, Beschluss vom 14. Dezember 2006 – 5 W 276/06-82, juris Rn. 8; OLG Frankfurt, Beschluss vom 13. Oktober 2025 – 3 W 6/25, juris Rn. 26, jew. mwN). So verhält es sich hier indes nicht. Der Beklagte war, wie vorstehend aufgezeigt, zur Stellung seines Ablehnungsgesuchs nicht auf eine Auseinandersetzung mit den Punkten, zu denen ihm die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde, angewiesen. Davon abgesehen ist auch der Normzweck von § 44 Abs. 4 Satz 2 und § 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht vollständig deckungsgleich. Zwar soll mit beiden Vorschriften der Verzögerung von Prozessen durch verspätete Ablehnungsanträge entgegengewirkt werden (vgl. zu § 44 Abs. 4 Satz 2 ZPO: BT-Drs. 19/13828, S. 17; zu § 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO: BGH, Beschluss vom 15. März 2005 – VI ZB 74/04, aaO). Aus der Gesetzesbegründung zu § 44 Abs. 4 Satz 2 ZPO wird jedoch deutlich, dass mit dieser Vorschrift in weitergehendem Umfang rein prozesstaktisch motivierten Ablehnungsgesuchen begegnet werden soll (vgl. BT-Drs. 19/13828, aaO).

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2. Das Ablehnungsgesuch ist zudem auch unbegründet.

22

a) Gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2, Abs. 2 ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein objektiver Grund vorliegt, der die ablehnende Partei bei vernünftiger Betrachtung befürchten lassen muss, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen gegenüber und werde deshalb nicht unparteiisch entscheiden. Weder Rechtsauffassungen des Richters noch Maßnahmen der Prozessleitung können deshalb grundsätzlich einen Ablehnungsgrund darstellen. Anders verhält es sich nur dann, wenn das prozessuale Vorgehen des Richters einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage entbehrt und sich so sehr von dem gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren entfernt, dass sich der dadurch betroffenen Partei der Eindruck einer sachwidrigen, auf Voreingenommenheit beruhenden Benachteiligung aufdrängt, also Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung des Richters oder auf Willkür beruht (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 – V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61 Rn. 7; 5. Zivilsenat des Saarl. OLG, Beschluss vom 6. Juni 2018 – 5 W 36/18, juris Rn. 11 f.; Zöller/Vollkommer, aaO, § 42 Rn. 26 ff.). Gleiches kann gelten, wenn der Richter den Eindruck erweckt, er sei in seiner Rechtsauffassung bereits festgelegt und nicht bereit, die zur Entscheidung stehenden Fragen und damit auch seine bisher vertretene Ansicht im Lichte der ihm unterbreiteten Argumente unvoreingenommen und kritisch zu prüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2003 – XI ZR 322/01, juris Rn. 11).

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b) Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Der Senat hält die von dem Beklagten für die Ablehnung des Einzelrichters vorgetragenen Umstände, mit denen sich das Landgericht auseinandergesetzt hat, weder für sich genommen noch in der Gesamtschau für geeignet, aus Sicht einer vernünftigen Partei Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Richters zu wecken. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in dem angefochtenen Beschluss und dem Nichtabhilfebeschluss Bezug genommen. Diese geben lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Bemerkungen:

24

aa) Die erste beanstandete Formulierung in dem Beschluss vom 23. September 2025 (das Gericht werde einen Antrag auf Videovernehmung "gerne bewilligen") erscheint im verfahrensrechtlichen Kontext, wonach das Gericht die Beweisaufnahme per Bild- und Tonübertragung auf Antrag oder von Amts wegen gestatten oder anordnen kann (§ 284 Abs. 2 Satz 1 ZPO), als Ausdruck des Bemühens des abgelehnten Einzelrichters, die Aussagewilligkeit des in Bonn geschäftsansässigen Zeugen zu fördern. Hierfür kann ein Gesichtspunkt sein, dass dem Zeugen der mit einer Vernehmung im Gerichtssaal in Saarbrücken verbundene Reiseaufwand erspart wird. Konkrete Anhaltspunkte, die eine Videovernehmung im konkreten Fall als untunlich erscheinen lassen, werden mit dem Ablehnungsgesuch nicht vorgebracht und sind auch ansonsten nicht ersichtlich. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Zeuge zu objektiv weitgehend überprüfbaren Unternehmensstrukturen bekunden soll. Bei diesem Beweisthema tritt die Notwendigkeit zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen, die aus der Sicht des Gerichts – und des Beweisgegners – im Einzelfall eine Videovernehmung als nicht sachgerecht erscheinen lassen könnte, tendenziell eher in den Hintergrund. Letztlich beschränkt sich das Ablehnungsgesuch insoweit auf die bloße Behauptung, schon das in der Formulierung zum Ausdruck kommende Entgegenkommen lasse auf eine fehlende Unvoreingenommenheit des abgelehnten Einzelrichters schließen. Diese Befürchtung ist indes unberechtigt, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat.

25

bb) Die zweite beanstandete Formulierung ("das Gericht ist zuversichtlich, dass …") mag wenig glücklich gewählt sein, sie stellt jedoch aus den vom Landgericht im Einzelnen dargestellten Gründen ebenfalls – und zwar weder für sich genommen noch im Kontext des sonstigen Beschlussinhalts – einen Ablehnungsgrund dar nach den hierfür in der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen. Insbesondere kann in ihr keine Vorfestlegung des abgelehnten Einzelrichters zu Lasten des Beklagten erkannt werden, was das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme anbelangt. Hiergegen spricht bereits, dass dem Beklagten gleichzeitig die Gelegenheit gegeben wurde, seinerseits zum Vortrag der Klägerin zur Aktivlegitimation Stellung zu nehmen. Das wäre bei einer vorweggenommenen Beweiswürdigung durch den abgelehnten Einzelrichter nicht zu erwarten, weil es dann aus dessen Sicht auf den Beklagtenvortrag zur Aktivlegitimation nicht mehr ankäme. Das konnte auch der Beklagte letztlich nicht anders verstehen.

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cc) Hieraus sowie aus der an mehreren Stellen des Beschlusses vom 23. September 2025 (vgl. C. I. letzter Absatz und C. II. erster Absatz) wiederkehrenden Formulierung, dass das Gericht "Zweifel" bzw. "derzeit Zweifel" an der ausreichenden Substantiierung des Beklagtenvortrags hinsichtlich der Aktivlegitimation sowie zu der Reichweite der von dem Beklagten in Bezug auf die Abtretung erteilten Einverständniserklärung hat, wird deutlich, dass die Auffassung, die der abgelehnte Einzelrichter zu den in dem Beschluss angesprochen Rechtsfragen vertritt, nur eine vorläufige ist. In diesem Lichte ist auch die mit dem Ablehnungsgesuch zusätzlich beanstandete Formulierung, der Vortrag der Klägerin zu der jeweiligen Funktion der B. K. Service-, Verwaltungs- und Forschungs-GmbH (Vermieterin der Nebenintervenientin) und der B. D. (Zweigstelle der MVZ Dr. M. GmbH) sei "schlüssig und glaubhaft", zu sehen, die ebenfalls nicht auf eine Vorfestlegung hindeutet.

27

dd) Soweit der Beklagte mit Blick auf die angeordnete Beweisaufnahme meint, das Gericht dürfe es nicht einem Zeugen überlassen Unklarheiten aufzuklären, die aus der Unzulänglichkeit des Parteivortrags resultierten, geht sein Vorbringen nicht über die Rüge hinaus, der abgelehnte Einzelrichter vermenge die Darlegungs- und die Beweisebene. Ob dies zutrifft, bedarf keiner Antwort, denn eine unterstellt fehlerhafte Rechtsanwendung begründet jedenfalls keinen Ablehnungsgrund.

28

ee) Das gilt entsprechend für die von dem Beklagten angenommenen Sachverhaltsunterstellungen, was die Auslegung der von ihm unterzeichneten Einverständniserklärung zur Abtretung durch das Gericht betrifft. Unabhängig davon, dass der abgelehnte Einzelrichter auch insoweit seine Überzeugungsbildung mit hinreichender Deutlichkeit als nicht abgeschlossen gekennzeichnet hat, hat er die Gründe, die ihn zu seinem vorläufigen Auslegungsergebnis bewogen haben, im Einzelnen dargelegt. Ob er hierbei einem Fehlverständnis des Sachvortrags unterlegen ist, wie der Beklagte mit Bezug auf die Annahme des abgelehnten Einzelrichters, eine Behandlung durch Dr. M. selbst habe nicht bevorgestanden, geltend macht, kann dahinstehen, weil auch hieraus kein Ablehnungsgrund folgt.

III.

29

Der Kostenausspruch beruht auf § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO.

30

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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