Urteil vom Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken (3. Zivilsenat) - 3 U 17/24
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 09.02.2024 – 1 O 280/21 – teilweise abgeändert und es wird unter Abweisung der Klage im Übrigen festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Klägern 40% des materiellen und immateriellen Schadens zu ersetzen, der der früheren Klägerin durch den Unfall vom 20.02.2020 in ... in der ..., Ecke ..., entstanden ist, soweit Ansprüche nicht auf einen Träger der gesetzlichen Sozialversicherung übergegangen sind. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits in 1. Instanz tragen die Kläger 60% und die Beklagten als Gesamtschuldner 40%. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger zu 40% und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 60%.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages geleistet wird.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
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Die Erben der früheren Klägerin und die Beklagten streiten um Ansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am 20.02.2020 gegen 7.00 Uhr in ... ereignet hat. Die frühere Klägerin wurde am... geboren und ist am... verstorben.
- 2
Die Erstbeklagte befuhr mit ihrem bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug, einem Toyota Auris, die ... in Richtung .... Es herrschte Dunkelheit bei Nieselregen, der zuvor eingesetzt hatte. Die Fahrbahnoberfläche war nass. Die Straße hat dort einen geraden Verlauf und war zum Unfallzeitpunkt durch über der Straße hängende Langfeldleuchten (Überspannungsanlage) beleuchtet. Im Bereich der Einmündung .../... erfasste die Erstbeklagte mit ihrer linken Fahrzeugseite auf der Fahrbahn die frühere Klägerin, die auf dem Weg zu ihrem Frisör war und die die ... aus Sicht der Erstbeklagten von links nach rechts überqueren wollte. Die frühere Klägerin erlitt durch den Unfall schwerste Verletzungen.
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Ein gegen die Erstbeklagte geführtes Strafverfahren wurde nach Zahlung einer Geldauflage durch Beschluss des Amtsgerichts Ottweiler – 2 Ds 65 Js 851/20 (7/23) – vom 12.07.2023 nach § 153a StPO eingestellt.
- 4
Mit ihrer Feststellungsklage hat die frühere Klägerin von den Beklagten Ersatz materiellen und immateriellen Schadens aus dem Unfall begehrt. Sie hat hierzu die Bewilligung von ratenfreier Prozesskostenhilfe beantragt, die ihr auf ihre sofortige Beschwerde durch das Saarländische Oberlandesgericht mit Beschluss vom 18.02.2022 – 4 W 2/22 – bewilligt wurde (Bl. 64 ff GA). Zur Begründung ihrer Klage hat sie vorgetragen, die Erstbeklagte habe ihre Sorgfaltspflichten verletzt, weil sie trotz Erkennbarkeit nicht auf die frühere Klägerin geachtet und reagiert habe, sondern ihr Fahrzeug noch beschleunigt habe. Dass an der Örtlichkeit eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gelte, bedeute nicht, dass diese auch in der Unfallsituation habe gefahren werden dürfen. Dies gelte auch vor dem Hintergrund der Feststellungen des Sachverständigen im Ermittlungsverfahren zur Anstoßgeschwindigkeit des Beklagtenfahrzeugs. Die frühere Klägerin hat schließlich behauptet, dass auf der Grundlage der Feststellungen des Sachverständigen im Ermittlungsverfahren der Unfall für die Erstbeklagte vermeidbar gewesen wäre, wenn sie eine Not-Vollbremsung und/oder eine Ausweichbewegung vollzogen hätte.
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Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten. Sie haben das Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellung einer immateriellen und materiellen Ersatzpflicht in Abrede gestellt und den Vorrang der Leistungsklage eingewandt. In der Sache haben sie vorgetragen, die Erstbeklagte sei lediglich mit einer Geschwindigkeit von 46 bis 48 km/h nach vorheriger Beschleunigung im Bereich von 44 km/h (+/- 2 km/h) auf 48 km/h (+/- 2 km/h) gefahren und hätte den Unfall angesichts der plötzlich auf die Fahrbahn tretenden, dunkel gekleideten früheren Klägerin weder räumlich noch zeitlich vermeiden können, zumal die frühere Klägerin sich im Dunkelfeld zwischen den beiden über der Fahrbahn hängenden Leuchten befunden habe. Die Beklagten haben die Auffassung vertreten, für ein Alleinverschulden der früheren Klägerin spreche der Beweis des ersten Anscheins. Angesichts dieses Alleinverschuldens der früheren Klägerin, der zudem vorzuwerfen sei, dass sie nicht den in der Nähe befindlichen Fußgängerüberweg benutzt habe, trete die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs vollständig zurück.
- 6
Das Landgericht hat die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht, die Erstbeklagte informatorisch zum Unfallgeschehen angehört und Beweis erhoben durch Verwertung der im Ermittlungsverfahren eingeholten Gutachten und mündliche Erläuterung dieser Gutachten unter zivilrechtlichem Blickwinkel durch den im Ermittlungsverfahren tätigen Sachverständigen .... Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ergänzend Bezug genommen wird, der Klage auf der Grundlage einer Haftungsverteilung von 2/3 zu 1/3 zulasten der Beklagten stattgegeben. Zur Begründung der Haftungsverteilung hat die Erstrichterin ausgeführt, die frühere Klägerin habe gegen § 25 Abs. 3 StVO verstoßen, weil sie trotz Erkennbarkeit des herannahenden Beklagtenfahrzeugs versucht habe, die Straße vor dem Beklagtenfahrzeug zu überqueren, ohne den nächstliegenden Fußgängerüberweg zu nutzen. Aber auch die Erstbeklagte treffe ein Verschulden. Zwar sei ein Geschwindigkeitsverstoß angesichts der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nicht nachgewiesen. Der Erstbeklagten sei aber ein Reaktionsverschulden vorzuwerfen, da die frühere Klägerin für die Erstbeklagte erkennbar gewesen sei und der Unfall bei einer rechtzeitigen Reaktion hätte vermieden werden können. Das Verschulden der Erstbeklagten wiege umso schwerer, als das Verhalten der Erstbeklagten nur den Schluss zulasse, dass sie in der Annäherung entweder gar nicht oder zumindest nicht hinreichend auf die Straße geachtet habe.
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Mit ihrer Berufung verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Klageabweisung unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags weiter. Sie meinen, das Landgericht habe die Ausführungen des Sachverständigen fehlinterpretiert, weil es verkannt habe, dass es allein darauf ankomme, wann die Erstbeklagte zu einer Reaktion aufgefordert gewesen sei. Die Annahme des Landgerichts zur Erkennbarkeit der früheren Klägerin gründe insoweit nicht auf bewiesenen Tatsachen. Das Landgericht habe auch außer Acht gelassen, dass die Erstbeklagte nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt hätte reagieren müssen, sondern erst nach einer kurzen Überlegungszeit. Darüber hinaus fehle es an der Unfallkausalität, da die Kollision nur bei einer Geschwindigkeit von 40 km/h hätte vermieden werden können und die frühere Klägerin dafür darlegungs- und beweisbelastet sei, dass sie sich bei einem nur leichteren Anstoß geringfügiger verletzt hätte, zumal die Verletzungen der früheren Klägerin möglicherweise eher durch den Aufprall auf die Straße als durch den Anstoß entstanden sein können. Schließlich meinen die Beklagten, die vorgenommene Haftungsverteilung sei selbst unter Zugrundelegung eines Verschuldens auf Beklagtenseite nicht gerechtfertigt.
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Die Erben der früheren Klägerin, die während des Berufungsverfahrens in den Rechtsstreit eingetreten sind, verteidigen im Wesentlichen die angefochtene Entscheidung, meinen allerdings, dass aufgrund der Entfernung zwischen der Unfallstelle und dem nächsten Fußgängerüberweg fraglich sei, ob der früheren Klägerin überhaupt ein Verstoß gegen § 25 Abs. 3 StVO vorgehalten werden könne.
- 9
Der Senat hat die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Saarbrücken 65 Js 851/20 beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Er hat ferner Beweis erhoben durch Einholung eines technischen Sachverständigengutachtens zur Unfallrekonstruktion. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 21.03.2025 und die „Gutachtliche Stellungnahme“ des Sachverständigen ... vom 17.06.2025 verwiesen.
- 10
Wegen des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle vom 21.03.2025 und vom 06.02.2026 Bezug genommen.
II.
- 11
Die zulässige Berufung ist teilweise begründet.
A.
- 12
Das Landgericht ist zu Recht von der Zulässigkeit der erhobenen Feststellungsklage und insbesondere dem Vorliegen eines Feststellungsinteresses (§ 256 Abs. 1 ZPO) ausgegangen.
- 13
1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Kläger grundsätzlich nicht gehalten, seine Klage in eine Leistungs- und in eine Feststellungsklage aufzuspalten, wenn bei Klageerhebung ein Teil des Schadens schon entstanden, die Entstehung weiteren Schadens aber noch zu erwarten ist. Zwar fehlt grundsätzlich das Feststellungsinteresse, wenn der Kläger dasselbe Ziel mit einer Klage auf Leistung erreichen kann. Es besteht jedoch keine allgemeine Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Leistungsklage. Vielmehr ist eine Feststellungsklage trotz der Möglichkeit, Leistungsklage zu erheben, zulässig, wenn die Durchführung des Feststellungsverfahrens unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit zu einer sinnvollen und sachgemäßen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führt. Dementsprechend ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass dann, wenn eine Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist, der Kläger in vollem Umfang Feststellung der Ersatzpflicht begehren kann. Der Kläger muss dann auch nicht nachträglich seinen Feststellungsantrag in einen Leistungsantrag abändern, wenn dies aufgrund der Schadensentwicklung im Laufe des Rechtsstreits möglich würde, weil sich der Anspruch beziffern ließe (BGH, st. Rspr.; vgl. Urteile vom 19. April 2016 – VI ZR 506/14, Rn. 6, juris, und vom 5. Oktober 2021 – VI ZR 136/20, Rn. 25, juris).
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2. Nach diesen Grundsätzen durfte die frühere Klägerin in vollem Umfang Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten begehren. Denn durch die unstreitig schweren Unfallverletzungen und den vorgetragenen Dauerschaden lag es im Zeitpunkt der Klageerhebung wie auch während des gesamten Rechtsstreits bis zum Tod der früheren Klägerin nahe, dass weitere materielle Schäden, wie z.B. in Form zusätzlicher Behandlungs- und Pflegekosten, entstehen konnten (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 12. März 2024 – 12 W 7/24, Rn. 10, juris; OLG Celle, Urteil vom 13. Dezember 2023 – 14 U 32/23 –, Rn. 13 f., juris). Ebenso bestand die Möglichkeit, dass sich bei der früheren Klägerin nach der gebotenen ex-ante-Betrachtung (vgl. dazu Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 20. Februar 2014 – 4 U 411/12, Rn. 50, juris) weitergehende Einschränkungen entwickeln konnten, für die das Unfallgeschehen zumindest mitursächlich sein konnte (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 18. Januar 2024 – 12 U 144/22, Rn. 17, juris). Gleiches galt im Hinblick auf immaterielle Schäden. Denn der Krankheits-, Behandlungs- und Leidensverlauf der Klägerin erschien angesichts der erlittenen schwersten Verletzungen durchaus offen (vgl. KG, Urteil vom 13. Oktober 1997 – 12 U 7629/96, Rn. 41, juris; OLG Celle, Urteil vom 13. Dezember 2023 – 14 U 32/23, Rn. 13 f., juris).
- 15
3. Richtig ist zwar, dass durch den Tod der Klägerin die Schadensabwicklung abgeschlossen sein dürfte. Dies führt indes nicht zur Unzulässigkeit der erhobenen Feststellungsklage. Eine ursprünglich zulässige Feststellungsklage wird nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht dadurch unzulässig, dass im Verlauf des Rechtsstreits die Voraussetzungen für einen Übergang zur Leistungsklage eintreten. Die Durchführung der einmal zulässig erhobenen Feststellungsklage soll unnütze Prozesse und Prozessverschleppungen vermeiden. Eine Ausnahme von dem vorgenannten Grundsatz greift deshalb nur dann ein, wenn im ersten Rechtszug lange vor dessen Beendigung die Schadensentwicklung voll abgeschlossen ist, der Übergang zur Leistungsklage angeregt wird und der Kläger an der Feststellungsklage festhält, obwohl dadurch die Entscheidung über den Grund des Anspruchs nicht verzögert würde (BGH, Urteile vom 31.01.1952 – III ZR 131/51, LM ZPO § 256 Nr. 5 = BeckRS 1952, 31205971, und vom 17. Juli 2002 – VIII ZR 59/01, Rn. 22, juris; vgl. auch BGH, Urteil vom 25. März 2022 – V ZR 67/21, Rn. 5, juris, m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
B.
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Die Berufung wendet sich aber mit Erfolg gegen die Haftungsabwägung der Erstrichterin.
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1. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner grundsätzlich für die Folgen des streitgegenständlichen Unfalls gemäß § 7 Abs. 1, § 18 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG einzustehen haben und dass ihre Ersatzpflicht nicht wegen höherer Gewalt gemäß § 7 Abs. 2 StVG ausgeschlossen ist. Es hat ferner richtig gesehen, dass der Ausschlusstatbestand des unabwendbaren Ereignisses gemäß § 17 Abs. 3 StVG nur im Verhältnis von Fahrzeughaltern bzw. -führern untereinander, nicht aber im Verhältnis zwischen Fahrzeughaltern und –führern einerseits und Fußgängern andererseits gilt (vgl. BGH, Urteil vom 24. September 2013 – VI ZR 255/12, Rn. 7, juris). Hiergegen wendet sich die Berufung auch nicht.
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2. Das Landgericht hat weiter angenommen, die frühere Klägerin habe den Unfall mitverschuldet, weil sie versucht habe, die Straße noch vor dem beleuchteten und damit erkennbar herannahenden Beklagtenfahrzeug zu überqueren, obwohl sie hätte erkennen können und müssen, dass dies nicht gefahrlos möglich sein würde. Hinzu komme, dass sie die Möglichkeit gehabt habe, die Straße in Höhe des Frisörsalons, den sie an diesem Morgen habe aufsuchen wollen, an einem dort befindlichen und beleuchteten Zebrastreifen zu überqueren. Diese Feststellungen halten nicht in jeder Hinsicht einer berufungsgerichtlichen Überprüfung stand.
- 19
a) Bei der Schädigung eines Fußgängers durch ein Kraftfahrzeug ist gemäß § 9 StVG i.V.m. § 254 Abs. 1 BGB die Haftung des Fahrzeughalters und –führers gegen ein Mitverschulden des Fußgängers abzuwägen. Dabei ist der Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs und dem eventuellen Verschulden des Fahrers bezüglich des Zustandekommens des Unfalls ein mögliches Verschulden des Fußgängers gegenüberzustellen. Die Abwägung kann zu einer Anspruchskürzung führen oder einen Anspruch vollständig ausschließen, wenn die im Vordergrund stehende Schadensursache ein grob verkehrswidriges Verhalten des geschädigten Fußgängers darstellt (BGH, st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 4. April 2023 – VI ZR 11/21, Rn. 9, juris m.w.N.).
- 20
Die Abwägung nach § 9 StVG i.V.m. § 254 Abs. 1 BGB setzt stets die Feststellung eines haftungsbegründenden Tatbestandes auf der Seite des Geschädigten voraus. Die für die Abwägung maßgebenden Umstände müssen feststehen, das heißt unstreitig, zugestanden oder mit dem Beweismaß des § 286 ZPO bewiesen und für die Entstehung des Schadens ursächlich geworden sein (vgl. BGH, Urteil vom 21. November 2006 – VI ZR 115/05, Rn. 18, juris; Beschluss vom 19. August 2014 – VI ZR 308/13, Rn. 9, juris). Nur vermutete Tatbeiträge oder die bloße Möglichkeit einer Schadensverursachung auf Grund geschaffener Gefährdungslage haben dagegen außer Acht zu bleiben. Für die Abwägung der Verursachungsanteile im Rahmen des § 254 Abs. 1 BGB ist mithin nur das Verhalten des Fußgängers maßgebend, das sich erwiesenermaßen als Gefahrenmoment in dem Unfall ursächlich niedergeschlagen hat (BGH, Urteil vom 24. September 2013, a.a.O.). Die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, die das Verschulden des Fußgängers begründen oder erhöhen, trägt nach allgemeinen Beweisgrundsätzen der Kraftfahrer (BGH, Urteil vom 24. September 2013, a.a.O., Rn. 9). Umgekehrt hat der geschädigte Fußgänger alle Tatsachen darzulegen und zu beweisen, die die Betriebsgefahr des Fahrzeugs erhöhen und ein Verschulden des Halters oder Fahrers begründen (Senat, Urteil vom 26. Mai 2023 – 3 U 4/23, Rn. 17 f., juris; Scholten in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 9 StVG Rn. 68).
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b) Nach Maßgabe dieser Grundsätze sind die vom Landgericht getroffenen Feststellungen zu einem Verschulden der früheren Klägerin nicht frei von Rechtsfehlern.
- 22
aa) Anders als das Landgericht meint, kann der früheren Klägerin die Überquerung der Straße an der betreffenden Stelle, mithin ohne Benutzung des nächsten Fußgängerüberwegs, nicht zum Vorwurf gemacht werden.
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Nach § 25 Abs. 3 Satz 2 StVO ist eine Fahrbahn nur auf Fußgängerüberwegen (Zeichen 293) zu überschreiten, wenn die Verkehrsdichte, Fahrgeschwindigkeit, Sichtverhältnisse oder Verkehrsablauf es erfordern. Zwar muss ein Fußgänger – wie das Landgericht zutreffend erkannt hat – grundsätzlich auch einen Umweg in Kauf nehmen, um den nächstgelegenen Fußgängerüberweg zu erreichen (Senat, Urteil vom 26. Mai 2023 – 3 U 4/23, Rn. 21, juris; Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 21. September 2017 – 4 U 16/16, Rn. 51, juris; KG, Beschluss vom 7. Juli 2008 – 12 U 138/08, Rn. 17, juris). Die Anforderungen an die Pflicht zur Benutzung von Fußgängerüberwegen dürfen indes nicht überspannt werden. Es entspricht deshalb höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass ein 200 m entfernter Überweg – hier liegt der nächste Fußgängerüberweg nachweislich mehr als 200 m entfernt – nur aufgesucht werden muss, wenn eine anderweite Überquerung der Fahrbahn nach der Sachlage bedrohlich ist (BGH, Urteil vom 23. September 1969 – VI ZR 186/68, Rn. 15 juris; vgl. auch Dörr, MDR 2012, 503, 505). Solche Umstände sind hier nicht ersichtlich.
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Bei der Straße handelt es sich zwar um die Hauptdurchgangsstraße durch den Ort. Die Straße ist indes auf der Grundlage der vom Sachverständigen getroffenen unbestrittenen Feststellungen schmal, und im Unfallzeitpunkt herrschte, wie die Erstbeklagte selbst in ihrer informatorischen Anhörung vor dem Erstgericht ausgeführt hat (Prot. v. 10.03.2023, S. 3 Absatz 2, Bl. 263 GA), wenig Verkehr. Die Unfallstelle befindet sich innerorts mit entsprechender Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h. Besondere Einschränkungen hinsichtlich der Sichtverhältnisse sind ebenfalls nicht feststellbar. Die Straßenbeleuchtung war intakt. Allein dass es dunkel war und nieselte, gebot nicht die Benutzung des Überwegs (Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 21. September 2017 – 4 U 16/16, Rn. 54, juris; Geigel/Freymann, Der Haftpflichtprozess, 29. Aufl., Kap. 27 Rn. 611). Auch dass die frühere Klägerin im Unfallzeitpunkt bereits 76 Jahre alt und dunkel gekleidet war, stellt keinen Umstand dar, der sie verpflichtete, erst am nächstgelegenen Fußgängerüberweg die Straße zu überqueren. Denn eine Bewegungsbeeinträchtigung oder eine sonstige (etwa geistige) Beeinträchtigung auf Seiten der früheren Klägerin, die das gefahrlose Überqueren der Straße an dieser Stelle erschweren konnte, ist weder behauptet noch ersichtlich (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 26. Mai 2023 – 3 U 4/23, Rn. 20, juris).
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bb) Allerdings hat das Landgericht im Ergebnis zu Recht einen Verstoß der früheren Klägerin gegen § 25 Abs. 3 Satz 1 StVO bejaht.
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Nach dieser Vorschrift müssen Fußgänger Fahrbahnen unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung überschreiten. Ob ein Fußgänger die Fahrbahn betreten darf, hängt dabei von den gesamten Umständen der Verkehrslage ab (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 1967 – VI ZR 132/65, Rn. 26, juris). Ein Fußgänger muss beim Überqueren der Fahrbahn, auf der der Fahrzeugverkehr grundsätzlich Vorrang hat, besondere Vorsicht walten lassen, an – wie hier – nicht besonders vorgesehenen Überquerungsstellen auf den bevorrechtigten Verkehr Rücksicht nehmen und bei Annäherung eines Fahrzeuges warten. Insbesondere darf er nicht versuchen, noch kurz vor einem herannahenden Kraftfahrzeug die Fahrbahn zu überqueren (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 2000 - VI ZR 126/99, Rn. 18, juris). Vor Betreten der Fahrbahn muss er sich nach dem bevorrechtigten Verkehr vergewissern und darf die Fahrbahn erst betreten, nachdem er sich davon überzeugt hat, dass er keinen Fahrzeugführer gefährdet (vgl. Saarländisches OLG, Urteil vom 29. November 2011 - 4 U 3/11, Rn. 44, juris). Eine – wie hier – schmale Fahrbahn darf er nur überqueren, wenn er mit Sicherheit annehmen kann, er werde die andere Straßenseite vor Eintreffen des herannahenden Fahrzeugs erreichen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1983 - VI ZR 286/81, Rn. 14, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 27. Juni 2017 - 1 U 115/16, Rn. 16, juris).
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Die danach gebotenen Sorgfaltspflichten hat die frühere Klägerin nicht beachtet. Denn sie ist auf die Straße getreten und hat versucht, diese zu überqueren, obwohl das sich annähernde Beklagtenfahrzeug für sie sowohl beim Betreten als auch beim Überqueren der Fahrbahn jederzeit und ohne weiteres erkennbar war.
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Nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen im Berufungsverfahren hätte die frühere Klägerin bei entsprechender Blickrichtung das Beklagtenfahrzeug schon beim Betreten der Fahrbahn als sich annäherndes Fahrzeug ohne weiteres erkennen können. Anderes würde nach der Darlegung des Sachverständigen nur gelten, wenn der Blick durch eine Blickschranke – wie etwa vorbeifahrende Fahrzeuge – beeinträchtigt gewesen wäre. Hierfür bieten sich indes – auch in Anbetracht des frühen Unfallzeitpunkts – keine greifbaren Anhaltspunkte. Der Senat sieht deshalb den Nachweis der Erkennbarkeit des Beklagtenfahrzeugs für die frühere Klägerin beim Betreten und Überqueren der Fahrbahn auf der Grundlage der vom Sachverständigen getroffenen Feststellungen als geführt an. Diese Feststellungen beruhen auf einer vollständigen Ausschöpfung des Sachverhalts durch den erfahrenen und sachkundigen Sachverständigen sowie der in jeder Hinsicht nachvollziehbaren detaillierten Darlegung aller entscheidungserheblichen Umstände.
- 29
c) Das Landgericht hat auch im Ergebnis zu Recht einen unfallursächlichen Verstoß der Erstbeklagten gegen die allgemeine Sorgfaltspflicht des § 1 Abs. 2 StVO angenommen.
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aa) Nach dem im Straßenverkehr geltenden Vertrauensgrundsatz kann ein Verkehrsteilnehmer, der sich verkehrsgerecht verhält, zwar damit rechnen, dass ein anderer Verkehrsteilnehmer den Verkehr nicht durch pflichtwidriges Verhalten gefährdet, solange die sichtbare Verkehrslage zu keiner anderen Beurteilung Anlass gibt. Der Kraftfahrer ist dabei aber grundsätzlich verpflichtet, die gesamte Straßenfläche vor sich zu beobachten. Dementsprechend muss ein Kraftfahrer am Fahrbahnrand befindliche oder vor ihm die Straße überquerende Fußgänger im Auge behalten und in seiner Fahrweise erkennbaren Gefährdungen Rechnung tragen. Er braucht zwar nicht damit zu rechnen, dass ein erwachsener Fußgänger versuchen wird, kurz vor seinem Fahrzeug die Fahrbahn zu betreten, oder unerwartet in seine Fahrbahn läuft, solange er bei verständiger Würdigung aller Umstände keinen Anlass hat, an dem verkehrsgerechten Verhalten des Fußgängers zu zweifeln. Hat ein aus Sicht des Kraftfahrers von links die Fahrbahn querender Fußgänger die Fahrbahn aber bereits betreten und ist noch in Bewegung, darf der Kraftfahrer nicht in jedem Fall darauf vertrauen, der Fußgänger werde in der Mitte der Fahrbahn stehen bleiben (BGH, Urteil vom 4. April 2023 – VI ZR 11/21, Rn. 11 ff., juris, m.w.N.). Die Reaktionsaufforderung beginnt in solchen Fällen grundsätzlich bereits mit dem Betreten der Fahrbahn und nicht erst mit dem Betreten des von dem Fahrzeugführer befahrenen Fahrstreifens (Senat, Urteil vom 26. Mai 2023 – 3 U 4/23 –, Rn. 48, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 24. April 2024 – 9 U 46/23, Rn. 32, juris).
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bb) Hiervon ausgehend durfte die Erstbeklagte mangels gegenteiliger Anhaltspunkte beim Betreten der Fahrbahn durch die frühere Klägerin nicht auf ein verkehrsgerechtes Verhalten der früheren Klägerin vertrauen, sondern hätte sich auf die unmittelbar drohende Gefahr eines sorgfaltspflichtwidrigen Überquerens der Straße einstellen und ihr Fahrverhalten entsprechend anpassen müssen. Dies hat die Erstbeklagte nicht getan, da sie unstreitig keinerlei Änderungen an ihrem Fahrverhalten vorgenommen hat. Sie hat nach ihren eigenen Angaben und nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen insbesondere ihre Geschwindigkeit nicht verringert und noch nicht einmal die frühere Klägerin in ihrem weiteren Verhalten beobachtet, sondern ihr Fahrzeug in der Annäherung bis zur Kollision noch (leicht) beschleunigt.
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cc) Diese Pflichtverletzung ist auch unfallursächlich geworden. Der Senat geht nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen im Berufungsverfahren davon aus, dass die Erstbeklagte den Zusammenstoß mit der früheren Klägerin durch eine Bremsreaktion räumlich hätte vermeiden können (zur räumlichen und – hier nicht erheblichen – zeitlichen Vermeidbarkeit in Fällen wie hier vgl. nur BGH, Urteil vom 27. Juni 2000 – VI ZR 126/99, Rn. 10, juris; Urteil vom 23. April 2002 - VI ZR 180/01, Rn. 15, juris; Urteil vom 9. Juni 1992 – VI ZR 222/91, Rn. 9, juris; Senat, Urteil vom 26. Mai 2023 – 3 U 4/23, Rn. 48, juris).
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Der gerichtliche Sachverständige hat zwar ausgeführt, dass die frühere Klägerin für die Erstbeklagte noch nicht erkennbar war, als die frühere Klägerin erstmals die Fahrbahn betrat. Er hat aber gleichzeitig unter nachvollziehbarer Darlegung anhand eines Weg-Zeit-Diagramms festgestellt, dass bei dem Geschwindigkeitsprofil des Beklagtenfahrzeugs, wie es über die EDR (Event Data Recorder)-Daten belegt ist, das sich annähernde Beklagtenfahrzeug zum Zeitpunkt der Reaktionsaufforderung noch 34,5 m bzw. 2,7 s vom späteren Kollisionspunkt entfernt gewesen ist (vgl. Gutachtliche Stellungnahme vom17.06.2025, S. 2, Bl. 321 eAOLG). Hiervon ausgehend ist der Sachverständige unter den vom Senat gemachten Vorgaben zum Schluss gelangt, dass die Erstbeklagte bei entsprechender Reaktion ihren Pkw vor dem Kollisionspunkt hätte zum Stillstand bringen können, sodass der Unfall bei diesen Parametern und unter Zugrundelegung einer Blickfokussierung auf die Fußgängerin vermeidbar gewesen wäre (vgl. zu allem „Gutachtliche Stellungnahme“ vom 17.06.2025, S. 2, Bl. 321 eAOLG).
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Der Senat geht davon aus, dass dieses Ergebnis das tatsächliche Unfallgeschehen in zutreffender Weise abbildet. Dies gilt insbesondere für die vom Senat gemachten Vorgaben hinsichtlich des Bewegungsverhaltens der früheren Klägerin, die wesentlich von denen im Strafverfahren abweichen.
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Der Sachverständige hatte für die Frage der Erkennbarkeit im Strafverfahren eine Bewegungsart „schnell gehen bzw. laufen“ auf Seiten der früheren Klägerin zugrunde gelegt. Ob dies den (abweichenden) Anforderungen an einen Tatnachweis im Strafrecht entspricht, kann hier dahinstehen. Jedenfalls für die im Rahmen des vorliegenden Zivilprozesses entscheidende Frage der Vermeidbarkeit erscheint dem Senat eine Bewegungsart „schnell gehen bzw. laufen“ bei einer im Unfallzeitpunkt 76 Jahre alten Frau, die am frühen Morgen auf dem Weg zu ihrem Frisör war, ungeeignet. Der Lebensrealität eher gerecht, jedenfalls aber deutlich wahrscheinlicher erscheint dem Senat vielmehr eine Bewegungsart „normales Gehen“ (1 m/s). Die Erkenntnisse aus dem strafrechtlichen Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen sind schon aus diesem Grund nicht uneingeschränkt auf das Zivilverfahren übertragbar, worauf auch der gerichtliche Sachverständige selbst wiederholt (auch in 1. Instanz) hingewiesen hat (zur begrenzten Verwertbarkeit der in einem Ermittlungsverfahren eingeholten Gutachten vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 24. April 2024 – 9 U 46/23, juris).
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Ähnliches gilt für die weiteren Parameter wie Reaktionszeit, Bremsschwellzeit und die Verzögerung, die abweichend vom strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zu bestimmen sind.
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Bezüglich der Reaktionszeit hat der gerichtliche Sachverständige angegeben, dass eine Reaktionszeit von 0,8 s im Zivilverfahren zugrunde gelegt werden kann, da dies der Reaktionszeit von etwa 50% aller Verkehrsteilnehmer entspricht. Dieser Wert ist auch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung ausdrücklich gebilligt, wobei der Bundesgerichtshof in diesen Wert die hier vom Sachverständigen (zugunsten der Erstbeklagten) zusätzlich berücksichtigte Bremsanschwellzeit (0,2 s) bereits eingeschlossen hat (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 1993 – VI ZR 246/92, Rn. 12, juris). Im Übrigen würde sich – wie die Vergleichsberechnung des Sachverständigen ergeben hat – selbst bei einer deutlich längeren Reaktionszeit von 1 s zzgl. Bremsanschwellzeit ebenfalls eine Unfallvermeidbarkeit ergeben (vgl. „Gutachtliche Stellungnahme“ vom 17.06.2025, S. 2, Bl. 321 eAOLG).
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Auch gegen die vom Senat vorgegebene Verzögerung von 6 m/s2 sprechen keine Bedenken. Sie entspricht eher einer mittleren Bremsverzögerung (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 8. September 1967 – 4 StR 81/67, Rn. 5, juris; OLG Hamm, Urteil vom 25. September 2000 – 13 U 45/00, Rn. 12, juris) als einer Vollbremsverzögerung, die – wie der gerichtliche Sachverständige im Strafverfahren, aber allgemeingültig, ausgeführt hat (vgl. „Gutachtliche Stellungnahme“ vom 16.02.2022, S. 2, Bl. 150 eAOLG) – mindestens bei 7 m/s2 anzusetzen wäre (zur Vollbremsverzögerung von 7 bis 8 m/s2 vgl. auch Senat, Urteil vom 26. Mai 2023 – 3 U 4/23, Rn. 47, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. November 2020 – I-1 U 63/20, Rn. 22, juris).
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Dem Antrag des Beklagtenvertreters aus der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf Einräumung einer Schriftsatzfrist, weil noch Zweifel in tatsächlicher Hinsicht bestünden, insbesondere weil die Darlegung des gerichtlichen Sachverständigen bisher nicht vollständig überzeugend seien, war nicht nachzukommen. Die Zivilprozessordnung sieht – anders als im Rahmen der §§ 139 Abs. 5, 283 Satz 1 ZPO – eine Schriftsatzfrist für weiteres Vorbringen zum Ergebnis einer Beweisaufnahme nicht vor (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2004 – V ZR 37/03, Rn. 19, juris; Greger, MDR 2016, 1057, 1061; Röß, NJW 2025, 3607, 3610). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann es zwar im Einzelfall zur Wahrung des rechtlichen Gehörs geboten sein, eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme zu Äußerungen eines gerichtlichen Sachverständigen zu gewähren. Dies setzt aber voraus, dass sich eine Partei zu Äußerungen eines Sachverständigen während der Beweisaufnahme oder in der mündlichen Verhandlung nicht hinreichend erklären kann (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 1982 – VI ZR 41/81, juris; Urteil vom 17. April 1984 – VI ZR 220/82, Rn. 6 f., juris; Beschluss vom 12. November 2009 – Xa ZR 130/07, Rn. 6, juris; Beschluss vom 28. Juli 2011 – VII ZR 184/09, Rn. 6, juris, m.w.N.). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Die Beklagten hatten sowohl im Rahmen der ihnen gewährten Stellungnahmefrist zur letzten gutachterlichen Stellungnahme (§ 411 Abs. 4 ZPO) wie auch in der darauffolgenden Zeit bis zur letzten mündlichen Verhandlung (letzte gutachterliche Stellungnahme: 17.06.2025; letzte mündliche Verhandlung: 06.02.2026 gemäß Ladung vom 13.01.2026) ausreichend Gelegenheit zu Einwendungen bzw. weiterem Vorbringen zu den vom gerichtlichen Sachverständigen getroffenen Feststellungen. Hiervon haben die Beklagten keinen Gebrauch gemacht. Soweit die Beklagten davor Zweifel an der Geeignetheit des gerichtlichen Sachverständigen geäußert haben, hat der Senat diese bereits mit Beschluss vom 05.05.2025 zurückgewiesen und die Einholung eines weiteren Gutachtens abgelehnt, ohne dass die Beklagten dem konkret entgegengetreten sind.
- 40
dd) Sonstige Pflichtverstöße der Erstbeklagten sind nicht nachgewiesen. Nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen im Berufungsverfahren, die insoweit mit denen in 1. Instanz übereinstimmen, kann der Erstbeklagten keine höhere Ausgangsgeschwindigkeit als 50 km/h nachgewiesen werden. Eine Überschreitung der innerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit (§ 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO) liegt insoweit nicht vor. Zwar kann der Fahrer bei ungünstigen Straßen-, Wetter- und Sichtverhältnissen (§ 3 Abs. 1 StVO) – auch zum Schutz von Fußgängern (vgl. OLG Celle, Urteil vom 23. Januar 2002 – 20 U 42/01, Rn. 4, juris) – im Einzelfall zu einer niedrigeren Geschwindigkeit als 50 km/h verpflichtet sein. Ein leichter Nieselregen und Dunkelheit wie hier reichen dafür indes nicht aus, wenn nicht weitere erschwerende Umstände – wie etwa Straßenglätte – hinzutreten. Dies gilt insbesondere, wenn eine Straße – wie hier der Fall – im maßgeblichen Bereich fast gerade verläuft (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 19. August 2024 – I-7 U 58/23, Rn. 12, juris).
- 41
Auch ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2a StVO ist nicht nachgewiesen. Nach dieser Regelung muss sich ein Fahrzeugführer gegenüber Kindern, hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Diese Regelung greift gegenüber erkennbar älteren Menschen schon dann ein, wenn diese sich in einer Verkehrssituation befinden, in der nach der Lebenserfahrung damit gerechnet werden muss, dass sie sie aufgrund ihres Alters das Geschehen nicht mehr voll werden übersehen und meistern können. Konkreter Anhaltspunkte für eine Verkehrsunsicherheit bedarf es nicht (BGH, Urteil vom 19. April 1994 - VI ZR 219/93, juris Rn. 8 ff.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 24. April 2024 – 9 U 46/23, Rn. 33, juris).
- 42
Auf der Grundlage der vom gerichtlichen Sachverständigen getroffenen Feststellungen liegen keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass die Erstbeklagte die frühere Klägerin als ältere Person hätte erkennen können, zumal sich etwaige Auffälligkeiten im Verhalten der früheren Klägerin nicht mehr nachvollziehen lassen. Zwar stellt das (unachtsame) Überschreiten einer Fahrbahn eine der Hauptursachen für tödliche Fußgängerunfälle älterer Menschen dar (vgl. BGH, Urteil vom 19.4.1994 – VI ZR 219/93, Rn. 13, juris). Indes ist ein solches Verhalten auch bei nicht durch § 3 Abs. 2a StVO geschützten Personen anzutreffen (Senat, Urteil vom 26. Mai 2023 – 3 U 4/23, Rn. 23 - 24, juris).
- 43
3. Bei der nach § 9 StVO i.V.m. § 254 Abs. 1 BGB gebotenen Haftungsabwägung berücksichtigt der Senat auf Klägerseite das grob verkehrswidrige Verhalten beim Überqueren der streitgegenständlichen Straße bei Regen und Dunkelheit und gleichzeitig sehr guter Erkennbarkeit des sich nähernden Beklagtenfahrzeugs während des gesamten Querungsvorgangs. Auf Beklagtenseite ist bei der Gewichtung des Verschuldens der Erstbeklagten erschwerend zu berücksichtigen, dass die Erstbeklagte den vor ihr liegenden Verkehrsraum erkennbar überhaupt nicht beachtet und deshalb auch in keiner Weise gefahrvermeidend reagiert, sondern ihr Fahrzeug noch beschleunigt hat. Gleichzeitig berücksichtigt der Senat, dass die frühere Klägerin nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen für die Erstbeklagte erstmalig erst erkennbar war, nachdem die frühere Klägerin bereits einige Meter auf die Straße getreten war und sich zudem in einem Dunkelfeld der an der Unfallstelle befindlichen älteren Straßenbeleuchtung (ältere Langfeldleuchten) befand, wodurch die Erkennbarkeit der dunkel gekleideten Person noch zusätzlich erschwert wurde. Der Senat sieht daher insbesondere vor diesem Hintergrund (vgl. hierzu in Abgrenzung Senat, Urteil vom 26. Mai 2023 – 3 U 4/23, Rn. 49, juris) den überwiegenden Verschuldensanteil bei der früheren Klägerin und hält insoweit eine Haftungsverteilung von 60% zu 40% zulasten der Klägerseite für angemessen (zur überwiegenden Haftung des Fußgängers in vergleichbaren Fällen vgl. bereits BGH, Urteil vom 31. März 1967 – VI ZR 150/65, juris; OLG Köln, VersR 1966, 596; OLG Hamm, Urteil vom 6. April 2017 – 6 U 2/16, Rn. 44, juris).
III.
- 44
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 100 Abs. 4 Satz 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 709, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und keine Veranlassung gibt, eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts sowie zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung herbeizuführen (§ 543 Abs. 2 ZPO).
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Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
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- 1 O 280/21 1x (nicht zugeordnet)
- 65 Js 851/20 2x (nicht zugeordnet)
- StPO § 153a Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen 1x
- 4 W 2/22 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 540 Inhalt des Berufungsurteils 1x
- StVO 2013 § 25 Fußgänger 4x
- ZPO § 256 Feststellungsklage 1x
- Urteil vom Bundesgerichtshof (6. Zivilsenat) - VI ZR 506/14 1x
- Beschluss vom Bundesgerichtshof - VI ZR 136/20 1x
- 12 W 7/24 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Oberlandesgericht Celle - 14 U 32/23 2x
- 4 U 411/12 1x (nicht zugeordnet)
- 12 U 144/22 1x (nicht zugeordnet)
- 12 U 7629/96 1x (nicht zugeordnet)
- III ZR 131/51 1x (nicht zugeordnet)
- VIII ZR 59/01 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundesgerichtshof - V ZR 67/21 1x
- StVG § 18 Ersatzpflicht des Fahrzeugführers 1x
- VVG 2008 § 115 Direktanspruch 1x
- StVG § 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt 1x
- StVG § 17 Schadensverursachung durch mehrere Kraftfahrzeuge 1x
- VI ZR 255/12 1x (nicht zugeordnet)
- StVG § 9 Mitverschulden 3x
- BGB § 254 Mitverschulden 4x
- Urteil vom Bundesgerichtshof - VI ZR 11/21 2x
- ZPO § 286 Freie Beweiswürdigung 1x
- VI ZR 115/05 1x (nicht zugeordnet)
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- MDR 2016, 1057, 1061 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 2025, 3607, 3610 1x (nicht zugeordnet)
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- Urteil vom Oberlandesgericht Celle (20. Zivilsenat) - 20 U 42/01 1x
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