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Stirbt der Angeklagte bzw. Betroffene während eines anhängigen
Straf- bzw. Bußgeldverfahrens
und tritt somit ein Verfahrenshindernis ein, so endet das Verfahren nicht „ohne weiteres von selbst“ (so aber noch BGHSt 34, 184 mit abl. Anm. Kühl NStZ 1987, 338). Vielmehr muss ein einmal eingeleitetes Verfahren aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit und, um gerechte Nebenentscheidungen zu ermöglichen, durch förmlichen Einstellungsbeschluss gem. § 206 a StPO zu einem ordnungsgemäßen Abschluss gebracht werden (BGHSt 45, 108; BGH NStZ-RR 2002, 262 unter Nr. 21; OLG Celle NJW 2002, 3720; OLG Frankfurt a.M. NStZ-RR 2002, 246; Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 206 a Rdn. 8; alle mit weit. Nachw.). Gem. § 77 IRG gilt dies sinngemäß, wenn ein im Ausland Verurteilter während eines anhängigen Verfahrens der Vollstreckbarerklärung des ausländischen Erkenntnisses gem. §§ 54, 55 IRG (
Exequaturverfahren
) verstirbt. Eine Vollstreckung gegen Tote findet nach dem maßgeblichen (vgl. § 49 Abs. 3 IRG) deutschen Recht nicht statt. Deshalb ist der Tod des Verurteilten nicht nur im Erkenntnis-, sondern auch im Vollstreckungsverfahren Verfahrenshindernis. Nichts anderes kann für das zwischen Erkenntnis und Vollstreckung angesiedelte, auf eine Vollstreckbarerklärung zielende Exequaturverfahren gelten. Dieses Verfahren „ohne weiteres von selbst“ enden zu lassen, wenn der im Ausland Verurteilte stirbt, begegnet denselben Bedenken wie bei inländischen Straf- bzw. Bußgeldverfahren.
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1. Wird ein Exequaturverfahren eingestellt, weil ein Verfahrenshindernis eingetreten, insbesondere der im Ausland Verurteilte gestorben ist, so erlaubt § 77 IRG i.V. mit § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO, den Auslagenersatz zu versagen, wenn keine Umstände erkennbar sind, die ernsthaft in Frage stellen, dass das ausländische Erkenntnis hätte für vollstreckbar erklärt werden müssen. Auf „Schuldspruchreife“ oder „erheblichen Tatverdacht“ kommt es nicht an.
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a) Bei der Anwendung des § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO
in Straf- bzw. Bußgeldverfahren
ist allerdings anerkannt, dass die Vorschrift nach dem Willen des Gesetzgebers und mit Blick auf die im Rechtsstaatsprinzip wurzelnde und in Art. 6 Abs. 2 MRK verankerte Unschuldsvermutung auf Ausnahmefälle beschränkt werden muss (BGHSt 45, 108 [116] mit Nachw.). Daher wird teilweise verlangt, dass zum Zeitpunkt des Eintritts des Verfahrenshindernisses „Schuldspruchreife“ vorliegt, während die neuere Rechtsprechung genügen lässt, dass nach weitgehender Durchführung der Hauptverhandlung ein auf die bisherige Beweisaufnahme gestützter „erheblicher Tatverdacht“ besteht und keine Umstände erkennbar sind, die bei unterstellter Fortführung der Hauptverhandlung die Verdichtung des Tatverdachts zur prozessordnungsgemäßen Feststellung der Tatschuld in Frage stellen würden (BGH NStZ 2000, 330 [331] mit Anm. Hilger; OLG Frankfurt a.M. NStZ-RR 2002, 246; je mit weit. Nachw.).
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b) Im
Exequaturverfahren
ist § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO jedoch nur sinngemäß anzuwenden. Ein rechtskräftiges ausländisches Erkenntnis liegt bereits vor. Es widerlegt im Ausland die Unschuldsvermutung und wird im Inland insoweit anerkannt, als die Schuldfrage im Exequaturverfahren im Grundsatz nicht nachgeprüft wird (s. nur Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 3. Aufl., vor § 48 Rdn. 9; Vogler, in: Grützner/Pötz-Vogler/Wilkitzki, IRG-Kommentar, 2. Aufl., vor § 48 Rdn. 32). Deshalb kommt es bei der sinngemäßen Anwendung des § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO allein darauf an, ob das ausländische Erkenntnis
nur
wegen des Verfahrenshindernisses nicht für vollstreckbar erklärt wird. Sind keine Umstände erkennbar, die ernsthaft in Frage stellen, dass das ausländische Erkenntnis hätte für vollstreckbar erklärt werden müssen, so steht die Unschuldsvermutung nicht entgegen, dem im Ausland bereits rechtskräftig Verurteilten im Inland nachteilige Folgen aufzuerlegen, jedenfalls soweit diese Folgen nicht selbst Strafcharakter aufweisen. Bei der bloße Versagung von Auslagenersatz ist dies nicht der Fall (BGH NStZ 2000, 330 [331 unter III. 3. b] [5]).
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2. Das Urteil des Rayonsgerichts S. (...) hätte für vollstreckbar erklärt werden müssen.
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a) Der Vollstreckungshilfeverkehr mit der Republik Polen richtet sich derzeit nach §§ 48 ff. IRG i.V. mit dem im bilateralen Verhältnis seit 01.03.1995 anwendbaren ÜberstÜbk. Die sich hieraus ergebenden Zulässigkeitsvoraussetzungen wären gegeben gewesen. Insbesondere war das vollständig vorgelegte Urteil des Rayonsgerichts S. rechtskräftig und vollstreckbar (§§ 48 Satz 1, 49 Abs. 1 Nr. 1 IRG). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das polnische Abwesenheitsverfahren den in der Rechtsprechung hierzu entwickelten Anforderungen (s. zuletzt BGHSt 47, 120 = JZ 2002, 464 mit Anm. Vogel) nicht genügt hätte (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 IRG). Die vom Rayonsgericht S. festgestellte Tat wäre nach deutschem Recht (...) strafbar und mit Freiheitsstrafe bis fünf Jahre bedroht gewesen (§ 49 Abs. 1 Nr. 3 IRG). Dass in der Bundesrepublik Deutschland Verfolgungsverjährung eingetreten war, weshalb das hier geführte Ermittlungsverfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde, ist unerheblich (vgl. § 49 Abs. 1 Nrn. 4, 5 i.V. mit § 9 Nr. 1 IRG).
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b) Der Umstand, dass der Verurteilte Deutscher war und, da die Republik Polen noch kein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, nicht zur Strafvollstreckung hätte ausgeliefert werden können (vgl. Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG), hätte der Vollstreckbarerklärung nicht entgegengestanden. §§ 48 ff. IRG und das ÜberstÜbk verbieten die Vollstreckbarerklärung ausländischer Erkenntnisse gegen eigene Staatsangehörige nicht, sondern zielen darauf, dass die Vollstreckung solcher Erkenntnisse im Inland erfolge. Auch § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB zeigt, dass Deutsche zwar gegen Auslieferung an das Ausland, nicht aber gegen Strafverfolgung und -vollstreckung im Inland wegen Auslandstaten geschützt sind.
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c) Schließlich wäre die Vollstreckbarerklärung auch nicht an der Härte der Rechtsfolge gescheitert (vgl. § 73 IRG). Nach ständiger Rechtsprechung (s. nur Senat NStZ-RR 2002, 180 = Justiz 2002, 250 mit Nachw.) wird Rechtshilfe erst unzulässig, wenn die ausländische Rechtsfolge schlechterdings unerträglich und in keiner Weise mehr vertretbar ist; dass sie als hart oder sogar in hohem Maße hart anzusehen ist, genügt nicht. Eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren als Strafe für eine fahrlässige Tötung von vier Menschen und fahrlässige Verletzung eines weiteren Menschen kann auch dann nicht als schlechterdings unerträglich und in keiner Weise mehr vertretbar gelten, wenn Alkohol nicht im Spiel war und der selbst erheblich verletzte Täter nicht vorbestraft ist. Dass das Rayonsgericht S. die Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt hat, kann gleichfalls nicht als schlechterdings unerträglich und in keiner Weise mehr vertretbar gelten. Auch im deutschen Recht können besonders schwere Tatfolgen Anlass zur Prüfung geben, ob die Vollstreckung zur Verteidigung der Rechtsordnung geboten ist (BGHSt 24, 40 [47]). Letztlich kann auch die zudem für verfallen erklärte Sicherheit in Höhe von 100.000,- DM – mag sie auch strafzumessungsrelevant in die Gesamtbelastung einzustellen gewesen sein – nicht dazu führen, dass von einer schlechterdings unerträglichen, in keiner Weise mehr vertretbaren Rechtsfolge gesprochen werden muss.
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3. Vor diesem Hintergrund erachtet es der Senat als ungerecht, die Staatskasse mit den notwendigen Auslagen des Verurteilten zu belasten (vgl. Hilger, in: Löwe/Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 467 Rdn. 56). Die Belastung der Erben hält sich im Rahmen des Zumutbaren.
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Straf- bzw. Bußgeldverfahrens
und tritt somit ein Verfahrenshindernis ein, so endet das Verfahren nicht „ohne weiteres von selbst“ (so aber noch BGHSt 34, 184 mit abl. Anm. Kühl NStZ 1987, 338). Vielmehr muss ein einmal eingeleitetes Verfahren aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit und, um gerechte Nebenentscheidungen zu ermöglichen, durch förmlichen Einstellungsbeschluss gem. § 206 a StPO zu einem ordnungsgemäßen Abschluss gebracht werden (BGHSt 45, 108; BGH NStZ-RR 2002, 262 unter Nr. 21; OLG Celle NJW 2002, 3720; OLG Frankfurt a.M. NStZ-RR 2002, 246; Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 206 a Rdn. 8; alle mit weit. Nachw.). Gem. § 77 IRG gilt dies sinngemäß, wenn ein im Ausland Verurteilter während eines anhängigen Verfahrens der Vollstreckbarerklärung des ausländischen Erkenntnisses gem. §§ 54, 55 IRG (
Exequaturverfahren
) verstirbt. Eine Vollstreckung gegen Tote findet nach dem maßgeblichen (vgl. § 49 Abs. 3 IRG) deutschen Recht nicht statt. Deshalb ist der Tod des Verurteilten nicht nur im Erkenntnis-, sondern auch im Vollstreckungsverfahren Verfahrenshindernis. Nichts anderes kann für das zwischen Erkenntnis und Vollstreckung angesiedelte, auf eine Vollstreckbarerklärung zielende Exequaturverfahren gelten. Dieses Verfahren „ohne weiteres von selbst“ enden zu lassen, wenn der im Ausland Verurteilte stirbt, begegnet denselben Bedenken wie bei inländischen Straf- bzw. Bußgeldverfahren.
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1. Wird ein Exequaturverfahren eingestellt, weil ein Verfahrenshindernis eingetreten, insbesondere der im Ausland Verurteilte gestorben ist, so erlaubt § 77 IRG i.V. mit § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO, den Auslagenersatz zu versagen, wenn keine Umstände erkennbar sind, die ernsthaft in Frage stellen, dass das ausländische Erkenntnis hätte für vollstreckbar erklärt werden müssen. Auf „Schuldspruchreife“ oder „erheblichen Tatverdacht“ kommt es nicht an.
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a) Bei der Anwendung des § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO
in Straf- bzw. Bußgeldverfahren
ist allerdings anerkannt, dass die Vorschrift nach dem Willen des Gesetzgebers und mit Blick auf die im Rechtsstaatsprinzip wurzelnde und in Art. 6 Abs. 2 MRK verankerte Unschuldsvermutung auf Ausnahmefälle beschränkt werden muss (BGHSt 45, 108 [116] mit Nachw.). Daher wird teilweise verlangt, dass zum Zeitpunkt des Eintritts des Verfahrenshindernisses „Schuldspruchreife“ vorliegt, während die neuere Rechtsprechung genügen lässt, dass nach weitgehender Durchführung der Hauptverhandlung ein auf die bisherige Beweisaufnahme gestützter „erheblicher Tatverdacht“ besteht und keine Umstände erkennbar sind, die bei unterstellter Fortführung der Hauptverhandlung die Verdichtung des Tatverdachts zur prozessordnungsgemäßen Feststellung der Tatschuld in Frage stellen würden (BGH NStZ 2000, 330 [331] mit Anm. Hilger; OLG Frankfurt a.M. NStZ-RR 2002, 246; je mit weit. Nachw.).
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b) Im
Exequaturverfahren
ist § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO jedoch nur sinngemäß anzuwenden. Ein rechtskräftiges ausländisches Erkenntnis liegt bereits vor. Es widerlegt im Ausland die Unschuldsvermutung und wird im Inland insoweit anerkannt, als die Schuldfrage im Exequaturverfahren im Grundsatz nicht nachgeprüft wird (s. nur Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 3. Aufl., vor § 48 Rdn. 9; Vogler, in: Grützner/Pötz-Vogler/Wilkitzki, IRG-Kommentar, 2. Aufl., vor § 48 Rdn. 32). Deshalb kommt es bei der sinngemäßen Anwendung des § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO allein darauf an, ob das ausländische Erkenntnis
nur
wegen des Verfahrenshindernisses nicht für vollstreckbar erklärt wird. Sind keine Umstände erkennbar, die ernsthaft in Frage stellen, dass das ausländische Erkenntnis hätte für vollstreckbar erklärt werden müssen, so steht die Unschuldsvermutung nicht entgegen, dem im Ausland bereits rechtskräftig Verurteilten im Inland nachteilige Folgen aufzuerlegen, jedenfalls soweit diese Folgen nicht selbst Strafcharakter aufweisen. Bei der bloße Versagung von Auslagenersatz ist dies nicht der Fall (BGH NStZ 2000, 330 [331 unter III. 3. b] [5]).
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2. Das Urteil des Rayonsgerichts S. (...) hätte für vollstreckbar erklärt werden müssen.
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a) Der Vollstreckungshilfeverkehr mit der Republik Polen richtet sich derzeit nach §§ 48 ff. IRG i.V. mit dem im bilateralen Verhältnis seit 01.03.1995 anwendbaren ÜberstÜbk. Die sich hieraus ergebenden Zulässigkeitsvoraussetzungen wären gegeben gewesen. Insbesondere war das vollständig vorgelegte Urteil des Rayonsgerichts S. rechtskräftig und vollstreckbar (§§ 48 Satz 1, 49 Abs. 1 Nr. 1 IRG). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das polnische Abwesenheitsverfahren den in der Rechtsprechung hierzu entwickelten Anforderungen (s. zuletzt BGHSt 47, 120 = JZ 2002, 464 mit Anm. Vogel) nicht genügt hätte (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 IRG). Die vom Rayonsgericht S. festgestellte Tat wäre nach deutschem Recht (...) strafbar und mit Freiheitsstrafe bis fünf Jahre bedroht gewesen (§ 49 Abs. 1 Nr. 3 IRG). Dass in der Bundesrepublik Deutschland Verfolgungsverjährung eingetreten war, weshalb das hier geführte Ermittlungsverfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde, ist unerheblich (vgl. § 49 Abs. 1 Nrn. 4, 5 i.V. mit § 9 Nr. 1 IRG).
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b) Der Umstand, dass der Verurteilte Deutscher war und, da die Republik Polen noch kein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, nicht zur Strafvollstreckung hätte ausgeliefert werden können (vgl. Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG), hätte der Vollstreckbarerklärung nicht entgegengestanden. §§ 48 ff. IRG und das ÜberstÜbk verbieten die Vollstreckbarerklärung ausländischer Erkenntnisse gegen eigene Staatsangehörige nicht, sondern zielen darauf, dass die Vollstreckung solcher Erkenntnisse im Inland erfolge. Auch § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB zeigt, dass Deutsche zwar gegen Auslieferung an das Ausland, nicht aber gegen Strafverfolgung und -vollstreckung im Inland wegen Auslandstaten geschützt sind.
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c) Schließlich wäre die Vollstreckbarerklärung auch nicht an der Härte der Rechtsfolge gescheitert (vgl. § 73 IRG). Nach ständiger Rechtsprechung (s. nur Senat NStZ-RR 2002, 180 = Justiz 2002, 250 mit Nachw.) wird Rechtshilfe erst unzulässig, wenn die ausländische Rechtsfolge schlechterdings unerträglich und in keiner Weise mehr vertretbar ist; dass sie als hart oder sogar in hohem Maße hart anzusehen ist, genügt nicht. Eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren als Strafe für eine fahrlässige Tötung von vier Menschen und fahrlässige Verletzung eines weiteren Menschen kann auch dann nicht als schlechterdings unerträglich und in keiner Weise mehr vertretbar gelten, wenn Alkohol nicht im Spiel war und der selbst erheblich verletzte Täter nicht vorbestraft ist. Dass das Rayonsgericht S. die Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt hat, kann gleichfalls nicht als schlechterdings unerträglich und in keiner Weise mehr vertretbar gelten. Auch im deutschen Recht können besonders schwere Tatfolgen Anlass zur Prüfung geben, ob die Vollstreckung zur Verteidigung der Rechtsordnung geboten ist (BGHSt 24, 40 [47]). Letztlich kann auch die zudem für verfallen erklärte Sicherheit in Höhe von 100.000,- DM – mag sie auch strafzumessungsrelevant in die Gesamtbelastung einzustellen gewesen sein – nicht dazu führen, dass von einer schlechterdings unerträglichen, in keiner Weise mehr vertretbaren Rechtsfolge gesprochen werden muss.
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3. Vor diesem Hintergrund erachtet es der Senat als ungerecht, die Staatskasse mit den notwendigen Auslagen des Verurteilten zu belasten (vgl. Hilger, in: Löwe/Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 467 Rdn. 56). Die Belastung der Erben hält sich im Rahmen des Zumutbaren.
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