Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 13 W 47/04

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des LG Ravensburg vom 3.8.2004 wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Streitwert: 5.000 Euro.

Gründe

 
I. Durch Schriftsatz vom 4.3.2004 (Bl. 22 d.A.) kündigte die Beklagte in einem Räumungsprozess über Praxisräume folgende Anträge an:
„1. Die Klage wird abgewiesen;
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits,
3. Für den Fall des Unterliegens beantragen wir, der Beklagten zu gestatten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden”.
Das Protokoll vom 13.4.2004 (Bl. 37 d.A.) lautet:
„Beklagtenvertreter beantragt Klageabweisung gem. Schriftsatz vom 4.3.2004, Bl. 22 d.A.”
Nach Schluss der mündlichen Verhandlung erklärte die Beklagte in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 23.5.2004, sie habe einen Schutzantrag nach § 712 ZPO gestellt. Der Vertreter der Klägerin bestreitet dies.
Mit Schriftsatz vorn 14.6.2004 beantragte die Beklagte die Berichtigung des Protokolls mit der Maßgabe, dass die Anträge aus dem Schriftsatz vom 4.3.2004 (Bl. 22 d.A.) gestellt wurden.
Durch Beschluss vom 3.8.2004 wurde der Antrag als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde.
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II. Die sofortige Beschwerde ist unzulässig.
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Nach herrschender Meinung ist eine Beschwerde gegen eine Protokollberichtigung bei sachlicher Ablehnung unzulässig (Musielak, ZPO, 3. Aufl., § 164 Rz. 8; Peters in MünchKomm/ZPO, 2. Aufl., § 164 Rz. 11; Zöller, ZPO, 24. Aufl., § 164 Rz. 11; Thomas/Putzo, ZPO, 25. Aufl., § 164 Rz. 4). Dies deshalb, weil das Beschwerdegericht nicht wissen kann, was eventuell unrichtig ist. Es ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, durch eine Beweisaufnahme die Beweiskraft des Protokolls zu ändern.
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Es ist daher nicht nachprüfbar, ob die Beklagte einen - eventuell gestellten - Antrag nach § 712 ZPO im Termin ausführlich begründet hat.
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Fehl geht die Annahme der Beklagten, das Protokoll sei formell fehlerhaft, da gegen § 162 Abs. 1 S. 3 verstoßen worden sei. Die Beklagte übersieht, dass § 162 ZPO nur für Anträge gilt, die zu Protokoll erklärt wurden. § 162 ZPO gilt aber nicht für Sachanträge, die wie hier nach § 297 Abs. 2 ZPO gestellt wurden (Zöller, ZPO, 24. Aufl., § 162 Rz. 2).
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Im Übrigen streiten die Parteien vorliegend nicht um die Richtigkeit des Protokolls, sondern um dessen Auslegung. Im Streit ist, ob das Protokoll vom 13.4.2004 wie vom LG vertreten so zu verstehen ist, dass nur Ziff. 1 der dortigen Anträge gestellt ist, nicht aber auch die Anträge Ziff. 2 und 3.
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Aber selbst wenn man der Beklagten folgt und alle Anträge als gestellt sieht, ist es weiterhin eine Rechtsfrage, ob der Antrag Ziff. 3 als Schutzantrag i.S.d. § 712 ZPO zu verstehen ist oder als bloßer Antrag nach § 711 ZPO. Insoweit wäre er allerdings überflüssig wie der Kostenantrag in Ziff. 2. Andererseits ist § 712 ZPO im Schriftsatz vom 4.3.2004 nicht ausdrücklich erwähnt und es fehlt die Glaubhaftmachung und eine eingehende Abwägung der sich widerstreitenden Interessen der Parteien.
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Die Auslegungsfrage ist vom Gericht I. Instanz zu klären und ggf. vom Rechtsmittelgericht zu überprüfen. Das Protokollberichtigungsverfahren eignet sich dazu nicht, da es nicht darum geht, was protokolliert wurde, sondern wie das Protokollierte zu verstehen ist.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
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Da durch die Berichtigung die Vollstreckung vorübergehend verhindert werden soll, war der Streitwert mit ca. einem Fünftel der Hauptsache zu bemessen (Zöller, ZPO, 24. Aufl., § 3 Berichtigung nach § 319 ZPO).
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Dr. Eberle, VorsRiOLG

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