Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 2 Ss 120/07; 2 Ss 120/2007

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 08. November 2006 wird

v e r w o r f e n .

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.

Gründe

 
I.
Das Hauptzollamt Stuttgart erließ am 19. Januar 2006 gegen die Betroffene, ein polnisches Bauunternehmen mit Sitz in Lublin, einen Bescheid über den Verfall von 795.354,66 EUR. Die Betroffene soll auf dem Bauvorhaben „Neue Landesmesse“ in Stuttgart in der Zeit von Januar 2005 bis Juli 2005 Bauarbeiter eingesetzt haben, wobei es unter Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 Arbeitnehmerentsendegesetz zu erheblichen Unterschreitungen des Mindestlohnes gekommen sein soll. Gegen diesen, dem Verfahrensbevollmächtigten am 27. Januar 2006 zugestellten Verfallsbescheid erhob die Betroffene fristgerecht Einspruch, worauf das Amtsgericht Stuttgart Termin zur Hauptverhandlung auf den 08. November 2006 bestimmte.
Zu diesem Termin wurde eine an die Betroffene gerichtete, schriftliche Ladung versandt, welche wie folgt adressiert war:
In dieser Terminsladung wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung bestehe und das Gericht bei einem Ausbleiben ohne genügende Entschuldigung den Einspruch ohne Verhandlung zur Sache verwerfen werde. Die der Ladung zu Grunde liegenden Daten wurden einer Gewerbe-Anmeldung bei der Stadt Lübeck vom 15. April 2004 entnommen. Nachdem diese Terminsladung unter der angegebenen Lübecker Adresse nicht zugestellt werden konnte, wurde sie dem ladungsbevollmächtigten Verfahrensbevollmächtigten am 04. Oktober 2006 gegen Empfangsbekenntnis übersandt. Noch vor der Hauptverhandlung wies der Verfahrensbevollmächtigte schriftsätzlich darauf hin, dass es sich bei dem in der Ladung bezeichneten Herrn D. um keinen gesetzlichen Vertreter der betroffenen Gesellschaft handele; weitere Informationen zu den Vertretungsverhältnissen bei der Betroffenen wurden nicht mitgeteilt. Zum Hauptverhandlungstermin am 08. November 2006 erschien nur der Verfahrensbevollmächtigte, worauf der Einspruch gegen den Verfallsbescheid durch Urteil verworfen wurde. Hiergegen richtet sich die vorliegende Rechtsbeschwerde.
Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Insbesondere trägt sie vor, eine Einspruchsverwerfung gemäß § 74 Abs. 2 OWiG sei unzulässig. Ferner beanstandet die Beschwerdeführerin, die Betroffene sei zu dem Hauptverhandlungstermin am 08. November 2006 nicht ordnungsgemäß geladen worden.
Die Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 08. November 2006 aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen.
II.
1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt (§ 79 Abs. 4 OWiG), bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. Soweit die Rechtsbeschwerdeführerin die fehlerhafte Anwendung des § 74 Abs. 2 OWiG rügt, ist die Rechtsbeschwerde unbegründet, hinsichtlich der Rüge einer nicht ordnungsgemäßen Ladung der Betroffenen unzulässig gemäß § 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 344 Abs. 2 StPO.
2. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerdeführerin war das Amtsgericht befugt, den Einspruch gegen den Verfallsbescheid des Hauptzollamtes Stuttgart vom 19. Januar 2006 gemäß § 74 Abs. 2 OWiG zu verwerfen.
a) Vorliegend erging gegen die Betroffene ein Verfallsbescheid gemäß § 29 a Abs. 4 OWiG im selbstständigen Verfallsverfahren. Für dieses bestimmt § 87 Abs. 6 OWiG, dass § 87 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 u. 2, Abs. 3 Satz 1 bis 3 1. Halbsatz und Abs. 5 OWiG entsprechend anwendbar sind. Hieraus folgt, dass im selbstständigen Verfahren die Einziehung in einem Einziehungsbescheid angeordnet wird, der einem Bußgeldbescheid gleichsteht (§ 87 Abs. 3 OWiG). Vom Erlass dieses Bescheides an hat die Verfallsbeteiligte die Befugnisse einer Betroffenen (§ 87 Abs. 2 OWiG). Ergänzend gelten nach § 46 Abs. 1 OWiG die Regelungen gemäß § 442 Abs. 1 StPO i.V.m. § 430 bis 441 StPO sinngemäß.
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Indem das Gesetz in § 87 Abs. 2, 3 OWiG die Rechtsstellung der Einziehungsbeteiligten der einer Betroffenen im Bußgeldverfahren angleicht, gelten für das Bußgeldverfahren vor dem Amtsgericht in erster Linie die allgemeinen Vorschriften gemäß § 71 ff. OWiG. Hierzu gehört auch die Möglichkeit der Einspruchsverwerfung gemäß § 74 Abs. 2 OWiG (Göhler, OWiG, 14. Aufl., § 87 Rdnr. 27).
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b) Die in der Kommentarliteratur vertretene gegenteilige Auffassung (KK-Mitsch, OWiG, 3. Aufl., § 87 Rdnr. 54, 57; Hannich in Rebmann/Roth/Herrmann, OWiG, 3. Aufl., § 87 Rdnr. 40, 43), auf welche sich die Rechtsbeschwerdeführerin beruft, überzeugt für den Fall eines selbstständigen Verfallsverfahrens nicht. Den genannten Kommentierungen liegt die Erwägung zugrunde, dass gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. §§ 442 Abs. 1, 440 Abs. 3 StPO die Regelung des § 436 Abs. 1 StPO sinngemäße Anwendung findet, wonach bei einem Ausbleiben des Verfallsbeteiligten trotz ordnungsgemäßer Terminsnachricht - bekannt gemacht durch Ladung (§ 435 Abs. 1 StPO) - auch ohne diesen verhandelt werden kann. Hieraus folgt für den Strafprozess, dass für eine Einspruchsverwerfung gemäß § 412 StPO kein Raum bleibt (LR-Gössel, StPO, 25. Aufl., § 438 Rdnr. 7, KK-Boujong, StPO, 5. Aufl., § 438 Rdnr. 9, Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl., § 438 Rdnr. 9). Da die Regelung des § 74 Abs. 2 OWiG inhaltlich der des § 412 StPO entspricht, soll dies auch für das Ordnungswidrigkeitenverfahren gelten.
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Diese Erwägung greift für das selbstständige Verfallsverfahren gemäß §§ 29 a Abs. 4, 87 Abs. 3 OWiG nicht. Für das Strafverfahren verweist § 440 Abs. 3 StPO im Fall eines selbstständigen Verfallsverfahrens gerade nicht auf § 438 StPO, welcher eine Einziehung durch Strafbefehl im subjektiven Verfahren ermöglicht. Dem gegenüber setzt ein selbstständiges Verfallsverfahren stets eine Antragsschrift voraus (§ 440 Abs. 1, 2 StPO), sodass eine Anwendung des § 412 StPO ausgeschlossen ist. Hieraus folgt, dass nur für den Fall eines subjektiven, durch Strafbefehl eingeleiteten Verfahrens, in welchem der Verfallsbeteiligte als Neben beteiligter geladen ist, eine Kollisionslage zwischen § 436 Abs.1 StPO und § 412 StPO überhaupt denkbar ist. Nur in diesem Fall scheidet eine Anwendung des § 412 StPO zu Lasten des Verfallsbeteiligten aufgrund der vorgreiflichen Regelung des § 436 Abs. 1 StPO aus. Wenn aber eine solche Verfahrenslage im objektiven Verfallsverfahren nach der StPO schon gar nicht auftreten kann und dementsprechend nicht geregelt ist, gibt es keine Regelung der StPO, die vorliegend entsprechend herangezogen werden könnte. Dies bedeutet, dass im objektiven Verfallsverfahren nach § 29 a Abs. 4 OWiG die Regelung des über § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 442 Abs. 1 StPO sinngemäß anwendbaren § 436 Abs. 1 StPO und die des § 74 Abs. 2 OWiG nebeneinander anwendbar sind.
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c) Eine Anwendung des § 74 Abs. 2 OWiG ist im vorliegenden Fall auch sachgerecht. Wie im subjektiven Ordnungswidrigkeitenverfahren auch kann die Sachaufklärung das persönliche Erscheinen des Verfallsbeteiligten bzw. - wie vorliegend bei Beteiligung einer juristischen Person - eines vertretungsberechtigten Organs derselben erfordern. Die Verfallsbeteiligte ist auch - einer natürlichen Person im subjektiven Bußgeldverfahren vergleichbar - durch den Verfallsbescheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen und die einzige Verfahrensbeteiligte.
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Die vorliegende Verfahrenslage ist weiter vergleichbar mit einem - subjektiven - Bußgeldverfahren gegen eine juristische Person gemäß §§ 30, 88 OWiG. Sowohl bei § 29 a Abs. 2 OWiG als auch bei § 30 Abs. 1 OWiG ist Anknüpfungstat die mit Geldbuße bedrohte Handlung eines anderen (OLG Koblenz, ZfSch, 2007, 108 ff.) Für den Fall des Bußgeldverfahrens gegen eine juristische Person ist unstreitig, dass eine Einspruchsverwerfung gemäß § 74 Abs. 2 zulässig ist (OLG Zweibrücken, NStZ 1995, 293). Durchgreifende Gründe für eine abweichende Beurteilung im Verfahren nach §§ 29 a Abs. 4, 87 OWiG vermag der Senat nicht zu erkennen.
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3. Soweit die Rechtsbeschwerdeführerin rügt, sie sei mangels ordnungsgemäßer Ladung einer vertretungsberechtigten Person nicht zum Erscheinen in der Hauptverhandlung verpflichtet gewesen, entspricht diese Rüge nicht den Verfahrensanforderungen des § 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 344 Abs. 2 StPO.
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Eine zulässige Verfahrensrüge erfordert eine detaillierte und umfassende Darstellung der den Verfahrensmangel begründenden Tatsachen. Erforderlich ist hierbei, dass der Beschwerdeführer auch die ihm nachteiligen Tatsachen nicht übergeht, sondern sämtliche Fakten so vollständig vorträgt, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein anhand der Rechtsbeschwerdebegründung in die Lage versetzt wird, endgültig zu entscheiden (KK-Kuckein, StPO, 5. Aufl., § 344 Rdnr. 38, 39).
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Vorliegend trägt die Rechtsbeschwerdeführerin im Wesentlichen vor, der in der Ladung als Geschäftsführer bezeichnete sei nicht Geschäftsführer der Verfallsbeteiligten gewesen. Die Ladung eines nicht existierenden Geschäftsführers sei unzulässig. Vertretungsberechtigtes Organ einer polnischen GmbH sei deren Vorstand, auch diesem habe Herr D. nicht angehört. Vorstand der Verfallsbeteiligten sei derzeit ein Herr N.; dieser sei zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung erkrankt gewesen. Darüber hinaus sei die Ladung an den Verfahrensbevollmächtigten erfolgt, obwohl dieser zum Empfang einer entsprechenden Ladung nicht bevollmächtigt gewesen sei (S. 3/4 des Schriftsatzes vom 21. Dezember 2006).
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Dieser Vortrag ist lückenhaft. Wie das Amtsgericht im angefochtenen Urteil ausführt, wurde der Verfahrensbevollmächtigte der Verfallsbetroffenen durch Vollmacht vom 16. November 2000 (EO 4, Bl. 72) ausdrücklich zur Empfangnahme von Ladungen nach § 145 a Abs. 2 StPO ermächtigt. Dass diese Ermächtigung zu einem späteren Zeitpunkt erloschen sei, wird nicht substantiiert vorgetragen. Zudem ist in den Gründen des angefochtenen Urteils ausgeführt, aus einer Gewerbeanmeldung vom 15. April 2004 bei der Hansestadt Lübeck (GA Blatt 87) ergebe sich, dass Herr D. als Geschäftsführer der gesetzliche Vertreter der Verfallsbeteiligten sei. Die Rechtsbeschwerdebegründung lässt jegliche Auseinandersetzung hiermit, insbesondere eine ausführliche Darlegung der Vertretungsbefugnisse der Verfallsbeteiligten in zeitlicher und personeller Hinsicht, vermissen. Es wird lediglich dargestellt, dass nunmehr ein Herr N. Vorstand der Verfallsbeteiligten sei. Dies schließt die Bestellung eines Geschäftsführers aber nicht aus. Bei dieser Sachlage vermag der Senat anhand des Vortrags in der Rechtsbeschwerdebegründung nicht über die erhobene Verfahrensrüge zu entscheiden.
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4. Die Prüfung des Urteils aufgrund der ebenfalls erhobenen Sachrüge lässt keine Rechtsfehler erkennen.

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