Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart - 7 U 179/07

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 16. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 24.07.2007 - 16 O 124/07 - wird

z u r ü c k g e w i e s e n.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

3. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 24.371,76 Euro

Gründe

 
I.
Die klagende Versicherung verlangt vom Beklagten die Rückzahlung der an ihn ausbezahlten Entschädigungsleistung in Höhe von 19.350,00 Euro für ein als gestohlen gemeldetes Fahrzeug. Des weiteren begehrt die Klägerin die Erstattung von Sachverständigenkosten, welche der Klägerin im Zuge der Bearbeitung des Schadensfalles entstanden sind. Die Klägerin beziffert ihren Zahlungsanspruch auf insgesamt 19.371,76 Euro nebst Zinsen, Gerichtsvollzieherkosten und Auslagenpauschale. Darüber hinaus begehrt die Klägerin Feststellung, dass der vorgenannte Zahlungsanspruch aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung des Beklagten zum Nachteil der Klägerin herrührt.
Der Beklagte unterhielt seit dem 28.04.2004 bei der Beklagten eine Teilkaskoversicherung für seinen PKW mit dem amtlichen Kennzeichen ... Anfang 2005 meldete der Beklagte der Klägerin den Diebstahl dieses Fahrzeugs. Im Rahmen einer schriftlichen Schadensanzeige vom 09.01.2005 (Bl. 13-16 d.A.) teilte der Beklagte mit, er habe das Fahrzeug am 31.12.2004 gegen 10.15 Uhr in B. (Pl.) vor einem Friedhof abgestellt und nach dem Friedhofsbesuch gegen 11.10 Uhr festgestellt, dass das Fahrzeug abhanden gekommen sei. Unter anderem gab der Kläger an, es sei eine im Fahrzeug befindliche Radioanlage des Typs NCDC2013 mitentwendet worden.
Nach mehreren schriftlichen Rückfragen und Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes zahlte die Klägerin am 02.03.2005 an den Beklagten einen Entschädigungsbetrag von 19.350 Euro (Wiederbeschaffungswert in Höhe von brutto 19.500,00 Euro abzüglich eines Selbstbehalts von 150,00 Euro) aus.
Im Rahmen polizeilicher Ermittlungen gegen den Kläger und dessen Ehefrau - die Zeugin E. F.-L. - wegen des Verdachts des Verkaufs gestohlener Navigationsgeräte über das Internetportal E. wurde in der Wohnung des Klägers das von ihm als (mit-)gestohlen gemeldete Radiogerät der Marke S., Typ NCDC2013, sichergestellt. Der Beklagte und seine Ehefrau wurden durch Urteil des Amtsgerichts S. - Schöffengericht - vom 10.04.2006 wegen gemeinschaftlichen Betruges in 51 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von jeweils 1 Jahr und 10 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde (Strafurteil Bl. 83-95 der beigezogenen Strafakten AG S. 103 Ls 105 Js 32251/05). Das Strafurteil vom 10.04.2006 ist rechtskräftig. Hinsichtlich des von der Anklage umfassten, auf den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits bezogenen Vorwurfs, der Beklagte und seine Ehefrau hätten durch falsche Angaben Versicherungsleistungen erhalten (Ziff. 55 der Anklageschrift vom 03.01.2006, Bl. 10 der Strafakten), wurde im Strafprozess nach § 154 Abs. 2 StPO verfahren.
Mit Schreiben an den Beklagten vom 18.07.2006 versagte die Klägerin dem Beklagten die Deckung und forderte ihn auf, Gesamtaufwendungen in Höhe von 21.102,19 Euro (einschließlich Zinsen) zurückzubezahlen. Eine Zahlung erfolgte nicht, weshalb die Klägerin die vorliegende Klage erhob. Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe den angeblichen Diebstahl vom 31.12.2004 lediglich fingiert. Vorsorglich stützt die Klägerin den Rückforderungsanspruch auch auf eine nach Eintritt des Schadenereignisses erfolgte Obliegenheitsverletzung durch den Beklagten. Der Beklagte macht geltend, das streitgegenständliche Fahrzeug sei ihm tatsächlich entwendet worden. Der Vorwurf einer unerlaubten Handlung sei unzutreffend. Auch habe er - der Beklagte - keine Obliegenheit verletzt.
Auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts wird nach § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
Das Landgericht hat den Beklagten durch Urteil vom 24.07.2007 (Bl. 73-81 d.A.) verurteilt, an die Klägerin 19.371,76 Euro nebst Zinsen, Gerichtsvollzieherkosten und Auslagen zu bezahlen. Des weiteren hat das Landgericht festgestellt, dass die Forderung der Klägerin auf einer unerlaubten Handlung beruht.
Der Beklagte verfolgt mit der Berufung seinen Antrag auf Klagabweisung unter Vertiefung seines bisherigen Vortrages weiter.
Der Beklagte beantragt,
10 
das am 24.07.2007 verkündete Urteil des Landgerichts Stuttgart, Az. 16 O 124/07, aufzuheben und die Klage abzuweisen.
  
11 
Die Klägerin beantragt,
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
14 
Der Senat hat im Berufungsverfahren Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin E. F.-L.. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 14.02.2008 (Bl. 118-123 d.A.) verwiesen.
15 
Die Akten des Amtsgerichts S. - Schöffengericht - 103 Ls 105 Js 32251/05 sowie die zugehörigen Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft S. (105 Js 32251/05) waren im Berufungsverfahren beigezogen.
II.
16 
Die Berufung des Beklagten ist zwar zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
1.
17 
Die Berufung ist zulässig. Insbesondere geht der Senat davon aus, dass die Berufungsfrist gemäß § 517 ZPO durch den Beklagten gewahrt wurde. Das Urteil des Landgerichts Stuttgart wurde dem Beklagten über seinen Prozessbevollmächtigten am 20.08.2007 zugestellt. Das bei den Akten befindliche Exemplar der Berufungsschrift (Bl. 90/91 d.A.), welches das Datum 20.08.2007 trägt, ist zwar erst am 26.09.2007 bei der gemeinsamen Postannahmestelle der Justizbehörden S. eingegangen. Der Beklagtenvertreter hat aber glaubhaft anwaltlich versichert, die Berufung bereits am 20.08.2007 gefertigt und in der Nacht vom 20.08.2007 auf den 21.08.2007 persönlich in den Briefkasten des Landgerichts in S. in der U.straße eingeworfen zu haben.
18 
Nachdem damit von einer rechtzeitigen Berufungseinlegung auszugehen ist, kommt es auf den Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 24.09.2007 nicht an. Dieser ist in der vorliegenden Konstellation lediglich als Hilfsantrag für den Fall zu verstehen, dass der Beweis der behaupteten Fristwahrung nicht geführt werden kann (vgl. Zöller-Stöber/Greger, Zivilprozessordnung, 26. Auflage 2007, vor § 230 ZPO, Rdnr. 2 a).      
2.
19 
Schon unabhängig von der Frage, ob der streitgegenständliche Fahrzeugdiebstahl lediglich fingiert war, hat die Klägerin gegen den Beklagten jedenfalls wegen einer nach dem behaupteten Versicherungsfall begangenen Obliegenheitsverletzung einen Anspruch gemäß § 812 BGB auf Rückzahlung der Entschädigungsleistung in Höhe von 19.350,00 Euro. Die Klägerin kann sich auf Leistungsfreiheit gemäß § 7 Abs. 5 AKB in Verbindung mit § 6 Abs. 3 VVG (in der bis 31.12.2007 geltenden Fassung) berufen. Der Beklagte hat in seiner Schadenanzeige vom 09.01.2005 (Bl. 13-16 d.A.) und auch in der weiteren Korrespondenz im Rahmen der Regulierung falsche Angaben gemacht.
20 
a) Bereits nach allgemeinen Grundsätzen hat der Bereicherungsgläubiger alle Voraussetzungen des Anspruches aus § 812 BGB zu beweisen, insbesondere auch das Fehlen eines rechtlichen Grundes für die Leistung (vgl. Palandt-Sprau, Bürgerliches Gesetzbuch, 67. Auflage 2008, § 812 BGB, Rdnr. 103 m.w.N.). Stützt der Versicherer seinen Anspruch im Rückforderungsprozess auf Leistungsfreiheit wegen einer Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers, so muss der Versicherer auch darlegen und beweisen, dass den Versicherungsnehmer an der Obliegenheitsverletzung ein relevantes Verschulden trifft (BGH NJW 1995, 662 f.). Die Vorsatzvermutung des § 6 Abs. 3 VVG zu Lasten des Versicherungsnehmers gilt im Rückforderungsprozess nicht (BGH, a.a.O.).
21 
b) Eine objektive Obliegenheitsverletzung ist im vorliegenden Fall gegeben, nachdem der Beklagte in seiner Schadenanzeige vom 09.01.2005 (Bl. 13-16 d.A.) unter Ziffer 12 auf die Frage "Welche Ausstattung wurde mitentwendet?" eine Radioanlage des Typs NCDC2013" angegeben hat, die er in Wirklichkeit ausgebaut hatte. Es handelt sich dabei um ein S. Radio CD/DVD, Typ NCDC 2013 mit Anschlussbox und Disc-Magazin. Ausweislich des Wiederbeschaffungswertgutachtens der D. vom 25.02.2005 (Bl. 22-26 d.A.) und des späteren Kaufvertrages (Bl. 56 d.A.) handelte es sich um ein Radio mit Navigationssystem. Dieses Gerät wurde bei der wegen eines (anderweitigen) Verdachts der Hehlerei erfolgten polizeilichen Durchsuchung der Wohnung des Beklagten am 21.04.2005 sichergestellt. Die Angabe, das Gerät sei mitentwendet worden, war unabhängig davon, ob ein Diebstahl überhaupt stattgefunden hat, objektiv falsch.
22 
Die unzutreffende Angabe hinsichtlich des genannten Geräts ist auch vorsätzlich erfolgt. Der Beklagte hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung im Berufungsverfahren mit bemerkenswerter Offenheit bekundet, er habe dieses Gerät in der Schadensmeldung aufgeführt, da er für das an seiner Stelle neu eingebaute Gerät keinen Kaufbeleg gehabt habe. Es liegt damit eine bewusst falsche Angabe gegenüber der Versicherung vor.
23 
Unerheblich ist das Vorbringen des Beklagten, das Gerät sei defekt gewesen und habe keinen "maßgeblichen wertbildenden Faktor" dargestellt. Dieses Vorbringen wendet sich gegen den Beklagten selbst. Denn mit seiner Angabe in der Schadensanzeige suggerierte der Beklagte gerade, dass ein funktionsfähiges Gerät in dem - angeblich - gestohlenen Fahrzeug installiert war. Dementsprechend wurde das Gerät in dem für die Höhe der Entschädigung maßgeblichen Wiederbeschaffungswertgutachten des Sachverständigen M. G., D. A. GmbH S., vom 25.02.2005 (Bl. 22-26 d.A.) unter dem Punkt "Ausstattung"  ohne Einschränkung aufgeführt.
  
24 
c) In der Schadensanzeige des Beklagten vom 09.01.2005 sind weitere objektiv falsche Angaben enthalten. So hat der Beklagte auf die Frage "Wie war der Zustand bei Kauf?" (Frage 9 f)) einen leichten Streifschaden angegeben. Auf die Frage "Hatte ihr Fahrzeug vor diesem Ereignis reparierte Schäden?" (Frage 11 b)) gab der Kläger an: "leichter Heckschaden. Stoßstange u. Träger ausgetauscht". Ähnliche relativierende Angaben finden sich in den ergänzenden Angaben des Beklagten auf die Anfrage der Klägerin vom 31.01.2005 (Bl. 18, 20 d.A.). In Wirklichkeit hatte das Fahrzeug beim Ankauf ganz erhebliche Schäden, was der Beklagte wusste. Das Sachverständigengutachten des Ingenieurbüros S. vom 25.03.2004 (Bl. 119-138 der beigezogenen Ermittlungsakten) enthält eine Reparaturkostenkalkulation in Höhe von brutto 18.282,41 Euro bei einem Wiederbeschaffungswert in Höhe von brutto 22.900,00 Euro und einem Restwert in Höhe von brutto 10.490,00 Euro. Der Beklagte hat - wenn auch ohne jeden Nachweis - angegeben, er selbst habe die Schäden in Polen beheben lassen.
25 
Ebenso unzutreffend war schließlich die Angabe des Beklagten zum Kaufpreis des Fahrzeugs beim Erwerb durch den Beklagten. Dieser wurde auf die Anfrage der Klägerin vom 31.01.2005 vom Beklagten mit  ca. 15.000,00 Euro angegeben. Tatsächlich betrug der Kaufpreis ausweislich des in den Ermittlungsakten (Bl. 150) befindlichen Kaufvertrages vom 06.04.2004 10.700,00 Euro. Bemerkenswert ist, dass sich der Beklagte bei seinen Angaben gegenüber der Klägerin offenbar recht exakt an die Laufleistung des Fahrzeugs bei dessen Ankauf erinnert hat, während er den Kaufpreis in anderthalbfacher Höhe angegeben hat. Wenig überzeugend hat sich der Beklagte hierzu im Rahmen seiner persönlichen Anhörung im Berufungsverfahren sinngemäß noch dahingehend eingelassen, dass es sich bei seiner Angabe gegenüber der Klägerin um den Kaufpreis mit Reparaturkosten gehandelt habe. Aus dem Kaufvertrag ergibt sich zudem als Verkäuferin die Firma "K.S. Autohandel GbR", die sich mit dem "An- und Verkauf von Gebraucht- und Unfallfahrzeugen" beschäftigt. Der Beklagte hatte gegenüber der Klägerin angegeben, das Fahrzeug im Rahmen eines "Privatkaufs" erworben zu haben.    
26 
d) Folge der genannten Obliegenheitsverletzungen, von denen zumindest jene zum Radiogerät und jene zu Vorschäden auf Vorsatz im Sinne des § 6 Abs. 3 VVG beruhen, ist ohne weiteres die Leistungsfreiheit der Klägerin und damit die Verpflichtung des Beklagten gemäß § 812 BGB, die erhaltene Entschädigungsleistung zurückzugewähren.
3.
27 
Die Klägerin hat darüber hinaus auch einen Zahlungsanspruch gegen den Beklagten in Höhe der geleisteten Entschädigung aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB. Der Senat ist nach Würdigung aller hier gegebenen Umstände überzeugt, dass der vom Beklagten behauptete Diebstahl seines Fahrzeugs in Wirklichkeit nicht stattgefunden hat. Die Indizien, die gegen die Darstellung des Beklagten sprechen, sind jedenfalls in ihrer Gesamtheit so gewichtig, dass hier von einem fingierten Diebstahl auszugehen ist.  
28 
Der Beklagte betrieb zusammen mit seiner Ehefrau in großem Stil einen Handel mit gestohlenen Navigationsgeräten für Fahrzeuge über das Internetportal E.. Der Beklagte wurde deshalb vom Amtsgericht - Schöffengericht - S. durch Urteil vom 10.04.2006 (Bl. 83 ff. der beigezogenen Strafakten) zusammen mit seiner Ehefrau wegen gemeinschaftlichen Betruges in 51 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Im Tatzeitraum (27.04.2004 bis 21.04.2005) liegt der behauptete Diebstahl des Fahrzeuges des Beklagten in Pl. (31.12.2004). Dass das Strafverfahren im Hauptverhandlungstermin vor dem Schöffengericht hinsichtlich des mit angeklagten, hier streitgegenständlichen Vorganges gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt wurde, ist im vorliegenden Zusammenhang unerheblich. Die in den zahlreichen Straftaten zum Ausdruck gekommene Einstellung des Beklagten zu fremdem Eigentum und Vermögen zeigt sich in aller Deutlichkeit auch in der Einlassung des Beklagten im vorliegenden Berufungsverfahren, er habe für das angebliche, in Pl. erworbene neue Navigationsgerät keinen Beleg gehabt und deshalb das alte Gerät als gestohlen gemeldet. Hinzu kommen die oben aufgezeigten weiteren unzutreffenden Angaben des Beklagten gegenüber der klagenden Versicherung.
29 
Umgekehrt belegt die Bescheinigung über die Anzeigenaufnahme vom 31.12.2004 (Bl. 17 d.A.) allenfalls, dass der Beklagte an diesem Tag in Pl. war und den Diebstahl seines Fahrzeugs gemeldet hat. Der Diebstahl selbst ist damit in keiner Weise bewiesen. Gleiches gilt für das weitere vorgelegte Schriftstück vom 03.01.2005 (Bl. 126 d.A, mit Übersetzung Bl. 124 d.A.).
30 
Schließlich führen auch die Angaben der im Berufungsverfahren als Zeugin vernommenen Ehefrau des Beklagten, E. F.-L., nicht zu einem anderen Ergebnis. Zwar hat die Zeugin F.-L. den angeblichen Fahrzeugdiebstahl in etwa so geschildert, wie er vom Beklagten behauptet wird. Der Senat vermag aber den Bekundungen der Zeugin F.-L. nicht zu glauben. Sie sind daher nicht geeignet, die aufgezeigten, in ihrer Gesamtheit ausreichenden Indizien für einen fingierten Diebstahl zu erschüttern.
31 
Auffällig ist zunächst, dass die Zeugin F.-L. geschildert hat, das neue Navigationsgerät sei auf der Fahrt nach Pl. bereits in das Fahrzeug eingebaut gewesen. Diese Angabe lässt sich nicht ohne weiteres mit dem Vortrag und den Bekundungen des Beklagten in Einklang bringen. Dieser hat vorgebracht, er habe das S. Radio Typ NCDC 2013 vor der Reise nach Pl. ausgebaut. Sein Schwager habe im November auf einem Markt in Pl. ein anderes Gerät gekauft (ohne Beleg), das dann - gemeint ist offenbar in Pl. - eingebaut worden sei. Bei der Beweiswürdigung hat der Senat maßgeblich weiter berücksichtigt, dass die Zeugin F.-L. - die Ehefrau des Beklagten - den oben genannten Handel mit gestohlenen Navigationsgeräten als Mittäterin zusammen mit dem Beklagten betrieb und wie er wegen gemeinschaftlichen Betruges in 51 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten auf Bewährung verurteilt wurde. Der streitgegenständliche behauptete Fahrzeugdiebstahl vom 31.12.2004, den die Zeugin bestätigen zu können vorgibt, fällt mitten in den Zeitraum der Begehung der strafrechtlich verfolgten Taten (27.04.2004 bis 21.04.2005). Hinzu kommt, dass die Zeugin in auffälliger Weise das Kerngeschehen um den angeblichen Fahrzeugdiebstahl im Detail zu schildern vermochte, während sie hinsichtlich des Randgeschehens überaus vage Angaben gemacht hat. So sind namentlich ihre Angaben zur angeblichen Anmietung eines Mietwagens in G., zum Namen der Vermietfirma, zum gemieteten Fahrzeugtyp und zur Rückgabe des Fahrzeugs in S. auch auf Nachfrage auffallend unbestimmt geblieben. Dies steht in einem merkwürdigem Kontrast zur detaillierten Schilderung der Umstände des angeblichen Diebstahls.
4.
32 
Die Klägerin hat gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB auch einen Anspruch auf Erstattung der von ihr im Zuge der Schadensregulierung aufgewandten Kosten für das Wiederbeschaffungswertgutachten der D. vom 25.02.2005 in Höhe von 41,76 Euro (Rechnung Bl. 27/28 d.A.). Bei Kenntnis der wahren Sachlage wäre die Klägerin nicht in die Regulierung eingetreten. Dann wäre auch die Einholung eines Wertgutachtens nicht erforderlich gewesen.
33 
Unter dem gleichen Aspekt sind auch die geltend gemachten Gerichtsvollzieherkosten in Höhe von 13,00 Euro sowie die Auslagenpauschale in Höhe von 30,00 Euro zu ersetzen.
34 
Der Zinsanspruch beruht auf § 849 BGB, im Übrigen auf §§ 819, 818 IV BGB.
5.
35 
Die Klage hat auch Erfolg, soweit mit ihr die Feststellung begehrt wird, dass die in Klagantrag Ziffer 1 behandelte Forderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung des Beklagten zum Nachteil der Klägerin herrührt (Klagantrag Ziff. 2).
36 
Ein rechtliches Interesse der Klägerin an dieser Feststellung folgt aus §§ 850 f Abs. 2 ZPO, 302 Nr. 1 InsO, wonach Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung privilegiert vollstreckt werden können und, soweit sie der Gläubiger als solche angemeldet hat, im Insolvenzverfahren von der Erteilung der Restschuldbefreiung nicht berührt werden.
37 
Der Feststellungsantrag ist auch begründet, da der angebliche Fahrzeugdiebstahl vom 31.12.2004 tatsächlich nur fingiert war. Die Geltendmachung der Versicherungsleistung erfüllt wie gezeigt den Tatbestand der §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB.
III.
38 
Die Zulassung der Revision war nicht geboten. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung gemäß § 543 Abs. 2 ZPO. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung.
IV.
39 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen