Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 5 Ws 6/11

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Nebenklägerin wird der Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 22. Dezember 2010 im Punkt Ziffer 2 (Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens wegen des unter Ziffer 2 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 09. Februar 2010 erhobenen Vorwurfs)

a u f g e h o b e n.

Der Tatvorwurf Ziffer 2 aus der Anklage der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 09. Februar 2010 wird zugelassen. Das Hauptverfahren vor dem Landgericht - große Strafkammer - Stuttgart wird insoweit

e r ö f f n e t.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Angeschuldigte, der auch die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.

Gründe

 
I.
Die Nebenklägerin wendet sich mit ihrem Rechtsmittel gegen den Nichteröffnungsbeschluss des Landgerichts Stuttgart, der auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Stuttgart hinsichtlich des Vorwurfs der Vergewaltigung zu ihrem Nachteil erging. Der Anklagepunkt Ziffer 1 - es handelt sich um einen prozessual selbständigen Tatvorwurf der Entziehung Minderjähriger gemäß § 235 Abs. 2 Nr. 2 StGB, begangen am 12. Januar 2008 - wurde durch das Landgericht vom vorliegenden Verfahren abgetrennt; über die Eröffnung des Hauptverfahrens in diesem Punkt hat die Strafkammer noch nicht entschieden.
Im Einzelnen wirft die sich auf die Aussage der Nebenklägerin stützende Anklage dem Angeschuldigten vor, in der Nacht vom 10. auf den 11. April 2007 in seinem Elternhaus in … die Nebenklägerin mittels heftigen Ziehens an ihren Haaren und Schlägen ins Gesicht zunächst zum Oralverkehr gezwungen zu haben. Anschließend habe er der Nebenklägerin weitere Schläge ins Gesicht versetzt, sie durch einen Stoß zu Fall gebracht, ihr den Hals zugedrückt, sie teilweise entkleidet und sie dann zum Geschlechtsverkehr gezwungen, wobei es aufgrund der heftigen Gegenwehr der Nebenklägerin nicht zum Samenerguss kam. Das Landgericht hat die Nichteröffnung des Hauptverfahrens auf seine erheblichen Zweifel am Wahrheitsgehalt der Zeugenaussage der Nebenklägerin gestützt. Den weiteren Strafanzeigen, die die Nebenklägerin gegen den Angeschuldigten erstattet hat, entnimmt es eine außergewöhnliche, sich steigernde Tendenz der Nebenklägerin, den Angeschuldigten zu belasten.
Das Rechtsmittel ist gemäß § 400 Abs. 2 Satz 1 StPO statthaft und form- und fristgerecht eingelegt worden. Es hat in der Sache Erfolg.
II.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist der Angeschuldigte der Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB hinreichend verdächtig.
Ein hinreichender Tatverdacht besteht dann, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens eine spätere Verurteilung des Angeschuldigten mit den vorhandenen zulässigen Beweismitteln wahrscheinlich erscheint (OLG Karlsruhe wistra 2005, 72f.; Löwe-Rosenberg/Stuckenberg, StPO, 26. Auflage, § 203, Rdnr. 13). Das ist dahin zu präzisieren, dass entweder die Verurteilung überwiegend wahrscheinlich erscheinen muss oder ein Zweifelsfall mit ungefähr gleicher Wahrscheinlichkeit von Verurteilung und Nichtverurteilung vorliegen muss, zu dessen Klärung die besonderen Erkenntnismittel der Hauptverhandlung notwendig sind. Das ist insbesondere der Fall, wenn es auf den persönlichen Eindruck des erkennenden Gerichts zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit bei sich widersprechenden Aussagen entscheidend ankommt. Denn diffizile Beweiswürdigungsfragen dürfen nicht im Zuge der nicht-öffentlichen und nicht-unmittelbaren vorläufigen Tatbewertung des eröffnenden Gerichts womöglich endgültig entschieden werden. Die Eröffnungsentscheidung soll erkennbar aussichtslose Fälle ausfiltern, aber der Hauptverhandlung ansonsten nicht vorgreifen (Löwe-Rosenberg/Stuckenberg a.a.O.). Die Unwahrscheinlichkeit späterer Verurteilung kann sich auch aus weiteren Strafanzeigen eines Zeugen gegen den Angeschuldigten ergeben, die auf eine übermäßige Belastungsmotivation und -tendenz hinweisen und die Bewertung der Zeugenaussage als insgesamt unglaubwürdig rechtfertigen. Gestützt werden kann diese Bewertung aber nur auf weitere Anzeigen, die abwegig, haltlos oder in ihrem Tatsachenkern widerlegt sind. Denn aus einer Belastungsmotivation beim Zeugen kann nicht zwingend auf das Vorliegen einer falschen Verdächtigung geschlossen werden (BGHSt 45, 164 ff. - Rdnr. 34 nach juris). Vielmehr gilt, dass es gemäß § 158 Abs. 1 StPO Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden ist, Anzeigen von Straftaten entgegenzunehmen. Ein Zeuge, der diese Zuständigkeit zur Erstattung von im Tatsachenkern zutreffenden Anzeigen nutzt, beeinträchtigt seine Glaubwürdigkeit dadurch nicht.
Nach der Auffassung des Senats ist die Aussage der Nebenklägerin zum Tatgeschehen nach dem Ergebnis der Ermittlungen unter Berücksichtigung dieser Grundsätze nicht unglaubwürdig, sondern glaubhaft. Dies gilt trotz des nicht ins Einzelne gehenden Bestreitens des Angeschuldigten und trotz des Umstands, dass objektive Beweismittel nicht zur Verfügung stehen.
Für die Glaubhaftigkeit einer Aussage spricht unter dem Blickwinkel ihrer inhaltlichen Konsistenz, wenn sie detailreich sowie im Handlungsrahmen und im Handlungsablauf schlüssig ist, wenn sie die Schilderung ausgefallener Einzelheiten sowie von psychischen Vorgängen enthält und wenn sie den Täter in Handlungsdetails entlastet (BGHSt 45, 164 ff - Rdnr. 21 in juris). Die Aussage des Nebenklägerin vom 12. März 2008 enthält zahlreiche solcher Elemente. Sie gab an, der von ihr besuchte Angeschuldigte sei in der Tatnacht erst spät ins Elternhaus zurückgekommen, weil er den Besuch einer Spielzeugmesse habe vorbereiten müssen, zu der er am folgenden Tag für einige Tage aufgebrochen sei. Auf seine aus heiterem Himmel erhobene Forderung, als sie aus der Küche ins Wohnzimmer gekommen sei, sie „solle seinen Schwanz lutschen“ und sie sei eine Hure, die für nichts anderes gut sei, habe sie gedacht, was sie denn getan habe, dass er so mit ihr umgehe. Bei der Tat sei sie trotz des Zudrückens ihres Halses durch den Angeschuldigten nicht in Luftnot geraten. Unmittelbar nach der Tat habe sie sich im Wohnzimmer in eine schmale Lücke zwischen Schrank und Wand gezwängt, in der sie seine weiteren Handgreiflichkeiten mit Erfolg habe abwehren können. Nach seiner Rückkehr von der Spielzeugmesse drei Tage später habe er die blauen Flecken, die er bei ihrer massiven Gegenwehr davon getragen habe, seiner Familie gezeigt, indem er sich mit entblößtem Oberkörper präsentiert und dazu erklärt habe, dass er die Flecken von ihr habe. Die Neigung des Angeschuldigten zu Verhalten wie dem Letztgenannten wird durch die von ihm vorgelegte notarielle Erklärung eines Freundes (Bl. 130 d.A.) betreffend einen anderen Vorfall bestätigt.
Erhebliche Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin ergeben sich aus der Konstanzanalyse ihrer zwei Aussagen zum vorliegenden Tatvorwurf nach der Auffassung des Senats nicht. Freilich hat die Nebenklägerin am Ende ihrer ersten Vernehmung (Bl. 16 d. A.), mit der sie gegen den Angeschuldigten Anzeige wegen der Entziehung des gemeinschaftlichen, von ihr betreuten zweijährigen Sohns erstattete, kurz den Vergewaltigungsvorwurf angesprochen und in der Weise skizziert, dass der Angeschuldigte Oralverkehr von ihr gewollt habe. Als sie dies nicht getan habe, habe er sie auf den Boden geworfen, sie ausgezogen und den Geschlechtsverkehr ausgeübt. Das Landgericht hat hierin einen erheblichen Widerspruch zum in der zweiten Vernehmung berichteten Oralverkehr gesehen. Der Senat bewertet die erste Aussage dagegen als kurze Zusammenfassung der für die Nebenklägerin herausragenden Geschehnisse der Tat. Diese sind mit ihrer zweiten Aussage im Wesentlichen deckungsgleich. Auch dort hat sie angegeben, ihm zunächst mit Erfolg den Oralverkehr verweigert zu haben; sie sei dann ins Schlafzimmer gegangen und erst durch seine Entschuldigung zur Rückkehr ins Wohnzimmer veranlasst worden, worauf es zu Oralverkehr und Geschlechtsverkehr gekommen sei. Die Zusammenfassung ist gemessen an der zweiten Aussage unvollständig. Den Anspruch auf Vollständigkeit erhob sie aber nicht.
Demgegenüber ist durch die schlüssige und nachvollziehbare Beweiswürdigung im Urteil des Zivilgerichts B./Rumänien vom 10. September 2008 belegt, dass sich der Angeschuldigte hinsichtlich des Tatvorwurfs Ziffer 1 aus der Anklageschrift (Entziehung Minderjähriger) durch unwahres Vorbringen verteidigt hat. Der Angeschuldigte hat sich dort - ähnlich wie hier - gegen den Vorwurf mit der Behauptung verteidigt, die Nebenklägerin habe ihm den Sohn am 12. Januar 2008 in Rumänien freiwillig in seine Obhut übergeben. Er sei, als sie es sich einige Tage später anders überlegt habe, bereit gewesen, ihr den Sohn nach Deutschland zurückzubringen, was aber am rumänischen Grenzübergang mangels Vorliegens einer schriftlichen Zustimmungserklärung der Nebenklägerin zum Grenzübertritt gescheitert sei. Das rumänische Gericht hat dies für widerlegt erachtet, weil es festgestellt hat, dass die Nebenklägerin ihm die Erklärung per Einschreiben zugesandt, er jedoch den Einschreibebrief nicht abgeholt hatte.
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Weiter ist die Aussage der Nebenklägerin, der Angeschuldigte habe ihr auch schon vor der Tat mehrfach Schläge verabreicht, verifiziert. Der Angeschuldigte hat SMS-Nachrichten der Nebenklägerin an ihn zwischen November 2007 und Juni 2008 zur Akte gereicht. Darin warf ihm die Nebenklägerin vor, er habe sie oft geschlagen. Glaubhaft erscheint dies unter den gegebenen Umständen deshalb, weil sie den Angeschuldigten als Adressaten der SMS weder täuschen konnte, noch konnte sie voraussehen, dass er die SMS-Nachrichten später ins Strafverfahren einführen würde.
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Die Erwägung des Landgerichts, in ihrer Entwicklung ließen die Aussagen der Nebenklägerin eine außergewöhnliche, sich steigernde Belastungstendenz gegen den Angeschuldigten erkennen, trägt die Entscheidung nicht. Richtig ist zwar, dass die Nebenklägerin aufgrund ihrer durch die Ermittlungsergebnisse und durch die SMS-Nachrichten belegten Verzweiflung über die Entziehung ihres Kindes mehrere Strafanzeigen gegen den Angeschuldigten erstattet hat. Keine der späteren Anzeigen ist aber abwegig, haltlos oder im Tatsachenkern widerlegt. Insbesondere sind vorhandene Zeugen zu den weiteren Vorwürfen nicht vernommen worden. Sie sind damit nicht geeignet, bereits im Eröffnungsverfahren Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin zu rechtfertigen. Im Einzelnen hat die Nebenklägerin den Angeschuldigten in ihrer dritten Vernehmung vom 25. Juli 2008 beschuldigt, er habe ihr bei einem mehrtägigen Besuch im Jahr 2007 bei ihr in H. heimlich 1.000,-- EUR an Bargeld entwendet, die sie mit von ihm zurück gelassenen weiteren 400 Euro in einer Kaffeedose in der Küche als Notgroschen aufbewahrt gehabt habe. Später habe er ihr gegenüber eingeräumt, damit einen VW-Bus gekauft zu haben. Ersichtlich diesen VW-Bus (Lichtbild Bl. 217 d. A.) ermittelte die Polizei danach als einen der vermutlich vom Angeschuldigten genutzten Pkw`s. Der Vorwurf ist somit nicht widerlegt, sondern teilweise belegt. Weiter wirft die Nebenklägerin dem Angeschuldigten in der Vernehmung vor, er habe etwa im Mai 2005 einen Reifenwechsel an ihrem Pkw so ausgeführt, dass der Mechaniker einer Werkstatt, die sie wegen ungewöhnlicher Fahrtgeräusche aufgesucht habe, sie gefragt habe, ob jemand sie umbringen wolle, weil der linke hintere Reifen nur noch lose an einer Schraube befestigt gewesen sei. Der Tatsachenkern der Anzeige ist unwiderlegt. Bei ihrer - in der Tat nicht nahe liegenden - Wertung, sie betrachte den Vorfall als Mordversuch, handelt es sich nach der Auffassung des Senats um einen Wertungsfehler, der auf der Unkenntnis der rechtlichen Zusammenhänge in der juristischen Laiensphäre beruht. Beim gegenwärtigen Erkenntnisstand lässt sich der Aussage der Nebenklägerin hierzu auch nicht entnehmen, ob sie den Angeschuldigten damit einer vorsätzlichen Tat beschuldigen wollte. Überdies brachte die Nebenklägerin in ihrer Aussage vor, der Angeschuldigte habe Ende 2005 zwei junge Frauen mit falschen Versprechungen aus Rumänien nach W. gebracht, wo sie ihm dann etwa eine Woche lang als Prostituierte gedient hätten. Auch insoweit ist ein jedenfalls subjektiv wahrer Tatsachenkern belegt. Den Vorwurf erhob die Nebenklägerin nämlich per SMS auch unmittelbar gegenüber dem Angeschuldigten (Bl. 126 d. A.). Wiederum konnte sie weder hoffen, den Angeschuldigten zu täuschen, noch konnte sie voraussehen, dass der Angeschuldigte die SMS-Nachrichten zur Akte reichen würde. Ihr weiterer Vorwurf betreffend vom Angeschuldigten gegen sie ausgestoßene Todesdrohungen ist unwiderlegt. In einer weiteren Aussage vom 12. September 2008 zeigte die Nebenklägerin die Beschädigung von zwei Reifen an ihrem Pkw jeweils mittels hineingedrehter Schrauben an und äußerte die Vermutung, der Angeschuldigte könne die Sachbeschädigung veranlasst haben. Der Vorwurf ist in objektiver Hinsicht durch die polizeiliche Sicherstellung der Reifen belegt. Ihre Vermutung, der Angeschuldigte könne die Tat veranlasst haben, ist wegen des unmittelbaren zeitlichen Zusammenhangs der Tat zur mündlichen Verhandlung im Prozess in Rumänien um die Herausgabe des Kindes weder abwegig, noch haltlos.
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Die Aussagen der Eltern und des Bruders des Angeschuldigten, sie hätten in der Tatnacht keine lauten Kampfgeräusche vernommen, und der Eltern im Widerspruch zum Bruder, im Wohnzimmer hätten zum Tatzeitpunkt der Bruder sowie Verwandte übernachtet, denen nichts aufgefallen sei, sind demgegenüber beim derzeitigen Erkenntnisstand als Schutzvorbringen zugunsten des Angeschuldigten aus familiärer Verbundenheit zu werten. Dafür spricht insbesondere, dass die Eltern übereinstimmend den von der Nebenklägerin berichteten übermäßigen Alkoholkonsum des Angeschuldigten bei ihrem Besuch an Silvester 2007/2008 bestritten und übereinstimmend ungefragt solchen übermäßigen Alkoholkonsum der Nebenklägerin zugeschrieben haben.
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Damit liegen beim derzeitigen Erkenntnisstand gute Gründe vor, die Aussage der Nebenklägerin zum vorliegenden Tatvorwurf als glaubhaft zu bewerten. Keinesfalls handelt es sich um einen erkennbar aussichtslosen Fall.
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In rechtlicher Hinsicht wertet die Anklage die Tat zutreffend als Verbrechen der Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 StGB. Bedenken gegen die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts bestehen gemäß § 7 Abs. 1 StGB nicht. Die Nebenklägerin ist nach Aktenlage deutsche Staatsangehörige. Der Senat hat keinen Zweifel, dass die Tat auch nach rumänischem Strafrecht strafbar ist. Die sachliche Zuständigkeit der Strafkammer ergibt sich aus der besonderen Schutzbedürftigkeit der verletzten Zeugin gemäß §§ 74 Abs. 1, 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG. Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts folgt aus § 8 Abs. 2 StPO, weil der in Rumänien wohnhafte Angeschuldigte nach der Aussage der Nebenklägerin vom 15. Januar 2008 seinen letzten Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland in H. im Landgerichtsbezirk Stuttgart hatte.
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Es besteht damit hinreichender Tatverdacht. Gemäß § 203 StPO ist die Eröffnung des Hauptverfahrens vor der Strafkammer im Punkt Ziffer 2 der Anklage zu beschließen. Es ist nicht erforderlich, vor der Eröffnungsentscheidung die nicht vernommenen Zeugen zu den weiteren Anzeigen der Nebenklägerin zu hören, zumal jene überwiegend auf andere Weise belegt sind. Zur Vorbereitung der Hauptverhandlung erscheint die Vernehmung der zentralen Zeugen dagegen durchaus sachgerecht. Der Senat weist darauf hin, dass auch im Hauptverfahren die Argumentation, nach dem Zweifelssatz müsse von der Unrichtigkeit der weiteren Anzeigen ausgegangen werden, weshalb die Aussage der Nebenklägerin zum Vergewaltigungsgeschehen als unglaubwürdig erscheinen müsse, nicht zulässig ist, weil der Zweifelssatz auf Indiztatsachen nicht anzuwenden ist (vgl. BGH NJW 2005, 2322, Rdnrn. 25 - 28 in juris; Meyer-Goßner, StPO, 53. Auflage, § 261, Rdnr. 26).
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Die Kosten des vorliegenden selbständigen Zwischenverfahrens im Sinne von § 464 Abs. 1, 2 StPO (Meyer-Goßner, StPO, 53. Auflage, § 464, Rdnr. 7a) trägt entsprechend §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 Satz 1 StPO mangels entgegenstehender Billigkeitsgesichtspunkte der Angeschuldigte (Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Auflage § 473, Rdnr. 12).

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