Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 17 WF 156/12

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Rottenburg vom 14.06.2012 wird

z u r ü c k g e w i e s e n .

Gründe

 
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 S. 2, 567ff ZPO), aber nicht begründet. Zum Einen fehlt es an der Erfolgsaussicht für das beabsichtigte Trennungsverfahren nach italienischem Recht sowie auch für ein Scheidungsverfahren nach deutschem Recht. Zum Anderen wäre der Antragsteller aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der Lage, die Verfahrenskosten selbst zu zahlen (§§ 76 FamFG i.V.m. §§ 114, 115 ZPO), da der Antragsteller Inhaber einer Lebensversicherung ist, die er vorrangig vor der Inanspruchnahme von staatlichen Transferleistungen zu verwerten hat.
Seit 21.06.2012 ist die Rom-III-Verordnung in allen EU-Mitgliedstaaten in Kraft, so dass gem. Art. 8 a) dieser Verordnung für die Ehescheidung das Recht des Staates, in welchem beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anwendung findet. Die Stellung eines Verfahrenskostenhilfeantrags für ein beabsichtigtes Trennungsverfahren - der Verfahrenskostenhilfeantrag datiert vom 10.04.2012 - führt noch nicht zu einer Verfahrenseinleitung im Sinne dieser Verordnung (Dimmler, Bißmaier, FamRBint 2012, 66ff.). Mithin ist vorliegend als Scheidungsstatut deutsches Recht anzuwenden, da nicht ersichtlich ist, dass die Eheleute in rechtsverbindlicher Weise eine Rechtswahl getroffen haben. Eines Trennungsverfahrens nach italienischem Recht bedarf es nicht. Ein nunmehr überflüssiges und kostenträchtiges Verfahren auf Trennung nach italienischem Recht kann von den Beteiligten in Deutschland - ohne wirksame Rechtswahl - nicht mehr durchgeführt werden.
Aber auch für die Stellung eines Scheidungsantrags nach deutschem Recht fehlt es an der Erfolgsaussicht. Nach den Angaben im Antragsschriftsatz leben die Beteiligten erst seit 16. November 2011 getrennt, so dass das erforderliche Trennungsjahr nach deutschem Recht gem. §§ 1565 Abs. 1, 1566 Abs. 1 BGB noch nicht abgelaufen ist und mithin die Scheidungsvoraussetzungen nicht vorliegen. Zu den Voraussetzungen einer Härtefallscheidung wurde kein Vortrag gehalten.
Bevor für die Bezahlung von Kosten auf die Verfahrenskostenhilfe als Leistung der öffentlichen Hand, die eine Form der Sozialhilfe darstellt, zurückgegriffen werden darf, hat der Beteiligte zunächst nicht nur sein laufendes Einkommen, sondern nach § 115 Abs. 3 ZPO auch sein Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. Kapitallebensversicherungen sind für die Verfahrenskosten anhand der gesetzlichen Kriterien nach §§ 115 Abs. 3 ZPO, 90 SGB XII zunächst vom Grundsatz her einzusetzen, soweit nicht der Schutz einzelner Vermögensbestandteile als Ausnahme besonders geregelt ist. Wenn der einzelne Vermögensgegenstand nicht ausdrücklich vom Einsatz ausgenommen wird, kann sich eine Unverwertbarkeit ergeben, wenn die Verwertung eine Härte darstellen würde (§ 90 Abs. 3 SGB XII).
Um einen privilegierten Altersvorsorgevertrag i.S.d. Altersvermögensgesetzes vom 26.06.2001, eine sog. Riester-Rente, handelt es sich bei der ...-Investmentpolice der --- Lebensversicherung AG nicht. Die Verwertung der Lebensversicherung könnte allerdings eine Härte begründen, wenn dies unwirtschaftlich wäre oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschweren würde. Da die Möglichkeit einer Beleihung durch ein sog. Policendarlehen besteht und dadurch lediglich hinnehmbare Zinsverluste entstehen können, ist keine Unwirtschaftlichkeit in der Verwertung festzustellen (s. BGH, VersR 2011, 1028f.). Ein Verlust wie bei Verkauf oder Kündigung tritt nicht ein. Dafür, dass die Lebensversicherung der Alterssicherung dienen soll, hat der Antragsteller nichts vorgetragen. Allein die bloße Absicht reicht hierfür nicht aus, da das Kapital jederzeit anderweitig einsetzbar wäre. Rückschlüsse können hier nur aus der Vertragslaufzeit zum 01.03.2037 gezogen werden, da der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt das Rentenalter erreicht. Zudem ist aber in jedem Fall erforderlich, dass ohne das einzusetzende Kapital die angemessene Altersversorgung des Antragstellers nicht gewährleistet wäre, er also ohne die um die Verfahrenskosten und die aufzubringenden Beleihungszinsen verminderte Lebensversicherung keine angemessene Altersversicherung mehr zur Verfügung hätte und er damit sozialleistungsbedürftig im Rentenfall würde (BVerwGE 85, 102). An dieser Voraussetzung fehlt es, denn der Antragsteller ist erst knapp vierzig Jahre alt und verfügt über gesetzliche Rentenanwartschaften, die er weiterhin durch seine vollschichtige Erwerbstätigkeit in der Lage ist, aufzustocken. Im Falle einer Beleihung wird die - unterstellte - Altersvorsorge auch gerade nicht aufgelöst, sondern lediglich verringert. Dem Antragsteller ist ein Schonvermögen i.H.v. 2.600 EUR sowie für jedes Kind je 256 EUR zuzugestehen (Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe Beratungshilfe, 6. Aufl., S. 123) - allerdings kein weiterer Freibetrag für die in Trennung lebende Ehefrau - also insgesamt 3.112 EUR, so dass vom vorhandenen Vermögen mit gesamt 4.856 EUR (Lebensversicherung mit 4.356 EUR und 500 EUR Barmittel), 1.744 EUR für die Verfahrenskosten eingesetzt werden können. Bei Zugrundelegung eines Verfahrenswerts bis 7.000 EUR ((1.500 EUR + 780EUR) x 3) ergeben sich bei erfolgter Kostenaufhebung zu tragende Anwalts- und Gerichtskosten in Höhe von rund 1.315 EUR für den Antragsteller.
Die weitere Begründung für das Vorliegen eines Härtefalls, nämlich die Absicherung der Kinder für den Todesfall, greift ebenfalls nicht, da die Lebensversicherung durch die Beleihung nicht aufgelöst werden muss und die Kinder zudem offensichtlich über eigene Lebensversicherungen verfügen.

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