Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 7 U 55/16

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ulm vom 18.03.2016, Aktenzeichen 4 O 237/13, wird als unzulässig verworfen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 14.099,12 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Klägerin, die in … ein Verlagshaus betreibt, macht gegen den Beklagten, der unter der Firma … handelte, die Bezahlung zweier Anzeigen geltend.
Die Anzeigen erschienen nach Vortrag der Klägerin am 14.08.2010 und am 21.08.2010 in den Tageszeitungen … und … sowie in der Online-Veröffentlichung der Klägerin. Die Klägerin hat die Anzeigen dem Beklagten am 18.08.2010 in Höhe von 6.235,60 EUR und am 25.08.2010 in Höhe von 7.863,52 EUR in Rechnung gestellt. Zahlung erfolgte nicht.
Nachdem der Beklagte auf Mahnungen der Klägerin nicht reagierte, holte die Klägerin verschiedene Auskünfte über den Beklagten ein und beauftragte schließlich ein Inkassounternehmen mit der außergerichtlichen Geltendmachung der Forderung. Dieses forderte den Beklagten mit Schreiben vom 28.03.2012 nochmals erfolglos zur Zahlung auf.
Der Beklagte, der erstinstanzlich privatschriftlich in zahlreichen Schreiben der Klage entgegengetreten ist, hat im Wesentlichen geltend gemacht, sämtlicher Vortrag der Klägerin werde bestritten, insbesondere Behauptungen zu angeblichen E-Mail-Aufträgen oder Anzeigenveröffentlichungen. Der Beklagte sei ferner seit 2006 völliger Geisteskrankheit verfallen und damit sowohl geschäfts- als auch prozessunfähig.
Zur Sachdarstellung im Einzelnen wird auf den gesamten Akteninhalt, insbesondere auf die gewechselten Schriftsätze bzw. Schreiben verwiesen.
Mit Verfügung vom 22.02.2016 (GA I 291), dem Beklagten zugestellt am 04.03.2016 (GA I 293), bestimmte das Landgericht Ulm Termin zur Güteverhandlung und mündlichen Verhandlung auf Freitag, den 18.03.2016 um 11:00 Uhr. Zu diesem Termin erschien für den Beklagten niemand.
Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 14.099,12 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozent-Punkten über dem Basiszins hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 6.235,60 EUR seit dem 19.09.2010 und hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 7.863,52 EUR seit dem 26.09.2010 sowie 7,50 EUR Mahnkosten, 47,00 EUR für Auskünfte, 14,40 EUR für Kontoführungsgebühren und 540,00 EUR für Inkassokosten zu zahlen.
Mit Versäumnisurteil vom 18.03.2016 (GA II 295), auf welches Bezug genommen wird, verurteilte das Landgericht Ulm den Beklagten antragsgemäß.
10 
Mit Schreiben vom 04.04.2016 (GA I 308) legte der Beklagte u. a. gegen das Urteil vom 18.03.2016 Berufung, Einspruch und Beschwerde ein. Der Senat wies mit Verfügung vom 19.04.2016 (GA II 313), dem Beklagten zugestellt am 22.04.2016 (GA II 314), darauf hin, dass er die Berufung derzeit für unzulässig halte. Hierzu bestand Gelegenheit zur Stellungnahme bis 06.05.2016. Eine Stellungnahme ging nicht ein.
II.
11 
Die Berufung des Beklagten gegen das Versäumnisurteil des Landgerichts Ulm vom 18.03.2016, Az. 4 O 237/13, ist unzulässig (§ 522 Abs. 1 ZPO).
12 
Die Berufung ist zum Einen gemäß § 514 Abs. 1 ZPO nicht statthaft, da es sich um ein (erstes) Versäumnisurteil handelt, gegen welches lediglich der Einspruch nach § 338 ZPO zur Verfügung steht, der gemäß § 340 Abs. 1 ZPO beim Ausgangsgericht einzulegen ist. Denn das - zu Recht oder zu Unrecht ergangene - Versäumnisurteil ist nur mit dem Einspruch anfechtbar. Das nach Form und Inhalt erste Versäumnisurteil kann daher auch nicht aufgrund des Meistbegünstigungsgrundsatzes mit der Berufung angegriffen werden (vgl. BGH NJW 1994, 665; OLG Düsseldorf MDR 1985, 1034; Zöller: ZPO. 31. Aufl. 2016. § 514 Rn. 1).
13 
Zum Anderen ist die Berufungsschrift nicht von einem beim hiesigen Gericht postulationsfähigen Rechtsanwalt unterzeichnet (§ 78 ZPO, Teile 1 und 5 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland).
III.
14 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
15 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung des § 3 ZPO bestimmt.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen