Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 19 W 11/21

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 14.01.2021, Az. 34 O 75/20 KfH, aufgehoben.

Der Klägerin wird gestattet, die Tonträgeraufzeichnung betreffend die mündliche Verhandlung vom 01.12.2020 vor der 34. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart (Az. 34 O 75/20 KfH) auf der Geschäftsstelle der 34. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart abzuhören.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

 
Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.
1.
Die Beschwerde der Klägerin ist insgesamt zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt und statthaft, da mit der angefochtenen Entscheidung ein das Verfahren betreffendes Gesuch der Klägerin - der Antrag auf Abhören der vorläufigen Aufzeichnung des Verhandlungsprotokolls - zurückgewiesen worden ist (§ 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).
2.
Die sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
Der Klägerin steht als Bestandteil ihres Akteneinsichtsrechts gemäß § 299 Abs. 1 ZPO das Recht auf Abhören der vorläufigen Aufzeichnung des Protokolls der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht zu.
a.
Die vorläufige Aufzeichnung des Protokolls (§ 160a Abs. 1 ZPO) unterliegt nach Auffassung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.3.1994 – 11 W 2/94, BeckRS 1994, 13889 Rn. 27, beck-online) und - soweit ersichtlich - einhelliger Aufassung in der Literatur der Akteneinsicht gemäß § 299 Abs. 1 ZPO (vgl. BeckOK ZPO/Wendtland, 40. Ed. 1.3.2021, ZPO § 160a Rn. 12), ggf. als „Abhörrecht“ auf der Geschäftsstelle (vgl. Musielak/Voit/Stadler, 18. Aufl. 2021, ZPO § 160a Rn. 6; Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 160a ZPO, Rn. 10).
b.
Davon abweichend wird in einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 14. Oktober 2016 – 10 U 64/16 –, Rn. 43, juris, für den Fall einer vorläufigen Aufzeichnung des Protokolls der Verhandlung über die Berufung) vertreten, das Akteneinsichtsrecht gemäß § 299 Abs. 1 ZPO könne unmittelbar zur Begründung eines Rechts auf Abhören der vorläufigen Protokollaufzeichnung nicht herangezogen werden, da bei § 299 Abs. 1 ZPO ein berechtigtes Interesse regelmäßig (deshalb) anzunehmen sei, weil die Partei den gesamten Akteninhalt nicht kennen und sie nur durch das Einsehen der Prozessakten ersehen könne, wie sich die Sach- und Rechtslage zu der gegebenen Zeit darstelle und ein berechtigtes Interesse am Abhören der vorläufigen Tonträgeraufzeichnung allenfalls dann gegeben sei, wenn die eigene Wahrnehmung der Partei von dem Sitzungsverlauf nicht ausreiche, um die Richtigkeit des Protokolls im Hinblick auf § 164 ZPO prüfen zu können.
c.
Zutreffend ist die zuerst genannte Auffassung.
Das von der abweichenden Meinung für das Abhörrecht verlangte berechtigte Interesse der Partei ist dem Wortlaut und der Systematik der gesetzlichen Regelungen betreffend die Anfertigung (§§ 160f. ZPO) und ggf. Korrektur des Protokolls (§ 164 ZPO) nicht zu entnehmen.
aa.
Schon ausgehend vom Wortlaut des § 160a Abs. 3 Satz 1 ZPO ist die vorläufige Aufzeichnung - sofern sie sich dazu eignet, also in Papierform existiert oder etwa Tonbänder in Hülle (MüKoZPO/Fritsche, 6. Aufl. 2020, ZPO § 160a Rn. 7) - zu den Prozessakten zu nehmen, mithin zunächst - bis zur Löschung (§ 160a Abs. 3 Satz 2 ZPO) - uneingeschränkt Bestandteil der Prozessakten.
10 
Die Prozessakten können jedoch von den Parteien - während des laufenden Verfahrens - ohne weitere Voraussetzungen eingesehen werden, § 299 Abs. 1 ZPO (BeckOK ZPO/Bacher, 39. Ed. 1.12.2020, ZPO § 299 Rn. 17). Das Akteneinsichtsrecht nach § 299 Abs. 1 ZPO dient der Prozessführung und besteht fort, bis das betreffende Verfahren endgültig abgeschlossen ist (BGH, Beschluss vom 29.4.2015 – XII ZB 214/14, NJW 2015, 1827ff. Rn. 11, beck-online).
11 
Nur denjenigen Personen, die nicht Partei sind, darf gem. § 299 Abs. 2 ZPO Akteneinsicht nur gewährt werden, wenn alle Parteien zustimmen oder wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen. Entsprechendes gilt, wenn eine Partei nach Abschluss des Verfahrens Akteneinsicht begehrt (vgl. BeckOK ZPO/Bacher, 40. Ed. 1.3.2021, ZPO § 299 Rn. 26).
bb.
12 
Die Berichtigung des endgültig hergestellten Protokolls (vgl. §§ 160a Abs. 2, 160 ZPO) ist in § 164 ZPO geregelt. Bei Abweichungen zwischen Sitzungsniederschrift und vorläufiger Aufzeichnung, auf deren Grundlage das Protokoll erstellt wurde, gilt die Beweiskraft (§ 165 ZPO) für das Protokoll, welches aber ggf. zu berichtigen ist, § 164 ZPO (MüKoZPO/Fritsche, 6. Aufl. 2020, ZPO § 160a Rn. 3). Mit der vorläufigen Aufzeichnung kann der Beweis geführt werden, dass unrichtig protokolliert worden ist, § 415 Abs. 2 ZPO (vgl. Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 160a ZPO, Rn. 7; MüKoZPO/Fritsche, 6. Aufl. 2020, ZPO § 160a Rn. 3).
13 
Das Akteneinsichtsrecht der Partei gemäß § 299 Abs. 1 ZPO ermöglicht der Partei mithin auch den Zugriff auf das in den Prozessakten befindliche Beweismittel der vorläufigen Aufzeichnung des Protokolls, um ggf. eine Protokollberichtigung herbeiführen zu können.
14 
Dies ist auch im Streitfall das Begehren der Klägerin.
cc.
15 
Es ist nicht gerechtfertigt, der Partei das Abhören der vorläufigen Protokollaufzeichnung - als Bestandteil des Akteneinsichtsrechts - durch die Voraussetzung, sie müsse zunächst ein berechtigtes Interesse für die Akteneinsicht dartun, zu erschweren.
16 
Die Tatsache, dass die Partei regelmäßig den Inhalt und Verlauf der mündlichen Verhandlung selbst wahrnehmen kann, ist kein überzeugendes Argument für die Notwendigkeit eines besonderen Interesses am Abhören der vorläufigen Protokollaufzeichnung. Auch den Inhalt der Prozessakten im Übrigen kennt eine Partei in der Regel zumindest ganz überwiegend, da die Schriftsätze der Parteien und Verfügungen des Gerichts beidseits bekannt gemacht werden. Zudem mag die Partei die vorläufige Protokollierung einzelner Vorgänge des Sitzungsverlaufs nicht selbst wahrgenommen haben, ohne dass ihr dies in jedem Fall vorgeworfen werden kann.
dd.
17 
Im Ergebnis ist mit der im Gesetz angelegten Erstreckung des Akteneinsichtsrechts gemäß § 299 Abs. 1 ZPO auf die vorläufige Protokollaufzeichnung sicher gestellt, dass die Parteien sich über dessen Inhalt unschwer Gewissheit verschaffen können und ggf. Zweifel am Inhalt des endgültigen Protokolls zeitnah und verlässlich geklärt werden können.
3.
18 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
4.
19 
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 3, Abs. 2 ZPO nicht vorliegen und insbesondere der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) nicht gegeben ist.
a.
20 
Der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist in den Fällen einer Divergenz gegeben, wenn die anzufechtende Entscheidung von der Entscheidung eines höher- oder gleichrangigen Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (vgl. MüKoZPO/Hamdorf, 6. Aufl. 2020, ZPO § 574 Rn. 12).
b.
21 
Letzteres ist nicht der Fall.
22 
Zwar weicht der Einzelrichter des Senats von der Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt (vgl. das oben unter 2.b. zitierte Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt) ab. Dies ist jedoch im Streitfall nicht entscheidungserheblich, so dass die vorliegende Entscheidung darauf nicht beruht.
23 
Denn die im Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt aufgestellten (engeren) Voraussetzungen für ein Recht auf Abhören der vorläufigen Protokollaufzeichnung sind im Streitfall zu bejahen, da die Klägerin ausdrücklich hat vortragen lassen, dass ihr Prozessbevollmächtigter im Termin nicht erklärt - und damit auch nicht wahrgenommen - habe, dass vom Urkundsprozess Abstand genommen werde und das Abhören der vorläufigen Protokollaufzeichnung gerade im Hinblick auf eine mögliche Protokollberichtigung notwendig sei.

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