Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart (16. Senat für Familiensachen) - 16 UF 237/25

Leitsatz

Im Rahmen der Teilung eines fondsbasierten Anrechts der privaten Altersvorsorge sind Zulagen, die auf während der Ehezeit geleisteten Beiträgen basieren (etwa Riester-Zulagen), auch dann im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen, wenn sie erst nach der Ehezeit ausbezahlt wurden (gegen OLG München, Beschluss vom 19.12.2022 - 16 UF 1065/22 - juris Rn. 24).

Verfahrensgang

vorgehend AG Tübingen, 10. Oktober 2025, 6 F 70/25, Beschluss

Tenor

1. Auf die Beschwerde der U. Bank AG wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Tübingen vom 10.10.2025 in Ziffn. 2b und 2d der Beschlussformel dahingehend abgeändert, dass jeweils folgende Maßgabe in Ansehung der Teilungsordnung entfällt:

„Die Summe der Zulagen Z(E) ist nur anhand der während der Ehezeit ausgezahlten Zulagen zu berechnen; Zulagen, die außerhalb dieses Zeitraums ausbezahlt wurden, sind in dem Summand Z(V) bzw. Z(NA) bzw. Z(N) zu erfassen. Ein Zufluss während der Ehezeit ist auch zu erfassen, wenn die Zulage für Beiträge, die vor der Ehezeit erbracht wurden, geleistet wurde (In-Prinzip).“

2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Beschwerdewert: 3.420 €

Gründe

I

1

Die Antragstellerin und der Antragsgegner schlossen am 8.4.1994 die Ehe. Der Scheidungsantrag wurde am 7.2.2025 zugestellt.

2

In der gesetzlichen Ehezeit (1.4.1994 bis 31.1.2025) haben beide Eheleute Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung und Anrechte aus einem privaten Altersvorsorgevertrag bei der U. Bank AG erworben.

3

Die Antragstellerin hat bei der U. Bank AG ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 4.557,12 € erlangt. Mit Auskunft vom 23.4.2025 hat der Versorgungsträger mitgeteilt, dass es im Zeitraum zwischen dem Ehezeitende und dem Tag der Beauskunftung eine Wertentwicklung gegeben habe, durch die sich der Ehezeitanteil um 136,97 € reduziert habe. Hieraus ergebe sich ein Ehezeitanteil von 4.420,15 € und ein Ausgleichswert von 2.210,08 €. Der Ausgleichswert unterschreite die Wertgrenze gem. § 18 Abs. 3 VersAusglG, weshalb empfohlen werde, keine Teilung durchzuführen. Soweit das Gericht eine Teilung anordnen wolle, solle sie intern durchgeführt werden. Wie die interne Teilung umzusetzen sei, werde in der Rechtsprechung und Literatur kontrovers diskutiert, daher werde um Verwendung einer der in Anlage 2 vorgeschlagenen Tenorierungstexte gebeten. Bei der internen Teilung entstünden Kosten von 108 €, die von beiden Eheleuten in Höhe von 54 € zu tragen seien.

4

In der Anlage 2 finden sich drei Varianten. Vom Versorgungsträger vorgeschlagen wird eine Tenorierung, wonach der Ausgleichswert am Tag der Teilung neu zu ermitteln sei, wodurch dem Halbteilungsgrundsatz bestmöglich Rechnung getragen werde. Als Variante 2 wird eine Neuermittlung des Ausgleichswerts zum Tag der Rechtskraft genannt, wodurch die Umsetzung des Halbteilungsgrundsatzes indes nicht vollumfänglich erreichbar sei, da es je nach Sachlage zu sehr großen Ungleichheiten kommen könne. Als Variante 3 wird die Teilung eines vom Gericht festgelegten festen Ausgleichswerts genannt, aber darauf hingewiesen, dass der Halbteilungsgrundsatz dann keine vollständige Berücksichtigung finde.

5

Der Antragsgegner hat bei der U. Bank AG ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 22.035,93 € erlangt. Mit Auskunft vom 26.5.2025 hat der Versorgungsträger mitgeteilt, dass es im Zeitraum zwischen dem Ehezeitende und dem Tag der Beauskunftung eine Wertentwicklung gegeben habe, durch die sich der Ehezeitanteil um 388,47 € reduziert habe. Hieraus ergebe sich ein Ehezeitanteil von 21.647,46 € und ein Ausgleichswert von 10.823,73 €. Weiter hat der Versorgungsträger Ausführungen gemacht, die den mit Auskunft vom 23.4.2025 zum Anrecht der Antragstellerin gemachten Ausführungen entsprechen.

6

Die Teilungsordnung der U. (Stand Januar 2021) enthält in Ziffn. 3 und 4 folgende Regelungen:

7

„3 Grundsätze der Teilung

8

Teilungen erfolgen stets auf Basis von Kapitalwerten. Eine Teilung auf Basis von Fondsanteilen ist aufgrund der algorithmusgesteuerten Umschichtungssystematik nicht möglich.

...

9

4.1 Ehezeitanteil

10

Auf Basis der vom Amtsgericht – Familiengericht – mitgeteilten Daten ermittelt U. gemäß § 39 Absatz 2 Nummer 4 VersAusglG den Vertragswert des Altersvorsorgevertrags der ausgleichspflichtigen Person jeweils zu Beginn und zum Ende der Ehezeit, soweit das auszugleichende Anrecht in der Ehezeit erworben wurde (Ehezeitanteil), und erstellt auf dieser Grundlage einen Teilungsvorschlag. Der dem Teilungsvorschlag zugrunde zu legende Ehezeitanteil am Vertragsvermögen wird ermittelt, indem die der Ehezeit zuzuordnenden Kapitalflüsse in das Verhältnis zur Gesamtsumme der Kapitalflüsse gesetzt werden. Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, werden nur berücksichtigt, sofern diese bei Erstellung des Teilungsvorschlags bekannt sind.

11

Zugleich wird darauf hingewiesen, dass sich im Zeitraum zwischen Abgabe des Teilungsvorschlags und tatsächlicher Umsetzung der Teilung der Ehezeitanteil durch eine positive oder negative Wertentwicklung oder die Ehezeit betreffende Zulagezahlungen beziehungsweise -rückforderungen weiter verändern wird.

12

4.1.1 Der Ehezeitanteil am Vertragsvermögen bezogen auf das Ehezeitende setzt sich zusammen aus:

13

• In der Ehezeit eingezahlten Beiträgen

14

• Während der Ehezeit gezahlten Zulagen, auf die ein Anrecht durch Beitragszahlungen in der Ehezeit erworben wurde. Die Zulage für Beitragsjahre, in die der Beginn oder das Ende der Ehezeit fällt, wird monatsweise zugeordnet, indem jeweils ein Zwölftel der für das betreffende Beitragsjahr gewährten Zulage den zu der Ehezeit zählenden Monaten zugerechnet wird

15

• In der Ehezeit ausgezahlten Beträgen

16

• Anteiliger Wertentwicklung bis zum Ehezeitende

17

4.1.2 Der Ehezeitanteil am Vertragsvermögen zum Zeitpunkt der Erstellung des Teilungsvorschlags beinhaltet zusätzlich:

18

• eine etwaige nachehezeitliche anteilige positive oder negative Wertentwicklung zwischen dem Ehezeitende und dem Bewertungstag vor der Erstellung des Teilungsvorschlags sowie

19

• gegebenenfalls nach der Ehezeit erfolgte Zulagebuchungen, die sich auf Beitragsjahre in der Ehezeit beziehen.

20

...“

21

In Ziff. 5 (Umsetzung der Teilung) ist folgende Regelung enthalten:

22

„Soweit das Familiengericht den von U. abgegebenen Teilungsvorschlag in seinen Entscheidungstenor übernimmt, erfolgt die Teilung gemäß dem Teilungsvorschlag unter Zugrundelegung des zum Umsetzungszeitpunkt neu ermittelten Ehezeitanteils. Befindet sich der Vertrag des Ausgleichspflichtigen bereits in der Auszahlphase, wird der Teilung der zum Zeitpunkt der Rechtskraft ermittelte Ehezeitanteil zugrunde gelegt...“

23

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 10.10.2025 hat das Amtsgericht - Familiengericht - die Ehe der beteiligten Ehegatten geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Insbesondere hat das Amtsgericht im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der U. Bank AG zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht mit dem sich bei Rechtskraft der Entscheidung - unter Berücksichtigung der auf den Ausgleichswert bei Ehezeitende in Höhe von 2.278,56 € entfallenden Wertänderungen und anteiligen Kosten in Höhe von 54 € - ergebenden Wert, bezogen auf den 31.1.2025, nach Maßgabe der Teilungsordnung der U. P. GmbH für private Altersvorsorgeverträge, Stand Januar 2021, mit folgenden Maßgaben übertragen:

24

„Die Summe der Zulagen Z(E) ist nur anhand der während der Ehezeit ausgezahlten Zulagen zu berechnen; Zulagen, die außerhalb dieses Zeitraums ausbezahlt wurden, sind in dem Summand Z(V) bzw. Z(NA) bzw. Z(N) zu erfassen. Ein Zufluss während der Ehezeit ist auch zu erfassen, wenn die Zulage für Beiträge, die vor der Ehezeit erbracht wurden, geleistet wurde (In-Prinzip).

25

Ein Anrecht gilt auch dann als durch interne Teilung übertragen, wenn der Ausgleichsberechtigte keinen Altersvorsorgevertrag bei der U. Bank AG eröffnet.

26

Das übertragene Anrecht ist so einzurichten, als wäre bei Rechtskraft der Entscheidung der nach der Teilungsordnung unter Berücksichtigung der vorstehenden Vorgaben ermittelte Ausgleichswert auf den Ausgleichsberechtigten übertragen worden.

27

Für das übertragene Anrecht gelten die allgemeinen tariflichen Merkmale des ausgeglichenen Anrechts sowie die aktuellen Vertragsbedingungen und Sonderbedingungen des ausgeglichenen Anrechts entsprechend.“

28

Weiter hat das Amtsgericht im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der U. Bank AG zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht mit dem sich bei Rechtskraft der Entscheidung - unter Berücksichtigung der auf den Ausgleichswert bei Ehezeitende in Höhe von 11.017,97 € entfallenden Wertänderungen und anteiligen Kosten in Höhe von 54 € - ergebenden Wert, bezogen auf den 31.1.2025, nach Maßgabe der Teilungsordnung der U. P. GmbH für private Altersvorsorgeverträge, Stand Januar 2021, mit den genannten Maßgaben übertragen.

29

Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass in Ansehung der beidseitigen Anrechte bei der U. Bank AG jeweils das Vertragsvermögen zum Ehezeitende maßgeblich sei. Die Wertentwicklung nach Ehezeitende werde durch den vorgeschlagenen Tenor erfasst. Das Gericht mache sich die Ausführungen des OLG München im Beschluss vom 19.12.2022 (16 UF 1065/22) zu eigen. Zulagen seien mit unmittelbaren Wertsteigerungen bzw. Wertschwankungen des Vertragsvermögens, wie diese in der Verzinsung bzw. Wertänderungen bei Fondsanteilen zum Ausdruck kämen, jedenfalls nicht ohne Weiteres vergleichbar.

30

Auch das Anrecht der Antragstellerin bei der U. Bank AG sei auszugleichen. Der Ausgleichswert liege zwar unter dem Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG. Allerdings habe auch der Antragsgegner ein Anrecht bei der U. Bank AG erworben. Die Anrechte - bei beiden Anrechten handle es sich um ein U.-Depot - seien gleichartig i.S.d. § 18 Abs. 1 VersAusglG. Die Differenz der Ausgleichswerte überschreite den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG, sodass beide Anrechte auszugleichen seien.

31

Hiergegen wendet sich die U. Bank AG mit ihrer Beschwerde, mit der sie sich gegen die Anwendung des In-Prinzips hinsichtlich der nachehelichen Zuzahlungen wendet. Sie führt aus, dass die meisten Gerichte dem Für-Prinzip folgten. Um dem Halbteilungsgrundsatz bestmöglich Rechnung zu tragen, orientiere sich die U. Bank AG an der Vorgehensweise der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen. Diese teile die Zulagenkonten nach einem Versorgungsausgleich immer nach dem Für-Prinzip auf und führe sie so weiter. Sollte das Gericht dennoch eine Teilung nach dem In-Prinzip anordnen, dürften konsequenterweise auch die nachehelichen positiven und negativen Wertentwicklungen zwischen dem Ehezeitende und dem Umsetzungszeitpunkt der Teilung nicht berücksichtigt werden, da sie ebenfalls außerhalb der Ehezeit entstanden seien.

32

Mit Beschluss vom 12.1.2026 hat der Senat auf die beabsichtigte Entscheidung hingewiesen. Es bestand Gelegenheit zur Stellungnahme.

II

33

Die Beschwerde der U. Bank AG hat in der Sache Erfolg.

34

1. Zutreffend und von der U. Bank AG nicht gerügt hat das Amtsgericht - Familiengericht im Wege der internen Teilung der beiderseitigen Anrechte jeweils ein Anrecht mit dem sich bei Rechtskraft der Entscheidung - unter Berücksichtigung der auf den Ausgleichswert bei Ehezeitende entfallenden Wertänderungen und anteiligen Kosten - ergebenden Wert, bezogen auf den 31.1.2025 übertragen.

35

a) Zu Recht hat das Amtsgericht angeordnet, dass die nach Ehezeitende erfolgenden Wertveränderungen der Ausgleichswerte der beiderseitigen Anrechte, die von der U. in Anwendung von Ziff. 3 ihrer Teilungsordnung zu Recht in der Bezugsgröße Kapital errechnet wurden (vgl. dazu OLG München, Beschluss vom 19.12.2022 - 16 UF 1065/22 - juris Rn. 14), zu berücksichtigen sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein nachehezeitlicher Wertverlust einer fondsgebundenen privaten Altersversorgung im Rahmen der Halbteilung zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 29.2.2012 - XII ZB 609/10 - juris Rn. 28). Ebenso ist ein nachehezeitlicher Wertzuwachs eines fondsgebundenen Anrechts bei der Begründung des neuen Anrechts zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 11.7.2018 - XII ZB 336/16 - juris Rn. 16).

36

b) Anders als von der U. Bank AG favorisiert und in Ziff. 5 der Teilungsordnung für den Fall einer entsprechenden Entscheidung des Familiengerichts vorgesehen, kommt es nicht in Betracht, den Ehezeitanteil und den Ausgleichswert auf den Zeitpunkt der Umsetzung der Entscheidung des Familiengerichts zur internen Teilung neu zu berechnen. Eine Regelung, wonach der Ausgleichswert am Tag der Teilung neu zu ermitteln ist, würde gegen § 224 Abs. 1 FamFG verstoßen. Danach entsteht das Anrecht des Ausgleichsberechtigten durch Übertragung des Anrechts des Ausgleichspflichtigen in Höhe des Ausgleichswerts mit Rechtskraft der Entscheidung, unabhängig von der Umsetzung und Kenntnis der Rechtskraft durch den Versorgungsträger. Demnach sind die Anrechte des jeweils Ausgleichsberechtigten so zu kalkulieren, als wäre die Umsetzung der Entscheidung mit Rechtskraft erfolgt (OLG München, Beschluss vom 19.12.2022 - 16 UF 1065/22 - juris Rn. 25). Diesen Grundsätzen hat das Amtsgericht durch die vorgenommene Tenorierung Rechnung getragen.

37

c) Zu Recht hat das Amtsgericht auch das für sich betrachtet geringfügige Anrecht der Antragstellerin in Anwendung des § 18 Abs. 1 VersAusglG intern geteilt, da es sich bei dem Anrecht der Antragstellerin bei der U. Bank AG einerseits und bei dem Anrecht des Antragsgegners bei der U. Bank AG andererseits um gleichartige Anrechte handelt, deren Differenz den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG überschreitet. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

38

2. Jedoch ist der Beschwerde dahingehend Recht zu geben, dass Zulagen, die auf während der Ehezeit geleisteten Beiträgen basieren (etwa Riester-Zulagen), auch dann im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen sind, wenn sie erst nach der Ehezeit ausbezahlt wurden.

39

a) In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird streitig diskutiert, unter welchen Voraussetzungen Zulagen wie etwa Riester-Zulagen im Wege des Versorgungsausgleichs auszugleichen sind.

40

aa) Nach einer Auffassung können Zulagen in Anwendung des In-Prinzips nur insoweit berücksichtigt werden, als sie während der Ehezeit geleistet wurden. Demgegenüber seien Zulagen, die erst nach dem Ehezeitende geleistet werden, auch dann nicht in die Bemessung des Ehezeitanteils und des Ausgleichswerts eines Anrechts einzubeziehen, wenn sie für während der Ehezeit geleistete Beiträge geleistet wurden (OLG München, Beschluss vom 19.12.2022 - 16 UF 1065/22 - juris Rn. 24, vgl. dazu Borth, Handbuch Versorgungsausgleich, 10. Aufl., Kap. 1 Rn. 161).

41

bb) Nach der Gegenauffassung sind derartige nach dem Ehezeitende geleisteten Zulagen zu berücksichtigen (vgl. - ohne Begründung - KG, Beschluss vom 2.4.2021 - 19 UF 3/21 - juris Rn. 28).

42

b) Nach der Auffassung des Senats sind Zulagen, die nach dem Ehezeitende geleistet werden, dann im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen, wenn sie für während der Ehezeit geleistete Beiträge geleistet wurden.

43

aa) Gem. § 5 Abs. 2 S. 1 VersAusglG ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung von Ehezeitanteil und Ausgleichswert eines Anrechts grundsätzlich das Ende der Ehezeit. Gem. § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG sind jedoch rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, zu berücksichtigen.

44

bb) Eine tatsächliche Veränderung nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirkt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insbesondere dann zu bejahen, wenn sich eine fondsgebundene Altersversorgung nach dem Ende der Ehezeit verringert (BGH, Beschluss vom 29.2.2012 - XII ZB 609/10 - juris Rn. 28). Ebenso ist ein nachehezeitlicher Wertzuwachs eines fondsgebundenen Anrechts bei der Begründung des neuen Anrechts zu berücksichtigen. Nur so kann sichergestellt werden, dass der Ausgleichsberechtigte generell und unabhängig von der Dynamik des auszugleichenden Anrechts an der allgemeinen zwischenzeitlichen Wertsteigerung teilhat. Eine Berücksichtigung der auf den Zeitpunkt der Rechtskraft aktualisierten Anteilwerte ist für den Versorgungsträger aufwandsneutral, weil die damit zusammenhängenden Wertsteigerungen tatsächlich vorhanden sind, während sie dem ausgleichspflichtigen Ehegatten insoweit – aufgrund der Teilung zum Ehezeitende – nicht mehr zugutekommen (BGH, Beschluss vom 11.7.2018 - XII ZB 336/16 - juris Rn. 16; Beschluss vom 19.7.2017 - XII ZB 201/17 - juris Rn. 17 ff., 25).

45

cc) Nichts anderes kann gelten, wenn eine Erhöhung des Wertes eines Anrechts nicht auf einer allgemeinen Wertsteigerung beruht, sondern darauf, dass dem Ausgleichsverpflichteten nach dem Ende der Ehezeit Zulagen auf während der Ehezeit geleistete Beiträge zugewiesen werden. Die Zuweisung der Zulage nach dem Ende der Ehezeit erfolgt in diesem Fall nur deshalb, weil der Ausgleichspflichtige zuvor Beiträge gezahlt hat, die aus Erwerbseinkommen oder Vermögen herrührten. Gem. § 2 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG ist ein Anrecht jedoch insbesondere auszugleichen, soweit es durch Arbeit oder Vermögen geschaffen oder aufrechterhalten worden ist. Vor diesem Hintergrund ist die nach der Ehezeit erfolgte Zuweisung einer Zulage zu berücksichtigen, weil sie dem am Ende der Ehezeit bestehenden Anrecht latent innewohnt (vgl. Müller-Tegethoff in BeckOGK-BGB, Stand 1.11.2024, § 3 VersAusglG Rn. 23; Norpoth/​Sasse in: Erman, BGB, 17. Auflage, § 5 VersAusglG Rn. 8). Die Grundlage für die Zuweisung der Zulage wurde in der Ehezeit geschaffen, die nachehezeitliche Auszahlung erfolgt ohne Einfluss der Ehegatten.

46

3. Der Senat hat gem. § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen. Das Familiengericht hat in erster Instanz mit den Beteiligten mündlich verhandelt. Von einer erneuten mündlichen Verhandlung sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten.

47

4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 81 Abs. 1 S. 2, 150 FamFG, die Festsetzung des Beschwerdewerts auf § 50 Abs. 1 FamFG.

48

5. Die Rechtsbeschwerde ist gem. § 70 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 2 FamFG zuzulassen. Der Senat weicht von der Entscheidung des OLG München (Beschluss vom 19.12.2022 - 16 UF 1065/22 - juris Rn. 24) ab, zudem hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung.


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