Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart (6. Zivilsenat) - 6 U 28/24
Orientierungssatz
1. Zur Widerruflichkeit eines Verbraucherdarlehensvertrages bei fehlender Angabe des Verzugszinssatzes in Form eines konkreten Prozentsatzes.
2. Zur Berechnung des Wertersatzanspruches in Verbundfällen nach erfolgreichem Widerruf des Darlehensvertrages zur Finanzierung des Kaufs eines Kfz.
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 2. Mai 2024 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.451,35 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23. Januar 2024 zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen der Kläger 77% und die Beklagte 23%.
4. Dieses Urteil und das landgerichtliche Urteil im Umfang der Zurückweisung der Berufung sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
5. Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.
Streitwert des Berufungsverfahrens: Bis 8.000 Euro.
Gründe
I.
- 1
Die Parteien streiten nach vom Kläger am 8. Juli 2020 erklärtem Widerruf um die Rückabwicklung eines durch ein Verbraucherdarlehen der beklagten Bank vom 3. August 2016 finanzierten PKW-Kaufs.
- 2
Der Kläger hat in erster Instanz zur Begründung seiner Zahlungsklage über einen Betrag von 6.268,83 Euro nebst Rechtshängigkeitszinsen gemeint, ein zwischen den Parteien zur Finanzierung eines PKW geschlossener Darlehensvertrag vom 17. Mai 2018 sei durch seinen am 8. Juli 2020 erklärten Widerruf in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden. Er hat dazu auf das rechtskräftige Urteil des LG Heilbronn vom 14. Juli 2022 – 6 O 67/22 – verwiesen, in dem zugunsten des Klägers festgestellt ist, dass seine primären Leistungspflichten aus dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag erloschen sind, zugunsten der Beklagten, dass ihr der Kläger zum Wertersatz für einen bis Herausgabe des finanzierten Fahrzeugs an sie am Fahrzeug eingetreten Wertverlust zu ersetzen habe. Weiter hat der Kläger vorgetragen, ihm stünden Ansprüche auf Rückzahlung geleisteter 40 Raten in Höhe von jeweils 239,43 Euro, insgesamt 9.577,20 Euro zu. Einen Wertersatzanspruch der Beklagten hat der Kläger begründungslos mit 470,59 Euro beziffert. Am 12.1.2023 sei außerdem eine Zahlung von 2.837,78 Euro auf seinem Konto eingegangen. Daneben hat der Kläger ohne erkennbaren Zusammenhang behauptet, das finanzierte Fahrzeug habe eine Vielzahl unzulässiger Abschalteinrichtungen aufgewiesen. Die Beklagte hat eingewandt, die Klage sei bereits unschlüssig, indem nicht erkennbar sei, auf Grundlage welchen Sachvortrags der Kläger Zahlung verlange. Das Vorliegen von Abschalteinrichtungen werde mit Nichtwissen bestritten. Zu allem weiteren hat sich die Beklagte nicht erklärt.
- 3
Bezüglich der weiteren Einzelheiten und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
- 4
Nachdem es den Kläger vor der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hatte, dass die Klage im Hinblick auf die Entscheidung BGH, Urteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22 - voraussichtlich keinen Erfolg haben werde, hat das Landgericht die Klage abgewiesen, da der Kläger nicht schlüssig dargelegt habe, wie sich die Klagesumme zusammensetze und aus welchem Grund ihm ein Widerrufsrecht zustehen sollte. Im Übrigen sei der Widerruf 2020 aber auch verspätet gewesen; zwar habe die Beklagte nicht korrekt über den Verzugszins informiert, das stelle jedoch keinen Fehler dar, der den Lauf der Widerrufsfrist hindere.
- 5
Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung.
- 6
Mit der Berufungsbegründung hat er seinen Klagevortrag erläutert und gemeint, dieser sei entgegen der Auffassung des Landgerichts schlüssig gewesen, die Wirksamkeit des Widerrufs stehe außerdem bereits aufgrund des vorgelegten Urteils des LG Heilbronn fest.
- 7
Der Kläger beantragt,
- 8
das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 02.05.2024 – 12 O 269/23 – abzuändern und die Beklagtenpartei zu verurteilen, an die Klagepartei 6.268,83 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf diesen Betrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
- 9
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers
- 10
zurückzuweisen.
- 11
Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil als richtig.
- 12
Mit Verfügung vom 4. Juli 2024 hat der Senat darauf hingewiesen, dass er den Vortrag des Klägers zur Berechnung seines Antrags für schlüssig halte, dass sich jedoch die Rechtskraft des Urteils des LG Heilbronn nicht auf die Frage der Wirksamkeit des Widerrufs erstrecke; das sei in jenem Verfahren nur Vorfrage gewesen. Es sei außerdem fraglich, ob die Entstehung eines Rückgewährschuldverhältnisses, das der Kläger in erster Instanz unwidersprochen behauptet hatte, geständnisfähig sei. Sei die Wirksamkeit des Widerrufs daher noch zu prüfen und sei der Widerruf ggf. unwirksam – was unter Zugrundelegung der [bei Eingang der Berufung im Jahr 2024] aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Vertragsunterlagen der Beklagten der Fall sei –, sei die Klage im Ergebnis doch wieder und zwar deshalb unschlüssig, weil nicht erkennbar sei, welcher Teil der in einer Summe eingeklagten Raten vor und welcher Teil nach Widerruf gezahlt sei; (nur) bezüglich letzterer Raten stehe als kontradiktorisches Gegenteil der Feststellung aus dem Urteil des LG Heilbronn fest, dass sie zurückgefordert werden könnten, während die Raten aus der Zeit vor Widerruf im Fall der Unwirksamkeit des Widerrufs nicht verlangt werden könnten. Auch sei ggf. nicht erkennbar, wie die Zahlung der Beklagten und deren Wertersatzanspruch nach Vorstellung des Klägers zu verrechnen sein sollten.
- 13
Auf diesen Hinweis hat der Kläger seinen Vortrag ergänzt. Er hat gemeint, die Wirksamkeit des Widerrufs sei doch rechtskräftig festgestellt, außerdem habe die Beklagte die Entstehung eines Rückgewährschuldverhältnisses in erster Instanz mangels Bestreitens zugestanden. Der Widerruf sei aber auch wirksam, u. a., weil in den Vertragsunterlagen der Beklagten Angaben zum Verzugszins und seiner Anpassung fehlten. Jedenfalls aber bestehe ein Rückzahlungsanspruch für die Raten, die nach Widerruf gezahlt worden seien, dabei handle es sich – was unstreitig geblieben ist – um 21 Raten und damit insgesamt um einen Betrag von 5.028,03 Euro. Später hat der Kläger außerdem vorgetragen, das finanzierte Fahrzeug habe wegen verbauter Abschalteinrichtungen bei Vertragsschluss einen Wert von nur 1.960 Euro aufgewiesen. Vortrag der Beklagten zu einem Wertersatzanspruch sei als verspätet zurückzuweisen.
- 14
Die Beklagte hat sich dahin eingelassen, dass der Hinweis des Senats zutreffe und hat darauf verwiesen, dass ihr ein dem Grunde nach vom LG Heilbronn rechtskräftig zuerkannter Wertersatzanspruch zugestanden habe. Dieser errechne sich aus der Differenz des ursprünglichen Brutto-Kaufpreises von 19.600 Euro und einem von ihr privatgutachtlich ermittelten Brutto-Händlereinkaufspreis von 11.424 Euro bei Rückgabe des Fahrzeugs und damit auf 8.176,00 Euro. Mit diesem Anspruch habe sie bereits mit Abrechnungsschreiben vom 20. Dezember 2022 gegen einen klägerischen Anspruch auf Rückzahlung von Zins- und Tilgungsleistungen aufgerechnet, zunächst gegen denjenigen Teil der klägerischen Leistungen, die nach Widerruf gelegen hätten. Der Kläger habe Zahlungen von 10.774,35 Euro erbracht. Mit Aufrechnung und ihre, der Beklagten, vorgerichtliche Erstattung von 2.837,78 Euro sei der Kläger damit sogar um 239,43 Euro überzahlt; insoweit habe sie bei ihrer vorgerichtlichen Abrechnung versehentlich eine klägerische Rate mehr zugrunde gelegt, als dieser tatsächlich gezahlt habe. Hilfsweise rechne sie nunmehr auch noch bezüglich der vom Kläger vor Widerruf gezahlten Raten auf.
- 15
Aufgrund Beschlusses vom 14. Januar 2025 ist die Verhandlung bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-143/23 ausgesetzt gewesen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 10. März 2026 haben die Parteien auf Anregung des Senats unstreitig gestellt, dass der Netto-Händlerverkaufspreis des streitgegenständlichen Fahrzeugs im Zeitpunkt der Rückgabe des Fahrzeugs 11.182,52 Euro betragen hat.
- 16
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien in zweiter Instanz wird auf die eingereichten Schriftsätze und die Sitzungsniederschrift verwiesen.
II.
- 17
Die Berufung ist zulässig und im Umfang von 1.451,35 Euro nebst Zinsen begründet.
1.
- 18
Anzuwenden sind die Vorschriften von BGB und EGBGB in ihrer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung. Zitierungen von BGB und EGBGB im Folgenden beziehen sich auf die Vorschriften in dieser Fassung, soweit nicht anders vermerkt.
2.
- 19
Der Kläger hat sein ihm bei Abschluss des streitgegenständlichen Verbraucherdarlehensvertrages zustehendes Widerrufsrecht (§§ 495 Abs. 1, 355 BGB) wirksam ausgeübt; es war bei Erklärung des Widerrufs im Jahr 2020 noch nicht verfristet.
a)
- 20
Die Widerrufsfrist hat gemäß § 356b Abs. 2 Satz 1 BGB nicht mit dem Vertragsschluss (§ 355 Abs. 2 Satz 2 BGB) begonnen, weil der dem Kläger zur Verfügung gestellte Darlehensvertrag entgegen § 492 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 und § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB keine Angaben zur Art und Weise der Anpassung des variablen Verzugszinssatzes enthält. Die Beklagte hat die fehlenden Angaben auch nicht nach § 492 Abs. 6 BGB nachgeholt.
aa)
- 21
Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 und § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB setzen Art. 10 Abs. 2 lit. l der Verbraucherkreditrichtlinie (Richtlinie 2008/48/EG) um. Diese Bestimmung verlangt, dass im Kreditvertrag einerseits der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende Satz der Verzugszinsen in Form eines konkreten Prozentsatzes angegeben und andererseits der Mechanismus der Anpassung des Zinssatzes konkret beschrieben wird (vgl. EuGH, Urteil vom 30. Oktober 2025 – C-143/23 –, Rn. 72, juris; EuGH, Urteil vom 9. September 2021 – C-33/20, C-155/20 und C-187/20 –, Rn. 87 ff., juris).
- 22
Die bloße Wiedergabe der abstrakten gesetzlichen Regelung zur Höhe des Verzugszinssatzes, wie sie in den Vertragsbedingungen der Beklagten enthalten ist, genügt diesen Anforderungen nicht (BGH, Urteil vom 12. April 2022 – XI ZR 179/21 –, Rn. 12, juris). Die Beklagte hat weder einen konkreten Prozentsatz für den Verzugszinssatz genannt noch konkrete Angaben zur Art und Weise seiner Anpassung gemacht, weshalb diese Information den Vorgaben des Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB nicht entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 10. September 2024 – XI ZR 86/22 –, Rn. 24 ff., juris; BGH, Urteil vom 24. September 2024 – XI ZR 209/22 –, Rn. 17, juris).
bb)
- 23
Zwar hat der Bundesgerichtshof zuletzt zu gleichlautenden Angaben der Beklagten angenommen, es handle sich um eine Fehlerhaftigkeit oder Unvollständigkeit der Belehrung, die das Anlaufen der Widerrufsfrist nicht hindere, weil der Verbraucher einer Information über den Verzugszinssatz in der gesetzlich gebotenen Form sowohl wegen der von ihm beabsichtigten ordnungsgemäßen und damit einen Verzugseintritt ausschließenden Vertragsdurchführung als auch wegen der – ihm mitgeteilten – halbjährlichen Veränderbarkeit des Verzugszinses keine für den Vertragsschluss maßgebliche Bedeutung beimesse (BGH, Urteil vom 10. September 2024 – XI ZR 86/22 –, Rn. 24 ff., juris; BGH, Urteil vom 24. September 2024 – XI ZR 209/22 –, Rn. 17, juris).
- 24
Abweichend hat der Europäische Gerichtshof jedoch im Urteil vom 30. Oktober 2025 – C-143/23 – ausgeführt, dass die Angabe des Verzugszinssatzes in Form eines konkreten Prozentsatzes im Rahmen eines Kreditvertrags unerlässlich sei, damit der Verbraucher den Umfang seines vertraglichen Engagements abschätzen könne, insbesondere hinsichtlich der finanziellen Folgen, die sich aus einem Verstoß gegen seine Zahlungspflicht oder einem Zahlungsverzug ergeben können. Diese Information könne daher nicht nur die Entscheidung des Verbrauchers beeinflussen, den Vertrag abzuschließen, sondern auch seine Fähigkeit, die Rückzahlung des aufgenommenen Kredits zu organisieren (EuGH, Urteil vom 30. Oktober 2025 – C-143/23 –, Rn. 73, juris).
- 25
Danach beginnt die in Art. 14 Abs. 1 der Verbraucherkreditrichtlinie vorgesehene Widerrufsfrist nicht zu laufen, wenn - wie hier - in dem Kreditvertrag der zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags geltende Satz der Verzugszinsen nicht in Form eines konkreten Prozentsatzes angegeben wird.
b)
- 26
Damit kommt es nicht darauf an, ob von der Wirksamkeit des Widerrufs auch auf Grundlage des Urteils des LG Heilbronn oder deswegen auszugehen wäre, weil die Beklagte sich in erster Instanz nicht gegen den klägerischen Vortrag bezüglich der Entstehung eines Rückgewährschuldverhältnisses gewandt hat.
3.
- 27
Aufgrund des wirksamen Widerrufs konnte der Kläger von der Beklagten gemäß §§ 495, 358 Abs. 4 S. 1, 355 Abs. 3 S. 1, 357a Abs. 1 BGB bzw. – für die nach Widerruf geleisteten Raten (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 2022 – XI ZR 559/20 –, Rn. 17, juris; BGH, Beschluss vom 10. Januar 2017 – XI ZB 17/16 –, juris) – § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB zunächst die Rückgewähr der von ihm auf Zins und Tilgung erbrachten Leistungen verlangen. Das waren nach dem maßgeblichen Vortrag des Klägers 9.577,20 Euro.
a)
- 28
Dass der Kläger in diesem Umfang Zahlungen geleistet hat, hat die Beklagte nicht bestritten; dass die Beklagte ihrer Abrechnung sogar höhere Zahlungen zugrundegelegt hat, bleibt gegenüber dem ausdrücklichen klägerischen Vortrag ohne Relevanz.
b)
- 29
Wie bereits mit der oben wiedergegebenen Verfügung vom 4. Juli 2024 erläutert, war die Klage im Hinblick auf die Berechnung der Klageforderung im Übrigen auch bereits ursprünglich schlüssig; die Frage, ob insoweit in der Berufungsinstanz neuer Vortrag gehalten wird, stellt sich daher nicht.
c)
- 30
Da der Kläger seine Zahlungen infolge des wirksamen Widerrufs insgesamt zurückverlangen kann, stellt sich außerdem nicht die mit der Verfügung vom 4. Juli 2024 angesprochene Schlüssigkeitsfrage.
4.
- 31
Der ursprünglich bestehende klägerische Rückgewähranspruch ist durch die von der Beklagten im Rahmen ihres Abrechnungsschreibens vom 20. Dezember 2022 erklärte Aufrechnung mit einem Anspruch wegen des bis Rückgabe am Fahrzeug eingetretenen Wertverlusts um einen Betrag von 5.288,07 Euro reduziert.
- 32
Dass ihr daneben ein Zinsanspruch zustehe, hat die Beklagte nicht behauptet.
a)
- 33
Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Vortrag der Beklagten zum Bestehen eines Wertersatzanspruchs gemäß §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO in der Berufungsinstanz zuzulassen.
- 34
Das Landgericht hat verkannt, dass die Klage schlüssig war, so dass – was das Landgericht daher übersehen hat – der Beklagten ein Hinweis darauf zu erteilen gewesen wäre, dass ihre Auffassung, die Klage sei unschlüssig und es bedürfe keines Sachvortrags, unrichtig sei.
- 35
Der auf den entsprechenden Hinweis des Senats nachgeholte Vortrag der Beklagten ist daher zuzulassen.
b)
- 36
Aufgrund des wirksamen Widerrufs des Darlehensvertrages, der gemäß § 358 Abs. 2 BGB auch auf den verbundenen Kaufvertrag durchgreift, steht der Verkäuferin im Rahmen der Rückabwicklung des Kaufvertrages gemäß §§ 358 Abs. 4 S. 1 BGB i. V. m. § 357 Abs. 7 Nr. 1 BGB ein Anspruch auf Ersatz des am Fahrzeug eingetretenen Wertverlusts zu. Gemäß § 358 Abs. 4 S. 5 BGB tritt der Darlehensgeber in dieses Forderungsrecht ein (BGH, Urteil vom 30. März 2021 – XI ZR 142/20 –, Rn. 18, juris).
c)
- 37
Diese Wertersatzpflicht setzt im Rahmen der entsprechenden Anwendung des § 357 Abs. 7 BGB nicht voraus, dass der Darlehensgeber den Darlehensnehmer "nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über sein Widerrufsrecht unterrichtet hat". Vielmehr genügt es, wenn der Darlehensgeber den Verbraucher über eine mögliche Wertersatzpflicht unterrichtet (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 – XI ZR 498/19 –, juris, Rn. 31 ff.).
- 38
Den damit nur zu fordernden Hinweis auf den unter den im Gesetz beschriebenen Umständen bestehenden Wertersatzanspruch enthält die streitgegenständliche Widerrufsinformation, die insoweit die gesetzliche Formulierung nach Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB übernimmt (vgl. Anlage K 1).
d)
- 39
Die Höhe des vom Kläger zu leistenden Wertersatzes bestimmt sich nach der Differenz aus dem Netto-Händlerverkaufswert des Fahrzeugs bei Kauf durch den Kläger und dem Netto-Händlerverkaufspreis bei Rückgabe.
- 40
Das führt vorliegend zu einem Anspruch der Beklagten in Höhe von 5.288,07 Euro.
aa)
- 41
Zwar hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 25. Oktober 2022 – XI ZR 44/22 –, Rn. 60 ff., juris, entschieden, dass sich der Wertersatzanspruch nach der Differenz von Brutto-Händlerverkaufspreis bei Kaufvertragsschluss und Netto-Händlereinkaufspreis bei Rückgabe bemesse.
- 42
An dieser Rechtsprechung kann jedoch nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 30. Oktober 2025 – C-143/23 –, juris, nicht festgehalten werden. Nach dieser Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ist Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 im Licht des Effektivitätsgrundsatzes dahin auszulegen, dass er einer nationalen Rechtsprechung entgegensteht, nach der sich bei einem widerrufenen Kreditvertrag, der mit einem Fahrzeugkaufvertrag verbunden ist, die Höhe des vom Verbraucher bei Rückgabe des finanzierten Fahrzeugs an den Kreditgeber zu leistenden Wertersatzes für den Wertverlust des Fahrzeugs so berechnet, dass vom Händlerverkaufspreis zum Zeitpunkt des Erwerbs des Fahrzeugs durch den Verbraucher der Händlereinkaufspreis zum Zeitpunkt der Fahrzeugrückgabe abgezogen wird, sofern diese Berechnungsmethode Faktoren einschließt, die mit der Nutzung des Fahrzeugs durch den Verbraucher nichts zu tun haben (EuGH, Urteil vom 30. Oktober 2025 – C-143/23 –, juris, Leitsatz 3).
- 43
Vorbehaltlich der Prüfungen, die das vorlegende Gericht vornehmen müsse, sei davon auszugehen, dass eine Berechnungsmethode, die nur auf den Preisunterschied zwischen Kauf- und Wiederverkaufspreis des Fahrzeugs gestützt ist und einseitig vom Fahrzeughändler bestimmte Faktoren, die nichts mit der Nutzung des Fahrzeugs zu tun haben, wie z. B. Gewinnspannen und Kosten für den Weiterverkauf, sowie die Umsatzsteuer einschließt, nicht ermögliche, den sich aus der Nutzung durch den Verbraucher ergebenden Wertverlust zu bewerten, zumal diese Faktoren, wie das vorlegende Gericht ausführe, außerdem selbst dann aufträten, wenn das Fahrzeug vor der Ausübung des Widerrufsrechts nie angemeldet und benutzt worden ist. Diese Methode scheine somit dem Verbraucher eine Belastung aufzuerlegen, die sich ausschließlich aus der Ausübung seines Widerrufsrechts ergebe (EuGH, Urteil vom 30. Oktober 2025 – C-143/23 –, Rn. 98, juris).
- 44
Damit scheidet eine Berechnungsmethode aus, bei der der Wertverlust anhand der Differenz einerseits zwischen Händlerverkaufs- und Händlereinkaufspreis und andererseits zwischen einem Anfangswert mit Umsatzsteuer und einem Endwert ohne Umsatzsteuer bestimmt wird.
bb)
- 45
Den Anforderungen des Europäischen Gerichtshofs entspricht hingegen eine Berechnung, die auf den Netto-Händlerverkaufswert des Fahrzeugs bei Kauf durch den Kläger und den Netto-Händlerverkaufspreis bei Rückgabe abstellt.
(1)
- 46
Dem Zweck des § 357 Abs. 7 BGB entspricht es, nicht auf den Wert abzustellen, den das Fahrzeug im Vermögen des Käufers darstellt, sondern auf den objektiven Wert, den das Fahrzeug in der Hand des Verkäufers in den maßgeblichen Bewertungszeitpunkten jeweils hat. Denn der Wertersatzanspruch soll den Nachteil im Vermögen des Verkäufers ausgleichen, den er dadurch erleidet, dass er die Ware nur verschlechtert zurückerhält und diese Verschlechterung auf einen für die Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang des Käufers mit der Ware zurückzuführen ist. Dass die finanzierende Bank im Falle verbundener Verträge nach § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB in den Ersatzanspruch des Verkäufers eintritt, ändert an dessen Inhalt nichts.
- 47
Maßgeblich ist danach, was das Fahrzeug in der Hand des Verkäufers zum Zeitpunkt des Verkaufs an den Verbraucher und zum Zeitpunkt nach Rückgabe durch den Verbraucher jeweils wert war, wobei der Wert des Fahrzeugs in der Hand des Verkäufers jeweils durch den Preis repräsentiert wird, den er bei einem Verkauf erzielen kann (vgl. zu letzterem BGH, Urteil vom 25. Oktober 2022 – XI ZR 44/22 –, Rn. 61 ff. juris; Senat, Urteil vom 21. Dezember 2021 – 6 U 129/21 –, Rn. 50, juris). Die Entscheidung des EuGH schließt nicht den Ansatz des Händlerverkaufspreises aus, sondern wendet sich gegen eine Bemessung des Wertverlusts mit der Differenz von Händlerverkaufs- und Händlereinkaufspreis, die selbst dann besteht, wenn das Fahrzeug vom Käufer nie benutzt worden ist.
(2)
- 48
Bei der Berechnung sind Nettowerte anzusetzen.
- 49
Scheidet nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eine Belastung des Verbrauchers mit der Umsatzsteuer durch Ansatz eines Bruttoanfangswertes und eines Nettoendwertes grundsätzlich aus, kommen nur Berechnungen in Betracht, denen einheitlich Brutto- oder Nettowerten zugrunde gelegt werden.
(a)
- 50
Für die Maßgeblichkeit von Nettopreisen spricht, dass es nach dem Zweck des Gesetzes auf den mit der Verschlechterung des Fahrzeugs verbundenen Verlust im Vermögen des Händlers ankommt.
- 51
Da es sich bei im Kaufpreis enthaltener Umsatzsteuer im Ausgangspunkt um einen durchlaufenden Posten handelt, kann sie für die Bestimmung des Vermögensnachteils des Unternehmers aufgrund der am Fahrzeug eingetretenen Verschlechterung grundsätzlich keine Rolle spielen (vgl. Senat, Urteil vom 21. September 2021 – 6 U 184/19 –, Rn. 52, juris).
(b)
- 52
Von der Bemessung des Minderwerts des Fahrzeugs zu trennen ist die Frage, wie ein möglicher Nachteil für den Verkäufer zu behandeln ist, der sich daraus ergeben kann, dass der Verkäufer aufgrund des Widerrufsdurchgriffs auf den Kauf (§ 358 Abs. 2 BGB) dem Käufer die empfangenen Leistungen und damit den Kaufpreis einschließlich der bereits abgeführten Umsatzsteuer erstatten muss; im Falle verbundener Verträge durch Verrechnung mit der Darlehensvaluta (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 2011 – XI ZR 356/09 –, Rn. 25, juris).
- 53
Ein solcher Nachteil entsteht dem Verkäufer allerdings grundsätzlich nicht, denn im Fall des Widerrufs entfällt grundsätzlich die Steuerbarkeit nachträglich und der Unternehmer kann den Steuerbetrag gemäß § 17 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 Nr. 3 UStG berichtigen, so dass er nicht mit der Umsatzsteuer belastet bleibt (BeckOK UStG/Reis, 48. Ed. 15.3.2026, UStG § 3 Rn. 83, beck-online; OLG Stuttgart, Urteil vom 21. Dezember 2021 – 6 U 129/21 –, Rn. 52, juris). Entfällt die Steuerbarkeit und erhält der Unternehmer die abgeführte Umsatzsteuer zurück, ist jedoch nicht ersichtlich, in welcher Weise der Verbraucher durch die Berechnung des Wertersatzes mit Nettowerten einen ungerechtfertigten Vorteil zieht. Umgekehrt wäre der Unternehmer ungerechtfertigt bereichert, wenn zu seinen Gunsten Umsatzsteuer berücksichtigt würde, die tatsächlich gar nicht anfällt.
- 54
Ein nicht berechtigter und mit dem unionsrechtlich verankerten Verbot ungerechtfertigter Bereicherung (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2022 – XI ZR 44/22 –, Rn. 67, juris) nicht vereinbarer Vorteil für den Verbraucher kommt allerdings in Betracht, soweit im Rahmen der Berichtigung der Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer nach § 17 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 Nr. 3 UStG möglicherweise der Umstand Berücksichtigung finden kann, dass in einem Fall wie dem vorliegenden ein abgrenzbarer Teil des Wertersatzanspruches auf der Entwertung des Fahrzeugs durch die klägerische Nutzung beruht. Dies könnte dazu führen, dass die Beklagte insoweit einer Umsatzsteuerpflicht ausgesetzt bliebe; diesen Nachteil – der auch im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auf der Nutzung der Kaufsache beruhen würde - hätte der Kläger ggf. auszugleichen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 1991 – VIII ZR 198/90, Rn. 13, juris).
- 55
Solange jedoch nicht feststeht, ob und ggf. in welcher Höhe die Finanzverwaltung nach Anmeldung der geänderten Steuerbarkeit die erhaltene Umsatzsteuer zurückerstatten bzw. einbehalten wird, kann die Beklagte eine Gegenforderung insoweit hier nicht zur Aufrechnung stellen. Deswegen bleibt es dabei, dass die Beklagte derzeit nur mit dem auf Basis der Nettowerte berechneten Wertersatzanspruch aufrechnen kann, weil ihre weitergehende Aufrechnungsforderung bezüglich der Umsatzsteuer auf den nutzungsbedingten Teil des Wertersatzanspruches jedenfalls derzeit nicht begründet ist. Einer späteren Nachforderung beim Kläger nach Festsetzung durch die Finanzverwaltung steht die Rechtskraft dieses Urteils deswegen nicht entgegen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 21. Dezember 2021 – 6 U 129/21 –, Rn. 52 ff., juris).
(3)
- 56
Damit ergibt sich derzeit ein Wertersatzanspruch der Beklagten in Höhe von 5.288,07 Euro.
(a)
- 57
Der Netto-Händlerverkaufswert für den Zeitpunkt des Kaufs des finanzierten Fahrzeugs kann gemäß § 287 ZPO unter Heranziehung der vertraglichen Gegenleistung nach dem Netto-Kaufpreis und damit auf 16.470,59 Euro geschätzt werden (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 – XI ZR 498/19 – Rn. 43 und 45; OLG Stuttgart, Urteil vom 21. Dezember 2021 – 6 U 129/21 –, Rn. 48, juris).
- 58
Soweit der Kläger in der Berufungsinstanz vorträgt, das Fahrzeug habe beim ursprünglichen Kauf einen geringeren Wert gehabt, als den vereinbarten Kaufpreis, handelt es sich dabei um streitigen, von seinem erstinstanzlichen abweichenden Vortrag des Klägers, der gemäß §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 533 Abs. 2 ZPO nicht berücksichtigt werden kann.
- 59
Denn der Kläger hatte in erster Instanz durch seinen Verweis auf das von ihm in Anlage K 2 vorgelegte Urteil des LG Heilbronn vom 14. Juli 2022 seinen dortigen Vortrag zum Vortrag im hiesigen Verfahren gemacht. Und im genannten Urteil ging der Vortrag des (dortigen und hiesigen) Klägers dahin, dass bei der Berechnung des Wertverlusts an seinem Fahrzeug für den Anfangswert auf den Netto-Kaufpreis abzustellen (und eine Händlermarge von 20 % abzuziehen) sei (vgl. Anlage K 2, Bl. 9 d. A. LG).
- 60
Demgegenüber stellt sich der erstmals in der Berufung gehaltene Vortrag, der Anfangswert habe unter dem Nettokaufpreis gelegen, als geändert und neu dar, ohne dass dafür ein Zulassungsgrund vorgetragen oder sonst erkennbar wäre. Daraus, dass der Kläger in erster Instanz bereits vorgetragen hatte, das Fahrzeug weise Abschalteinrichtungen auf, ergibt sich nichts anderes; denn dieser Vortrag wies keinerlei Bezug zur hier relevanten Frage nach dem Wert des Fahrzeugs bei Kauf auf.
(b)
- 61
Den Netto-Händlerverkaufswert bei Rückgabe haben die Parteien mit 11.182,52 Euro unstreitig gestellt.
(c)
- 62
Damit ergibt sich ein derzeit fälliger Wertersatzanspruch der Beklagten in Höhe von 16.470,59 Euro – 11.182,52 Euro = 5.288,07 Euro.
5.
- 63
Unter Berücksichtigung der Aufrechnung nach soeben 4. und der vorgerichtlichen Zahlung der Beklagten in Höhe von 2.837,78 Euro verbleibt damit insgesamt ein Anspruch des Klägers auf Zahlung in Höhe von (9.577,20 Euro – 5.288,07 Euro – 2.837,78 Euro =) 1.451,35 Euro.
- 64
Daneben besteht der darauf geltend gemachte Anspruch auf Rechtshängigkeitszinsen (§ 291 BGB).
III.
- 65
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 S.1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
- 66
Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 ZPO insgesamt zuzulassen. Die Frage nach den Folgen der fehlenden Angabe des bei Vertragsschluss gültigen Verzugszinses und die Frage nach den Rechtsfolgen des wirksamen Widerrufs sind nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 30. Oktober 2025 – C-143/23 –, juris, von grundsätzlicher Bedeutung.
- 67
Beim Berufungsstreitwert wirkt sich die Gegenforderung der Beklagten nicht aus, soweit die Beklagte im Umfang der nach Widerruf geleisteten Raten in Höhe von unstreitig 5.028,03 Euro ihre Zahlungspflicht im Hinblick auf das rechtskräftige Urteil des LG Heilbronn nicht in Abrede gestellt, sondern auf die bereits vorgerichtlich erfolgte Verrechnung verwiesen hatte. Soweit die Beklagte dagegen im Umfang von (6.268,83 Euro – 5.028,03 Euro =) 1.240,80 Euro ihre weitergehende Zahlungspflicht bestritten und hilfsweise die Aufrechnung mit einer überschießenden Gegenforderung erklärt hat, wirkt diese gemäß § 45 Abs. 3 GKG streitwerterhöhend.
- 68
Damit ergibt sich insgesamt ein Berufungsstreitwert von (6.268,83 Euro + 1.240,80 Euro =) 7.509,63 Euro.
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- 12 O 269/23 2x (nicht zugeordnet)
- 6 O 67/22 1x (nicht zugeordnet)
- XI ZR 258/22 1x (nicht zugeordnet)
- XI ZR 179/21 1x (nicht zugeordnet)
- XI ZR 86/22 2x (nicht zugeordnet)
- XI ZR 209/22 2x (nicht zugeordnet)
- XI ZR 559/20 1x (nicht zugeordnet)
- XI ZB 17/16 1x (nicht zugeordnet)
- XI ZR 142/20 1x (nicht zugeordnet)
- XI ZR 498/19 2x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundesgerichtshof - XI ZR 44/22 1x
- XI ZR 44/22 2x (nicht zugeordnet)
- 6 U 129/21 4x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 6 U 184/19 1x
- XI ZR 356/09 1x (nicht zugeordnet)
- VIII ZR 198/90 1x (nicht zugeordnet)