Beschluss vom Thüringer Oberlandesgericht (3. Senat für Familiensachen) - 3 WF 387/11
Tenor
Auf die Beschwerde der Staatskasse wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Nordhausen vom 10.06.2011 abgeändert:
Die Vergütung für die Antragstellerin wird auf 303,81 € festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
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Die Beteiligten des Vergütungsfestsetzungsverfahrens streiten sich noch über die Festsetzungsfähigkeit einer 1,2 Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 RVG-VV in einem gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 1 VersAusglG wieder aufgenommenen Verfahren zur Durchführung des Versorgungsausgleichs sowie über die Höhe der anrechenbaren Vergütung aus dem vorangegangenem Ehescheidungsverfahren.
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Die Antragstellerin war dem Antragsgegner des Ehescheidungsverfahrens im Rahmen der Prozesskostenhilfebewilligung beigeordnet worden. Der Versorgungsausgleich war im Scheidungsurteil des Amtsgerichts vom 26.01.2006 ausgesetzt worden. Mit Anweisung vom 01.02.2006 hat die Kostenbeamtin die Vergütung der Antragstellerin für das Ehescheidungsverfahren antragsgemäß auf 736,60 € festgesetzt. Nach Wiederaufnahme des Versorgungsausgleichsverfahrens ist eine explizite erneute Verfahrenskostenhilfebewilligung bzw. eine Beiordnung der Antragstellerin nicht erfolgt. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 19.01.2011 den Versorgungsausgleich durchgeführt. Der Gegenstandswert für das wieder aufgenommene Verfahren ist auf 2.648,00 € festgesetzt worden, während der Wert für die Folgesache Versorgungsausgleich im vorangegangenem Ehescheidungsverfahren auf 2.000,00 € festgesetzt worden war (Gegenstandswert für das Ehescheidungsverfahren insgesamt: 10.826,00 €). Mit Schriftsatz vom 07.01.2011 hat die Antragstellerin beantragt, für ihre Tätigkeit im wieder aufgenommenen Versorgungsausgleichsverfahren eine Vergütung in Höhe von 538,48 € festzusetzen. Dabei hat sie die Festsetzung einer 1,3 Verfahrensgebühr und einer 1,2 Terminsgebühr jeweils aus einem Wert von 2.648,00 € zuzüglich einer Auslagenpauschale von 20,00 € abzüglich eines Anrechnungsbetrages von 40,00 € für die im Ehescheidungsverfahren erhaltene Vergütung nebst Mehrwertsteuer beantragt. Die Kostenbeamtin des Amtsgerichts hat mit Beschluss vom 31.01.2011 die aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung auf lediglich 19,05 € festgesetzt. Es hat dabei die gesamte im Ehescheidungsverfahren erhaltene Vergütung angerechnet und ist zu dem Differenzbetrag durch Zugrundelegung eines um 648,00 € erhöhten Verfahrenswertes gekommen. Das Amtsgericht hat dabei die Auffassung vertreten, dass das Versorgungsausgleichsverfahren durch die Verfahrensaussetzung nicht vom Scheidungsverbund abgetrennt worden sei.
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Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin am 02.03.2011 „sofortige Beschwerde“ eingelegt, mit der sie ihren ursprünglichen Festsetzungsantrag weiterverfolgt hat. Die Staatskasse hat mit Schreiben vom 07.06.2011 Stellung genommen und beantragt, die Vergütung auf 482,31 € festzusetzen. Obwohl bei der in diesem Schriftsatz enthaltenen Vergütungsberechnung eine 1,2 Terminsgebühr für das wieder aufgenommene Verfahren berücksichtigt worden war, hat der Bezirksrevisor in diesem Schriftsatz die Auffassung vertreten, dass eine Terminsgebühr nicht erstattet werden könne, da die Voraussetzungen der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 RVG-VV nicht erfüllt seien. In einem wieder aufgenommenen Versorgungsausgleichsverfahren sei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht zwingend vorgeschrieben.
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Der Sachrichter des Amtsgerichts hat mit Beschluss vom 10.06.2011, dem Bezirksrevisor zugegangen am 16.06.2011, „auf die sofortige Beschwerde“ die Vergütung entsprechend dem Festsetzungsantrag der Antragstellerin auf 538,48 € festgesetzt. Das Amtsgericht hat dabei die Auffassung vertreten, dass die Voraussetzungen der Festsetzung einer Terminsgebühr erfüllt seien. Aus § 221 Abs. 1 FamFG ergebe sich trotz des Charakters einer „Soll-Vorschrift“ grundsätzlich die Pflicht des Gerichtes zur Anberaumung eines Erörterungstermins. Regelmäßig werde beim Anwalt angefragt, ob Zustimmung zum schriftlichen Verfahren erteilt werde. Der Anwalt habe im Rahmen der Prüfung, ob dem zugestimmt werde, regelmäßig die Angelegenheit mit seinem Mandanten zu erörtern, wodurch – sozusagen vorgelagert – die Terminsgebühr ausgelöst werde. Dass in der Terminologie des FamFG nicht von einer „mündlichen Verhandlung“, sondern von einem Erörterungstermin die Rede sei, könne bei der Anwendung der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 RVG-VV keine Rolle spielen.
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Gegen diesen Beschluss hat der Bezirksrevisor am 30.06.2011 Beschwerde eingelegt. Er vertritt weiterhin die Auffassung, dass eine Terminsgebühr im wieder aufgenommenen Versorgungsausgleichsverfahren nicht erstattet werden könne.
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Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 06.07.2011 nicht abgeholfen und die Sache dem Thüringer Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Ergänzend zu seinen Ausführungen im angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht dabei zu erwägen gegeben, dass für den Fall, dass eine Terminsgebühr nicht als erstattungsfähig angesehen werde, damit zu rechnen sei, dass künftig eine Zustimmung der Anwälte zur Durchführung eines schriftlichen Verfahrens in den nach § 50 Abs. 1 VersAusglG wieder aufzunehmenden Verfahren nicht zu erwarten sei, was zu einer erheblichen Mehrbelastung der Gerichte führen könne.
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In einem weiteren Schriftsatz vom 01.09.2011 hat der Bezirksrevisor klarstellend dargelegt, dass nunmehr eine Vergütungsfestsetzung in Höhe von 292,38 € beantragt werde. In der Berechnung im Schriftsatz vom 07.06.2011 sei fehlerhafterweise eine Terminsgebühr im Verfahren nach § 50 Abs. 1 VersAusglG berücksichtigt worden. Die Antragstellerin bleibt bei ihrer Auffassung über die Erstattungsfähigkeit der Terminsgebühr und moniert hilfsweise, dass die Staatskasse bei ihrer Berechnung vom 01.09.2011 die Anrechnung auf die im Ehescheidungsverfahren entstandene Terminsgebühr auch für den Fall vornehmen wolle, dass im wieder aufgenommenen Verfahren keine Terminsgebühr angefallen sei.
II.
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Die Beschwerde der Staatskasse ist gemäß §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 RVG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der als „sofortige Beschwerde“ bezeichnete ursprüngliche Rechtsbehelf der Antragstellerin gegen die Vergütungsfestsetzung vom 31.01.2011 war als Einlegung des gemäß § 56 Abs. 1 RVG statthaften Rechtsbehelfs der Erinnerung auszulegen. Dementsprechend ist trotz der Tenorierung der amtsgerichtlichen Entscheidung diese als Entscheidung über die Erinnerung der Antragstellerin zu behandeln. Gegen diese Entscheidung war gemäß §§ 56 Abs. 2 Satz 1 RVG, 33 Abs. 3 RVG die Beschwerde statthaft. Die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen liegen ebenfalls vor, insbesondere ist die zweiwöchige Beschwerdefrist eingehalten worden. Die erforderliche Beschwerdesumme von 200,00 € ist ebenfalls erreicht, nachdem der Bezirksrevisor klargestellt hat, dass sich der Rechtsbehelf gegen die Festsetzung einer Terminsgebühr im wieder aufgenommenen Versorgungsausgleichsverfahren richtet. Dies hatte der Bezirksrevisor zunächst nur verbal, nicht aber in seiner Vergütungsberechnung zum Ausdruck gebracht.
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Die Beschwerde des Bezirksrevisors ist auch ganz überwiegend begründet.
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Dabei ist der Umstand, dass im vorliegenden Fall eine erneute Verfahrenskostenhilfebewilligung für den Antragsgegner des Versorgungsausgleichsverfahrens und damit auch eine erneute Beiordnung der Antragstellerin nicht erfolgt ist, unschädlich. Zwar vertreten nach der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes vom 16.02.2011 (NJW 2011, 1141 ff.) auch sämtliche Familiensenate des Thüringer Oberlandesgerichts die Auffassung, dass die Übergangsregelung des Art. 111 Abs. 4 FGG-Reformgesetz den ursprünglichen Scheidungsverbund auflöst und das wieder aufgenommene Versorgungsausgleichsverfahren als selbstständige Familiensache zu betrachten ist, was zur Folge hat, dass die ursprünglich für das Scheidungsverfahren bewilligte Prozesskostenhilfe nicht automatisch fortwirkt. Im vorliegenden Fall führt der Umstand, dass eine erneute Beiordnung für das wieder aufgenommene Versorgungsausgleichsverfahren nicht erfolgt ist, dennoch nicht dazu, dass ein Vergütungsanspruch nicht besteht. Dies folgt prozessual hier schon daraus, dass der Bezirksrevisor den Beschluss des Amtsgerichts vom 10.06.2011 nur teilweise, nämlich nur bezüglich der Höhe der Vergütung, angegriffen hat. Die Beschwerde richtet sich somit nicht gegen den Vergütungsanspruch dem Grunde nach. Zum anderen teilt der Senat die im Schriftsatz des Bezirksrevisors vom 07.06.2011 dargelegte Rechtsauffassung, wonach vorliegend aus Vertrauensschutzgesichtspunkten von einer Beiordnung auch für das wieder aufgenommene Verfahren auszugehen ist, da die Rechtsfrage, ob eine im Ehescheidungsverfahren für die Folgesache bewilligte Beiordnung fortwirkt, bis zur Grundsatzentscheidung des BGH vom 16.02.2011 höchst umstritten war und auch ein Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung, so etwa der 2. Familiensenat des Thüringer Oberlandesgerichts (vgl. etwa Beschluss vom 28.07.2010, Az. 2 WF 261/10) von einer Fortgeltung der bewilligten Beiordnung ausging.
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Eine Terminsgebühr ist für die Antragstellerin im wieder aufgenommenen Versorgungsausgleichsverfahren aber nicht entstanden. Die Voraussetzungen einer Festsetzung gemäß Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 RVG-VV liegen nicht vor. Eine Festsetzung scheitert nach Auffassung des Senats nicht schon daran, dass in der Terminologie der freiwilligen Gerichtsbarkeit von einem Erörterungstermin und nicht von einer mündlichen Verhandlung die Rede ist (vgl. etwa die Bezeichnung in §§ 32 Abs. 1, 155 Abs. 2, 221 Abs. 1 FamFG). Insoweit ist eine dahingehende Auslegung der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 RVG-VV, dass mit einer „mündlichen Verhandlung“ allgemein Gerichtstermine gemeint sind, in denen der Verfahrensstoff mit den Beteiligten bzw. ihren Bevollmächtigten mündlich erörtert werden, naheliegend (so auch OLG Stuttgart NJW 2010, 3524).
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Die Anwendbarkeit des Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 RVG-VV auf den hier vorliegenden Fall scheitert aber daran, dass die Durchführung eines Erörterungstermins nicht vorgeschrieben war. Nach § 221 Abs. 1 FamFG soll das Gericht in Versorgungsausgleichssachen die Angelegenheit mit den Beteiligten erörtern. Damit ist die Durchführung eines Erörterungstermines gerade nicht zwingend vorgeschrieben. Ein der Regelung in § 128 Abs. 1 und 2 ZPO vergleichbarer Fall, wonach von einer mündlichen Verhandlung im Zivilverfahren grundsätzlich nur mit Einverständnis der Parteien abgesehen werden kann, liegt somit gerade nicht vor (Keidel, FamFG, 17. Aufl., § 221 Rn. 4). Das Gericht kann von der Durchführung des Erörterungstermines absehen, wenn es die Gewährung rechtlichen Gehörs der Beteiligten durch ein schriftliches Verfahren für ausreichend gewährleistet erachtet. Diese Auffassung vertritt auch das Kammergericht (KG, Beschluss vom 26.05.2011, Az.: 19 WF 102/11, zitiert nach juris). Diese Entscheidung ist bislang – soweit ersichtlich – die einzige Entscheidung eines Obergerichts zu dieser speziellen Problematik. Die Entscheidung des OLG Stuttgart NJW 2010, 3524 betraf eine Sorgerechtssache. Hier ist nicht § 221 Abs. 1 FamFG, sondern § 155 Abs. 2 FamFG einschlägig. Dort ist die Durchführung eines Erörterungstermins nicht lediglich als „Soll-Vorschrift“ ausgestaltet worden.
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Die Begründung des Amtsgerichts, wonach im schriftlichen Verfahren durch die im Regelfall vorzunehmende Besprechung der Sache mit dem Mandanten der ansonsten erforderliche Erörterungstermin gleichsam „vorverlagert“ wird und daher die Festsetzung der Terminsgebühr gerechtfertigt erscheint, überzeugt nicht. Wie die Regelung in Vorbemerkung 3 Abs. 3 RVG-VV a.E. ausweist, ist eine Besprechung lediglich mit dem eigenen Mandanten gerade nicht geeignet, die Terminsgebühr entstehen zu lassen.
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Die im Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts zum Ausdruck kommende Sorge, dass die Nichtfestsetzbarkeit einer Terminsgebühr für den Fall des Verzichts auf einen Erörterungstermin zu einer erheblichen Mehrbelastung der Gerichte führen könnte, da die Zustimmung zum schriftlichen Verfahren nunmehr vermehrt verweigert werden könnte, erscheint unbegründet. Die Zustimmung der Anwälte ist für einen Verzicht auf die lediglich für den Regelfall im Versorgungsausgleichsverfahren vorgeschriebene mündliche Erörterung nicht zwingend erforderlich. Die Entscheidung, ob ein Erörterungstermin durchzuführen ist, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, welches hierbei insbesondere zu beachten hat, ob durch eine lediglich schriftliche Äußerungsmöglichkeit dem Grundsatz des Rechts auf rechtliches Gehör für die Beteiligten sowie dem Amtsermittlungsgrundsatz hinreichend Rechnung getragen wurde. Dies dürfte in einer Vielzahl der Fälle zu bejahen sein.
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Nach allem ist eine Terminsgebühr für das wieder aufgenommene Verfahren hier nicht festsetzbar.
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Wie die Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 14.09.2011 zutreffend ausgeführt hat, kann jedoch eine Anrechnung der im Ehescheidungsverfahren bereits entstandenen Vergütung, soweit sie die Folgesache Versorgungsausgleich betrifft, lediglich hinsichtlich der Verfahrensgebühr erfolgen, da eine Terminsgebühr im wieder aufgenommenen Verfahren gerade nicht angefallen ist.
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Der nach § 21 Abs. 3 RVG anzurechnende Betrag berechnet sich somit wie folgt:
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1,3 Verfahrensgebühr aus 10.826,30 € (Verbund)
319,80 €
./. 1,3 Verfahrensgebühr aus 8.826,30 € (Verbund ohne VA)
309,40 €
Differenz
10,40 €
Insgesamt sind somit festzusetzen:
1,3 Verfahrensgebühr aus 2.648,00 €
245,70 €
./. Anrechnungsbetrag gemäß § 21 Abs. 3 RVG
10,40 €
zuzüglich Auslagenpauschale Nr. 7002 RVG-VV
20,00 €
Zwischensumme
255,30 €
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
48,51 €
Summe
303,81 €
- 19
Auf die Beschwerde der Staatskasse war der Beschluss des Amtsgerichts vom 10.06.2011 daher entsprechend abzuändern.
- 20
Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG.
- 21
Einen Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung sieht das Gesetz nicht vor.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- VersAusglG § 50 Wiederaufnahme von ausgesetzten Verfahren nach dem Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetz 4x
- FamFG § 221 Erörterung, Aussetzung 4x
- 2 F 228/05 1x (nicht zugeordnet)
- RVG § 56 Erinnerung und Beschwerde 4x
- NJW 2011, 1141 1x (nicht zugeordnet)
- 2 WF 261/10 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 32 Termin 1x
- NJW 2010, 3524 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 128 Grundsatz der Mündlichkeit; schriftliches Verfahren 1x
- Beschluss vom Kammergericht (Senat für Familiensachen) - 19 WF 102/11 1x
- FamFG § 155 Vorrang- und Beschleunigungsgebot 1x
- RVG § 21 Zurückverweisung, Fortführung einer Folgesache als selbständige Familiensache 2x