Beschluss vom Thüringer Oberlandesgericht (4. Zivilsenat) - 4 W 94/12
Tenor
Die Beschwerde wird mangels Erfolgsaussicht der gemäß § 13 StrEG beabsichtigten Entschädigungsklage zurückgewiesen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Gründe
I.
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Gegen den Kläger wurde unter dem 12.03.2010 auf Grund eines im Jahre 2009 eingeleiteten Ermittlungsverfahrens – 511 Js 22715/09 KLs – Anklage wegen versuchter schwerer sexueller Nötigung in Tateinheit mit exhibitionistischen Handlungen und gefährlicher Körperverletzung erhoben; der fragliche Vorfall, der Gegenstand dieser Anklage war, soll sich am 10.12.2007 in einer Modeboutique in der M.straße ... in E. zugetragen haben. Der in E. wohnhafte, bisher nicht vorbestrafte Angeschuldigte befand sich vom 01.10. bis 27.10. 2009 in Untersuchungshaft. Er hat die ihm zur Last gelegte Tat stets bestritten und ausgeführt, er sei Opfer einer Verwechslung geworden.
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Mit Beschluss vom 14.06.2010 – zu ob. Az. – lehnte das Landgericht in Meiningen – 1. Strafkammer – auf Grund eigener Überprüfungen und angeordneter Nachermittlungen die Eröffnung des Hauptverfahrens aus tatsächlichen Gründen ab, hob den zu dieser Zeit noch bestehenden Haftbefehl des Amtsgerichts E. vom 01.10.2009 und den Haftverschonungsbeschluss vom 27.10.2009 auf und legte die Kosten des (Straf)Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen (des Angeklagten) der Staatskasse zur Last. Im Übrigen sprach es dem Angeschuldigten „für die am 01.10.2009 durchgeführte Durchsuchung sowie für die vom 01.10.2009 bis zum 27.10.2009 in diesem Verfahren erlittene Freiheitsentziehung eine Entschädigung zu“. Die Strafkammer führte in ihrer Beschlussbegründung aus, dass sie dem Wiedererkennen des Angeschuldigten durch die (einzige) Tatzeugin angesichts eines den Angeschuldigten entlastenden Alibis keinen so überragenden Beweiswert beimessen könne, so dass sie unter Berücksichtigung der übrigen Umstände (fehlende Hinweise auf exhibitionistische Neigungen, fehlende Vorstrafen, erfolglose Ermittlungen im Umfeld des Angeschuldigten) eine Verurteilung des Angeschuldigten für unwahrscheinlich hielt. Wegen der Einzelheiten wird auf den genannten Beschluss der 1. Strafkammer (LG Meiningen) Bezug genommen.
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Mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 22.09.2010 beantragte der Angeschuldigte bei der zuständigen Staatsanwaltschaft eine Entschädigung für durch die Strafverfolgungsmaßnahmen erlittene Vermögenseinbußen in Höhe von insgesamt 6.730,20 €; im Einzelnen für die erlittene Untersuchungshaft von 27 Tagen 675,- €, für 2 Fahrten – am 15. und 19.10.2009 – seiner damaligen Verlobten (und seiner jetzigen Ehefrau) M. H. N. zur JVA Goldlauter insgesamt 118,80 €, weitere 91,20 € Fahrtkosten für die Erfüllung der Meldeauflage an 76 Tagen zur PI in E. (2 km entfernt von seinem Wohnort), die Erstattung einer Kostenrechnung des neben dem jetzigen Verfahrensbevollmächtigten zusätzlich beauftragten Rechtsanwalts H. vom 19.11.2009 über 892, 50 € (brutto), für psychotherapeutische Maßnahmen nach der Haftentlassung (ein sog. Neurotraining) 458,40 €, ferner für eine Zuzahlung von 10,- € für seine Hausärztin sowie 10,- € Zuzahlung für den wegen seines Zusammenbruchs am Haftprüfungstermin (27.10.2009) notwendigen Krankentransport, ferner für in seiner Pension beschäftigte 3 Aushilfskräfte 247,- €, 356,- € und 308,- €, für eine Ersatzbrille 149,40 €, für vergebens aufgewendete Urlaubskosten 3.210,- € und 144,- € Kosten für die vorzeitige Rückreise seiner Lebensgefährtin (und jetzigen) Ehefrau sowie 603,93 € Geschäftsgebühr und Nebenkosten seines Anwalts für die beantragte Entschädigung. Wegen der Einzelheiten wird auf das Antragschreiben seines Bevollmächtigten vom 22.09.2010 (Bl. 20 ff d.A.) und das erläuternde weitere Schreiben vom 13.04.2011 (Anlage K 3, Bl. 24 ff d.A.) Bezug genommen.
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Mit dem letztgenannten Schreiben (vom 13.04.2011) korrigierte sein Verfahrensbevollmächtigter die Urlaubskosten auf 1.830,- € und verlangte nunmehr unter Geltendmachung weiterer Fahrtkosten von 2 x 59,40 € für das Abholen der Sachen des Klägers und eines auf seinem Gefangenenkonto vorhandenen Restguthabens von 390,34 € insgesamt eine Entschädigung von 6.013,53 € (s. korrigierte Gesamtaufstellung S. 8 des Schreibens). Wegen der Ergänzungen und Abänderung im Einzelnen wird auf den genannten Schriftsatz (Bl. 24 ff d.A.) Bezug genommen.
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Mit Bewilligungsbescheid vom 31.05.2011 bewilligte das Thüringer Justizministerium dem Kläger (Antragsteller) eine Entschädigung von 675,- € für die erlittene Untersuchungshaft vom 01. bis 27.10.2009; den darüber hinausgehenden Entschädigungsantrag wies es als unbegründet zurück. Wegen der Gründe im Einzelnen wird auf den genannten Bescheid verwiesen. Der Bewilligungsbescheid enthält am Schluss eine Rechtsbehelfsbelehrung nach § 13 StrEG. Einen Zustellvermerk bzw. eine Zustellurkunde über die Zustellung dieses Bescheids enthält die Akte nicht.
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Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 05.09.2011 – Eingang beim LG in Gera am gleichen Tag – erhob der Kläger gemäß § 13 StrEG Klage auf weitere Entschädigungsleistungen in Höhe des abgewiesenen Teils von 5.338,53 €; gleichzeitig beantragte er Prozesskostenhilfe und Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten für diese Rechtsverfolgung.
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Der zuständige Einzelrichter des Landgerichts Gera wies mit Beschluss vom 15.11.2011 den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgaussicht (der beabsichtigten Klage) zurück. In der Beschlussbegründung nahm er im Wesentlichen auf die ablehnende Stellungnahme der Thüringer Generalstaatsanwaltschaft vom 23.09.2011 Bezug und machte sich diese zu eigen.
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Gegen den seinem Verfahrensbevollmächtigten am 01.12.2011 zugestellten Beschluss legte der Kläger mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 15.12.2011 – Eingang beim Ausgangsgericht am gleichen Tag – sofortige Beschwerde ein und begründete diese mit weiterem Schriftsatz vom 03.01.2012, Eingang bei Gericht am gleichen Tag. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf diesen Schriftsatz Bezug genommen. Das Landgericht hat der Beschwerde unter Aufrechterhaltung seiner Ablehnungsgründe nicht abgeholfen (s. Beschluss vom 16.02.2012).
II.
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Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§§ 127 Abs. 2 Sätze 2, 3, 567, 569 ZPO), im Ergebnis bleibt sie ohne Erfolg.
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Nach § 568 Satz 1 ZPO ist zur Entscheidung der Einzelrichter des Senats zuständig. Die auf die zulässige Beschwerde (des Klägers) erforderliche Überprüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht durch den erkennenden Richter führt zu keiner für den Antragsteller günstigeren Entscheidung. Die ablehnende Entscheidung des Landgerichts ist – auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens – im Ergebnis nicht zu beanstanden; dem Kläger steht über den (bereits) zuerkannten Entschädigungsbetrag von 675,- € hinaus auf der Grundlage des im Grundverfahren ergangenen und die Zivilgerichte im Betragsverfahren bindende Entscheidung der 1. Strafkammer des Landgerichts Meiningen vom 14.06.2010 – 511 Js 22715/09 1 KLs – keine weitere Entschädigung zu.
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Zunächst sieht der Senat sich veranlasst, auch in dem hier (nur) zu entscheidenden Betragsverfahren darauf hinzuweisen, dass der von einer Strafverfolgungsmaßnahme Betroffene grundsätzlich Strafermittlungsmaßnahmen der Strafverfolgungsorgane, zu denen diese auf Grund des Strafverfolgungsmonopols des Staates verpflichtet sind, im Interesse des Gesamten zur Aufklärung von Straftaten hinzunehmen hat. Da im Strafverfahren die Kollektivinteressen (des Staates und der Gesellschaft) und die Individualinteressen (des von einer Strafverfolgung Betroffenen) in extremer Schärfe miteinander in Widerstreit treffen, ist die vom Gesetz her getroffene Interessenabwägung symptomatisch für das in einem (demokratischen) Gemeinwesen allgemein gültige Verhältnis von Staat und Individuum. Ziel des Staates bei der Strafverfolgung ist es, nur den wirklichen Täter zu verfolgen und ihn mit einer gerechten Strafe zu belegen, den unschuldigen oder nicht zu überführenden Tatverdächtigen aber baldmöglichst aus dem Verfahren zu entlassen und zu rehabilitieren. Daher lässt es sich nicht immer vermeiden, dass ein Verfahren mit einem dem materiellen Recht nicht kongruenten Ergebnis endet. Kommt es bei Eingriffsmaßnahmen des Staates (und seiner Organe) im Zusammenhang mit der Strafverfolgung zu Fehlern, die zu materiellen und immateriellen Schäden geführt haben, die nicht allein durch die Aufhebung der Sanktion ausgeglichen werden können, hat der Betroffene Anspruch auf Wiedergutmachung durch eine Entschädigung. Diesem aus dem Aufopferungsanspruch (vgl. dazu §§ 74, 75 Einl. ALR) entwickelten Rechtsgedanken trägt das Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (= StrEG) Rechnung, beschränkt sich seiner ratio nach aber darauf, dass einem unschuldig in ein Strafverfahren hineingezogenen Bürger nur in engen Grenzen eine Wiedergutmachung durch einen materiellen Schadensausgleich zu gewähren ist für solche Vermögenseinbußen, die unmittelbar auf der(den) – wie hier –aufgehobenen Maßnahme(n) beruhen (vgl. dazu auch Meyer, StrEG, Komm., 8. Aufl., Einl. Rz. 19 ff, 24 m.w.Nw.,).
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Nach dem Aufbau des StrEG unterscheidet dieses nach dem der StPO zuzuordnenden Grundverfahren, für das das Strafgericht entscheidungszuständig ist und dem Betragsverfahren, mit dem die Strafgerichte nicht (mehr) befasst sind (dazu Meyer aaO Einl. Rz. 31). Das Grundverfahren regelt die Anspruchsvoraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch und endet mit den Verfahrensbestimmungen zur Feststellung des grundsätzlichen Entschädigungsanspruchs; im Betragsverfahren wird dagegen der Umfang der zu leistenden Entschädigung bestimmt (sog. Haftungsausfüllung; vgl. § 7 StrEG als lex specialis zu §§ 249 ff BGB), sachlich anwendbar ist das StrEG nur auf solche rechtmäßig angeordneten (dazu § 1 StrEG) und – hier – vollzogenen vorläufigen (dazu § 2 StrEG) Strafverfolgungsmaßnahmen, die der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten dienen, also ganz eng damit zusammenhängen. Im vorliegenden PKH-Verfahren (für die beabsichtigte Entschädigungsklage des Antragstellers) geht es (nur noch) um den Umfang der Entschädigungsleistungen (der Staatskasse); die Grundentscheidung der Strafkammer des Landgerichts Meiningen ist rechtskräftig.
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Daraus folgt, dass nur der (förmlich) Beschuldigte (hier der Antragsteller selbst), der von den in dieser Grundentscheidung genannten Strafverfolgungsmaßnahmen betroffen war, Anspruch auf Entschädigung nach dem StrEG hat, nicht dagegen auch Drittgeschädigte. Potentielle Entschädigungsansprüche Dritter (der Ehefrau) beruhen nicht auf der Strafverfolgung im Sinne des StrEG, weil die Maßnahmen, von denen Dritte betroffen wurden, nicht auf einem gegen den Dritten, sondern gegen eine andere Person bestehenden Tatverdacht beruhen (dazu Meyer aaO Rz. 50 m. zahlreichen w. Nw.), eine Entschädigungsleistung für Dritte in dem genannten Beschluss der Strafkammer auch nicht tenoriert ist. Drittbetroffenen bleibt nur der Weg über die Amtshaftung; diese bleibt von dem StrEG unberührt.
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Ausnahme kann danach aber auch ein Ersatzanspruch des(der) kraft Gesetzes Unterhaltsberechtigten nach § 11 StrEG sein, dem derjenige, zu dessen Gunsten die Entschädigungspflicht der Staatskasse ausgesprochen ist, gesetzlich unterhaltspflichtig ist. Ihnen ist (nur) insoweit Entschädigung zu leisten, als ihnen durch die Strafverfolgungsmaßnahme Unterhalt entzogen worden ist.
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Unter Beachtung dieser allgemeinen (grundsätzlichen) Ausführungen ergibt sich für alle über die zuerkannte Entschädigung (für die erlittene Untersuchungshaft; sie ist nicht mehr Gegenstand der beabsichtigten Klage) hinaus noch geltend gemachten Entschädigungsansprüche (des Antragstellers), dass sie unberechtigt sind. Im Einzelnen gilt hierzu Folgendes:
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1. (Fahrtkosten der jetzigen Ehefrau M. H. N., damaligen Lebensgefährtin)
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Diese Kosten sind nicht erstattungsfähig, weil der Antragsteller seiner damaligen Lebensgefährtin nicht gesetzlich unterhaltsverpflichtet war; eine Unterhaltspflicht gegenüber Lebensgefährten kennt das deutsche Recht nicht. Kraft Gesetzes unterhaltsberechtigt sind Verwandte in gerader Linie (§§ 1601 ff BGB), Ehegatten während (§§ 1360 bis 1361 BGB) und nach Auflösung der Ehe (§§ 1569 bis 1568 b BGB, 58 ff EheG a.F.) und Lebenspartner nach § 5 LPartG) und Kinder nicht miteinander verheirateter Eltern (§§ 1615 a, l BGB). Soweit der Antragsteller auf die Unterhaltsverpflichtung wegen der gemeinsamen Tochter verweist (§ 1615 l BGB), bestand möglicherweise eine Unterhaltsverpflichtung wegen dieser Tochter auch über den Zeitraum des § 1615 l Abs. 1 BGB, jedoch grundsätzlich nicht über den Zeitraum von 3 Jahren nach der Geburt des gemeinsamen (unehelichen) Kindes hinaus. Das gemeinsame Kind war aber – nach eigenem Vortrag des Antragstellers – im fraglichen Zeitraum bereits 11 Jahre alt.
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Der Anspruch des kraft Gesetzes Unterhaltsberechtigten gegen die Staatskasse ist im Übrigen auf den tatsächlich entzogenen Unterhalt begrenzt; die gegen den Beschuldigten vollzogene entschädigungspflichtige Maßnahme (der Untersuchungshaft) musste daher für den Unterhaltsausfall adäquat kausal sein. Daraus folgt im Weiteren, dass der Unterhaltsverpflichtet allein in Folge des Vollzugs der Strafverfolgungsmaßnahme außerstande gewesen sein muss, den Unterhalt an den Unterhaltsberechtigten zu leisten. Ob und aus welchen Gründen der Unterhaltsverpflichtete seinen bestehenden Unterhaltspflichten nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, muss vorgetragen werden. Dies ergibt sich auch aus § 7 Abs. 4 StrEG. Im Falle von (nicht gezahlten) Unterhaltsleistungen, die auch ohne die Strafverfolgungsmaßnahme nicht an den Berechtigten gezahlt worden wären, besteht kein Anspruch auf Entschädigung nach § 11 StrEG; diesbezüglicher Vortrag des Antragstellers fehlt gänzlich.
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2. (weitere eigene Fahrtkosten des Klägers; Abholen von Gegenständen und Geld)
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Auch insoweit besteht kein Entschädigungsanspruch. Materielle Anspruchsvoraussetzung im Anwendungsbereich des § 2 StrEG ist, ob der Vollzug der Strafverfolgungsmaßnahme, wegen der im Grundverfahren eine Entschädigung zugebilligt wurde, adäquat kausal für die Entstehung des betreffenden Vermögensschadens ist (haftungsausfüllende Kausalität; dazu BGH VersR 1988, 1852). Zwar indiziert grundsätzlich bereits der Vollzug einer Strafverfolgungsmaßnahme im Zweifel die haftungsbegründende Kausalität; jedoch zieht der Haftungsgrund nicht automatisch den betreffenden Vermögensschaden nach sich. Denn im Anwendungsbereich des § 2 StrEG ist – mehr als im Anwendungsbereich des § 1 StrEG – zu prüfen, ob der Schadensgrund mit dem Vollzug der Maßnahme kongruent ist; nur dann ist der Vermögensschaden ersatzfähig im Sinne des StrEG. Für Schäden, die auf andere Ursachen als den Vollzug der Maßnahme zurückzuführen sind, auch wenn im Weiteren die Ursache (noch) im Zusammenhang mit der Strafverfolgung steht, gibt das StrEG keinen Ausgleich.
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Die haftungsausfüllende Kausalität ist der Ursachenzusammenhang zwischen dem durch das Strafgericht festgestellten Haftungsgrund, wie er im Grundausspruch bezeichnet ist, und der entstandenen Vermögenseinbuße, die unmittelbar (Adäquanztheorie) auf dem Vollzug der Strafverfolgungsmaßnahme beruht.
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Diese Kongruenz ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Denn die hier allein in Betracht zu ziehende Strafverfolgungsmaßnahme der Untersuchungshaft hat sich mit der Entlassung des Antragstellers am 27.10.2009 bereits erledigt; sie kann also nicht adäquat ursächlich für spätere Fahrtkosten geworden sein. Die am 29.10.2009 und 06.11.2009 getätigten Fahrten beruhten auf einem eigenen, mit der erlittenen (abgeschlossenen) Untersuchungshaft nicht mehr kongruenten Entschluss des Antragstellers, seine (freiwillig) zurück gelassenen Gegenstände und das noch auf seinem Gefangenenkonto eingezahlte Geld persönlich abzuholen. Der Entschluss für die 2 Fahrten war daher nur mittelbar durch die Untersuchungshaft mit veranlasst.
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Eine solche (nur) mittelbare Ursache reicht für einen Entschädigungsanspruch aber nicht aus; (nur) mittelbare Schäden, die nicht „durch“, sondern (nur) „aus Anlass“ der entschädigungspflichtigen Maßnahme entstanden sind (sog. Reflexschäden), unterfallen nicht mehr dem Schutzbereich der Bestimmungen des StrEG und sind deshalb auch nicht erstattungsfähig (vgl. OLG Schleswig JurBüro 2000, 208; OLG Nürnberg NStZ 2003, 62; BGH MDR 1979, 562; OLG Hamm MDR 1988, 414).
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3. (Kostenrechnung des RAs H.)
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Auch diese Kosten sind nicht erstattungsfähig; sie beruhen wiederum nicht unmittelbar auf dem Vollzug der Untersuchungshaft bzw. der am 01.10.2009 durchgeführten Durchsuchung. Es bleibt dem Antragsteller natürlich unbenommen, wie viele Rechtsanwälte (Verteidiger) er mit der Wahrnehmung seiner Interessen im Strafverfahren beauftragt. Einen Kostenerstattungsanspruch für die notwendigen Verteidigerkosten steht ihm bereits nach der Ziffer 3 der Grundentscheidung des Strafgerichts vom 14.06.2010 zu; sie beruht auf §§ 464 ff, 467 Abs. 1 StPO.
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Die darüber hinausgehenden (weiteren, also nicht notwendigen) Kosten hat er selbst veranlasst. Soweit sie auch „aus Anlass“ der Strafverfolgungsmaßnahmen mit verursacht worden sind, gilt das zuvor Ausgeführte.
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Schließlich ist evident, dass der Staat (die Staatskasse) nicht für ein fehlendes Vertrauen des Beschuldigten gegenüber einem seiner Verteidiger verantwortlich gemacht werden kann; das ist allein Sache des Beschuldigten. Hat ihn der betreffende Verteidiger „enttäuscht“ mag er wegen der – für diesen Verteidiger nutzlos aufgewendeten – Kosten zivilrechtlich gegen seinen Rechtsanwalt vorgehen.
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Im Übrigen kann auf die Ausführungen des Landgerichts verwiesen werden.
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4. (Neurotherapiekosten nach Haftentlassung u. weitere Kosten)
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Auch die Adäquanz dieser Kosten in Bezug auf die Durchsuchung und Untersuchungshaft ist nach Auffassung des Senats nicht gegeben; die Kosten sind nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit den erlittenen Strafverfolgungsmaßnahmen entstanden. Sie sind wiederum allenfalls noch „aus Anlass“ dieser Maßnahmen entstanden. Im Übrigen hat der Antragsteller für sein Leiden und seinen krankheitsbedingten Zustand weitere Ursachen als die in der Grundentscheidung des Strafgerichts aufgeführten entschädigungsauslösenden Maßnahmen genannt. Eine Mitverursachung reicht aber für die haftungsausfüllende Kausalität nicht aus (s.o.).
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5. (Kosten der beschäftigten Aushilfen)
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Auch insoweit fehlt es an der haftungsausfüllenden Kausalität. Die von dem Antragsteller vorgelegten Lohnabrechnungen und Arbeitsverträge weisen aus, dass die Arbeitsverträge unabhängig von der Inhaftierung (des Antragstellers) im Oktober geschlossen worden sind.
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Nach dem Arbeitsvertrag mit Frau Annett W. begann deren Arbeitsverhältnis als Aushilfskraft bereits zum 01. Januar 2009 und lief unbefristet. Dass der Vertrag vor der Inhaftierung des Antragstellers am 01.10.2009 gekündigt worden wäre, trägt der Antragsteller selbst nicht vor. Was die Geltendmachung der 6,5 Aushilfsstunden dieser Aushilfskraft für den 31.10.2009 anbelangt, erschließt sich dem Senat nicht. Am 31.10.2009 war der Antragsteller schon aus der U-Haft entlassen.
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Für Sarah R. hat der Antragsteller zwar einen Arbeitsvertrag mit Arbeitsbeginn zum 01.10.2009 vorgelegt. Aber auch deren Arbeitsverhältnis lief – laut Vertrag – unbefristet. Interessanterweise macht der Antragsteller für sie auch nur die Arbeitsstunden am 24. und 25.10.2009 geltend, ohne einen Bezug zur U-Haft darzustellen. Auch trägt er nicht vor, dass dieser Aushilfskraft nach Beendigung der U-Haft gekündigt worden sei. Damit fehlt es aber wiederum an einem eindeutig kongruenten Bezug zur Strafverfolgungsmaßnahme der Untersuchungshaft, für die das Strafgericht ihm eine Entschädigung zugesprochen hat. Mangels entsprechend nachvollziehbaren Vortrags ist dem Antragsteller daher auch diesbezüglich keine Entschädigung zu gewährten.
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Hinsichtlich seiner (jetzigen) Ehefrau hat der Antragsteller wiederum einen (unbefristeten) und ungekündigten Arbeitsvertrag mit Arbeitsaufnahme bereits zum 01. Januar 2009 vorgelegt. Auch insoweit ist daher nicht ersichtlich, inwieweit deren Vergütung ausschließlich auf die erlittene Untersuchungshaft zurückzuführen sein soll. Soweit der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung auf den geplanten Urlaub seiner Frau im Oktober verweist, erschließt sich dem Senat die Relevanz dieses Vortrags nicht; die Vergütung ist (auf Grund des Arbeitsvertrags) angefallen, weil seine Ehefrau nicht in Urlaub gefahren ist. Die Entscheidung, nicht in den Urlaub zu fahren bzw.- vorzeitig zurück zu kommen, beruhte erkennbar auf einem eigenen Entschluss (der Ehefrau) und ist allenfalls wiederum nur als „Reflex“ auf die Untersuchungshaft des Antragstellers zu sehen. Auch diese Kosten sind daher nicht erstattungsfähig.
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6. (Brillenkosten)
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Insoweit nimmt der Senat auf die angefochtene Entscheidung Bezug. Wenn die (zu ersetzende) Brille tatsächlich in oder während der Untersuchungshaft zerkratzt worden sein sollte, fehlt es an jedwedem Vortrag einer Fremdbeschädigung; für eigene Unachtsamkeit hat die Staatskasse nicht aufzukommen.
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7. (Nicht erstattete Flugkosten, Stornokosten und Kosten für vorzeitige Rückreise seiner Ehefrau)
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Die Reisekosten (auch vorzeitige Rückreisekosten) seiner (jetzigen) Ehefrau kann er schon nicht ersetzt verlangen, weil er seiner damaligen Lebensgefährtin insoweit nicht unterhaltsverpflichtet war (s.o.); auch können deren Reisekosten nicht über den Umweg “Betreuungsunterhalt“ angesetzt werden (s.o.). Wenn der Antragsteller deren Reisekosten getragen hat, war das allein seine Angelegenheit. Fremdvermögenseinbußen können jedenfalls nach dem StrEG nicht oder nur unter den engen Voraussetzungen des § 11 StrEG erstattet werden.
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Auf den (im Übrigen auch fehlenden engen Kausalzusammenhang) kommt es insoweit nicht mehr an.
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Was seine eigenen (vergeblich aufgewendeten) Kosten anbelangt, ergibt sich aus seinem Schreiben vom 13.04.2011 – nach Rückerstattung von 510,- € - nur ein Fehlbetrag von 280,- €. Diese wären allenfalls als Stornokosten erstattungsfähig, wenn die Reise tatsächlich in die Zeit seiner U-Haft (1.10. bis 27.10.2009) gefallen wäre; als Stornokosten sind in dem Antragsschreiben vom 22.09.2010 aber gar keine und in dem Schreiben vom 13.04.2011 nur 250,- € aufgeführt. In der Einzelaufstellung am Schluss des letztgenannten Schreibens fehlt ein solcher Betrag ganz. Auch zur Reisezeit trägt er weder in diesem Schreiben noch in der Klageschrift, ferner nicht in dem Schriftsatz vom 28.10.2011, sondern nur in seinem Antragsschreiben vom 22.09.2010 explizit vor. In diesem Schreiben sind allerdings die Gesamtkosten nicht aufgeschlüsselt.
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Im Ergebnis zu Recht hat daher das Ausgangsgericht auch insoweit dem PKH-Gesuch (des Antragstellers) für die beabsichtigte Entschädigungsklage die Erfolgsaussicht abgesprochen. Die Beschwerdebegründung lässt hierzu ebenfalls die nötige Substanz vermissen. Soweit der Antragsteller vortragen lässt, er mache nur die Kostenerstattung geltend, „die er dazu aufwenden kann, eventuell erneut einen Urlaub anzutreten“ (s. Seite 4 der Beschwerdebegründung), ist dieser Vortrag völlig substanzlos.
III.
- 43
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen; einer Kostenentscheidung bedurfte es nicht. Dem Antragsteller fällt als Unterlegenen die Gebühr aus GKG-KV 1812 (von Gesetzes wegen) zur Last. Außergerichtliche Kosten werden (auch im PKH-Beschwerdeverfahren) nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- StrEG § 13 Rechtsweg, Beschränkung der Übertragbarkeit 3x
- 11 Js 22715/09 K 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 568 Originärer Einzelrichter 1x
- 11 Js 22715/09 1x (nicht zugeordnet)
- StrEG § 7 Umfang des Entschädigungsanspruchs 2x
- §§ 249 ff BGB 1x (nicht zugeordnet)
- StrEG § 1 Entschädigung für Urteilsfolgen 2x
- StrEG § 2 Entschädigung für andere Strafverfolgungsmaßnahmen 3x
- StrEG § 11 Ersatzanspruch des kraft Gesetzes Unterhaltsberechtigten 3x
- §§ 1601 ff BGB 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 1360 Verpflichtung zum Familienunterhalt 1x
- BGB § 1361 Unterhalt bei Getrenntleben 1x
- BGB § 1569 Grundsatz der Eigenverantwortung 1x
- BGB § 1568b Haushaltsgegenstände 1x
- §§ 1569 bis 1568 b BGB, 58 ff EheG 1x (nicht zugeordnet)
- LPartG § 5 Verpflichtung zum Lebenspartnerschaftsunterhalt 1x
- BGB § 1615a Anwendbare Vorschriften 1x
- BGB § 1615l Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt 2x
- VersR 1988, 1852 1x (nicht zugeordnet)
- NStZ 2003, 62 1x (nicht zugeordnet)
- MDR 1979, 562 1x (nicht zugeordnet)
- MDR 1988, 414 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 464 Kosten- und Auslagenentscheidung; sofortige Beschwerde 1x
- ZPO § 127 Entscheidungen 1x