Beschluss vom Thüringer Oberlandesgericht (1. Senat für Familiensachen) - 1 UF 1/18
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den am 18.10.2017 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nordhausen wird als unzulässig verworfen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Außergerichtliche Kosten der weiteren Beteiligten werden nicht erstattet.
3. Der Verfahrenswert wird auf bis 13.000 EUR festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
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Im Termin vom 18.10.2017, in dem der Antragsteller und die Antragsgegnerin persönlich anwesend waren, hat das Amtsgericht - Familiengericht - Nordhausen durch Beschluss die Ehe der Beteiligten geschieden und den Versorgungsausgleich zwischen den Beteiligten aus dem Verbund der Ehesache abgetrennt.
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Nach Verkündung des Beschlusses haben die Anwälte im Beisein der Beteiligten ausweislich des Protokolls vom 18.10.2017 übereinstimmend erklärt:
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„Wir verzichten auf Rechtsmittel gegen den Scheidungsausspruch sowie auf das schriftliche Abfassen der Gründe zur Scheidung, soweit möglich."
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Diese Erklärung wurde laut diktiert und genehmigt.
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Der Scheidungsbeschluss wurde der anwaltlichen Vertretung des Antragstellers am 27.11.2017 zugestellt. Mit Anwaltsschriftsatz vom 22.12.2017, eingegangen am gleichen Tage, hat der Antragsteller Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt und diese später begründet.
II.
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Die Beschwerde war als unzulässig zu verwerfen, da der Antragsteller auf das Rechtsmittel der Beschwerde bereits wirksam am 18.10.2017 verzichtet hatte, §§ 67, 68 Abs. 2 FamFG.
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Eine gegenüber dem Gericht abgegebene Verzichtserklärung kann nach deren Zugang als unbedingte Verfahrenshandlung nicht widerrufen werden. Sie ist auch nicht wegen Willensmängeln nach §§ 119 ff. BGB anfechtbar, selbst wenn sich der Beteiligte über die Tragweite der Erklärung oder über die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels geirrt hat (BGH, NJW 1985, 2334; OLG Hamm, FGPrax 2003, 205).
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Umstände, die Zweifel an der Wirksamkeit des Verzichts begründen könnten, bestehen nicht. Der Antragsteller macht mit seinem Vorbringen, ihm seien die Emotionen über den Kopf gestiegen, so dass er nicht alles verstanden habe (Bl. 155 d.A.), geltend, zum Zeitpunkt der Verzichtserklärung verhandlungsunfähig gewesen zu sein. Verhandlungsfähigkeit ist die Fähigkeit, in oder außerhalb der Verhandlung seine Interessen vernünftig wahrzunehmen, die Verteidigung in verständiger Weise zu führen, Verfahrenserklärungen abzugeben und entgegenzunehmen. Sie wird in der Regel nur durch schwere körperliche oder seelische Mängel ausgeschlossen; auf die Geschäftsfähigkeit im Sinne des bürgerlichen Rechts kommt es nicht an (BGH NStZ 1983, 280). Ob Verhandlungsunfähigkeit in diesem Sinne vorliegt, ist im Wege des Freibeweises zu prüfen.
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Ein solcher Ausnahmefall liegt erkennbar schon nach dem Vorbringen des Antragstellers nicht vor, weil allein die Tatsache, dass er zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung emotional aufgewühlt war, nicht in Frage stellt, dass er sich der Bedeutung und Tragweite seiner Erklärung bewusst war. Auch aus dem Protokoll der Verhandlung ergibt sich kein Hinweis darauf, dass der Antragsteller unter starken seelischen Mängeln und Belastungen litt und Bedenken gegen die Verhandlungsfähigkeit des Antragstellers bestanden haben. Er hat aktiv an der Verhandlung teilgenommen und Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen und zu den Scheidungsvoraussetzungen gemacht. Er hat seinen Personalausweis vorgelegt (Bl. 100 d A).
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Nach dem Hinweisbeschluss vom 17.11.2017 des Vorsitzenden des Amtsgerichts hat der zuständige Richter die Erklärung über den Rechtsmittelverzicht nicht durch unlautere Mittel erlangt. Die „Idee“ des Rechtsmittelverzichts kam von den Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten (Bl. 97 ff. d A). Der Rechtsmittelverzicht ist laut diktiert und genehmigt worden.
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Der Senat geht auch von einem wirksam erklärten Rechtsmittelverzicht beider Parteien aus. Zwar ist aus dem Protokoll nicht ersichtlich, dass der Rechtsmittelverzicht den Beteiligten nach §§ 113 Abs. 1 S. 1 FamFG, 162 Abs. 1 ZPO vorgelesen worden ist. Darauf kommt es hier aber auch nicht an, weil die Wirksamkeit der in § 162 Abs. 1 Satz 1 ZPO aufgezählten - einseitigen - Parteihandlungen nicht von der ordnungsgemäßen Protokollierung abhängig ist. Grundsätzlich werden solche Prozesshandlungen in der mündlichen Verhandlung allein durch die Erklärung gegenüber dem Gericht vollzogen und damit wirksam. Das durch § 162 Abs. 1 ZPO vorgeschriebene Verfahren der Verlesung und Genehmigung von Protokollerklärungen ist somit nicht im Sinne eines zwingenden Formerfordernisses zu verstehen; es soll lediglich Gewähr für die Richtigkeit des Protokolls bieten und damit seine Beweiskraft untermauern (BGH, NJW-RR 2007, 1451-1452).
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Ein Verstoß gegen die Verfahrensvorschrift des § 162 Abs. 1 ZPO nimmt dem Protokoll deswegen lediglich die Beweiskraft als öffentliche Urkunde. Zwischen den Beteiligten besteht aber kein Streit über den abgegebenen Rechtsmittelverzicht. Der Senat hat den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25.4.2018 auf den abgegebenen Rechtsmittelverzicht hingewiesen. Der Antragsteller ist dem innerhalb gesetzter Frist nicht entgegen getreten. Weil die Abgabe des Rechtsmittelverzichts mit dem protokollierten Inhalt unstreitig ist, kommt es hier auf die Beweiskraftwirkung des Protokolls nicht an (BGH, a.a.O.). Der Senat geht deswegen von einem wirksamen Rechtsmittelverzicht aus.
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Wenn das Amtsgericht danach keinen Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit des Antragstellers hatte und solche auch von dem anwaltlichen Vertreter im Termin nicht geltend gemacht worden sind, so kann diese grundsätzlich auch vom Senat ohne Bedenken bejaht werden (vgl. BGH, NStZ 1984, 181).
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Ein Rechtsmittelverzicht ist grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ-RR 2002, 114 m.w.N.). Infolge des wirksamen Verzichts ist der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nordhausen vom 17.11.2017 in Rechtskraft erwachsen. Die dagegen eingelegte Beschwerde war daher als unzulässig zu verwerfen.
III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 97 Abs. 1 ZPO, die Festsetzung des Beschwerdewerts rechtfertigt sich aus § 43 Abs. 2 FamGKG.
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Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen (§ 70 Abs. 2 FamFG).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- §§ 119 ff. BGB 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 1985, 2334 1x (nicht zugeordnet)
- NStZ 1983, 280 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 113 Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung 2x
- ZPO § 162 Genehmigung des Protokolls 3x
- NJW-RR 2007, 1451 1x (nicht zugeordnet)
- NStZ 1984, 181 1x (nicht zugeordnet)
- NStZ-RR 2002, 114 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- FamGKG § 43 Ehesachen 1x
- FamFG § 70 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde 1x