Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (7. Kammer) - 7 K 80.10
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Präsidenten des Landgerichts vom 2. September 2009 und des Widerspruchsbescheides der Präsidentin des Kammergerichts vom 28. Januar 2010 verpflichtet, der Klägerin über 9. Oktober 2009 hinaus bis zum 2. November 2009 weitere Mutterschutzzeit zu gewähren.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil gegen ihn vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Tatbestand
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Die Klägerin begehrt Verlängerung der Dauer ihres Mutterschutzes für ihr am 17. Juli 2009 geborenes Kind.
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Die am 13. Februar 1970 geborene Klägerin steht als Richterin im Dienst des Beklagten. Ihr Statusamt ist seit dem 28. Februar 2003 Richterin am Landgericht. Sie ist Mutter von vier (am 10. Mai 2001, am 6. September 2003, am 11. April 2006 und am 17. Juli 2009) geborenen Kindern. Nach der Geburt ihres zweiten Kindes gewährte ihr der Präsident des Landgerichts auf ihren Antrag für den Zeitraum 3. Dezember 2003 bis 2. August 2004 Elternzeit und verlängerte diese in der Folgezeit mehrfach bis einschließlich 1. September 2009.
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Unter dem 15. Mai 2009 teilte die Klägerin ihre Schwangerschaft mit ihrem vierten Kind mit. In dem von der Klägerin mit der Anzeige übersandten ärztlichen Attest wurde der 10. August 2009 als voraussichtlicher Entbindungstermin und der 28. Juni 2009 als letzter Arbeitstag mitgeteilt. Unter dem 7. August 2009 teilte die Klägerin mit, ihr viertes Kind sei bereits am 17. Juli 2009 geboren worden und reichte eine ärztliche Bescheinigung ein, wonach die Geburt, weil in der 36 Schwangerschaftswoche geschehen, als Frühgeburt einzustufen sei und das Geburtsgewicht des Kindes zwar über 2.500 g betragen habe, aber wesentlich erweiterte Pflegebedürftigkeit wegen verfrühter Beendigung der Schwangerschaft bestehe.
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Mit Bescheid vom 2. September 2009 teilte der Präsident des Landgerichts der Klägerin mit, ihre Mutterschutzfrist ende am 9. Oktober 2009. Zwar sehe § 6 Abs. 1 Satz 2 MuSchG vor, dass sich die Mutterschutzzeit um den Zeitraum der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 MuSchG verlängere, der der Arbeitnehmerin wegen einer Frühgeburt oder einer sonstigen vorzeitigen Entbindung entgangen sei. Vorliegend bedürfe es einer Verlängerung trotz der mitgeteilten Frühgeburt aber nicht. Die Klägerin habe sich nämlich vor der Geburt in Elternzeit befunden und habe daher nicht vor Gefahren, Überforderung und Gesundheitsschäden am Arbeitsplatz geschützt werden müssen.
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Am 23. September 2009 erhob die Klägerin Widerspruch mit dem Ziel der Verlängerung ihrer Mutterschutzzeit über den 9. Oktober 2009 hinaus bis zum 2. November 2009. Zur Begründung führte sie aus, ihre Mutterschutzfrist sei um die ihr aufgrund der Frühgeburt entgangene Mutterschutzzeit vor Entbindung von sechs Wochen zu verlängern. Die Verweigerung dieser Verlängerung wegen der während der Mutterschutzfrist bestehenden Elternzeit sei schon mit dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 Satz 2 MuSchG nicht vereinbar. Auch entspreche die Zweckargumentation (fehlendes Schutzbedürfnis) des Präsidenten des Landgerichts nicht dem Zweck der Norm. Der Zweck der Norm sei nämlich kompensatorischer Natur. Es gehe nicht um die Anerkennung weiterer nach der Geburt bestehender Schutzbedürftigkeit. Schließlich verletze die Versagung der Verlängerung von Mutterschutz auch Art. 8 der RL 92/85/EWG. Danach müssten die Mitgliedsstaaten sicherstellen, dass allen Arbeitnehmerinnen ein Mutterschaftsurlaub von mindestens 14 Wochen ohne Unterbrechung gewährt werde. Diese Verpflichtung werde auch nicht durch die Gewährung von Elternurlaub erfüllt. Denn Elternurlaub und Mutterschaftsurlaub verfolgten unterschiedliche Zwecke.
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Den Widerspruch der Klägerin wies die Präsidentin des Kammergerichts mit Widerspruchsbescheid vom 28. Januar 2010, der Klägerin zugestellt am 2. Februar 2010, aus den Gründen des Ausgangsbescheides zurück.
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Am 1. März 2010 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung nimmt sie der Sache nach Bezug auf ihre Ausführungen im Verwaltungsverfahren.
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Die Klägerin beantragt,
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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Präsidenten des Landgerichts Berlin vom 2. September 2009 und des Widerspruchsbescheides der Präsidentin des Kammergerichts vom 28. Januar 2010 zu verpflichten, ihre Mutterschutzfrist für ihr am 17. Juli 2009 geborenes Kind über den 9. Oktober 2009 hinaus bis einschließlich 2. November 2009 festzulegen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung nimmt der Beklagte der Sache nach Bezug auf den Inhalt der angegriffenen Bescheide.
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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Streitakte (1 Band) und den Verwaltungsvorgang (1 Hefter), die dem Gericht vorlagen und Gegenstand des Erörterungstermins waren.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage, über die der Berichterstatter im Einverständnis der Beteiligten schriftlich entscheidet (§§ 87a Abs. 3, Abs. 2, 101 Abs. 2 VwGO) ist begründet. Die Bescheide des Präsidenten des Landgerichts vom 2. September 2009 und der Präsidentin des Kammergerichts vom 28. Januar 2010 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin auch in ihren Rechten. Die Klägerin hat Anspruch auf Zuerkennung weiterer Mutterschutzzeit nach Geburt ihres vierten Kindes am 17. Juli 2009 aus § 10 Satz 1 BlnRiG iVm. § 74 Abs. 2 LBG iVm. § 3 Satz 1 der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen (Mutterschutzverordnung – MuSchVO) in der Fassung vom 3. November 1999 (GVBl. S. 665), zuletzt geändert durch Art. XII DienstrechtsänderungsG vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70). Die genannte Vorschrift – die inhaltlich § 6 Abs. 1 MuSchG entspricht - ordnet an, dass sich „bei Frühgeburten“ die regulären für die Zeit nach der Entbindung festgelegten Mutterschutzfristen (acht Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten zwölf Wochen) um den Zeitraum der Schutzfrist nach § 1 Abs. 2 MuSchVO (also der Mutterschutzzeit von sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin) verlängert, der nicht in Anspruch genommen werden konnte.
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Der Wortlaut der Vorschrift lässt eine Auslegung im Sinne des Klagebegehrens ohne Weiteres zu. Das am 17. Juli 2009 geborene Kind der Klägerin ist nach der vorliegenden ärztlichen Bescheinigung eine Frühgeburt. Infolge der Frühgeburt konnte die Klägerin auch von der ihr eigentlich zustehenden Mutterschutzzeit 28. Juni bis 10. August 2009 den Zeitraum 17. Juli 2009 bis 10. August 2009 nicht in Anspruch nehmen.
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Sinn und Zweck der Vorschrift gebietet, entgegen der Ansicht des Beklagten, keine einschränkende Auslegung, wenn eine Mutterschutzfrist, die wegen Frühgeburt nicht genommen werden konnte, mit Elternzeit zusammenfällt. Denn die Vorschrift beabsichtigt nicht, einen erhöhten Schutzbedarf bei Frühgeburt über 12 Wochen nach der Entbindung hinaus zu befriedigen, sondern will ausschließlich der Forderung des Art. 8 RL 92/85/EWG vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (Zehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG – Abl. EG Nr. L 348 S. 1) zu entsprechen, einen Mutterschaftsurlaub von mindestens 14 Wochen ohne Unterbrechung zu gewähren. Denn mit Blick hierauf wurde die Vorschrift zuletzt geändert. An der Erfüllung dieser Forderung der Richtlinie fehlt es schon nominell, wenn die Verlängerung der Mutterschutzfrist bei Frühgeburt mit Blick auf bestehende Elternzeit verweigert wird. Hinzu kommt, dass Art. 11 Nr. 2 b) der genannten Richtlinie an den mindestens zu gewährenden Mutterschaftsurlaub auch Forderungen hinsichtlich des währenddessen zu leistenden Arbeitsentgelts knüpft, die §§ 4 f. MuSchVO wiederum nur während der tatsächlich gewährten Mutterschutzzeit erfüllen und die durch eventuell gewährtes Elterngeld, weil betragsmäßig niedriger (vgl. § 2 BEEG iVm. § 6 Abs. 1 MuSchEltZV iVm. § 79 Abs. 1 BBG iVm. § 74 Abs. 3 LBG iVm. § 10 Satz 1 Bln RiG), nicht erfüllt würden. An diesem Ergebnis kann, was auf der Hand liegt, auch der Verweis auf die gemeinsame Verlautbarung der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 6. Januar 1997 (vgl. Buchner / Becker, Mutterschutzgesetz, Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, 8. Auflage 2008, § 6 MuSchG Rn. 30) nichts ändern. Denn bei dieser „Verlautbarung“ dabei handelt es sich normenhierarchisch um ein Nullum.
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Für die Klägerin sprechen auch systematische Argumente. Denn der Gesetzgeber hat mit der Schaffung des § 16 Abs. 3 Satz 3 BEEG (hier anwendbar über § 10 Satz 1 BlnRiG iVm. § 79 Abs. 3 LBG iVm. § 79 Abs. 1 BBG iVm. § 6 Abs. 1 MuSchEltZV) zu erkennen gegeben, dass er eine Kompensation oder Konsumtion von Mutterschutz durch Elternzeit gerade nicht wünscht. Denn in der genannten Vorschrift räumt er für den Fall der Frühgeburt der Mutter das Recht eine bereits gewährte Elternzeit ausnahmsweise ohne Zustimmung des Arbeitgebers und ohne das Erfordernis, eine besondere Härte nachzuweisen, vorzeitig zu beenden. Damit bringt der Gesetzgeber unmissverständlich zum Ausdruck, dass eine Konsumtion von Mutterschutz durch Elternzeit allenfalls mit dem Willen der Mutter möglich ist, nämlich dann, wenn sie im Kollisionsfall gewährte Elternzeit nicht „zurückgibt. Dass die Klägerin die Konsumtion der ihr für den Zeitraum 17. Juli 2009 bis 10. August 2009 zustehenden Mutterschutzzeit durch die ihr gewährten Elternzeit nicht wünscht, hat sie hinreichend deutlich und rechtzeitig (vgl. § 16 Abs. 3 Satz 3 2. HS. BEEG) mit ihrem Widerspruch vom 23. September 2009 zum Ausdruck gebracht.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO iVm. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Ein Grund die Berufung zuzulassen, ist nicht gegeben (§§ 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO).
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BESCHLUSS
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Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf
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5.000,00 Euro
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festgesetzt.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- MuSchG § 6 Beschäftigungsverbote nach der Entbindung 4x
- MuSchG § 3 Beschäftigungsverbote für werdende Mütter 1x
- VwGO § 87a 1x
- § 10 Satz 1 BlnRiG 2x (nicht zugeordnet)
- LBG § 74 2x
- § 3 Satz 1 der Verordnung 1x (nicht zugeordnet)
- § 1 Abs. 2 MuSchVO 1x (nicht zugeordnet)
- 8 RL 92/85 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 4 f. MuSchVO 1x (nicht zugeordnet)
- BEEG § 2 Höhe des Elterngeldes 1x
- MuSchEltZV § 6 Anwendung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes 2x
- BBG 2009 § 79 Mutterschutz, Elternzeit und Jugendarbeitsschutz 2x
- BEEG § 16 Inanspruchnahme der Elternzeit 1x
- § 79 Abs. 3 LBG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 167 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- VwGO § 124 1x
- § 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes 1x (nicht zugeordnet)