Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (10. Kammer) - 10 L 131.13
Orientierungssatz
1. Allein der Hinweis auf vernommene Betriebsgeräusche einer Gaststätte belegt nicht, dass diese zu erheblichen Belästigungen der Nachbarschaft führen und die Immissionsgrenzwerte überschreiten.(Rn.8)
2. Der Rechtsschutzsuchende kann sich zur Begründung seines Rechtsschutzbegehrens nicht mit Erfolg einerseits auf die Behauptung stützen, die bisherigen Lärmschutzmaßnahmen seien nicht ausreichend, andererseits aber weitere Messungen ablehnen, ohne eine gegenwärtige Überschreitung der Immissionsrichtwerte konkret vorzutragen und glaubhaft zu machen.(Rn.10)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 3.750,- Euro festgesetzt.
Gründe
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Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 9. April 2013 gemäß § 6 Abs. 1 VwGO der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.
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Die Antragstellerin wohnt unmittelbar über der Gaststätte „Zum ...“.
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Ihr sinngemäßer Antrag,
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den Betrieb der Gaststättenküche der Gaststätte „Zum ...“, ... Straße, ... Berlin nach 22 Uhr einschließlich der Aufräumarbeiten bis zum Nachweis der Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Anforderungen zu untersagen,
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hat gemäß § 123 Abs. 1 VwGO keinen Erfolg.
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Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO.
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Ein Anspruch der Antragstellerin auf Untersagung des Betriebs der Gaststätte nach 22 Uhr aus § 25 Abs. 1 BImSchG besteht nicht. Danach kann die zuständige Behörde, wenn der Betreiber einer Anlage einer vollziehbaren behördlichen Anordnung nach § 24 Abs. 1 BImSchG nicht nachkommt, den Betrieb der Anlage ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Anordnung untersagen. Gemäß § 24 S. 1 BImSchG kann die zuständige Behörde im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 BImSchG und der auf das BImSchG gestützten Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen treffen. Vorliegend hat der Antragsgegner bereits keine Anordnung im Sinne von § 24 BImSchG erlassen, der der Gaststättenbetreiber hätte zuwiderhandeln können, da er die Voraussetzungen für ein Einschreiten gegen diesen für nicht gegeben hält. Damit kommt eine (teilweise) Betriebsuntersagung unabhängig von der Frage, ob von der Gaststätte schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen, nicht in Betracht.
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In dem Rechtsschutzantrag als „Minus“ enthalten ist das Begehren der Antragstellerin, eine Verpflichtung des Gaststättenbetreibers zur Unterlassung unzumutbarer Lärmbelästigungen ab 22 Uhr zu erreichen. Einen hierauf gerichteten Anordnungsanspruch, der aus § 24 BImSchG folgen könnte, hat die Antragstellerin indes ebenfalls nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Zu den Anforderungen des § 22 BImSchG, deren Einhaltung Anordnungen nach § 24 S. 1 BImSchG dienen, gehören die Verhinderung schädlicher Umwelteinwirkungen, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, und die Beschränkung nach dem Stand der Technik unvermeidbarer schädlicher Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß bei der Errichtung und beim Betrieb nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen (§ 22 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BImSchG). Schädliche Umwelteinwirkungen sind nach § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit herbeizuführen. Zur Bestimmung der Zumutbarkeit und Lästigkeit des durch die Anlage verursachten Lärms können die Richtwerte der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm) vom 26. August 1998 (GMBl. S. 503) herangezogen werden. Dass mit dem Betrieb der Gaststätte nach 22 Uhr aktuell schädliche Umwelteinwirkungen einhergehen, die einen Anspruch der Antragstellerin auf behördliches Einschreiten gegen den Gaststättenbetreiber begründen würden, hat die Antragstellerin weder hinreichend substantiiert dargetan noch glaubhaft gemacht. Allein ihr Hinweis auf die von ihr vernommenen Geräusche (etwa Betriebsgeräusche aus der Gastronomieküche und durch Aufräumarbeiten im Schankraum, Geräusche von Gegenständen, die über Böden gezogen werden und Stimmbelästigung durch die Gäste) belegt nicht, dass diese zu erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen der Nachbarschaft - nach Aktenlage beschwert sich nur die Antragstellerin - führen und die Immissionsgrenzwerte überschreiten. Gleiches gilt für die von ihr vorgelegte CD mit Videoaufnahmen, auf denen zum Teil Betriebsgeräusche – wohl aus der Gaststättenküche – zu hören sind, da sich der tatsächliche Lärmpegel anhand dieser nicht nachvollziehen lässt und zumal die Aufnahmen überwiegend im Treppenhaus (und nicht in der Wohnung der Antragstellerin) angefertigt wurden.
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Das Messprotokoll des Antragsgegners vom 25. November 2011, in dem die Ergebnisse der am 22. November 2011 erfolgten Messungen der insbesondere von der Küchenentlüftungsanlage der Gaststätte ausgehenden Geräuschimmissionen festgehalten sind, vermag – unabhängig von der Frage, ob die Wohnküche der Antragstellerin, die direkt über der Restaurantküche liegt, ein schutzbedürftiger Raum im Sinne der DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau) ist, in dem die Immissionsrichtwerte der Ziffer 6.2 der TA Lärm einzuhalten sind - eine aktuelle unzumutbare Belästigung der Antragstellerin durch das Lokal ebenfalls nicht nachzuweisen. Denn zwar wurde dort eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Immissionsorte innerhalb von Gebäuden in der Nacht (Richtwert nach Ziffer 6.2 TA Lärm: 25 dB(A)) durch die von der Lüftungsanlage ausgehenden Geräusche festgestellt. Beim Betrieb der Lüftungsanlage in den Stufen 1, 3, 4 und 5 wurde für die Nacht ein Immissionswert von 27,8 dB(A) ermittelt, in der Stufe 2 ein Wert von 30,8 dB(A). Nach Aktenlage wurden jedoch im Februar 2012 Veränderungen an der Lüftungsanlage vorgenommen, insbesondere die lauteste Stufe 2 abgeklemmt, so dass die Anlage auch in der Schalterstellung 2 in der Stufe 1 läuft. Darüber hinaus wurde der Lüftungsventilator gedämmt und der Durchbruch nach außen für das Lüftungsrohr schallschutzmäßig erneuert (vgl. den Telefonvermerk über das Gespräch mit dem Mitarbeiter der Lüfterfirma vom 30. März 2012, Bl. 215 der Verwaltungsvorgänge). Auch soweit bei der Messung am 22. November 2011 weiter kurzzeitige Geräuschspitzen von 40 bis 44,4 dB(A) durch Arbeiten in der Küche, z.B. Klopfgeräusche oder die Nutzung von Küchengeräten festgestellt wurden, ist nicht belegt, dass solche Geräuschspitzen gegenwärtig in dieser Höhe auftreten und eine unzumutbare Belästigung der Antragstellerin darstellen. Zwar war der Richtwert der Ziffer 6.2 TA Lärm für kurzzeitige Geräuschspitzen von nicht mehr als 10 dB(A) über dem zulässigen Immissionsrichtwert von 25 dB(A) in der Nacht bei der Messung überschritten. Insoweit hat der Gaststättenbetreiber jedoch ebenfalls durch die Ersetzung des „Schnitzelklopfers“ durch eine Walzmaschine zumindest teilweise Abhilfe geschaffen.
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Dass in der Folgezeit keine weiteren Immissionsmessungen in der Wohnung der Antragstellerin erfolgten, ist nach Aktenlage auch maßgeblich darauf zurückzuführen, dass diese die hierfür erforderliche Mitwirkung hat vermissen lassen. Dies gilt insbesondere für den vom Antragsgegner für den Sommer 2012 avisierten Messtermin. Auf seine Bitte im Schreiben vom 30. April 2012, einen Termin in der Zeit vom 16.-27. Juli 2012 vorzuschlagen, in dem die Mitarbeiter des Bezirksamts die Immissionen aus der Gaststättenküche verdeckt messen sollten, forderte die Antragstellerin zunächst zum wiederholten Male die Bestellung eines externen Gutachters. Mit Schreiben vom 29. Mai 2012 bat sie um einen Termin für die Messung der von der Lüftungsanlage ausgehenden Immissionen, woraufhin der Antragsgegner am 30. Mai 2012 den 26. Juli 2012, 21:30 Uhr bis 24 Uhr anbot. Hierauf reagierte die Antragstellerin zunächst nicht und forderte sodann mit Schreiben vom 19. Juni 2012 erneut einen Messtermin betreffend die Lüftungsanlage. Nachdem der Antragsgegner am 29. Juni 2012 mitgeteilt hatte, dass zunächst eine verdeckte Nachtmessung erfolgen solle, um die Betriebsgeräusche aus der Gaststättenküche insgesamt zu ermitteln, um dann im Anschluss gegebenenfalls eine offene Messung hinsichtlich der Lüftungsanlage durchzuführen, vertrat die Antragstellerin nunmehr im Schreiben vom 2. Juli 2012 die Auffassung, letzteres müsste in einem gesonderten Termin geschehen und verlangte erneut einen externen Gutachter, weshalb es letztlich zu keiner weiteren Messung kam. Zur Bestellung eines unabhängigen Gutachters ist der Antragsgegner, der den Sachverhalt nach seinem Ermessen von Amts wegen ermittelt (§ 26 Abs. 1 VwVfG), nicht verpflichtet. Soweit die Antragstellerin weiterhin darauf besteht, dass die Immissionsmessungen von einem externen Ingenieursbüro ausgeführt werden, mag sie ein solches Gutachten selbst in Auftrag geben. Sie kann sich zur Begründung ihres Rechtsschutzbegehrens jedoch nicht mit Erfolg einerseits auf die Behauptung stützen, die bisherigen Lärmschutzmaßnahmen seien nicht ausreichend, andererseits aber weitere Messungen durch den Antragsgegner ablehnen, ohne eine gegenwärtige Überschreitung der Immissionsrichtwerte konkret vorzutragen und glaubhaft zu machen. Soweit sie geltend macht, der Gaststättenbetreiber habe von der Messung am 22. November gewusst und sich darauf einstellen können, ist dies für den Antragsgegner nicht überprüfbar, solange die Antragstellerin weiterhin keine Messungen durch ihn zulässt. Weitere Anhaltspunkte für eine aktuelle unzumutbare Belästigung hat die Antragstellerin nicht vorgetragen. Der Polizeibericht vom 9. Juli 2012, wonach die Beamten auf die Lärmbeschwerde der Antragstellerin in ihrer Wohnung „nur Klappern von Geschirr, welches vermutlich gestapelt wurde“ (Bl. 334 der Verwaltungsvorgänge) vernehmen konnte, lässt eine solche ebenfalls nicht erkennen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 f. GKG. Das Gericht hat sich bei der Festsetzung des Streitwertes am Streitwertkatalog des Bundesverwaltungsgerichts (Stand: 2004) orientiert, der hinsichtlich der Klage eines drittbetroffenen Privaten im Immissionsschutzrecht auf die Abfallentsorgung (Ziffer 2.2) verweist (vgl. Ziffer 19.2 des Streitwertkatalogs). Nach Ziffer 2.2.3 des Streitwertkatalogs ist für eine Klage eines drittbetroffenen Privaten gegen Vorbereitungsarbeiten ein Streitwert von 7.500,- € anzusetzen. Dieser Wert war für das Eilverfahren zu halbieren.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- VwGO § 6 1x
- VwGO § 123 2x
- ZPO § 920 Arrestgesuch 1x
- BImSchG § 25 Untersagung 1x
- BImSchG § 24 Anordnungen im Einzelfall 5x
- BImSchG § 22 Pflichten der Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen 3x
- BImSchG § 3 Begriffsbestimmungen 1x
- VwVfG § 26 Beweismittel 1x
- VwGO § 154 1x
- § 52 f. GKG 1x (nicht zugeordnet)