Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Disziplinarkammer) - 80 K 41.13 OL
Orientierungssatz
Ein Polizist, der unter Verstoß gegen eine Dienstanweisung, nach der jeder beabsichtigte Verbringungsgewahrsam vorab dem Lagedienst mitzuteilen und anschließend genau zu dokumentieren ist, einen solchen Verbringungsgewahrsam vornimmt und sich damit über seine Pflicht, allgemeine Richtlinien zu befolgen (§ 35 S 2 BeamtStG) hinwegsetzt, kann mit einem Verweis diszipliniert werden. (Rn.24) (Rn.28)
Tenor
Gegen den Kläger wird ein Verweis ausgesprochen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens tragen der Kläger und der Beklagte je zur Hälfte; von den Kosten des gerichtlichen Verfahrens trägt der Kläger ¾ und der Beklagte ¼.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beteiligten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen eine Disziplinarverfügung, mit der gegen ihn eine Geldbuße in Höhe von 150,- Euro ausgesprochen wurde.
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Der 19... geborene Kläger steht seit 19... im Dienst der Berliner Polizei, seit Dezember 19... ist er Beamter auf Lebenszeit. Zuletzt wurde er im Jahr 20...zum Polizeikommissar (BesGr. A 9) befördert. Seine letzte dienstliche Beurteilung für den Beurteilungszeitraum April 2009 bis Dezember 2012 lautete auf „Oberer Bereich D“, nachdem er zuvor mit „C“ beurteilt worden war. Disziplinarrechtliche Vorbelastungen gibt es nicht.
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Der Kläger ist verheiratet und hat fünf Kinder, wobei das jüngste Kind 20... geboren wurde.
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Am 2. Februar 2011 kurz nach Mitternacht wurde der Kläger als Funkwagenbesatzung zusammen mit der Zeugin PK’in U..., die Streifenführerin war, wegen einer „randalierenden Person“ zu einem Döner-Imbiss am Rathaus S... gerufen. Vor Ort wurde die Person, Herr A..., der auf die Funkwagenbesatzung zugelaufen kam und - nach Angaben des Klägers - behauptete, bewaffnet zu sein, vom Kläger gefesselt, durchsucht und anschließend auf den Rücksitz des Streifenwagens gesetzt. Herr A..., der obdachlos war und seine Habe in einem Trolly mit sich führte, äußerte den Wunsch, zur Gefangenensammelstelle (GESA) gebracht zu werden, was der Kläger jedoch ablehnte. Nachdem sich die Zeugin U... durch Befragen der umstehenden Personen davon überzeugt hatte, dass es bislang noch nicht zu strafbarem Verhalten durch Herrn A... gekommen war, entschloss sich der Kläger, um weiteren Ärger und Unruhe durch Herrn A... zu unterbinden, eine Ortsveränderung vorzunehmen und ließ seine Kollegin, mit Herrn A... im Fahrzeug, in Richtung G...straße fahren. Den während der Fahrt von Herrn A... geäußerten
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Wunsch, zum H...-Platz gebracht zu werden, lehnte der Kläger ab und schlug stattdessen den S-Bahnhof W... vor. Hiermit war Herr A... einverstanden. Bereits vorher, an der Ecke Kö...straße/Ni... Weg ließ der Kläger Herrn A... aussteigen, wobei unklar blieb, ob dies - wie der Kläger behauptet - auf Wunsch des Herrn A... geschah.
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Aufgrund der Angaben des Herrn A... wurde noch am 2. Februar 2011 ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Kläger, u.a. wegen Freiheitsberaubung, Körperverletzung im Amt und Diebstahls, eingeleitet, das jedoch insbesondere aufgrund widersprüchlicher und teils nachweislich unrichtiger Angaben des Herrn A... und daraus resultierender Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Behauptungen, im April 2011 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde.
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Bereits am 3. Februar 2011 hatte der Leiter der Direktion 4... als Dienstvorgesetzter des Klägers das Disziplinarverfahren gegen diesen wegen der sachgleichen Vorwürfe wie im Strafverfahren eingeleitet und wegen des noch laufenden Strafverfahrens zunächst ausgesetzt.
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Nach Abschluss des Strafverfahrens wurden die disziplinarrechtlichen Ermittlungen wieder aufgenommen und unter dem 14. Mai 2013 um neue Vorwürfe erweitert. Zu dem ihm zugesandten Ermittlungsbericht vom 7. November 2012 nahm der Kläger Stellung und bestritt das Vorliegen eines Dienstvergehens.
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Mit der Disziplinarverfügung vom 20. September 2013, zugestellt am 1. Oktober 2013, wirft der Beklagte dem Kläger als Dienstvergehen im Wesentlichen vor, die dienstliche Weisung vom 23. März 2010 zum sog. Verbringungsgewahrsam nicht beachtet zu haben, wonach jeder beabsichtigte Verbringungsgewahrsam vorab dem Lagedienst zu melden sei und nach seiner Durchführung eine begründete Dokumentation zu erstellen sei. Ferner habe sich der Kläger am 19. Oktober 2011 selbständig vom Einsatztraining entfernt, ohne dieses wie gefordert beendet zu haben.
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Mit der am 1. November 2013 bei Gericht eingegangenen Klage wendet sich der Kläger gegen die Disziplinarverfügung. Er ist der Meinung, bei der Maßnahme gegen Herrn A... am 2. Februar 2011 habe es sich nicht um einen Verbringungsgewahrsam gehandelt. Herr A... sei vielmehr an das von ihm gewünschte Fahrtziel gebracht worden. In der mündlichen Verhandlung gab der Kläger auf Nachfrage und Vorhalt an, seine vor der Polizei am 16. März 2011 gemachten Angaben als Beschuldigter zum Sachverhalt seien zutreffender als seine jetzigen Erinnerungen. Die Dienstanweisungen zum Verbringungsgewahrsam seien ihm bekannt. Zum Ablauf des Einsatztrainings vom 19. Oktober 2010 könne er keine Angaben mehr machen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Angaben des Klägers wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 8. September 2014 (Bl. 46 ff. d.A.) verwiesen.
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Der Kläger beantragt,
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die Disziplinarverfügung aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er hält im Wesentlichen an der in der Disziplinarverfügung enthaltenen Begründung fest mit Ausnahme des Vorwurfs zu b) (Einsatztraining), den er nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht mehr für erwiesen hält.
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Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen U... und T.... Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll (Bl. 46 ff. d.A.) verwiesen.
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Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 30. Juni 2014 gemäß § 6 Abs. 1 VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig, aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
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1. Von dem Vorwurf, das Einsatztraining am 19. Oktober 2010 vorzeitig beendet bzw. abgebrochen zu haben, war der Kläger freizustellen. Die genaue Chronologie des Einsatztrainings am 19. Oktober 2010 und damit der Vorwurf ließen sich auch durch Vernehmung des Zeugen T... in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufklären. Nach Erinnerung des Zeugen soll der Kläger an einem nicht mehr bestimmbaren Tag zwar das Schießtraining nicht absolviert haben, die Darstellung in der Disziplinarverfügung, wonach der Kläger zwar das Schießtraining absolviert, jedoch einen anderen Trainingsteil ausgelassen habe, bestätigte der Zeuge dagegen nicht. Der genaue Ablauf des Einsatztrainings sowie die Umstände und möglichen Gründe für ein vorzeitiges Beenden durch den Kläger sind damit nicht mehr aufklärbar.
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2. Mit dem vorgeworfenen Verhalten am 2. Februar 2011 hat der Kläger dagegen ein Dienstvergehen begangen, das die Verhängung eines Verweises erfordert.
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Entgegen seiner im Disziplinarverfahren vorgetragenen Rechtsauffassung handelte es sich bei der am 2. Februar 2011 gegenüber Herrn A... durchgeführten polizeilichen Maßnahme um einen sog. Verbringungsgewahrsam. Dieser zeichnet sich als Unterfall des Gewahrsams (§ 30 ASOG) dadurch aus, dass der Betroffene nicht in eine Verwahrräumlichkeit, etwa eine der Gefangenensammelstellen (GESA), verbracht und auf diese Weise einer freiheitsentziehenden Maßnahme ausgesetzt wird, sondern durch Verbringung an einen anderen Ort, wo der Betroffene dann freigelassen wird. Die Freiheitsentziehung beschränkt sich in diesen Fällen zwar auf die Dauer der Verbringung, ist jedoch nicht unbedingt ein milderes Mittel, da durch die Freilassung an einem möglicherweise unbekannten Ort u.U. nicht absehbare Gefährdungen sowohl für den Betroffenen als auch ggf. für Dritte eintreten können. Dies ist einer der Gründe, warum im Bereich der Berliner Polizei von dieser Möglichkeit nur ausnahmsweise Gebrauch gemacht werden soll und die dem Kläger bekannt gewesene Dienstanweisung besteht, jeden beabsichtigten Verbringungsgewahrsam vorab dem Lagedienst mitzuteilen und anschließend genau zu dokumentieren.
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Wie der Kläger im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung im Strafverfahren am 16. März 2011 glaubhaft angegeben hat, entschloss er sich zu einem Ortswechsel mit Herrn A..., weil er befürchtete, von diesem könnten in der Folge weitere Störungen ausgehen. Er habe daher seine Kollegin aufgefordert, in Richtung G...straße zu fahren. Der Kläger, der im Rahmen der Klagebegründung zwar zunächst eine etwas andere Chronologie des Geschehens vorgetragen hat, hat nach entsprechendem Vorhalt seiner früheren polizeilichen Vernehmung in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass seine Angaben vom März 2011 wegen der Frische der Erinnerung zutreffender seien, so dass auch das Gericht von der damaligen in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Darstellung ausgeht.
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Mit Beginn der Fahrt Richtung G...straße begann zugleich der Verbringungsgewahrsam des Herrn A..., da der Betroffene gegen seinen Willen einer Ortsveränderung und damit einer freiheitsentziehenden Maßnahme ausgesetzt wurde. Am Charakter des Verbringungsgewahrsams änderte es nichts, dass der Kläger während der Fahrt mit Herrn A... einen auch für diesen akzeptablen Freilassungsort besprach und ihn dann - jedenfalls unwiderlegbar - an einem von diesem angegebenen Ort in der K...straße frei ließ.
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Der Kläger setzte sich mit dieser Maßnahme jedoch über die o.a. Dienstanweisung vom 23. März 2010 und damit über seine Pflicht, allgemeine Richtlinien zu befolgen (§ 35 Satz 2 BeamtStG) hinweg, weil er die geplante zwangsweise Ortsveränderung nicht vorab mit dem Lagedienst besprach und auch anschließend keine begründete Dokumentation über den Vorgang erstellte.
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Der Kläger handelte nach Überzeugung des Gerichts auch vorsätzlich und schuldhaft, da ihm die betreffende Dienstanweisung bekannt war.
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Bei der Maßnahmebemessung war zu berücksichtigen, dass durch das Dienstvergehen des Klägers genau jene Folgen eingetreten waren, zu deren Verhinderung die Dienstanweisung u.a. erlassen wurde. Der Kläger und seine Kollegin wurden von dem Betroffenen mit Vorwürfen und Anschuldigungen bedacht, denen bei einer vorab mit dem Lagedienst besprochenen und gründlich dokumentierten Maßnahme viel leichter und präziser hätte begegnet werden können; zudem wäre die Maßnahme ggf. bei einer Besprechung mit dem Lagedienst sogar ganz unterblieben, was im Ergebnis angemessener gewesen wäre.
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Zu Gunsten des Klägers ist zu berücksichtigen, dass er sich in der damaligen Situation möglicherweise einem erheblichen Druck von Seiten des Herrn A... ausgesetzt sah und übermotiviert reagierte. Auch der Umstand, dass die Kollegin des Klägers, die immerhin Streifenführerin war und das Fahrzeug führte, nicht intervenierte und auf die Einhaltung der Dienstvorschriften bestand - sie hätte schlicht nicht losfahren zu brauchen - mindert ein wenig die Verantwortlichkeit des Klägers für das Fehlverhalten.
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Insgesamt erscheint daher bei dem disziplinarisch noch unbelasteten Kläger die Verhängung eines Verweises als noch ausreichende und angemessene Maßnahme, um ihn künftig zu einem pflichtgemäßem dienstlichen Verhalten anzuhalten, zumal er auch durch das Strafverfahren, bei dem der Vorwurf recht erheblicher Straftaten im Zusammenhang mit dem Geschehen vom 2. Februar 2011 in Rede stand, deutlich gewarnt und beeindruckt sein dürfte.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO, § 77 Abs. 1 BDG (i.V.m. § 41 DiszG Berlin) und berücksichtigt, dass der Kläger im gerichtlichen Disziplinarverfahren und - weit mehr noch - im behördlichen Disziplinarverfahren von einem Teil der Vorwürfe freigestellt wurde (vgl. § 37 Abs. 1 Satz 2 DiszG Berlin). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den § 3 DiszG i.V.m. § 167 Abs. 1 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- StPO § 170 Entscheidung über eine Anklageerhebung 1x
- VwGO § 6 1x
- § 30 ASOG 1x (nicht zugeordnet)
- BeamtStG § 35 Folgepflicht 1x
- VwGO § 155 1x
- BDG § 77 Kostentragung und erstattungsfähige Kosten 1x
- § 41 DiszG 1x (nicht zugeordnet)
- § 37 Abs. 1 Satz 2 DiszG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 DiszG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 167 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x