Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (24. Kammer) - 24 L 176.19
Orientierungssatz
1. Einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes sind zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. (Rn.15)
2. Öffentliche Grün- und Erholungsanlagen dürfen nur so benutzt werden, wie es sich aus der Natur der einzelnen Anlage und ihrer Zweckbestimmung ergibt. (Rn.17)
3. Die Mitwirkung der Parteien an der politischen Meinungs- und Willensbildung besitzt einen hohen Stellenwert innerhalb der freilich demokratischen Grundordnung. (Rn.20)
4. Die Genehmigung einer nicht primär diesen Zwecken dienende Nutzung stellt die Ausnahme dar und erfordert eine umfassende Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls. (Rn.23)
Tenor
Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin eine Genehmigung zur Durchführung eines Kinder- und Volksfestes innerhalb der Grünanlage Bürgerpark Pankow am 1. Mai 2019 entsprechend dem Antrag der Antragstellerin vom 14. März 2017 zu erteilen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
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Die Antragstellerin ist eine politische Partei.
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Seit 1990 führt sie regelmäßig am 1. Mai jeden Jahres ein Kinder- und Volksfest im Bürgerpark des Bezirks Pankow von Berlin durch. Eine Ausnahme bildete lediglich das Jahr 2017, in dem eine andere politische Partei an dieser Stelle ein entsprechendes Fest veranstaltete. Das Fest findet regelmäßig auf der Spielwiese des genannten Parks statt, die neben einem Kinderspielplatz sowie einer Skaterbahn gelegen ist und an ihrer östlichen Seite vom Gelände der ehemaligen Wasserwerke sowie südlich von der Panke begrenzt wird; es bietet Kinderaktivitäten wie Malen und Schminken sowie ein Kaspertheater, das auf einer Bühne in den Maßen 5,5 × 2,5 m aufgeführt wird. Ferner ist ein Musikpavillon mit DJ sowie eine Hüpfburg vorgesehen. Ein Kaffee- und Kuchenstand, ein Getränkestand und ein Grillstand sollen am Rande der begrenzenden Panke errichtet werden; zwischen Musikpavillon und Kaspertheater ist die Aufstellung von 3 Stehtischen und etwa zehn Schirmen mit dem Parteilogo sowie 15 bis 20 Tischgarnituren geplant. Das Fest wird nach den Angaben der Antragstellerin von bis zu 900 Menschen besucht.
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Mit E-Mail vom 14. März 2017 beantragte die Antragstellerin die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 6 Abs. 5 des Grünanlagengesetzes für die Jahre 2018, 2019 und 2020. Nicht beim Verwaltungsvorgang, jedoch von der Antragstellerin vorgelegt ist eine weitere Antragsmail entsprechenden Inhaltes vom 31. März 2017, deren Erhalt der Antragsgegner mit Schreiben vom 3. April 2017, das sich ebenfalls nicht beim Verwaltungsvorgang befindet, bestätigte. Unter dem 5. Dezember 2018 erinnerte die Antragstellerin mit einer ebenfalls nicht beim Verwaltungsvorgang befindlichen E-Mail ihres Geschäftsführers an die Genehmigungserteilung für das Jahr 2019. Mit Bescheid vom 7. März 2019, der Antragsgegnerin zugestellt am 12. März 2019, versagte das Bezirksamt Pankow von Berlin des Antragsgegners die Erteilung der Genehmigung. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, Wege und Grünflächen könnten nur in begrenztem Umfang Lasten tragen und Belastung ohne Gefahr einer dauerhaften Beeinträchtigung oder Beschädigungen ausgesetzt werden. Durch eine Veranstaltung in der von der Antragstellerin vorgesehenen Weise werde diese Belastungsgrenze jedoch überschritten. Zum einen ergebe sich die höhere Belastung durch die erwartete Anzahl an Besuchern. Die Veranstaltung beinhalte die Aufstellung von Informations- und marktähnlichen Ständen sowie Sitzbänken und Tischen für Besucher und die Aufstellung einer Hüpfburg für Kinder. Grundsätzlich sei die Vegetation in Grünanlagen in der Lage, sich nach einer übermäßigen Belastung in gewissem Umfang selbst zu regenerieren. Die Erfahrung zeige jedoch, dass diese Fähigkeit erkennbar abnehme. Zu einer verstärkten Nutzung durch den Bevölkerungszuwachs im Bezirk Pankow kämen die verstärkt erkennbaren klimatischen Veränderungen mit einer Tendenz zu immer längeren Trocken- und Hitzephasen im Sommer sowie größerer Trockenheit im Winter, die sich negativ auf die Vegetation auswirkten. Deswegen führten bereits jetzt geringere Störungen zu einer fehlenden Selbstregeneration. Da diese Schäden jedoch mit zeitlicher Verzögerung einträten, könnten sie sich nicht mehr hinreichend nachweisbar einem bestimmten Ereignis zuordnen lassen, sodass der in der Ausnahmegenehmigung vorgesehene Anspruch auf Folgenbeseitigung nicht gegen einen bestimmten Verursacher geltend gemacht werden könne. Die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel des Bezirks, die sodann in Anspruch genommen werden müssten, seien jedoch bereits zur regulären Bewirtschaftung aller Grünflächen im Bezirk nicht mehr ausreichend, weswegen es zum dauernden Erhalt der Grünanlagen im Interesse der Allgemeinheit unumgänglich sei, diese vor zusätzlichen Belastungen soweit als möglich zu bewahren.
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Hiergegen legte die Antragstellerin mit anwaltlichem Schreiben vom 31. März 2019 Widerspruch ein, den sie mit E-Mail vom selben Tage um den Entwurf einer Antragsschrift auf Erteilung der begehrten Genehmigung im Wege einstweiliger Anordnung, deren Inhalt sie ausweislich des anwaltlichen Schreibens für den Fall einer ausbleibenden Einigung zur Begründung des Widerspruchs zu machen beabsichtige, ergänzte. Zugleich äußerte sie die Bitte, den Bescheid vom 7. März 2019 im Lichte der Ausführungen der Antragsschrift noch einmal wohlwollend zu überprüfen. Über den Widerspruch ist noch nicht entschieden worden.
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Mit Antrag vom 9. April 2019, bei Gericht eingegangen am 10. April 2019, verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren im Wege einstweiligen Rechtsschutzes weiter.
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Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, das Fest im Bürgerpark werde von ihrer Partei als eines von drei Maifesten im Bezirk Pankow seit 1990 jedes Jahr durchgeführt. Bei der wie in den Vorjahren durchgeführten Begehung und Übergabe des Platzes nach Durchführung des Festes im Jahre 2018 habe eine Mitarbeiterin des Amtes signalisiert, dass sie sich eine Durchführung des Maifestes an althergebrachter Stelle im Jahre 2019 sehr gut vorstellen könne. Ein Anspruch der Antragstellerin ergebe sich daher aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (Selbstbindung der Verwaltung). Auf entsprechende Anträge der Antragstellerin sei ihr in den Vorjahren eine entsprechende Ausnahmegenehmigung erteilt worden. Daraus resultiere ein Anspruch der Antragstellerin auf Fortsetzung der bisherigen Verwaltungspraxis. Ein solcher Anspruch der Antragstellerin ergebe sich darüber hinaus aus dem in § 5 Abs. 1 S. 1 des Parteiengesetzes speziell für Parteien normierten Gleichbehandlungsgrundsatz, denn der Bezirk habe einer anderen politischen Partei die Nutzung der in Rede stehenden Grünflächen im Jahre 2017 für eine vergleichbare Veranstaltung gewährt. Schließlich ergebe sich ein solcher Anspruch daraus, dass der Antragsgegner eine Ausnahmegenehmigung für eine Sondernutzung der in Rede stehenden Grünflächen an Dritte erteilt habe, die die Grünflächen deutlich intensiver und länger beanspruchten als das geplante Maifest der Antragstellerin. So sei seit etwa zehn Jahren die Genehmigung für das ungleich größere „Jazzfest zu Pfingsten“, das ausweislich der Programmunterlagen für 2018 drei Tage gedauert und Tausende von Besuchern angezogen habe, erteilt worden.
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Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
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ihr im Wege vorläufigen Rechtsschutzes eine Ausnahmegenehmigung zur Nutzung von Grünflächen für die Durchführung eines Kinder und Volksfestes am 1. Mai 2019 im Bürgerpark Pankow zu erteilen.
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Der Antragsgegner beantragt,
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den Antrag zurückzuweisen.
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Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, es bestehe kein Anordnungsanspruch.
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Es bestehe kein gebundener Anspruch auf die Erteilung der begehrten Genehmigung; ebenso wenig bestehe ein Anspruch aus einer Ermessensreduzierung auf Null. Gemäß § 6 Abs. 5 des Grünanlagengesetzes könne eine Genehmigung im Einzelfall erteilt werden. Voraussetzung sei, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse eine solche Genehmigung erfordere. Ein solches überwiegendes öffentliches Interesse bestehe im vorliegenden Fall jedoch nicht. Es lasse sich nicht aus der Eigenschaft der Antragstellerin als Partei ableiten. Zwar besitze die Mitwirkung der Parteien an der politischen Meinungs- und Willensbildung einen hohen Stellenwert innerhalb der freilich demokratischen Grundordnung. Dies bedeute jedoch nicht, dass hieraus ein Anspruch folge, jede Art der Öffentlichkeitsarbeit zu ermöglichen. Die Antragstellerin selbst bezeichne ihre Veranstaltung als Kinder- und Volksfest und nicht als politische Kundgebung oder sonstige Veranstaltung mit vorrangig politischen Inhalten. Die Terminierung auf den 1. Mai als einem Feiertag mit politischer Bedeutung sowie die zeitliche Nähe zur Europawahl könnten nicht dazu führen, das Fest als rein politische Veranstaltung zu sehen. Soweit die Antragstellerin auf § 5 Absatz 1 S. 1 des Parteiengesetzes verweise, sei mit Blick auf die Jahre 1990-2018 anzumerken, dass in diesen lediglich in einem Jahr eine andere Partei als die Antragstellerin ein Maifest im Bürgerpark veranstaltet habe, während in sämtlichen anderen Jahren die Antragstellerin selbst die Genehmigung erhalten habe. Vor diesem Hintergrund sei nicht nachvollziehbar, inwieweit der Gleichbehandlungsgrundsatz zulasten der Antragstellerin verletzt worden sei. Es ergebe sich auch kein Anspruch aus Art. 3 des Grundgesetzes, da hieraus keine Selbstbindung der Verwaltung und damit eine Ermessensreduktion auf Null hergeleitet werden könne. Erforderlich für die Erteilung der begehrten Genehmigung sei eine Einzelfallprüfung, in die alle Umstände zum Zeitpunkt der Entscheidung einzubeziehen seien; dass dieser Grundsatz vom Antragsgegner ernst genommen werde, zeige sich daran, dass auf den Antrag für die Jahre 2018 bis 2020 keine generelle Genehmigung erteilt worden sei, sondern jeweils Einzelfallentscheidungen zum gegebenen Zeitpunkt erfolgen sollten. Nunmehr hätten sich die tatsächlichen Gegebenheiten geändert. Das allgemeine Bewusstsein, dass öffentliche Grünanlagen eine besondere Bedeutung für die Umwelt hätten und daher besonders zu schützen seien, sei in den letzten Jahren erkennbar gestiegen. Daher werde heute auch darauf verstärkt geachtet, Nutzungen zu vermeiden oder auszuschließen, die zu einer Beeinträchtigung oder Schädigung der Grünanlagen führen könnten. Diese veränderten Umstände zwängen den Antragsgegner dazu, seine Entscheidungspraxis bezüglich der Erteilung von Ausnahmegenehmigung entsprechend anzupassen und solche Genehmigungen auf ein unerlässliches Mindestmaß zu reduzieren. Da die Grundlagen der Entscheidung in diesem Jahr nicht mehr mit der Situation in den vergangenen Jahren vergleichbar seien, ergebe sich auch kein Anspruch auf eine gleichbleibende Entscheidungspraxis. Es sei der Antragstellerin zuzumuten, ihre Veranstaltung nicht auf einer Wiese innerhalb einer öffentlichen Grünanlage, sondern in unmittelbarer Nähe auf gepflastertem und damit belastbarerem Straßenland durchzuführen. Der Anspruch könne auch nicht daraus abgeleitet werden, dass eine andere Veranstaltung im Bürgerpark Pankow für dieses Jahr bereits genehmigt worden sei, da die Veranstaltungen von ihrem Charakter her nicht vergleichbar seien. Bei der Veranstaltung „Jazz im Park“ handele es sich um eine überregional bekannte und bedeutende Musikveranstaltung, die für den Bezirk Pankow einen hohen Stellen- und Werbewert habe, vergleichbar wohl nur mit dem Karaoke im Mauerpark, einer anderen Grünanlage des Bezirks Pankow. Daher bestehe hier ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Durchführung dieser Veranstaltung. Es sei dem zuständigen Grünflächenamt natürlich bewusst, dass diese Veranstaltung die Grünanlage in besonderer Weise belaste. Es gebe hierfür jedoch im Bezirk Pankow keinen geeigneten Alternativstandort. Die Genehmigung sei daher unter besonders strengen Auflagen, etwa gezielter Zuweisung von Flächen für bestimmte Nutzungsarten, erfolgt. Zudem werde eine Sicherheitsleistung gefordert, um etwaige Schäden, die sich aus der Veranstaltung ergäben, unverzüglich beseitigen zu können. Schließlich sei der Antragsgegner hier durch eine gemeinsame Absichtserklärung mit den Veranstaltern des Bürgerfestes „Jazz im Park“ aus dem Jahre 2016, einem Jahr, in dem auch die Antragstellerin noch eine Genehmigung für die Durchführung ihres Maifestes erhalten habe, in besonderer Weise verpflichtet. Diese Absichtserklärung sehe vor, das Bürgerfest für die nächsten fünf Jahre, also den Zeitraum bis 2021, stattfinden zu lassen. Die Absichtserklärung binde die Verwaltung in einer anderen Form als die geübte Praxis zwischen Antragstellerin und Antragsgegner. Im Rahmen der Ermessensentscheidung sei auch zu berücksichtigen, ob andere Standorte für das Fest der Antragstellerin eine geringere Beeinträchtigung der Grünanlage zur Folge hätten; solche Standorte seien in an den Park angrenzenden Straßenzügen vorhanden, bei denen es sich um Nebenstraßen ohne besondere verkehrliche Bedeutung und Erschließungsfunktion handele. Ein Anspruch ergebe sich schließlich nicht aus einer etwaigen Aussage einer Mitarbeiterin des Antragsgegners. Abgesehen von der Frage, ob eine solche Aussage tatsächlich getätigt worden sei, bedürfe es nach § 38 Abs. 1 S. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zur Wirksamkeit einer Zusicherung der schriftlichen Form.
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Es bestehe zudem kein Anordnungsgrund. Denn es entstünden der Antragsstellerinnen keine wesentlichen Nachteile dadurch, dass ihr die begehrte Genehmigung nicht erteilt werde. Das Fest könne in unmittelbarer Nähe des Parks durchgeführt werden. Nachdem der Antragsgegner erst mit Eingang des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz eine Begründung des Widerspruchs erhalten habe, habe er die Antragstellerin sofort auf diese Alternativen hingewiesen; er wirke somit durchaus auf eine den Interessen aller Beteiligten gerecht werdende Lösung hin.
II.
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Der zulässige Antrag hat Erfolg.
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Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Geht es wie hier um die Vorwegnahme der Hauptsache, kommt eine einstweilige Anordnung nur ausnahmsweise aus Gründen des Gebots effektiven Rechtsschutzes in Betracht. Das setzt unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs voraus, dass das Begehren in der Hauptsache schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden, bloß summarischen Prüfung des Sachverhalts erkennbar Erfolg haben wird, wobei an die Prüfung der Erfolgsaussichten ein strenger Maßstab anzulegen ist. Für den Anordnungsgrund bedeutet dies, dass der Antragsteller glaubhaft machen muss, dass ihm ohne Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre.
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1. Die Antragstellerin hat den Anordnungsanspruch mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1, 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung – ZPO).
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Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Grünanlagengesetzes (GrünanlG) dürfen öffentliche Grün- und Erholungsanlagen nur so benutzt werden, wie es sich aus der Natur der einzelnen Anlage und ihrer Zweckbestimmung ergibt. Gemäß § 6 Abs. 5 GrünanlG bedarf die Benutzung der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen, die über Absatz 1 hinausgeht, der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Genehmigung kann im Einzelfall erteilt werden, wenn das überwiegende öffentliche Interesse dies erfordert und die Folgenbeseitigung gesichert ist. Bei der Entscheidung ist zu berücksichtigen, ob andere Standorte eine geringere Beeinträchtigung der Anlage zur Folge haben.
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Die von der Antragstellerin als Veranstaltungsort vorgesehene Spielwiese im Bürgerpark ist Teil einer Grünanlage im Sinne dieses Gesetzes, die in der Online-Karte der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz als solche ausgewiesen ist (https://fbinter.stadt-berlin.de/fb/index.jsp?Szenario=light, zuletzt aufgerufen am 17. April 2019). Da die Durchführung eines Kinder- und Volksfestes über den Nutzungszweck der öffentlichen Grün- und Erholungsanlage hinausgeht, bedarf die Antragstellerin hierfür einer Genehmigung der zuständigen Behörde nach § 6 Abs. 5 GrünanlG.
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In tatbestandlicher Hinsicht setzt § 6 Abs. 5 S. 1 GrünanlG zunächst ein öffentliches Interesse an der beabsichtigten Nutzung voraus, welches das Interesse an der Beschränkung der Nutzung von öffentlichen Grünanlagen, wie sie durch § 6 Abs. 1 bis 4 GrünanlG vorgesehen ist, überwiegt.
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Ein solches Interesse ist in der Betätigung der Antragstellerin als politische Partei zu sehen. Die Mitwirkung der Parteien an der politischen Meinungs- und Willensbildung besitzt einen hohen Stellenwert innerhalb der freilich demokratischen Grundordnung. Gerade in Zeiten erodierenden Vertrauens in die das System der repräsentativen Demokratie tragenden Parteien (vgl. Art. 21 GG) kommt der Arbeit der demokratischen Parteien, die das Verhältnis zu den Bürgern begründen und festigen soll, verstärkte Bedeutung zu. Auch wenn die Natur der Veranstaltung, wie der Antragsgegner zu Recht ausgeführt hat, nicht genuin politisch ist, da es sich um eine Festveranstaltung handelt, ergibt sich aus der Natur des hierfür als Termin in den Blick genommenen 1. Mai als Tag der Arbeit und der zeitlichen Nähe zur Europawahl am 26. Mai 2019 einerseits und der beabsichtigten Aufstellung von Informationstischen sowie Sonnenschirmen mit dem Parteilogo andererseits die gleichwohl politische Zielrichtung der Veranstaltung. Sie zielt darauf ab, auf einer niedrigschwelligen Ebene Menschen an die veranstaltende Partei zu binden und im Weiteren auf dieser Ebene auch Wahlkampf für die bevorstehende Europawahl zu betreiben. Dieses öffentliche Interesse ist von so überragender Bedeutung, dass es den Schutz öffentlicher Grünanlagen unter Beachtung der in § 1 Abs. 1 GrünanlG verankerten Zweckbestimmungen abstrakt mit der Folge überwiegt, dass der Entscheidungsspielraum der Behörde für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung eröffnet ist. Davon geht im Ergebnis im Übrigen erkennbar der Sache nach auch der Antragsgegner aus, indem er die für seine Entscheidung tragenden ermessenslenkenden Erwägungen darlegt.
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Weiterhin setzt § 6 Abs. 5 S. 2 GrünanlG voraus, dass die Folgenbeseitigung gesichert ist. Wegen des Hinweises in § 6 Abs. 5 S. 4 GrünanlG, wonach die Folgenbeseitigung insbesondere dann als gesichert gilt, wenn der Antragsteller bei der Genehmigungsbehörde Geld in Höhe der zu erwartenden Kosten hinterlegt oder eine Bankbürgschaft beibringt, ist davon auszugehen, dass die Vorschrift sich ihrem Sinn und Zweck nach auf die einer konkreten Veranstaltung unzweifelhaft kausal zurechenbaren Folgen – wie etwa Abfälle, Verunreinigungen durch Fäkalien sowie Schäden an Parkmobiliar und unmittelbar auftretende Beschädigungen der Vegetation – beschränkt. Eine derartige Folgenbeseitigung ist in den vergangenen Jahren durch die Antragstellerin mit einer Begehung des Veranstaltungsortes vor und dessen Übergabe an einen Mitarbeiter des Antragsgegners nach der Veranstaltung gewährleistet gewesen; es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass von dieser Praxis abgewichen werden sollte.
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Das dem Antragsgegner danach eröffnete Ermessen ist von ihm nicht ohne Rechtsfehler ausgeübt worden (vgl. § 114 S. 1 und 2 VwGO).
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Aus dem Wortlaut und aus Sinn und Zweck des § 6 Abs. 5 S. 2, 1. HS GrünanlG, vorrangig eine den in § 1 Abs. 1 GrünanlG benannten Zweckbestimmungen entsprechende Nutzung der Grünanlagen sicherzustellen, ergibt sich, dass die Genehmigung einer nicht primär diesen Zwecken dienende Nutzung die Ausnahme darstellt und eine umfassende Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls erfordert. Als wesentlichen, in die Ermessenserwägungen einzustellenden Belang führt der Antragsgegner – wenn auch ohne nähere tatsächliche Unterfütterung – generelle Erwägungen zur Schutzbedürftigkeit der Vegetation in den Grünanlagen, deren sinkende Eigenregenerationsfähigkeit und die sich abzeichnenden Auswirkungen des Klimawandels sowie die im Verhältnis zu den hier eingetretenen Veränderungen nicht hinreichende öffentliche Budgetierung für erforderliche Schutzmaßnahmen der Grünanlagen an. Die vom Antragsteller aufgrund dieser Erwägungen getroffene Entscheidung, in Abänderung seiner bisherigen Ermessenspraxis künftig generell die Zahl der Veranstaltungen, die sich als Beanspruchung der Grünanlagen über den in § 6 Abs. 1 bis 4 GrünanlG gezogenen Rahmen der Nutzung hinaus erweisen, auf ein „unerlässliches Minimum“ beschränken zu wollen, hält sich im Rahmen des ihm eröffneten Entscheidungsspielraums. Er hat hieraus im Verhältnis zur Antragstellerin auch zutreffend den Schluss gezogen, dem Einzelfallcharakter der zu erteilenden Genehmigungen in zeitlicher Hinsicht gerecht zu werden, indem er ungeachtet des die Jahre 2018, 2019 und 2020 umfassenden Antrages die Durchführung des jährlichen Kinder- und Volksfestes immer nur jährlich beschieden hat, um zeitnah sich verändernden ökologischen Bedingungen gerecht werden zu können. Zu Recht hat er sich auch aufgrund der – von der Antragstellerin nur behaupteten – Bemerkung einer Mitarbeiterin bei Begehung des Veranstaltungsortes nach dem für 2018 genehmigten und durchgeführten Fest, eine Genehmigung käme auch für 2019 gut in Betracht, nicht zur Erteilung einer Genehmigung auch für das Jahr 2019 verpflichtet gefühlt, da dieser – ihren Wahrheitsgehalt unterstellt – mangels Schriftform nicht die Qualität einer Zusicherung gemäß § 38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zukommt. Zutreffend hat er auch eine Bindung aus § 5 des Parteiengesetzes (PartG) verneint, da die Erteilung der Ausnahmegenehmigung für eine andere politische Partei im Jahre 2017 in einen Zeitraum fiel, in dem die Antragstellerin selbst (noch) Genehmigungen für die Durchführung ihres Kinder- und Volksfestes erhielt, was nämlich zuletzt im Jahr 2018 geschah. Es bleibt dem Antragsgegner unbenommen und wird dem Charakter der Einzelfallentscheidung des § 6 Abs. 5 S. 2 GrünanlG gerecht, dass er seine Entscheidungspraxis den tatsächlichen Gegebenheiten, die sich beim witterungs- und klimaabhängigen Zustand von Grünanlagen jährlich ändern können, jeweils im Einzelfall anpassen kann.
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Allerdings trägt der Antragsteller nicht in ausreichendem Maße dem Umstand Rechnung, dass er im Hinblick auf das von der Antragstellerin – mit Ausnahme des Jahres 2017, in dem am 1. Mai eine Veranstaltung einer anderen politischen Partei am selben Ort stattfand – seit 1990 veranstaltete Kinder- und Volksfest durch seine jahrzehntelang geübte Verwaltungspraxis einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, der es angesichts der konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalls im Ergebnis als ermessensfehlerhaft erscheinen lässt, die bereits im März 2017 beantragte Ausnahmegenehmigung ohne Vorankündigung so kurzfristig wie geschehen zu versagen, ohne dass es bei der Durchführung der Veranstaltung in den Vorjahren Grund zu Beanstandungen gegeben hätte. Auch der Hinweis auf die geänderte Verwaltungspraxis vermag hieran nichts zu ändern. Denn zum einen beruht die vom Antragsgegner vorgenommene Änderung der Verwaltungspraxis nicht auf einer in nachvollziehbarer Weise hinsichtlich der betroffenen Grünanlage konkretisierten Änderung tatsächlicher Umstände, sondern auf einer wertenden Neugewichtung der Bedeutung von Grünanlagen für die Erholung der wachsenden Bevölkerung angesichts des sich allmählich vollziehenden Klimawandels. Zum anderen hat der Antragsgegner selbst die Dringlichkeit und die Entschiedenheit, mit der diese Neubewertung künftig umgesetzt werden soll, relativiert, indem er eine Ausnahmegenehmigung für die Durchführung der dreitägigen Veranstaltung „Jazz im Park“ erteilt hat. Unter Berücksichtigung der jahrzehntelang gleichbleibenden Verwaltungspraxis gegenüber dem Kinder- und Volksfest der Antragstellerin am 1. Mai stellt sich die ohne Vorankündigung kurzfristig erfolgte Genehmigungsversagung im Hinblick auf die Genehmigungserteilung für die vorbenannte Veranstaltung zugleich auch als Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes dar.
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Mit Blick auf den Bezugspunkt der begehrten Einzelfallgenehmigung für die Nutzung der Grünanlage erweist sich das vom Antragsteller geplante Kinder- und Bürgerfest und die für Juni 2019 geplante Veranstaltung „Jazz im Park“, für die der Antragsgegner auch nach der von ihm vollzogenen Neugewichtung der Bedeutung von Grünanlagen eine Ausnahmegenehmigung erteilt hat, insofern als gleichartig, als sie mit ähnlichem Veranstaltungsequipment die Parkanlage über die in § 6 Abs. 1-4 GrünanlG vorgesehene Nutzungsweise hinaus in Anspruch nimmt. „Jazz im Park“ ist ein seit etwa 10 Jahren regelmäßig zu Pfingsten stattfindendes Jazzfest und soll in diesem Jahr an drei Tagen, nämlich von Samstag, dem 8. Juni 2019, bis Montag, dem 10. Juni 2019 am auch von der Antragstellerin begehrten Veranstaltungsort stattfinden. Die Veranstaltung umfasst ein für Samstag und Sonntag von 12:30 bis 22:30 Uhr, für Montag von 12:30 bis 21:00 Uhr eng getaktetes Musikprogramm.). Es sind ebenfalls Hüpfburgen sowie Stände für Speisen und Getränke vorgesehen; zusätzlich bietet „Jazz im Park" rund um das Festival noch einen Kunstmarkt, Ausstellungen und eine Kunst-Auktion. Der Aufbau beginnt am Samstag um 9:00 Uhr; Veranstaltungsbeginn ist jeweils ab 11:00 Uhr (http://pankow-feiert.homepage.t-online.de/140816.html; https://www.berlin.de/kultur-und-tickets/tipps/pfingsten/1918054-3383646-jazz-im-park.html, jeweils zuletzt aufgerufen am 17. April 2019). Es handelt sich um eine kommerzielle Veranstaltung; der reguläre Eintrittspreis beträgt tagsüber 6 Euro, an der Abendkasse 19 Euro (https://www.berlin.de/kultur-und-tickets/tipps/pfingsten/1918054-3383646-jazz-im-park.html). Das Festival ist ein im Internet viel beworbenes „Highlight“ und zieht jährlich Tausende von Besuchern in den Bürgerpark.
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Die Belastung, die von der Veranstaltung für die geschützte Grünanlage ausgeht, ist bei „Jazz im Park“ im Verhältnis zur beantragten Veranstaltung der Antragstellerin dabei deutlich höher. Statt für einen Zeitraum von insgesamt neun Stunden mit Auf- und Abbau wird die Grünanlage hier an drei aufeinander folgenden Tagen für die Dauer von jeweils zwölf Stunden (zuzüglich Aufbau, vermutlich nur am Samstag, zwei Stunden) und an einem Tag für die Dauer von 10 Stunden (zuzüglich Abbauzeit) beansprucht. Werden für das Fest der Antragstellerin bis zu 900 Besucher erwartet, so dürfte für das Fest „Jazz im Park“ mit Blick auf die umfassend betriebene Werbung sowie das weit gefächerte und professionelle Veranstaltungsangebot mit einem deutlichen Überschreiten dieser Besucherzahl an jedem Tag der Veranstaltung zu rechnen sein.
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Soweit der Antragsgegner darauf abstellt, dass den Veranstaltern von „Jazz im Park“ strenge Auflagen gemacht worden seien und insbesondere auch eine Sicherheitsleistung für die Folgenbeseitigung hinterlegt worden sei, ist weder vorgetragen noch erkennbar, dass nicht der Antragstellerin ebensolche Auflagen für die Durchführung ihrer Veranstaltung gemacht werden könnten und damit die Grünanlage auch bei der Veranstaltung der Antragstellerin in gleicher Weise wie bei „Jazz im Park“ geschützt wäre.
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Während es sich bei dem Jazz-Fest um eine deutlich kommerziell geprägte kulturelle Veranstaltung handelt, stellt das Kinder- und Bürgerfest darüber hinaus Teil der Öffentlichkeitsarbeit einer politischen Partei dar, was aus den bereits dargestellten Gründen als ein besonderer, für die Genehmigungserteilung sprechender Umstand in die Abwägung einzustellen ist. Während die Antragstellerin ihre speziell auf die familienreiche Bevölkerungsstruktur im Bezirk zugeschnittene Veranstaltung schon seit 1990 durchführt, kann sich die Veranstaltung „Jazz im Park“ nur auf eine vergleichsweise kurze 10-jährige Tradition berufen.
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Soweit der Antragsgegner darauf abstellt, dass die Erteilung dieser Genehmigung auf eine im Jahre 2016 verfassten Absichtserklärung zwischen dem Antragsgegner und den Veranstaltern des Pankower „Jazz im Park“ Bürgerfestes beruhte und diese zu einem Zeitpunkt verfasst wurde, zu dem der Antragsgegner seine Ermessenspraxis noch nicht verändert hatte, kommt diesem Gesichtspunkt im Vergleich zu den gegenüber der Antragstellerin bestehenden Vertrauensschutzgesichtspunkten kein überragendes Gewicht zu. Denn der Antragsgegner hat auch für diese Absichtserklärung nicht die Form einer ihn bindenden Zusicherung gemäß § 38 Abs. 1 VwVfG gewählt. Schon der bloß deklaratorische Charakter der Absichtserklärung ermöglicht es dem Antragsgegner in rechtlicher Hinsicht ohne weiteres, von der Erklärung – die ihrerseits die Erteilung einer Genehmigung noch nicht impliziert – zurückzutreten und seine nunmehrige Ermessenspraxis umzusetzen. Selbst wenn der Antragsgegner hier die Form einer bindenden Zusicherung oder gar – anders als gegenüber der Antragstellerin praktiziert – eine Genehmigungserteilung für einen mehrjährigen Zeitraum gewählt hätte, wäre er rechtlich in der Lage, diese Entscheidung mit Blick auf den Einzelfallcharakter der Genehmigung nach § 6 Abs. 5 S. 2 GrünanlG gemäß §§ 48, 49 VwVfG zurückzunehmen oder zu widerrufen.
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Soweit sich der Antragsgegner hinsichtlich des Veranstalters des Festes „Jazz im Park“ darauf beruft, diese könne an keinem anderen Standort im Bezirk Pankow durchgeführt werden, bleibt er eine nähere Substantiierung dieser Behauptung schuldig. Soweit er demgegenüber hinsichtlich der Antragstellerin davon ausgeht, diese könne unproblematisch ihr Kinder- und Volksfest auf den an den Park angrenzenden Straßen stattfinden lassen, ist zu bedenken, dass die Antragstellerin zunächst einmal einer straßenrechtlichen Erlaubnis für diese Sondernutzung bedarf. Zwar mag es sein, dass diese Straßen, die der Antragsgegner als Straßen von keiner besonderen verkehrlichen Bedeutung und Erschließungsfunktion bezeichnet, grundsätzlich für die Durchführung eines Straßenfestes als geeignet erscheinen. Jedoch bedeutet dies für die Antragstellerin konkret, innerhalb des Zeitraumes von etwa einer Woche ein tragfähiges Sicherheitskonzept zu erstellen, das eine straßenrechtliche Sondernutzungsgenehmigung ermöglicht. Hier ist nicht nur zu berücksichtigen, dass die Zielgruppe der Antragstellerin gerade auch Familien mit kleinen Kindern sind, die in verkehrlicher Hinsicht besonders zu schützen sind. Es kann daher auch nicht zwingend davon ausgegangen werden, dass der Antragstellerin eine etwa beantragte straßenrechtliche Sondernutzungsgenehmigung ohne Weiteres und insbesondere in der noch zur Verfügung stehenden Zeit bis zum geplanten traditionellen Termin erteilt werden würde. Der Antragstellerin ist diese zeitliche Verzögerung nicht anzulasten. Sie hat bereits mit Antrag vom 14. bzw. 31. März 2017 eine Genehmigung auch für das Jahr 2019 beantragt und mit E-Mail vom 5. Dezember 2018 (die sich im Verwaltungsvorgang des Antragsgegners allerdings nicht wiederfindet, deren Existenz durch Vorlage durch die Antragstellerin aber keinen Zweifeln unterliegt) den Antragsgegner an die ausstehende Entscheidung über die Genehmigung für das Fest im Jahre 2019 erinnert. Die tatsächliche Entscheidung des Antragsgegners erfolgte jedoch erst am 7. März 2019, der Antragstellerin zugegangen am 12. März 2019 und damit weniger als zwei Monate vor dem beabsichtigten Termin für das Fest. Auch hat die Antragstellerin bereits mit ihrem Widerspruchsschreiben hinreichend deutlich gemacht, dass eine Widerspruchsbegründung der Begründung der beigefügten, vorsorglich vorbereiteten einstweiligen Anordnung entsprechen würde, sodass dem Antragsgegner hier bereits mit Eingang des Widerspruchs eine Reaktion möglich gewesen wäre.
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2. Der Antragstellerin steht auch ein Anordnungsgrund zur Seite. Aus der zeitlichen Nähe zum begehrten traditionellen und untrennbar mit dem Datum des 1. Mai verknüpften Veranstaltungstermin und einer fehlenden realisierbaren Alternativlösung ergibt sich, dass der Antragstellerin ohne Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre
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3. Da der Antragsgegner keinerlei Einwände gegen die vom Antragsteller geplante Art der Durchführung des Bürger- und Volksfestes erhoben hat und dieses offenbar seit einer Vielzahl von Jahren in Wesentlichen in demselben zeitlichen Umfang und derselben Art durchgeführt und genehmigt wurde, konnte die Kammer den Antragsgegner wie tenoriert zur Genehmigungserteilung verpflichten.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 52, 53 des Gerichtskostengesetzes, wobei wegen der beantragten Vorwegnahme der Hauptsache der volle Auffangwert zu Grunde gelegt worden ist.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- § 6 Abs. 5 des Grünanlagengesetzes 2x (nicht zugeordnet)
- § 5 Abs. 1 S. 1 des Parteiengesetzes 1x (nicht zugeordnet)
- § 5 Absatz 1 S. 1 des Parteiengesetzes 1x (nicht zugeordnet)
- VwVfG § 38 Zusicherung 3x
- VwGO § 123 2x
- ZPO § 920 Arrestgesuch 1x
- § 6 Abs. 1 Satz 1 des Grünanlagengesetzes 1x (nicht zugeordnet)
- § 6 Abs. 5 GrünanlG 2x (nicht zugeordnet)
- § 6 Abs. 5 S. 1 GrünanlG 1x (nicht zugeordnet)
- § 6 Abs. 1 bis 4 GrünanlG 2x (nicht zugeordnet)
- Grundgesetz Artikel 21 1x
- § 1 Abs. 1 GrünanlG 2x (nicht zugeordnet)
- § 6 Abs. 5 S. 2 GrünanlG 3x (nicht zugeordnet)
- § 6 Abs. 5 S. 4 GrünanlG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 114 1x
- § 5 des Parteiengesetzes 1x (nicht zugeordnet)
- VwVfG § 48 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes 1x
- VwVfG § 49 Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes 1x
- VwGO § 154 1x
- GKG 2004 § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit 1x