Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (24. Kammer) - 24 L 279/23
Tenor
Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
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Die Antragsteller sind Naturschutzvereinigungen, die vom Antragsgegner zur Einlegung von Rechtsbehelfen anerkannt sind.
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Die Beigeladene, eine landeseigene Wohnungsbaugesellschaft, beabsichtigt, im Bezirk Pankow von Berlin auf den in ihren Anträgen bezeichneten Grundstücken im unbeplanten Blockinnenbereich zwischen bereits vorhandener Wohnbebauung zwei Neubauten zu errichten, die als Unterkünfte für 422 Geflüchtete genutzt werden sollen (Vorhaben). Begleitend soll eine Umgestaltung der Außenanlagen erfolgen.
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Am 28. Februar 2023 erteilte die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen der Beigeladenen für das Vorhaben eine Baugenehmigung (Nr. 7...) nach den für Sonderbauten geltenden Vorschriften der Bauordnung für Berlin. Mit Bescheid vom gleichen Tag (S...) ließ sie zugunsten der Beigeladenen zudem hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, eine Abweichung vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung zu.
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Das Umwelt- und Naturschutzamt des Bezirksamts Pankow von Berlin (Bezirksamt) erteilte der Beigeladenen auf deren Antrag mit Bescheiden vom 2. Februar 2023, 1. März 2023 und 21. September 2023 Ausnahmegenehmigungen nach der Verordnung zum Schutze des Baumbestandes in Berlin (Baumschutzverordnung – BaumSchVO) zur Beseitigung von insgesamt 43 geschützten Bäumen auf dem Vorhabengebiet und legte für einen Teil der Bäume eine ökologische Ausgleichsabgabe fest. Den Bescheiden waren jeweils Hinweise zum Artenschutz beigefügt. Zudem wurde der Beigeladenen offenbar ein Astrückschnitt an 7 geschützten Bäumen und Eingriffe im Wurzelbereich an 17 geschützten Bäumen genehmigt.
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Im Auftrag der Beigeladenen erstellte die L... am 31. August 2023 einen Artenschutzfachbeitrag für das Vorhabengebiet mit Fokus auf Brutvögel und potenzielle Fledermausquartiere an Bestandsbäumen. Am 22. September 2023 legte sie auf Veranlassung der Unteren Naturschutzbehörde des Bezirksamts eine überarbeitete Fassung dieses Artenschutzfachbeitrags vor.
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Mit Schreiben vom 28. September wandten sich die Antragsteller an das Bezirksamt sowie an die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt und beantragten, der Beigeladenen zu untersagen, auf den Baugrundstücken ohne naturschutzrechtliche Ausnahme und/oder Befreiung Bäume und Sträucher zu beseitigen.
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Zur Begründung ihrer am 2. Oktober 2023 bei Gericht eingegangenen Eilanträge führen die Antragsteller im Wesentlichen aus, die von der Beigeladenen geplante Beseitigung von Bäumen und Sträuchern zur Baufeldfreimachung verstoße gegen artenschutzrechtliche Zugriffsverbote. Sie berufen sich auf ein von X...und H...erstelltes Gutachten zur Erfassung geschützter Vogelarten mit dem Titel „Bauvorhaben der L... ,J...‘ und Baufeldherstellung“ (Vogelarten-Gutachten).
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Die Antragsteller beantragen,
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dem Antragsgegner aufzugeben, der L...Berlin, zu untersagen, auf dem Grundstück Berlin-Pankow, F..., ohne artenschutzrechtliche Ausnahme und/oder Befreiung Bäume und Sträucher für das Vorhaben R..., Neubau von zwei Unterkünften für 422 Geflüchtete, zu beseitigen,
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sowie
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der Beizuladenden zu untersagen, auf dem Grundstück Berlin-Pankow, F..., ohne artenschutzrechtliche Ausnahme und/oder Befreiung Bäume und Sträucher für das Vorhaben R..., Neubau von zwei Unterkünften für 422 Geflüchtete, zu beseitigen
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und darüber hinaus
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der Beizuladenden im Wege der Zwischenverfügung bis zur Entscheidung des Gerichts in diesem Eilverfahren zu untersagen, auf dem Grundstück Berlin-Pankow, F..., ohne artenschutzrechtliche Ausnahme und/oder Befreiung Bäume und Sträucher für das Vorhaben R..., Neubau von zwei Unterkünften für 422 Geflüchtete, zu beseitigen.
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Der Antragsgegner, der sich mit dem Erlass einer Zwischenverfügung einverstanden erklärt hatte, untersagte der Beigeladenen persönlich mit Schreiben des Umwelt- und Naturschutzamts des Bezirksamts vom 9. Oktober 2023 „im Gebiet des Vorhabens ‚R...‘ (Hinterhöfe P....) ohne das Vorliegen einer artenschutzrechtlichen Ausnahme und/oder Befreiung die Beseitigung von Bäumen und Sträuchern vorzunehmen“. In der Antragserwiderung führte er aus, die Untersagungsverfügung sei im Ergebnis einer erneuten Prüfung des gesamten Vorgangs erlassen und der Beigeladenen vorab per Email am 6. Oktober 2023 zugesandt worden. Eine artenschutzrechtliche Entscheidung sei noch nicht ergangen. Der nunmehr von der Beigeladenen eingereichte „Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von Verbotstatbeständen nach § 44 BNatSchG gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG“ vom 11. Oktober 2023 werde entsprechend der Zuständigkeitsverteilung zwischen Oberer und Unterer Naturschutzbehörde systematisch abgearbeitet.
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Die Antragsteller haben auch in Kenntnis der Untersagung vom 9. Oktober 2023 und des Hinweises des Gerichts, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt haben dürfte, ausdrücklich den von ihnen formulierten Eilanträgen festgehalten.
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Die Beigeladene beantragt,
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1. Die Anträge der Antragsteller vom 02.10.2023 werden abgelehnt.
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2. Eine Zwischenverfügung wird mangels Erforderlichkeit auch und gerade nicht erlassen.
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Die Beigeladene, die im Eilverfahren zuletzt zugesichert hatte, bis einschließlich Freitag, den 13. Oktober 2023, keine Bäume oder Büsche auf dem Vorhabengebiet zu beseitigen, führt an, die Anträge der Antragsteller seien mangels Antragsbefugnis bereits unzulässig. Das von den Antragstellern eingereichte Vogelarten-Gutachten, das methodisch-fachliche Fehler aufweise und auf einer veralteten Sachlage beruhe, werde durch die Fortschreibung des von ihr eingeholten Artenschutzfachbeitrags widerlegt.
II.
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Die Eilanträge haben keinen Erfolg. Sie sind mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig.
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Soweit die Antragsteller beantragen, das Gericht möge den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zum Erlass der von ihnen formulierten Untersagungsverfügung verpflichten, hat der Antragsgegner sie mit dem an die Beigeladene gerichteten Schreiben vom 9. Oktober 2023 vollumfänglich klaglos gestellt. Bei diesem Schreiben handelt es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes (VwVfG), das gemäß § 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung in der jeweils geltenden Fassung für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden Berlins gilt. Auch wenn dem Schreiben keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt ist (zu den Rechtsfolgen vgl. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO), wurde mit ihm im Ergebnis der am Empfängerhorizont orientierten Auslegung gegenüber der Beigeladenen eine rechtsverbindliche Untersagungsanordnung getroffen. Auch an der Wirksamkeit des Verwaltungsakts (vgl. § 43 VwVfG) bestehen keine Zweifel. Dies gilt unabhängig davon, ob der Bescheid der Beigeladenen persönlich zugegangen ist (s. § 1 Abs. 1 und 2 VwVfG). Denn jedenfalls ist er dem Verfahrens- und Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen zusammen mit der Antragserwiderung vom Gericht vollständig elektronisch übermittelt worden. Damit ist der Zweck der Bekanntgabe erreicht, dem Adressaten eine zuverlässige Kenntnis vom Inhalt des mit Bekanntgabewillen erlassenen Bescheides zu verschaffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 – 8 C 43/95, juris, Rn. 28 f). Das weitere Verhalten der Beigeladenen nach Erlass der Untersagungsverfügung vom 9. Oktober 2023 ändert nichts daran, dass der Antragsgegner dem Begehren der Antragsteller vollumfänglich entsprochen hat.
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Auch soweit die Antragsteller beantragen, das Gericht möge im Wege einstweiliger Anordnung selbst eine Untersagungsanordnung an die Beigeladene richten, fehlt es angesichts der zwischenzeitlich vom Antragsgegner erlassenen Untersagungsverfügung an dem erforderlichen allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis. Abgesehen davon kann dieser Antrag auch deshalb in der Sache keinen Erfolg haben, da das Gericht die begehrte Untersagung nicht selbst treffen kann. Dies folgt nicht nur aus dem Gebot richterlicher Rücksicht auf die Gewaltenteilung, sondern auch daraus, dass ein dreiseitiges Verwaltungsverhältnis vorliegt, an dem die Beigeladene im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens nur als Dritte beteiligt ist. Der Erlass einer an diese gerichteten Unterlassungsverfügung im Wege gerichtlicher Anordnung scheidet damit grundsätzlich aus.
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Das auf Erlass einer Zwischenverfügung gerichtete Begehren der Antragsteller hat sich mit der Entscheidung über das vorläufige Rechtsschutzbegehren erledigt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 in Verbindung mit § 100 Abs. 1 der Zivilprozessordnung und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, den Antragstellern die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO)
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Die Festsetzung des Verfahrensgegenstandes hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und orientiert sich an Ziffer 1.2 des Streitwertkatalogs des Bundesverwaltungsgerichts für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (unterer Rand der Rahmengebühr), wobei beide Sachanträge als einheitlicher Verfahrensgegenstand gewertet wurden. Wegen der begehrten Vorwegnahme der Entscheidung in der Sache wird der Streitwert bis zur Höhe des für ein Klageverfahren anzunehmenden Streitwerts angehoben (Ziff. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- § 44 BNatSchG 1x (nicht zugeordnet)
- § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 58 1x
- VwVfG § 43 Wirksamkeit des Verwaltungsaktes 1x
- VwVfG § 1 Anwendungsbereich 1x
- 8 C 43/95 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 100 Kosten bei Streitgenossen 1x
- VwGO § 162 1x
- VwGO § 154 1x
- GKG 2004 § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes 1x