Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (4. Senat) - OVG 4 N 56/23

Leitsatz

1. Die Grundlagen der Bewertung einer Erkrankung sind anhand und in Ansehung des konkret in Frage stehenden Krankheitsbildes zu bestimmen. Zu unterscheiden sind einerseits Erkrankungen oder gesundheitliche Einschränkungen, welche irreversibel oder unheilbar sind, sowie andererseits Erkrankungen oder gesundheitliche Einschränkungen, die behandlungs- und vor allem verhaltensabhängig sind. Dies sind gesundheitliche Faktoren (wie etwa Übergewicht oder auch deren Folge- bzw. Begleiterkrankungen), welche im Wesentlichen oder gar vollständig durch eine gezielte Änderung des Verhaltens und der Gewohnheiten (sog. Lebensstilmodifikationen) verhindert, revidiert oder zumindest nachhaltig behandelt werden können.(Rn.5)

2. Bei behandlungs- und vor allem verhaltensabhängigen Krankheiten oder gesundheitlichen Einschränkungen ist es im Rahmen der nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG zu treffenden prognostischen Entscheidung geboten, als Grundlage der Bewertung insbesondere zu berücksichtigen, ob, inwieweit und mit welchem Erfolg der Probebeamte eine entsprechende nachhaltige Verhaltensänderung vorgenommen hat.(Rn.5)

3. Möchte ein Beamter auf Probe aus der Verletzung einer Hinweispflicht bzw. der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht Einwendungen herleiten, so muss er zusätzlich ein hinreichend schutzwürdiges Vertrauen auf das fehlende Entgegenhalten seiner gesundheitlichen Eignung entwickelt haben.(Rn.9)

Verfahrensgang

vorgehend VG Berlin, 19. Juli 2023, VG 5 K 110.19, Urteil

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. Juli 2023 wird abgelehnt.

Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf über 50.000 Euro bis zu 65.000 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Kläger wendet sich gegen die Verlängerung seiner Probezeit sowie seine anschließende Entlassung aus einem Beamtenverhältnis auf Probe und begehrt seine Ernennung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Sein Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin, der auf die Geltendmachung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, hierzu unter 1.), einen Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, hierzu unter 2.) sowie die besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, hierzu unter 3.) gestützt wird, hat keinen Erfolg. Die innerhalb der Begründungsfrist dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung des Oberverwaltungsgerichts sind (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.

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1. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2010 – 1 BvR 2011/10 – juris Rn. 17 m.w.N.) und nicht nur die Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 – 7 AV 4.03 – juris Rn. 9). Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss sich mit den entscheidungstragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen substantiiert darlegen, aus welchen Gründen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils vorliegen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. September 2024 – OVG 4 N 61/20 – juris Rn. 3).

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Nach diesen Maßstäben rechtfertigt das Zulassungsvorbringen nicht die Zulassung der Berufung.

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a. Dies gilt zunächst, soweit der Kläger geltend macht, das Verwaltungsgericht habe unter Verkennung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht berücksichtigt, dass die Risikofaktoren bzw. die gesundheitlichen Risiken dem Beklagten bereits bei Begründung des Beamtenverhältnisses bekannt gewesen seien. Der Kläger nimmt insoweit Bezug auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2013 – 2 B 37.13 – und führt im Wesentlichen aus, bereits zum Zeitpunkt seiner Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe hätten umfangreiche Untersuchungen, Laborergebnisse und Stellungnahmen vorgelegen, was auch aus der gutachterlichen Einschätzung vom 13. Januar 2021 hervorgehe, welche das Vorliegen einer Adipositas II. Grades sowie einer arteriellen Hypertonie belegen würden. Das Verwaltungsgericht gehe ferner fehl in der Annahme, die Grundlagen der Bewertung hätten sich geändert, weil es dem Kläger nicht gelungen sei, sein Gewicht zu reduzieren und eine Persistenz der Risikoerhöhung offenbar geworden sei. Denn die Grundlagen würden sich nicht dadurch ändern, dass nichts passiere. Vielmehr seien die Grundlagen die gleichen gewesen und auch der Bewertungsmaßstab sei zum Ende der Probezeit kein wesentlich anderer als zu Beginn. Der Dienstherr dürfe nicht die ihm bereits bekannten Risiken einer neuerlichen Einschätzung zugrunde legen.

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Dies führt nicht zu ernstlichen Richtigkeitszweifeln. Anders als das Zulassungsbegehren annimmt, hat das Verwaltungsgericht den rechtlichen Maßstab zutreffend erkannt und angewendet. Auszugehen ist – wie auch der Kläger vorbringt und das Verwaltungsgericht zugrunde gelegt hat – von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Hiernach darf der Dienstherr, wenn die Erkrankung eines Probebeamten bereits vor der Begründung dieses Beamtenverhältnisses bekannt war, die gesundheitliche Eignung des Beamten bei der anstehenden Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit nur dann im Hinblick auf diese Erkrankung verneinen, wenn sich die Grundlagen ihrer Bewertung inzwischen geändert haben. Bei unveränderter Sachlage ist der Dienstherr an seine Bewertung der gesundheitlichen Eignung vor Begründung des Probebeamtenverhältnisses gebunden (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – 2 C 16.12 – juris Rn. 15 sowie Beschluss vom 13. Dezember 2013 – 2 B 37.13 – juris Rn. 22 ff.). Die Bindungswirkung entfällt jedenfalls dann, wenn eine Änderung der Bewertungsgrundlage auf neueren medizinischen Erkenntnissen oder auf einer Veränderung (Verschlechterung) der individuellen gesundheitlichen Verfassung beruht (vgl. v. Roetteken, BeamtStG, Stand: Oktober 2025, § 23 Rn. 545). Aber auch darüber hinaus sind die Grundlagen der Bewertung einer Erkrankung nicht – wie klägerseits angenommen – absolut und undifferenziert zu verstehen. Es ist vielmehr geboten, den Begriff „Grundlagen“ anhand und in Ansehung des konkret in Frage stehenden Krankheitsbildes zu bestimmen. Zu unterscheiden sind insoweit auf der einen Seite des Spektrums diejenigen Erkrankungen oder gesundheitlichen Einschränkungen, welche irreversibel oder unheilbar sind (bspw. der Verlust von Gliedmaßen oder nach dem medizinischen Erkenntnisstand nicht heilbare Krankheiten wie Multiple Sklerose, siehe hierzu BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 – 2 C 12.11 – juris). Auf der anderen Seite stehen jedoch Erkrankungen oder gesundheitliche Einschränkungen, die behandlungs- und vor allem verhaltensabhängig sind. Dies sind insbesondere gesundheitliche Faktoren (wie etwa Übergewicht oder auch deren Folge- bzw. Begleiterkrankungen), welche im Wesentlichen oder gar vollständig durch eine gezielte Änderung des Verhaltens und der Gewohnheiten (sog. Lebensstilmodifikationen) verhindert, revidiert oder zumindest nachhaltig behandelt werden können. Steht ein solcher gesundheitlicher Faktor im Raum, ist es im Rahmen der nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG zu treffenden prognostischen Entscheidung geboten, als Grundlage der Bewertung insbesondere zu berücksichtigen, ob, inwieweit und mit welchem Erfolg der Probebeamte eine entsprechende nachhaltige Verhaltensänderung vorgenommen hat. Nur so lässt sich für die prognostische Entscheidung eine hinreichend verlässliche Tatsachengrundlage schaffen. Insoweit dient die laufbahnrechtliche Probezeit auch dazu abzuklären, ob es der Beamte vermocht hat und mit hinreichender Wahrscheinlichkeit weiter vermögen wird, durch eben jene von ihm selbst beeinflussbaren Umstände bzw. einer Verhaltensänderung bestehende hinreichende Zweifel an seiner gesundheitlichen Eignung auszuräumen (in diese Richtung bereits VGH Mannheim, Urteil vom 31. Mai 2011 – 4 S 187/10 – juris Rn. 28).

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Von diesen zutreffenden Maßstäben ist entgegen der Auffassung des Klägers auch das Verwaltungsgericht ausgegangen. Denn es hat zugrunde legt, dass zum einen der Beklagte zum Zeitpunkt der Begründung des Beamtenverhältnisses auf Probe noch davon ausgehen durfte, dass der an Adipositas leidende Kläger, bei dem sich bereits erste Folgeerkrankungen zeigten, während der (gegebenenfalls zu verlängernden Probezeit) sein Gewicht nachhaltig reduzieren könnte. Zum anderen habe der Kläger es aber während dieser Zeit nicht vermocht, sein Gewicht nachhaltig zu reduzieren, und es habe sich eine Persistenz der Risikoerhöhung im Kontext der Adipositas II. Grades gezeigt.

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b. Ohne Erfolg bleibt auch der weitergehende Einwand des Klägers, ihm könne nicht entgegengehalten werden, dass es ihm nicht gelungen sei, sein Gewicht bzw. seine sonstigen gesundheitlichen Risiken zu reduzieren.

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Er führt aus, der Beklagte hätte ihm zu Beginn der Probezeit deutlich machen müssen, dass eine entsprechende Erwartungshaltung bestehe, denn eine solche könne nicht antizipiert werden, wenn er ohne Weiteres in Kenntnis seiner gesundheitlichen Risiken in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen worden sei. Dies gebiete bereits die Fürsorgepflicht aus § 45 BeamtStG, da der Dienstherr verpflichtet sei, rechtzeitig darauf hinzuweisen, dass Risiken bei der Aufrechterhaltung des Status bestehen könnten. Die Ernennung des Klägers sei ohne nähere Auflagen oder der Mitteilung etwaiger Erwartungshaltungen dahingehend erfolgt, dass von ihm eine Gewichtsreduzierung im Laufe der Probezeit erwartet werden würde. Das Verwaltungsgericht lege eine solche Erwartung zugrunde, erläutere aber nicht, vor welchem Hintergrund diese Erwartung bestanden habe und weswegen er von dieser habe ausgehen müssen. Zudem hätte eine solche Erwartungshaltung auch früh kommuniziert werden müssen, da nachhaltige und gesundheitlich unbedenkliche Gewichtsreduktionen nur allmählich über einen Zeitraum von wenigstens einem Jahr geschehen könnten. „Radikalkuren“ hätten erheblich negative Folgen oder führten anschließend wieder zu einer raschen Gewichtszunahme. Operative Eingriffe hätten ebenfalls erhebliche gesundheitliche Risiken. Daher sei auch die mehrfache Verlängerung der Probezeit nicht rechtmäßig. Die Verlängerung um drei Monate sei nicht sachgerecht, weil untauglich, und die anschließende Verlängerung um elf Monate habe kein hinreichendes Zeitfenster eröffnet.

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Das greift nicht durch. Der Kläger überdehnt den Umfang der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht. Diese gebietet es zwar, den Beamten nicht unnötig lange in Ungewissheit über sein beamtenrechtliches Schicksal zu lassen, so dass ihm, sobald die mangelnde Bewährung feststeht, die erforderliche Umstellung ermöglicht werden muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1993 – 2 C 27.90 – juris Rn. 12; Brockhaus, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, Stand: September 2016, § 23 BeamtStG, Rn. 147 m.w.N.). Hintergrund dessen ist jedoch, dass bei einer unangemessen langen Verzögerung der Entscheidung über die Bewährung der Beamte von seiner Bewährung ausgehen und darauf vertrauen kann, in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen zu werden (siehe nur BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 1964 – II C 219.62 – juris Rn. 18 f.; Urteil vom 31. Mai 1990 – 2 C 35.88 – juris Rn. 22; Urteil vom 25. Februar 1993 – 2 C 27.90 – juris Rn. 9 und 13; von Roetteken, in: von Roetteken/Rothländer, BeamtStG, Stand: Oktober 2025, § 23 Rn. 666 und 668). Das gilt im Einzelfall ausnahmsweise dann nicht, wenn Umstände vorliegen, die einer Vertrauenslage zugunsten des Beamten entgegenstehen (VGH Mannheim, Urteil vom 11. September 1979 – IV 816/79 – juris Rn. 27; von Roetteken, in: von Roetteken/Rothländer, BeamtStG, Stand: Oktober 2025, § 23 Rn. 671; vgl.; Reich/Masuch, in: Reich/Masuch, BeamtStG, 4. Aufl. 2025, § 23 Rn. 19). Hieraus folgt, dass – selbst wenn man die Einwände dogmatisch im Rahmen der Fürsorgepflicht nach § 45 BeamtStG ansiedeln möchte – der Kläger zusätzlich ein hinreichend schutzwürdiges Vertrauen auf das fehlende Entgegenhalten seiner gesundheitlichen Eignung entwickelt haben muss. Dies korrespondiert auch damit, dass dem Dienstherrn grundsätzlich keine allgemeine Pflicht zur Belehrung seiner Bediensteten über die für sie einschlägigen Vorschriften, den Ablauf von Fristen, den Anforderungen an die inhaltliche Begründung eines Antrags, oder die ihnen zustehenden Ansprüche obliegt (BVerwG, Urteil vom 21. April 1982 – 6 C 34.79 – juris Rn. 9; Urteil vom 17. September 2015 – 2 C 26.14 – juris Rn. 53; Beschluss vom 28. Januar 2016 – 2 B 13.15 – juris Rn. 7; Beschluss vom 27. Dezember 2016 – 2 B 3.16 – juris Rn. 10 jeweils m.w.N.). Etwas anderes gilt erst im Rahmen besonderer Fallkonstellationen, etwa wenn sich der Beamte in einem erkennbaren Irrtum über einen bedeutsamen Punkt befindet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Dezember 2016 – 2 B 3.16 – juris Rn. 10).

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Dass sich ein derart schutzwürdiges Vertrauen im vorliegenden Fall entwickelt haben könnte, legt das Zulassungsvorbringen nicht im Wege einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung dar. Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, dass sowohl im Rahmen einer Untersuchung der Zentralen Medizinischen Gutachtenstelle am 23. März 2015 (während der Tätigkeit des Klägers als Tarifbeschäftigter) als auch bei der amtsärztlichen Untersuchung am 3. November 2016 (anlässlich der beabsichtigen Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe) das Übergewicht des Klägers (insbesondere der Body-Mass-Index) und die klägerseits beabsichtigten und vorgenommenen Maßnahmen zur Gewichtsabnahme thematisiert worden sind. Aus den Unterlagen zur Untersuchung der Zentralen Medizinischen Gutachtenstelle am 23. März 2015 ist ersichtlich, dass der Kläger angegeben hat, aufgrund seines Übergewichts in hausärztlicher Behandlung zu sein und dass Diabetes Typ I und Typ II wohl in der Familie auftreten würden. Ferner wurden die Essgewohnheiten und die Ernährung sowie die klägerseits ergriffenen sportlichen Aktivitäten thematisiert und eine Bestimmung des HbA1c-Werts angeraten. Ebenso wurde im Rahmen der Untersuchung am 3. November 2016 das Vorliegen einer Adipositas und die entsprechenden Maßnahmen zur Gewichtsreduzierung angesprochen. Ferner wurde dem Kläger im Rahmen des Einladungsschreibens zu dieser Untersuchung aufgegeben, ein hausärztliches Attest zur Gewichtsentwicklung mitzubringen. Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht auch zugrunde gelegt, dass im Rahmen der Untersuchungen vom 23. März 2015 und vom 3. November 2015 der Kläger darauf hingewiesen worden sei, dass bei Fortbestehen der Adipositas langfristig mit einer Schädigung vor allem des Herz-Kreislauf-Systems und des Bewegungsapparates zu rechnen sei. Vor dem Hintergrund dessen ist einem hinreichend verständigen Beamten seit März 2015 ausreichend vor Augen geführt worden, dass das bestehende Übergewicht sowie die Maßnahmen zur Reduzierung desselben einen wesentlichen Faktor bei der Beurteilung der gesundheitlichen Eignung darstellten. Dass sich dennoch ein schutzwürdiges Vertrauen entwickeln konnte, legt das Zulassungsbegehren nicht dar.

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Dies gilt auch, wenn der Kläger auf eine „gelebte“ Verwaltungspraxis im Land Berlin verweist und ausführt, dass das Gewicht oder Übergewicht der Beamten nie ein ernsthaftes Hindernis bei der Verbeamtung gewesen sei. Hier hätte sich eine „schleichende“ Änderung der Risikobewertung vollzogen, die nie öffentlich bekannt gemacht worden sei, so dass Bewerber – wie auch der Kläger – nie davon ausgehen mussten, dass ein mögliches Übergewicht ein Ausschlusskriterium für die Verbeamtung sei. Insoweit berücksichtigt das Zulassungsvorbringen gerade nicht die oben aufgezeigte und vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte individuelle Situation des Klägers unter Berücksichtigung der dargestellten Untersuchungen.

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Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht auch zu Recht zugrunde gelegt, dass ein Zeitraum für die Vornahme einer nachhaltigen Änderung der Risikofaktoren von März 2015 an zugrunde zu legen ist. Wenn der Kläger dagegen auf einen vermeintlich zu kurzen Zeitraum zur Vornahme einer Reduzierung der Risikofaktoren hinweist, die Rechtmäßigkeit der Verlängerung der Probezeit in Frage stellt und auf eine Reduzierung seines Gewichts um 8 kg sowie eine Normalisierung des Hypertonus und seiner Blutfettwerte verweist, verfängt auch dies nicht. Das Verwaltungsgericht nämlich hat unter Bezugnahme auf die Ausführungen der amtsärztlichen Gutachterin in ihrer Stellungnahme vom 24. September 2018 dezidiert ausgeführt, welche Gewichtsreduzierung ab März 2015 bzw. ab Juni 2018 empfohlen werde – was der Kläger bei weitem nicht erreicht hat. Zudem hat es zugrunde gelegt, dass es dem Kläger in einem Zeitraum von fünf Jahren nicht gelungen sei, trotz ärztlicher Begleitung und der von ihm angegebenen Maßnahmen sein Gewicht hinreichend und nachhaltig zu reduzieren, wobei es insbesondere auf das klägerische Gewicht seit Mai 2019 und aufgrund der Messung von August 2022 abgestellt hat (EA S. 18 f.). Die oberflächlichen Ausführungen des Klägers vermögen es in Ermangelung einer hinreichenden Auseinandersetzung mit diesen tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts und unter Berücksichtigung des zuvor Ausgeführten nicht, diese in Zweifel zu ziehen. Dies gilt in Anbetracht der genannten ärztlichen Untersuchungen sowie dem zeitlichen Horizont auch mit Blick auf die klägerseits gerügte Rechtmäßigkeit der Verlängerung der Probezeit.

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c. Ernstliche Zweifel zeigt das Zulassungsvorbringen auch nicht auf, soweit es sich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts richtet, der Kläger habe sich mangels gesundheitlicher Eignung in der Probezeit nicht bewährt und sei deswegen zu entlassen gewesen, § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG.

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aa. Das Zulassungsvorbringen wendet unter Bezugnahme auf den seitens des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde zu legenden Maßstab (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – 2 C 16.12 – juris) zunächst ein, aus dem der Entscheidung zugrunde gelegten Gutachten der Charité lasse sich die Einschätzung hinsichtlich der fehlenden gesundheitlichen Eignung nicht gewinnen. Das Gutachten habe in seiner ersten (13. Januar 2022) und in seiner zweiten (Juni 2022) Fassung kein besonderes gesundheitliches Risiko festgestellt. Auch in der dritten Fassung (Januar 2023) sei ausgeführt worden:

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„Aus rein medizinischer Sicht, erscheint es nicht gerechtfertigt davon auszugehen, dass oben genannte negative Konsequenzen mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit in den kommenden Jahren auftreten werden. Gründe hierfür sind die potentielle Reversibilität, die derzeitig mittelgerade Ausprägung der Adipositas sowie die Möglichkeit weiterer therapeutischer und bisher nicht genutzte Interventionen.“

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Dies belege kein Fehlen der gesundheitlichen Eignung. Ferner beruhe die Einschätzung des Gerichts auf einer mehrfach nachgebesserten gutachterlichen Stellungnahme, bei welcher der – nicht unzutreffende – Eindruck entstehe, dass erst auf gerichtliches Insistieren hin das möglicherweise gewünschte oder erwartete Ergebnis geliefert werde.

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Dies greift nicht durch. Zum einen gibt der Kläger die genannten Gutachten bestenfalls „verkürzt“ wieder. Tatsächlich hat der Gutachter bereits in seinem zweiten Gutachten (Juni 2022) ausgeführt, dass aus medizinischer Sicht die Annahme gerechtfertigt sei, dass der Kläger bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres mit überwiegender Wahrscheinlichkeit häufiger krankheitsbedingt ausfallen werde, was das Verwaltungsgericht auch zugrunde gelegt hat (EA S. 15 sowie Bl. 143 und Bl. 145 der Gerichtsakte). Die wohl klägerseits bemühte (und teilweise kursiv wiedergegebene) Passage bezieht sich hingegen auf die zweite gutachterliche Frage, nämlich, ob der Kläger alternativ zu den krankheitsbedingten Ausfällen in seiner körperlichen Leistungsfähigkeit eingeschränkt werden wird. Zudem gibt der Kläger die dritte gutachterliche Stellungnahme (Januar 2023) ebenfalls nur verkürzt wieder. Vielmehr hat der Gutachter darüber hinaus dezidiert ausgeführt, dass ausgehend vom aktuellen Zustand des Klägers und der wissenschaftlich belegten Assoziationen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass der Kläger bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres über Jahre hinweg regelmäßig krankheitsbedingt ausfallen werde (Bl. 168 ff. der Gerichtsakte sowie EA S. 15). Zum anderen ist nichts dagegen einzuwenden, wenn ein Verwaltungsgericht bei der Heranziehung medizinischer Sachverständigengutachten im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht bei potentiell nicht hinreichend verwertbaren oder nicht auf den ersten Blick konsistenten Darlegungen Ergänzungen oder erläuternde Stellungnahmen des Gutachters einfordert. Dies ist vielmehr geboten. Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht die dritte Stellungnahme des Gutachters (Januar 2023) angefordert, um die Diskrepanz zwischen dem ersten und zweiten Gutachten aufzuklären (EA S. 15 und S. 17), was sich auch eindeutig aus der gutachterlichen Fragestellung ergibt. Das Zulassungsvorbringen übergeht dies.

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bb. Die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts vermag das Zulassungsvorbringen auch nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage zu stellen, wenn der Kläger gegen die Aussagekraft der gutachterlichen Feststellung einwendet, er weise keine assoziierten Begleiterkrankungen auf. Eine bloße „Gewichtserhöhung“ ohne zusätzliche krankheitsbedingte Risiken bedinge keine überwiegende Wahrscheinlichkeit krankheitsbedingter Ausfälle. Ein metabolisches Syndrom, das bei dem Vorliegen von drei von fünf Risikofaktoren (Taillenumfang, Triglyceride, HDL-Cholesterin, Blutdruck und erhöhte Zuckerwerte) angenommen werde, liege nicht vor. Sein anfänglicher Hypertonus sei inzwischen gut eingestellt und stelle das einzige Begleitrisiko dar. Folgeerkrankungen lägen nicht vor. Daher stehe die Zugehörigkeit zu einer Beobachtungsgruppe der Personen mit Adipositas zweiten Grades und einem damit verbundenen gesundheitlichen Ausfallrisiko im Hinblick auf die Arbeitszeit nicht fest.

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Das Zulassungsvorbringen übergeht hiermit wesentliche gutachterliche und verwaltungsgerichtliche Ausführungen, setzt sich somit nicht mit diesen hinreichend auseinander und vermag es daher auch nicht, die erstinstanzliche Entscheidung zu erschüttern, insbesondere in Anbetracht des Umstandes, dass die Anforderungen an die Zulassungsbegründung auch von Art und Umfang der Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestimmt werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 27. April 2022 – OVG 4 N 42/21 – und vom 27. Januar 2025 – OVG 4 N 32/23 –; Kuhlmann/Wysk, in: Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 124a Rn. 46; vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 1. August 2025 – 14 S 1737/24 – juris Rn. 3). Das Verwaltungsgericht hat bereits hinsichtlich der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Verlängerung der Probezeit zugrunde gelegt, dass der Kläger neben seinem Übergewicht und seiner Adipositas II. Grades (grenzwertig zur Adipositas III. Grades) als Folgeerkrankungen einen arteriellen Hypertonus, eine Fettleber und eine Harnsäureerhöhung aufweise (unter Bezugnahme auf die amtsärztlichen Stellungnahmen vom 21. Juni und vom 24. September 2018). In Bezug auf die Rechtmäßigkeit der Entlassung hat das Verwaltungsgericht ferner berücksichtigt, dass bei dem Kläger eine Adipositas II. Grades mit ungünstiger Fettverteilung (vorrangig erhöhter Bauchfettanteil) vorliege (unter Bezugnahme auf die amtsärztliche Stellungnahme vom 13. März 2020). Ferner hat es die sachverständigen Ausführungen (Gutachten vom 13 Januar 2022) zugrunde gelegt, nach welchen die abdominelle Adipositas zusammen mit der arteriellen Hypertonie und der HDL-Erniedrigung im vorliegenden Fall die Diagnose eines metabolischen Syndroms stellten. Auch hinsichtlich der Änderung im Zeitraum zwischen Juni 2018 und Juni 2020 liege aufgrund der anhaltenden Adipositas II. Grades eine Persistenz der Risikoerhöhung vor. Obwohl sich die Leberwerte anhaltend normalisiert, die Harnsäurewerte teilweise normalisiert und die Cholesterinwerte verbessert hätten, sei hinsichtlich der arteriellen Hypertonie unter seit Mai 2018 bestehender Zweifachmedikation kein eindeutiger Trend zur Verbesserung nachvollziehen. Mit diesen dezidierten und sich auf weitere medizinische Aspekte stützenden Ausführungen setzt sich das pauschale Zulassungsvorbringen nicht hinreichend auseinander, geschweige denn, dass es gegenteilige medizinische Erkenntnisse vorlegt. Insbesondere legt es nicht dar, weswegen trotz der zugrunde gelegten Erkrankungen und entgegen der gutachterlichen Ausführungen kein metabolisches Syndrom vorliegen würde. Die bloße gegenteilige Behauptung reicht in Ermangelung einer Auseinandersetzung mit den weiteren dargestellten Ausführungen zu Anknüpfungs- und Befundtatsachen nicht aus, um die sachverständigen Einschätzungen zu erschüttern.

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cc. Auch aus den klägerischen Ausführungen hinsichtlich der im Rahmen der Beurteilung der gesundheitlichen Eignung zu treffenden Prognoseentscheidung folgen keine ernstlichen Richtigkeitszweifel.

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Zutreffend verweist der Kläger auf den nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Ansatz zu bringenden Maßstab (BVerwG, Beschluss vom 13. September 2013 – juris). Er wendet ein, dass, soweit das Gutachten auf die Studien der Beeinträchtigung von Personen mit erhöhtem Übergewicht Bezug nehme, es sich nur um eine abstrakte Annahme handele. Fehlzeiten von Menschen mit assoziierten Begleiterkrankungen könnten in seinem Fall nicht herangezogen werden, da er diese Erkrankungen nicht aufweise bzw. bei ihm keine manifesten Erkrankungen vorliegen würden. Selbst wenn sich tatsächlich Erkrankungen ergeben würden, rechtfertige dies nicht die Annahme einer Minderung der Lebensarbeitszeit, denn die Ausführungen des Verwaltungsgerichts würden nicht auf faktenbasierten Annahmen und statistischen Wahrscheinlichkeiten beruhen, sondern auf Mutmaßungen. Sie verstießen gegen die seitens des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Grundsätze. Selbst wenn man die statistische Bezugnahme auf eine bestimmte Altersgruppe (unter Annahme der Vergleichbarkeit der Lebensumstände der US-amerikanischen Bevölkerung) als ausreichende Bewertungsbasis annehme, müssten auch die individuellen gesundheitlichen Parameter des Klägers berücksichtigt werden, woran es fehle. Er weise allenfalls einen gut eingestellten Hypertonus auf und es sei zu unterstellen, dass dieser weiterhin gut eingestellt bleibe. Seine Zugehörigkeit zu der statistisch erfassten Beobachtungsgruppe stehe nicht fest, die statistischen Annahmen seien spekulativ.

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Das verfängt nicht. Wie bereits dargestellt, richten sich die Anforderungen, die an eine hinreichend substantiierte Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung zu stellen sind, insbesondere nach deren Begründungstiefe. Der Kläger hat es daher erstens nicht vermocht, die Annahme des Verwaltungsgerichts in Bezug auf die medizinisch relevanten Anknüpfungs- und Befundtatsachen zu erschüttern. Dementsprechend bleibt zum einen sein wiederholtes Vorbringen zur angeblichen Nichtberücksichtigung seiner – allein seiner Auffassung nach – vorteilhafteren gesundheitlichen Lage ohne Erfolg. Zum anderen ist es daher nicht zu beanstanden und vielmehr geboten, dass das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Darstellung und Auswertung der gutachterlich angeführten statistischen Daten die individuelle medizinische Situation des Klägers berücksichtigt hat. Insbesondere hat es die Fehlzeiten von Menschen mit Adipositas und arterieller Hypertonie sowie auch bei Vorliegen von drei Risikofaktoren berücksichtigt (EA S. 15 und S. 16 f.). Zweitens greift auch der klägerische Einwand gegen die gutachterlich herangezogenen Studien zu kurz. Das Zulassungsvorbringen stellt allein die Vergleichbarkeit und damit Aussagekraft der ersten genannten Studie (Sullivan, Ghushchyan u.a., 2008, The Effect of Obesity and Cardiometabolic Risk Factors on Expenditures and Productivity in the United States) in Frage, übergeht aber, dass gutachterlich viele weitere Studien und medizinische Referenzmaterialien, welche sich teilweise auch auf die Situation in europäischen Ländern und insbesondere in Deutschland beziehen, herangezogen worden sind (EA S. 15 f.). Dass aufgrund dessen sowohl der Gutachter als auch das Verwaltungsgericht von einer hinreichend konsistenten Grundlage ausgehen durfte, wird in Ermangelung einer Auseinandersetzung nicht erschüttert.

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dd. Auch der Einwand des Klägers gegen die Annahme einer Minderung der Lebensdienstzeit verfängt nicht. Er führt aus, soweit das Gericht annehme, normalgewichtige Menschen würden 3,9 Tage, adipöse hingegen 6,9 Tage fehlen, begründe dies nach der Rechtsprechung des „Bundesarbeitsgerichts“ nicht die Annahme jahrelanger krankheitsbedingter Ausfälle. Selbst bei Unterstellung eines um 50% erhöhten Risikos läge dieses bei etwa 7 Tagen, was sich im Rahmen statistisch üblicher Krankheitsausfälle bewege. Der Kläger wendet ferner lediglich ein, die seitens des Gerichts berücksichtigten höheren Krankheitszeiten (insbesondere in seiner Zeit als Tarifbeschäftigter) seien nicht durch sein Übergewicht bedingt und wiesen daher keinen Zusammenhang auf.

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Das Zulassungsvorbringen übergeht insoweit bereits, dass die dargelegten Zahlen den gutachterlichen Feststellungen entnommen worden sind, im Rahmen derer bei Menschen mit Adipositas und der Begleiterkrankung einer arteriellen Hypertonie die Fehlzeiten 8,6 Tage im Jahr betragen würden sowie bei der Vorlage von drei Risikofaktoren – wie im Falle des Klägers – eine Zunahme von 8,3 Fehltagen pro Jahr zu verzeichnen sei, was das Verwaltungsgericht auch zugrunde gelegt hat. Weswegen dies im Fall des Klägers nicht zu berücksichtigen sein sollte oder sich noch im Rahmen „üblicher Krankheitsausfälle“ bewegen würde, zeigt das Zulassungsvorbringen – insbesondere in Anbetracht der nach dem zuvor Dargestellten nicht erschütterten Aussagekraft der gutachterlichen Ausführungen – nicht auf. Soweit das Verwaltungsgericht ferner auf Basis einer – nicht hinreichend in Zweifel gezogenen – Annahme von zusätzlichen 8,3 Fehltagen im Fall des Klägers bei Annahme einer Mindestdienstzeit von 20 Jahren von 166 zusätzlichen Fehltagen (etwa zwei Drittel eines Jahres) ausgegangen ist und dies als erheblich angesehen hat, setzt sich das Zulassungsvorbringen hiermit nicht hinreichend auseinander. Hinsichtlich der Berücksichtigung der bereits aufgetretenen krankheitsbedingten Fehlzeiten hat das Verwaltungsgericht – in Anlehnung an die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster (Beschluss vom 23. Oktober 2019 – 6 B 720/19 – juris Rn. 15 ff.) zwar angenommen, dass nichts darauf hindeute, dass der Kläger aufgrund seiner Adipositas krankheitsbedingt gefehlt habe. Es hat aber ausgeführt, dass aus der Datenlage aber auf eine bereits in jüngerem Alter auftretende deutliche Neigung des Klägers, überdurchschnittlich häufig krankheitsbedingt zu fehlen, geschlossen werden könne, weswegen dessen fehlende gesundheitliche Eignung indiziert sei. Das dieser Schluss fehlerhaft sei, nicht hätte gezogen oder der genannte Umstand nicht hätte berücksichtigt werden dürfen, legt das Zulassungsvorbringen nicht dar. Unbeschadet dessen hat das Verwaltungsgericht seine Annahme in Bezug auf die Erheblichkeit der krankheitsbedingten Fehlzeiten im Rahmen einer (so nicht bezeichneten, aber der Sache nach vorgenommenen) Gesamtschau getroffen. Es hat neben den genannten Aspekten ferner die Daten und Ergebnisse aus einer für Deutschland vorgenommenen Studie sowie aus einer schwedischen Langzeitstudie zugrunde gelegt. Mit diesen in die Gesamtwürdigung eingeflossenen Erwägungen setzt sich das Zulassungsvorbringen gar nicht auseinander.

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2. Ferner macht der Kläger ohne Erfolg das Vorliegen von Verfahrensmängeln (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) geltend. Unter Verfahrensmängeln sind Verstöße gegen Vorschriften zu verstehen, die den Verfahrensablauf bzw. den Weg zu dem Urteil und die Art und Weise des Urteilserlasses regeln (BVerwG, Beschluss vom 12. März 2020 – 5 B 22.19.D – juris Rn. 20).

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Er wendet ein, das Urteil beruhe in weiten Teilen auf einer mangelhaften gutachterlichen Einschätzung. Insbesondere setze das Gutachten die statistischen Erhebungen nicht ausreichend in Bezug zu den persönlichen gesundheitlichen Daten und berücksichtige nicht ausreichend, dass bei ihm derzeit keine Begleiterkrankungen vorliegen würden und setze auch nicht in Bezug, mit welchen Begleit- oder Folgeerkrankungen aufgrund der erhobenen Laborwerte oder sonstigen Parameter und damit einhergehende Arbeitsausfälle voraussichtlich zu rechnen wären. Zudem wäre auch die Frage gutachterlich zu bewerten gewesen, ob in medizinischer Hinsicht eine Verlängerung der Probezeit erforderlich und angemessen gewesen wäre. Bei zutreffender Bewertung des Gutachtens hätte das Gericht die Entscheidung treffen müssen, dass sowohl die Verlängerung der Probezeit als auch die Entlassung des Klägers rechtswidrig seien.

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Die Behauptung des Klägers, das Verwaltungsgericht hätte bei zutreffender Bewertung des Gutachtens der Klage stattgeben müssen, betrifft den Zulassungsgrund ernstlicher Richtigkeitszweifel (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124 Rn. 190). Soweit der Kläger ferner auf die Mangelhaftigkeit des Gutachtens abstellt und auf seine gesamten Ausführungen Bezug nimmt, belegen diese – wie unter 1. dargestellt – eine derartige Fehlerhaftigkeit gerade nicht. Dementsprechend ist – falls man in den klägerischen Ausführungen die Geltendmachung eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 VwGO) erblicken könnte – zum einen nicht dargelegt, dass ein solcher Verstoß überhaupt vorliegt. Zum anderen wäre bei unterstellter Mangelhaftigkeit des Gutachtens des gerichtlich bestellten Sachverständigen die Einholung eine weiteren (Ober-)Gutachtens angezeigt gewesen. Ein Gericht verletzt allerdings seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts grundsätzlich nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei nicht förmlich beantragt hat (BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 2020 – 2 B 30.19 – juris Rn. 15; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124 Rn. 191). Der vom anwaltlich vertretenen Kläger schriftsätzlich gestellte Beweisantrag ist allerdings kein förmlicher Beweisantrag, weil er nicht gemäß § 86 Abs. 2 VwGO in der mündlichen Verhandlung gestellt worden ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. August 2023 – OVG 4 N 31.19 – juris Rn. 20; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124 Rn. 191). Es handelt sich lediglich um eine schriftliche Beweisanregung (vgl. Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 86 Rn. 52). § 86 Abs. 2 VwGO ist im vorliegenden Fall eines schriftlichen Verfahrens gemäß § 101 Abs. 2 VwGO auch nicht entsprechend anwendbar. Daran wäre nur zu denken, wenn ein neuer schriftsätzlicher Beweisantrag dem Verzicht auf die mündliche Verhandlung nachfolgt. Anders verhält es sich, wenn der Beweisantrag vor oder gleichzeitig mit dem Verzicht auf mündliche Verhandlung gestellt worden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2013 – 1 B 15.13 – juris Rn. 7; Störmer, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, VwGO § 86 Rn. 71). So liegt es hier, da der entsprechende Antrag zugleich mit dem Verzicht auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung erfolgt ist.

28

3. Auch der Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht.

29

Derartige Schwierigkeiten sind dann gegeben, wenn die Rechtssache überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich diese auf Fragen beziehen, die für den konkreten Fall entscheidungserheblich sind, wobei zur Darlegung des Zulassungsgrundes erforderlich ist, dass die Fragen, in Bezug auf die sich solche Schwierigkeiten stellen, konkret bezeichnet werden und erläutert wird, worin die besondere Schwierigkeit besteht (u.a. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 13. September 2024 – OVG 4 N 61/20 – juris Rn. 7 und vom 27. Mai 2021 – OVG 4 N 68.18 – juris Rn. 17 m.w.N.). Erblickt der Antragsteller die Schwierigkeiten des Falles darin, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, so hat er diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darzustellen und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel zu machen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Januar 2023 – OVG 10 N 75/22 – juris Rn. 13 m.w.N.).

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Diese Voraussetzungen erfüllt das Zulassungsvorbringen nicht, welches lediglich angibt, dass sich die Schwierigkeiten aus „den oben genannten Erwägungen“ und in Anbetracht der Frage, ob der Kläger angesichts seiner dem Dienstherrn bekannten gesundheitlichen Risiken in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übernehmen ist und dass insofern eingeholte Gutachten zu zutreffenden Ergebnissen führe, ergeben würden. Hinsichtlich der erstgenannten Frage ergeben sich zum einen die anzuwenden Maßstäbe aus der genannten Rechtsprechung und zum anderen zeigt der Kläger in Ermangelung einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den besonderen Umständen des Falles nicht auf, worin die besondere Schwierigkeit der angesprochenen Aspekte liegen soll. Gleiches gilt für die zweite Frage.

31

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, Satz 3 GKG. Die gegen die Verlängerung seiner Probezeit sowie auf Aufhebung der Entlassungsverfügung in Gestalt des Widerspruchsbescheids und auf die Verpflichtung, den Kläger auf Lebenszeit zu verbeamten, gerichteten Anträge betreffen verschiedene Streitgegenstände. Hinsichtlich des zuerst genannten ist – in Anbetracht der hier vorliegenden weiteren Streitgegenstände – der Auffangstreitwert anzusetzen. Die beiden letztgenannten sind im Kern identisch, so dass nur der jeweils höhere Wert – hier aus § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG – in Ansatz zu bringen ist (§ 39 Abs. 1, § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG sowie Nr. 1.1.1 des Streitwertkatalogs 2025; vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. Juli 2025 – OVG 4 N 9/25 – EA S. 5). Dabei ist zu berücksichtigen, dass hinsichtlich der Entlassungsverfügung die zweite Rechtsstufe im Jahr 2023 beschritten worden ist, so dass die zu diesem Zeitpunkt geltenden besoldungsrechtlichen Regelungen des Landes Berlin zugrunde zu legen sind. Ferner ist im Rahmen des § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG das Endgrundgehalt des angestrebten Amtes aufgrund der gesetzlich gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise maßgeblich (BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2025 – 2 KSt 5.25 – juris Rn. 4 ff.).

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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