Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg - OVG 4 S 1/26
Leitsatz
1. Zum vorläufigen Rechtsschutz eines ehemaligen Mitgliedes einer Landesregierung gegen die Untersagung seiner Erwerbstätigkeit in Form einer selbstständigen Beratertätigkeit für eine bestimmte Wirtschaftskanzlei für die Zeit der ersten zwei Jahre nach dem Ausscheiden aus dem Amt.
2. Nach § 5c Abs. 1 Satz 1 BbgMinG reicht bereits die Besorgnis einer Beeinträchtigung öffentlicher Interessen als Anknüpfungspunkt der Untersagung einer Erwerbstätigkeit aus. Zu besorgen ist eine Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen, wenn der begründete Anschein besteht, dass durch eine Beschäftigung eines ehemaligen Mitgliedes der Landesregierung nach dem Ausscheiden aus dem Amt bei einem verständig und sachlich denkenden Bürger Zweifel an der Integrität der Landesregierung entstehen könnten und dadurch das Vertrauen der Allgemeinheit in die Landesregierung beeinträchtigt werden kann.
Orientierungssatz
vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Januar 2026 – OVG 4 S 2/26 – juris
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 22. Dezember 2025 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird unter Änderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung für beide Rechtsstufen auf 150.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
- 1
Der Antragsteller, ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung des Landes Brandenburg, begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs und seiner Klage gegen die Untersagung seiner Erwerbstätigkeit in Form einer selbstständigen Beratertätigkeit für eine bestimmte international tätige Wirtschaftskanzlei.
- 2
Der im Jahre 1956 geborene Antragsteller ist ein Chemieingenieur. Er war von Juli 2014 bis September 2018 Präsident der G.... Vom September 2018 bis November 2019 war er Minister für Wirtschaft und Energie des Landes Brandenburg und anschließend bis zum 17. Oktober 2024 Minister für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landes. Er führte die Geschäfte auf Ersuchen des Ministerpräsidenten bis zum Amtsantritt eines Nachfolgers fort und schied am 11. Dezember 2024 aus dem Amt aus.
- 3
Der Antragsteller war während seiner Amtszeit – wie er in einer Stellungnahme selbst ausführt – unstreitig "im starken Maße" an der Ansiedlung einer Produktionsstätte des Autoherstellers Y...an einem Standort im Land Brandenburg beteiligt. Er war insbesondere Mitglied der "Task Force Y..." des Landes zur Ansiedlung der Produktionsstätte. Er leitete die Arbeitsgruppe "Fachkräfte, Förderung, Energie". Bei einer interministeriellen Arbeitsgruppe zum "Grunderwerb" wegen des Verkaufs eines landeseigenen Grundstücks für die Produktionsstätte im Jahr 2019 nahm der Antragsteller teil. Ausweislich eines im Verwaltungsvorgang befindlichen Vermerks stellte der Antragsteller am 19. November 2019 einen Mobilfunktelefonkontakt zu einer – ihm aus seiner Hochschultätigkeit – bekannten Rechtsanwältin der Kanzlei H...(H...) her, um die Verfügbarkeit der Wirtschaftskanzlei zu einem Mandat zur Vertretung und Beratung des Antragsgegners beim Verkauf des Grundstücks für die Produktionsfläche zu klären. Diese bestätigte in einer E-Mail, dass die Kanzlei einen Auftrag inhaltlich und zeitlich realisieren könne. Die Mandats- und Vergütungsvereinbarung der Wirtschaftskanzlei vom 2./5. Dezember 2019 wurde seitens des Antragsgegners im Einverständnis mit dem damaligen Minister für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz vom Landesbetrieb Forst geschlossen.
- 4
Mit Schreiben vom 12. März 2025, eingegangen in der Staatskanzlei des Antragsgegners am 10. April 2025, zeigte der Antragsteller an, dass er beabsichtige, für die Kanzlei H..."freiberuflich bei Geschäftsentwicklungsmaßnahmen" beratend tätig zu sein. Die Beratung beziehe sich "insbesondere auf das Interesse von H... am US-Markt". H... ist eine internationale Wirtschaftskanzlei, die Rechts- und Steuerberatungsleistungen anbietet, insbesondere durch eine Kanzlei mit Hauptsitz in G.... Sie berät ausweislich einer vom Antragsteller im Verwaltungsverfahren vorgelegten Unterlage vom Mai 2025 über einen "US-Hub" in Kalifornien auch US-Unternehmen bei der "Ansiedlung in Deutschland" zum Aufbau von Produktionskapazitäten einschließlich juristischer "All-inclusive Pakete", beim Finden der richtigen Lage der Standorte, der Unterstützung beim Grundstückserwerb, bei der Durchführung von Genehmigungsverfahren und dem "Kontakt zu wichtigen Entscheidungsträgern". Der Antragsteller möchte als Berater der Kanzlei Unternehmen beraten und auch Standorte vorschlagen. Zuvor war die Wirtschaftskanzlei H... während der Amtszeit des Antragstellers insbesondere bei der Ansiedlung der Produktionsstätte des Autoherstellers für den Antragsgegner, besonders im Zusammenhang mit dem Verkauf des Grundstückes zur Errichtung der Produktionsstätte, tätig. Die Kanzlei H...beriet den Antragsgegner auch bei Fragen der Zulassung eines vorzeitigen Beginns der Errichtung der Anlage (vgl. § 8a BImSchG) in Bezug auf eine zu leistende Sicherheit. Ausweislich eines Tätigkeitnachweises und eines Vermerks des damaligen Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz war der Antragsteller in die Beratungen zu der zu leistenden Sicherheit involviert und führte insbesondere ein Telefongespräch und eine anschließende E-Mail-Korrespondenz mit einem Anwalt von H.... Die Wirtschaftskanzlei ist aktuell für den US-amerikanischen Autohersteller tätig und hat auf Nachfragen mitgeteilt, dass sie für eine anwaltliche Vertretung des Antragsgegners (als Bundesland) nicht mehr zur Verfügung stehe.
- 5
Mit einem Schreiben der Staatskanzlei des Antragsgegners vom 13. Mai 2025, dessen Betreff "Anzeige der Aufnahme einer Beratertätigkeit" lautet, teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit: "Ich bewillige Ihnen die Aufnahme der Beratertätigkeit für die Kanzlei H..." "mit der Bitte", bis 10. Dezember 2026 keine Tätigkeiten wahrzunehmen, die Angelegenheiten oder Bereiche in Brandenburg betreffen. Die vorgenannte Bitte wurde mit Schreiben der Staatskanzlei vom 24. Juni 2025 zurückgezogen.
- 6
Aufgrund einer ersten Empfehlung des beratenden Gremiums hörte der Antragsgegner den Antragsteller mit Schreiben vom 31. Juli 2025 zur beabsichtigten Untersagung der angezeigten Erwerbstätigkeit an. Der Antragsteller nahm Stellung.
- 7
Mit einem an den Antragsteller gerichteten Schreiben vom 1. August 2025 widerrief der Antragsgegner die "Genehmigung einer Beratertätigkeit bei der Kanzlei H... mit der Wirkung für die Zukunft." Am 29. August 2025 legte der Antragsteller gegen diesen "Widerruf" Widerspruch ein.
- 8
Der Antragsteller wurde von der Staatskanzlei des Antragsgegners am 11. August 2025 darüber informiert, dass das beratende Gremium voraussichtlich am 21. August 2025 zur Frage der Untersagung seiner Beratertätigkeit für die Kanzlei H...tagen werde. Er nahm dazu mit Schreiben vom 13. August 2025 ausführlich Stellung. Das beratende Gremium empfahl aufgrund der Sitzung vom 21. August 2025 dem Antragsgegner, eine Tätigkeit des Antragstellers für die Kanzlei H...bis zum 10. Dezember 2026 zu untersagen.
- 9
Am 2. September 2025 beschloss die Landesregierung des Antragsgegners, dem Antragsteller die Erwerbstätigkeit für die Kanzlei H... bis zum 10. Dezember 2026 zu untersagen. In Ausführung dieser Entscheidung untersagte der Antragsgegner mit Bescheid der Staatskanzlei vom 4. September 2025 dem Antragsteller die Übernahme von selbstständigen Beratertätigkeiten für die Kanzlei H...bis zum 10. Dezember 2026. Es sei zu besorgen, dass durch die Beschäftigung des Antragstellers bei der Wirtschaftskanzlei öffentliche Interessen beeinträchtigt würden und dadurch das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität der Landesregierung beeinträchtigt werden könnte. Wegen der Einzelheiten wird auf diesen Bescheid Bezug genommen.
- 10
Am 4. September 2025 erhob der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Potsdam eine dort noch anhängige Klage (VG 2 K 2495/23). Mit Schreiben vom 2. Oktober 2025 legte er ferner Widerspruch gegen die Untersagungsverfügung ein. Mit einem an den Antragsteller gerichteten Schreiben vom 7. Oktober 2025 ordnete der Antragsgegner die sofortige Vollziehung der mit Bescheid vom 4. September 2025 verfügten Untersagung an.
- 11
Der Antragsteller hat am 9. Oktober 2025 beim Verwaltungsgericht Potsdam gerichtlichen vorläufigen Rechtsschutz mit dem Begehren beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs und seiner Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 4. September 2025 wiederherzustellen. Das Verwaltungsgericht Potsdam hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 22. Dezember 2025 den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Der Beschluss ist dem Antragsteller am gleichen Tag zugestellt worden. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antrag unbegründet sei. Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage erweise sich die von dem Antragsgegner verfügte Untersagung der vom Antragsteller angezeigten Beschäftigung als rechtmäßig. Zudem bestehe ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung. Wegen der Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen.
- 12
Der Antragsteller hat am 23. Dezember 2025 beim Verwaltungsgericht Beschwerde eingelegt und diese zunächst mit Schriftsatz vom 22. Januar 2026 begründet.
- 13
Der Antragsteller beantragt im Beschwerdeverfahren,
- 14
unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 22. Dezember 2025 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 2. Oktober 2025 und der Klage vom 4. September 2025 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 4. September 2025 wiederherzustellen.
- 15
Der Antragsgegner beantragt,
- 16
den Antrag abzulehnen.
- 17
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den von den Beteiligten vorgelegten Verwaltungsvorgang verwiesen.
II.
- 18
Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht prüft nach § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO nur die von dem Antragsteller innerhalb der Frist von einem Monat gegen die Entscheidung dargelegten Gründe. Nach Ablauf der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO können fristgerecht geltend gemachte Gründe vertieft und erläutert werden, nicht aber neue Gründe in das Beschwerdeverfahren eingeführt werden (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Oktober 2023 – OVG 4 S 21/22 – juris Rn. 9 m.w.N.). Die vom Antragsteller mit der Beschwerde dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 1 und 3 VwGO) rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Gemessen an dem durch das Beschwerdevorbringen begrenzten Prüfungsstoff hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs und der Klage zu Recht als unbegründet angesehen, da die Begründung für die sofortige Vollziehung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genüge und bei der im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der auf die Rechtsgrundlage des § 5c Abs. 1 Brandenburgisches Ministergesetz – BbgMinG – (vom 14. März 2014, GVBl .l./14, S. 1, zuletzt geändert durch Art. 18 des Gesetzes vom 5. März 2024, GVBl I/24, S. 10) gestützten Untersagungsverfügung vom 4. September 2025 der Vorrang vor dem Interesse des Antragstellers am Aufschub der Vollziehung gebühre. Der erhobene Widerspruch und die Klage des Antragstellers werden nach der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nach der Bewertung des Senats auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens voraussichtlich ohne Erfolg bleiben.
- 19
1. Entgegen der Ansicht des Antragstellers nimmt das Verwaltungsgericht zu Recht an, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung mit Schreiben des Antragsgegners vom 7. Oktober 2025 in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden ist. Die nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO erforderliche schriftliche Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung entspricht den gesetzlichen Anforderungen.
- 20
Der Antragsteller bringt dazu im Wesentlichen vor, das Verwaltungsgericht habe rechtswidrig die inhaltliche Kontrolle der behördlichen Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO unterlassen, was gegen das Gebot des effektiven Rechtsschutzes nach Art 19 Abs. 4 GG verstoße. Die behördliche Begründung enthalte nur abstrakte Erwägungen und benenne keine konkreten Umstände des Einzelfalls. Sie verweise völlig pauschal auf ein "Vertrauen der Bevölkerung". Das Vertrauen der Bevölkerung sei kein Gesetzesbegriff des Ministergesetzes, was indiziere, dass die Behörde einen subjektiven Sachverhalt ohne Sachverhaltsermittlungen entsprechen dem Amtsermittlungsgrundsatz unterstelle.
- 21
Dies bleibt ohne Erfolg. Grundsätzlich erforderlich ist eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses dafür, dass ausnahmsweise die sofortige Vollziehbarkeit notwendig ist und dass hinter dieses erhebliche öffentliche Interesse das Interesse des Betroffenen zurücktreten muss, zunächst von dem von ihm angegriffenen Verwaltungsakt nicht betroffen zu werden (BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 2025 – 2 VR 14.25 – juris Rn. 21). Das Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO soll neben der Information des Betroffenen vor allem die Behörde selbst mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG dazu anhalten, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage der sofortigen Vollziehung besonders sorgfältig zu prüfen. Die Anforderungen an den erforderlichen Inhalt einer solchen Begründung dürfen hierbei aber nicht überspannt werden. Diese muss allein einen bestimmten Mindestinhalt aufweisen. Dazu gehört es insbesondere, dass sie sich – in aller Regel – nicht lediglich auf eine Wiederholung der den Verwaltungsakt tragenden Gründe, auf eine bloße Wiedergabe des Textes des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO oder auf lediglich formelhafte, abstrakte und letztlich inhaltsleere Wendungen, namentlich solche ohne erkennbaren Bezug zu dem konkreten Fall, beschränken darf. Es bedarf vielmehr einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist. Demgegenüber verlangt § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht, dass die für das besondere Vollziehungsinteresse angeführten Gründe auch materiell überzeugen, also auch inhaltlich die getroffene Maßnahme zu rechtfertigen vermögen. Für das formelle Begründungserfordernis kommt es also nicht auf eine inhaltliche Richtigkeit der behördlichen Begründung an (stRsp., OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. September 2021 – OVG 4 S 20/21 – juris Rn. 19; Beschluss vom 10. Dezember 2024 – OVG 4 S 31/24 – juris Rn. 13; vgl. OVG Münster, Beschluss vom 7. Oktober 2020 – 6 B 1070/20 – juris Rn. 29 f.; Buchheister, in: Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 80 Rn. 25a auch zur Gegenansicht in der Literatur).
- 22
Die Begründung des Antragsgegners für die Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 7. Oktober 2025 genügt diesen Anforderungen. Zwar hat der Antragsgegner der Sache nach die Begründung des Verwaltungsakts auch für die Anordnung der sofortigen Vollziehung herangezogen. Zugleich hat er aber darüber hinaus einzelfallbezogen die Dringlichkeit der Untersagung erläutert, indem er darauf abstellt, dass angesichts des besonders hohen Gewichts des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung des Vertrauens der Bevölkerung in die Integrität der Landesregierung im Einzelfall die privaten Interessen des Antragstellers zurückstehen müssten. Er knüpft dabei an § 5c Abs. 1 Satz 2 BbgMinG an, der für die Untersagung einer Erwerbstätigkeit eines ehemaligen Mitglieds der Landesregierung auch darauf abstellt, dass durch sie das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität der Landesregierung beeinträchtigt werden kann. Der vom Antragsteller in diesem Zusammenhang bemühte Amtsermittlungsgrundsatz hat mit der Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nichts zu tun. Die Frage, ob das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität der Landesregierung durch eine Erwerbstätigkeit eines ehemaligen Mitglieds der Landesregierung beeinträchtigt werden kann, ist eine Rechtsfrage, die einer Bewertung bedarf, und keine empirisch zu ermittelnde Tatsachenfrage.
- 23
2. Auch die Richtigkeit der eingehend begründeten Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Rechtsgrundlage des § 5c Abs. 1 BbgMinG den allgemeinen Anforderungen an die Bestimmtheit und Klarheit von Grundrechtseingriffen regelnden Normen entspricht (vgl. näher EA S. 5 ff.), wird durch das Beschwerdevorbringen des Antragstellers nicht durchgreifend in Frage gestellt. Die weitere Rüge, dass die vorgenannte Rechtsgrundlage mit der bundesrechtlichen Regelung des § 41 BeamtStG unvereinbar sei, ist bereits aus prozessualen Gründen nicht mehr berücksichtigungsfähig und überdies auch materiell unbegründet.
- 24
a. Der Antragsteller bringt dazu vor, § 5c Abs. 1 BbgMinG verstoße gegen das Bestimmtheitsgebot. Die Norm verwende eine Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe im hoch grundrechtsintensiven Bereich, welche die Grenze zur verfassungswidrigen Unbestimmtheit überschreite; ansonsten würde dem Gesetzgeber ein "Freibrief" ausgestellt. Zudem bestünden Unklarheiten betreffend die rechtliche Einordnung der angeblichen Regelbeispiele. Das Ministergesetz des Landes Brandenburg weiche überdies vom Ministergesetz des Bundes ab.
- 25
Die Grundsätze der Bestimmtheit und Normenklarheit dienen der Vorhersehbarkeit von Eingriffen für die Bürgerinnen und Bürger, einer wirksamen Begrenzung der Befugnisse gegenüber der Verwaltung sowie der Ermöglichung einer effektiven Kontrolle durch die Gerichte und stellen – auch als Ausprägung des Wesentlichkeitsgrundsatzes – zugleich sicher, dass Regierung und Verwaltung im Gesetz steuernde und begrenzende Maßstäbe vorfinden. Der Grad der verfassungsrechtlich gebotenen Bestimmtheit hängt dabei von den Besonderheiten des in Rede stehenden Sachbereichs und von den Umständen ab, die zu der gesetzlichen Regelung geführt haben. Dabei sind die Bedeutung des Regelungsgegenstands und die Intensität der durch die Regelung oder aufgrund der Regelung erfolgenden Grundrechtseingriffe ebenso zu berücksichtigen wie der Kreis der Anwender und Betroffenen der Norm sowie deren konkretes Bedürfnis, sich auf die Normanwendung einstellen zu können. Es reicht aus, wenn sich im Wege der Auslegung der einschlägigen Bestimmung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln feststellen lässt, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für die in der Rechtsnorm ausgesprochene Rechtsfolge vorliegen (BVerfG, Beschluss vom 27. April 2022 – 1 BvR 2649/21 – juris Rn. 142; Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 19. September 2025 – 87/20 – juris Rn. 443). Die Verwendung von unbestimmten Rechtsbegriffen ist generell nicht zu beanstanden (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 18. April 2024 – 3 CN 8.22 – juris Rn. 40; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Juni 2025 – OVG 90 H 1/21 – juris Rn. 76).
- 26
Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs hat der Antragsteller nicht unter hinreichender Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt, dass § 5c Abs. 1 BbgMinG nicht die vorgenannten Anforderungen an die Bestimmtheit und Normenklarheit wahrt.
- 27
Die Norm knüpft die Untersagung einer Erwerbstätigkeit von ehemaligen Mitgliedern der Landesregierung an unbestimmte Rechtsbegriffe an, insbesondere die Voraussetzung, dass durch die Beschäftigung öffentliche Interessen beeinträchtigt werden und das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität der Landesregierung beeinträchtigt werden kann. Die Auslegungsbedürftigkeit nimmt § 5c Abs. 1 BbgMinG aber nicht die rechtsstaatlich gebotene Bestimmtheit und Normenklarheit. Es ist Aufgabe der Rechtsanwendungsorgane, Zweifelsfragen zu klären. Es reicht hier aus, dass sich im Wege der Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln feststellen lässt, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für die in der Rechtsnorm ausgesprochene Rechtsfolge der Untersagung der Erwerbstätigkeit vorliegen. Der Grad der verfassungsrechtlich gebotenen Bestimmtheit wird dadurch gesteigert, dass in § 5c Abs. 1 Satz 2 BbgMinG zwei Regelbeispiele normiert werden, wann durch die Beschäftigung eines ehemaligen Mitglieds der Landesregierung öffentliche Interessen beeinträchtigt werden. Von einer Beeinträchtigung ist "insbesondere" dann auszugehen, wenn die angestrebte Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung in Angelegenheiten oder Bereichen ausgeübt werden soll, in denen das Mitglied oder ehemalige Mitglied der Landesregierung während seiner Amtszeit tätig war oder die Zusammenarbeit mit natürlichen oder juristischen Personen beinhaltet, die bereits bei der Amtsausübung von erheblicher Bedeutung waren. Das Wort "insbesondere" im Sinne von § 5c Abs. 1 Satz 2 BbgMinG wird vom Gesetzgeber verwendet, um Regelbeispiele einzuführen, die die Auslegung der Tatbestandsmerkmale steuern sollen, auf die sie sich beziehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2020 – 5 C 9.19 – juris Rn. 31). Kennzeichnend für derartige Regelbeispiele ist jedoch gerade ihr nicht abschließender Charakter (BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2022 – 6 C 10.20 – juris Rn. 74). Die Regelung ist weder insgesamt noch in Teilen oder in einzelnen Begriffen derart ungenau, dass sie für die Betroffenen, vor allem ehemalige Mitglieder der Landesregierung, zu einer unerträglichen Unsicherheit führen würden und die Gerichte nicht in der Lage wären, das Gesetz in rechtsstaatlicher Weise anzuwenden. Auch der Umstand, dass die landesrechtliche Regelung des § 5c Abs. 1 BbgMinG teils einen anderen Inhalt hat als § 6b Abs. 1 Bundesministergesetz – BMinG –, begründet keinen Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot. Auch soweit der Antragsteller meint, die Rechtsgrundlage sei mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben unvereinbar, weil sie ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt regele, trifft dies bereits von der Regelungstechnik nicht zu. § 5b, § 5c Abs. 1 Satz 1 BminG regeln eine Anzeigepflicht mit Verbotsvorbehalt durch Untersagung der Erwerbstätigkeit oder sonstiger Beschäftigung (näher OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Januar 2026 – OVG 4 S 2/26 – juris Ls. und Rn. 11). Nach § 5b Abs. 1 BbgMinG ist vom (ehemaligen) Minister eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes anzuzeigen. Die Landesregierung kann die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung für die Zeit der ersten zwei Jahre nach dem Ausscheiden aus dem Amt ganz oder teilweise untersagen (§ 5c Abs. 1 Satz 1 BbgMinG). Der Grundrechtseingriff ist daher weniger intensiv, weil das ehemalige Mitglied der Landesregierung vom Grundsatz her die Erwerbstätigkeit aufnehmen kann (abgesehen vom Sonderfall des § 5b Abs. 2 Satz 3 BbgMinG).
- 28
b. Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Beschluss weiter ausführlich dargelegt, dass die Rechtsnorm des § 5c Abs. 1 BbgMinG als solche auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (EA S. 8 ff.). Der Antragsteller beschränkt sich insoweit in seiner Beschwerdebegründung vom 22. Januar 2026 auf die Behauptung des Gegenteils, nämlich, dass ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vorliege. Das ist unbeachtlich, weil er sich insoweit nicht gemäß den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung substantiiert auseinandersetzt. Soweit der Antragsteller im Schriftsatz vom 30. März 2026 – und wiederholt mit dem nachgereichten Schriftsatz vom 2. April 2026 – neu vorbringt, die Rechtsnorm des § 5c Abs 1 BbgMinG sei "auf der tatbestandlichen Seite" aufgrund der Bindung des brandenburgischen Gesetzgebers an den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz "keine Rechtsgrundlage für eine territorial, inhaltlich und zeitlich unbeschränkte Untersagung", ist dieses Vorbringen nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist am 23. Januar 2026 (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) erfolgt und daher bereits aus prozessualen Gründen nicht mehr berücksichtigungsfähig.
- 29
c. Soweit der Antragsteller mit Schriftsatz vom 2. April 2026 neue Gründe in das Beschwerdeverfahren eingeführt hat – und zwar im Kern, dass die Rechtsgrundlage des § 5c Abs. 1 BbgMinG unwirksam sei, weil sie unzulässig die auf Grundlage von Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG erlassene Regelung des § 41 BeamtStG "breche", da der Landesgesetzgeber unter Verstoß gegen die Vorgaben des bundesrechtlichen Beamtenstatusgesetzes verfassungswidrig das Tatbestandsmerkmal "öffentliche Interessen" statt "dienstliche Interessen" in das Gesetz geschrieben und zudem das Tatbestandsmerkmal "im Zusammenhang steht" gestrichen habe – ist auch dieses Vorbringen nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) erfolgt und daher bereits aus prozessualen Gründen nicht mehr berücksichtigungsfähig. Im Übrigen ist die für Beamtinnen und Beamten der Länder nach Beendigung des Beamtenverhältnisses geltende Regelung des § 41 BeamtStG auf den Antragsteller in seiner Eigenschaft als ehemaliges Mitglied der Landesregierung nicht anwendbar. § 41 BeamtStG macht auch, anders als der Antragsteller meint, keine Vorgaben für die gesetzgeberische Ausgestaltung der landesrechtlichen Regelung des § 5c Abs. 1 BbgMinG. § 1 BeamtStG regelt den personellen Geltungsbereich des Beamtenstatusgesetzes. Das Beamtenstatusgesetz regelt das Statusrecht der Beamtinnen und Beamten der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände. Es gilt nicht für solche Beschäftigten, die in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis stehen, dessen Begründung, Beendigung oder Durchführung durch Vorschriften außerhalb des Beamtenrechts geregelt sind. Zu den vom Beamtenstatusgesetz nicht erfassten Gruppen gehören Mitglieder einer Landesregierung und ehemalige Mitglieder einer Landesregierung, die keine Beamten sind (vgl. v. Roetteken, in: BeamtStG, Stand 15. Oktober 2025, § 1 Rn. 12; vgl. Degenhart, in: Sachs, GG, 10. Aufl. 2024, Art. 74 Rn. 113). Diese Personen werden zur Ausübung ihrer Aufgaben nicht in ein Beamtenverhältnis berufen, sondern stehen nach Maßgabe der Landesverfassung (vgl. u.a. Art. 84 LV) und des Brandenburgischen Ministergesetzes in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zum Land (§ 1 Abs. 2 BbgMinG). Das Beamtenstatusgesetz folgt damit der entsprechend eingeschränkten Gesetzgebungskompetenz in Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG, die sich ebenfalls nicht auf Mitglieder der Landesregierung erstreckt und bei denen die Organisationshoheit im Verfassungsbereich der Länder zu achten ist (Degenhart, in: Sachs, GG, 10. Aufl. 2024, Art. 74 Rn. 113; Kment, in: Jarass/Kment, GG, 17. Aufl. 2022, Art. 74 Rn. 77; v. Roetteken, in: BeamtStG, Stand Oktober 2025, § 1 Rn. 10).
- 30
3. Die vom Antragsteller mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe legen auch nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechend dar, dass der Untersagungsbescheid vom 4. September 2025 entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht formell rechtmäßig ist.
- 31
a. Entgegen der Ansicht des Antragstellers und entsprechend der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts ist die Staatskanzlei des Antragsgegners in Umsetzung der Entscheidung der Landesregierung für den Erlass des Bescheids vom 4. September 2025 über die Untersagung der Erwerbstätigkeit zuständig.
- 32
Der Antragsteller meint, die Staatskanzlei sei eine unterstützende Einrichtung für das Kabinett, aber keine institutionelle "Entität", weshalb wegen § 5c Abs. 1 BbgMinG weder die Staatskanzlei noch eine personalaktenführende Stelle in die Grundrechte des Antragstellers durch eine Untersagungsverfügung eingreifen könne.
- 33
Dies trifft nicht zu. Die Landesregierung trifft nach § 5c Abs. 1 und 3 BbgMinG Entscheidungen über eine Untersagung einer Erwerbstätigkeit hier gegenüber einem ehemaligen Mitglied der Landesregierung. Sie hat die Untersagung der Übernahme von selbstständigen Beratertätigkeiten des Antragstellers für die Kanzlei H... am 2. September 2025 beschlossen. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner dahingehend vorgegangen ist, dass der vorgenannte Beschluss der Landesregierung eines Umsetzungsaktes durch die Staatskanzlei als personalaktenführende Stelle bedürfe. Der Ministerpräsident führt nach Art. 90 Abs. 1 Satz 1 LV den Vorsitz in der Landesregierung und vertritt gemäß Art. 91 Abs. 1 Satz 1 LV das Land nach außen. Der Ministerpräsident bedient sich nach § 4 Abs. 1 der Geschäftsordnung der Landesregierung der Staatskanzlei zur Erfüllung seiner Aufgaben. Zum Geschäftsbereich des Ministerpräsidenten (Staatskanzlei) gehört nach Ziffer I Nr. 16 des Erlasses der Geschäftsbereiche der obersten Landesbehörden auch die Organisation der Landesregierung. Diese Zuständigkeit beinhaltet, was der Antragsgegner dargetan hat, auch die Personalaktenführung der ehemaligen Mitglieder der Landesregierung, weshalb hier die dafür zuständige Abteilungsleiterin der Staatskanzlei den Bescheid vom 4. September 2024 erlassen konnte. Die Mitglieder der Landesregierung oder der Ministerpräsident mussten den Bescheid nicht persönlich erlassen.
- 34
b. Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge des Antragstellers, eine ordnungsgemäße Anhörung sei hier nicht erfolgt, weil er nicht substantiell über den Verfahrensstand informiert worden sei. Beabsichtigt die Landesregierung, dem Mitglied oder ehemaligen Mitglied der Landesregierung die Erwerbstätigkeit zu untersagen, begründet sie diese Absicht und gibt ihm nach § 5c Abs. 2 BbgMinG Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsgegner habe dem Antragsteller mit Schreiben vom 25. August 2025 auch entsprechend der vorgenannten Norm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, ist der Antragsteller nicht entsprechend den Anforderungen § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO substantiiert entgegengetreten. Im Übrigen wurde der Antragsteller von der Staatskanzlei am 11. August 2025 darüber informiert, dass das beratende Gremium voraussichtlich am 21. August 2025 zur Frage der Untersagung seiner Beratertätigkeit für die Kanzlei H...beraten werde. Der Antragsteller nahm dazu mit einem Schreiben vom 13. August 2025 ausführlich Stellung. Die Anhörung ist damit erfolgt und ihre Funktion gewahrt.
- 35
c. Entgegen der Rüge des Antragstellers ist die Entscheidung der Landesregierung über die Untersagung der Erwerbstätigkeit des Antragstellers auch nicht deshalb rechtswidrig, weil diese entsprechend § 5c Abs. 3 BbgMinG auf Empfehlung des aus fünf Mitgliedern bestehenden beratenden Gremiums vom 21. August 2025 getroffen wurde.
- 36
Der Antragsteller bringt vor, die Mitglieder des beratenden Gremiums seien nicht demokratisch legitimiert, weil diesem Gremium Mitglieder angehörten, die nicht Mitglieder des Parlaments seien. Es reiche nicht aus, wie § 5d Abs. 1 BbgMinG verlange, dass die Mitglieder des beratenden Gremiums Funktionen an der Spitze staatlicher oder gesellschaftlicher Institutionen wahrgenommen haben sollen oder über Erfahrungen in einem wichtigen politischen Amt verfügen oder allseits anerkannte aktiv im Berufsleben stehende Persönlichkeiten sein sollen.
- 37
Der Antragsteller übersieht bei seiner Argumentation, dass die Entscheidung über eine Untersagung der Übernahme von selbstständigen Beratertätigkeiten für die Kanzlei H...entsprechend § 5c Abs. 1 und 3 BbgMinG von der Landesregierung selbst getroffen worden ist und zwar nur aufgrund einer "Empfehlung" des beratenden Gremiums. Das Gremium ist, wie der Name bereits sagt und § 5c Abs. 3 BbgMinG normiert, nur beratend tätig. Die Verantwortung für die Entscheidung trägt die allein zuständige und demokratisch legitimierte Landesregierung.
- 38
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts fordert das in Art. 20 Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 GG verankerte demokratische Prinzip, dass alle Staatsgewalt vom Volke ausgeht und von diesem in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt wird; diese bedürfen hierfür einer Legitimation, die sich auf die Gesamtheit der Bürger als Staatsvolk zurückführen lässt. Als Ausübung von Staatsgewalt, die der demokratischen Legitimation bedarf, stellt sich jedenfalls alles amtliche Handeln mit Entscheidungscharakter dar (BVerfG, Beschluss vom 5. Dezember 2002 – 2 BvL 5/98 – juris Rn. 131 m.w.N; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. August 2024 – OVG 4 B 4/23 – juris Rn. 71). Die Ausübung von Staatsgewalt ist dann demokratisch legitimiert, wenn sich die Bestellung der Amtsträger – personelle Legitimation vermittelnd – auf das Staatsvolk zurückführen lässt und das Handeln der Amtsträger selbst eine ausreichende sachlich-inhaltliche Legitimation erfährt, d.h. die Amtsträger im Auftrag und nach Weisung der Regierung handeln und die Regierung damit in die Lage versetzen, die Sachverantwortung gegenüber Volk und Parlament zu übernehmen. Ein Amtsträger ist uneingeschränkt personell legitimiert, wenn er sein Amt im Wege einer Wahl durch das Volk oder das Parlament oder durch einen seinerseits personell legitimierten Amtsträger oder mit dessen Zustimmung erhalten hat (BVerfG, Beschluss vom 5. Dezember 2002 – 2 BvL 5/98 – juris Rn. 133 f. m.w.N.).
- 39
Die Entscheidung der Landesregierung über die Untersagung von selbstständigen Beratertätigkeiten für die Kanzlei H... ist hier demokratisch legitimiert, weil sie sich auf das Staatsvolk zurückführen lässt. Der Landtag als Parlament ist die gewählte Vertretung des Volkes (vgl. Art. 55 Abs. 1 LV). Der Landtag wählt den Ministerpräsidenten (vgl. Art. 83 Abs. 1 LV), der die Ministerinnen und Minister als Teil der Landesregierung ernennt (vgl. Art. 82 und Art. 84 LV). Überdies ist zudem die Auffassung des Antragstellers unzutreffend, das beratende Gremium sei nicht demokratisch legitimiert. Die Mitglieder des beratenden Gremiums werden auf Vorschlag der Landesregierung durch den Ministerpräsidenten ernannt (vgl. § 5d Abs. 1 Satz 2 BbgMinG). Damit ist ihre Tätigkeit unmittelbar auf den durch Wahl im Landtag demokratisch gewählten Ministerpräsidenten zurückzuführen; die "Legitimationskette bis zum Volk" besteht also auch insoweit.
- 40
4. Ohne Erfolg bleibt das Beschwerdevorbringen des Antragstellers auch, soweit er sich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts wendet, die Untersagungsverfügung vom 4. September 2025 sei bei summarischer Prüfung auch materiell rechtmäßig. Nach der Rechtsgrundlage des § 5c Abs. 1 Satz 1 BbgMinG kann die Landesregierung die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung für die Zeit der ersten zwei Jahre nach dem Ausscheiden aus dem Amt ganz oder teilweise untersagen, soweit zu besorgen ist, dass durch die Beschäftigung öffentliche Interessen beeinträchtigt werden.
- 41
a. Soweit sich die Beschwerde gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts wendet, dass der Antragsteller beabsichtige, eine Erwerbstätigkeit i.S. von § 5c Abs. 1 Satz 1 BbgMinG aufzunehmen, bleibt sein Vorbringen ohne Erfolg. Er meint, er beabsichtigte keine Erwerbstätigkeit im Sinne des Ministergesetzes auszuüben, da er freiberuflich bei Geschäftsentwicklungsmaßnahmen tätig werden wolle. Das greift nicht durch. Vom Begriff der Erwerbstätigkeit sind alle entgeltlichen Tätigkeiten jeglicher Art, auch freiberufliche oder selbstständige Tätigkeiten umfasst (vgl. Meister, in: v. Roetteken/ Rothländer, BeamtStG, Stand 15. Oktober 2025, § 41 Rn. 6; Hoffmann, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, Stand 1. März 2026, § 41 BeamtStG, Rn. 12; Scheffczyk, ZRP 2015, S. 133 [133]; siehe auch BR-Drs. 52/15, S. 7 zu § 6a BMinG). Der Begriff der Erwerbstätigkeit ist weit auszulegen, zumal der Gesetzgeber mit dem Zusatz "oder sonstigen Beschäftigungen" weitere Formen der Beschäftigung einbezogen wissen will (Hoffmann, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, Stand 1. März 2026, § 41 BeamtStG, Rn. 12). Der Antragsteller beabsichtigt, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Er hat in seiner Anzeige vom 12. März 2025 angegeben, dass er vorhabe, bei der Wirtschaftskanzlei H...freiberuflich bei Geschäftsentwicklungsmaßnahmen beratend tätig zu sein und er hierfür branchenübliche Stunden bzw. Tagessätze erhalten werde. Er will daher entgeltlich tätig werden, weil er ausweislich seiner im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Unterlage (Anlage 6) zu einem Tagessatz von 8...Euro beabsichtigt, beschäftigt zu werden.
- 42
b. Ohne Erfolg wendet sich die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Annahme, dass die Ausübung der angezeigten Erwerbstätigkeit des Antragstellers durch die Übernahme von Beratertätigkeiten bei "Geschäftsentwicklungsmaßnahmen" für die Wirtschaftskanzlei H...,x...die über ihren "US-Hub" in Kalifornien auch Unternehmen bei der "Ansiedlung in Deutschland" einschließlich der Unterstützung beim Grundstückserwerb, bei der Durchführung von Genehmigungsverfahren vertreten oder beraten will und für Vorhaben "Kontakte zu wichtigen Entscheidungsträgern" herstellen will, für die Zeit der ersten zwei Jahre nach dem Ausscheiden aus dem Amt des Ministers für Wirtschaft, Arbeit und Energie vom Antragsgegner untersagt werden konnte, weil zu besorgen sei, dass durch die Beschäftigung öffentliche Interessen im Sinne des § 5c Abs. 1 Satz 1 BbgMinG beeinträchtigt werden.
- 43
Der Antragsteller meint, dass entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts bei seiner Tätigkeit für die Wirtschaftskanzlei – die bis zum 10. Dezember 2026 territorial, inhaltlich und zeitlich keine Tätigkeiten umfasse, die Angelegenheiten oder Bereiche in Brandenburg beträfen – nicht zu besorgen sei, dass durch die Tätigkeit öffentliche Interessen beeinträchtigt würden. Diese vom Antragsteller mit der Beschwerde dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 1 und 3 VwGO) rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses.
- 44
Das Verwaltungsgericht ist in der angefochtenen Entscheidung von einem zutreffenden rechtlichen Maßstab ausgegangen. Die Landesregierung kann nach § 5c Abs. 1 Satz 1 BbgMinG die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung für die Zeit der ersten zwei Jahre nach dem Ausscheiden aus dem Amt ganz oder teilweise untersagen, soweit zu besorgen ist, dass durch die Beschäftigung öffentliche Interessen beeinträchtigt werden. Diese Merkmale des allgemeinen Untersagungstatbestands werden durch die Regelbeispiele des § 5c Abs. 1 Satz 2 BbgMinG konkretisiert, die aber, was oben ausgeführt worden ist und auch im Wortlaut zum Ausdruck kommt ("ist insbesondere dann"), keinen abschließenden Charakter haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2022 – 6 C 10.20 – juris Rn. 74). Von einer Beeinträchtigung ist danach insbesondere dann auszugehen, wenn die angestrebte Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung in Angelegenheiten oder Bereichen ausgeübt werden soll, in denen das Mitglied oder ehemalige Mitglied der Landesregierung während seiner Amtszeit tätig war (Ziffer 1), oder die Zusammenarbeit mit natürlichen oder juristischen Personen beinhaltet, die bereits bei der Amtsausübung von erheblicher Bedeutung war (Ziffer 2), und dadurch das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität der Landesregierung beeinträchtigen kann.
- 45
Nach § 5c Abs. 1 Satz 1 BbgMinG reicht bereits die Besorgnis einer Beeinträchtigung öffentlicher Interessen als Anknüpfungspunkt der Untersagung aus. Die Norm stellt nämlich darauf ab, es müsse "zu besorgen" sein, dass durch die Beschäftigung öffentliche Interessen beeinträchtigt werden. Voraussetzung einer Untersagung ist damit nicht, dass die Beeinträchtigung bereits eingetreten ist oder im konkreten Falle droht. Ausreichend für den Vorfeldtatbestand der Besorgnis ist vielmehr der "begründete Anschein" (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2017 – 2 C 45.16 – juris Rn.14). Zu besorgen ist daher eine Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen, wenn der begründete Anschein besteht, dass durch eine entsprechende Tätigkeit bei einem verständig und sachlich denkenden Bürger Zweifel an der Integrität der Landesregierung entstehen könnten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 2025 – 2 VR 14.25 – juris Rn. 41 zu § 105 BGG; Meister, in: v. Roetteken/Rothländer, BeamtStG, Stand Oktober 2025, § 41 Rn. 17) und dadurch das Vertrauen der Allgemeinheit in die Landesregierung beeinträchtigt werden kann. Zweck der Vorschrift des § 5c Abs. 1 Satz 1 BbgMinG ist ähnlich wie die Regelung des § 6a BMinG, dass verhindert werden soll, dass durch den Anschein einer voreingenommenen Amtsführung im Hinblick auf spätere Karriereaussichten – oder der Aussicht einer Beschäftigung nach dem Ausscheiden aus dem Amt in der Landesregierung – oder durch die private Verwertung von Amtswissen nach Beendigung des Amtsverhältnisses das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität der Landesregierung beeinträchtigt wird (vgl. u.a. BR-Drs. 52/15, S. 1 zu § 6a BMinG). Ob durch die Beschäftigung zu besorgen ist, dass öffentliche Interessen beeinträchtigt werden, unterliegt der uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 2025 – 2 VR 14.25 – juris Rn. 41). Erforderlich sind die Würdigung und Bewertung der Umstände des konkreten Einzelfalls.
- 46
Der Sache nach unter Zugrundelegung dieses Maßstabs ist das Verwaltungsgericht zu der Würdigung und Bewertung gelangt, dass durch die beabsichtigte und angezeigte Erwerbstätigkeit des Antragstellers durch Übernahme von Beratertätigkeiten bei "Geschäftsentwicklungsmaßnahmen" für die Wirtschaftskanzlei H...zu besorgen ist, dass durch die Beschäftigung öffentliche Interessen beeinträchtigt werden. Aufgrund einer summarischen Prüfung im Beschwerdeverfahren wird die Richtigkeit dieser Würdigung und Bewertung auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens des Antragstellers nicht durchgreifend in Zweifel gezogen.
- 47
Das Verwaltungsgericht stützt in Übereinstimmung mit dem Vorbringen des Antragsgegners nach den Umständen des Einzelfalls seine Würdigung und Bewertung auf mehrere Aspekte, und zwar zum einen in Anlehnung an das Regelbeispiel des § 5c Abs. 1 Satz 2 Ziffer 1 BbgMinG darauf, dass die beabsichtigte Beschäftigung bei der Wirtschaftskanzlei H... in Bereichen ausgeübt werden soll, in denen der Antragsteller während seiner Amtszeit tätig war. Es führt dazu aus, dass eine Tätigkeit für diejenige Anwaltskanzlei, die im Rahmen der Ansiedlung der Produktionsstätte des Autoherstellers Y...den Antragsgegner beraten hat und nunmehr Y... selbst berät und vertritt, geeignet sei, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität der Landesregierung zu erschüttern. Denn eine derartige Tätigkeit sei bei verständiger Würdigung jedenfalls geeignet, eine öffentliche Wahrnehmung zu befördern, dass zum einen die frühere politische Tätigkeit eines ehemaligen Ministers davon geleitet gewesen sein könnte, später einer anderen und "einbringlichen" Tätigkeit nachgehen zu können. Dabei sei es nicht entscheidend, ob eine dieser Erwägungen zutreffe und die Beeinträchtigung eintritt. Dieses ist insoweit zutreffend, denn zu besorgen ist eine Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen bereits dann, wenn der begründete Anschein besteht, dass durch die Tätigkeit des Antragstellers bei der Wirtschaftskanzlei H... bei einem verständig und sachlich denkenden Bürger Zweifel an der Integrität der Landesregierung entstehen könnten. Die Beschäftigung des Antragstellers bei dieser Wirtschaftskanzlei in Form einer selbstständigen Beratertätigkeit, auf deren Beauftragung der Antragsteller als Minister und Mitglied der "Task Force Y..." des Landes zur Ansiedlung der Produktionsstätte nicht unerheblich vorbereitenden Einfluss genommen hat, kann aus Sicht eines verständigen und sachlich denkenden Bürgers den begründeten Anschein erwecken, dass ein Mitglied der Landesregierung auf Entscheidungen während der Amtszeit auch mit Blick darauf Einfluss genommen haben könnte, dass er in Hinblick auf spätere Erwerbstätigkeiten nach dem Ausscheiden aus dem Amt bessere Beschäftigungsaussichten bei dieser Wirtschaftskanzlei haben könnte. Da es wegen des Vorfeldtatbestands der Besorgnis auf den "begründeten Anschein" aus Sicht des sachlich denkenden Bürgers ankommt, ist es unerheblich, ob die Beschäftigung des Antragstellers für die Wirtschaftskanzlei H... durch die Übernahme selbstständiger Beratungstätigkeiten auch im Bereich des "US-Hub" für US-Unternehmen bei der "Ansiedlung in Deutschland" zum Aufbau von Produktionskapazitäten tatsächlich öffentliche Interessen beeinträchtigen würde. Die Besorgnis der Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen folgt aus dem begründeten Anschein.
- 48
Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Vorbringen des Antragstellers, dass nicht er, sondern die Forstbehörde, die "Teil des Umweltministeriums" sei, "das Mandat an H... erteilt" habe. Vertiefend führt er dazu im Schriftsatz vom 30. März 2026 aus, er habe "keine Befugnis" gehabt, "diese Beauftragung vorzunehmen", und habe nur "eine Beobachterrolle für die Landesregierung" wahrgenommen. Auch das damalige Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie habe für "den Zeitraum der letzten 10 Jahre" eine solche "Verantwortung" des Antragstellers "abgelehnt". Zutreffend ist an diesem Vorbringen, dass - wie der Senat aus den Verwaltungsvorgang entnommen hat - die am 5. Dezember 2019 geschlossene Mandats- und Vergütungsvereinbarung mit der Wirtschaftskanzlei H... zur Vertretung und Beratung des Verkaufs des Grundstückes zur Errichtung der Produktionsstätte des Autoherstellers seitens des Antragsgegners, im Einverständnis mit dem damaligen Minister für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz, vom Landesbetrieb Forst abgeschlossen wurde. Der Antragsteller, der als Mitglied der Landesregierung auch Mitglied der "Task Force Y..." des Landes zur Ansiedlung der Produktionsstätte war, hat aber im Rahmen der interministeriellen Arbeitsgruppe zum "Grunderwerb" nicht unerheblich in seiner Stellung als Mitglied der Landesregierung auf die Mandatierung von H... Einfluss genommen. Ausweislich des im beigezogenen Verwaltungsvorgangs befindlichen Vermerks vom 13. August 2025 stellte der Antragsteller zuvor am 19. November 2019 während einer Beratung der Arbeitsgruppe einen Mobilfunktelefon-Kontakt zu einer ihm – aus seiner Hochschultätigkeit – bekannten Rechtsanwältin der Kanzlei H... her, die daraufhin bestätigte, dass die Kanzlei einen Auftrag inhaltlich und zeitlich realisieren könne. Für die Frage der Besorgnis der Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen kommt es nicht darauf an, ob der Antragsteller während seiner Amtszeit die Entscheidung zur Mandatierung von H... durch den Antragsgegner selbst getroffen hat; ausreichend ist vielmehr schon, dass er nicht unerheblich vorbereitend auf die Entscheidung Einfluss genommen hat (vgl. Meister, in: v. Roetteken/Rothländer, BeamtStG, Stand 1. Juni 2024, § 41 Rn. 15). Dies ist bei verständiger Würdigung der Umstände der Fall. Sein vorbereitendes, die Mandatierung der Wirtschaftskanzlei vermittelndes Verhalten ging bei sachgerechter Würdigung über die vom Antragsteller behauptete "Beobachterrolle" hinaus.
- 49
Unabhängig vom Vorgenannten stützt das Verwaltungsgericht anknüpfend an die Stellungnahme des beratenden Gremiums vom 21. August 2025 seine Würdigung und Bewertung auf einen zweiten Aspekt, der an das Regelbeispiel des § 5c Abs. 1 Satz 2 Ziffer 2 BbgMinG anknüpft, nämlich dass die Übernahme der selbstständigen Beratertätigkeit für die Wirtschaftskanzlei H... eine Zusammenarbeit mit einer juristischen Person beinhaltet, die bereits bei der Amtsausübung des Antragstellers von erheblicher Bedeutung war. Der Antragsgegner habe die verfügte Untersagung zutreffend im Kern damit begründet, dass die Wirtschaftskanzlei H...während der Amtszeit des Antragstellers bei der Ansiedlung von q...und in anderen Bereichen beratend für das Land Brandenburg tätig gewesen sei und darüber hinaus aktuell Y... vertrete. Im Ergebnis sei deshalb nicht auszuschließen, dass die Beschäftigung für H... die öffentlichen Interessen des Landes beeinträchtige, da die Zusammenarbeit mit H... während der Amtsausübung des Antragstellers von besonderer Bedeutung gewesen sei. Das vom Antragsteller geführte Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz habe bestätigt, dass es im Rahmen der Ansiedlung Y...Berührungspunkte gegeben habe, indem seitens des damaligen Wirtschaftsministeriums und des Finanzministeriums dem damaligen Landesforstbetrieb zwei Kanzleien genannt worden seien, die über die nötige Expertise zur Beratung des Liegenschaftsverkaufs an Y... verfügten. Ferner habe das Ministerium mitgeteilt, dass der Antragsteller als Minister für Wirtschaft und Energie und Mitglied der Task Force Y...in Fragestellungen involviert gewesen sei, in denen die Kanzlei H... als Vertragspartner das Land beraten und das Beratungsergebnis für den Fortgang des Verfahrens von erheblicher Bedeutung gewesen sei. Bestätigend führt das Verwaltungsgericht die Einschätzung des beratenden Gremiums an, das zu der Bewertung gelangt sei, dass die Voraussetzungen des § 5c Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BbgMinG vorlägen. Es sei davon auszugehen, dass die Tätigkeit für die Kanzlei H... die Zusammenarbeit mit einer juristischen Person bedeute, die bereits bei der Amtsausübung von erheblicher Bedeutung gewesen sei. Der Antragsteller sei sowohl bei der Beauftragung von H... im Jahr 2019 als auch bei der Zusammenarbeit mit H...im Jahr 2020/2021 involviert gewesen, auch wenn die formale Beauftragung und die formale Auftraggeberschaft nicht beim Ministerium für Wirtschaft und Energie bzw. dem späteren Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie lag. Der Antragsteller und dessen Ressort seien damit in Fragestellungen involviert gewesen, in denen H...als Vertragspartner des Landes beraten habe und das Beratungsergebnis von erheblicher Bedeutung gewesen sei. Von besonderer Bedeutung sei die Zusammenarbeit mit H... bereits deshalb gewesen, weil die Ansiedlung von Y... für das Land Brandenburg wie auch für die Amtszeit des Antragstellers bedeutend gewesen sei. Es liege eine enge Verknüpfung zum Ministeramt und den Vorgängen mit Beteiligung von H... vor. Darüber hinaus bestehe eine zeitliche und sachliche Nähe, sodass zu besorgen sei, dass durch die Erwerbstätigkeit des Antragstellers bei der Kanzlei das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität der Landesregierung beeinträchtigt werde.
- 50
Mit diesen Gründen der angefochtenen Entscheidung setzt sich das Beschwerdevorbringen nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechend auseinander. Der Antragsteller bemüht in der Beschwerdebegründung vielmehr nur sehr abstrakt eine "Zuständigkeitsordnung" und meint, die Ansiedlungsentscheidung des Autoherstellers sei bereits gefallen, ehe der Grundstücksverkauf, zu der H... beraten habe, begonnen habe. Dies geht über die zutreffende und die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zusätzlich tragende Erwägung hinweg, dass der Antragsteller und die Kanzlei H... während der Amtsausübung des Antragstellers gemeinsam auf das Ziel der Ansiedelung des Y...-Werks hingewirkt haben. Beispielhaft sei hier der Umstand genannt, dass H...bei Fragen der Zulassung eines vorzeitigen Beginns der Errichtung der Anlage (vgl. § 8a BImSchG) insbesondere in Bezug auf eine zu leistende Sicherheit beraten hat. Der Antragsteller wiederum war wohl als Mitglied der "Task Force Y..." in die Beratungen zu der zu leistenden Sicherheit involviert und führte insbesondere ein Telefongespräch und eine anschließende E-Mail-Korrespondenz mit der Wirtschaftskanzlei H....
- 51
Hinzukommt, dass das Regelbeispiel des § 5c Abs. 1 Satz 2 Ziffer 2 BbgMinG auch den Zweck hat, dass eine zu besorgende private Verwertung von Amtswissen des Antragstellers als Minister für Wirtschaft, Arbeit und Energie nach Beendigung des Amtsverhältnisses das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität der Landesregierung beeinträchtigen könnte. Dies ist auch hier insofern von Relevanz, als dass der Antragsteller angezeigt hat, für die Kanzlei H..."freiberuflich bei Geschäftsentwicklungsmaßnahmen" beratend tätig zu sein, was nach verständiger Würdigung auch eine beratende Tätigkeit im Bereich des "US-Hub" der Kanzlei beinhalten kann. Der "US-Hub" hat das Ziel, dort ansässige Unternehmen bei der "Ansiedlung in Deutschland" zum Aufbau von Produktionskapazitäten zu beraten und "Kontakt zu wichtigen Entscheidungsträgern" herzustellen. Von daher ist zu besorgen, dass bei verständigen und sachlich denkenden Bürgern der begründete Anschein entsteht, dass der Antragsteller nach Ausscheiden aus seinem Ministeramt in der Landesregierung sein im Amt erworbenes Wissen im Rahmen seiner Beratertätigkeit für die Wirtschaftskanzlei H... verwenden könnte. Hierfür spricht auch, dass der Antragsteller, der "von Haus" aus Chemieingenieur ist, seine Beratungskompetenz in Bereichen haben dürfte, die über die rein juristischen Kompetenzen der Wirtschaftskanzlei hinausgehen. Soweit der Antragsteller dem mit seinem Beschwerdevorbringen entgegentritt und behauptet, seine Tätigkeit bei H... betreffe "keine Angelegenheiten oder Bereiche in Brandenburg", führt das nicht dazu, dass die Besorgnis entfällt, dass durch die Beschäftigung des Antragstellers bei H... öffentliche Interessen beeinträchtigt würden. Zum einen würde die Besorgnis bestehen, dass der Antragsteller durch die private Verwertung von Amtswissen nach Beendigung des Amtsverhältnisses im Land Brandenburg das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität der Landesregierung auch dann beeinträchtigen werde, wenn er im Rahmen des "US-Hub" der Kanzlei US-Unternehmen bei der "Ansiedlung in Deutschland" zum Aufbau von Produktionskapazitäten beraten würde und "Kontakt zu wichtigen Entscheidungsträgern" herstellen würde, die sich auf Standorte außerhalb des Landes Brandenburg beziehen würde. Zum anderen hat der Antragsteller bei der im Beschwerdeverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass er nicht beabsichtige, selbstständige Beratertätigkeiten für die Kanzlei H... mit Bezügen ("Angelegenheiten oder Bereiche in Brandenburg") zum Land Brandenburg zu übernehmen. Dies behauptet er zwar, zuletzt in seiner Stellungnahme vom 30. März 2026. Eine derartige räumliche Beschränkung ist nach der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung vom 4. September 2025 als Verwaltungsakt und letzte Behördenentscheidung (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 – 6 C 15.04 – juris Rn. 21) maßgeblichen Anzeige nach § 5b Abs. 1 BbgMinG zu seiner Erwerbstätigkeit für H...nicht enthalten. Dort wird allein angezeigt, dass der Antragsteller beabsichtige, für die Kanzlei freiberuflich bei Geschäftsentwicklungsmaßnahmen beratend tätig zu sein. Hinzu kommt, dass aus der Stellungnahme des Antragstellers vom 31. Juli 2025 hervorgeht, dass er sich im Juni 2025 wohl in einem Telefonat mit einem Mitglied der Landesregierung und später mit einer Beamtin der Staatskanzlei der Sache nach dafür eingesetzt hat, dass die ursprünglich im Schreiben der Staatskanzlei vom 13. Mai 2025 enthaltene "Bitte" an den Antragsteller, bis 10. Dezember 2026 keine Tätigkeiten wahrzunehmen, die Angelegenheiten oder Bereiche in Brandenburg betreffen, mit Schreiben vom 24. Juni 2025 "zurückgezogen" wurde. Dies ist ein Anhaltspunkt dafür, dass der Antragsteller beabsichtigte, jedenfalls bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Untersagungsverfügung auch Beratertätigkeiten für die Wirtschaftskanzlei H... mit Bezügen zum Land Brandenburg auszuüben. Im Übrigen ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Antragsteller nach der aktuellen Sachlage seine Anzeige für die beabsichtigte Erwerbstätigkeit gegenüber der Staatskanzlei des Antragsgegners förmlich durch eine geänderte Anzeige im oben genannten Sinne räumlich beschränkt hätte.
- 52
c. Auch soweit der Antragsteller sich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts wendet, dass der Antragsgegner das ihm zustehende Ermessen erkannt und fehlerfrei ausgeübt habe und die Untersagung der vom Antragsteller angezeigten Erwerbstätigkeit auch im Hinblick auf die Einwände des Antragstellers im gerichtlichen Verfahren geeignet, erforderlich und nicht unverhältnismäßig sei, etwa im Hinblick auf das Recht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG (EA S. 18 ff.), rechtfertigen die vom Antragsteller nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO dargelegten Gründe keine Abänderung oder Aufhebung der angegriffenen Entscheidung.
- 53
Die Landesregierung "kann" nach § 5c Abs. 1 Satz 1 BbgMinG die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung für die Zeit der ersten zwei Jahre nach dem Ausscheiden aus dem Amt ganz oder teilweise untersagen. Sie trifft eine Ermessensentscheidung, die im Rahmen der Vorgaben des § 114 Satz 1 VwGO auf Ermessensfehler zu überprüfen ist (vgl. Scheffczyk, ZRP 2015, S. 133 [135]).
- 54
Das Verwaltungsgericht kommt zu der Würdigung und Bewertung, dass der Antragsgegner sein Ermessen erkannt, betätigt und dahingehend ausgeübt habe, dass eine zeitlich oder räumlich beschränkte Untersagung der Beratertätigkeit nicht in gleicher Weise wie die vollständige Untersagung geeignet sei, die Vertrauensbeeinträchtigung der Allgemeinheit in die Integrität der Landesregierung zu beseitigen.
- 55
Der Antragsteller meint hingegen, die "Behörde" habe ihr Ermessen nicht rechtmäßig erkannt und auch nicht fehlerfrei ausgeübt und es läge auch ein Ermessensausfall vor.
- 56
Dies bleibt ohne Erfolg. Dass die Landesregierung bei ihrer Entscheidung ihr Ermessen erkannt und ausgeübt hat, ergibt sich bereits aus den Gründen des Bescheids vom 4. September 2025 der Staatskanzlei, wo ausdrücklich ausgeführt wird, dass die Untersagung bis zum 10. Dezember 2026 ermessensgerecht und insbesondere verhältnismäßig sei. Zutreffend führt das Verwaltungsgericht aus, dass der Antragsgegner sein Ermessen am Regelungszweck der Ermächtigungsgrundlage orientiert habe, indem ausgeführt werde, dass der Regelungsgehalt des § 5c Abs. 1 Satz 2 BbgMinG im Kern darauf abziele, die Landesregierung vor dem Anschein einer voreingenommenen Amtsführung im Hinblick auf spätere Berufsmöglichkeiten oder eine private Verwendung von Amtskenntnissen nach Beendigung des Amtsverhältnisses zu schützen. Hierauf beruht die Erwägung des Antragsgegners, dass der Kontakt zwischen dem Antragsteller mit H... während dessen Amtszeit einerseits und der Kontakt von H... mit dem Land Brandenburg einschließlich der zwischenzeitlichen Mandatierung von H... durch Y... anderseits so eng sei, dass eine entsprechende Einschränkung nicht geeignet erscheine, die Vertrauensbeeinträchtigung auszuräumen.
- 57
Soweit der Antragsteller meint, der Antragsgegner habe bei seiner Ermessensausübung im Untersagungsbescheid die Berufsfreiheit nach Art. 15 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere die Freiheit aller Unionsbürger, in jedem Mitgliedstaat Arbeit zu suchen, zu arbeiten, sich niederzulassen oder Dienstleistungen zu erbringen, verletzt, hat dies keinen Erfolg. Zu Recht geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass das vorgenannte Grundrecht hier nicht anwendbar ist. Artikel 51 der Charta regelt dessen Anwendungsbereich. Die Charta gilt für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union. Dies ist nur der Fall, wenn die "Durchführung von Unionsrecht" in Frage steht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. November 2019 – 1 BvR 16/13 – juris 42 ff.). Dies ist hier nicht der Fall. Die Untersagung der Erwerbstätigkeit im Bescheid vom 4. September 2025 durch die Landesregierung betrifft allein die Durchführung von Landesrecht nach § 5c Abs. 1 BbgMinG. Der Umstand, dass dem Antragsteller die Übernahme von selbstständigen Beratertätigkeiten für die Kanzlei H..., die nach Anzeige des Antragstellers ihren Hauptsitz in G... hat, untersagt wird, wäre auch dann nicht die Durchführung von Unionsrecht, wenn sie mittelbar Auswirkungen auf die Erbringung von Dienstleistungen im Rechtsverhältnis zwischen der Kanzlei bzw. deren Rechtsanwälten und ihren Mandanten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hätte.
- 58
Auch soweit der Antragsteller, insbesondere in seinem vertiefenden Schriftsatz vom 18. März 2026, meint, es liege ein Ermessensfehler vor, weil der Antragsgegner kein milderes Mittel geprüft habe und die Untersagung der Beratertätigkeit für die Kanzlei H... unverhältnismäßig sei, legt der Antragsteller nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO hinreichend substantiiert Gründe dar, die eine Abänderung der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtfertigen würden.
- 59
Das Verwaltungsgericht kommt im Ergebnis zu der Würdigung und Bewertung, dass die an den Antragsteller gerichtete Untersagung der Übernahme von selbstständigen Beratertätigkeiten für die Kanzlei H... bis zum 10. Dezember 2026 geeignet, erforderlich und nicht unverhältnismäßig sei, etwa im Hinblick auf das Recht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG. Dabei geht das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der von ihm angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon aus, dass die auf § 5c Abs. 1 Satz 1 BbgMinG gestützte Untersagungsverfügung nicht in die Freiheit der Berufswahl im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG des Antragstellers eingreift, sondern eine Regelung der Berufsausübung im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG sei (vgl. so auch BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1989 – 6 C 52.87 – juris Rn. 23 ff. zur Untersagung einer Beratertätigkeit in der Rüstungsindustrie für Soldaten im Ruhestand). Dem Antragsteller wird mit der Untersagungsverfügung vom 4. September 2025 nicht jede Art von beruflicher Betätigung oder die Tätigkeit als Berater oder als Wissenschaftler oder die Tätigkeit für andere Rechtsanwaltskanzleien oder eine Tätigkeit im Bereich der Geschäftsentwicklung untersagt. Untersagt wird lediglich die Beratertätigkeit für eine bestimmte einzelne Rechtsanwaltskanzlei, nämlich für die Kanzlei H...(vgl. ähnlich BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 2025 – 2 VR 14.25 – Rn. 49 zur Untersagung einer bestimmten Erwerbstätigkeit eines früheren Beamten). Die Erwägung des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller könne trotz der Untersagungsverfügung vom 4. September 2025 eine Tätigkeit in einer anderen Rechtsanwaltskanzlei oder Consulting Gesellschaft aufnehmen, weshalb der Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit gering wiege, wird nicht durch den nicht hinreichend verständlichen Einwand des Antragstellers durchgreifend infrage gestellt, das für ihn die Möglichkeit, "eine andere Kanzlei zu finden", "schon deshalb faktisch ausgeschlossen" sei, da die Angelegenheiten, die ohne Bezug zu Brandenburg bei H... bearbeitet würden, "bei anderen Kanzleien nicht bearbeitet" würden, "weil sie eben bei H..." seien. Typischerweise werden bestimmte Rechtsgebiete oder Rechtsfragen für Mandanten nicht lediglich bei einer Kanzlei bearbeitet und der Antragsteller hat auch nicht dargetan, dass die von ihm in Betracht gezogene "Geschäftsentwicklung" insbesondere zur Ansiedlung von Unternehmen in Deutschland einschließlich der juristischen Beratung dafür nicht von anderen Wirtschaftskanzleien für Mandanten angeboten wird.
- 60
Berufsausübungsregelungen sind statthaft und bleiben im Rahmen des dem Gesetzgeber durch Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG eingeräumten Regelungsauftrags, wenn sie durch hinreichende (sachgerechte und vernünftige) Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt werden, wenn das gewählte Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und auch erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1989 – 6 C 52.87 – juris Rn. 25). Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass die Erhaltung des Vertrauens der Bevölkerung in die Integrität der Landesregierung eine sachgerechte und vernünftige Erwägung des Gemeinwohls sei. Die erhebliche Bedeutung des Vertrauens der Allgemeinheit in die Integrität seiner Verfassungsorgane und deren Mitglieder sei höher zu bewerten als das Interesse des Antragstellers, innerhalb der ersten zwei Jahre nach seinem Ausscheiden aus dem Ministeramt von einer Berufsausübungsregelung verschont zu bleiben. Dem ist der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten. Im Übrigen hat der Antragsteller auch nicht dargetan, dass die untersagte Beratertätigkeit für die Kanzlei H... für ihn notwendig wäre, um den Lebensunterhalt für sich und seine Familie zu erwirtschaften. Der Antragsgegner hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Antragsteller ein Ruhegehalt erhält und angesichts seines Alters auch nicht auf die Erzielung weiterer Einkünfte angewiesen ist. Wird wie hier die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung nach § 5c BbgMinG untersagt, so wird zudem nach § 5e BbgMinG das Übergangsgeld (vgl. zur Höhe näher § 11 BbgMinG) für die Dauer der Untersagung entsprechend diesem Gesetz gewährt.
- 61
Der Antragsteller hat auch nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechend hinreichend dargelegt, dass die verfügte Untersagung der Übernahme von selbstständigen Beratertätigkeiten für die bestimmte Kanzlei P...unverhältnismäßig sei, weil gleich geeignete mildere Mittel ersichtlich seien und zu Verfügung stünden.
- 62
An der Erforderlichkeit würde es fehlen, wenn die Landesregierung ein anderes, gleich wirksames, aber das Grundrecht nicht oder weniger stark einschränkendes Mittel hätte wählen können (vgl. u.a. BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2014 – 1 BvR 2998/11 – juris Rn. 80). Es muss also ein gleich geeignetes milderes Mittel ersichtlich sein, dass eine bzw. die verfügte Untersagungsverfügung entbehrlich machen würde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 2025 – 2 VR 14.25 – juris Rn. 49).
- 63
Dies hat der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt. Er bringt vor, dass die "weltweit, territoriale, ohne inhaltliche Beschränkung" erfolgte Untersagungsverfügung weder erforderlich und noch angemessen sei. § 5c Abs. 1 BbgMinG ermögliche nicht, ihm als ehemaligen Landesminister "zu verbieten, in anderen Bundesländern, in anderen EU-Mitgliedstaaten oder in den USA oder in China tätig zu sein, nur weil er früher in Brandenburg gearbeitet" habe. Das Personalprinzip rechtfertige keine "globale und territorial, inhaltlich und zweijährige entgrenzte Untersagung". Die Grundrechtseingriffe, die sich mit jedem Tag weiter intensivierten, führten zu der Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme.
- 64
Der Antragsteller beachtet bereits nicht hinreichend, dass die Untersagungsverfügung vom 4. September 2025 nach ihrem objektiven Regelungsgehalt dem Antragsteller nicht Erwerbstätigkeiten "weltweit", "global" ohne inhaltliche oder territoriale Beschränkung untersagt, sondern lediglich die Übernahme von selbstständigen Beratertätigkeiten für die bestimmte einzelne Rechtsanwaltskanzlei H..., die – wie erwähnt – nach der Anzeige des Antragstellers ihren Hauptsitz in G... hat. Es ist davon auszugehen, dass der Antragsteller als Berater von der Kanzlei eingeschaltet wird und für seinen Beratungsaufwand nach dem vom Antragsteller in seiner Anzeige angegebenen relativ hohen Tagessatz von ihr vergütet wird, ohne dass der Mandant der Wirtschaftskanzlei ihn selbst beauftragt, denn der Antragsteller hat in seiner Anzeige nicht dargetan, dass er nicht nur "Beratungsgehilfe" im Rechtsverhältnis zwischen ihm und der Wirtschaftskanzlei H... ist, die wiederum im Rahmen des Mandatsverhältnisses zwischen Mandant und Kanzlei bzw. einem einzelnen Rechtsanwalt tätig wird. Er trägt gerade nicht vor und hat auch nicht der Landesregierung angezeigt, dass er beabsichtigt, ein eigenständiges (Neben-) Beratervertragsverhältnis mit dem Mandanten von q... einzugehen. Untersagt wird dem Antragsteller nur die Übernahme der Beratertätigkeit für die bestimmte Wirtschaftskanzlei H...mit Hauptsitz in Berlin, sodass bei objektiver Betrachtung nicht die Rede davon sein kann, dass ihm als ehemaligem Mitglied der Landesregierung innerhalb der ersten zwei Jahre nach seinem Ausscheiden weltweit, territorial ohne Beschränkung jegliche Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung etwa für eigenständige Kunden in den USA untersagt wird. Der Antragsgegner hat auch in den Gründen des Bescheids zum Ausdruck gebracht, dass ein im Vergleich zur Untersagung milderes, in gleicher Weise geeignetes Mittel nicht ersichtlich sei. Eine sachliche Einschränkung der Beratertätigkeit sei nicht in gleicher Weise wie die vollständige Untersagung geeignet, die Besorgnis der Vertrauensbeeinträchtigung der Allgemeinheit in die Integrität der Landesregierung zu beseitigen. Dies folge aus dem Regelungsgehalt des § 5c Abs. 1 Satz 2 BbgMinG, der im Kern darauf abziele, die Landesregierung vor dem Anschein einer voreingenommenen Amtsführung im Hinblick auf spätere "Berufsmöglichkeiten" oder eine private Verwendung von Amtskenntnissen nach Beendigung des Amtsverhältnisses zu schützen. Der Kontakt des Antragstellers mit der Kanzlei H... während der Amtszeit einerseits und der Kontakt von H... mit dem Land Brandenburg andererseits seien so eng, dass eine entsprechende Einschränkung oder auch die vorherige Einzelanzeige von geplanten Projekten, bei den der Antragsteller beratend mitwirken möchte, als nicht geeignet erscheine, die Vertrauensbeeinträchtigung auszuräumen und das überragend wichtige Gemeinschaftsgut des Vertrauens der Bevölkerung in die Integrität der Landesregierung zu schützen. Angesichts des Umstands, dass – wie oben ausgeführt – aufgrund der Entscheidung des Gesetzgebers nach § 5c Abs. 1 Satz 1 BbgMinG bereits die Besorgnis einer Beeinträchtigung öffentlicher Interessen ("begründeter Anschein ") als Anknüpfungspunkt der Untersagung der Erwerbstätigkeit eines ehemaligen Mitglieds der Landesregierung nach dem Ausscheiden aus dem Amt ausreicht und es auch darauf ankommt, ob die angestrebte Erwerbstätigkeit des Antragstellers das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität der Landesregierung beeinträchtigen kann, hat der Antragsgegner einen nicht unerheblichen Ermessensspielraum, ob er die angezeigte Erwerbstätigkeit in Form der Beratertätigkeit für die Kanzlei H... nach dem Ausscheiden aus dem Amt "ganz oder teilweise" untersagt. Angesichts dieses Ermessensspielraums ist die getroffene Ermessensentscheidung zur Erforderlichkeit einer gänzlichen Untersagung der Beratertätigkeit des Antragstellers für H...nicht zu beanstanden. Ein Ermessensfehler des Antragsgegners ist insoweit nicht hinreichend dargelegt und auch nicht ersichtlich.
- 65
d. Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers legt bei summarischer Prüfung nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechend dar, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts unrichtig wäre, wonach der Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung vom 4. September 2025 nicht entgegenstehe, dass der Antragsgegner mit Schreiben vom 13. Mai 2025 unter Bezugnahme auf die Anzeige des Antragstellers vom 12. März 2025 ausgeführt hat, dass dem Antragsteller die Aufnahme der Beratertätigkeit für die Kanzlei H... "bewilligt" werde.
- 66
Der Antragsteller meint, die streitgegenständliche Untersagungsverfügung sei rechtswidrig, da sie "im offenen Widerspruch" zur "Bewilligung" vom 13. Mai 2025 stehe, die dem Antragsteller die Beratertätigkeit für die Kanzlei H... unter der "Bitte", keine Tätigkeiten in Brandenburg auszuüben, gestattet habe. Es handele sich dabei um einen Verwaltungsakt und es werde eine verbindliche Rechtsposition geschaffen, auf der der Antragsteller vertrauen dürfe. Er könne und habe darauf vertrauen dürfen, dass nicht zu Beginn des neunten Monats der "Karenzzeit" mit Schreiben vom 1. August 2025 ein Widerruf erfolge. Eine Rechtsgrundlage für den Widerruf sei im Brandenburgischen Ministergesetz nicht vorgesehen.
- 67
Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Untersagungsverfügung stehe nicht entgegen, dass der Antragsgegner mit Schreiben vom 13. Mai 2025 ausgeführt hat, dass dem Antragsteller die Aufnahme der Beratertätigkeit für die Kanzlei bewilligt werde. Es hat dies im Kern auf zwei die Entscheidung selbstständig tragende Begründungen gestützt. Zum einen enthalte § 5c Abs. 1 BbgMinG – unabhängig davon, ob das Schreiben des Antragsgegners vom 13. Mai 2025 ein Verwaltungsakt sei – kein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Vielmehr bestehe lediglich eine Anzeigepflicht (vgl. § 5b BbgMinG) mit anschließender Untersagungsmöglichkeit nach § 5c BbgMinG. Da es insoweit an einem präventiven Verbot fehle, könne die damit mit Schreiben vom 13. Mai 2025 korrespondierende Legalisierung eines zuvor verbotenen Verhaltens schon nicht eintreten. Zum anderen sei dem Schreiben vom 13. Mai 2025 – unabhängig ob es nach §§ 48 ff. VwVfG zurückgenommen werden könne – auch keine Regelung mit dem Bedeutungsgehalt einer Zusicherung darüber zu entnehmen, dass der Antragsgegner keine Untersagung für die angezeigte Beratungstätigkeit mehr verfügen werde.
- 68
Der Antragsteller setzt sich in seiner Beschwerdebegründung nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechend mit vorgenannten Gründen auseinander und legt nicht substantiiert dar, dass aus Gründen des Vertrauensschutzes trotz des mit Schreiben vom 1. August 2025 erfolgten Widerrufs der "Bewilligung" vom 13. Mai 2025 mit der Wirkung für die Zukunft die Untersagungsverfügung vom 4. September 2025 nicht materiell rechtmäßig ergehen konnte. Die die angefochtene Entscheidung selbstständig tragende Begründung, dass § 5c Abs. 1 Satz 1 BbgMinG kein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt enthalte und damit eine korrespondierende Legalisierung eines zuvor verbotenen Verhaltens schon nicht eintreten könne, steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Senates, wonach § 5b, § 5c Abs. 1 Satz 1 BbgMinG eine Anzeigepflicht mit Verbotsvorbehalt durch Untersagung der Erwerbstätigkeit oder sonstiger Beschäftigung für die Zeit der ersten zwei Jahre nach dem Ausscheiden aus dem Amt regelt (so bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Januar 2026 – OVG 4 S 2/26 – juris Ls. und Rn. 11). Mit der Richtigkeit dieser Auffassung setzt sich die Beschwerdebegründung des Antragstellers nicht substantiiert auseinander. Auch die Richtigkeit der weiteren, die erstinstanzliche Entscheidung selbstständig tragenden Begründung, dass das Schreiben vom 13. Mai 2025 keine Regelung mit dem Bedeutungsgehalt einer Zusicherung zu entnehmen sei, dass der Antragsgegner keine Untersagung mehr verfügen werde, wird vom Antragsteller nicht substantiiert infrage gestellt.
- 69
Im Übrigen hat angesichts des Vorbringens des Antragsgegners, dass selbst wenn das Schreiben vom 13. Mai 2025 als Verwaltungsakt zu qualifizieren sei, dieses nach § 48 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 VwVfG zurückgenommen werden könne, der Antragsteller mit seinem Vorbringen, die "Bewilligung" vom 13. Mai 2025 könne mit dem Schreiben des Antragsgegners vom 1. August 2025 nicht zurückgenommen werden, weil eine Rechtsgrundlage für einen Widerruf bzw. Rücknahme im Brandenburgischen Ministergesetz fehle, nicht dargelegt, dass die mit Schreiben vom 1. August 2025 erfolgte Rücknahme der "Bewilligung" mit Wirkung für die Zukunft rechtswidrig sei, der Antragsteller also hinsichtlich des Schreibens vom 13. Mai 2025 Vertrauensschutz genießen würde. Die allgemeine Regelung über die Rücknahme rechtswidriger sonstiger belastender Verwaltungsakte des § 48 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 VwVfG i.V. § 1 VwVfGBbg ist hier für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit des Antragsgegners durch die Staatskanzlei anwendbar, weil das Brandenburgische Ministergesetz eine verdrängende Spezialnorm zur Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte nicht enthält. Der Antragsgegner hat überdies auch im Beschwerdeverfahren dargetan, dass die "Bewilligung" des Antragsgegners vom 13. Mai 2025 bereits mangels Existenz einer Ermächtigungsgrundlage für sie rechtswidrig ist. Das öffentliche Interesse an der Rücknahme des sonstigen begünstigenden Verwaltungsakts überwiege auch das Vertrauen des Antragstellers im Sinn des § 48 Abs. 3 Satz 1 VwVfG. Der Bewertung des Antragsgegners, dass ein überragendes öffentliches Interesse an der Aufrechterhaltung des Vertrauens der Bevölkerung in die Integrität der Landesregierung bestehe, das sich auch aus dem Anschein von Interessenkollisionen ergeben könne und demgegenüber überwiegende Interessen des Antragstellers nicht gegeben seien, ist der Antragsteller in seiner Erwiderung im Beschwerdeverfahren nicht entgegengetreten.
- 70
e. Die abschließende pauschale Bezugnahme des Antragstellers auf den gesamten Vortrag im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nebst den zur Glaubhaftmachung vorgelegten Unterlagen genügt nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO an eine Beschwerdebegründung, die eine Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung enthalten muss (u.a. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. März 2021 – OVG 4 S 51/20 – EA S. 5; vgl. Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 146 Rn. 79).
- 71
f. Diese Entscheidung des Senats kann ergehen, ohne eine eventuelle Stellungnahme des Antragstellers auf den ihm bereits zeitlich unmittelbar übermittelten Schriftsatz des Antragsgegners vom 16. April 2026 abzuwarten, da sie nicht auf dem dortigen Vorbringen des Antragsgegners beruht.
- 72
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG unter Beachtung von Ziffer 1.5 Satz 1 und einer entsprechenden Anwendung von Ziffer 10.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. auch OVG Magdeburg, Beschluss vom 6. Februar 2026 – 1 M 3/26 – juris Rn. 11). Bei dem Gesamtbetrag der jährlichen Einkünfte aus der untersagten Beratertätigkeit berücksichtigt der Senat die Angaben des Antragstellers in seiner im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Anzeige (so bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Januar 2026 – OVG 4 S 2/26 – juris Rn. 14). Der Senat macht von der in § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG eingeräumten Befugnis zur Änderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung von Amts wegen Gebrauch und ändert diese dementsprechend ab.
- 73
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- § 5c Abs. 1 Satz 1 BbgMinG 13x (nicht zugeordnet)
- 4 S 2/26 4x (nicht zugeordnet)
- 2 L 1148/25 1x (nicht zugeordnet)
- BImSchG § 8a Zulassung vorzeitigen Beginns 2x
- 2 K 2495/23 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 80 9x
- VwGO § 146 17x
- 4 S 21/22 1x (nicht zugeordnet)
- Grundgesetz Artikel 19 2x
- Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 2 VR 14.25 5x
- 4 S 20/21 1x (nicht zugeordnet)
- 4 S 31/24 1x (nicht zugeordnet)
- 6 B 1070/20 1x (nicht zugeordnet)
- § 5c Abs. 1 Satz 2 BbgMinG 6x (nicht zugeordnet)
- § 5c Abs. 1 BbgMinG 12x (nicht zugeordnet)
- BeamtStG § 41 Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses 6x
- Beschluss vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat) - 1 BvR 2649/21 1x
- 3 CN 8.22 1x (nicht zugeordnet)
- 90 H 1/21 1x (nicht zugeordnet)
- 5 C 9.19 1x (nicht zugeordnet)
- 6 C 10.20 2x (nicht zugeordnet)
- § 5c Abs. 1 Satz 1 BminG 1x (nicht zugeordnet)
- § 5b Abs. 1 BbgMinG 2x (nicht zugeordnet)
- § 5b Abs. 2 Satz 3 BbgMinG 1x (nicht zugeordnet)
- § 5c Abs 1 BbgMinG 1x (nicht zugeordnet)
- Grundgesetz Artikel 74 2x
- BeamtStG § 1 Geltungsbereich 1x
- Art. 84 LV 2x (nicht zugeordnet)
- § 1 Abs. 2 BbgMinG 1x (nicht zugeordnet)
- § 5c Abs. 1 und 3 BbgMinG 2x (nicht zugeordnet)
- Art. 90 Abs. 1 Satz 1 LV 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 91 Abs. 1 Satz 1 LV 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 1 der Geschäftsordnung 1x (nicht zugeordnet)
- § 5c Abs. 2 BbgMinG 1x (nicht zugeordnet)
- § 5c Abs. 3 BbgMinG 2x (nicht zugeordnet)
- § 5d Abs. 1 BbgMinG 1x (nicht zugeordnet)
- Grundgesetz Artikel 28 1x
- 2 BvL 5/98 2x (nicht zugeordnet)
- 4 B 4/23 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 55 Abs. 1 LV 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 83 Abs. 1 LV 1x (nicht zugeordnet)
- § 5d Abs. 1 Satz 2 BbgMinG 1x (nicht zugeordnet)
- BMinG § 6a 3x
- 2 C 45.16 1x (nicht zugeordnet)
- § 105 BGG 1x (nicht zugeordnet)
- § 5c Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BbgMinG 1x (nicht zugeordnet)
- 6 C 15.04 1x (nicht zugeordnet)
- Grundgesetz Artikel 12 5x
- VwGO § 114 1x
- Beschluss vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat) - 1 BvR 16/13 1x
- 6 C 52.87 2x (nicht zugeordnet)
- § 5c BbgMinG 2x (nicht zugeordnet)
- § 5e BbgMinG 1x (nicht zugeordnet)
- § 11 BbgMinG 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 2998/11 1x (nicht zugeordnet)
- § 5b BbgMinG 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 48 ff. VwVfG 1x (nicht zugeordnet)
- VwVfG § 48 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes 3x
- § 1 VwVfGBbg 1x (nicht zugeordnet)
- 4 S 51/20 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- § 52 Abs. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- 1 M 3/26 1x (nicht zugeordnet)
- § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 152 1x
- § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG 1x (nicht zugeordnet)