Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (3. Senat) - OVG 3 M 34/26

Verfahrensgang

vorgehend VG Berlin, 24. April 2026, VG 4 K 441/25 V Berlin, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. April 2026 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1

Der Kläger, ägyptischer Staatsangehöriger, begehrt ein Visum zur Familienzusammenführung, um zu seinem im Bundesgebiet lebenden Sohn nachziehen zu können. Sein Sohn ist als Ingenieur erwerbstätig und war seit 2019 bis zu seiner Einbürgerung im Besitz einer Blauen Karte EU. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt und die Versagung des Visums durch die zuständige Auslandsvertretung für rechtmäßig gehalten. Die Anspruchsvoraussetzungen des § 36 Abs. 2 AufenthG in Verbindung mit § 28 Abs. 4 AufenthG lägen mangels außergewöhnlicher Härte nicht vor. Auf § 36 Abs. 3 AufenthG könne sich der Kläger nicht berufen, weil sein Sohn kein Ausländer im Sinne dieser Regelung sei und zudem die Blaue Karte EU bereits vor dem 1. März 2024 erhalten habe.

II.

2

Die Beschwerde des Klägers gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe ist nicht begründet. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 166 Abs. 1 VwGO, § 114 Abs. 1 ZPO biete, ist nicht zu beanstanden. Der Ausgang des Klageverfahrens ist hier nicht offen, sondern die Erfolgschance ist allenfalls eine entfernte (vgl. zum Maßstab BVerfG, Beschlüsse vom 11. August 2020 - 2 BvR 437/20 - juris Rn. 4, und vom 28. Oktober 2019 - 2 BvR 1813/18 - juris Rn. 27; BVerwG, Beschluss vom 8. März 1999 - 6 B 121/98 - juris Rn. 8).

3

1. Soweit das Verwaltungsgericht das Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte im Sinne von § 36 Abs. 2 AufenthG unter Heranziehung der höchstrichterlichen Rechtsprechung verneint hat, tritt die Beschwerde dieser aus der Sicht des Senats zutreffenden Würdigung (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO) nicht entgegen.

4

2. Es spricht viel dafür, dass sich die Klage auch nicht mit Erfolg auf § 36 Abs. 3 Satz 1 AufenthG stützen lässt. Danach kann den Eltern eines Ausländers, dem am oder nach dem 1. März 2024 erstmals eine Blaue Karte EU (…) für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft nach den dort genannten Vorschriften erteilt wird, eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug erteilt werden. Gemäß § 36 Abs. 3 Satz 2 AufenthG müssen die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erfüllt sein.

5

Daran fehlt es hier. Soweit der Kläger einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG rügt, weil sein Sohn aufgrund seiner sehr guten Integration eingebürgert worden und nur deshalb nicht mehr Ausländer im Sinne der Regelung sei, kommt es darauf nicht entscheidungserheblich an. § 36 Abs. 3 AufenthG wäre im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut auch dann nicht anwendbar gewesen, wenn der Sohn des Klägers die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 5 StAG noch nicht erworben hätte und weiterhin Ausländer wäre, denn er war bereits seit 2019 und damit mehrere Jahre vor dem in § 36 Abs. 3 Satz 1 AufenthG genannten Stichtag im Besitz einer Blauen Karte EU. Dieser Personenkreis wird von der Vorschrift nicht erfasst.

6

Der Bundesgesetzgeber durfte den erleichterten Elternnachzug zu im Bundesgebiet erwerbstätigen Fachkräften in denjenigen Fällen ausschließen, in denen das im Bundesgebiet lebende Kind bereits vor Inkrafttreten der durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16. August 2023 (BGBl I Nr. 217, S. 25) eingefügten Vorschrift im Besitz einer Blauen Karte EU war. Grundsätzlich ist es dem Gesetzgeber im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Sachverhalte trotz damit einhergehender gewisser Härten Stichtage einzuführen, wenn dies sachlich vertretbar ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Februar 2007 – 1 BvL 10/00 – juris Rn. 73; BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2023    – 2 C 11/21 – juris Rn. 27).

7

Gemessen daran ist die Stichtagsregelung nicht zu beanstanden. Der Bundesgesetzgeber verfolgt mit § 36 Abs. 3 Satz 1 AufenthG das noch nicht erreichte Ziel, dem erheblichen Fachkräftemangel im Bundesgebiet wirksamer zu begegnen und die Fachkräfteeinwanderung zukünftig attraktiver auszugestalten (vgl. BT-Drs. 20/7394, S. 27). Deshalb richtet sich die Regelung von ihrem Sinn und Zweck her – nachvollziehbar - nur an diejenigen Fachkräfte, die sich vor dem Stichtag noch im Ausland befanden oder denen im Inland noch keine Blaue Karte EU erteilt war. Für diesen Personenkreis sollte der privilegierte Elternnachzug einen (zusätzlichen) Anreiz zur Erwerbsmigration bieten. Dieses Anreizes bedurften bereits im Bundesgebiet mit Blauer Karte EU lebende Fachkräfte grundsätzlich nicht (mehr). Ihnen musste bei der Einreise in das Bundesgebiet zu Erwerbszwecken klar sein, dass der Nachzug ihrer Eltern nach dem für sie - vor dem 1. März 2024 – allein anwendbaren § 36 Abs. 2 AufenthG von Voraussetzungen abhing, die erheblich schwieriger zu erfüllen waren (vgl. zu alledem auch VG Berlin, Urteil vom 2. April 2025            – VG 28 K 266/23 V – juris Rn. 26 ff.).

8

Im Übrigen hat der Gesetzgeber die privilegierende Regelung in § 36 Abs. 3 AufenthG, die den zuständigen Stellen Ermessen einräumt und daher auch eine Steuerung im Einzelfall ermöglicht, nicht dauerhaft eingeführt, sondern die Gültigkeit auf einen Zeitraum von lediglich 3 Jahren und 10 Monaten, nämlich bis zum 31. Dezember 2028, begrenzt (vgl. Art. 12 Abs. 7 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16. August 2023, BGBl I Nr. 217, S. 25). Die Vorschrift soll zunächst extern evaluiert werden, damit ihre Auswirkungen bewertet werden können (vgl. auch BT-Drs. 20/7394, S. 27).

9

3. Unabhängig davon wird der derzeit ohnehin nicht gesicherte Lebensunterhalt des Klägers auch dann nicht im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gesichert sein, wenn sein Sohn – wie angekündigt – eine Verpflichtungserklärung abgibt. Der Kläger könnte seinen Lebensunterhalt einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes (vgl. § 2 Abs. 3 AufenthG) nicht ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten.

10

Zwar ist eine Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG grundsätzlich geeignet, die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zu erfüllen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 10/12 - juris Rn. 29; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. Januar 2012 - OVG 2 B 10.11 - juris Rn. 40 ff.; Urteil vom 7. Mai 2019 – OVG 3 B 64.18 - juris Rn. 46). Jedoch setzt die Berücksichtigung einer Verpflichtungserklärung im Rahmen der Lebensunterhaltssicherung voraus, dass derjenige, der die Erklärung abgegeben hat, leistungsfähig ist, d.h. dass er nach seinem Einkommen oder Vermögen in der Lage ist, den Bedarf des Ausländers zu decken (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 10/12 - juris Rn. 32; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. Januar 2012 - OVG 2 B 10.11 - juris Rn. 45 m.w.N.). Ob dies der Fall ist, unterliegt – wie die Frage nach der Erfüllung aller weiteren Tatbestandsmerkmale des § 36 Abs. 2 AufenthG oder des § 36 Abs. 3 AufenthG - einer eigenständigen gerichtlichen Überprüfung.

11

Bei dieser Prüfung ist der voraussichtliche Unterhaltsbedarf mit den voraussichtlich zur Verfügung stehenden Mitteln zu vergleichen. Die Bedarfsermittlung richtet sich nach den Bestimmungen des SGB II bzw. des SGB XII (vgl. dazu nur BVerwG,    Urteile vom 7. April 2009 - 1 C 17/08 – juris Rn. 29 und vom 16. November 2010 – 1 C 21/09 – juris Rn. 14), weil das nachzugswillige Familienmitglied nach der Einreise insoweit öffentliche Mittel beanspruchen könnte. Stellt man diesem Bedarf die tatsächlich zur Verfügung stehenden Mittel gegenüber, deren Umfang hier von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Sohnes als Verpflichtungsgeber abhängt, sind die Pfändungsschutzvorschriften der §§ 850 ff. ZPO zu berücksichtigen. Der Verpflichtungsgeber kann zur Erstattung in Anspruch genommener öffentlicher Mittel – ggf. im Wege der Vollstreckung nach § 68 Abs. 2 Satz 2 AufenthG – nur herangezogen werden, soweit der geforderte Betrag über der Pfändungsfreigrenze liegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 10/12 - juris Rn. 33; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Mai 2019 – OVG 3 B 64.18 - juris Rn. 48).

12

Gemessen daran stünde dem Kläger hier – wenn man von den Angaben des Sohnes ausgeht, er beziehe ein Nettoeinkommen von monatlich rund 3200,00 Euro und sei ledig - nach § 850c Abs. 1, Abs. 3, Abs. 5 ZPO ein pfändbarer Betrag von 1151,50 Euro zur Verfügung (vgl. auch Anhang zur Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2025 vom 2. April 2025, BGBl 2025 I Nr. 110). Dieser pfändbare Betrag reicht jedoch nicht aus, um den zur Sicherung des Lebensunterhaltes erforderlichen Bedarf des Klägers im Bundesgebiet zu decken. Da sich der Regelbedarf nach § 20 SGB II auf 563,00 Euro beläuft, würden nur noch 588,50 Euro verbleiben, um die Kosten für eine private Kranken- und Pflegeversicherung (im Standard- oder Basistarif für eine 1960 geborene Person) sowie angemessene Unterkunftskosten, auf die ebenfalls ein Anspruch nach § 22 SGB II besteht, zu decken. Dies liegt mehr als fern.

13

Der Sohn des Klägers hat die voraussichtlichen Kosten für eine private Krankenversicherung im erstinstanzlichen Verfahren – allerdings ohne weiteren Nachweis - mit 450,00 Euro bis 600,00 Euro pro Monat beziffert. Auch wenn man diese Kosten zu Gunsten des Klägers zugrunde legt, obwohl sie – u.a. im Hinblick auf das Alter des Klägers und den angegebenen Gesundheitszustand – eher zu niedrig bemessen sein dürften, wäre der Bedarf für angemessene Unterkunftskosten nicht mehr gesichert. Geht man (wenig realistisch) von Versicherungskosten in Höhe von 450,00 Euro aus, stünden nur 133,50 Euro für Unterkunft und Heizung zur Verfügung; bei Versicherungskosten von 600,00 Euro blieben die Unterkunftskosten vollständig ungedeckt. Auf die Frage, ob der Kläger kostenlos in der Wohnung seines Sohnes leben wird und deshalb (tatsächlich) keine Unterkunftskosten zahlen würde, kommt es nicht entscheidungserheblich an. Der hier zu ermittelnde Bedarf richtet sich allein nach dem gesetzlichen Anspruch, der dem Kläger nach seiner Einreise gemäß dem SGB II (bzw. dem SGB XII) zustünde.

14

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es wegen der gesetzlich bestimmten Festgebühr nicht.

15

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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