Urteil vom Oberverwaltungsgericht Bremen - 2 LB 199/24

Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 2 LB 199/24 VG: 3 K 804/19 Im Namen des Volkes! Urteil In der Verwaltungsrechtssache 1. 2. – Kläger und Berufungskläger – Prozessbevollmächtigter: zu 1-2: g e g e n die Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration, Bahnhofsplatz 29, 28195 Bremen, – Beklagte und Berufungsbeklagte – Prozessbevollmächtigte: hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer als Berichterstatter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. August 2024 für Recht erkannt: Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen —3. Kammer – vom 1. Dezember 2023 abgeändert.

2 Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Amts für Soziale Dienste vom 20.12.2022 verpflichtet, die allgemeine Eignung der Kläger zur Adoption von A. , festzustellen, einen die allgemeine Adoptionseignung der Kläger bestätigenden Bericht zu erstellen und diesen der GZA Hamburg zuzuleiten. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Instanzen trägt die Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren um eine Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung der allgemeinen Adoptionseignung der Kläger für eine Auslandsadoption nach § 7b Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG). Die 1971 geborene Klägerin, die von den Philippinen stammt, und der 1979 geborene Kläger sind seit 2014 miteinander verheiratet und leben zusammen in Bremen. Der Kläger leidet an einer „leichten kognitiven Störung“, einer Lernstörung und einer „leichten motorischen Funktionsstörung“. Die Klägerin leidet an Diabetes mellitus Typ 2, arterieller Hypertonie und chronischer Niereninsuffizienz. Die Kläger haben ungewollt keine Kinder. Am kam auf den Philippinen der Sohn der Nichte der Klägerin, A. , zur Welt. Die Kindsmutter erklärte, kein Interesse an dem Kind zu haben, und regte dessen Adoption durch die Klägerin an. Das Kind lebt derzeit auf den Philippinen bei einer Großtante und einem Onkel. Am 24.10.2017 beantragten die Kläger bei der Adoptionsvermittlungsstelle des Amts für Soziale Dienste (AfSD), dem Jugendamt der Beklagten, die Feststellung ihrer Adoptionseignung in Bezug auf das Kind. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 01.11.2018 abgelehnt; der Widerspruch der Kläger wurde mit Widerspruchsbescheid vom 27.03.2019 als unbegründet zurückgewiesen.

3 Die Kläger haben am 18.04.2019 beim Verwaltungsgericht Klage erhoben und ursprünglich die Aufhebung des Bescheids vom 01.11.2018 und des Widerspruchsbescheids vom 27.03.2019 sowie die Verurteilung der Beklagten zur Feststellung ihrer Adoptionseignung beantragt. Mit Schriftsatz vom 15.05.2019 hat die Beklagte die vorgenannten Bescheide aufgehoben, weil diese sich nicht ausreichend mit dem Vorbringen der Kläger auseinandersetzten. Mit Schriftsatz vom 20.11.2019 teilte die Beklagte dem Verwaltungsgericht mit, das Jugendamt „lehn[e] eine Eignungsprüfung mit dem Hinweis ab, die beiden Mitarbeiterinnen der Adoptionsstelle seien befangen, eine Vertretung sei nicht gewährleistet und die Kläger mögen sich an die GZA [= Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle] Hamburg wenden“. Am 02.11.2021 wies das Verwaltungsgericht darauf hin, dass das Adoptionsvermittlungsgesetz in der Neufassung von 2021 bei internationalen Verfahren eine zweistufige Eignungsprüfung vorsehe, für deren erste Stufe die Beklagte zuständig sei, während die GZA erst auf der zweiten Stufe tätig werde. Daraufhin wurde das Eignungsprüfungsverfahren durch das Jugendamt der Beklagten ab dem 11.11.2021 fortgesetzt. Parallel dazu holte die GZA im Vorgriff auf die zweite Stufe der Eignungsprüfung ein Sachverständigengutachten ein. Der Gutachter kam zu dem Ergebnis, „dass bei [den Klägern] eine Eignung zur Betreuung, Versorgung, Erziehung und Förderung eines Adoptivkindes von den Philippinen gegeben“ sei. Mit Bescheid vom 20.12.2022 lehnte das Jugendamt der Beklagten den Antrag auf Feststellung der Adoptionseignung erneut ab. Mit Schriftsatz vom 11.01.2023 haben die Kläger diesen Bescheid in das Klageverfahren einbezogen. Bezüglich der ursprünglich angefochtenen Bescheide haben die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt. Zur Begründung ihrer Klage haben die Kläger erstinstanzlich vorgetragen, dass sich zentrale Elemente des Bescheids vom 20.12.2022 auf Aspekte bezögen, die nicht von der Beklagten auf der ersten Stufe das Adoptionsvermittlungsverfahrens, sondern erst von der GZA auf der zweiten Stufe zu prüfen seien. Die vorliegenden Gutachten und ärztlichen Atteste bestätigten die allgemeine Adoptionseignung der Kläger. Die Beklagte habe keine tragfähigen Indizien benannt, die dies entkräften. Ihre negativen Bewertungen seien fachlich unangemessen und nicht vertretbar. Es fehle innerhalb der Adoptionsvermittlungsstelle der Beklagten zudem an Einsicht, dass das erste Eignungsfeststellungsverfahren fehlerhaft war. Die Kläger haben erstinstanzlich beantragt, 1. den Bescheid der Beklagten vom 20.12.2022 aufzuheben, 2. die Beklagte zu verurteilen, innerhalb von sechs Wochen einen positiven Sozialbericht zu erstellen, in dem die Eignung der Kläger zur Adoption von A. , festgestellt wird,

4 3. hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, innerhalb von drei Monaten über den Antrag auf Prüfung und Feststellung der Adoptionseignung der Kläger unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie ihre Ausführungen aus dem angefochtenen Bescheid wiederholt und vertieft. Ergänzend hat sie vorgetragen, das Gutachten sei nur ein Hilfsmittel für de Bewertung der Eignung der Kläger. Es sei von der Adoptionsvermittlungsstelle ausgewertet worden, stehe aber nicht über deren eigener Beurteilung. Die Aufhebung des ersten Bescheids habe der Verfahrensbeschleunigung dienen sollen. Das Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des von der GZA beauftragten Gutachters als sachverständigem Zeugen. Mit Urteil vom 01.12.2023 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren eingestellt, soweit die Beteiligten es übereinstimmend für erledigt erklärt haben, den Bescheid der Beklagten vom 20.12.2022 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, über den Antrag der Kläger auf Feststellung ihrer allgemeinen Adoptionseignung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Klage sei als Kombination aus Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 20.12.2022 und allgemeiner Leistungsklage auf Verurteilung der Beklagten zur Erstellung eines Sozialberichts, in dem die Adoptionseignung festgestellt wird, zulässig. Denn die Ablehnung der Erstellung eines solchen Berichts sei Verwaltungsakt, während ein positiver Eignungsbericht Realakt sei. In Bezug auf den Anfechtungsteil sei die Klage begründet, denn der Ablehnungsbescheid vom 20.12.2022 sei rechtswidrig und verletze die Kläger in ihren Rechten. Bei der Beurteilung der Adoptionseignung stehe der Adoptionsvermittlungsstelle zwar ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Diesen Spielraum habe die Beklagte jedoch überschritten. Die auf den Gesundheitszustand der Kläger bezogenen Erwägungen der Beklagten seien nicht nachvollziehbar. Die Ausführungen im angefochtenen Bescheid entsprächen insoweit nicht dem Inhalt der vorliegenden ärztlichen Atteste und Befundberichte. Die Ablehnung einer Einladung des Jugendsamts zu einer bestimmten Besprechung durch die Klägerin sei kein tauglicher Anknüpfungspunkt für den Schluss auf eine wesentlich herabgesetzte Belastbarkeit. Nicht nachvollziehbar sei die Begründung der fehlenden Adoptionseignung damit, dass die Kläger die Brisanz des Themas „Diskriminierung und Rassismus“ nicht wahrnähmen. Es sei schon fraglich, ob dieses Thema überhaupt auf der ersten Stufe – der

5 Prüfung der allgemeinen Adoptionseignung (§ 2c Abs. 1 i.V.m. § 7b AdVermiG) – zu prüfen sei, oder erst auf der zweiten Stufe – der Prüfung der länderspezifischen Adoptionseignung (§ 2c Abs. 1 i.V.m. § 7c AdVermiG) durch die GZA. Jedenfalls sei die Einschätzung der Beklagten inhaltlich nicht nachvollziehbar. Allein daraus, dass die Klägerin nach eigenen Angaben in Deutschland noch keine ausländerfeindlichen Diskriminierungserfahrungen gemacht habe, könne dies nicht abgeleitet werden. Nicht nachvollziehbar sei ferner, dass die Beklagte die mangelnde Eignung der Klägerin auf unzureichende Deutschkenntnisse stütze. Die Klägerin komme Im Alltag mit ihren Deutschkenntnissen gut zurecht und könne im Notfall auch auf Englisch kommunizieren. Zudem spreche sie die Muttersprache des Kindes. Fachlich nicht vertretbar sei es, wenn die Beklagte die Erziehungsvorstellungen und –ziele der Kläger als Begründung für die fehlende Adoptionseignung heranziehe. Der Gutachter habe überzeugend ausgeführt, dass die Erziehungsvorstellungen der Kläger mit dem Standard seriöser aktueller Pädagogik in Einklang stünden, während die Forderung der Beklagten nach „Augenhöhe zwischen Kind und Eltern“ entwicklungspsychologisch nicht erreichbar sei. Der Vorwurf der Beklagten, die Kläger würden die Identität des biologischen Vaters vor dem Kind verheimlichen, treffe nicht zu. Die Kindsmutter habe schriftlich bestätigt, niemandem gesagt zu haben, wer der Kindsvater ist. Nicht nachvollziehbar sei ferner die Annahme der Beklagten, die Kläger verfügten nicht über ein ausreichendes soziales Netzwerk. Die Familie des Klägers und die Familie der Klägerin unterstützten das Adoptionsvorhaben vollumfänglich. Die Befürchtung der Beklagten, die Eltern des Klägers seien aufgrund ihres Alters absehbar selbst auf umfangreiche Unterstützung seitens der Kläger angewiesen, habe keine konkrete Grundlage. Im Übrigen habe der Gutachter die Kläger als ausreichend gesprächig, offen und initiativ eingeschätzt, um nach der Adoption Bekanntschaften mit Eltern anderer Kinder zu knüpfen. Auch die Kritik der Beklagten an der Adoptionsmotivation der Kläger sei nicht nachvollziehbar. Hauptgrund für den Adoptionswunsch nicht sei, dem Kind ein materiell besseres Leben in Deutschland zu bieten, sondern, ein Kind aufzunehmen, das nach Angaben der Verwandten, bei denen es derzeit lebt, dort nicht bleiben könne. Aus den vorgenannten Gründen sei die Beklagte analog § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO zur Neubescheidung zu verurteilen. Hingegen hätten die Kläger keinen Anspruch auf Verurteilung der Beklagten zur Feststellung der allgemeinen Adoptionseignung. Angesichts des Beurteilungsspielraums der Beklagten könne das Gericht nicht feststellen, dass die Kläger sämtliche Voraussetzungen für die allgemeine Adoptionseignung erfüllen. Mit Beschluss vom 21.06.2024 hat das Oberverwaltungsgericht den Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung abgelehnt und die Berufung der Kläger zugelassen.

6 Zur Begründung ihrer Berufung tragen die Kläger vor, dass sie nicht nur Anspruch auf eine neue Entscheidung der Beklagten über ihre allgemeine Adoptionseignung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts haben, sondern einen Anspruch auf Feststellung der allgemeinen Adoptionseignung. Der von der GZA beauftragte, anerkannte Sachverständige habe die Adoptionseignung eindeutig bejaht. Dabei habe er auch die allgemeine Adoptionseignung geprüft. Dass er damit möglicherweise den Prüfungsrahmen der GZA überschritten habe, schmälere den Wert des Gutachtens als Beweismittel nicht. Zudem überlappten sich beide Stufen und seien nur schwer voneinander abzugrenzen. Trotz umfangreicher Prüfung habe die Beklagte bislang keine tragfähigen Anhaltspunkte benannt, die gegen ihre allgemeine Adoptionseignung sprechen. Sie hätten mittlerweile zudem an einem Online-Seminar zum Umgang mit Rassismus gegen Adoptivkinder teilgenommen. Ihr soziales Netzwerk habe sich vergrößert. Die Klägerin habe ein Deutsch- Sprachzertifikat B 1 erworben. Die Kläger beantragen, das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 3. Kammer – vom 01.12.2023 abzuändern, soweit die Klage abgewiesen wurde, und die Beklagte zu verurteilen, innerhalb von sechs Wochen die allgemeine Eignung der Kläger für die Adoption von A. , festzustellen, einen die Adoptionseignung der Kläger bestätigten Bericht zu erstellen und diesen der GZA Hamburg zuzuleiten; hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, innerhalb von drei Monaten über den Antrag auf Prüfung und Feststellung der Adoptionseignung der Kläger unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts neu zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie ist der Auffassung, das Verwaltungsgericht habe sie zurecht nicht verurteilt, die allgemeine Adoptionseignung der Kläger festzustellen. Das von der GZA eingeholte Sachverständigengutachten sei für die erste Stufe der Eignungsprüfung durch die kommunale Adoptionsvermittlungsstelle nicht von Bedeutung. Ungeachtet dessen habe sie, die Beklagte, sich mit dem Gutachten auseinandergesetzt. Der Gutachter setze thematische Schwerpunkte, die die Beklagte nicht teile. Soweit der Gutachter auch die allgemeine Adoptionseignung geprüft habe, habe er seine Kompetenzen überschritten. Aufgabe des Gutachters sei es gewesen, ein psychologisches Gutachten für eine Auslandsadoption „entsprechend den Anforderungen der Philippinen“ zu erstellen. Die

7 kommunale Adoptionsvermittlungsstelle habe ihr Verfahren eigenständig durchzuführen. Zwischen dem Blickwinkel des psychologischen Gutachters und den fachlichen Standards der Adoptionsvermittlungsstelle bestünde größtenteils keine Übereinstimmung. Eine Ermessensreduzierung auf Null liege nicht vor. Es gebe Eignungsmerkmale, die die Adoptionsvermittlungsstelle im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums noch einmal neu bewerten müsse. Dies betreffe zum einen die Deutschkenntnisse der Klägerin. Es sei fraglich, ob nicht mindestens Kenntnisse auf dem Niveau B 2 erforderlich seien. Des Weiteren stelle sich die Frage der Auswirkungen der Wahrnehmungsstörungen des Klägers auf seine Erziehungsfähigkeit. Entscheidungsgründe Der Berichterstatter entscheidet im Einverständnis der Beteiligten anstelle des Senats über die Berufung (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 87a Abs. 2, 3 VwGO). Die von den erstinstanzlich gestellten Anträgen abweichende Fassung der Berufungsanträge der Kläger ist keine Klageänderung. Es handelt sich lediglich um eine sachgerechtere Formulierung des schon ursprünglich Gewollten, die auf einen Hinweis des Berichterstatters zurückgeht. Die zulässige Berufung der Kläger ist weit überwiegend begründet. I. Offen bleiben kann, ob es sich bei der Klage um eine Kombination aus Anfechtungs- und allgemeiner Leistungsklage oder um eine Verpflichtungsklage handelt. 1. Nach Auffassung der bisherigen (erstinstanzlichen) Rechtsprechung und der Kommentarliteratur ist eine kombinierte Anfechtungs- und allgemeine Leistungsklage zu erheben. Denn nur die Ablehnung der allgemeinen Adoptionseignung (§ 7b AdVermiG) sei Verwaltungsakt, während es sich bei einem die allgemeine Adoptionseignung bejahenden Eignungsbericht um schlichtes Verwaltungshandeln handle (vgl. VG München, Urt. v. 21.10.2015 – M 18 K 5346, juris Rn. 32; Reinhardt, AdVermiG, 10. Aufl. 2023, § 7b Rn. 8 f.; beide m.w.N.). 2. Aus Sicht des erkennenden Gerichts spricht jedoch viel dafür, dass die Mitteilung des positiven Ergebnisses der allgemeinen Eignungsprüfung an die Adoptionsbewerber (§ 7b Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 7 Abs. 3 Satz 2 AdVermiG) ein Verwaltungsakt ist, der durch den entsprechenden Bericht an die Auslandsvermittlungsstelle (der den Bewerbern nicht

8 ausgehändigt werden darf, § 7b Abs. 2 Satz 2 i.V. § 7 Abs. 3 Satz 3 AdVermiG) vollzogen wird. Gegen die herrschende Meinung spricht zum Einen, dass die Rechtsqualität der Entscheidung einer Behörde über einen Antrag üblicherweise nicht davon abhängt, ob sie positiv oder negativ ausfällt. Die Mitteilung des positiven Ergebnisses der allgemeinen Eignungsprüfung dürfte alle Voraussetzungen eines Verwaltungsakts nach § 31 Satz 1 SGB X erfüllen: Sie ist eine Entscheidung, die eine Behörde (das Jugendamt als örtliche Adoptionsvermittlungsstelle, § 9b AdVermiG) in Bezug auf einen Einzelfall (den antragstellenden Adoptionsbewerber) auf dem Gebiet des öffentlichen (Sozial-)Rechts (§ 68 Nr. 12 SGB I) trifft. Die Regelung mit unmittelbarer Rechtswirkung nach Außen dürfte in der für das weitere Adoptionsvermittlungsverfahren bindenden Bejahung der allgemeinen Adoptionseignung des Bewerbers bestehen. Denn die Auslandsvermittlungsstelle (§ 2a Abs. 4 AdVermiG) darf im weiteren Verfahren nicht mehr von den Beurteilungen der örtlichen Adoptionsvermittlungsstelle zur allgemeinen Adoptionseignung abweichen (zur Bindung der Auslandsvermittlungsstelle vgl. Reinhardt, AdVermiG, 10. Aufl. 2023, § 7c Rn. 6; zur Verwaltungsaktsqualität abschließender Teilregelungen bestimmter Aspekte eines Verfahrens Maurer/ Waldhoff, Allg. Verwaltungsrecht, 20. Aufl. 2020, § 9 Rn. 9). 3. Im vorliegenden Fall ist dies aber nicht entscheidungserheblich. Denn die Klage ist sowohl als Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 20.12.2022 in objektiver Klagehäufung mit einer allgemeinen Leistungsklage auf Erstellung eines positiven Berichts nach § 7b Abs. 2 AdVermiG als auch als Verpflichtungsklage in Form einer Versagungsgegenklage gegen die mit Bescheid vom 20.12.2022 abgelehnte Feststellung der allgemeinen Adoptionseignung zulässig und weit überwiegend begründet. II. Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen weder als kombinierte Anfechtungs- und allgemeine Leistungsklage noch als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage Bedenken. III. Die Klage ist sowohl als kombinierte Anfechtungs- und allgemeine Leistungsklage als auch als Verpflichtungsklage weit überwiegend begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 20.12.2022 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (1.). Die Kläger haben Anspruch auf die positive Feststellung ihrer allgemeinen Adoptionseignung, die Erstellung eines entsprechenden Berichts und dessen Weiterleitung an die GZA Hamburg nach § 7b Abs. 2 AdVermiG (2.). Sie haben allerdings keinen Anspruch darauf, dass der

9 Beklagten dafür schon im Urteil eine Frist von sechs Wochen gesetzt wird; insoweit sind Berufung und Klage unbegründet (3.) 1. Der Bescheid der Beklagten vom 20.12.2022, mit dem die Feststellung der allgemeinen Eignung der Kläger zur Adoption des auf den Philippinen wohnenden Großneffen der Klägerin, A. , und die Erstellung eines Sozialberichts abgelehnt wurde, ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. Insoweit ist das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (vgl. den Beschluss des erkennenden Gerichts vom 21.06.2024 – 2 LA 90/24 – über die Ablehnung des Berufungszulassungsantrags der Beklagten). 2. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu unrecht nur verurteilt, über den Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die Kläger haben einen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihre allgemeine Eignung zur Adoption des Kindes feststellt, einen entsprechenden Bericht verfasst und diesen an die GZA Hamburg weiterleitet. Nach § 2c Abs. 1, § 7b Abs. 1 Satz 1 AdVermiG erfolgt auf Antrag der Adoptionsbewerber eine Prüfung der allgemeinen Eignung zur Adoption eines Kindes mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland durch eine örtliche Adoptionsvermittlungsstelle, hier durch das Jugendamt der Beklagten (§ 9b AdVermiG) (im Folgenden: Prüfung der allgemeinen Adoptionseignung; erste Stufe). Das Ergebnis der Eignungsprüfung ist den Adoptionsbewerbern mitzuteilen (§ 7b Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 7 Abs. 3 Satz 2 AdVermiG). Ferner verfasst die örtliche Adoptionsvermittlungsstelle über das Ergebnis ihrer Eignungsprüfung einen Bericht, den sie einer zur internationalen Adoptionsvermittlung befugten Stelle (§ 2a Abs. 4 AdVermiG), hier der GZA Hamburg, zuleitet (§ 7b Abs. 2 Satz 1 AdVermiG). Anschließend führt die internationale Adoptionsvermittlungsstelle die sogenannte länderspezifische Eignungsprüfung durch (§ 2c Abs. 1, § 7c AdVermiG; zweite Stufe). Soweit nicht ein Adoptionsverbot oder das Fehlen einer geeigneten Fachstelle im Heimatland des Kindes (§ 2c Abs. 2 AdVermiG) der Durchführung eines internationalen Adoptionsverfahrens entgegensteht, vermittelt § 7b Abs. 1 Satz 1 AdVermiG den Adoptionsbewerbern einen Rechtsanspruch (vgl. BT-Drs. 19/16718, S. 46; VG Sigmaringen, Urt. v. 25.09.2008 – 8 K 159/07, juris Rn. 27). Die Adoptionsvermittlungsstelle hat bei der Eignungsprüfung einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum. Der gerichtlichen Kontrolle unterliegt nur, ob die Behörde bei ihrer Entscheidung von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, die Adressaten dabei hinreichend beteiligt hat,

10 ob sachfremde Erwägungen in die Entscheidung eingeflossen sind sowie ob fachliche Maßstäbe beachtet worden sind und die Entscheidung der Behörde im Ergebnis fachlich vertretbar und nachvollziehbar ist (vgl. VG München, Urt. v. 16.02.2023 – M 15 K 21.6262, juris Rn. 31; VG Sigmaringen, Urt. v. 25.09.2008 – 8 K 159/07, juris Rn. 37 ff.; VG Hamburg, Urt. v. 18.12.2001 – 13 VG 2780/2001, juris Rn. 41). Eine Verurteilung des Rechtsträgers der örtlichen Adoptionsvermittlungsstelle zur positiven Feststellung der allgemeinen Adoptionseignung und Erstellung eines entsprechenden Berichts kommt daher nur ausnahmsweise in Betracht, wenn nach der aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) feststeht, dass keine andere Entscheidung der Vermittlungsstelle als die Bejahung der allgemeinen Adoptionseignung rechtmäßig wäre, wenn also mit anderen Worten jede andere Entscheidung eine fehlerhafte Ausübung des Beurteilungsspielraums wäre (vgl. VG München, Urt. v. 21.10.2015 – M 18 K 14.5346, juris Rn. 54; VG Hamburg, Urt. v. 01.12.2005 – 13 K 3059/05, juris Rn. 30). Es steht zur Überzeugung des Berichterstatters fest, dass jede andere Entscheidung als die positive Feststellung der allgemeinen Adoptionseignung der Kläger eine fehlerhafte Ausübung des Beurteilungsspielraums durch die Beklagte wäre. Die Eignung von Adoptionsbewerbern im Sinne des § 7 Abs. 1, Abs. 3 AdVermiG ist vor dem Hintergrund der Voraussetzungen des § 1741 BGB zu beurteilen und zu bejahen, wenn die Annahme dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen den Annehmenden und dem Kind eine Eltern-Kind-Beziehung entsteht (VG Sigmaringen, Urt. v. 25.09.2008 – 8 K 159/07, juris Rn. 35; VG München, Urt. v. 27.04.2005 – M 18 K 04.3915, juris Rn. 20; VG Freiburg, Urt. v. 08.12.2003 - 8 K 1625/02, juris Rn. 21 ff.). Die Kriterien der allgemeinen Eignungsprüfung nach § 7b AdVermiG sind der Sache nach dieselben wie bei der Prüfung der Eignung zur Inlandsadoption (§ 7 AdVermiG), so dass insbesondere die in § 7 Abs. 2 AdVermiG aufgezählten Aspekte (persönliche und familiäre Umstände der Adoptionsbewerber, Gesundheitszustand der Adoptionsbewerber, soziales Umfeld der Adoptionsbewerber, Beweggründe der Adoptionsbewerber für die Adoption, Eigenschaften der Kinder, für die zu sorgen die Adoptionsbewerber fähig und bereit sind) zu berücksichtigen sind (Reinhardt, AdVermiG, 10. Aufl. 2023, § 7b Rn. 5; Kukiela, in: Wiesner/ Wapler, SGB VIII, 6. Aufl. 2022, § 7b AdVermiG Rn. 3; BT-Drs. 19/16718, S. 46 f.). Als Anwendungs- und Auslegungshilfe können die Empfehlungen zur Adoptionsvermittlung der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter (aktuell 9. neubearbeitete Fassung 2022; im Folgenden: BAGLJÄ-Empfehlungen) herangezogen werden, da sie anerkannte fachliche Standards wiedergeben (vgl. VG Sigmaringen, Urt. v. 25.09.2008 – 8 K 159/07, juris Rn. 34; Reinhardt, AdVermiG, 10. Aufl. 2023, § 7 Rn. 10).

11 Schon aus begründeten Zweifeln an der Eignung kann sich ein negatives Ergebnis ergeben (Ziff. 8.5.3.2 BAGLJÄ-Empfehlungen). Im vorliegenden Fall steht zur Überzeugung des Berichterstatters fest, dass die Beklagte bei einer erneuten Entscheidung nicht in nachvollziehbarer, fachlich vertretbarer und von sachfremden Erwägungen freier Weise begründete Zweifel an der allgemeinen Adoptionseignung der Kläger feststellen könnte. Dies ergibt sich aus dem kumulativen Zusammentreffen der folgenden besonderen Umstände des Einzelfalls: Die Beklagte hat in zwei Eignungsfeststellungsverfahren die allgemeine Adoptionseignung der Kläger umfassend geprüft. Dabei wurden alle nach § 7 Abs. 2 AdVermiG bzw. den BAGLJÄ- Empfehlungen relevanten Aspekte untersucht. Dennoch hat die Beklagte in ihren bisherigen Ablehnungsbescheiden keinen nachvollziehbaren Grund benennen können, der gegen die allgemeine Adoptionseignung spricht. Dagegen ist ein von einer anderen staatlichen Adoptionsvermittlungsstelle eingeholtes psychologisches Sachverständigengutachten nach ebenfalls umfassender Prüfung zu dem eindeutigen Ergebnis gelangt, dass die allgemeine Adoptionseignung der Kläger zu bejahen ist. Prüft man die Kriterien des § 7 Abs. 2 AdVermiG und die in Ziff. 8.5.2 der BAGLJÄ- Empfehlungen aufgezählten Aspekte unter Berücksichtigung der beiden aufgehobenen Ablehnungsbescheide, des Sachverständigengutachtens und des übrigen Akteninhalts, so besteht kein Zweifel, dass die allgemeine Adoptionseignung der Kläger in Bezug auf das vorliegend streitgegenständliche Kind bejaht werden muss. a) Ein auf Veranlassung der GZA Hamburg, einer staatlichen Adoptionsvermittlungsstelle nach § 2a Abs. 4 AdVermiG, erstelltes psychologisches Sachverständigengutachten hat die Kläger eindeutig als geeignet zur Aufnahme des Kindes beurteilt (vgl. S. 25 ff. des Gutachtens). Diese Feststellung bezieht sich auch auf die allgemeine Adoptionseignung nach § 7b AdVermiG (aa). Die Einwände der Beklagten gegen das Gutachten sind unzutreffend (bb). aa) Der Gutachter hat nicht nur die länderspezifische, sondern auch die allgemeine Adoptionseignung der Kläger geprüft. Fragestellung des Gutachtens war, „ob die [Kläger] zur Aufnahme und Annahme eines Kindes von den Philippinen geeignet sind“ (vgl. S. 1 des Gutachtens). Vor dem Hintergrund der Arbeitsteilung zwischen örtlicher und internationaler Adoptionsvermittlungsstelle in § 7b und § 7c AdVermiG hätte der Gutachter die ihm von der internationalen Adoptionsvermittlungsstelle gestellte Frage so verstehen müssen, dass sie sich nur auf die spezifisch auslandsbezogenen Aspekte der Adoptionseignung bezieht. So eng hat er die

12 Frage aber nicht verstanden. In seiner Vernehmung durch das Verwaltungsgericht hat er unmissverständlich ausgesagt, dass er auch die allgemeine Adoptionseignung begutachtet habe und dass sich sein Gutachten auf das Gelingen der Adoption insgesamt beziehe. Dies kommt auch im Gutachten selbst zum Ausdruck. Dieses beschränkt sich nicht auf auslandsspezifische Erwägungen. Rein nach dem Wortlaut der Fragestellung, die dem Gutachter unterbreitet wurde, war dieses Verständnis seines Auftrags nicht abwegig. Weshalb daraus, dass der Gutachter auch eine Frage untersucht hat, die nicht zum Prüfungsprogramm der Behörde gehört, die das Gutachten veranlasst hat, sich ein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich dieser überobligatorisch begutachteten Frage ergeben soll, erschließt sich dem Berichterstatter nicht. Die Beklagte hat ihre gegenteilige Auffassung nicht näher begründet. Ihre Auffassung ist um so unverständlicher, als die Beklagte dort, wo die Kläger ihr vorwerfen, nur für die länderspezifische Eignungsprüfung relevante Erwägungen angestellt zu haben, betont, dass beide Stufen schwer voneinander zu trennen seien. bb) Die übrigen Einwände der Beklagten gegen das Gutachten sind ebenfalls unzutreffend: (1) Der Gutachter besitzt die für die Feststellung der allgemeinen Adoptionseignung nötige Sachkunde. Dafür, dass sich seine Sachkunde nur auf spezifisch auslandsbezogene Aspekte der Adoption bezieht, spricht nichts (vgl. zur Sachkunde Ziff. 2 des Gutachtens sowie Anlage 1 und 5 zur ergänzenden Stellungnahme vom 27.03.2023). (2) Das Gutachten stützt sich auf eine belastbare Tatsachengrundlage. Es beruht auf der Auswertung von drei anamnestischen Fragebögen, einem sechseinhalbstündigen Besuch des Gutachters bei den Klägern zu Hause, je einem Partnerschaftsfragebogen und vier normierten Fragebogentests. Teilweise wurde eine vereidigte Dolmetscherin für die Muttersprache der Klägerin hinzugezogen (Ziff. 3 des Gutachtens). Des Weiteren lagen dem Gutachter die wichtigsten Unterlagen aus der Akte der Beklagten vor (insbesondere die ärztlichen Atteste) (Ziff. 4 des Gutachtens). (3) Das Gutachten legt vollständig oder zumindest nahezu vollständig zutreffende Anknüpfungstatsachen zugrunde. Konkret streitig ist in tatsächlicher Hinsicht nur die Annahme des Gutachters zum Alter der Kinder, die die Klägerin als Nanny betreut hat (vgl. einerseits S. 20 des Gutachtens und andererseits S. 9 der Stellungnahme der Beklagten vom 30.11.2022). Es gibt keinen Anhaltspunkt, dass dieses Detail für das Gesamtergebnis des Gutachtens entscheidend war. Unstreitig ist, dass die Klägerin als Nanny mehrere Jahre lang in mehreren Staaten Erziehungserfahrungen mit mehreren Kindern gesammelt hat.

13 (4) Der Einwand der Beklagten, sie teile die thematischen Schwerpunkte des Gutachters nicht, ist nicht nachvollziehbar. In ihrer Stellungnahme vom 30.11.2022, S. 2 f., zählt die Beklagte die nach ihrer Ansicht relevanten Themen im Einzelnen auf. Sämtliche davon werden auch im Sachverständigengutachten behandelt. Die Beklagte benennt kein konkretes Thema, das ihres Erachtens nicht im Gutachten behandelt wurde. (5) Der Einwand der Beklagten, das Gutachten entspreche nicht den deutschen Anforderungen, sondern sei nach Anforderungen der philippinischen Behörde erstellt worden, ist unzutreffend. Zwar hat der Sachverständige auch Testverfahren angewandt, die von der philippinischen Adoptionsbehörde verlangt werden (vgl. S. 3, 8 seiner Stellungnahme vom 27.03.2023). Ebenso wurden aber die BAGLJÄ-Empfehlungen sowie die fachlichen Vorgaben des Bundesverbands Deutscher Psychologinnen und Psychologen zugrunde gelegt (S. 8 der Stellungnahme vom 27.03.2023). Die Anwendung objektiver psychologischer Testverfahren und psychologischer Methoden wie Anamnese und allgemeiner und spezieller Exploration ist in psychologischen Adoptionsgutachten allgemein anerkannter Standard (S. 8 der Stellungnahme vom 27.03.2023). Diesen Ausführungen des Gutachters hat die Beklagte nichts Konkretes entgegengesetzt. Aus dem AdVermiG ergibt sich ebenfalls nicht, dass ein von der Auslandsvermittlungsstelle im Rahmen von § 7c AdVermiG veranlasstes Gutachten auf den Standards ausländischer Staaten beruht. Bei der sogenannten „länderspezifischen Prüfung“ nach § 7c AdVermiG geht es nicht um die Prüfung von Anforderungen ausländischer Behörden, sondern um die Prüfung der besonderen Herausforderungen, vor die eine Auslandsadoption die Adoptiveltern in Deutschland stellt (vgl. § 7c Abs. 2 AdVermiG sowie Reinhardt, AdVermiG, 10. Aufl. 2023, § 7c Rn. 1; Kukiela, in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Aufl. 2022, § 7c AdVermiG Rn. 3). (6) Nicht überzeugend ist der Einwand der Beklagten, es bestehe größtenteils keine Übereinstimmung zwischen dem Blickwinkel des Gutachters und den fachlichen Standards ihrer Adoptionsvermittlungsstelle. Die Beklagte hat nicht näher beschrieben, wie die jeweils angewandten Standards konkret differieren. Sowohl die Beklagte als auch der Gutachter haben ihrer Bewertung die Empfehlungen zur Adoptionseignung der BAGLJÄ in ihrer aktuellen Fassung zugrunde gelegt.

14 (7) Bei der Würdigung des Gutachtens ist für den Berichterstatter von besonderer Bedeutung, dass es kein „Parteigutachten“ der Kläger ist, sondern auf Veranlassung einer staatlichen Adoptionsvermittlungsstelle erstellt wurde. b) Bei der Prüfung der einzelnen Kriterien der Adoptionseignung nach § 7 Abs. 2 AdVermiG bzw. Ziff. 8.5.2 der BAGLJÄ-Empfehlungen ist festzustellen, dass die beiden Ablehnungsbescheide der Beklagten keine nachvollziehbaren, fachlich vertretbaren Bedenken an der Eignung der Kläger äußern, während der Sachvollständige schlüssig die Eignung bejaht. Soweit kleinere Aspekte der allgemeinen Adoptionseignung bislang weder von der Beklagten noch vom Sachverständigen ausdrücklich thematisiert wurden, ergibt sich aus dem Akteninhalt, dass sie nicht beurteilungsfehlerfrei negativ bewertet werden dürften. aa) Die persönlichen und familiären Umstände der Kläger sprechen für ihre allgemeine Eignung zur Adoption des Kindes. Zu prüfen sind unter diesem Aspekt v.a. die Persönlichkeit der Adoptionsbewerber, ihre erziehungsleitenden Vorstellungen, ihr Alter, die Stabilität ihrer Partnerschaft und ihre Sprachkenntnisse (vgl. Ziff. 8.5.2.1 der BAGLJÄ-Empfehlungen und Reinhardt, AdVermiG, 10. Aufl. 2023, § 7 Rn. 10 f.). (1) Die Persönlichkeit der Kläger spricht für ihre allgemeine Adoptionseignung in Bezug auf das Kind. Von Bedeutung sind dabei insbesondere der Umgang der Kläger mit ihrer ungewollten Kinderlosigkeit, die Belastbarkeit, das Vorhandensein von Konfliktbewältigungsstrategien, die Fähigkeit und Bereitschaft, auf die Bedürfnisse des Kindes einzugehen, Empathie und Toleranz, die Akzeptanz der Herkunftseltern, die Bereitschaft zur Aufklärung des Kindes über seine Herkunft und realistische Erwartungen an die Adoption (vgl. Ziff. 8.5.2.1 BAGLJÄ-Empfehlungen). (1.1) Soweit die Beklagte in ihrem ersten Ablehnungsbescheid eine fehlende Bereitschaft der Kläger zur frühen kindgerechten Aufklärung des Kindes über die Tatsache der Adoption und die Herkunftsfamilie kritisiert hat, ist dies mittlerweile überholt. Das Kind ist acht Jahre alt und hat im Alter von ca. drei Jahren erfahren, wer seine leibliche Mutter ist (vgl. S. 8 des Schreibens der Beklagten an die GZA v. 15.05.2019; S. 2 f. des Gesprächsprotokolls vom 13.01.2022). Davon geht auch der hier angefochtene, zweite Ablehnungsbescheid aus (vgl. den 3. Absatz unter Ziff. 4 des Bescheids). Die Person des Vaters ist den Klägern

15 unbekannt, so dass sie das Kind darüber nicht aufklären können; insoweit wird auf das Urteil des Verwaltungsgerichts verwiesen. Daraus, dass die Kläger das Kind nicht früher darüber aufgeklärt haben, wer seine Mutter ist, kann nicht vertretbar auf ein Persönlichkeitsdefizit geschlossen werden, das die Adoptionseignung in Frage stellt. Die Großfamilie, die überwiegend auf den Philippinen lebt, hat aufgrund der dortigen kulturellen Vorstellungen entschieden, dem Kind zunächst nicht zu offenbaren, dass die – damals noch minderjährige und unverheiratete – Nichte der Klägerin seine Mutter ist. Stattdessen wurde ihm diese wohl als große Schwester vorgestellt (vgl. das Gesprächsprotokoll vom 23.11.2017). Es ist nicht realistisch vorstellbar, wie die Kläger – selbst wenn sie es gewollt hätten - von Deutschland aus einem unter dreijährigen, auf den Philippinen lebenden Kind kindeswohlgerecht hätten vermitteln sollen, dass seine familiären Bezugspersonen vor Ort ihm hinsichtlich der Person seiner Mutter die Unwahrheit sagen (vgl. insoweit auch S. 22 des Gutachtens). (1.2) Es gibt keine Anhaltspunkte für eine mangelnde Akzeptanz der Herkunftseltern bei den Klägern, die die Adoptionseignung vertretbar in Frage stellen kann. Da der Kindsvater den Klägern unbekannt ist, kann es vorliegend nur um die Akzeptanz für die Kindesmutter – die Nichte der Klägerin – gehen. Die Beklagte wirft den Klägern unter Ziff. 4 des angefochtenen Bescheids insofern eine nicht „wertschätzende“ bzw. eine „ambivalente“ Haltung vor. Zutreffend ist, dass die Kläger bestimmte Verhaltensweisen der Kindsmutter negativ bewerten und dies auch in Gesprächen mit der Adoptionsvermittlungsstelle der Beklagten zum Ausdruck gebracht haben. Dabei geht es vor allem um das weitgehende Vernachlässigen des Kindes, um das sich seit seiner Geburt überwiegend andere Verwandte als die Mutter kümmern, sowie um den Einsatz von Schlägen als Erziehungsmittel (vgl. z.B. S. 6 des Gesprächsprotokolls vom 17.03.2022) Es wäre nicht nachvollziehbar, von Adoptiveltern zu verlangen, dass sie das Verhalten der biologischen Kindseltern bedingungslos positiv bewerten, selbst wenn es um Verhaltensweisen geht, die – wie hier – vertretbar als kindeswohlgefährdend angesehen werden können. Dies gilt jedenfalls für Gespräche mit Dritten, hier der Adoptionsvermittlungsstelle. Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger sich dem Kind gegenüber negativ über die Kindsmutter äußern, werden weder in den beiden Ablehnungsbescheiden der Beklagten benannt noch sind sie für den Berichterstatter aus den Akten ersichtlich. (1.3) Aus der Zurückhaltung der Kläger bei der Frage, ob sie nach einer Adoption gemeinsam mit dem Kind zu Besuchen auf die Philippinen reisen würden, kann nicht vertretbar auf eine mangelnde Bereitschaft, auf die Bedürfnisse des Kindes einzugehen, oder auf ein mangelndes Interesse am Heimatland des Kindes geschlossen werden, die

16 die allgemeine Adoptionseignung ausschließen (so aber S. 13, letzter Absatz, bis S. 14, vierter Absatz, des angefochtenen Bescheides). Die Bereitschaft, mit dem Kind in sein Herkunftsland zu reisen, damit es den Kontakt dorthin aufrechterhält und die Adoptiveltern mit dem Herkunftsland vertraut werden, sind spezifische Anforderungen an Menschen, die ein Kind aus dem Ausland adoptieren wollen. Sie sind daher nicht von der örtlichen Adoptionsvermittlungsstelle bei der Feststellung der allgemeinen Adoptionseignung (§ 7b AdVermiG), sondern von der Auslandsvermittlungsstelle bei der länderspezifischen Eignungsprüfung (§ 7c AdVermiG) zu prüfen. Auf dieser zweiten Prüfungsstufe geht es nicht nur um die Anforderungen, die sich aus der Herkunft des Kindes aus einem konkreten Land ergeben, sondern allgemein um die erhöhten Anforderungen, die sich bei der Adoption eines Kindes aus dem Ausland im Vergleich zu den Anforderungen an eine Inlandsadoption ergeben (vgl. Reinhardt, AdVermiG, 10. Aufl. 2023, § 7c Rn. 1; Kukiela, in: Wiesner/ Wapler, SGB VIII, 6. Aufl. 2022, § 7c AdVermiG Rn. 3; BT-Drs. 19/1678, S. 47 [„speziellen Themen der Auslandsadoption“; „besonderen Anforderungen einer Auslandsadoption“]). Das Prüfungsprogramm, das die Beklagte auf der ersten Stufe zugrunde zu legen hat, entspricht hingegen demjenigen bei der Prüfung von Inlandsadoptionen nach § 7 Abs. 2 AdVermiG (vgl. Reinhardt, AdVermiG, 10. Aufl. 2023, § 7b Rn. 5; Kukiela, Wiesner/ Wapler, SGB VIII; 6. Aufl. 2022, § 7b AdVermiG Rn. 3; BT-Drs. 19/1678, S. 47). Bei Inlandsadoptionen stellt sich die Frage nach der Bereitschaft, das Herkunftsland des Kindes zu besuchen, naturgemäß nicht. Daher darf diese Frage auch nicht im Rahmen von § 7b AdVermiG thematisiert werden. Aber selbst wenn die Thematik „Reisen in das Herkunftsland“ von der Beklagten zu prüfen wäre, wäre es nicht vertretbar, aus den diesbezüglichen Äußerungen der Kläger auf ein Eignungsdefizit zu schließen. Die Klägerin, die selbst auf den Philippinen aufgewachsen ist, hat gegen Ende des Eignungsfeststellungsverfahrens angegeben, dass sie sich mittlerweile trotz ihrer (Sicherheits-)Bedenken vorstellen könne, um des Kindes Willen dorthin zu reisen (S. 6 f. des Gesprächsprotokolls vom 10.03.2022). Der Kläger hat angegeben, dass er „zu [des Kindes] Wohl“ bereit wäre, mit dem Kind gegebenenfalls auch ohne seine Ehefrau auf die Philippinen zu reisen (S. 3 des Gesprächsprotokolls vom 17.03.2022). Die Behauptung der Beklagten, die Kläger würden das „Thema Heimreise“ nicht „wichtig und ernst nehmen“ ist daher nicht nachvollziehbar. Die Einschätzung der Beklagten, Reisen des Klägers mit dem Kind auf die Philippinen ohne Begleitung durch seine Ehefrau seien wegen der kognitiven Einschränkungen des Klägers nicht realistisch, verkennt den Akteninhalt: Der Kläger kann sich bei Benutzung von – mittlerweile allgemein üblichen – Hilfsmittel wie Google Maps und Navigationsgeräten in

17 fremder Umgebung orientieren (vgl. S. 6 des Gesprächsprotokolls vom 20.01.2022). Zudem wäre er nach der Ankunft auf den Philippinen nicht auf sich allein gestellt, sondern hätte die Unterstützung der Herkunftsfamilie des Kindes, die zugleich die Herkunftsfamilie seiner Ehefrau ist. Der Kläger hat ausdrücklich angegeben, dass er solche Reisen mit den Verwandten auf den Philippinen absprechen würde (vgl. S. 6 des Gesprächsprotokolls vom 20.01.2022). Anhaltspunkte dafür, dass die Verwandten diese Hilfe nicht leisten würden, fehlen. (1.4) Ein Eignungsdefizit der Kläger lässt sich nicht vertretbar mit einer fehlenden Wertschätzung für die Herkunftskultur des Kindes oder Vorurteilen über die Lebensverhältnisse in dessen Herkunftsland begründen. Auch dies sind spezifische Aspekte einer Auslandsadoption. Sie sind somit erst von der Auslandsvermittlungsstelle im Rahmen von § 7c AdVermiG zu prüfen (vgl. oben Ziff. 1.3). Abgesehen davon sind die diesbezüglichen Erwägungen der Beklagten auch inhaltlich nicht nachvollziehbar. Der erste Ablehnungsbescheid hat dem Kläger verallgemeinernde Äußerungen über Menschen philippinischer Herkunft und eine fehlende „echte Wertschätzung“ für die Wurzeln des Kindes vorgehalten. Damit sollte wohl Bezug genommen werden auf eine Äußerung des Klägers zu Beginn des Eignungsfeststellungsverfahrens („von Natur aus hinterfragen die Philippiner nichts, sondern nehmen hin“, Gesprächsprotokoll vom 08.02.2018) Diese vereinzelte, über sechs Jahre alte Aussage ist kein ernsthafter Anlass für die Annahme, der mit einer Philippina verheiratete Kläger hege generell eine abwertende Haltung gegenüber den Philippinen, ihren Menschen und ihrer Kultur. Die Kläger wollen über Musik, Essen, Dekoration, Bücher, Reportagen und Kontakt zu philippinischen Bekannten in Bremen den Bezug des Kindes zur Herkunftskultur erhalten (vgl. S. 23 des Sachverständigengutachtens). Wenn der Kläger eine abwertende Einstellung zur philippinischen Kultur und philippinischen Menschen hätte, wäre ihm dies nicht wichtig. Soweit die Beklagte kritisiert, die Kläger hätten das „Vorurteil“, dass das Kind in Deutschland „eine bessere Zukunft“ und auf den Philippinen „keine Chance“ habe (S. 14, zweiter und vierter Absatz des angefochtenen Bescheids), setzt sie sich nicht damit auseinander, dass diese Einschätzung der eigenen Lebenserfahrung der Klägerin entspricht, die von den Philippinen nach Deutschland ausgewandert ist.

18 (1.5) Es gibt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger nicht im erforderlichen Maß Empathie- und Reflexionsvermögen besitzen und belastbar sind. In ihren Ausführungen zu diesen Persönlichkeitsmerkmalen (Ziff. 2.1.2 des angefochtenen Bescheids) geht die Beklagte überwiegend auf die besondere Situation von aus dem Ausland adoptierten Kindern ein. Aus der Herkunft des Kindes aus dem Ausland resultierende besondere Anforderungen an die Persönlichkeit von Adoptiveltern sind indes – wie bereits oben unter Ziff. 1.3 ausgeführt – von der Auslandsvermittlungsstelle im Rahmen der länderspezifischen Eignungsprüfung nach § 7c AdVermiG zu prüfen. Abgesehen davon ist der Vorwurf mangelnden Empathie- und Reflexionsvermögens auch inhaltlich nicht nachvollziehbar. Die Beklagte stützt ihn maßgeblich darauf, dass die Kläger kein Problembewusstsein dafür hätten, was der Verlust seiner bisherigen Bezugspersonen für das Kind bedeuten würde; wegen der Verwandtschaft der Klägerin mit dem Kind und den häufigen Videotelefonaten mit ihm gingen sie davon aus, es handle sich nicht um eine „richtige“ Adoption (vgl. Ziff. 2.1.2, S. 6 letzter Absatz und S. 7 des angefochtenen Bescheids; ähnlich auch schon der erste Ablehnungsbescheid). Innerhalb des Beurteilungsspielraums der Beklagten dürfte es liegen, bei der Klägerin noch ein gewisses Defizit festzustellen in Bezug auf die Einsicht, welche Belastung die Trennung von im Alltag vertrauten Personen für das Kind bedeuten kann und dass Kontaktpflege via Skype dies nicht vermeiden kann (vgl. S. 23, 29 des Sachverständigengutachtens). Nach den überzeugenden Ausführungen des auf Veranlassung der Auslandsvermittlungsstelle erstellten Sachverständigengutachtens kann daraus aber nicht auf die Ungeeignetheit zur Adoption geschlossen werden, sondern lediglich auf Bedarf für Begleitung und Beratung nach der Adoption. Der Gutachter hat festgestellt, der Klägerin sei schon jetzt die „Problematik von Adoptivkindern im Wesentlichen bewusst“ (S. 27 des Gutachtens). Weiter führt der Gutachter aus: „Die [Kläger] verfügen inzwischen über ein relativ gutes Verständnis der Bindungs- und Integrationsprozesse fremdplatzierter Kinder. “ (S. 29 des Gutachtens). Aus sachverständiger Sicht „bestehen keine Zweifel, dass die [Kläger] die Eingewöhnungsphase und die genannten Aufgaben angemessen bewältigen. Bei Themen, bei denen Schwierigkeiten auftauchen und Beratung gebraucht wird, ist das [klagende Ehepaar] bereit, sich externe fachliche Unterstützung einzuholen.“ (vgl. S. 17 der ergänzenden Stellungnahme des Gutachters vom 27.03.2023). Aus den Protokollen über die Gespräche der Kläger mit der Adoptionsvermittlungsstelle der Beklagten ergibt sich ebenfalls, dass die Kläger im Hinblick auf die Problematik „Verlust von Bezugspersonen“ im Verlauf des Eignungsfeststellungsverfahrens ihre Haltung

19 weiterentwickelt haben und jedenfalls jetzt nicht mehr vertretbar davon gesprochen werden kann, sie seien sich dieser Herausforderung überhaupt nicht bewusst. Am 17.03.2022 kam es zwischen einer Mitarbeiterin der Adoptionsvermittlungsstelle der Beklagten und dem Kläger zu folgendem Dialog: Frage der Mitarbeiterin der Adoptionsvermittlungsstelle: „Wir sprechen das an, da [das Kind] eine neue Welt erlebt, wenn er nach Bremen zieht. Die Reise und die Ankunft wird sehr aufregend für [das Kind]. Nach einigen Monaten wird er die Realität begreifen. Es könnte passieren, dass er traurig und verzweifelt ist. Sein Verhalten ändert sich und hält über Wochen an.“ Antwort des Klägers: „Ich bin mir darüber bewusst. Doch bin ich davon überzeugt, dass die Verbindung zu den Philippinen nicht abbricht und es ihn deshalb nicht so sehr belastet. Auf der anderen Seite, möchte ich ihm helfen, dass er sich zurechtfindet. In den Schulferien, könnte ich ihm vorschlagen, auf die Philippinen zu reisen.“ (vgl. z.B. Protokoll des Gesprächs v. 17.03.2022, S. 3). Dies bestätigt die Feststellung des Sachverständigen, dass auf Klägerseite ein Grundverständnis des Problems vorhanden ist. Dass die Kläger zugleich Besonderheiten sehen, die ihr Adoptionsvorhaben vom Regelfall einer Auslandsadoption unterscheiden, kann ihnen nicht vertretbar vorgehalten werden, denn es trifft offensichtlich zu. Diese Besonderheiten ergeben sich in zweierlei Hinsicht: Zum einen sind die Kläger dem Kind schon heute nicht völlig unbekannt. Es kennt die Kläger von einem gemeinsamen Treffen in Hongkong und durch fast tägliche Videotelefonate. Dass dies nicht äquivalent zu einem ständigen persönlichen Kontakt ist, versteht sich von selbst. Nicht vertretbar ist allerdings, dass die Beklagte dem überhaupt keine Bedeutung beimessen will. Die Behauptung aus dem ersten Ablehnungsbescheid, die Klägerin als Großtante, die nahezu täglich Videotelefonate mit dem Kind führt, sei für das Kind nicht mehr als eine Figur aus einer Fernsehserie, schießt über das Vertretbare hinaus. Am konkreten Sachverhalt vorbei geht auch die Prognose auf S. 7, dritter Absatz, des angefochtenen Bescheids, wonach das Kind nach der Ankunft in Deutschland sich fragen würde, „wer sind die fremden Menschen, die ich Mummy und Daddy nennen soll“. Es ist unstreitig und wird den Klägern von der Beklagten an anderer Stelle sogar negativ vorgehalten, dass das Kind die Kläger schon jetzt (ebenso wie andere ältere Verwandte) „Mummy“ und „Daddy“ nennt. Gleiches gilt für die Behauptung der Beklagten auf S. 7, dritter Absatz, des angefochtenen Bescheids, das Kind würde sich nach der Ankunft in Deutschland fragen, „warum hat mich meine Mutter weggeben“. Es ist unstreitig, dass die Mutter das Kind schon kurz nach der Geburt an anderer Verwandte weggeben hat, nie mit ihm in einer echten Mutterrolle zusammengelebt hat und schon jetzt relativ weit entfernt von ihm lebt.

20 Zum anderen unterscheidet sich das Adoptionsvorhaben der Kläger auch dadurch vom Regelfall einer Auslandsadoption, dass die Herkunftsfamilie des Kindes zugleich die Herkunftsfamilie eines Adoptivelternteils ist und daher als gesichert gelten kann, dass weiterhin Kontakt zur Herkunftsfamilie erhalten bleibt. Der Verlust der früheren Bezugspersonen wäre daher nicht so radikal wie es bei der Adoption eines für die Adoptiveltern völlig fremden Kindes zu befürchten ist. Der Kontakt des Kindes (und der Klägerin) zu den Verwandten auf den Philippinen wird nach der Adoption vorwiegend über Videotelefonate laufen. Die Beklagte würde sich widersprüchlich verhalten und damit ihren Beurteilungsspielraum überschreiten, wenn sie Videotelefonate als völlig ungeeignet bewerten würde, um Bindungen zwischen einem Kind und Bezugspersonen zumindest in einem gewissen Umfang über größere Distanzen aufrechtzuerhalten. Denn in ihrer Stellungnahme vom 30.11.2022 sieht die Adoptionsstelle der Beklagten in den Skype- Kontakten des in einer anderen Region der Philippinen wohnenden Kindes zu der in Manila lebenden Mutter einen Beleg für eine „Beziehung zu ihr […], die bedeutsam und wichtig ist.“ (vgl. S. 13 unten der Stellungnahme vom 30.11.2022). Zudem hat sich jedenfalls der Kläger bereit erklärt, mit dem Kind in den Ferien gelegentlich zu Verwandtenbesuchen auf die Philippinen zu reisen (s.o. Ziff. 1.3). Ausreichendes Empathie- und Reflexionsvermögen kann ferner nicht vertretbar mit dem Vorwurf in Zweifel gezogen werden, die Klägerin würde dem Kind schon seit längerem „Hoffnung machen, dass es nach Deutschland kommen wird“ und das Kind wisse „durch solche Äußerungen […] jetzt schon nicht […], wohin es gehört“ (S. 7 des angefochtenen Bescheids). Im ersten Ablehnungsbescheid hatte die Beklagte den Klägern gerade noch vorgeworfen, mit dem (damals noch jüngeren) Kind nicht offen über das Adoptionsvorhaben kommunizieren zu wollen. Dass das Kind nicht wisse, „wo es hingehört“, ist eine bloße Spekulation der Beklagten, die nie Kontakt zu dem Kind oder zu Menschen, die es kennen, aufgenommen hat. Dies ist auch nicht ihre Aufgabe, sondern die der philippinischen Behörden. Zudem ist es bei einem Kind, dass seit seiner Geburt bei verschiedenen Verwandten aus der Großfamilie wohnt, nicht naheliegend, dass gerade die offene Kommunikation über die Adoptionsbereitschaft einer Großtante ein Gefühl fehlender Zugehörigkeit verursacht haben soll. (1.6) Unter Ziff. 2.1.1. des angefochtenen Bescheids hat die Beklagte die Adoptionseignung ausschließende Persönlichkeitsdefizite bei den Klägern darin erblickt, dass diese die Brisanz des Themas „Umgang mit Diskriminierung und Rassismus“ für das Kind nicht wahrnehmen würden. Diese Bewertung hat schon das Verwaltungsgericht als nicht vertretbar angesehen. Der Leiter der Adoptionsvermittlungsstelle der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren erklärt, dass dieser Aspekt von der

21 Beklagten in einem neuen Eignungsfeststellungsverfahren außer Acht gelassen würde. Zudem haben die Kläger mittlerweile ein Seminar für Pflege- und Adoptiveltern, in dem die Thematik behandelt wurde, besucht. (1.7) Der angefochtene Bescheid sieht unter Ziff. 2.1.3 Defizite der Kläger bei der Alltagsstrukturierung und Problemlösung sowie unter Ziff. 2.1.4 Defizite bei administrativen und logistischen Themen. Diese sollen aus den kognitiven Beeinträchtigungen des Klägers und den eingeschränkten Deutschkenntnissen der Klägerin folgen. Sie sind ebenso wenig nachvollziehbar wie die unmittelbar auf den Gesundheitszustand des Klägers (vgl. dazu unten bb)) und die Deutschkenntnisse der Klägerin (vgl. dazu unten Ziff. (8)) gestützten Eignungsbedenken. (1.8) Der Gutachter hat durch Gespräche mit den Klägern, eine Auswertung ihrer Biographien und wissenschaftliche Tests Persönlichkeitsmerkmale bei den Klägern identifiziert, die für Adoptionseignung sprechen. Aus der Biographie der Klägerin leitet der Sachverständige nachvollziehbar ab, dass sie sich im Laufe ihres Lebens auf sehr unterschiedliche Lebensumstände, soziale Bezüge und berufliche Anforderungen einstellen musste. Sie habe dabei eine gewisse Robustheit und Zuversicht entwickelt, die es ihr ermöglichten, viele Schwierigkeiten und Nöte zu bewältigen (S. 5 des Gutachtens). Er beschreibt die Klägerin unter anderem als reif, geduldig, offen, aufmerksam, freundlich, zugewandt, ausdauernd (S. 6 des Gutachtens) und bescheinigt ihr unter anderem eine relativ hohe emotionale Stabilität und eine relativ hohe Gelassenheit in Stresssituationen (S. 9 des Gutachtens). Den Kläger beschreibt der Sachverständige unter anderem als intelligent, reif, psychisch gesund, sozial kompetent, mit guter sprachlicher Ausdrucksfähigkeit, im sozialen Kontakt offen, kontaktfähig, aufmerksam und freundlich. Er verfüge über eine mittlere emotionale Stabilität. Stress und Sorgen könnten deutliche, aber nicht starke oder übermäßige Betroffenheit bei ihm bewirken (vgl. S. 15 des Gutachtens). (2) Die erziehungsleitenden Vorstellungen der Kläger könnten von der Beklagten nicht ohne Verletzung fachlicher Standards und damit ihres Beurteilungsspielraums herangezogen werden, um die allgemeine Adoptionseignung zu verneinen. (2.1) Nach den Feststellungen des Sachverständigen bewegen sich die Erziehungsziele und die beabsichtigten Erziehungsmethoden der Kläger im heute üblichen Standard und erscheinen angemessen. Sie entsprechen dem Kindeswohl (vgl. S. 27 f. des Gutachtens).

22 Hierzu hat bereits das Verwaltungsgericht in seinem Urteil ausgeführt: „Die Adoptionsstelle führt als Grund für die Annahme einer fehlenden Adoptionseignung der Kläger weiterhin deren Erziehungsvorstellungen und -ziele an. Die Kammer erachtet diese Begründung als fachlich nicht vertretbar, soweit die Behörde darauf abstellt, die Kläger verträten einen einengenden Erziehungsstil, der mit Respekt, Gehorsam und Fleiß nicht die Bedürfnisse, Interessen und emotionale Bedürftigkeit des Kindes in den Blick nehme. Es stellt eine Überschreitung des Beurteilungsspielraumes dar, einen bestimmten Erziehungsstil – solange er sich im Rahmen des gesetzlichen Erziehungsauftrags von Eltern bewegt – als eignungsausschließend zu betrachten. Nach den überzeugenden Ausführungen des Gutachters ist es Standard seriöser aktueller Pädagogik, Anreize ebenso wie den Entzug von Gratifikationen in der Erziehung einzusetzen. Die Forderung von „Augenhöhe“ zwischen Eltern und Kind sei ein ideologisches Missverständnis, da Kinder entwicklungspsychologisch gesehen noch keine Augenhöhe zu den Eltern erreichen könnten.“ Dem schließt sich der Berichterstatter an. Die im angefochtenen Bescheid auf S. 10 zitierten Erziehungsziele der Kläger (das Kind solle ein guter und respektvoller, toleranter aber auch durchsetzungsstarker Mensch werden; eine gute Schulbildung, Berufsausbildung oder ein Studium absolvieren und dann eine gute Arbeit finden) sind völlig sozialadäquate Vorstellungen, die nahezu alle Eltern in Deutschland teilen dürften. Das dort ebenfalls erwähnte Erziehungsziel, das Kind solle die in Deutschland geltenden „kulturellen Regeln“ lernen, zielt verständig betrachtet lediglich auf eine gute Integration in die deutsche Gesellschaft ab und ist daher zu begrüßen. Der Kläger hat des Weiteren angegeben, dass er zwar einerseits hoffe, dass Kind an Bremen binden zu können, andererseits aber auch Verständnis dafür hätte, wenn es als junger Mann wieder auf die Philippinen zurückwollen sollte. Wie die Beklagte daraus auf ein mangelndes Einbeziehen der Wünsche des Kindes in die elterlichen Überlegungen schließen will, ist nicht nachvollziehbar. Viele Eltern hegen den Wunsch, dass die Kinder ein Leben lang in ihrer Nähe wohnen bleiben, und haben dennoch Verständnis für entgegengesetzte Lebensplanungen. (2.2) Die Ausführungen auf S. 10 f. des angefochtenen Bescheids, wonach die Kläger sich nicht in die Bedeutung eines Lebensraum-, Kultur- und Sprachwechsels hineinversetzen könnten, ist vor dem Hintergrund, dass die Klägerin genau diesen Wechsel selbst erlebt hat, nicht nachvollziehbar. Überzeugender sind die Feststellungen des Sachverständigen, der die Klägerin gerade wegen ihrer Migrationserfahrung und ihrer Herkunft aus dem Heimatland des Kindes für besonders geeignet hält, das Kind bei der Integration in Deutschland zu unterstützen (vgl. S. 20 f. des Gutachtens). Außerdem betrifft dies

23 besondere Anforderungen der Auslandsadoption und ist daher ausschließlich von der Auslandsvermittlungsstelle auf der zweiten Stufe der Eignungsfeststellung zu prüfen (s.o. Ziff. 1.3). (2.3) Die Ausführungen auf S. 11, zweiter Absatz, des angefochtenen Bescheides benennen nicht, auf welchen konkreten Angaben der Kläger oder Beobachtungen der Beklagten sie beruhen. Es werden längere, allgemein gehaltene Passagen aus zwei Fachpublikationen zitiert und ohne konkret auf die Kläger bezogene Begründung behauptet, die Adoptionsvermittlungsstelle würde „ausreichende Fähigkeiten ihrerseits“ nicht erkennen. (2.4) Auf S. 9 des angefochtenen Bescheids wird den Klägern vorgehalten, sie hielten das Kind unzutreffend für noch „recht klein“ und realisierten nicht, dass es bei der Ankunft schon 7 oder 8 Jahre alt wäre. Dadurch zeigten sie fehlendes Empathie- und Reflexionsvermögen. Konkret begründet wird diese Wertung von der Beklagten damit, dass die Kläger in Gesprächen mit der Adoptionsvermittlungsstelle angegeben haben, sie wollten mit dem Kind mit Lego und Playmobil spielen. Ein solches „Verhaltensrepertoire“ entspricht nach Auffassung der Beklagten „nicht den Bedürfnissen und Vorstellungen dieses Kindes“. Dies ist nicht nachvollziehbar. Es ist gerichtsbekannt, dass Lego und Playmobil für ein achtjähriges Kind geeignete Spielsachen sind. Die Standardprodukte dieser Hersteller werden für Kinder von 6 bis 12 Jahren empfohlen. Gerade Lego stellt aber auch Spielsachen für jüngere und für deutlich ältere Kinder und sogar für Erwachsene her. Dies hat der Leiter der Adoptionsvermittlungsstelle der Beklagten in der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren eingeräumt. Soweit der angefochtene Bescheid auf. S. 9 suggeriert, die Strategie der Kläger für den Umgang mit Heimweh- und Eingewöhnungsschwierigkeiten des Kindes erschöpfe sich im spielen mit Lego und Playmobil, stützen die Gesprächsprotokolle dies nicht. Die Angabe der Kläger, sie wollten mit dem Kind Lego oder Playmobil spielen, ist im Gespräch vom 10.03.2022 nicht im Zusammenhang mit einer Bewältigungsstrategie bei Heimweh gefallen, sondern im Zusammenhang mit einem Austausch über beliebte Freizeitaktivitäten des Kindes (Frage der Mitarbeiterin der Adoptionsstelle: „Was möchten Sie mit [dem Kind] spielen?“, vgl. Protokoll des Gesprächs vom 10.03.2022, S. 3 f.). Im Gespräch vom 17.03.2022 wurde der Kläger von einer Mitarbeiterin der Adoptionsstelle aufgefordert, beispielhaft zu erläutern, wie er mit Situationen umgehen würde, in denen das Kind entweder laut und aggressiv oder leise und traurig ist. Als Antwort hat der Kläger das

24 Spielen mit Playmobil oder Lego oder etwas anderes „Schönes“, das das Kind „machen möchte“, als eine Möglichkeit beschrieben, wie er versuchen würde, das Kind wieder aus „der emotionalen Ecke heraus“ zu holen. Er hat ausdrücklich angeschlossen, dass er danach den Ursachen der Aggressivität oder Traurigkeit auf die Spur gehen möchte (vgl. Protokoll des Gesprächs v. 17.03.2022, S. 3). (2.5) Den Klägern wird auf S. 9 des angefochtenen Bescheids vorgeworfen, sich von dem Kind seit vielen Jahren „Mummy“ und „Daddy“ nennen zu lassen. Die Kläger haben indes unwidersprochen vorgetragen, dass das Kind auch andere ältere Verwandte – einschließlich seiner leiblichen Mutter – so nennt. Der Bescheid gesteht ausdrücklich zu, dass dies im philippinischen „Kulturkreis […] nur Namen“ seien. Da die Bezeichnungen in „unseren kulturellen Vorstellungen“ (also den deutschen) aber eine andere Bedeutung haben, hätten die Kläger dadurch, dass sie sich „Mummy“ und „Daddy“ nennen lassen, für das Kind die Autorität der leiblichen Mutter beeinträchtigt. Diese Bewertung der Beklagten verstößt gegen Denkgesetze. Ein Kind, das bisher ausschließlich im philippinischen Kulturkreis gelebt hat, kann dadurch, dass es für seine Großtante und deren Ehemann Kosewörter benutzt, die im philippinischen Sprachgebrauch für solche Verwandten adäquat sind, nicht in seiner Beziehung zu der ausschließlich im philippinischen Kulturkreis lebenden Mutter beeinträchtigt worden sein, nur, weil diese Kosenamen in Deutschland den Eltern vorbehalten sind. Weder dem Kind noch seiner leiblichen Mutter dürfte bekannt sein, wie die Wörter „Mama“ und „Papa“ in Deutschland kulturell konnotiert sind. Nach einer Adoption und einem Umzug des Kindes nach Deutschland wäre diese Wortwahl wiederum nicht ohne Weiteres inadäquat, denn durch die Adoption erhält das Kind die rechtliche Stellung eines Kindes der Annehmenden (vgl. § 1754 BGB). (2.6) Nicht fachlich vertretbar ist die Annahme der Beklagten auf S. 9 f. des angefochtenen Bescheids, „eine Vorbereitung auf diese herausfordernden Lebenssituationen mit einem Kind ab dem 8. Lebensjahr [sei] […] nur möglich, wenn das Bewerberpaar Kinder in dem Alter in ihrem Bekanntenkreis haben [gemeint wohl: hat], zu denen sie eine Beziehung haben und mit denen sie sich intensiv beschäftigen.“ Aus den BAGLJÄ-Empfehlungen ergibt sich nicht, dass das Vorhandensein von Kindern im gleichen Alter im Bekanntenkreis und eine intensive Beziehung mit diesen Kindern conditio sine qua non („nur“) für die allgemeine Adoptionseignung ist. Es heißt dort unter Ziff. 8.5.2.3 lediglich, dass „Kontaktmöglichkeiten zu anderen Kindern“ gegeben sein „sollten“. Es entspricht überdies allgemeiner Lebenserfahrung, dass Bekanntschaften mit Menschen, die Kinder in einem ähnlichen Alter haben, gerade über die Kinder (Schule, Kindergarten, Vereine) entstehen.

25 (3) Das Alter der Kläger spricht nicht gegen ihre Adoptionseignung. Zwar stellt das Alter der Adoptiveltern und der Altersunterschied zum Kind ein taugliches Eignungskriterium dar. Starre Altersgrenzen für Adoptiveltern existieren jedoch nicht. Das Alter der Adoptiveltern im Verhältnis zum Kind sollte einem natürlichen Altersabstand entsprechen (vgl. BAGLJÄ- Empfehlungen, Ziff. 8.5.2.1 unter „Alter“). Die Kläger sind 37 und 45 Jahre älter als das Kind. Dass ein Elternteil 37 Jahre und der andere Elternteil 45 Jahre älter als ein Kind ist, ist in Deutschland heutzutage nicht unüblich. Ein natürlicher Altersabstand ist gewahrt. (4) Die Beklagte könnte die Stabilität der Partnerschaft der Kläger nicht ohne Verletzung ihres Beurteilungsspielraum als Argument für die Ablehnung der allgemeinen Adoptionseignung heranziehen. (4.1) Die in der obergerichtlichen Rechtsprechung entwickelte Mindestdauer der Ehe von Adoptionsbewerbern von zwei Jahren (OLG Nürnberg, Beschl. v. 05.11.2018 – 5 UF 958/18, juris Rn. 66) überschreitet die Ehe der Kläger deutlich. Sie sind seit 10 Jahren miteinander verheiratet. (4.2) Der Versuch der Beklagten im ersten Ablehnungsbescheid (vgl. dort Ziff. 7), aus dem Umfang und den Aufbewahrungsorten des jeweiligen persönlichen Hausrats der Kläger im Haus Schlüsse auf eine nicht gleichberechtigte Ausgestaltung der Partnerschaft zu ziehen, ist nicht nachvollziehbar. Dass damals Schuhe und Parfumschachteln der Klägerin unter der Treppe aufbewahrt wurden und dass sich mehr persönliche Gegenstände des Klägers (darunter viele Erbstück aus dem Nachlass seiner Großmutter) als persönliche Gegenstände der Klägerin im Haushalt befanden, ist als Erkenntnisgrundlage für die Qualität der Partnerschaft offensichtlich untauglich. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Klägerin aus dem Ausland in das bereits vorhandene Haus des Klägers eingezogen ist. Es ist absolut nachvollziehbar, dass sich dann weniger persönliche Habe des zugezogenen Ehegatten im Haushalt befindet. (4.3) Der Sachverständige hat den Klägern eine stabile und harmonische Partnerschaft, einen hohen Grad an Übereinstimmung von Interessen und Zielen in der Lebensplanung und eine Kommunikation bescheinigt, die offen, aufeinander bezogen, sachlich und freundlich sowie frei von offenen oder verdeckten Aggressionen oder Aversionen ist. Er kommt zu dem Ergebnis, dass die Güte der Paarbeziehung positiven Einfluss auf die Entwicklung eines Kindes haben wird (vgl. S. 17 f. des Gutachtens). Er begründet dies nachvollziehbar mit der Auswertung der einschlägigen Testfragebögen sowie damit, dass die Kläger wechselseitig in Übereinstimmung miteinander zutreffend benannt haben,

26 welche wesentlichen Persönlichkeitszüge dem Partner bzw. der Partnerin gefallen und welche Eigenarten vom Partner bzw. der Partnerin als störend empfunden werden. Beide hätten gemeinsame Interessen, aber auch eigene Interessenbereiche (vgl. S. 16 f. des Gutachtens). (4.4) Aktuell scheint die Beklagte die Paarbeziehung der Kläger nicht mehr negativ zu bewerten. Die Adoptionsstelle schreibt auf S. 3 ihrer Stellungnahme vom 30.11.2022 zum Sachverständigengutachten: „Die Adoptionsstelle stimmt insofern dem Gutachten zu, dass die Eheleute eine glückliche, auf sich achtende Paarbeziehung führt [gemeint wohl: führen].“ (5) In wirtschaftlicher Hinsicht setzt die allgemeine Adoptionseignung ein schlüssiges finanzielles Konzept voraus, wie der Lebensunterhalt der Familie ohne Abhängigkeit von Sozialleistungen finanziert werden kann (Reinhardt, AdVermiG, 10. Aufl. 2023, § 7 Rn. 10). Diese Voraussetzungen könnten von der Beklagten nicht ohne Verletzung ihres Beurteilungsspielraums verneint werden. Ausweislich einer im Berufungsverfahren vorgelegten aktuellen Verdienstbescheinigung erhält der im öffentlichen Dienst beschäftigte Kläger monatliche Nettobezüge von Euro. Hinzu kommen Einnahmen aus Vermietung (vgl. Gesprächsprotokoll vom. 20.01.2022, S. 2). Das Haus, in dem die Kläger wohnen, gehört dem Kläger und ist schuldenfrei. Auch der angefochtene Bescheid bezeichnet die wirtschaftliche Situation als „auskömmlich“ (S. 4). (6) Nach den BAGLJÄ-Empfehlungen können Vorstrafen der Adoptionseignung entgegenstehen (vgl. Ziff. 8.5.2.1 der Empfehlungen unter „Vorstrafen“). Die Kläger sind unstreitig nicht vorbestraft. (7) Für kritisch zu beurteilende weltanschauliche oder religiöse Vorstellungen oder Ideologien (vgl. Ziff. 8.5.2.1 der BAGLJÄ-Empfehlungen unter dieser Überschrift) der Kläger gibt es keine Anhaltspunkte. Der Kläger ist evangelisch, die Klägerin katholisch. (8) Die allgemeine Adoptionseignung der Klägerin könnte nicht beurteilungsfehlerfrei wegen ihrer Deutschkenntnisse verneint werden. Ziel der Adoption ist die bestmögliche Eingliederung des Kindes in die Adoptivfamilie und das neue soziale Umfeld einschließlich der vorschulischen, schulischen und beruflichen Integration. Dies erfordert zwangsläufig ausreichende Deutschkenntnisse der Annehmenden, um z.B. Elterngespräche oder Elternabende in KiTa oder Schule führen bzw. verstehen zu können (Reinhardt, AdVermiG, 10. Aufl. 2023, § 7 Rn. 10).

27 Über in dieser Hinsicht ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt die Klägerin zur Überzeugung des Berichterstatters jedenfalls dann, wenn berücksichtigt wird, dass sie zusätzlich gut Englisch und der Kläger als zweiter zukünftiger Adoptivelternteil Deutsch als Muttersprache spricht. Das Verwaltungsgericht hat zu den Deutschkenntnissen der Klägerin ausgeführt: „Die Adoptionsstelle gibt weiter zur Begründung der fehlenden Eignung an, sie habe im Verlauf des Eignungsfeststellungsverfahrens Einschränkungen in der Kommunikation der Klägerin in Sprache und Schrift festgestellt. Die Sprachkompetenz sei ein wichtiges Kriterium für die Geeignetheit, was sie aus Sicht der Adoptionsstelle nicht adäquat erfülle. Der Kläger habe die Muttersprache seiner Ehefrau nicht erlernt. So sprächen sie beide miteinander Deutsch und Englisch, beides Sprachen, die einer von ihnen nicht gut beherrsche. Dies werde als Barriere eingeschätzt, in der eher Missverständnisse auftreten könnten, die ein Kind verwirren könnten. Die Kammer hält es für nicht nachvollziehbar, einen Eignungsmangel der Klägerin auf unzureichende Deutschkenntnisse zu stützen. Zwar bestehen nach Aktenlage durchaus Einschränkungen der Klägerin hinsichtlich der Beherrschung der deutschen Sprache. So wurde bei der Begutachtung durch Herrn B. beispielsweise eine Dolmetscherin herangezogen. Auch sieht der Gutachter selbst eine Einschränkung in den „noch unzureichenden deutschen Sprachkenntnisse[n]“ der Klägerin (Gutachten vom 01.04.2022, S. 29). Die Klägerin kommt aber offensichtlich mit ihren begrenzten Deutschkenntnissen im Alltag gut zurecht. In Zweifelsfällen kann sie sich jederzeit zur Klärung an den Kläger wenden. Sollte ein Notfall eintreten, könnte die Klägerin sich auf Englisch verständlich machen. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Klägerin mit Tagalog die Muttersprache A. spricht und daher Missverständnisse aufgrund einer Sprachbarriere zwischen den beiden ausgeschlossen sind, erscheint es nicht vertretbar, die allgemeine Eignung zur Annahme und Aufnahme dieses Kindes wegen nicht ausreichender Sprachkenntnisse anzunehmen. Es wird darauf hingewiesen, dass der Gutachter B. überzeugend ausgeführt hat, als besondere Kompetenz der Klägerin könne ihr Erfahrungshintergrund angesehen werden, sich in ein fremdes Land mit einer fremden Kultur zu integrieren, ohne dessen Sprache zu beherrschen. Sie sei damit besonders fähig, sich in ein Kind einzufühlen, das aus dem gleichen Herkunftsland stamme wie sie selbst und damit seine Integration zu fördern. Zudem könne sie die Situation des Kindes und seine Empfindungen authentisch mitfühlen. Hier sei von großem Vorteil, dass sie die gleiche Sprache wie das Kind spreche. Diese Kompetenzen der Klägerin sind von der Adoptionsstelle aus Sicht des Gerichts sowohl bei dem Themenkreis „Umgang mit Diskriminierung und Rassismus“ als auch hinsichtlich der Sprachkompetenz der Klägerin nicht ausreichend berücksichtigt worden.“

28 In dem Beschluss vom 21.06.2024, in dem er den Antrag auf Zulassung der Berufung der Beklagten abgelehnt hat, hat der Senat dazu ausgeführt: „Die Beklagte stellt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Eignung der Klägerin könne nicht mit Hinweis auf mangelhafte Deutschkenntnisse verneint werden, nicht schlüssig in Frage. Die Beklagte zitiert insoweit die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Klägerin könne sich bei sprachlichen Problemen „[i]n Zweifelsfällen […] jederzeit zur Klärung an den Kläger wenden“ und hält dem entgegen, die Klägerin selbst müsse sprachlich in der Lage sein, z.B. mit der Schule oder mit „anderen Stellen oder Personen“ Sachverhalte auf Deutsch zu klären. Das Verwaltungsgericht hat indes festgestellt, dass die Klägerin „mit ihren begrenzten Deutschkenntnissen im Alltag gut zurecht“ komme (S. 14, 4. Absatz des Urteilsabdrucks). Wieso sie dann nicht auch in den von der Beklagten im Zulassungsantrag geschilderten Alltagssituationen (wie z.B. Elterngesprächen in der Schule) mit ihren Deutschkenntnissen zurechtkommen sollte, legt die Beklagte nicht dar. Des Weiteren nimmt die Beklagte Bezug auf die Feststellung des Verwaltungsgerichts im „Notfall […] könnte die Klägerin sich auf Englisch verständlich machen“ (S. 14, 4. Absatz des Urteilsabdrucks). Dem hält sie entgegen, es sei „nicht zu erwarten, dass andere Personen oder Stellen, die mit dem Kind betraut sind, die Klärungen in Englisch herbeizuführen“ (Grammatikfehler im Original). Dabei verkennt die Beklagte Folgendes: Erstens hat das Verwaltungsgericht die Feststellung, die Klägerin könne auf Englisch kommunizieren, nur auf „Notfälle“ bezogen und damit gerade nicht auf den gewöhnlichen Kontakt zu Personen oder Stellen, die mit dem Kind zu tun haben. Zweitens ist gerichtsbekannt, dass große Teile der in Deutschland lebenden Bevölkerung fähig und bereit sind, in flüssigem Englisch zu kommunizieren. Der Hinweis der Beklagten, der vom Verwaltungsgericht vernommene Zeuge habe bei der Erstellung seines Gutachtens im Auftrag der Gemeinsamen Zentralen Adoptionsstelle Hamburg eine Dolmetscherin für die Kommunikation mit der Klägerin hinzugezogen, ist nicht geeignet, die Auffassung des Verwaltungsgerichts schlüssig in Frage zu stellen, wonach die Deutschkenntnisse der Klägerin einer Adoptionseignung nicht entgegenstehen. Die sprachlichen Anforderungen bei einer Begutachtung durch einen psychologischen Sachverständigen und die sprachlichen Anforderungen im Alltag als Mutter sind vollkommen unterschiedlicher Art.“ Dem schließt sich der Berichterstatter an. Ergänzend ist anzumerken: Im ersten Eignungsfeststellungsverfahren hatte die Beklagte die Deutschkenntnisse der Klägerin noch ausdrücklich als ausreichend angesehen. In einem Vermerk einer Mitarbeiterin der Adoptionsvermittlungsstelle über ein Gespräch vom 23.11.2017 steht: „[Die Kläger] versteht offenbar ganz gut Deutsch; beim Sprechen fehlt ihr manchmal ein Wort; insgesamt Verständigung als gut erlebt.“ In einer Stellungnahme der

29 Adoptionsvermittlungsstelle vom 17.12.2018 zum Widerspruch gegen den ersten Ablehnungsbescheid heißt es: „Die Sprachkenntnisse [der Klägerin] wurden von uns als ausreichend eingestuft, andererseits [gemeint offenbar: andernfalls] hätten wir eine Sprachmittlerin oder einen Sprachmittler hinzugezogen. Wir hatten [die Klägerin] gut verstanden bzw. nachgefragt, wenn etwas unverständlich oder missverständlich schien. Dazu fassten wir das Gehörte in einfachen Worten zusammen und wiederholten es. [Die Klägerin] hatte in der Vergangenheit für mehrere deutsche Arbeitgeber als Kinderfrau gearbeitet und in Deutschland Deutschkurse bei der VHS besucht.“. Die Beklagte hat nicht erläutert, wieso sie die Deutschkenntnisse der Klägerin jetzt kritischer beurteilt. Die Klägerin hat im Berufungsverfahren ein Zertifikat über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens vorgelegt. Dieses Sprachniveau ist wie folgt definiert: „B1 – Fortgeschrittene Sprachverwendung Kann die Hauptpunkte verstehen, wenn klare Standardsprache verwendet wird und wenn es um vertraute Dinge aus Arbeit, Schule, Freizeit usw. geht. Kann die meisten Situationen bewältigen, denen man auf Reisen im Sprachgebiet begegnet. Kann sich einfach und zusammenhängend über vertraute Themen und persönliche Interessengebiete äußern. Kann über Erfahrungen und Ereignisse berichten, Träume, Hoffnungen und Ziele beschreiben und zu Plänen und Ansichten kurze Begründungen oder Erklärungen geben.“ (vgl. https://www.europaeischer-referenzrahmen.de) Dies reicht für die Bewältigung des Alltags mit einem Kind in Deutschland jedenfalls dann aus, wenn – wie bei der Klägerin – noch gute Englischkenntnisse hinzukommen und der Ehepartner Deutsch muttersprachlich spricht. Die pauschale Forderung nach einem bestimmten gehobenen Sprachniveau (z.B. B 2 oder C 1), wie sie die Beklagte im Berufungsverfahren aufgestellt hat, ist rechtlich nicht begründbar (vgl. Reinhardt, AdVermiG, 10. Aufl. 2023, § 7 Rn. 10). bb) Die Verneinung der allgemeinen Adoptionseignung der Kläger könnte nicht beurteilungsfehlerfrei auf ihren Gesundzustand gestützt werden. Der Gesundheitszustand steht der Adoptionseignung entgegen, wenn nicht zu erwarten ist, dass die Bewerberinnen und Bewerber über einen längeren Zeitraum hinweg in der Lage sind, die erzieherische und pflegerische Verantwortung für das Kind sicherzustellen. Diesbezüglich sind insbesondere relevant ansteckende Krankheiten, Erkrankungen, die lebensverkürzend wirken oder zu schweren körperlichen Beeinträchtigungen führen

30 können, schwerwiegende psychische und psychosomatische Beeinträchtigungen sowie Erkrankungen, durch welche die Erziehungsfähigkeit wesentlich herabgesetzt werden kann und vorhandene und frühere Suchterkrankungen (vgl. BAGLJÄ-Empfehlungen Ziff. 8.5.2.2). Es gibt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger an solchen Erkrankungen leiden. Das Verwaltungsgericht hat diesbezüglich ausgeführt: „(aa) Eine Erkrankung oder Behinderung des Klägers, durch welche die Erziehungsfähigkeit wesentlich herabgesetzt werden kann, ist hier nicht nachvollziehbar dargetan. Laut Diagnose des Klinikums (Prof. Dr. med. C. und PD Dr. phil. D. ) vom 03.12.2004 liegt bei dem Kläger eine leichte kognitive Störung vor. In der Untersuchung habe sich eine doch erhebliche Verlangsamung in der kognitiven Verarbeitungsgeschwindigkeit speziell bei höherer Belastung der Aufmerksamkeit gezeigt. Die aktive Konstruktion von semantischen und räumlichen Relationen bzw. Zusammenhängen sei gestört, während sich die passive Erfassung und der Vergleich solcher Relationen im unteren Normbereich bewegten. Infolge dieser eingeschränkten Fähigkeit komme es auch zu Defiziten im Planen und Problemlösen. In ihrer Stellungnahme vom 28.04.2023 erklären Prof. Dr. med. D. und Prof. Dr. med. E. vom Klinikum , die im streitgegenständlichen Bescheid angegeben Schwierigkeiten im Langzeitgedächtnis stimmten nicht mit ihren Befundberichten aus 2004 und 2005 überein, die ausdrücklich feststellten, dass sich die sprachliche Gedächtnisleistung im Bereich der normalen Variation bewege. Eine Untersuchung der sozialen lnteraktionsfähigkeit sei nicht Teil der Untersuchung gewesen. Aus der Untersuchung sei in dieser Hinsicht nur abzuleiten, dass damals klinisch keine sozialen Verhaltensauffälligkeiten deutlich geworden seien. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung des – knappen – ärztlichen Attestes von Dr. med. Regina F. v. 19.06.2017, wonach bei dem Kläger minimale kognitive Dysfunktionen vorlägen, die sich in bestimmten Berufstätigkeiten einschränkend auswirken könnten, jedoch nicht die Erziehungsfähigkeit beeinträchtigten, erscheint die gegenteilige Beurteilung der Adoptionsstelle nicht nachvollziehbar. Dieser Befund gilt auch bei Einbeziehung der eigenen Angaben des Klägers im Eignungsfeststellungverfahren, die lediglich die diagnostizierten leichten kognitiven Einschränkungen und deren Auswirkungen im Alltag des Klägers illustrieren, jedoch keinen nachvollziehbaren Schluss auf eine wesentlich herabgesetzte Erziehungsfähigkeit des Klägers zulassen. Da die kognitiven Einschränkungen des Klägers nicht nur zu dem Thema „Gesundheitszustand“, sondern auch unter den Punkten „Alltagsstrukturierung und Problemlösung“ sowie „Hilfen bei

31 administrativen und logistischen Themen“ zur Feststellung der fehlenden Adoptionseignung herangezogen wurden, sind auch diese Begründungen nicht nachvollziehbar. (bb) Auch die Erkrankungen der Klägerin lassen sich nicht in nachvollziehbarer Weise heranziehen, um ihre fehlende allgemeine Adoptionseignung zu belegen. Die vorliegenden ärztlichen Atteste bescheinigen der Klägerin sämtlich, dass ihre Erkrankungen im Zeitpunkt der Attesterstellung zufriedenstellend eingestellt waren und ihre Erziehungsfähigkeit nicht herabsetzen. Es liegen keine ärztlichen Atteste vor, die auf einen Gesundheitszustand hindeuten, der ihre Erziehungsfähigkeit wesentlich herabsetzen könnte. Die Ablehnung eines Gesprächsangebotes nach Eröffnung der ablehnenden Behördenentscheidung taugt nicht als Anknüpfungspunkt zur Annahme einer die Erziehungsfähigkeit wesentlich herabsetzenden psychischen oder physischen Belastbarkeit der Klägerin.“ Dem schließt sich der Berichterstatter an. Ergänzend ist anzumerken, dass sowohl die Psychologische Psychotherapeutin, die über den Kläger unter dem 30.06.2018 ein (Partei-)Gutachten erstellt hat, als auch der psychologische Sachverständige, der den Kläger auf Veranlassung der Auslandsvermittlungsstelle begutachtet hat, die kognitiven Fähigkeiten des Klägers nicht als für die Erziehungsfähigkeit beeinträchtigend angesehen haben. cc) Die Beklagte könnte die allgemeine Adoptionseignung der Kläger nicht beurteilungsfehlerfrei wegen Mängel in ihrem sozialen Umfeld verneinen. (1) Es kommt dabei zum Einen darauf an, ob das soziale Umfeld die geplante Adoption mitträgt und bei Bedarf zur Unterstützung zur Verfügung steht (vgl. Ziff. 8.5.2.3 BAGLJÄ- Empfehlungen). Die Beklagte spricht den Klägern unter Ziff. 5 des angefochtenen Bescheids ein ausreichendes unterstützendes soziales Netzwerk sowie die erforderliche Offenheit, ein solches Netzwerk nach der Adoption auf- bzw. auszubauen, ab. Hierzu hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: „(f) Die Adoptionsstelle nennt als weiteren Grund für die mangelnde Adoptionseignung der Kläger deren nicht ausreichendes Netzwerk. Auf die Unterstützungsleistungen der Eltern des Klägers sei auf Grund ihres Alters nicht mehr vollkommener Verlass wegen eventuell eintretender Krankheiten. In dem Fall seien umgekehrt die Kläger gefragt, die Eltern/Schwiegereltern zu unterstützen, neben der Bewältigung der neuen Lebenssituation mit einem Kind. Das Netzwerk der Kläger sei derzeit auf ihre Bedürfnisse zugeschnitten, ihr Familienkreis sei begrenzt auf ihre Schwiegereltern/Eltern und die Großmutter des Klägers.

32 Ohne weitere Anhaltspunkte ist es aktuell jedoch nicht nachvollziehbar, dass die beiden Elternteile des Klägers absehbar auf derart umfangreiche Unterstützungsleistungen der Kläger angewiesen sein werden, die eine Adoptionseignung der Kläger in Frage stellen könnten. Die Kläger haben plausibel dargelegt, dass bei einem umfangreicheren Hilfebedarf die Eltern eine Pflegerin in das ausreichend große Haus aufnehmen würden. Nicht nachvollziehbar ist zudem die Annahme der Adoptionsstelle, das soziale Netzwerk der Kläger sei nicht ausreichend, um die Kläger bei der Aufnahme und Annahme A. in ihren Haushalt zu unterstützen. Die Familie des Klägers – ebenso wie diejenige der Klägerin auf den Philippinen – unterstützen das Adoptionsvorhaben vollumfänglich. Zudem kann auch bei gebotener prognostischer Betrachtungsweise nicht in vertretbarer Weise angenommen werden, das Netzwerk der Kläger werde sich nach der Ankunft A. nicht entwickeln und vergrößern. Naturgemäß entstehen Bekanntschaften und Freundschaften mit anderen Eltern häufig über die Kontakte der Kinder untereinander. Der Gutachter hat nachvollziehbar ausgeführt, er schätze die Kläger als ausreichend gesprächig, offen und initiativ ein, derartige Beziehungen aufzubauen.“ Ergänzend hat der Senat in seinem Beschluss, in dem er den Berufungszulassungsantrag der Beklagten abgelehnt hat, ausgeführt: „Die Beklagte zitiert aus dem angefochtenen Urteil den Satz „[d]ie Kläger haben plausibel dargelegt, dass bei einem umfangreicheren Hilfebedarf die Eltern eine Pflegerin in das ausreichend große Haus aufnehmen würden“ (S. 16, 2. Absatz des Urteilsabdrucks). Dem hält sie entgegen, Adoptionsbewerber müssten in der Lage sein, die erforderlichen Erziehungsleistungen für ein Kind selbständig wahrzunehmen, also ohne externe Unterstützung z.B. durch eine Pflegerin. Damit verkennt die Beklagte, auf wen sich der „Hilfebedarf“ und die Unterstützung durch „eine Pflegerin“ im zitierten Satz bezieht. Der Satz steht im Zusammenhang mit der Auffassung der Beklagten, das soziale Netzwerk der Kläger sei nicht ausreichend, weil es im Wesentlichen auf die Eltern und die Großmutter des Klägers begrenzt sei und die Kläger aufgrund des Alters der Eltern des Klägers zukünftig gefragt sein könnten, die Eltern zu unterstützen. Der zitierte Satz aus dem Urteil bezieht sich mithin nicht auf die Hinzuziehung einer Pflegerin bei der Betreuung des Kindes, sondern auf die Hinzuziehung einer Pflegerin bei einer eventuell in Zukunft erforderlich werdenden Betreuung der Eltern des Klägers, damit die Kläger weiterhin ausreichend Zeit für die Betreuung des Kindes haben.“ Dem schließt sich der Berichterstatter an. Neue, für die Kläger negative Gesichtspunkte haben sich im Berufungsverfahren nicht ergeben. (2) Die Wohnverhältnisse der Kläger könnte die Beklagte nicht beurteilungsfehlerfrei negativ bewerten. (2.1) Eine kindgerechte Umgebung mit Kontaktmöglichkeiten zu anderen Kindern (vgl. Ziff. 8.5.2.3 BAGLJÄ-Empfehlungen) ist im Wohngebiet der Kläger zweifellos gegeben. Dem

33 Protokoll über das Gespräch vom 20.01.2022 kann entnommen werden, dass es in der Umgebung andere Kinder, einen Kindergarten und eine Schule gibt. Das Sachverständigengutachten bestätigt dies und berichtet zusätzlich von einem öffentlichen Spielplatz in nur 100m Entfernung (vgl. S. 25 des Gutachtens). (2.2) Das Vorhandensein von ausreichendem Wohnraum mit altersgerechten Rückzugs- und Entfaltungsmöglichkeiten für das Kind (vgl. Ziff. 8.5.2.3 BAGLJÄ-Empfehlungen) könnte ebenfalls nicht beurteilungsfehlerfrei verneint werden. Im ersten Ablehnungsbescheid hat die Beklagte das 148 m² große Einfamilienhaus mit Garten, das die Kläger zu zweit bewohnen, nicht als ausreichenden Wohnraum bewertet. Sie hat dies wie folgt begründet: Schuhe und Parfumschachteln der Klägerin seien unter der Treppe aufbewahrt worden. Es hätten sich nur wenige persönliche Gegenstände der Klägerin im Haus befunden; der überwiegende Teil des Hausrats stamme aus dem Nachlass der Großmutter des Klägers. Die Gemüsebeete hätten sich als Frühbeetkästen entpuppt. Dem Wunsch der Klägerin nach einer größeren Spüle habe der Kläger aus Kostengründen nicht entsprochen. Das zukünftige Kinderzimmer sei ausgestattet mit Möbeln und Gegenständen aus dem Nachlass der Großmutter des Klägers und mit dem Kleiderschrank der Klägerin. Zunächst hätten die Kläger beabsichtigt, die Möblierung des Zimmers nicht zu verändern. Erst im Laufe des Verfahrens hätten sie sich bereit erklärt, Kindermöbel anzuschaffen. Diese Erwägungen sind nicht nachvollziehbar. Ein 148 m² großes Haus bietet zweifellos genug Wohnraum für eine dreiköpfige Familie. Ob es im Garten Gemüsebeete oder nur Frühbeetkästen gibt, welche Größe die Spüle hat, ob Schuhe und Parfumschachteln unter der Treppe stehen und ob Möbel und Hausrat aus dem Nachlass einer Großmutter stammen, ist für das Kindeswohl ganz offensichtlich nicht relevant. Fraglich ist ferner, ob ein ausreichend möbliertes Zimmer vertretbar als nicht kindeswohlgerecht bezeichnet werden darf, nur, weil die Möbel keine speziellen Kinderzimmermöbel sind. Jedenfalls sind die Kläger mittlerweile bereit, spezielles Kinderzimmermöbel anzuschaffen. Dass die Wohnungseinrichtung keine taugliche Grundlage für die Einschätzung der Qualität der Ehe der Kläger ist, wurde bereits oben unter aa) (4.2) ausgeführt. Im Schreiben der Beklagten vom 15.05.2019 sowie auf S. 25 des Sachverständigengutachtens befinden sich ausführliche Beschreibungen der Wohnverhältnisse, die nachvollziehbar mit einer positiven Einschätzung schließen.

34 Der angefochtene Bescheid nimmt die Bedenken aus dem ersten Ablehnungsbescheid bzgl. des Wohnumfelds nicht auf. Die Wohnverhältnisse werden auf S. 4 des angefochtenen Bescheids knapp, aber positiv beschrieben. In der Stellungnahme der Adoptionsvermittlungsstelle vom 30.11.2022 zum Sachverständigengutachten wird auf S. 3 die häusliche Umgebung ausdrücklich nicht beanstandet. (3) Die Vereinbarkeit von Beruf und Familie (vgl. Ziff. 8.5.2.3 BAGLJÄ-Empfehlungen) ist unproblematisch. Der Kläger ist berufstätig, die Klägerin Hausfrau. Die Stellungnahme der Adoptionsvermittlungsstelle der Beklagten vom 30.11.2022 zum Sachverständigengutachten sieht auf S. 3 diesbezüglich ausdrücklich keine Probleme. dd) Die Beweggründe der Kläger für die Adoption (vgl. Ziff. 8.5.2.4 BAGLJÄ- Empfehlungen) könnten nicht beurteilungsfehlerfrei beanstandet werden. (1) Das Verwaltungsgericht hat zu der Kritik des angefochtenen Bescheids an der Adoptionsmotivation der Kläger ausgeführt: „(g) Im streitgegenständlichen Bescheid wird als weiterer Anhalt für eine fehlende Adoptionseignung der Kläger deren Adoptionsmotivation genannt. Die Adoptionsmotivationsgründe der Kläger spiegelten ihre Einstellungen zu ihrem Weltbild wieder, dass es in Deutschland grundsätzlich besser zu leben sei. Ihre Vorstellungen und damit einhergehenden Erwartungen, dass das Kind diese „bessere Zukunft" nutzen sollte, führe zu einer Vorbestimmung und Beladung seines Werdeganges in seiner neuen Heimat. Wirtschaftliche Gründe und/oder die Aussicht von „besseren Ausbildungs- und Berufschancen" seien keine ausreichenden Gründe für eine Adoption eines verwandten Kindes, das bei Verwandten in seiner Heimat lebe. Diese Begründung ist insofern nicht nachvollziehbar, als sich aus den Äußerungen der Kläger im Eignungsfeststellungsverfahren nicht ableiten lässt, diese würden A. mit ihren Erwartungen belasten. Der Kläger hat im sechsten Gespräch ausdrücklich geäußert, ihm sei in der Erziehung von A. wichtig, dass er sich später entfalten und seine Ziele durchsetzen könne. Das spricht dagegen, dass der Kläger dem Kind seine Ziele aufoktroyieren möchte. Weiter ist mit den nachvollziehbaren Ausführungen des Gutachters davon auszugehen, dass die Überlegungen der Kläger zu den besseren Chancen eines Adoptivkindes in Deutschland auf der konkreten Lebenserfahrung der Klägerin gründen. Die Adoptionsstelle berücksichtigt hier nicht ausreichend, dass die Motivation der Kläger zur Adoption von A. nicht in erster Linie darauf gründet, dass dieser in Deutschland in materieller Hinsicht ein besseres Leben führen könnte, sondern dass sie ein Kind aus ihrer weiteren Familie aufnehmen wollen, das bei seinen Verwandten auf den Philippinen nach deren Aussage nicht bleiben kann oder soll. Wirtschaftliche Gründe oder die Aussicht von besseren Ausbildungs- und Berufschancen sind nicht die Hauptmotivation der Kläger für die angestrebte Adoption.“

35 Dem schließt sich der Berichterstatter an. (2) Ergänzend ist auszuführen: (2.1) Die Adoption eines Kindes aus dem Ausland darf nicht ausschließlich der Ermöglichung der Einreise, der Verbesserung der materiellen Situation oder der Verbesserung der Ausbildungs- und Zukunftschancen des Kindes dienen (vgl. Reinhardt, AdVermiG, 10. Aufl. 2023, § 7 Rn: 10). Eine ausschließlich auf einen Vergleich der materiellen Lebenslagen und Zukunftsperspektiven in Deutschland und im Herkunftsland abstellende Prüfung wird dem Kindeswohl nicht gerecht (vgl. LG Flensburg, Beschl. v. 28.3.2011 – 5 T 157/10, juris Rn. 25). Daher scheidet die Adoption eines Kindes, das im Heimatland in einer intakten familiären und sozialen Umgebung lebt, in aller Regel aus, selbst wenn das Kind in Deutschland einen höheren Lebensstandard und bessere Zukunftschancen hätte (LG Flensburg, Beschl. v. 31.01.2007 – 3 T 14/07, juris Rn. 6 - 8). Ein solcher Fall liegt hier offensichtlich nicht vor. Die Kläger haben zwar mehrfach geäußert, dass das Kind in Deutschland bessere wirtschaftliche Verhältnisse vorfände und bessere Zukunftschancen hätte. Sie haben aber schon bei der Stellung des Antrags auf Feststellung der Adoptionseignung die schwierigen familiären Verhältnisse, die daraus herrühren, dass die damals noch minderjährige unverheiratete Mutter das Kind ablehnt, als den Hauptgrund, aus dem die Adoption erfolgen soll, genannt (vgl. Ziff. 18 des „Lebensberichts“ der Klägerin in den Antragsunterlagen, Bl. 36 der Behördenakte). Ob dieser Grund tatsächlich gegeben ist, haben – wie die Beklagte selbst immer wieder betont – allein die philippinischen Behörden im Rahmen der Feststellung der Adoptionsbedürftigkeit des Kindes zu prüfen. (2.2) Die Behauptung unter Ziff. 6 des angefochtenen Bescheids, das Kind solle nach Aussage des Klägers die Rolle des „Stammhalters“ einnehmen, wird durch die in Bezug genommene Aktenstelle (S. 6 des Gesprächsprotokolls vom 17.03,2022) nicht bestätigt. Durch die Verwendung von Anführungszeichen suggeriert der Bescheid, es handle sich bei dem Begriff „Stammhalter“ um ein wörtliches Zitat aus den Angaben des Klägers. Das Wort „Stammhalter“, das heutzutage mit veralteten, patriarchalischen Familienvorstellungen assoziiert wird, findet sich an der in Bezug genommenen Protokollstelle nicht. Der Kläger hat ausweislich des Gesprächsprotokolls lediglich gesagt „Die Familiengeschichte könnte weiterleben.“ Es ist nachvollziehbar, dass der Sachverständige dies als „im Rahmen üblicher generativer Beweggründe und somit als unproblematisch“ bewertet (S. 18 des Gutachtens).

36 (2.3) Nicht auf zutreffende Tatsachen gestützt ist der Vorwurf der Beklagten, die Klägerin wolle ein Kind adoptieren, weil sie belastende Scham- und Schuldgefühle wegen ihrer Kinderlosigkeit empfinde. Die Beklagte schreibt unter Ziff. 6 des angefochtenen Bescheids: „Sie Frau […], möchten mit dem Kind ihre Kinderlosigkeit überwinden, weil es in Ihrer Kultur nicht angesehen ist, kinderlos zu bleiben. Ihre dadurch ausgelösten Schuld- und Schamgefühle empfinden sie als Belastung und könnten Ihre gesundheitliche Konstitution beeinträchtigen, wenn eine Adoption nicht ausgesprochen würde (Bewerberbogen A, Akte I, S. 36)“. Diese Darstellung stimmt nicht mit der genannten Stelle des Bewerberbogens überein. Dort hatte die Klägerin unter Ziff. 16 „Wie hat sich mein Wunsch nach Kindern entwickelt?“ (nicht unter Ziff. 17: „Wie ist mein Wunsch, ein Kind zu adoptieren oder in Pflege zu nehmen gewachsen?“) angegeben: „Wir waren uns sofort einig, dass unser größter Wunsch ist Kinder zu haben. Ich liebe Kinder und habe in vier Familien Kinder teilweise von der Geburt an betreut. Ich liebe diese Arbeit und diese Kinder und würde das alles gerne mit eigenen Kindern erleben. Vor meiner Familie schäme ich mich etwas, weil ich die einzige von 10 Geschwistern bin, die keine eigenen Kinder hat. Um so größer war die Freude als ich im Mai 2014 schwanger wurde und unser Traum Wirklichkeit wurde. Doch dann habe ich mein Kind in der 14. Woche trotz positiver Prognosen verloren. Das war ein großer Schmerz und Verlust, den wir aber gemeinsam bewältigt haben.“ Von „Schuldgefühlen“ berichtet die Klägerin dort überhaupt nicht, von Scham nur in der schwachen Formulierung, „[ich] schäme […] mich etwas“. Von einer Beeinträchtigung ihrer gesundheitlichen Konstitution im Falle der Verweigerung der Adoption ist ebenfalls nicht die Rede. Dass die Klägerin die Fehlgeburt als großen Schmerz und Verlust wahrgenommen hat, den sie aber gemeinsam mit ihrem Ehemann bewältigt habe, ist nachvollziehbar. Unter Ziff. 17 des Bewerbungsbogens, wo nach der Entstehung des Adoptionswunsches gefragt wird, spricht die Klägerin weder von Schuld- oder Schamgefühlen noch von einer Belastung ihrer Gesundheit durch die Kinderlosigkeit oder ein eventuelles Scheitern der Adoption. Sie erwähnt ihre eigene Kinderlosigkeit nur kurz und am Rande: Als sie von der Kindsmutter zum ersten Mal auf eine Adoption angesprochen wurde, habe sie noch auf eigene Kinder gehofft. Nach dem Fehlschlag ihrer zweiten Schwangerschaft habe sie sich dann mit der Idee einer Adoption angefreundet.

37 (2.4) Im ersten Ablehnungsbescheid hat die Beklagte den Klägern entgegen gehalten, sie hätten die Verarbeitung ihres unerfüllt gebliebenen eigenen Kinderwunschs noch nicht abgeschlossen. Maßgeblich begründet wurde dies damit, dass die Kläger sich am Tag der zweiten Fehlgeburt der Klägerin im Mai 2017 zu einer Adoption entschlossen hätten. Dieser Vorhalt ist nicht mehr aktuell. Die zweite Fehlgeburt liegt mittlerweile über 7 Jahre zurück. Die Kläger halten trotzdem mit Nachdruck an ihrem Adoptionswunsch fest. (2.5) Laut Ziff. 8.5.2.4 der BAGLJÄ-Empfehlungen ist die Adoptionsmotivation unter anderem dann problematisch, wenn sich die Vorstellung der Adoptionsbewerber von einem sinnerfüllten Leben ausschließlich auf das Kind bezieht und sie keine der Realität angemessenen Vorstellungen und Wünsche bezüglich der Adoption haben. Dies ist bei den Klägern nicht der Fall. Sie sind sich mittlerweile bewusst, dass keine Sicherheit besteht, ein Adoptivkind zu bekommen. Das wäre für sie zwar eine schmerzhafte Erfahrung, sie würden sich dann aber mit Aktivitäten wie Urlaubsreisen und ehrenamtlichem Engagement das Leben als kinderloses Paar sinnerfüllt gestalten (vgl. S. 18 des Sachverständigengutachtens). ee) Es wäre nicht nachvollziehbar, die allgemeine Adoptionseignung der Kläger wegen der Eigenschaften des Kindes, das sie adoptieren wollen, zu verneinen (vgl. Ziff. 8.5.2.5 BAGLJÄ-Empfehlungen). Vielmehr ist als positiv zu bewerten, dass die Klägerin aus dem gleichen Kultur- und Sprachkreis wie das Kind stammt (vgl. S. 4 des angefochtenen Bescheids; ferner die Aussage des Gutachters vor dem Verwaltungsgericht, S. 4 des Sitzungsprotokolls). Auch die GZA als Auslandsvermittlungsstelle ist der Auffassung, der Verbleib im kulturellen Umfeld habe bei Auslandsadoptionen wesentlichen Anteil am Wohl eines Kindes (vgl. S. 3 des Schreibens der GZA vom 15.08.2019). Aufgrund einer Gesamtschau aller vorstehend angeführten Umstände ist der Berichterstatter überzeugt, dass eine andere Entscheidung als die Bejahung der allgemeinen Adoptionseignung der Kläger nicht nachvollziehbar und fachlich vertretbar wäre. 3. Unbegründet sind Berufung und Klage, soweit die Kläger begehren, dass der Beklagten für die Feststellung ihrer Eignung und die Erstellung eines positiven Sozialberichts eine Frist von sechs Wochen gesetzt wird. Dabei kann dahinstehen, ob die Tenorierung einer solchen Frist im Urteil schon aus prozessualen Gründen ausgeschlossen ist, weil sie dem Vollstreckungsverfahren vorbehalten bleibt (so Riese, in: Schoch/Schneider,

38 Verwaltungsrecht, 45. EL Januar 2024, § 113 Rn. 229), oder ob sie möglich ist, wenn eine materiell-rechtliche Verpflichtung der Behörde zum Handeln innerhalb einer bestimmten Frist besteht (so Wolff, in: Sodan/ Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 113 Rn. 43). Denn jedenfalls haben die Kläger materiell-rechtlich keinen Anspruch darauf, dass die Eignungsfeststellung und die Erstellung des Sozialberichts innerhalb einer genau bestimmten Frist erfolgen. Hierfür ist keine Anspruchsgrundlage ersichtlich. Das AdVermiG enthält für die Feststellung der allgemeinen Adoptionseignung nach § 7b AdVermiG keine konkreten Bearbeitungsfristen. Dies ändert nichts daran, dass die Beklagte das vorliegende Urteil nach Eintritt der Rechtskraft in angemessener Zeit zu erfüllen hat und sechs Wochen dafür in etwa ausreichend sein dürften. Da das Kind immer Älter wird und das Eignungsfeststellungsverfahren schon fast sieben Jahre dauert, ist Eile geboten. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3, § 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Beschränkung der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den Kostentenor (§ 167 Abs. 2 VwGO) gölte entsprechend, falls es sich um eine allgemeine Leistungsklage handeln sollte (vgl. Bamberger, in: Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 167 Rn. 14 m.w.N.). V. Die Revision ist nicht zuzulassen. Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch

39 durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen. Dr. Maierhöfer

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