Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Bremen - 1 LA 261/25

Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 1 LA 261/25 VG: 4 K 340/25 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache 1. 2. 3. 4. – Kläger und Zulassungsantragsteller – Prozessbevollmächtigter: zu 1-4: g e g e n die Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesminister des Innern, dieser vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, Frankenstraße 210, 90461 Nürnberg, - … - – Beklagte und Zulassungsantragsgegnerin – hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch die Rich- terin am Oberverwaltungsgericht Dr. Koch, den Richter am Oberverwaltungsgericht Lange und die Richterin am Verwaltungsgericht Schröder am 3. März 2026 beschlossen: Der Antrag der Kläger, die Berufung gegen das Urteil des Verwal- tungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 4. Kammer - vom 27. August 2025 zuzulassen, wird abgelehnt.

2 Die Kläger tragen die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Die Kläger begehren die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise des sub- sidiären Schutzes, weiter hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten. Die Kläger sind türkische Staatsangehörige kurdischer Volks- und islamischer Religions- zugehörigkeit. Die … geborene Klägerin zu 1. ist die Mutter der …, … und … geborenen Kläger zu 2. bis 4. Ihr volljähriger Sohn … ist Kläger in dem Verfahren… . Am … stellten sie Asylanträge, die das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zunächst mit Bescheid vom … als unzulässig und nach dem Ablauf der Frist für ihre Überstellung nach Kroatien mit Bescheid vom … in der Sache abgelehnt hatte. Die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 27.08.2025 ab- gewiesen. Die Kläger hätten keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Zwar sei der Vortrag der Klägerin zu 1. zu den ihr gegenüber erfolgten Misshandlungen und Übergriffen durch Familienmitglieder ihres Ehemannes in den Jahren 2016 und 2017 glaubhaft. Die Kläger hätten aber in … (…) eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne von § 3e AsylG aufgesucht, die sie aus freien Stücken wieder verlassen hätten, um nach Deutschland zu reisen. Diese innerstaatliche Fluchtalternative stehe ihnen im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei wieder zur Verfügung. Den Klägern stehe auch kein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes und auf die Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG zu. Die Klägerin zu 1. habe nicht dargetan, dass sie an einer schweren psychischen Erkrankung, die zur Feststellung eines Abschiebungs- verbotes führen könne, leide. Mit dem vorliegenden Antrag auf Zulassung der Berufung, dem die Beklagte entgegenge- treten ist, verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogene Behördenakte Bezug genommen. II. Der Antrag der Kläger, die Berufung zuzulassen, hat keinen Erfolg. Die Kläger haben weder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG noch das Vorliegen eines Verfahrensfehlers gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt.

3 1. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG ergibt sich aus dem klägerischen Zulassungsvorbringen nicht. a) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG, wenn sie eine höchstrichterlich oder obergerichtlich noch nicht beantwortete Frage von allgemei- ner Bedeutung aufwirft, die im Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungs- fähig wäre und im Interesse der Einheitlichkeit oder der Weiterentwicklung des Rechts ei- ner fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Das diesbezügliche Darlegungserfordernis nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG setzt die Formulierung einer Tatsa- chen- oder Rechtsfrage voraus. Es muss erläutert werden, dass und inwiefern die Beru- fungsentscheidung zur Klärung dieser bisher ungeklärten fallübergreifenden Tatsachen- oder Rechtsfrage führen kann. Dabei muss sich der Antragsteller mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzen. Eine Grundsatzrüge, die sich auf tat- sächliche Verhältnisse stützt, erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte da- für, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vor- liegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschied- lichen Würdigung zugänglich sind (st. Rspr., siehe nur OVG Bremen, Beschl. v. 27.06.2022 - 1 LA 201/21, juris Rn. 6 f. m.w.N.). b) Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Die Kläger halten die Fragen, „1. Unter welchen Voraussetzungen kann bei kurdischen, muslimischen, ungebildeten Frauen aus patriarchalisch geprägten Familienstrukturen in Südostanatolien ein effek- tiver Schutz vor geschlechtsspezifischer Verfolgung – hier in Form einer drohenden Zwangsverheiratung, häuslicher Gewalt und Blutrache – angenommen werden, und zwar auch unter Einbeziehung etwaiger familiärer Schutzmechanismen?“ und „2. Genügt die bloß theoretische Möglichkeit der Unterbringung bei einer Schwester in einer westtürkischen Großstadt (hier: …), wenn zugleich nachvollziehbare Umstände eines innerfamiliären Abhängigkeitsverhältnisses, wirtschaftlicher Schutzlosigkeit und das Fehlen effektiver Schutzmechanismen für die betroffene Frau bestehen?“ für grundsätzlich bedeutsam. Sie machen zur Begründung geltend, dass Zwangsverheira- tungen, häusliche Gewalt und Blutrache in der Türkei, insbesondere in den traditionell pat- riarchalisch geprägten Regionen Südostanatoliens, weiterhin vorkämen. Der türkische Staat unterhalte zwar formal Rechtsmittel gegen Zwangsheirat und sogenannte Ehrverbre- chen, doch in der Praxis erhielten Frauen in ländlich-patriarchalischen Milieus keinen aus-

4 reichenden staatlichen Schutz. Drohungen und Übergriffe durch Familienangehörige wür- den oft entweder nicht ernsthaft verfolgt oder von lokalen Behörden bagatellisiert. Die Klä- gerin zu 1. habe die Todesdrohungen ihrer Schwiegerfamilie den Behörden gemeldet, ohne Hilfe zu erhalten. Es sei zu klären, ob effektiver Schutz vor geschlechtsspezifischer Verfolgung trotz clanstruktureller Gegebenheiten durch andere Familienmitglieder oder das soziale Umfeld im Heimatland überhaupt gewährleistet werden könne und ob eine Phase relativer Sicherheit an einem Ort ausreiche, um auf landesweiten Schutz zu schlie- ßen. Höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung fehle hierzu bislang. Die Einschätzung des Gerichts, dass die Kläger nach … zurückkehren und dort weiterhin unbehelligt leben könnten, beruhe auf einer bloß theoretischen Grundlage. Insofern sei zu klären, ob es ge- nüge, dass eine Frau rein theoretisch bei einer Verwandten in einer weit entfernten Groß- stadt unterkommen könne, um eine inländische Fluchtalternative zu bejahen, selbst wenn gewichtige Gründe vorlägen, dass diese Möglichkeit praktisch nicht tragfähig sei. Denn vorliegend fehle es an der Nachhaltigkeit der familiären Aufnahme. Die Kläger hätten ... verlassen, weil der Vater der Klägerin sie zur Flucht nach Deutschland veranlasst habe. Dies deute darauf hin, dass das Aufenthaltsarrangement bei der Schwester keine dauer- haft belastbare Lösung sei. Die Eltern und weiteren Verwandten der Klägerin zu 1. lebten im Osten der Türkei. Sie müsse also im Falle einer Rückkehr mit ihren Kindern bei der Schwester ohne rechtliche Absicherung als Bittstellerin leben. Mit diesem Vorbringen erfüllen die Kläger nicht die Darlegungsanforderungen für eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Den aufgeworfenen Fragen fehlt es bei Zu- grundelegung der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts an der erforderlichen Entscheidungserheblichkeit (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 17.02.2026 - 1 LA 171/25, juris Rn. 14). Sollten die Kläger mit ihrer Frage zu 1. darauf abzielen, dass die Klägerin zu 1. in Südostanatolien keinen effektiven Schutz vor Verfol- gung erlangen könne, sind sie darauf zu verweisen, dass dieses durch das Verwaltungs- gericht auch gar nicht angenommen wurde. Vielmehr hat es für die Kläger insgesamt das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative in … (…) und damit im Westen der Türkei angenommen. Anders als es die Frage zu 2. voraussetzt, nimmt das Verwaltungsgericht auch nicht nur eine theoretische Unterbringungsmöglichkeit bei der Schwester der Klägerin zu 1. an, sondern führt im Einzelnen aus, aus welchen Gründen es eine Niederlassung der Kläger in … (…) für die Kläger für zumutbar hält (UA, S. 8 ff.). Insbesondere könnten sie dort ihren Lebensunterhalt sichern. Der volljährige Sohn habe gegenüber dem Bundesamt angegeben, dort monatlich 10.000 Türkische Lira verdient zu haben. Dies erscheine ein realistisches Einkommen zu sein. Die zuletzt in der mündlichen Verhandlung genannte Summe von nur 350 Türkischen Lira werte der Einzelrichter hingegen als verfahrensange- passte Schutzbehauptung. Ferner könnten die Kläger bei der Schwester der Klägerin zu

5 1. mietfrei zwei Zimmern bewohnen. Es sei nicht ersichtlich, dass die Schwester ihnen dies nicht mehr gestatten werde. Die Kläger hätten sich nicht etwa zur Ausreise entschieden, weil die Schwester ihnen keinen Wohnraum mehr habe überlassen wollen, sondern weil der Vater der Klägerin zu 1. sie aufgefordert habe, mit 23 anderen Dorfbewohnern nach Deutschland zu reisen (UA, S. 9). Sollten die Kläger der weiteren, wenn auch lediglich dem Fließtext zu entnehmenden Frage nach der Effektivität des Schutzes „trotz clanstruktureller Gegebenheiten“ isoliert eine grundsätzliche Bedeutung beimessen wollen, fehlt es dieser ebenfalls an einer Entschei- dungserheblichkeit. Das Zulassungsvorbringen lässt insoweit außer Acht, dass die Kläger zur Überzeugung des Einzelrichters in … (…) keinen Verfolgungshandlungen mehr aus- gesetzt gewesen seien (UA, S. 10). Eine vermeintliche Fortsetzung der Drohungen habe die Klägerin zu 1. – anders als die Ereignisse aus dem Jahr 2016 – nur oberflächlich, un- substantiiert und vage geschildert. Tatsächlich sei den Klägern nach ihrer Übersiedlung nach … dann auch nichts mehr widerfahren. Ungeachtet der mangelnden Entscheidungserheblichkeit lässt sich dem Zulassungsvor- bringen nicht entnehmen, dass auf die aufgeworfenen Fragen in einem Berufungsverfah- ren verallgemeinerungsfähige Aussagen mit grundsätzlicher Bedeutung getroffen werden könnten. So konkretisieren die Kläger nicht, was in der Frage zu 1. unter „familiären Schutz- mechanismen“ zu verstehen sein soll. Auch die Art und Intensität der jeweiligen ge- schlechtsspezifischen Verfolgung, von der die Effektivität des jeweils erforderlichen Maßes an Schutz ganz maßgeblich abhängig sein dürfte, bleibt gänzlich offen. In Frage zu 2. bleibt unklar, wann im Sinne dieser Frage davon ausgegangen werden kann, dass „nachvollzieh- bare Umstände eines innerfamiliären Abhängigkeitsverhältnisses, wirtschaftlicher Schutz- losigkeit und das Fehlen effektiver Schutzmechanismen“ vorliegen. Entsprechendes gilt hinsichtlich der in der weiteren Frage genannten „clanstrukturellen Gegebenheiten“, die je nach Einfluss und Größe der betroffenen Familie sehr unterschiedlich ausfallen können. Wenn die Kläger dies in ihrem weiteren Vorbringen spezifizieren, beschreiben sie allein die konkreten Umstände des Einzelfalls und rügen hiermit eine fehlerhafte Würdigung durch das Verwaltungsgericht. Sie stellen aber keine allgemeinen Merkmale dar, anhand derer der Senat in einem Berufungsverfahren verallgemeinerungsfähige Aussagen mit grund- sätzlicher Bedeutung treffen könnte. Kann eine Frage aber nur anhand der konkreten, sich aus dem jeweiligen Einzelfall ergebenden Umstände, beantwortet werden, entzieht sie sich einer generellen und damit „grundsätzlichen“ Klärungsfähigkeit.

6 Die rechtlichen Maßstäbe, wann von einem Betroffenen die Niederlassung in einem siche- ren Landesteil vernünftigerweise erwartet werden kann, sind in der Rechtsprechung ge- klärt. Hierzu hat das Verwaltungsgericht zutreffend unter Verweis auf höchstrichterliche Rechtsprechung ausgeführt, dass von einer Zumutbarkeit der Niederlassung ausgegangen werden kann, wenn bei umfassender wertender Gesamtbetrachtung der allgemeinen wie der individuellen persönlichen Verhältnisse am Ort des internen Schutzes (§ 3e Abs. 2 Satz 1 AsylG) nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit andere Gefahren oder Nachteile drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer für den internationalen Schutz relevanten Rechtsgutbeeinträchtigung gleichkommen, und auch sonst keine unerträgliche Härte droht (UA, S. 8). Wann dies der Fall ist, ist unter Würdigung der konkreten Umstände des Ein- zelfalls zu beantworten. Vor diesem Hintergrund liefe die Beantwortung der von den Klä- gern aufgeworfenen Fragen – bezogen auf die von ihnen vorgenommenen Spezifizierung des Einzelfalls – auf eine unzulässige Überprüfung der Rechtsanwendung und der einzel- fallbezogenen Feststellungen und Würdigungen durch das Verwaltungsgericht hinaus (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 23.01.2024 - 1 LA 60/23, juris Rn. 12 m.w.N.). 2. Auch eine Zulassung der Berufung wegen eines Gehörsverstoßes (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) kommt nicht in Betracht. a) Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gibt den Beteiligten einen Anspruch darauf, dass rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen vom Gericht zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung in Erwägung gezogen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.12.2021 - 6 B 6.21, juris Rn. 7). Für die Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tat- sächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BVerfG, Beschl. v. 08.10.1985 - 1 BvR 33.83, juris Rn. 16). In Verbindung mit den Grundsätzen des Prozessrechts gebietet Art. 103 Abs. 1 GG auch die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Die Nichtbe- rücksichtigung eines vom Gericht als sachdienlich und erheblich angesehenen Beweisan- gebotes verstößt danach gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs, wenn sie im Pro- zessrecht keine Stütze mehr findet, mithin auf sachfremde Erwägungen gestützt ist. Hierfür ist maßgeblich auf den materiell-rechtlichen Standpunkt der angegriffenen Entscheidung abzustellen. Die Gehörsrüge erfordert regelmäßig die substantiierte Darlegung dessen, was die Prozesspartei bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und inwiefern dieser weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (st. Rspr, vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 14.11.2016 - 5 C 10.15 D, juris Rn. 65 sowie Beschl. v. 13.06.2023 - 8 B 31.22, juris Rn. 5; OVG Bremen, Beschl. v. 18.06.2025 - 1 LA 405/24, juris Rn. 8).

7 b) Hieran gemessen haben die Kläger keine Gehörsverletzung dargelegt. Ihre Rüge, das Verwaltungsgericht habe „zentrale Beweisanträge und Gesichtspunkte der Kläger“ unbe- rücksichtigt gelassen bzw. nur unzureichend beschieden und damit ihren Anspruch auf ein faires Verfahren verletzt, hat keinen Erfolg. Ihr Vorbringen lässt bereits nicht erkennen, ob sie rügen wollen, dass eine Bescheidung ihrer Beweisanträge in der mündlichen Verhand- lung unterblieben ist, oder ob sie eine unzureichende Sachverhaltsaufklärung einwenden. Mit beidem können sie jedoch nicht durchdringen. aa) Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe ihre Beweisanträge in der mündlichen Ver- handlung übergangen, führt nicht zur Feststellung einer Gehörsverletzung, denn den Klä- gern steht ein diesbezügliches Rügerecht nicht mehr zu. Obwohl die Kläger die mit Schriftsatz vom 25.08.2025 angekündigten Beweisanträge in der mündlichen Verhandlung als unbedingte Beweisanträge gestellt haben, hat der Einzel- richter hierüber ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht, wie dies § 86 Abs. 2 VwGO grundsätzlich gebietet, durch Gerichtsbeschluss entschieden (Sitzungsniederschrift, S. 11). Aus den Urteilsgründen ergibt sich, dass er diese als Beweisanregungen, nicht aber als unbedingte Beweisanträge gewertet hat (UA, S. 10 und 13). Die Kläger können jedoch mit einer entsprechenden Rüge nicht mehr gehört werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss ein Verfah- rensmangel gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 295 Abs. 1 ZPO spätestens in der nächsten mündlichen Verhandlung gerügt werden, wobei hierunter auch der Teil der mündlichen Verhandlung zu verstehen ist, der sich unmittelbar an den Verfahrensabschnitt anschließt, in dem der Verfahrensrechtsverstoß geschehen sein soll (BVerwG, Urt. v. 06.07.1998 - 9 C 45.97, juris Rn. 14 m.w.N. sowie Beschl. v. 06.05.2013 - 4 B 54.12, juris Rn. 4 und v. 15.10.1999 - 9 B 343.99, juris Rn. 4). Dies beruht darauf, dass sich auf einen Gehörsver- stoß nur berufen können soll, wer zuvor alle prozessualen und faktischen Möglichkeiten wahrgenommen hat, um sich Gehör zu verschaffen (OVG Bremen, Beschl. v. 18.06.2025 - 1 LA 405/24, juris Rn. 14; HmbOVG, Beschl. v. 24.03.2010 - 2 Bf 352/02.AZ, juris m.w.N.). Ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 27.08.2025 (dort S. 11) hat der Prozessbevoll- mächtigte der Kläger nach einer umfangreichen Anhörung unter anderem der Klägerin zu 1. die Beweisanträge aus dem Schriftsatz vom 25.08.2025 gestellt. Eine Bescheidung dieser Beweisanträge wurde nicht protokolliert. Sollte diese tatsächlich unterblieben sein, wäre es dem Prozessbevollmächtigten unproblematisch möglich gewesen, die unterlas- sene Bescheidung schon in der mündlichen Verhandlung zu beanstanden und auf dessen

8 ordnungsgemäße Bescheidung (und die Protokollierung der Gründe) hinzuwirken. Dies hat er ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht getan. Vielmehr hat er nach der Beweisan- tragstellung die Sachanträge gestellt. Damit haben die Kläger ihr Rügerecht verloren. Ver- fahrensmängel, hinsichtlich der der Rechtsmittelführer das Rügerecht im ersten Rechtszug gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 295 Abs. 1 ZPO verloren hat, können im Zulassungsverfah- ren nicht mehr erfolgreich geltend gemacht werden, § 173 VwGO i.V.m. § 534 ZPO (zum Revisionsverfahren BVerwG, Beschl. v. 06.05.2013 - 4 B 54.12, juris Rn. 4; zum Beru- fungszulassungsverfahren BayVGH, Beschl. v. 31.10.2011 - 7 ZB 11.1162, juris Rn. 8). bb) Auf eine unzureichende Sachverhaltsaufklärung hinsichtlich des Gesundheitszustands der Klägerin zu 1. und einer vermeintlichen Unzumutbarkeit der innerstaatlichen Fluchtal- ternative in … können sie sich ebenfalls nicht erfolgreich berufen. Eine mögliche Verletzung der dem Gericht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO obliegenden Aufklä- rungspflicht gehört nicht zu den in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 VwGO bezeichne- ten Verfahrensmängeln, bei deren Vorliegen die Berufung zuzulassen ist. Eine unterblie- bene, allerdings gebotene Sachverhaltsaufklärung kann allenfalls im Einzelfall einen Ver- stoß gegen das rechtliche Gehör darstellen, wenn ein derart schwerwiegender Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO vorliegt, dass die Verletzung der Sachaufklärungspflicht des Ge- richts in eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör „umschlägt“ (OVG Bremen, Beschl. v. 19.07.2022 - 1 LA 130/21, juris Rn. 25). Dies ist vorliegend nicht ersichtlich. Das Verwaltungsgericht hat in den Entscheidungsgründen ausdrücklich auf die Beweisan- träge der Kläger Bezug genommen und dargelegt, aus welchen Gründen es nicht veran- lasst sei, diesen nachzugehen (UA, S. 13). Hinsichtlich des Gesundheitszustands der Klä- gerin zu 1. hat es ausführlich die in der Türkei gegebenen Behandlungsmöglichkeiten dar- gelegt und darauf verwiesen, dass ihre Erkrankung dort behandelbar sei (UA, S. 12). Eine willkürliche Nichtbefolgung der Beweisanträge durch das Gericht und eine damit einherge- hende Verletzung der gerichtlichen Pflicht zur Sachaufklärung ist hiernach nicht erkennbar. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich das Gericht in diesem Zusammen- hang ausführlich mit dem Vorbringen der Klägerin zu 1. zu ihren Behandlungen in der Tür- kei und in Deutschland befasst hat. Sie sei bereits in einer psychiatrischen Abteilung eines Krankenhauses in … in Behandlung gewesen. Allein der Umstand, dass sie dort uner- wünschte Nebenwirkungen festgestellt habe, lasse nicht den Schluss zu, dass eine (erfolg- reiche) Behandlung in der Türkei nicht erfolgen könne. Überdies spreche es gegen das Vorliegen einer so ernsthaften, die Feststellung eines Abschiebungsverbotes rechtfertigen- den psychischen Erkrankung, dass sich die Klägerin zu 1. in den zwei Jahren ihres Aufent- halts im Bundesgebiet vor allem wegen ihrer Migräne in Behandlung begeben habe (UA,

9 S. 13). Dass sich vor diesem Hintergrund aus Sicht des Gerichts die Notwendigkeit weite- rer Ermittlungen hätte aufdrängen müssen, haben die Kläger nicht aufgezeigt und ist auch sonst nicht ersichtlich. Soweit die Kläger weiter vorbringen, das Gericht habe ihren Vortrag, ein interner Schutz in … sei nicht gewährleistet und dort stehe ihnen keine tragfähige Zuflucht zur Verfügung, nicht hinreichend berücksichtigt, legen sie ebenfalls keine Gehörsverletzung dar, sondern wenden sich der Sache nach gegen die von dem Gericht vorgenommene Sachverhalts- und Beweiswürdigung. Ob das Verwaltungsgericht ihrem Vortrag die richtige Bedeutung zugemessen und die richtigen Folgerungen daraus gezogen hat, ist keine Frage des recht- lichen Gehörs, sondern der Tatsachen- und Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 VwGO. Hiermit kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung in Asylverfahren grundsätzlich nicht begründet werden (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 01.03.2024 - 1 LA 268/23, juris). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 83b AsylG. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG). gez. Dr. Koch gez. Lange gez. Schröder

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