Beschluss vom Hamburgisches Oberverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 Bf 59/16.Z

Tenor

Der Antrag der Kläger, die Berufung gegen das im schriftlichen Verfahren ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 25. November 2015 zuzulassen, wird verworfen.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

1

Die Kläger wenden sich gegen eine jugendhilferechtliche Maßnahme der Beklagten.

2

Die Kläger sind die Eltern der drei Kinder (geb. 2005), (geb. 2006) und ( 2010). Die beiden Kinder J. und J. wurden am Vormittag des 24. Februar 2014 von der Beklagten in Obhut genommen (§ 42 SGB VIII).

3

Mit Beschluss vom 6. März 2014 entzog das Amtsgericht Hamburg-Barmbek den Klägern im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitsfürsorge und das Recht zur Erziehung für die beiden Kinder. Es ordnete für die beiden Kinder eine Pflegschaft an und bestellte die Beklagte zum Pfleger. Den Antrag der Kläger auf Herausgabe der beiden Kinder wies es zurück.

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Die Inobhutnahme endete am 6. März 2014 mit der Bewilligung von Hilfen zur Erziehung (§ 42 Abs. 4 Nr. 2 SGB VIII).

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Bereits am 5. März 2014 haben die Kläger Klage bei dem Verwaltungsgericht erhoben. Sie haben beantragt, festzustellen, dass die Inobhutnahme vom 24. Februar 2014 nichtig war. Sie haben ferner beantragt, festzustellen, dass die Inobhutnahme vom 24. Februar 2014 rechtswidrig war. Außerdem haben sie beantragt, verschiedene – im Einzelnen bezeichnete – Amtspflichtverletzungen durch die Beklagte festzustellen.

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Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.

7

Das Verwaltungsgericht hat im schriftlichen Verfahren mit Urteil vom 25. November 2015 festgestellt, dass die am 24. Februar 2014 durch die Beklagte angeordnete Inobhutnahme der Kinder rechtswidrig war, gegenüber der Klägerin zu 1. jedoch nur bezüglich des Kindes . Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

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Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist dem Prozessbevollmächtigten der Kläger am 27. Januar 2016 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden.

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Am 15. April 2016 ist bei dem Berufungsgericht ein Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 29. März 2016 eingegangen, mit welchem er einen mit Schriftsatz vom 11. Februar 2016 gestellten Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil begründet hat. Auf die Hinweise des Berufungsgerichts, dass sich der erwähnte Schriftsatz vom 11. Februar 2016, mit welchem die Zulassung der Berufung beantragt worden sein solle, nicht in der Akte finde, und dass auch die Begründung des Zulassungsantrags vom 29. März 2016 nicht binnen zwei Monaten nach Zustellung des Urteils, sondern erst am 15. April 2016 eingegangen sei, hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger mit am selben Tag per Telefax beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 6. Mai 2016 den Schriftsatz vom 11. Februar 2016 vorgelegt und geltend gemacht, dass dieses Schriftstück am 11. Februar 2016 per Computerfax an das Verwaltungsgericht Hamburg übermittelt worden sei. Er hat insoweit einen Sendebericht mit einem „OK“-Vermerk beigefügt. Ferner hat er geltend gemacht, dass der Schriftsatz vom 29. März 2016 am 29. März 2016 per Computerfax an das Berufungsgericht übermittelt worden sei. Auch insoweit hat er einen Sendebericht mit einem „OK“-Vermerk beigefügt. Er beantragt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

II.

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig.

11

1. Die Kläger haben weder den Zulassungsantrag fristgemäß gestellt noch die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags gewahrt. Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO ist die Zulassung der Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Ferner sind gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Das angefochtene Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten der Kläger ausweislich des in der Akte befindlichen Empfangsbekenntnisses am 27. Januar 2016 zugestellt worden. Maßgeblich ist dieses von dem Prozessbevollmächtigten handschriftlich auf dem Empfangsbekenntnis eingetragene Datum, nicht der durch den dortigen Stempelabdruck dokumentierte Tag des Eingangs in der Rechtsanwaltskanzlei, nämlich der 26. Januar 2016 (vgl. BGH, Beschl. v. 12.1.2010, VI ZB 64/09, NJW-RR 2010, 417, juris Rn. 9; Stöber in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 174 Rn. 15; jeweils m.w.N.). Der Zulassungsantrag hätte somit gemäß §§ 124a Abs. 4 Satz 2, 125 Abs. 1 Satz 1, 57 Abs. 1 und 2 VwGO, § 222 Abs. 2 ZPO spätestens am 29. Februar 2016 – einem Montag – bei dem Verwaltungsgericht eingehen müssen. Die Begründung des Zulassungsantrags hätte nach den genannten Vorschriften spätestens am 29. März 2016 – dem Dienstag nach Ostern – bei dem Oberverwaltungsgericht eingereicht werden müssen. Beides ist nicht geschehen. Die Begründung des Zulassungsantrags erreichte das Berufungsgericht erst am 15. April 2016. Der Zulassungsantrag selbst ist noch später, nämlich als Anlage zu dem am 6. Mai 2016 per Telefax versendeten Schriftsatz vom selben Tag, eingereicht worden.

12

Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Berufungszulassungsantrag und dessen Begründung bereits am 11. Februar 2016 bzw. am 29. März 2016 per Telefax beim Verwaltungsgericht bzw. beim Oberverwaltungsgericht eingegangen sind. Zwar kommt es für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Eingangs eines per Telefax übersandten Schriftsatzes allein darauf an, ob die gesendeten Signale noch vor Ablauf des letzten Tages der Frist vom Telefaxgerät des Gerichts vollständig empfangen (gespeichert) worden sind (BGH, Urt. v. 12.4.2016, VI ZB 7/15, NJW-RR 2016, 816, juris Rn. 7). Einen entsprechenden Empfang haben die Kläger jedoch nicht nachgewiesen.

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Soweit sie jeweils mit „OK“-Vermerk versehene Sendeberichte vorgelegt haben, nach denen der Berufungszulassungsantrag am 11. Februar 2016 und dessen Begründung am 29. März 2016 übermittelt worden sind, weisen sie damit nicht den tatsächlichen Zugang nach. Die Sendeberichte begründen nicht den Beweis des ersten Anscheins für den tatsächlichen Zugang der Sendung beim Empfänger. Sie belegen nur das Zustandekommen der Verbindung, nicht jedoch die erfolgreiche Übermittlung der Signale an das Empfangsgerät (BGH, Urt. v. 12.4.2016, VI ZB 7/15, NJW-RR 2016, 816, juris Rn. 7).

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2. Den Klägern kann nicht auf ihren im Schriftsatz vom 6. Mai 2016 gestellten und am selben Tag bei dem Berufungsgericht eingegangenen Antrag hin gemäß §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 60 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Frist zur Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung gewährt werden. Ob eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Frist zur Begründung des Zulassungsantrags möglich wäre, kann angesichts dessen dahingestellt bleiben.

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Gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 VwGO hatten die Kläger den Antrag auf Wiedereinsetzung, sofern es sich um die versäumte Frist zur Stellung des Zulassungsantrags handelt, binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Innerhalb dieser Antragsfrist war auch gemäß § 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Beides haben die Kläger versäumt.

16

Die Antragsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO beginnt in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem die Ursache der Verhinderung oder ihr Fortbestand nicht mehr unverschuldet ist. Dies ist der Fall, sobald der Prozessbeteiligte (bzw. sein Prozessbevollmächtigter) Kenntnis von der Fristversäumung erhalten hat oder bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte haben können (vgl. z.B. BFH, Beschl. v. 22.7.1997, III R 9/97, juris Rn. 7; VGH München, Beschl. v. 29.7.1999, 1 ZB 99.1472, juris Rn. 6; VGH Mannheim, Beschl. v. 30.12.1994, 1 S 3532/94, NVwZ-RR, 1995, 377, juris Rn. 4; W.-R. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 60 Rn. 26 m.w.N.; Czybulka in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 60 Rn. 110 m.w.N.). Liegen Umstände vor, die ihn zweifeln lassen, ob die einzuhaltende Frist gewahrt worden ist, oder hätten ihm aufgrund solcher Umstände Zweifel kommen müssen, beginnt die Antragsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO in dem Zeitpunkt, in dem er durch Nachfrage bei Gericht Gewissheit über die Rechtzeitigkeit des Rechtsbehelfs hätte erlangen können (vgl. BFH, a.a.O., m.w.N.; VGH Mannheim, a.a.O.; OLG Schleswig, Beschl. v. 20.10.2014, 10 UF 105/14, juris Rn. 30 ff.). Unterlässt er eine solche Nachfrage, hat er schuldhaft die Fristversäumung nicht erkannt (vgl. OLG Schleswig, a.a.O., Rn. 33 m.w.N.), wobei sich ein Prozessbeteiligter gem. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen muss.

17

Da die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit regelmäßig den Absender über das Datum des Eingangs seines Rechtsbehelfs im Wege einer schriftlichen Eingangsmitteilung unterrichten, ist die Prüfung dieser Eingangsbestätigung stets notwendig (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 19.5.1992, 13 TP 2474/91, juris Rn. 6 f.; Czybulka, a.a.O., § 60 Rn. 112; Redeker/v. Oertzen, VwGO, 16. Aufl. 2014, § 60 Rn. 13; Schmidt in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, jeweils m.w.N.). Fehlt indes – wie hier – eine solche Eingangsmitteilung innerhalb des üblichen Zeitrahmens, müssen einem sorgfältig arbeitenden Rechtsanwalt Zweifel kommen, ob ein ordnungsgemäßer Eingang seines Rechtsbehelfs bei Gericht erfolgt ist. Das grundsätzlich gerechtfertigte Vertrauen darauf, dass ein Rechtsbehelf nach seiner Versendung auf dem Postweg oder per Telefax den Empfänger auch erreicht hat, besteht in einer solchen Situation nicht mehr fort, sodass Nachfrage bei Gericht gehalten werden muss (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 30.12.1994, 1 S 3532/94, NVwZ-RR, 1995, 377, juris Rn. 4, Redeker/v. Oertzen, a.a.O.; vgl. auch BFH, Beschl. v. 22.7.1997, III R 9/97, juris Rn. 10 a.E.).

18

Im vorliegenden Fall hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger den Antrag auf Zulassung der Berufung am 11. Februar 2016 gefertigt und am selben Tag durch die von ihm hiermit beauftragte Hilfsperson Herrn R. per Computerfax an das Verwaltungsgericht Hamburg übermitteln lassen. Da der Sendebericht vom 11. Februar 2016 den Vermerk „OK“ trägt, durfte er zu diesem Zeitpunkt noch darauf vertrauen, dass der Zulassungsantrag das Verwaltungsgericht erreicht hat und dass es bei dem elektronischen Übertragungsvorgang nicht zu – aus dem Sendebericht nicht ersichtlichen – Fehlern gekommen ist (vgl. z.B. BGH, Beschl. v. 1.3.2016, VIII ZB 57/15, NJW 2016, 2042, juris Rn. 18 m.w.N.).

19

Die Sache muss dem Prozessbevollmächtigten der Kläger spätestens am 29. März 2016 wiedervorgelegt worden sein, denn an diesem Tag hat er den Schriftsatz gefertigt, mit welchem der Zulassungsantrag begründet worden ist (vgl. zur Pflicht des Rechtsanwalts, bei Wiedervorlage der Sache zur Vorbereitung einer fristgebundenen Handlung wie der Begründung des Rechtsmittels eigenverantwortlich die Frist zu überprüfen, BGH, Beschl. v. 5.11.2002, VI ZB 40/02, NJW 2003, 437, juris Rn. 5 m.w.N.). Hierbei muss ihm aufgefallen sein bzw. hätte ihm bei der gebotenen Sorgfalt auffallen müssen, dass auch nach Ablauf von 6 ½ Wochen nach der Übermittlung der Rechtsmittelschrift vom 11. Februar 2016 immer noch keine Eingangsbestätigung des Berufungsgerichts vorlag und noch kein vom Berufungsgericht vergebenes Aktenzeichen mitgeteilt worden ist. Nach einer solch langen Zeitspanne durfte der Prozessbevollmächtigte der Kläger die Sache nicht einfach auf sich beruhen lassen, sondern musste der Frage nachgehen, ob der Zulassungsantrag vom 11. Februar 2016 ordnungsgemäß bei dem zuständigen Gericht eingegangen ist. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger hat jedoch nicht Nachfrage bei dem Verwaltungsgericht oder dem Berufungsgericht gehalten. Er hat in seinem Begründungsschriftsatz vom 29. März 2016 in der Rubrik „Ihr Zeichen“ anstelle eines Aktenzeichens des Berufungsgerichts, welches längst hätte vergeben worden sein müssen, das erstinstanzliche Aktenzeichen des Verwaltungsgerichts eingetragen und ist der Frage des Zugangs der Rechtsmittelschrift vom 11. Februar 2016 nicht weiter nachgegangen.

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Angesichts dessen begann der Lauf der zweiwöchigen Antragsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 VwGO am 29. März 2016, denn spätestens an diesem Tag hätten bei dem Prozessbevollmächtigten der Kläger bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt Zweifel aufkommen müssen, ob die Frist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO zur Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung gewahrt worden ist. Diese Zweifel hätte er durch Nachfrage bei Gericht ausräumen können und müssen.

21

Die am 29. März 2016 in Lauf gesetzte Frist endete am 12. April 2016. Der Wiedereinsetzungsantrag der Kläger ist jedoch erst am 6. Mai 2016 gestellt worden. Auch die versäumte Rechtshandlung, nämlich die Übersendung des Zulassungsantrags an das Gericht, ist erst an diesem Tag nachgeholt worden (§ 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO), als der Prozessbevollmächtigte der Kläger den Zulassungsantrag vom 11. Februar 2016 als Anlage zu seinem Schriftsatz vom 6. Mai 2016 beifügte.

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3. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Antragsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO (vgl. hierzu Czybulka in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 60 Rn. 114 m.w.N.) kann den Klägern nicht gewährt werden. Abgesehen davon, dass die Kläger keinen entsprechenden Wiedereinsetzungsantrag gestellt haben, ist nach den obigen Ausführungen die Nichteinhaltung dieser Antragsfrist nicht unverschuldet.

III.

23

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.

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