Beschluss vom Hamburgisches Oberverwaltungsgericht (Fachsenat für Personalvertretungssachen (Land)) - 14 Bs 86/19.PVL

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Verfügung die Verpflichtung der Beteiligten, die Bestellung der stellvertretenden Gleichstellungsbeauftragten vorläufig zurückzunehmen.

2

Der Antragsteller ist der örtliche Personalrat der Dienststelle Hamburg der .... Die Beteiligte ist die ..., die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, ihren Sitz in Lübeck hat und der Aufsicht des Landes Schleswig-Holstein untersteht.

3

Da die Stelle einer stellvertretenden Gleichstellungsbeauftragten in der Dienststelle Hamburg der Beteiligten unbesetzt war, bemühte sich die Beteiligte, eine Beschäftigte zu finden, die zur Übernahme dieser Funktion bereit war. Ihre diesbezügliche Bereitschaft erklärte Frau ... ..., die in der Dienststelle Hamburg der Beteiligten im Grundsatzreferat der Abteilung „Allgemeine Verwaltung und Finanzen“ tätig ist.

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Unter dem 22. November 2018 bat die Beteiligte den Antragsteller um Zustimmung, Frau ... zur stellvertretenden Gleichstellungsbeauftragten zu bestellen. Der Antragsteller meldete unter dem 6. Dezember 2018 Informations- und Klärungsbedarf an: Er sei erstaunt, dass die Tätigkeit von Frau ... in der Abteilung „Allgemeine Verwaltung“ mit der Funktion einer stellvertretenden Gleichstellungsbeauftragten als vereinbar angesehen werde. In der Vergangenheit sei dies anders beurteilt worden. Er – der Antragsteller – habe Sorge, dass Frau ... schon bald die Gleichstellungsbeauftragte vollständig vertreten müsse, und wolle wissen, ob Frau ... hierüber informiert worden sei. Die Beteiligte wandte sich unter dem 11. Dezember 2018 erneut an den Antragsteller, erläuterte die aufgeworfenen Fragen und bat um abschließende Beratung und Zustimmung.

5

Unter dem 20. Dezember 2018 erklärte der Antragsteller, dass er der Bestellung von Frau ... nicht zustimme: Er habe, um sich ein eigenes Bild zu machen, Frau ... zu einer Sitzung des Personalrats eingeladen. Hierbei habe sich der Eindruck verfestigt, dass Frau ... sich zuvörderst für einen weiteren Job habe rekrutieren lassen. Es sei keine echte Hinwendung oder Begeisterung für die Funktion der stellvertretenden Gleichstellungsbeauftragten deutlich geworden, und die besondere Bedeutung des Amtes für die Beschäftigten sei nicht gespiegelt worden. Auch habe Frau ... den Erwartungen des Antragstellers, was das Verständnis von der zu übernehmenden Aufgabe anbelange, nicht entsprochen. Frau ... habe überdies auf eine Frage unangemessen reagiert. Hieraus sei deutlich geworden, dass sie Vorbehalte gegen Mitglieder des Personalrats habe und eine vertrauensvolle Zusammenarbeit nicht funktionieren könne.

6

Unter dem 27. Dezember 2018 teilte die Beteiligte dem Antragsteller mit, sie halte die Ablehnungsgründe für unbeachtlich und werde Frau ... deshalb zur stellvertretenden Gleichstellungsbeauftragten bestellen. Der Antragsteller beschloss daraufhin in seiner Sitzung vom 9. Januar 2019, Rechtsschutz im einstweiligen Rechtsschutzverfahren sowie in einem Hauptsacheverfahren in Anspruch zu nehmen. Kurz darauf bestellte die Beteiligte Frau ... zur stellvertretenden Gleichstellungsbeauftragten.

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Der Antragsteller hat insbesondere geltend gemacht: Grund für seine Zustimmungsverweigerung sei gewesen, dass Frau ... durch ihre Bestellung Nachteile entstünden, weil sie höchstwahrscheinlich schon bald in großem Umfang die Gleichstellungsbeauftragte werde vertreten müssen, und dass den Beschäftigten der Dienststelle Nachteile entstünden, weil Frau ... entweder ihre Aufgaben in ihrer Abteilung oder ihre Aufgaben als (stellvertretende) Gleichstellungsbeauftragte vernachlässigen werde. Zudem habe Frau ... nicht den Eindruck erweckt, die Belange der Gleichstellung optimal wahrnehmen zu können oder zu wollen. Es handele sich hierbei um Gesichtspunkte, die eine Zustimmungsverweigerung rechtfertigen könnten.

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Der Antragsteller hat beantragt,

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1. die Beteiligte im Wege der einstweiligen Verfügung zu verpflichten, die Bestellung der Frau ... ... zur stellvertretenden Gleichstellungsbeauftragten am Standort Hamburg vorläufig zurückzunehmen bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache,

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2. hilfsweise die Beteiligte im Wege der einstweiligen Verfügung zu verpflichten, die Bestellung der Frau ... ... zur stellvertretenden Gleichstellungsbeauftragten am Standort Hamburg vorläufig bis zur Entscheidung erster Instanz im Hauptsacheverfahren zurückzunehmen.

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Die Beteiligte hat beantragt,

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die Anträge abzulehnen.

13

Die Beteiligte hat insbesondere geltend gemacht: Der Antragsteller habe für seine Zustimmungsverweigerung Gründe angeführt, die offensichtlich außerhalb der Mitbestimmung lägen. Er habe eine eigene Eignungsbeurteilung an die Stelle der Eignungsbeurteilung der Dienststelle gesetzt und damit in den Ermessens- und Beurteilungsspielraum der Dienststellenleitung eingegriffen.

14

Das Verwaltungsgericht hat die Anträge mit Beschluss vom 19. Februar 2019 abgelehnt: Die Anträge seien zulässig, aber unbegründet. An das Vorliegen von Verfügungsanspruch und -grund seien vorliegend hohe Anforderungen zu stellen, weil die gestellten Anträge auf eine vollständige Vorwegnahme der Hauptsache abzielten. Der Antragsteller habe einen Verfügungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, denn er habe den geltend gemachten Rücknahmeanspruch ersichtlich nicht. Die Bestellung der stellvertretenden Gleichstellungsbeauftragten sei zustimmungspflichtig i.S.v. §§ 51 Abs. 1, 52 Abs. 1 MBG S-H. Die für die Verweigerung der Zustimmung von dem Antragsteller vorgebrachten Gründe seien aber unbeachtlich. Der Antragsteller habe in der Begründung seiner Zustimmungsverweigerung keine überprüfbaren Tatsachen mitgeteilt. Seine subjektive Einschätzung, Frau ... fehle die erforderliche Eignung für die Funktion einer stellvertretenden Gleichstellungsbeauftragten, rechtfertige die Zustimmungsverweigerung nicht. Die Eignung zu beurteilen sei ausschließlich Sache der Beteiligten. Diese habe insoweit einen exekutiven Beurteilungsspielraum, der selbst durch die Gerichte zu wahren sei. Soweit der Antragsteller nachträglich ergänzend auf die drohende übermäßige Belastung der Frau ... verwiesen habe, habe er dies in der maßgeblichen Begründung seiner Zustimmungsverweigerung nicht erwähnt. Der Einwand sei mit Blick auf § 18 Abs. 3 Satz 2 MBH S-H im Übrigen unbeachtlich. Schließlich fehle es im Hinblick auf die mit der beantragten einstweiligen Verfügung verbundene Vorwegnahme der Hauptsache auch am Vorliegen eines Verfügungsgrundes.

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Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 19. Februar 2019 ist dem Antragsteller am 22. Februar 2019 zugestellt worden. Am 20. März 2019 hat er Beschwerde erhoben und diese begründet.

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Der Antragsteller macht geltend: Für die Beurteilung, ob die Gründe für die Zustimmungsverweigerung beachtlich seien, sei auf die Sicht eines sachkundigen Dritten abzustellen. Aus dessen Sicht sei erkennbar, dass er – der Antragsteller – die Zustimmung verweigert habe, um Benachteiligungen für die betroffene Beschäftigte – Frau ... – oder andere Beschäftigte aufgrund der gegenwärtigen und zukünftigen Belastung der Frau ... und mit Blick auf deren Einstellung zu der Funktion einer stellvertretenden Gleichstellungsbeauftragten zu vermeiden. Es gehe hierbei nicht um die Eignung von Frau ... i.S.v. Art. 33 Abs. 2 GG, sondern um die Frage, ob Frau ... für die vorgesehene Position geeignet sei. Dies zu überprüfen sei aufgrund der Auswirkungen der Bestellung für die Beschäftigten Aufgabe des Personalrats. Dieser sei nicht auf eine bloße Kontrolle beschränkt, ob das Verfahren formal eingehalten worden sei. Es liege auch ein Verfügungsgrund vor. Es sei wegen § 2 Abs. 1 Satz 2 GstG S-H bereits fraglich, ob das Gleichstellungsgesetz des Landes Schleswig-Holstein vorliegend überhaupt Anwendung finde. Jedenfalls sei das Interesse des Antragstellers an der Einhaltung des gesetzlich vorgesehenen Mitbestimmungsverfahrens nicht nachrangig gegenüber dem Interesse der Beteiligten daran, dass die Funktion einer stellvertretenden Gleichstellungsbeauftragten besetzt sei.

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Der Antragsteller beantragt,

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den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 19. Februar 2019 zu ändern und

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1. die Beteiligte im Wege der einstweiligen Verfügung zu verpflichten, die Bestellung der Frau ... ... zur stellvertretenden Gleichstellungsbeauftragten am Standort Hamburg vorläufig zurückzunehmen bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache,

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2. hilfsweise die Beteiligte im Wege der einstweiligen Verfügung zu verpflichten, die Bestellung der Frau ... ... zur stellvertretenden Gleichstellungsbeauftragten am Standort Hamburg vorläufig bis zur Entscheidung erster Instanz im Hauptsacheverfahren zurückzunehmen.

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Die Beteiligte beantragt,

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die Beschwerde zurückzuweisen.

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Die Beteiligte macht geltend, eine vorläufige Rücknahme der Bestellung sei rechtlich unmöglich. Im Übrigen verteidigt die Beteiligte die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts und macht ergänzende Ausführungen zur Rechtslage. Insbesondere verweist sie darauf, dass der Antragsteller in seiner insoweit maßgeblichen Erklärung vom 20. Dezember 2018 keine Gesichtspunkte geltend gemacht habe, die seinem Mitbestimmungsrecht unterlägen.

II.

24

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers bleibt in der Sache ohne Erfolg. Zu Recht hat es das Verwaltungsgericht abgelehnt, die von dem Antragsteller begehrte einstweilige Verfügung zu erlassen. Sein Antrag, die Beteiligte im Wege der einstweiligen Verfügung zu verpflichten, die Bestellung der Frau ... zur stellvertretenden Gleichstellungsbeauftragten vorläufig zurückzunehmen, ist zulässig, aber unbegründet.

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Für den Erlass einstweiliger Verfügungen gelten im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nach § 88 Abs. 2 MBG S-H i.V.m. § 85 Abs. 2 ArbGG die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung über die einstweilige Verfügung mit bestimmten Maßgaben, auf die es im vorliegenden Verfahren nicht ankommt, entsprechend. Nach § 935 ZPO sind einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsverfügung). Nach § 940 ZPO sind einstweilige Verfügungen außerdem zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Regelungsverfügung). Der Erlass einer einstweiligen Verfügung setzt danach das Vorliegen eines Verfügungsanspruchs voraus, der vorläufig geschützt werden soll, und eines Verfügungsgrunds, der hinreichenden Anlass für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gibt. Beides ist gemäß §§ 936, 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen.

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Nach diesen Maßgaben sind die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung vorliegend nicht erfüllt.

27

1. Allerdings hat der Antragsteller einen Verfügungsanspruch möglicherweise glaubhaft gemacht. Als Anspruchsgrundlage kann er sich insoweit auf § 58 Abs. 3 MBG S-H stützen. Danach ist die Durchführung von Maßnahmen – vorliegend die Bestellung der Frau ... zur stellvertretenden Gleichstellungsbeauftragten – unzulässig, die ohne die gesetzlich vorgeschriebene Beteiligung oder die unter einem Verstoß gegen wesentliche Verfahrensvorschriften erfolgen (§ 58 Abs. 3 Satz 1 MBG S-H). Solche Maßnahmen sind zurückzunehmen, soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen (§ 58 Abs. 3 Satz 2 MBG S-H).

28

a) Bei der Bestellung einer stellvertretenden Gleichstellungsbeauftragten dürfte es sich, wie dies auch das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung angenommen hat, um eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme handeln. Denn gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 MBH S-H bestimmt der Personalrat bei allen personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Maßnahmen mit, die die Beschäftigten der Dienststelle insgesamt, Gruppen von ihnen oder einzelne Beschäftigte betreffen oder sich auf sie auswirken. Die Bestellung einer stellvertretenden Gleichstellungsbeauftragten dürfte aufgrund der Relevanz dieser Position für die Beschäftigten der Dienststelle und wegen der damit verbundenen Mehrbelastung für die betroffene Beschäftigte selbst unter diesen weiten und umfassenden Mitbestimmungstatbestand fallen, ohne dass es vorliegend darauf ankommen dürfte, ob es sich bei dieser Maßnahme um eine Umsetzung im dienstrechtlichen Sinne handelt (eingehend zu der Frage, ob es sich bei der Bestellung einer Gleichstellungsbeauftragten nach dem nordrhein-westfälischen Landesgleichstellungsgesetz [LGG] um eine Umsetzung handelt: BVerwG, Beschl. v. 22.7.2003, 6 P 3.03, PersR 2003, 495, juris Rn. 7 ff.).

29

b) Es kommt nach der vorläufigen Einschätzung des beschließenden Fachsenats ernsthaft in Betracht, dass die Beteiligte Frau ... deshalb (noch) nicht zur stellvertretenden Gleichstellungsbeauftragten bestellen durfte, weil der Antragsteller dem bislang nicht zugestimmt hat.

30

aa. Gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 MBG S-H kann eine der Mitbestimmung des Personalrats unterliegende Maßnahme nur mit seiner Zustimmung getroffen werden. Der Antragsteller hat vorliegend seine Zustimmung nicht erteilt. Allerdings gilt gemäß § 52 Abs. 2 Satz 5 MBG S-H die mitbestimmungspflichtige Maßnahme als gebilligt, wenn nicht der Personalrat innerhalb der in § 52 Abs. 2 Satz 3 MBG S-H genannten Frist (zehn Arbeitstage) die Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich verweigert. Vorliegend hat der Antragsteller seine Zustimmung zwar innerhalb der genannten Frist verweigert. Dem Fehlen einer fristgemäßen und begründeten Zustimmungsverweigerung gleichgestellt ist indes der Fall der Zustimmungsverweigerung unter Angabe offensichtlich unbeachtlicher Gründe. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschl. v. 3.3.2016, 5 PB 31.15, PersR 2017, 47, juris Rn. 5; Beschl. v. 30.11.1994, 6 P 11/93, PersR 1995, 130, juris Rn. 14), der sich der beschließende Fachsenat anschließt, ist die Verweigerung der Zustimmung zu einer mitbestimmungspflichtigen Maßnahme unbeachtlich, wenn die von dem Personalrat angegebenen Gründe offensichtlich außerhalb der Mitbestimmung liegen. Dem Personalrat ist es nicht gestattet, von einer Mitbestimmungsbefugnis zwar in der vorgeschriebenen Form, aber ohne inhaltlichen Bezug zu einem gesetzlichen Mitbestimmungstatbestand Gebrauch zu machen. An einem derartigen Bezug fehlt es, wenn die vom Personalrat angeführten Gründe sich dem gesetzlichen Mitbestimmungstatbestand nicht mehr zuordnen lassen. Ist eine Zuordnung offensichtlich nicht möglich, so lässt das erkennen, dass die Personalvertretung keine Regelung auf der Grundlage eines Mitbestimmungsrechts anstrebt, sondern die Zustimmung ohne einen vom Gesetz gebilligten Grund verweigert. Ein solches Verhalten wird durch das Recht nicht geschützt. Eine derart unbeachtliche Zustimmungsverweigerung kann insbesondere nicht die Verpflichtung der Dienststelle begründen, das in § 52 Abs. 6 MBG S-H vorgesehene Verfahren einzuleiten. Vielmehr gilt die beabsichtigte Maßnahme nach Ablauf der gesetzlichen Äußerungsfrist als gebilligt.

31

Umgekehrt kann die Zustimmungsverweigerung nicht als von vornherein unbeachtlich angesehen werden, wenn es zumindest als möglich erscheint, die Verweigerung der Zustimmung einem Mitbestimmungstatbestand zuzuordnen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.4.2001, 6 P 9.00, PersR 2001, 382, juris Rn. 28). Der Dienststelle ist es verwehrt, die angegebene Begründung einer Schlüssigkeitsprüfung zu unterziehen und die einzelnen Gründe auf ihre Richtigkeit zu untersuchen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 3.3.2016, 5 PB 31.15, PersR 2017, 47, juris Rn. 5, m.w.N.). Nur wenn die vom Personalrat angegebenen Gründe offensichtlich außerhalb der eingeräumten Mitbestimmung liegen, fehlt es der gegebenen Begründung an ihrer Beachtlichkeit mit der Folge, dass sie wie eine nicht gegebene Begründung zur Fiktion der Billigung der Maßnahme nach § 52 Abs. 2 Satz 5 MBG S-H führt. Das Merkmal der Offensichtlichkeit stellt sicher, dass sich der Abbruch des Mitbestimmungsverfahrens durch die Dienststelle trotz rechtzeitiger formgerechter Zustimmungsverweigerung des Personalrats auf Fälle beschränkt, in denen der Personalrat seine durch den jeweiligen Mitbestimmungstatbestand begrenzten Kompetenzen eindeutig überschreitet (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 27.1.2005, 1 A 1994/03.PVL, PersR 2005, 365, juris Rn. 37 ff.).

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bb. Vorliegend hat der Antragsteller in seinem – für die Beurteilung der Beachtlichkeit der für die Zustimmungsverweigerung vorgebrachten Gründe maßgeblichen – Schreiben vom 20. Dezember 2018 hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er Frau ... für die Funktion einer stellvertretenden Gleichstellungsbeauftragten (auch deshalb) nicht für „die Richtige“ halte, weil sich diese nach seinem Eindruck nicht in der gebotenen Weise für die Belange der Gleichstellung einsetzen werde. Dies kommt insbesondere in seinem Hinweis darauf zum Ausdruck, Frau ... habe sich für einen weiteren Job „rekrutieren“ lassen, bei ihr sei keine „echte Hinwendung oder Begeisterung“ zu der bzw. für die Aufgabe einer (stellvertretenden) Gleichstellungsbeauftragten erkennbar geworden und sie messe dieser Funktion keine besondere Bedeutung zu. Auch habe sie eine oberflächliche und überholte Vorstellung von den Aufgaben einer (stellvertretenden) Gleichstellungsbeauftragten („Die Erwartung in die künftige Rolle blieb mit Ausführungen zur gendergerechten Formulierung von DVen, zum Stellenansatz anderer Institutionen und ihren persönlichen Erfahrungen eher oberflächlich und wirkte ein wenig überholt“).

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(1) Diese Begründung ist im Hinblick auf die tatsächlichen Grundlagen, auf die der Antragsteller seinen Eindruck einer fehlenden „Eignung“ der Frau ... stützt, noch hinreichend nachvollziehbar. Denn seine Einschätzung beruht auf dem mit Frau ... geführten Gespräch, dessen Inhalt und Verlauf in den wesentlichen Zügen mitgeteilt werden. Dabei dürfen an die Formulierung der von dem Personalrat für die Verweigerung seiner Zustimmung gegebenen Begründung keine zu hohen Anforderungen gestellt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.8.1998, 6 PB 4.98, DokBer B 1999, 10, juris Rn. 5).

34

(2) Ob die formal danach ausreichende Begründung des Antragstellers inhaltlich deshalb unbeachtlich ist, weil er – wovon die Beteiligte und das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung ausgegangen sind – hiermit eine Eignungsbeurteilung der Frau ... vorgenommen habe, die nicht ihm, sondern ausschließlich der Dienststelle obliege, erscheint fraglich. Zwar können Einwendungen gegen die rechtsfehlerfreie Eignungsbeurteilung eine Zustimmungsverweigerung bei personellen Maßnahmen, die auf dem Prinzip der Bestenauslese beruhen, nicht rechtfertigen. Insoweit gilt, dass den Einstellungsbehörden von Verfassungs wegen ein weiter Beurteilungs- und Ermessensspielraum eingeräumt ist, in den die Personalvertretung mit ihren Einwendungen nicht eindringen kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.11.1994, 6 P 11/93, PersR 1995, 130, juris Rn. 15). Es erscheint aber zweifelhaft, ob es sich vorliegend um eine auf dem Prinzip der Bestenauslese beruhende und deshalb dem Zugriff des Personalrats grundsätzlich entzogene Personalentscheidung in dem vorstehend genannten Sinne handelt (ausdrücklich offen gelassen für die Bestellung einer Gleichstellungsbeauftragten nach dem nordrhein-westfälischen Landesgleichstellungsgesetz [LGG]: BVerwG, Beschl. v. 22.7.2003, 6 P 3.03, PersR 2003, 495, juris Rn. 22). Vielmehr spricht viel dafür, dass es sich bei der Bestellung einer (stellvertretenden) Gleichstellungsbeauftragten nicht um die Übertragung eines (Beförderungs-) Dienstpostens handelt, die nach Maßgabe des beamtenrechtlichen Leistungsprinzips zu erfolgen hat (vgl. hierzu und zum Folgenden: VGH München, Beschl. v. 21.1.2000, 3 ZE 99.3632 u.a., PersV 2000, 426, juris Rn. 28 f.). Hiergegen spricht die besondere Stellung der (stellvertretenden) Gleichstellungsbeauftragten, die in den §§ 18 ff. GstG S-H – und nicht in den allgemeinen beamtenrechtlichen Bestimmungen – gesetzlich ausgestaltet und insbesondere dadurch gekennzeichnet ist, dass sie von der Dienststellenleitung „bestellt“ wird (§ 18 Abs. 1 GstG S-H), dass die weiblichen Beschäftigten insoweit ein Vorschlagsrecht haben (§ 18 Abs. 1 Satz 4 GStG S-H), dass sie weisungsfrei ist (§ 21 Abs. 1 GstG S-H), dass sie Anspruch auf dienstliche Entlastung unter Beibehaltung des bisherigen statusrechtlichen Amtes hat (§ 18 Abs. 3 Satz 2 GstG S-H) und dass die Möglichkeit ihrer Abberufung (§ 18 Abs. 5 GstG S-H) besteht.

35

Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen dürfte es bei der (Neu-) Bestellung einer (stellvertretenden) Gleichstellungsbeauftragten primär um einen die innere Organisation der Dienststelle betreffenden Vorgang handeln, bei der es nicht maßgeblich auf „Eignung, Befähigung und Leistung“ im beamtenrechtlichen Sinn ankommen dürfte. Es dürfte vielmehr auf solche Fähigkeiten abzustellen sein, die für die Wahrnehmung der speziellen Funktion einer (stellvertretenden) Gleichstellungsbeauftragten besonders wichtig sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.7.2003, 6 P 3.03, PersR 2003, 495, juris Rn. 22), und zwar unabhängig davon, ob diese gesetzlich konkret ausgestaltet sind. Dass der Personalrat hierbei ein Mitspracherecht hat, erscheint nicht als von vornherein ausgeschlossen. Im Gegenteil: Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 5 GstG S-H hat (auch) der Personalrat dafür zu sorgen, dass Maßnahmen durchgeführt werden, die der Gleichstellung von Frauen und Männern dienen. Dafür Sorge zu tragen, dass die Funktion einer (stellvertretenden) Gleichstellungsbeauftragten von einer Beschäftigten wahrgenommen wird, die sich für die Belange der Gleichstellung voraussichtlich einsetzen wird, lässt sich dieser Zielbestimmung durchaus zuordnen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.7.2003, 6 P 3.03, PersR 2003, 495, juris Rn. 25). Jedenfalls lässt sich nicht ohne Weiteres und eindeutig feststellen, dass die von dem Antragsteller vorliegend formulierten Eignungsbedenken offensichtlich außerhalb der eingeräumten Mitbestimmung liegen. Nur dann aber dürfte die Beteiligte die Zustimmungsverweigerung als unbeachtlich behandeln (s.o. zu bb.).

36

2. Im Ergebnis kann all dies aber auf sich beruhen. Denn der Antragsteller hat einen Verfügungsgrund nicht glaubhaft gemacht.

37

An die Glaubhaftmachung eines Verfügungsgrundes sind vorliegend hohe Anforderungen zu stellen. Denn der Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung führte zu einer jedenfalls teilweisen Vorwegnahme der Hauptsache, weil – ungeachtet der Frage, ob eine nur vorläufige Rücknahme der Bestellung, d.h. ihre Suspendierung, rechtlich überhaupt möglich ist – in diesem Fall jedenfalls für die Dauer des Hauptsacheverfahrens die von dem Antragsteller beanstandete Bestellung der stellvertretenden Gleichstellungsbeauftragten aufgehoben wäre. Eine Durchbrechung des im Grundsatz bestehenden Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache kommt nur dann ausnahmsweise in Frage, wenn die einstweilige Verfügung um des effektiven Rechtsschutzes willen unerlässlich ist, weil dem Antragsteller ohne ihren Erlass schlechterdings unzumutbare Nachteile drohen, die durch die Entscheidung im Hauptsacheverfahren, für das das Beschleunigungsgebot des § 9 Abs. 1 ArbGG gilt, nicht mehr ausgeglichen werden können. Dabei sind auch die Folgen für die von der einstweiligen Verfügung Betroffenen zu berücksichtigen und sonstige ihrem Erlass etwa entgegenstehende gewichtige Gründe in Rechnung zu stellen (vgl. zu Allem nur OVG Hamburg, Beschl. v. 4.11.2002, 8 Bs 269/02.PVL, juris Rn. 20, m.w.N.).

38

Unzumutbare Nachteile, die ihm ohne den Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung drohten, hat der Antragsteller vorliegend nicht glaubhaft gemacht. Er macht im Wesentlichen geltend, die begehrte vorläufige Maßnahme diene dem Erhalt seines Mitbestimmungsrechts, weil die Beteiligte zu Unrecht von der Unbeachtlichkeit seiner Zustimmungsverweigerung ausgegangen sei; erginge die einstweilige Verfügung nicht, bliebe der von der Beteiligten begangene Verstoß gegen Vorschriften des Mitbestimmungsrechts für die Dauer des Hauptsacheverfahrens ungesühnt. Indes ist die Einschränkung des Mitbestimmungsrechts dadurch, dass eine Zustimmungsverweigerung des Personalrats von der Dienststelle zu Unrecht als unbeachtlich behandelt wird, regelmäßig nicht von einem derartigen Gewicht, dass ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung für den betroffenen Personalrat unzumutbar wäre (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 25.6.2018, 20 B 261/18.PVL, ZTR 2018, 547, juris Rn. 18). Etwas anderes kann in Betracht kommen, wenn der Personalrat ohne den Erlass der begehrten Verfügung an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert wäre. Dafür ist jedoch vorliegend weder aus dem Vorbringen des Antragstellers noch ansonsten etwas ersichtlich – zumal mit einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der Hauptsache schon in Kürze zu rechnen ist.

39

Etwas anderes gilt auch nicht im Hinblick auf das im Anhörungstermin vor dem Fachsenat nochmals bekräftigten Vorbringen des Antragstellers, der Erlass einer einstweiligen Verfügung sei geboten, weil die Beteiligte ständig seine Mitbestimmungsrechte beschneide, indem er „Fakten schaffe“. Ob dies zutrifft, vermag der beschließende Fachsenat nicht zu beurteilen. Es kann aber auf sich beruhen. Denn auch wenn der Antragsteller sich regelmäßig veranlasst sehen mag, gerichtliche Verfahren anzustrengen, so ist nicht erkennbar, dass der damit zu erlangende Rechtsschutz nur dann effektiv ist, wenn er (auch) vorläufig gewährt wird.

III.

40

Eine Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss findet nicht statt (§ 88 Abs. 2 MBG S-H i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 3 ArbGG).

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