Beschluss vom Hamburgisches Oberverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 Es 1/20.N

Tenor

Der Antrag des Antragstellers, die Verordnung über den Bebauungsplan Rahlstedt 131 vom 6. Dezember 2019 (HmbGVBl. S. 474) im Wege einer einstweiligen Anordnung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in dem Hauptsacheverfahren (2 E 1/20.N) außer Vollzug zu setzen, wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert des Verfahrens wird auf 11.250,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der die Anwendung der Verordnung über den Bebauungsplan Rahlstedt 131 vorläufig ausgesetzt werden soll.

2

Der Antragsteller ist eine nach § 3 UmwRG anerkannte inländische Umwelt- und Naturschutzvereinigung, die die Verordnung über den Bebauungsplan Rahlstedt 131 insbesondere deshalb für rechtswidrig hält, weil die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG und die biotopschutzrechtlichen Verbote des § 30 Abs. 2 BNatSchG der Realisierung der Planung dauerhaft entgegenstünden, so dass der Antragsgegnerin die Planungsbefugnis nach § 1 Abs. 3 BauGB fehle, zumindest aber beachtliche Abwägungsmängel hinsichtlich der Prüfung der artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote vorlägen. Die Beigeladene entwickelt und realisiert als Investorin Gewerbeparks in Hamburg. Sie ist Eigentümerin zahlreicher im Plangebiet liegender Grundstücke, für die der angegriffene Bebauungsplan Gewerbegebiete neu festsetzt.

3

Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zu dem Entwurf des Bebauungsplans Rahlstedt 131 (Stapelfelder Straße) fand auf der Grundlage der Bekanntmachung vom 24. Mai 2016 (Amt. Anz. S. 965) am 13. Juni 2016 statt. In der Bekanntmachung heißt es u.a., durch den Bebauungsplan sollten die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Realisierung neuer Gewerbeflächen südlich und östlich des bestehenden Gewerbegebiets am Merkurring geschaffen werden. Der Antragsteller gab mit Schreiben vom 9. Januar 2018 anlässlich der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange eine Stellungnahme zu dem Bebauungsplan-Entwurf ab.

4

Die Aufstellung des Bebauungsplans Rahlstedt 131 wurde durch den Aufstellungsbeschluss W 4/18 vom 21. Juni 2018 eingeleitet. In der Bekanntmachung vom 29. Juni 2018 (Amtl. Anz. S. 1459) heißt es hierzu u.a., einzelne in Gewerbegebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässige Nutzungen würden mit dem Bebauungsplan-Entwurf ausgeschlossen. Das Maß der baulichen Nutzung werde durch die Festsetzung einer Grundflächenzahl und durch die Festsetzung der Gebäudehöhen bestimmt. Die notwendigen Flächen der äußeren und inneren Erschließung würden als Straßenverkehrsflächen festgesetzt. Darüber hinaus sei im Westen und Süden die Entwicklung von Grün- und Frei- sowie Maßnahmenflächen und Flächen für die Landwirtschaft vorgesehen. Der Bebauungsplan solle naturschutzrechtliche und gestalterische Festsetzungen beinhalten.

5

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene schlossen am 21. Juni 2018 einen städtebaulichen Vertrag nach § 11 BauGB zu dem Bebauungsplan Rahlstedt 131 ab. Dieser Vertrag wurde durch zwei weitere Vereinbarungen vom 3. Juli 2019 und 30. Oktober 2019 ergänzt.

6

Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplan-Entwurfs Rahlstedt 131 fand ebenfalls auf der Grundlage der Bekanntmachung vom 29. Juni 2018 (Amt. Anz. S. 1460) in der Zeit vom 9. Juli bis einschließlich 20. August 2018 statt. In der Bekanntmachung heißt es u.a., zu dem Bebauungsplan sei nach § 11 BauGB ein städtebaulicher Vertrag geschlossen worden. Bestandteile der ausgelegten Unterlagen seien der Umweltbericht als gesonderter Teil der Begründung, die umweltbezogenen Fachgutachten und die umweltbezogenen Stellungnahmen von Fachbehörden, Trägern öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit. Sie beträfen die Themen Lärmemissionen durch den Verkehr sowie Gewerbenutzung, Entwicklung des Verkehrsaufkommens, Altlasten, Gewässerschutz, Beschaffenheit der Böden, Grünbestand/Baumschutz und Artenschutz. Der Antragsteller gab mit Schreiben vom 20. August 2018, bei der Antragsgegnerin am selben Tag eingegangen, eine weitere Stellungnahme ab.

7

Die Bezirksversammlung Wandsbek stimmte dem Bebauungsplan-Entwurf Rahlstedt 131 mit Beschluss vom 14. November 2018 zu.

8

Die Antragsgegnerin ließ auf Antrag der Beigeladenen mit Bescheid vom 11. Januar 2019 eine Ausnahme gemäß § 30 Abs. 3 BNatSchG für die Zerstörung bzw. erhebliche Beeinträchtigung von im Plangebiet liegenden, gesetzlich geschützten Biotopen zu. Hiergegen erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 19. Februar 2019 Widerspruch. Daraufhin erließ die Antragsgegnerin den Änderungsbescheid vom 4. Juli 2019, in dem sie die sofortige Vollziehung der Ausnahmezulassung anordnete und einige Nebenbestimmungen des Ausgangsbescheides änderte. Hiergegen erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 5. Juli 2019 ebenfalls Widerspruch und beantragte die Wiederherstellung dessen aufschiebender Wirkung. Nachdem die Antragsgegnerin diesen Antrag mit Schreiben vom 5. Juli 2019 abgelehnt hatte, beantragte der Antragsteller am 10. Juli 2019 beim Verwaltungsgericht unter dem Az. 7 E 3284/19 die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner beiden Widersprüche. Daraufhin ordnete die Antragsgegnerin gegenüber der Beigeladenen in ihrem Schreiben vom 11. Juli 2019 mit sofortiger Wirkung an, die durch die vorbereitenden Bauarbeiten eintretenden Zerstörungen und erheblichen Beeinträchtigungen gesetzlich geschützter Biotope einzustellen. Den Erlass einer vom Antragsteller beantragten Zwischenverfügung hat das Verwaltungsgericht in einem Schreiben an die Beteiligten vom 24. März 2020 für nicht angezeigt gehalten.

9

Die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen genehmigte am 13. Juni 2019 den Bebauungsplan-Entwurf. Der Bezirksamtsleiter stellte die Verordnung über den Bebauungsplan Rahlstedt 131 (im Folgenden kurz: VO B-Plan Rahlstedt 131) am 6. Dezember 2019 fest. Die Verordnung wurde am 20. Dezember 2019 (HmbGVBl. S. 474) bekannt gemacht.

10

Der Bebauungsplan Rahlstedt 131 gilt für das Gebiet beiderseits der Stapelfelder Straße und zwischen dem Weg Großlohe im Westen und der Landesgrenze zu Schleswig-Holstein im Osten. Die für das Plangebiet bisher geltenden Bebauungspläne - Rahlstedt 105 vom 5. Dezember 1995 (HmbGVBl. S. 359), Teilbebauungsplan TB 1154 vom 20. Juni 1961 (HmbGVBl. S. 216) und Baustufenplan Rahlstedt vom 17. März 1953 (Amtl. Anz. S. 237), erneut festgestellt am 14. Januar 1955 (Amtl. Anz. S. 61) - sind durch § 3 VO B-Plan Rahlstedt 131 (insoweit) aufgehoben worden. Für das Plangebiet waren danach zuvor Flächen für Landwirtschaft bzw. Grünflächen (Außengebiet) und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft, die den nördlich der Stapelfelder Straße festgesetzten Gewerbegebieten am Merkurring als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zugeordnet waren, festgesetzt.

11

Mit dem Bebauungsplan Rahlstedt 131 werden diese Flächen nunmehr auf einer zulässigen bebaubaren Grundfläche von 21,4 ha (überwiegend) als Gewerbeflächen überplant. Die bisherigen und die - infolge der Festsetzung von neuen südlich der Stapelfelder Straße liegenden Gewerbegebieten durch den Bebauungsplan Rahlstedt 131 - zusätzlich erforderlich gewordenen Ausgleichsflächen werden gemäß § 2 Nr. 34 und 35 VO B-Plan Rahlstedt 131 im Plangebiet als Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft und planextern mit einer Fläche von 24,9 ha festgesetzt (siehe Anlage 1: Lage der Ausgleichsflächen).

12

Die Antragsgegnerin führte am 22. Januar 2020 eine Ortsbegehung im Plangebiet durch, um festzustellen, wie weit die Zerstörung bzw. erhebliche Beeinträchtigung der gesetzlich geschützten Biotope durch die Beigeladene bereits fortgeschritten ist.

13

Der Antragsteller hat am 3. Februar 2020 unter dem Az. 2 E 1/20.N einen Normenkontrollantrag gestellt und zudem gemäß § 47 Abs. 6 VwGO den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt.

II.

14

Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der die Anwendung der Verordnung über den Bebauungsplan Rahlstedt 131 vorläufig ausgesetzt werden soll, bleibt ohne Erfolg. Der Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist zwar zulässig (1.), aber unbegründet (2.).

15

1. Gegen die Zulässigkeit der von dem Antragsteller, einer nach § 3 UmwRG anerkannten inländischen Umwelt- und Naturschutzvereinigung, erhobenen Umweltverbands-Normenkontrolle bestehen keine durchgreifenden Bedenken.

16

a) Auch der Antragsteller in einem Normenkontrolleilverfahren muss antragsbefugt sein. Die Aussetzung der Anwendung einer Norm auf der Grundlage eines Hauptsacherechtsbehelfs, der unzulässig ist bzw. im Falle seiner nachfolgenden Einlegung unzulässig wäre, ist nicht gerechtfertigt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 2.2.1987, Bs II 38/86, BRS 47 Nr. 14; OVG Lüneburg, Beschl. v. 11.3.2010, 13 MN 115/09, NuR 2010, 353, juris Rn. 3; Hoppe in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 47 Rn. 102).

17

Die Antragsbefugnis richtet sich nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, der diese für Hauptsacheverfahren regelt. Danach kann den Antrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden.

18

aa) Der Antragsteller kann allerdings für seine Antragsbefugnis keine eigenen Rechten, die durch den angegriffenen Bebauungsplan betroffen sind, anführen.

19

Der Antragsteller ist nicht Eigentümer eines im Plangebiet liegenden Sperrgrundstücks.

20

Eine Verletzung des Mitwirkungsrechts des Antragstellers aus § 63 Abs. 2 BNatSchG, das als selbständig durchsetzbares subjektiv-öffentliches Recht auf Beteiligung eine Antragsbefugnis für eine nach § 3 UmwRG anerkannte Naturschutzvereinigung begründen könnte (siehe Schoch in: Schneider/Bier/Schoch, VwGO, Stand Juli 2019, § 47 Rn. 148), wird von ihm nicht geltend gemacht. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Antragsgegnerin ihrer behördlichen Pflicht, dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in einschlägige Sachverständigengutachten zu geben, bei der Aufstellung des Baubebauungsplans nicht genügt hätte. Der Antragsteller gab vielmehr mit Schreiben vom 20. August 2018 anlässlich der förmlichen Öffentlichkeitsbeteiligung eine Stellungnahme zu dem Bebauungsplan-Entwurf ab.

21

Unabhängig davon erfasst § 63 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG keine Bebauungspläne. Die Gemeinden handeln bei der Aufstellung von Bebauungsplänen nicht als für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörden der Länder (vgl. Kleve in: Giesberts/Rheinhardt, Umweltrecht, 2. Aufl. 2018, § 63 BNatSchG Rn. 28 unter Hinweis auf BVerwG, Beschl. v. 14.8.1995, 4 BN 43.94 für die Vorgängervorschrift des § 29 BNatSchG 1987). Bebauungspläne werden allerdings - als Pläne i.S.d. § 36 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG, die bei behördlichen Entscheidungen zu beachten und zu berücksichtigen sind - durch § 63 Abs. 2 Nr. 3 BNatSchG erfasst, sofern sich mit ihrer Aufstellung die Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung der Erhaltungsziele bzw. Schutzzwecke eines Natura 2000-Gebietes verbindet (vgl. § 1a Abs. 4 BauGB). Dies ist allerdings von der Antragsgegnerin nach dem Ergebnis der FFH-Vorprüfung verneint worden (siehe S. 37 der Planbegründung).

22

bb) Nach § 3 UmwRG anerkannte Vereinigungen können aber auch, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, mit der Umweltverbands-Normenkontrolle nach § 2 UmwRG gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG die Verletzung von Vorschriften rügen.

23

aaa) Entgegen der Annahme des Antragstellers kann er seine Antragsbefugnis nicht auf § 2 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG unter Bezugnahme auf Nr. 18.7.1 der Anlage 1 zum UVPG stützen.

24

Das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz findet gemäß dessen § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 auf Entscheidungen Anwendung, für die eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann. Für die Antragsbefugnis reicht die bloße Möglichkeit einer UVP-Pflicht nicht; deren Bestehen ist vielmehr bereits im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung abschließend zu klären (siehe BVerwG, Urt. v. 2.11.2017, 7 C 25.15, NVwZ 2018, 986, juris Rn. 18; v. 12.11.2014, 4 C 34.13, BVerwGE 150, 294, juris Rn. 10 f.). Es muss sich um ein Vorhaben handeln, für das mindestens eine allgemeine oder standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen ist. Als Ergebnis dieser Prüfung kann die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen (siehe BVerwG, Urt. v. 26.9.2019, 7 C 5.18, juris Rn. 19).

25

Der Beschluss über einen Bebauungsplan ist eine von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG erfasste Zulassungsentscheidung i.S.v. § 2 Abs. 6 Nr. 3 UVPG, wenn seine Aufstellung, Änderung oder Ergänzung die Zulassung von bestimmten Vorhaben i.S.d. Anlage 1 zum UVPG begründen soll, oder wenn der Bebauungsplan einen Planfeststellungsbeschluss für ein Vorhaben i.S.d. der Anlage 1 zum UVPG ersetzt. Von der Liste „UVP-pflichtige Vorhaben“ in Anlage 1 zum UVPG kommen vorliegend nur die in Nr. 18 unter „Bauvorhaben“ aufgezählten Vorhaben in Betracht, die die Errichtung von Feriendörfern, Hotelkomplexen und sonstigen großen Einrichtungen für die Ferien- und Fremdenbeherbergung, Campingplätze, Freizeitparks, Parkplätze, Industriezonen, Einkaufszentren, großflächige Handels- und Einzelhandelsbetriebe sowie Städtebauprojekte für sonstige bauliche Anlagen betreffen. Die Vorschrift gilt damit nicht für Angebotsbebauungspläne; andererseits ist ihr Anwendungsbereich nicht auf vorhabenbezogene Bebauungspläne i.S.v. § 12 BauGB beschränkt, sondern gilt für alle Bebauungspläne, die eine Standortentscheidung für die Zulässigkeit eines bestimmten, hinreichend konkreten Vorhabens der oben aufgezählten Art treffen (siehe Külpmann in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Sep. 2019, § 10 Rn. 322).

26

Die Aufstellung des Bebauungsplans Rahlstedt 131 begründet keine Zulassung von bestimmten Vorhaben i.S.d. Anlage 1 zum UVPG.

27

Auf Nr. 18.7.1 der Anlage 1 zum UVPG, die den Bau eines Städtebauprojektes für sonstige bauliche Anlagen erfasst, kann sich der Antragsteller schon deshalb nicht berufen, weil die durch den Bebauungsplan Rahlstedt 131 festgesetzten Gewerbeflächen nicht in einem bisherigen Außenbereich i.S.d. § 35 BauGB lagen. Außenbereich ist das Gebiet, das außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs eines Bebauungsplans i.S.d. 30 Abs. 1 BauGB und außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegt (siehe Rieger in: Schrödter, BauGB, 9. Aufl. 2019, § 35 Rn. 5). Die nunmehrigen Gewerbeflächen waren aber zuvor durch den Baustufenplan Rahlstedt, ergänzt durch die Festsetzung von Straßenverkehrsflächen im Teilbebauungsplan TB 1154, bzw. im Bebauungsplan Rahlstedt 105, als Grünflächen (Außengebiet) bzw. als Flächen für die Landwirtschaft und als Ausgleichsflächen festgesetzt.

28

Außerdem begründet der Bebauungsplan Rahlstedt 131 nicht die Zulässigkeit eines bestimmten, hinreichend konkreten Städtebauprojektes, so dass auch die Voraussetzungen der Nr. 18.8 der Anlage 1 zum UVPG, die Vorhaben der vorstehend genannten Art in sonstigen Gebieten erfasst, nicht vorliegen. Die Festsetzung von verschiedenen Gewerbegebieten unter der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung (Größe der Grundflächen und Gebäudehöhen) und von Baugrenzen stellt ein Angebot für unterschiedliche gewerbliche Nutzungen dar, auch wenn nach § 2 Nr. 1 bis 8 VO B-Plan Rahlstedt 131 zahlreiche gewerbliche Nutzungen ganz oder zum Teil unzulässig sind. In § 5 Abs. 5 des zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen abgeschlossenen städtebaulichen Vertrages vom 21. Juni 2018 ist zwar als Einschränkung von § 2 Abs. 1 Nr. 6 VO B-Plan Rahlstedt 131 vereinbart worden, dass die Beigeladene nur berechtigt ist, „ein Hotel mit Businesszentrum zu errichten, das sein Angebot vorrangig an Geschäftsreisende und Gewerbeunternehmen richtet und höchstens 100 Zimmer mit höchstens 160 Betten umfasst“. Aber auch insoweit ist lediglich ein Zulässigkeitsrahmen vereinbart worden, dessen konkrete Ausformung offenbleibt, so dass im Bebauungsplan Rahlstedt 131 keine Ersetzung einer Vorhabenzulassung gesehen werden kann.

29

Ein bestimmtes UVP-pflichtiges Vorhaben ergibt sich auch nicht auf der Grundlage von § 1 Abs. 1 Satz 1 HmbUVPG i.V.m. Anlage 1 zu diesem Gesetz. In Nr. 2 der Anlage 1 zum HmbUVPG werden nur baurechtliche Vorhaben erfasst, soweit nicht eine UVP in einem Bebauungsplanverfahren entsprechend den Nr. 18.1 bis 18.8 der Anlage 1 zum UVPG durchgeführt wurde. Für diese Vorhaben ist entsprechend der näheren Abgrenzung die UVP daher in einem Baugenehmigungsverfahren durchzuführen (siehe Bü-Drs. 17/1371 S. 15).

30

bbb) Die Antragsbefugnis des Antragstellers ergibt sich aber auf der Grundlage von § 2 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UmwRG, wonach der angegriffene Bebauungsplan Rahlstedt 131 ein tauglicher Gegenstand des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist, weil dieser der Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung (SUP) unterliegt.

31

Das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz findet gemäß dessen § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 auf Entscheidungen über die Annahme von Plänen i.S.v. § 2 Abs. 7 UVPG, für die nach Anlage 5 zum UVPG eine SUP-Pflicht bestehen kann, Anwendung. § 2 Abs. 7 Nr. 1 UVPG erfasst bundesrechtlich vorgesehene Pläne, die von einer Behörde ausgearbeitet und angenommen werden, und damit auch Bebauungspläne, die nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB von den Gemeinden aufzustellen sind, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Das Planungsermessen der Gemeinde steht dabei der Annahme, dass auch Bebauungspläne Pläne i.S.v. § 2 Abs. 7 Nr. 1 UVPG sind, nicht entgegen (vgl. Hamacher in: Schink/Reidt/Mitschang, UVPG - UmwRG, 2018, § 2 UVPG Rn. 69 ff.). Denn Planung ist ohne planerische Gestaltungsfreiheit nicht möglich. Nach Nr. 1.8 der Anlage 5 zum UVPG erstreckt sich die SUP-Pflicht auch auf die Aufstellung von Bebauungsplänen nach § 10 BauGB. Bei den in Anlage 5 Nr. 1 zum UVPG aufgeführten Plänen, die nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 UVPG stets zwingend einer SUP zu unterziehen sind, legt das Gesetz selbst abschließend fest, dass sie jeweils einen Rahmen für die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben i.S.d. § 35 Abs. 3 UVPG setzen. Eine konkrete Prüfung hinsichtlich der SUP-Pflichtigkeit derartiger Pläne ist nicht erforderlich (Peters/Balla/Hesselbarth, UVPG, 4. Aufl. 2019, § 35 Rn. 4). Die SUP wird gemäß § 50 Abs. 2 UVPG als Umweltprüfung nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs durchgeführt. SUP-pflichtige Bebauungspläne sind auch dann tauglicher Gegenstand des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes, wenn sie - wie hier - nicht den Rahmen für ein UVP-pflichtiges Vorhaben bilden (siehe Schlacke in: Gärditz, VwGO, 2. Aufl. 2018, § 1 UmwRG Rn. 41).

32

Im Falle eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 UmwRG ist von der nach § 3 UmwRG anerkannten Vereinigung gemäß § 2 Abs. 1 UmwRG geltend zu machen, dass die Entscheidung umweltbezogenen Rechtsvorschriften i.S.v. § 1 Abs. 4 UmwRG, die für diese von Bedeutung sein können, widerspricht (Nr. 1), die Vereinigung dadurch in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes berührt ist (Nr. 2) und zur Beteiligung in dem Verfahren berechtigt war und sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist. Einer Rechtsvorschrift fehlt die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG erforderliche Entscheidungsrelevanz, wenn deren Verletzung nicht zur Rechtswidrigkeit der mit der Normenkontrolle angegriffenen Entscheidung führen kann (siehe Panzer in: Schoch/Schneider/ Bier, VwGO, Stand Juli 2019, § 47 Rn. 47).

33

Der Antragsteller hat plausibel geltend gemacht, dass durch den Erlass des Bebauungsplans Rahlstedt 131 entscheidungsrelevante umweltbezogene Rechtsvorschriften verletzt worden sind, weil beachtliche Abwägungsmängel hinsichtlich der Prüfung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG vorliegen könnten. Der Antragsteller kann auch geltend machen, in seinem satzungsmäßigen Aufgabenbereich der Förderung und Vertretung des Umwelt- und Naturschutzes durch den Bebauungsplan verletzt zu sein. Eine nach dem Bebauungsplan Rahlstedt 131 zulässige Realisierung der festgesetzten Gewerbegebiete lässt Beeinträchtigungen der natürlichen Umwelt möglich erscheinen. Der Antragsteller hat zudem im Rahmen der gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vorgeschriebenen Öffentlichkeitsbeteiligung mit Schreiben vom 20. August 2018 eine fristgemäße Stellungnahme zu dem Bebauungsplan-Entwurf abgegeben.

34

b) Entgegen der Rechtsansicht der Beigeladenen fehlt dem Antragsteller für den Normenkontrolleilantrag nicht das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Die Beigeladene meint, eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers würde für diesen keinen tatsächlichen oder rechtlichen Vorteil mehr begründen können, weil die Antragsgegnerin auf der Grundlage des angefochtenen Bebauungsplans zwei Baugenehmigungen erteilt habe und nach der Zulassung einer Ausnahme gemäß § 30 Abs. 3 BNatSchG in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 11. Januar 2019 vormals im Plangebiet bestehende Biotope „- rechtmäßig - überwiegend vollständig“ zerstört worden seien. Außerdem habe der Antragsteller die Möglichkeit, die gegenwärtig noch ausstehenden Baugenehmigungen nach deren Erteilung anzufechten und vorläufigen Rechtsschutz nach §§ 80a, 80 Abs. 3 VwGO in Anspruch zu nehmen.

35

aa) Ein Antragsteller kann seine Rechtsstellung mit der vorläufigen Außervollzugsetzung des Bebauungsplans nicht mehr verbessern, so dass das erforderliche Rechtsschutzinteresse für einen Normenkontrolleilantrag fehlt, wenn die Festsetzungen des Plans bereits durch die Erteilung von Baugenehmigungen oder Vorbescheiden (vollständig oder jedenfalls nahezu vollständig) umgesetzt worden sind. Denn die einstweilige Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO hat lediglich zur Folge, dass der angegriffene Bebauungsplan vorläufig nicht mehr angewendet werden darf. Weder wirkt sie ex tunc noch erklärt sie den Bebauungsplan - auch nur vorläufig - für unwirksam. Wegen dieser eingeschränkten Wirkung, die bereits ergangene Verwaltungsakte und ihre Ausnutzung durch den Begünstigten selbst dann unberührt lässt, wenn sie angefochten und damit noch nicht bestandskräftig sind, kann ein genehmigtes oder durch planungsrechtlichen Vorbescheid zugelassenes Bauvorhaben mit einer Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht mehr verhindert werden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 28.2.2007, 2 Es 1/07.N, NordÖR 2007, 244, juris Rn. 17 m.w.N.)

36

Eine solche, zum Ausschluss des Rechtsschutzinteresses führende Umsetzung der planerischen Festsetzungen liegt hier aber (noch) nicht vor. Die Beigeladende stellt in der Sache selbst zutreffend fest, dass gegenwärtig die Erteilung weiterer Baugenehmigungen zur Realisierung der festgesetzten Gewerbegebiete noch aussteht. Dass die Festsetzungen des Bebauungsplans Rahlstedt 131 durch die Erteilung von Baugenehmigungen oder Vorbescheiden nahezu vollständig umgesetzt worden wären, lässt sich daher nicht feststellen. Im Plangebiet liegende gesetzlich geschützte Biotope sind zwar bereits in größerer Zahl zerstört (oder zumindest wesentlich beeinträchtigt) worden, nach wie vor ist aber ein hinreichend großer schützenswerter Biotopbestand vorhanden. Die Antragsgegnerin hat bei ihrer Begehung des Plangebiets am 16. Januar 2020 festgestellt, dass noch zwei nicht durchbrochene Knicks im Gewerbegebiet mit der Ordnungsnummer 11 und ein 1.564 m2 großer Sumpfwald auf dem Flurstück 1248 der Gemarkung Neu-Rahlstedt im Gewerbegebiet mit der Ordnungsnummer 4 vorhanden sind. Die Richtigkeit dieser tatsächlichen Feststellungen ist von der Beigeladenen ausdrücklich bestätigt worden.

37

bb) Dem Antragsteller kann ferner ein Rechtsschutzinteresse für seinen Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht deshalb abgesprochen werden, weil er die Möglichkeit hat, gegenwärtig noch ausstehende Baugenehmigungen nach ihrer Erteilung anzufechten und vorläufigen Rechtsschutz nach §§ 80a, 80 Abs. 5 VwGO in Anspruch zu nehmen. Die Rechtsschutzmöglichkeiten nach § 47 Abs. 6 VwGO und §§ 80a, 80 Abs. 5, 123 VwGO stehen angesichts der unterschiedlichen Rechtsschutzziele, Streitgegenstände und Prüfungsmaßstäbe selbständig und gleichberechtigt nebeneinander. Das gilt auch dann, wenn sich die Anzahl der zur Umsetzung des Bebauungsplans erforderlichen Baugenehmigungen in einem überschaubaren Rahmen hält. Die rechtssystematischen Gründe, die für eine Wahlmöglichkeit des um einstweiligen Rechtsschutz Nachsuchenden sprechen, verlieren allein durch Praktikabilitätserwägungen nicht an Gewicht (so OVG Hamburg, Beschl. v. 28.2.2007, a.a.O., juris Rn. 19 m.w.N.).

38

2. Der Normenkontrolleilantrag des Antragstellers ist auf der Grundlage des derzeitigen Sach- und Streitstands nach § 47 Abs. 6 VwGO unbegründet, da der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht dringend geboten ist.

39

Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

40

Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind, jedenfalls bei Bebauungsplänen, zunächst die Erfolgsaussichten des in der Sache anhängigen Normenkontrollantrages, soweit sich diese in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Ergibt diese Prüfung, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht i.S.v. § 47 Abs. 6 VwGO zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug des Bebauungsplans bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn dessen (weiterer) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens nicht abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (siehe BVerwG, Beschl. v. 25.2.2015, 4 VR 5.14, BRS 83 Nr. 190, juris Rn. 12).

41

Unter Anwendung dieser Grundsätze ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht dringend geboten, weil nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Normenkontrollantrag des Antragstellers zwar zulässig (vgl. dazu oben sub. 1.a)), aber voraussichtlich unbegründet sein wird.

42

Im Rahmen der Begründetheitsprüfung findet entgegen dem Vorbringen des Antragstellers bei Entscheidungen i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UmwRG - wie hier - keine umfassende Rechtskontrolle statt. Denn die Prüfung der Begründetheit des Umwelt-Rechtsbehelfs beschränkt sich nach § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UmwRG auf Verstöße gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften, die für den Bebauungsplan von Bedeutung sind; zudem muss der Verstoß Belange berühren, die zu den Zielen gehören, die der Antragsteller nach seiner Satzung fördert. Schließlich setzt die Begründetheit des Antrags nach § 2 Abs. 4 Satz 2 Umw-RG notwendigerweise voraus, dass eine UVP- bzw. SUP-Pflicht bestand (Umweltprüfung i.S.v. § 1 Nr. 1 UVPG). Die Prüfung, ob ein SUP-pflichtiger Bebauungsplan zugleich auch einer UVP-Pflicht unterliegt, ist für die Praxis schwer durchzuführen. Dies war auch der Grund dafür, weshalb die sog. Umweltprüfung, die die Anforderungen sowohl der UVP- als auch der SUP-Richtlinie erfüllt, als Regelverfahren eingeführt wurde, was eine Abgrenzung von UVP-Pflicht und SUP-Pflicht entbehrlich macht.

43

Eine anerkannte Umweltvereinigung erhält damit die Berechtigung, die Vereinbarkeit eines angenommenen Plans im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften i.S.v. § 1 Abs. 4 UmwRG überprüfen zu lassen. Umweltbezogene Rechtsvorschriften sind danach Bestimmungen, die sich zum Schutz von Menschen und Umwelt auf den Zustand von Umweltbestandteilen i.S.v. § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG (Nr. 1) oder Faktoren i.S.v. § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG (Nr. 2) beziehen. Umweltbezogen sind alle Bestimmungen, die zumindest auch dem Schutz der Umwelt dienen. Zu den umweltbezogenen Vorschriften gehören daher auch Verfahrensnormen, soweit sie den Zweck haben, die fehlerfreie Ermittlung, Bewertung und Berücksichtigung der Umweltbelange im Entscheidungsprozess der Behörde zu gewährleisten (vgl. Bunge, UmwRG, 2. Aufl. 2019, § 1 Rn. 214 ff.). Das Planungserfordernis i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB kann ebenso zu den umweltbezogenen Vorschriften zählen (vgl. dazu OVG Münster, Urt. v. 12.6.2012, 8 D 38/08.AK, NuR 2012, 722, juris Rn. 199) wie § 1 Abs. 7 BauGB, soweit auf dieser Grundlage die Belange des Umweltschutzes gerecht abzuwägen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.10.2012, 9 A 18.11, BVerwGE 144, 243, juris Rn. 12).

44

Die danach gebotene thematisch eingeschränkte Begründetheitsprüfung ergibt, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unbegründet sein wird. Es bestand zwar eine SUP-Pflicht für den Bebauungsplan Rahlstedt 131 (nachfolgend a)). Es liegt aber kein Verstoß gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften i.S.d. § 1 Abs. 4 UmwRG vor, der satzungsrelevante Belange des Antragstellers berühren würde (nachfolgend b) - i)).

45

a) Der Begründetheit des Antrags dürfte nicht bereits entgegenstehen, dass für den Bebauungsplan Rahlstedt 131 eine SUP-Pflicht bestanden haben muss. Die Voraussetzungen der §§ 13, 13a, 13b BauGB für ein Absehen von der Umweltprüfung liegen nicht vor. Die Aufstellung des Bebauungsplans erfolgte weder in einem Gebiet nach § 34 BauGB noch liegt ein Bebauungsplan der Innenentwicklung vor. Selbst wenn man in dem Bebauungsplan Rahlstedt 131 eine andere Maßnahme der Innenentwicklung i.S.v. § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB sähe, hätte dieser dennoch nicht im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden dürfen, weil die nach § 13a Abs. 1 Satz 2 BauGB zulässigen Schwellenwerte mit einer festgesetzten bebaubaren Grundfläche in den Gewerbegebieten von 21,4 ha deutlich überschritten werden.

46

b) Der Antragsteller beruft sich wohl zu Unrecht auf eine Verletzung des § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB, weil die Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar seien, nicht ordnungsgemäß erfolgt seien. Der Antragsteller meint, dass eine Gliederung nach Themenblöcken und eine schlagwortartige Zusammenfassung fehle. Eine bloße Auflistung der vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen werde der Anstoßfunktion der Bekanntmachung regelmäßig nicht gerecht. Außerdem seien „weitere Stellungnahmen“, die beispielsweise von Privaten abgegeben worden seien, nicht ausgelegt worden.

47

§ 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB verlangt die Angabe der Arten der Informationen, nicht der Informationen selbst. Die Gemeinde muss die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenfassen und diese in der ortsüblichen Bekanntmachung schlagwortartig charakterisieren. Mit der Pflicht, Angaben zu Arten von Informationen zu machen, verlangt § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB, die Informationen nach Gattungen oder Typen zusammenzufassen. Das Ziel des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB gebietet, als strukturierendes Merkmal den Inhalt der Informationen zu wählen. Denn die Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB soll eine Anstoßwirkung entfalten und interessierte Bürger dazu ermuntern, sich über die gemeindlichen Planungsabsichten zu informieren und gegebenenfalls mit Anregungen und Bedenken zur Planung beizutragen. Die Informationen müssen daher eine erste inhaltliche Einschätzung ermöglichen, welche Umweltbelange in den vorliegenden Stellungnahmen und sonstigen Unterlagen behandelt werden. Hiermit übereinstimmend lässt der Gesetzgeber erkennen, dass er eine Zusammenfassung nach "Themenblöcken" verlangt (BT-Drs. 15/2250 S. 44), die also "thematisch in Kategorien" erfolgt. Die ortsübliche Bekanntmachung der Auslegung leitet die förmliche Öffentlichkeitsbeteiligung ein. Die Bekanntgabe von Ort und Dauer der Auslegung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB verlangt von der Gemeinde die Mitteilung von einfachen Informationen formalen Charakters. Die Angabe, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, ist Teil dieses Verfahrensschritts. Sie ist insoweit formal, als die Gemeinde nicht zur Selektion der bekannt zu machenden Informationen befugt ist, sie also - anders als nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB - zwischen von ihr für wesentlich oder unwesentlich gehaltenen Informationen nicht unterscheiden darf. Auch bei der Bildung der Schlagwörter kann die Gemeinde einen formalen Ausgangspunkt wählen und im Grundsatz von der Bezeichnung ausgehen, die der Ersteller einer Information selbst für zutreffend gehalten hat. Denn inhaltlich hinreichend verständliche Titel einzelner Stellungnahmen können die geforderte Anstoßwirkung entfalten, vorausgesetzt, der jeweilige Titel führt nicht offensichtlich und eindeutig in die Irre. Verfügt eine Information nicht über einen sinntragenden Titel, genügt es indes nicht, allein formale Kriterien wie den Urheber und das Datum in der öffentlichen Bekanntmachung mitzuteilen und die Information in dieser Form aufzulisten. In diesem Fall wird die Gemeinde prüfen müssen, ob die Information sich anderweitig gebildeten Schlagwörtern zuordnen lässt oder es der eigenständigen Bildung eines Schlagwortes bedarf. § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB gebietet nicht einen Rückgriff auf die Titel der umweltbezogenen Informationen, sondern lässt auch andere, die Anstoßfunktion erfüllende Gestaltungen zu. Die Norm untersagt nicht, besonders detaillierte Schlagwörter zu verwenden oder gesetzlich nicht geschuldete Angaben bekannt zu machen. Rechtspolitisch mag vor einer Überinformation gewarnt werden. Es entstände aber eine nicht hinnehmbare Unsicherheit für die Planungspraxis, wenn § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB nicht nur eine Untergrenze an notwendigen Angaben entnommen würde, sondern auch eine Obergrenze, die ein Zuviel an Angaben verbietet. Anderes gilt nur in Extremfällen offenkundigen Missbrauchs (so BVerwG, Urt. v. 6.6.2019, 4 CN 7.18, NVwZ 2019, 1613, juris Rn. 12 ff. m.w.N.; dazu auch OVG Hamburg, Urt. v. 27.4.2016, 2 E 20/13.N, DVBl. 2016, 1407, juris Rn 37).

48

Gemessen daran weist die Bekanntmachung der Antragsgegnerin vom 29. Juni 2018 hinsichtlich der Angaben dazu, welche Arten von umweltbezogenen Informationen verfügbar sind, keine Mängel auf. Die Antragsgegnerin hat die behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammengefasst und diese in der Bekanntmachung schlagwortartig charakterisiert mit den Angaben: Lärmemissionen durch den Verkehr sowie Gewerbenutzung, Entwicklung des Verkehrsaufkommens, Altlasten, Gewässerschutz, Beschaffenheit der Böden, Grünbestand/Baumschutz und Artenschutz. Zusätzlich hat sie die verständlichen wie aussagekräftigen Titel der einzelnen Stellungnahmen mit Angabe der jeweils betroffenen Schutzgüter angeführt. Unabhängig davon, dass der Einwand des Antragstellers, weitere Stellungnahmen beispielsweise von Privaten seien nicht ausgelegt worden, unsubstantiiert bleibt, ist festzustellen, dass nicht sämtliche auszulegenden Stellungnahmen einschließlich ihres Inhalts aufzulisten sind, weil nur Angaben über „Arten“ umweltbezogener Informationen gemacht werden müssen. Dessen ungeachtet fallen unter den Begriff der Stellungnahme i.S.d. § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB zwar auch solche eines privaten Dritten, ob sie ausgelegt werden muss, beurteilt sich aber danach, ob es sich um eine umweltbezogene Stellungnahme handelt und sie nach Einschätzung der Gemeinde wesentlich ist.

49

c) Ebenso ohne Erfolg wird voraussichtlich die Rüge des Antragstellers bleiben, der Verordnung über den Bebauungsplan Rahlstedt 131 fehle die städtebauliche Erforderlichkeit gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB.

50

aa) Soweit der Antragsteller meint, die Aufstellung des Plans sei für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht erforderlich, weil die von der Antragsgegnerin angenommene hohe Nachfrage nach zusammenhängenden Gewerbeflächen fraglich sei und es in unmittelbarer Nachbarschaft des Plangebiets ausreichende Gewerbeflächenpotenziale gebe, kann er sich auf diese Aspekte nicht berufen, da sie keine Umweltbelange betreffen.

51

bb) Nicht gefolgt werden kann dem Antragsteller wohl in der Rechtsansicht, der Bebauungsplan sei städtebaulich nicht erforderlich, weil der Realisierung der Planung die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG entgegenstünden. Die von ihm hierfür vorgetragenen Argumente sind nicht tragfähig, um den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigen zu können.

52

aaa) Ein Bebauungsplan verstößt gegen das in § 1 Abs. 3 BauGB enthaltene Gebot der Erforderlichkeit der Planung, wenn er aus Rechtsgründen der Vollzugsfähigkeit entbehrt und deshalb die mit seinem Erlass gesetzte Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag. Außerdem erweist sich in einem solchen Fall die in § 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB nochmals konkretisierte Aufgabe der Bauleitplanung - eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung zu gewährleisten - als undurchführbar. Auch rechtsstaatliche Grundsätze sind berührt; denn Recht, dessen Vollzugsunfähigkeit im Zeitpunkt seines Erlasses feststeht, ist sinnlos.

53

Ein derartiges rechtliches Hindernis kann in den Zugriffsverboten des § 44 Abs. 1 BNatSchG liegen, die der nachfolgenden Realisierung der mit dem Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen entgegenstehen können. Die Relevanz der Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG für die Bebauungsplanung ergibt sich z.B. daraus, dass bei einer Baufeldeinrichtung während der Brutzeit die Tötung anwesender Jungvögel nicht ausgeschlossen werden kann. Während der Bauphase kann es auch zeitweise zu Beeinträchtigungen kommen, die Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzuchts-, Mauser-, Überwinterungs- oder Wanderungszeiten erheblich stören. Des Weiteren können infolge der Planung Gehölze und damit Brutmöglichkeiten entfernt oder Fortpflanzungs- und Ruhestätten beschädigt oder zerstört werden. Die Planungsbefugnis der Gemeinde nach § 1 Abs. 3 BauGB hängt daher maßgeblich von der Prüfung ab, ob wegen des Vorkommens von wild lebenden Tieren der streng oder besonders geschützten Arten oder der europäischen Vogelarten zu erwarten ist, dass die Zugriffsverbote in § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG der Realisierung der Planung dauerhaft entgegenstehen werden oder ob diese gegebenenfalls im Wege einer Legalausnahme oder bei Vorliegen einer Ausnahmelage überwunden werden können. Das Erfordernis der Vollzugsfähigkeit des Plans sichert die Beachtung artenschutzrechtlicher Zugriffsverbote bereits im Verfahren der Planaufstellung. Sind frühzeitig Konflikte erkennbar, an denen die Planung im Vollzug aller Voraussicht nach scheitern wird, verfehlt diese ihren gestalterischen Auftrag. Dem Plangeber obliegt es deshalb, im Verfahren der Planaufstellung vorausschauend zu ermitteln und zu beurteilen, ob die vorgesehenen Festsetzungen auf überwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse treffen würden, und von Festsetzungen, denen ein dauerhaft rechtliches Hindernis in Gestalt artenschutzrechtlicher Verbote entgegenstünde, Abstand zu nehmen.Soweit kein gesetzlicher Ausnahmefall nach § 44 Abs. 5 BNatSchG, der Ausnahmen von den Verboten zulässt, vorliegt, kommt es für die Beurteilung der Vollzugsfähigkeit eines Bebauungsplans darauf an, ob die Verwirklichung der in ihm vorgesehenen Festsetzungen durch Zulassung einer behördlichen Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG ermöglicht werden kann. Nicht die Ausnahme als solche, wohl aber das Vorliegen einer Ausnahmelage ist dabei Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des Plans.Liegt eine Ausnahmelage vor, ist es dem Plangeber aus Gründen des Artenschutzes nicht verwehrt, in diese "hineinzuplanen" (zum Ganzen OVG Hamburg, Urt. v. 11.4.2019, 2 E 8/17, NordÖR 2019, 352, juris Rn. 46 ff. m.w.N.).

54

Nach außerrechtlichen, nämlich naturschutzfachlichen, Kriterien beurteilt sich, wie der Bestand der geschützten Tiere zu bestimmen und die Wahrscheinlichkeit zu ermitteln ist, dass ein geschütztes Tier im Falle der Realisierung des Bebauungsplans durch die Genehmigung eines Vorhabens einem der Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG unterfällt. Falls insoweit in Fachkreisen und Wissenschaft anerkannte Maßstäbe und Methoden der Ermittlung fehlen, kann dies die verwaltungsgerichtliche Kontrolle begrenzen. Dies folgt aus dem schlichten Umstand, dass es insoweit am Maßstab zur sicheren Unterscheidung von richtig und falsch fehlt. Wenn die gerichtliche Kontrolle nach weitest möglicher Aufklärung an die Grenze des Erkenntnisstandes der ökologischen Wissenschaft und Praxis stößt, zwingt Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG das Gericht nicht zu weiteren Ermittlungen, sondern erlaubt ihm, seiner Entscheidung insoweit die Einschätzung der Gemeinde zu der fachlichen Frage zugrunde zu legen, wenn diese auch aus gerichtlicher Sicht plausibel ist.Nach allgemeinen Grundsätzen unterliegt aber noch der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle, ob die Gemeinde bei der Ermittlung und der Anwendung der von ihr aus dem Spektrum des Vertretbaren gewählten fachlichen Methode Verfahrensfehler unterlaufen sind, ob sie anzuwendendes Recht verkennt, von einem im Übrigen unrichtigen oder nicht hinreichend tiefgehend aufgeklärten Sachverhalt ausgeht, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lässt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.10.2018, 1 BvR 2523/13, BVerfGE 149, 407, juris Rn. 17 ff.).

55

bbb) An diesen Maßstäben gemessen ist voraussichtlich nicht von einer Vollzugsunfähigkeit des Bebauungsplans Rahlstedt 131 aufgrund unüberwindbarer artenschutzrechtlicher Hindernisse auszugehen.

56

Soweit der Antragsteller zur Begründung einer zu erwartenden Verletzung der Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG auf seine Ausführungen zu einer Verletzung des Abwägungsgebotes nach § 1 Abs. 7 BauGB verweist, greift dies zu kurz, weil sich diese Ausführungen im Wesentlichen darin erschöpfen, darzulegen, weshalb die artenschutzrechtliche Bestandserfassung der Antragsgegnerin fehlerhaft sei. Zur Glaubhaftmachung des Vorliegens einer der Zugriffsverbote ist es notwendig, dass der Antragsteller differenziert nach den einzelnen Verbotstatbeständen der Nr. 1 bis 3 des § 44 Abs. 1 BNatSchG und nach den verschiedenen betroffenen geschützten Arten substantiiert Tatsachen vorträgt, die gegen die Richtigkeit der Prognose der Antragsgegnerin sprechen, dass die bauliche bzw. gewerbliche Nutzung der im Plangebiet liegenden Flächen, die durch die Aufstellung des Bebauungsplans ermöglicht werden soll, voraussichtlich nicht auf unüberwindliche artenschutzrechtliche Verwirklichungshindernisse stoßen wird. Dabei ist auch eine konkrete Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, weshalb die von der Antragsgegnerin festgelegten Vermeidungsmaßnahmen (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 9.7.2008, 9 A 14.07, BVerwGE 131, 274, juris Rn. 93) - die auch Eingang in den mit der Beigeladenen abgeschlossenen städtebaulichen Vertrag vom 21. Juni 2018, zuletzt geändert durch die Vereinbarung vom 30. Oktober 2019, gefunden haben - entgegen der naturschutzfachlichen Einschätzung der Antragsgegnerin nicht geeignet sein sollen, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Verletzung der Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG auszuschließen. Die Antragsgegnerin hat hierzu auf Seite 37 f. der Begründung zum Bebauungsplan ausgeführt:

57

„Als Ergebnis der artenschutzrechtlichen Prüfung ist festzustellen, dass trotz der erheblichen Eingriffe durch das Vorhaben in die Rahlstedt-Stapelfelder Feldmark durch die Festlegung von artenschutzrechtlichen Ausgleichs-, Minimierungs- und Vermeidungsmaßnahmen keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände eintreten. Dies betrifft die Tötungsverbote, Störungsverbote und Verbote des Beschädigens und Zerstörens von Fortpflanzungs- und Ruhestätten gem. § 44 BNatSchG für die relevanten Fledermausarten, die Haselmaus, Amphibien und Brutvögel.
...

58

Als artenschutzrechtliche Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen sind spezifische Ausschlussfristen für Gehölz- und Gebüschbeseitigungen und Baufeldräumungen, Schutzmaßnahmen im Bereich der zu beseitigenden Kleingewässer, insektenfreundliche Beleuchtung sowie das Aufhängen von Fledermauskästen zu beachten. Die festgesetzten Ausgleichsflächen und Anpflanzungen im Plangebiet übernehmen zugleich artenschutzrechtliche Ausgleichsfunktionen.

59

Artenschutzrechtliche Ausnahmen werden nicht erforderlich.“

60

Soweit der Antragsteller infolge der Zerstörung der Biotope auch von einer Beseitigung der von der Haselmaus genutzten Habitate ausgeht, ist festzustellen, dass § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG keinen umfassenden Habitatschutz begründet, sondern nur Fortpflanzungs- oder Ruhestätten schützt. Die von der Antragsgegnerin im Rahmen der Artenschutzprüfung angestrengte Freinestersuche ist indes erfolglos geblieben. In zeitlicher Hinsicht umfasst der Schutz der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im Übrigen nur die Phase aktueller Nutzung oder eine wiederkehrende Nutzung, sofern diese nach den Lebensgewohnheiten der Tiere zu erwarten ist. Entgegen der Annahme des Antragstellers ist die Frage, ob für die Haselmaus Ausweichhabitate bestehen, von der Planung auch nicht unbeantwortet geblieben, sondern in der ihr zugrundeliegenden Artenschutzprüfung vom 12. Oktober 2017 auf Seite 52 f. (S. 6733 f. der Planaufstellungsakten) mit einer nachvollziehbaren naturschutzfachlichen Begründung bejaht worden.

61

Soweit der Antragsteller behauptet, das Plangebiet werde in erheblicher Weise von Fledermäusen als Jagdhabitat genutzt und das Fortpflanzungspotenzial der Zwergfledermaus sei gefährdet, hätte er sich mit der gegenteiligen Feststellung in der Artenschutzprüfung vom 12. Oktober 2017 auf Seite 49, 51 (S. 6730, 6732 der Planaufstellungsakten) auseinandersetzen müssen, in der es heißt, dass Wochenstuben- oder Balzquartiere im Gehölzbestand des Plangebiets nicht festgestellt worden seien, die Nutzung der Flächen als Jagdhabitat für die vorkommenden Fledermausarten nur in einem geringen Umfang habe festgestellt werden können und eine Funktion als essenzielles zentrales Jagdhabitat für Wochenstubenkolonien, die außerhalb des Geltungsbereichs in der Umgebung liegen könnten, nicht anzunehmen sei. Für den potenziellen Verlust von zwei Sommerquartieren ist zudem in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 11. Januar 2019 über die Ausnahmezulassung nach § 30 Abs. 3 BNatSchG als Nebenbestimmung die Anbringung von Fledermauskästen im Ausgleichsverhältnis von 1 zu 3 vorgesehen.

62

Dem Hinweis des Antragstellers, dass die Abwanderung der adulten Amphibien in die Sommerquartiere zumeist zum Ende des Monats April erfolgt sei, hat die Antragsgegnerin bei ihrer Planung Rechnung getragen, weil sie in ihrem Bescheid vom 4. Juli 2019 über die Änderung der Ausnahmezulassung nach § 30 Abs. 3 BNatSchG als Nebenbestimmung aufgenommen hat, dass die Flächen, auf denen in der Zeit vom 1. März bis 31. August mit Bautätigkeiten begonnen werden solle oder die in der genannten Zeit für Bautätigkeiten hergerichtet werden sollten, vorher auf das Vorkommen von Brutvögeln und Amphibien zu untersuchen seien und dass während der Bauzeit von Ende April bis Ende November Amphibienschutzzäune östlich des Gewässers Nr. 5 und nördlich der Stapelfelder Straße aufzustellen seien.

63

Der Einwand des Antragstellers, durch das Markieren von sensiblen Zonen mit orangefarbenem Spray sei keinesfalls sichergestellt, dass Fitis oder Zilpzalp während ihrer Brutzeit nicht gestört würden, greift zu kurz, weil es an einer Darlegung fehlt, dass eine erhebliche Störung i.S.d. § 44 Abs. 2 Nr. 2 BNatSchG zu besorgen ist, die den Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. In der Artenschutzprüfung vom 12. Oktober 2017 wird hierzu auf Seite 46 (S. 6727 der Planaufstellungsakten) festgestellt, dass erhebliche Störungen nicht zu erwarten seien, weil die Arten sich in einem günstigen Erhaltungszustand befänden und gegenüber Störungen als Kulturfolger tolerant seien bzw. in die Gehölze der Umgebung ausweichen könnten.

64

cc) Ebenso wenig dürfte sich auf der Grundlage der von dem Antragsteller vorgetragenen Einwendungen feststellen lassen, dass dem Bebauungsplan die städtebauliche Erforderlichkeit fehlt, weil die Verbote zum Biotopschutz in § 30 Abs. 2 BNatSchG seiner Realisierung entgegenstünden.

65

Der Antragsteller führt hierzu aus, die im Plangebiet liegenden, gemäß § 30 BNatSchG geschützten Biotope würden zerstört, ohne dass diese Beeinträchtigung nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG ausgeglichen würde, weil die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts nicht in gleichartiger Weise wiederhergestellt seien. Die im Bebauungsplan als Ausgleichsmaßnahme vorgesehene Anlage von Feldgehölzen sei keine ausreichende Ausgleichsmaßnahme, weil letztere nicht eine gleichartige Funktion wie Knicks hätten. Ihnen fehle die typische Leitfunktion von Knicks für Fledermäuse und Vögel. Die Herstellung des notwendigen Knickausgleichs sei zeitgleich mit der Beseitigung der Biotope durchzuführen. Für die Übergangszeit, d.h. für die Zeit, bis sich überhaupt ein entsprechender Knick entwickeln könne, sei nicht gewährleistet, dass die erforderlichen Habitate für die Tiere, z.B. die Haselmaus, zur Verfügung stünden. Es genüge nicht, einfach nur die Anzahl der Knicks auf den Ausgleichsflächen zu erhöhen bzw. Flächen zu vergrößern, um einen entsprechenden Biotopausgleich zu schaffen. Es müsse zwingend gewährleistet sein, dass der funktionale Ausgleich von Anfang an sichergestellt sei und nicht erst in zehn oder zwanzig Jahren als Lebensraum angenommen werde. Die Ausgleichsmaßnahmen sollten erst spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Bebauungsplans hergestellt und dauerhaft unterhalten werden. Die vier weiteren Biotoptypen - Sumpf (NGZ), Erlen- und Eschen-Sumpfwald (WSE), Sumpfgebüsch nährstoffreicher Standorte (HSC) und Waldtümpel (STW) - würden zerstört und könnten im Plangebiet nicht ausgeglichen werden. Es seien lediglich Ersatzmaßnahmen außerhalb des Plangebiets vorgesehen. Außerdem würden Ausgleichsflächen festgesetzt, die nicht (miteinander) im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang stünden. Die Ausgleichsmaßnahmen müssten zwar nicht notwendig am Ort des Eingriffs erfolgen, sich aber dort, wo die Beeinträchtigungen aufträten, noch auswirken. Die räumliche Anordnung der Ausgleichsflächen gewährleiste nicht, dass die bisher vorhandenen geschützten Tierarten diese Flächen fänden bzw. annähmen.

66

aaa) In vergleichbarer Weise wie beim Artenschutzrecht gilt auch für den gesetzlichen Biotopschutz nach § 30 Abs. 2 BNatSchG, dass nicht schon das Aufstellen des Bebauungsplans die gesetzlich geschützten Biotope zerstören oder erheblich beeinträchtigen kann. Die verbotenen Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung der geschützten Biotope führen können, sind vielmehr erst beim Vollzug des Bebauungsplans zu erwarten. Daher gilt auch für § 30 Abs. 2 BNatSchG, dass die Verbote des gesetzlichen Biotopschutzes bei der Bauleitplanung ihre mittelbare Wirkung über das Gebot der Erforderlichkeit der Planung nach § 1 Abs. 3 BauGB erlangen. Die planende Gemeinde muss daher schon bei der Aufstellung des Bebauungsplans eine Prognose anstellen, ob der Vollzug des Plans Konflikte mit den Verboten des § 30 Abs. 2 BNatSchG hervorrufen würde und ob ein entsprechender Konflikt im Vollzug des Bebauungsplans durch die Zulassung einer Ausnahme nach § 30 Abs. 3 BNatSchG oder die Gewährung einer Befreiung nach § 67 BNatSchG bewältigt werden könnte. Ist dies der Fall, so kann die Gemeinde gleichsam in diese Ausnahme- oder Befreiungslage „hineinplanen““ (siehe Kloepfer, UmweltR, 4. Aufl. 2016, § 11 Rn. 210; Hendrischke/Kieß in: Schlacke, GK-BNatSchG, 2. Aufl. 2017, § 30 Rn. 22).

67

Nach § 30 Abs. 3 BNatSchG kann auf Antrag von den Verboten des Absatzes 2 eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können. Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung des § 1a Abs. 3 BauGB und ihre Ergänzung in § 200a BauGB treten hinter dieser Spezialregelung zurück. Der Begriff des Ausgleichs ist daher i.S.d. § 15 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG zu verstehen (vgl. BR-Drs. 278/09 S. 199). Eine Beeinträchtigung ist nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG ausgeglichen, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind. Eine lediglich gleichwertige Kompensation durch Ersatzmaßnahmen genügt nicht. Die in § 15 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG zudem angeführte landschaftsgerechte Wiederherstellung oder Neugestaltung des Landschaftsbildes spielt hier keine Rolle (vgl. dazu aber S. 31 f. der Planbegründung), da der Biotopschutz von dem Antragsteller nur als Instrument zur Sicherung der Artenvielfalt geltend gemacht wird.

68

Wenn die durch den Eingriff beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts wiederherzustellen sind, muss der Ausgleich zwar nicht unmittelbar am Ort des Eingriffs vorgenommen werden, wohl aber bedarf es eines räumlichen Zusammenhangs, der Gewähr dafür bietet, dass die eingriffsbedingt gestörten funktionalen Verflechtungen wiederhergestellt werden. Dies schränkt den räumlichen Bereich für Ausgleichsmaßnahmen insofern ein, als sie jedenfalls auf den Ort des Eingriffs zurückwirken müssen. Naturschutzbezogene Handlungen und Aktivitäten, die derartige Wirkungen nicht entfalten, können nur als Ersatzmaßnahmen, nicht aber als Ausgleich i.S.d. § 15 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG begriffen werden (siehe Gellermann in: Landmann/Rohmer, UmweltR, Stand Sept. 2019, § 15 BNatSchG Rn. 20).

69

Aus § 15 Abs. 5 BNatSchG ergibt sich zudem, dass die Beeinträchtigung innerhalb einer angemessenen Frist auszugleichen oder zu ersetzen ist. Auch wenn die Kompensationsmaßnahmen dem Grunde nach zeitgleich mit dem jeweiligen Eingriff auszuführen sein mögen, ist doch zu berücksichtigen, dass § 15 Abs. 5 BNatSchG nicht auf den Akt der Ausführung der Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen, sondern auf den Eintritt des angestrebten Kompensationserfolges abstellt, der innerhalb einer angemessenen Frist erreicht sein muss. Das Gesetz nimmt damit eine vorübergehende Verschlechterung des Zustandes von Natur und Landschaft in Kauf und trägt auf diesem Weg dem Umstand Rechnung, dass Kompensationsflächen die gewünschte ökologische Wertigkeit zumeist erst mit mehr oder weniger großer zeitlicher Verzögerung erreichen („time lag“), bringt aber zugleich mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck, dass der weniger wertvolle Zustand nur während einer Übergangsphase von angemessener Länge hinnehmbar ist. Zu deren Bemessung kann auf den Aspekt der Zweckverfehlung abgestellt werden. Je eher eine Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme aus naturschutzfachlicher Perspektive die ihr zugedachte Wirkung entfalten muss, um den mit ihr verfolgten Zweck erreichen zu können, umso begrenzter ist das als angemessen zu bewertende Zeitfenster. Das kann zur Folge haben, dass Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auch schon deutlich vor dem Eingriff ausgeführt werden müssen, wenn es aus naturschutzfachlicher Sicht zur Erreichung des Kompensationsziels unausweichlich ist, dass die Kompensationsflächen bereits im Zeitpunkt des Eingriffs funktionsbereit zur Verfügung stehen. Die Angemessenheit der Frist bemisst sich stets anhand der im jeweiligen Einzelfall maßgeblichen Umstände und naturschutzfachlichen Erfordernisse (siehe Gellermann, a.a.O., § 15 BNatSchG Rn. 15).

70

bbb) Nach diesen Maßstäben verstößt der Bebauungsplan Rahlstedt 131 voraussichtlich nicht gegen das in § 1 Abs. 3 BauGB enthaltene Gebot der Erforderlichkeit der Planung, weil die von der Antragsgegnerin bereits während des Aufstellungsverfahrens mit Bescheid vom 11. Januar 2019 i.d.F. des Änderungsbescheides vom 4. Juli 2019 der Beigeladenen erteilte Zulassung einer Ausnahme nach § 30 Abs. 3 BNatSchG geeignet ist, die durch den Vollzug des Plans hervorgerufenen Konflikte mit den Verboten des § 30 Abs. 2 BNatSchG zu bewältigen.

71

Die Antragsgegnerin hat in der Begründung zum Bebauungsplan auf Seite 75 f. zum Biotopschutz Folgendes ausgeführt:

72

„Der Bebauungsplan bereitet durch die erstmalige Überbauung auf bisher baulich nicht genutzten Flächen durch Gebäude und Verkehrsanlagen die Beseitigung oder erhebliche Beeinträchtigung von gesetzlich geschützten Biotopen sowie durch die Inanspruchnahme bereits festgesetzter Ausgleichsflächen einen naturschutzrechtlichen Eingriff schwerpunktmäßig in die Schutzgüter Boden und Pflanzen- und Tierwelt vor.

73

Der Ausgleich für die unvermeidbaren Verluste kann nur anteilig im Plangebiet erbracht werden, da Teilflächen bereits in dem bisher geltenden Bebauungsplan Rahlstedt 105 als Ausgleichsflächen festgesetzt waren, andere Flächen der Landwirtschaft vorbehalten bleiben oder bereits gesetzlich geschützt sind bzw. einem Altlastenverdacht unterliegen und auch eigentumsmäßig nicht zur Verfügung stehen.

74

Es werden daher über die im Plangebiet festgesetzten Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft weitergehende Kompensationsmaßnahmen planextern vorgesehen, zum einen in der Gemeinde Stapelfeld, zum anderen im Bereich von Ökokonten der Ausgleichsagentur sowie der Landgesellschaft Schleswig-Holstein (vgl. Anlage 1: Lage der Ausgleichsflächen). Insgesamt haben diese Flächen einen Umfang von etwa 24,9 ha.

75

Die Stapelfelder Flächen stehen in direktem naturräumlichen Zusammenhang mit dem Plangebiet, indem Flächen in den Niederungen der Fließgewässer Stellau und Stapelfelder Graben naturnah entwickelt werden. Den naturschutzfachlichen Rahmen bildet das Entwicklungskonzept für den Landschaftsaufbau ‚Große Heide‘ mit umfangreichen Naturschutzmaßnahmen entlang der Fließgewässer mit großer gemeindeübergreifender Biotopverbundfunktion.

76

Die Flächen werden den Eingriffen durch den Bebauungsplan durch folgende Festsetzung zugeordnet.

77

‚Für Ausgleichsmaßnahmen werden den Gewerbegebieten und den Planstraßen A und B die in Nummer 34 mit Ausnahme der Flurstücke 1013, 1338 und 1339 der Gemarkung Neu-Rahlstedt genannten sowie folgende Flächen außerhalb des Plangebiets zugeordnet: ... (§ 2 Nummer 35 der Verordnung)

78

Dabei handelt es sich um ... planexterne Fläche mit ... zusätzlich angeführten Ausgangssituationen und Entwicklungszielen ...: ...

79

Die auf den internen und externen Ausgleichsflächen umzusetzenden Maßnahmen umfassen auch den erforderlichen Ersatz für den unvermeidbaren Verlust von Knicks und Feuchtbiotopen. Die Zuordnung ermöglicht die Sicherstellung der Umsetzung der Maßnahmen über den städtebaulichen Vertrag.“

80

Die Kritik des Antragstellers an dem von der Antragsgegnerin nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG vorgesehenen externen Knickausgleich überzeugt nicht. Die Antragsgegnerin ist sich der Tatsache, dass Knicks, die in Hamburg gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 Hmb-BNatSchAG ebenso wie Feldhecken und Feldgehölze zu den gesetzlich geschützten Biotopen gehören, in ihrer wallförmigen Linearität nicht mit flächigen Feldgehölzen gleichzusetzen sind, durchaus bewusst gewesen. Dies schließt aber eine gleichartige Kompensation nicht aus, weil die ökologischen Funktionen der Gehölzzusammensetzung von Knicks und Feldgehölzen vergleichbar sind. Schließlich wurden früher für die Anlage von Knicks Jungpflanzen und Stecklinge aus Feldgehölzen entnommen. Die Antragsgegnerin hat lediglich in Ermangelung geeigneter Flächen für die Neuanlage von Knicks ausnahmsweise eine Umrechnung in eine flächige Gehölzpflanzung zugelassen. Um dennoch eine gleichartige Kompensation zu erzielen, ist je lfd. Meter Knicklänge ein Ersatz von 5 m2 Gehölzfläche aus heimischen Bäumen und Sträuchern angesetzt worden. Dies entspricht nach dem Grünordnerischen Fachbeitrag der Antragsgegnerin vom 24. April 2018 (ebd. S. 84, S. 6656 der Planaufstellungsakten) quantitativ etwa einem Knickwall mit 3 m Breite und einem beidseitigen Saumstreifen von je 1 m. Einem quantitativen Ausgleichsbedarf für Knicks von 12.905 m2 stehen deshalb geplante Feldgehölze mit Saumzonen auf insgesamt 19.177 m2 gegenüber (vgl. S. 85 des Grünordnerischen Fachbeitrags v. 24.4.2018, S. 6657 der Planaufstellungsakten). Der Biotopausgleich soll zudem durch die räumliche Anordnung der Ausgleichsflächen und der darin anzupflanzenden Feldgehölze mit einem hohen Anteil an Saumzonen auch in Bezug auf die knicktypische Leitfunktion (Waldrandeffekt) funktionell gleichartig erfolgen.

81

Die von der Antragsgegnerin in dem Bescheid vom 11. Januar 2019 bestimmte Frist für die Ausgleichsmaßnahmen, die innerhalb von zwei Jahren nach Beginn der Erschließungsmaßnahmen und spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Bebauungsplans hergestellt und dauerhaft unterhalten werden müssen, dürfte entgegen der Kritik des Antragstellers nicht unangemessen lang sein. Wenn der Antragsteller einen zeitgleichen Ausgleich für Knicks bei deren Beseitigung für geboten hält, fehlt eine Auseinandersetzung mit dem Umstand, dass die Antragsgegnerin mit ihrer Planung auch das Ziel verfolgt, Knicks im Plangebiet zu erhalten und als prägende Grünelemente in die Gewerbegebiete zu integrieren. Die in den Gewerbegebieten erhalten bleibenden Knicks verlieren ihren Status als gesetzlich geschütztes Biotop nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 HmbBNatSchAG i.V.m. Nr. 2.2 der Anlage zu dieser Vorschrift nur deshalb, weil sie nicht länger innerhalb oder am Rand landwirtschaftlicher Nutzflächen liegen. Die Knicks werden aber durch beidseitige Knickschutzstreifen (jeweils 10 m ab Knickwallmitte) gegenüber den gewerblich nutzbaren Flächen der Baugrundstücke abgegrenzt. In den Bereichen, in denen Grünflächen oder Flächen für die Landwirtschaft an Knicks grenzen, wird ein 5 m breiter Streifen ab Knickwall auf diesen Flächen zum Erhalt festgesetzt (vgl. S. 71 der Planbegründung). Im Plangebiet bleiben somit nach Maßgabe von § 2 Nr. 27 VO B-Plan Rahlstedt 131 auf den mit „(8)“ und „(9)“ bezeichneten Flächen Knicks erhalten, die weiterhin der Sicherung der Artenvielfalt dienen können. Dass angesichts dessen eine Übergangzeit von fünf Jahren für den im Plangebiet vorhandenen Artenbestand unangemessen lang ist, weil z.B. für bestimmte geschützte Arten die erhalten bleibenden Knickanlagen unzureichend sind oder zu weit entfernt liegen und Ausweichhabitate nicht bestehen, bedürfte einer näheren naturschutzfachlichen Begründung, die der Antragsteller schuldig bleibt.

82

Dass für die vier geschützten Feuchtbiotope lediglich Ersatzmaßnahmen vorgesehen seien, wie der Antragsteller meint, trifft nicht zu, weil auf den Niederungsflächen der Stellau innerhalb der planexternen Flächen Nr. 7 und 9 Feucht- und Sumpfbiotope und Gebüsche zur funktionsgerechten Kompensation der überplanten Biotoptypen entstehen sollen (vgl. S. 85 des Grünordnerischen Fachbeitrags v. 24.4.2018, S. 6657 der Planaufstellungsakten). Diese Ausgleichsflächen liegen an der Stellau knapp 2 km vom Plangebiet entfernt. Da die Stellau auch durch das Plangebiet fließt, sollte gewährleistet sein, dass die Ausgleichsmaßnahmen auf den Ort des Eingriffs zurückwirken. Die planexternen Ausgleichsflächen Nr. 1 bis 6 und Nr. 11 liegen sogar nur bis zu 1 km vom Plangebiet entfernt; die Fläche Nr. 10 ca. 2 km. Die zusammen knapp 13,4 ha großen Ausgleichsflächen Nr. 12 und 13 liegen zwar in Entfernung von ca. 20 km vom Plangebiet, sie dienen aber nur der zusätzlichen Aufwaldung und Entwicklung von Feuchtgrünland (vgl. S. 79 des Grünordnerischen Fachbeitrags v. 24.4.2018, S. 6651 der Planaufstellungsakten).

83

d) Die Rüge des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe bei ihrer Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB die Belange des Naturschutzes nicht zutreffend ermittelt und somit nicht fachgerecht berücksichtigt, wird ebenfalls voraussichtlich nicht durchgreifen.

84

Auch bei der nach § 2 Abs. 3 BauGB gebotenen Ermittlung des artenschutzrechtlichen Bestandes im Rahmen des Abwägungsvorgangs nach § 1 Abs. 7 BauGB ist zu beachten, dass die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote nur mittelbar über § 1 Abs. 3 BauGB zur Anwendung kommen. Ein Angebotsbebauungsplan lässt - anders als etwa eine straßenrechtliche Planfeststellung oder ggf. ein planfeststellungsersetzender Bebauungsplan - in der Regel noch nicht die Handlungen zu, die die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände erfüllen können. Dies geschieht regelmäßig erst im bauaufsichtlichen Genehmigungserfahren, in dem die Zugriffsverbote eingreifen und der Zulassung konkreter Vorhaben entgegenstehen können. Folglich bedarf es bei der Aufstellung eines Bauleitplans im Ausgangspunkt nicht zwangsläufig desselben Maßes an Aufklärung wie in der Fachplanung. Die Bestandserfassung kann sich eher auf die voraussichtlich dauerhaft der Verwirklichung des Bauleitplans entgegenstehenden artenschutzrechtlichen Hindernisse beschränken und ihre Untersuchungstiefe hiernach ausrichten. Gewissheit, wie im europäischen Gebietsschutzrecht, ist hinsichtlich des Ausbleibens der Verwirklichung der Zugriffsverbote nicht erforderlich. Vermitteln vorhandene Unterlagen bereits ein hinreichend genaues und aktuelles Bild über das Arteninventar des Planungsraums und ist daraus ersichtlich, dass allenfalls ungefährdete und weit verbreitete Tierarten betroffen sein werden, so kann es in der Bauleitplanung damit sein Bewenden haben (siehe OVG Hamburg, Urt. v. 11.4.2019, a.a.O., juris Rn. 66). Die notwendige Bestandsaufnahme wird sich regelmäßig aus zwei wesentlichen Quellen speisen, nämlich der Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse und einer Bestandserfassung vor Ort, deren Methodik und Intensität von den konkreten Verhältnissen im Einzelfall abhängt. Erst durch eine aus beiden Quellen gewonnene Gesamtschau kann sich die planende Gemeinde regelmäßig die erforderliche hinreichende Erkenntnisgrundlage verschaffen. Lassen allgemeine Erkenntnisse zu artspezifischen Verhaltensweisen, Habitatansprüchen und dafür erforderlichen Vegetationsstrukturen sichere Rückschlüsse auf das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein bestimmter Arten zu, ist es nicht zu beanstanden, wenn die planende Gemeinde daraus entsprechende Schlussfolgerungen zieht. Ebenso ist es im Allgemeinen zulässig, mit Prognosewahrscheinlichkeiten, Schätzungen und, sofern der Sachverhalt dadurch angemessen erfasst werden kann, mit Worst-case-Betrachtungen zu arbeiten (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 18.4. 2018, 5 S 2105/15, NuR 2018, 785, juris Rn. 143).

85

aa) Der Antragsteller macht zunächst geltend, dass im Plangebiet die Voraussetzungen für einen potenziellen Lebensraum der Haselmaus anzutreffen seien. Bei der Haselmaus handele es sich um eine streng geschützte Art, für die es im Hamburger Raum nur äußerst seltene Nachweise gebe. Aus der Stellungnahme der Dipl.-Biologin W. vom 9. Januar 2017 gehe aber hervor, dass unmittelbar angrenzend an das Plangebiet Nachweise der Haselmaus in den Jahren 2001 bis 2015 geführt worden seien. Die weitere Bestandserfassung, die bei der Planaufstellung erfolgt sei, genüge nicht den fachlichen Anforderungen. Obwohl es ausdrückliche wissenschaftliche Hinweise durch Frau W. und auch aus der Bevölkerung gegeben habe, seien die Knicks lediglich am 6. und 7. Juli 2019 begangen und mit einer Harke bzw. deren Stiel untersucht worden. Diese Untersuchung sei offensichtlich im Zusammenhang mit dem Nachweis von Vogelarten durchgeführt worden. Die Haselmaus werde darin nicht einmal erwähnt. Die Untersuchung zum Nachweis der Haselmaus aus dem Jahr 2016 sei nicht fachgerecht durchgeführt worden. Die Verfasserin der Stellungnahme räume selbst ein, dass die Bedingungen im Zeitpunkt der Erfassung etwaiger Populationen im Februar 2016 nicht „optimal“ gewesen seien, obwohl das Habitat für die Haselmaus gut geeignet sei. Gerade in Knicks, die durch die Festsetzung der Gewerbegebiete vollumfänglich wegfallen würden, seien keine Untersuchungen zum Nachweis der Haselmaus durch die Verwendung von Niströhren durchgeführt worden.

86

Die Antragsgegnerin hat in der Begründung zum Bebauungsplan auf Seite 33 zum Vorkommen von Haselmäusen im Untersuchungsraum ausgeführt:

87

„Ein Nachweis eines Freinestes und Kot im südlichen Bereich des Plangebietes erfolgte im Januar 2012 am Kösterrodenweg südlich Bachstücken. Weitere Untersuchungen wurden im Auftrag der zuständigen Fachbehörde 2013 und 2016 durchgeführt. Diese und auch die für dieses Gutachten durchgeführte Untersuchung 2016 führten zu keinem weiteren Nachweis der Haselmaus im und am Rande des Plangebietes.“

88

Auch die von dem Antragsteller zitierte Dipl.-Biologin W., die im Februar 2016 eine methodengerechte Untersuchung zum Nachweis der Haselmaus durch Freinester- und Fraßspurensuche sowie mit Hilfe der Auslegung von 64 Nest tubes durchgeführt hat, kommt in ihrer Untersuchung zur Erfassung der Haselmaus vom 9. Januar 2017 auf Seite 9 (S. 6809 der Planaufstellungsakten) lediglich zu der Feststellung, dass „ein Vorkommen der Haselmaus im Untersuchungsgebiet nicht vollständig ausgeschlossen werden“ könne. Der Hinweis des Antragstellers auf die Untersuchungen der Knicks am 6. und 7. Juli 2019 durch den Dipl.-Biologen P. führt nicht weiter, weil diese nicht dem Nachweis von Haselmäusen sondern von Brutvögeln und Amphibien dienten, so dass sie hinsichtlich der Bestandserfassung von Haselmäusen auch keine methodischen Fehler aufweisen können. Angesichts der Tatsache, dass für Hamburg in den Jahren 2008 bis 2012 nur fünf Vorkommen von Haselmäusen verzeichnet wurden, die untereinander nicht vernetzt waren und jeweils nur Funde von einem Freinest bis zu wenigen Freinestern betrafen (siehe Atlas der Säugetiere Hamburg vom Juni 2016, S. 32 f.), bedurfte es keiner noch tiefer gehenden Untersuchungen des Haselmausvorkommens durch die Antragsgegnerin. Denn eine letzte absolute Gewissheit über den Haselmausbestand musste sie sich im Rahmen der Bauleitplanung unter diesen Voraussetzungen nicht verschaffen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Untersuchungsgebiet über eine „relativ gute Habitateignung“ verfügt und Haselmäuse 2013 bei Brunsbek und Papendorf in ca. 6 km Entfernung vom Untersuchungsgebiet nachgewiesen werden konnten (siehe Untersuchung der Dipl.-Biologin W. zur Erfassung der Haselmaus v. 9.1.2017, S. 7, 9 - S. 6807, 6809 der Planaufstellungsakten). Denn Haselmäuse treten in relativ geringer Siedlungsdichte auf, sind ortstreu und haben in Knicks und Feldhecken in Abhängigkeit zur Habitatqualität einen Aktionsradius von nur 100 m bis 300 m (siehe S. 26 f. der Artenschutzprüfung vom 12. Oktober 2017, S. 6707 f. der Planaufstellungsakten).

89

bb) Der Antragsteller hält zudem die Stellungnahme des Dipl.-Biologen R. vom Januar 2017 zur Erfassung der Fledermausbestände für unzureichend. Als Standardmethode zur Bestandserfassung von Fledermäusen sei ein Methodenmix aus Habitatanalyse und Geländeuntersuchungen unter Einsatz von Detektoren, Horchboxen, Netzfängen etc. anerkannt. Außerdem müsse für jede Begehung das Datum, Beginn und Ende sowie die Witterungsbedingungen dokumentiert werden. Dies sei hier nicht erfolgt. Die Begehungen seien abends und frühmorgens, aber nicht wie geboten auch in der Nacht gegen 1.00 Uhr und zudem im frühen August durchgeführt worden. Balzgesänge von Rauhautfledermäusen und Abendseglern erfolgten aber gerade in dieser Zeit. Ebenso wenig sei der Einsatz von stationären Erfassungssystemen, wie ein wenigstens halbnächtiges Aufstellen von Horchboxen, erfolgt.

90

Die Antragsgegnerin hat in der Begründung zum Bebauungsplan auf Seite 33 zum Vorkommen von Fledermäusen im Untersuchungsraum ausgeführt:

91

„Die Untersuchungen im Jahr 2016 erbrachten im Plangebiet den Nachweis von insgesamt fünf Fledermausarten: Großer Abendsegler, Breitflügelfledermaus, Zwergfledermaus, Rauhautfledermaus, Myotis-Art.

92

Es wurden an drei Bäumen potenzielle Quartiere in Spechthöhlen, Stammrissen oder Rindenschäden gefunden.Die Detektoruntersuchungen im Sommer konnten jedoch ein Quartier für Fledermäuse im Plangebiet nicht bestätigen.Das Plangebiet wurde als Jagdhabitat in geringer Intensität von Zwerg- und selten Rauhautfledermäusen entlang von Knicks genutzt. Ausgeprägte Flugstraßen, die einen direkten Bezug zu einem Quartier haben könnten, wurden nicht ermittelt. Der Große Abendsegler durchflog das Plangebiet zielgerichtet in großer Höhe auf Transferflügen zu Teilhabitaten, die weit entfernt außerhalb des Plangebietes liegen. Ein Zusammenhang mit Habitaten im Untersuchungsgebiet war für die Überflüge nicht erkennbar.“

93

Die Methodenkritik des Antragstellers an der Untersuchung zur Erfassung von Fledermäusen des Dipl.-Biologen R. vom Januar 2017 dürfte unberechtigt sein. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die erforderliche Untersuchungsintensität auch an den unterschiedlichen Qualitäten der Habitatausstattungen ausrichten darf (vgl. BVerwG, Urt. vom 28.4. 2016, 9 A 9.15, BVerwGE 155, 91, juris Rn. 135). Bei der Untersuchung durch den Dipl.-Biologen R. wurden Ortungsrufe der Fledermäuse durch den Einsatz eines Ultraschallfrequenzwandlers (Bat-Detektor) hörbar gemacht. Auf Seite 7 (S. 6822 der Planaufstellungsakten) der Untersuchung sind in Tabelle 1 für die sieben Detektordurchgänge die Angaben zu Datum (Mai bis August), Tageszeit (abends/morgens), Lufttemperatur und Witterung jeweils gemacht worden. Neben der akustischen Identifikation wurden die fliegenden Tiere, soweit sichtbar, auch anhand morphologischer und verhaltensbiologischer Parameter wie Größe, Fluggeschwindigkeit, Flughöhe sowie Jagdverhalten angesprochen. Außerdem wurden alle Bäume im Untersuchungsgebiet hinsichtlich der Nutzung bzw. Eignung als Quartiersstandort mithilfe eines Fernglases untersucht. Große Abendsegler und Rauhautfledermäuse beziehen Quartiere bevorzugt in Baumhöhlen/-spalten (S. 22 der Artenschutzprüfung vom 12. Oktober 2017, S. 6703 der Planaufstellungsakten). Im Untersuchungsgebiet konnten jedoch nur drei Bäume mit der Beschaffenheit als geeignete Quartiersstandorte für Fledermäuse festgestellt werden. Im Zeitraum der Schwärmphase in der Dämmerung kurz vor Sonnenaufgang wurden vor den Quartieren nur zwei Kontakte mit Fledermäusen im Gebiet registriert (siehe S. 13 der Untersuchung zur Erfassung von Fledermäusen vom Januar 2017, S. 6828 der Planaufstellungskaten). Die Rauhautfledermaus konnte vergleichsweise nur selten bei der Nahrungssuche beobachtet werden. Unter diesen Umständen ist es nicht nachvollziehbar, weshalb die von dem Antragsteller zusätzlich geforderten Untersuchungen um 1.00 Uhr nachts, im frühen August und der Einsatz von stationären Erfassungssystemen naturschutzfachlich geboten gewesen sein sollen.

94

cc) Der Antragsteller rügt des Weiteren, dass die Amphibienpopulation lediglich an vier Tagen, und zwar im April und Mai 2016, erfasst worden sei. Eine Bestandserfassung im Sommer tagsüber, insbesondere bei heiß-trockener Witterung, erfordere einen größeren Suchaufwand bei den vorwiegend nachtaktiven Amphibien. Im Sommer dieses Jahres sei es äußerst heiß gewesen, so dass ein wesentlich größerer Suchaufwand hätte betrieben werden müssen. Die Validität der Ergebnisse der Amphibienkartierung werde daher vollumfänglich in Frage gestellt. Die Amphibienpopulation könne nicht mit der Laichpopulation gleichgesetzt werden, da wegen des warmen Sommers 2018 der Anteil der nicht laichenden Adulten höher gewesen sei. Problematisch sei das völlige Ausblenden der Populationsanteile, die über das Baufeld hinauswanderten, also z.B. im Bereich der Stellau einen Sommer- wie Winterlebensraum haben könnten. Selbst wenn in Gewässer Nr. 8 nur ein adulter Totfund für den streng geschützten Moorfrosch gefunden worden sei, sei wegen des Aktionsradius der Moorfrösche von ca. 500 m bis 1.000 m anzunehmen, dass auch dieses Gewässer in den Sommermonaten von Exemplaren aus den umliegenden Gewässern Nr. 2 und 3 aufgesucht werde.

95

Die Antragsgegnerin hat in der Begründung zum Bebauungsplan auf Seite 34 f. zum Amphibienvorkommen im Untersuchungsraum ausgeführt:

96

„Die im Plangebiet vorkommenden Amphibien wurden im Jahr 2016 untersucht und erfasst: Erdkröte, Teichmolch, Wasserfrosch-Komplex [Teichfrosch, Kleiner Wasserfrosch und Seefrosch], Moorfrosch, Grasfrosch. Der Moorfrosch zählt zu den nach BNatSchG streng geschützten Arten, alle anderen erfassten Arten zu den besonders geschützten Arten.

97

Der im Anhang IV der FFH-Richtlinie geführte und streng geschützte Moorfrosch wurde bereits im Artenkataster der Freien und Hansestadt Hamburg erwähnt. Er ist in Hamburg gefährdet (Kategorie 3). Im Zuge der Kartierung konnte im Plangebiet an dem bisherigen Fundort des Moorfrosches gemäß Artenkataster in einem Erlenbruch an der Stapelfelder Straße nur ein totes Individuum kartiert werden. Der Erlenbruch ist darüber hinaus als Laichgewässer von geringer Bedeutung, da er nur temporär eine freie Wasserfläche aufweist.

98

Einzelne Individuen und Laichaktivitäten (rufende Männchen und ein Laichballen) wurden jedoch an zwei Rückhaltebecken des nördlich der Stapelfelder Straße liegenden Gewerbegebietes außerhalb des Plangebietes erfasst.

99

Ohnehin liegen die arten- und individuenreichsten Gewässer außerhalb des Plangebietes an den Rückhaltebecken des Gewerbegebietes am Merkurring.“

100

Die Kritik des Antragstellers, dass die Amphibienpopulation lediglich an vier Tagen im April bzw. Mai 2016 erfasst worden sei, ist unzutreffend, weil der Amphibienkartierung auch vier Begehungen im Zuge der Brutvogelkartierungen im Juni 2016 zugrunde gelegt wurden (vgl. S. 3 f. der Faunistischen Kartierungen v. 7.7.2016, S. 6747 f. der Planaufstellungsakten). Auf die besondere Witterung während des heißen Sommers 2018 kommt es nicht an, da der Kartierung zum einem Daten aus dem Jahr 2016 zugrunde liegen und zum anderen die Begehungen bzw. das Ausbringen von Molchfallen ohnehin nicht im Hochsommer erfolgten. Von daher ist methodisch auch nichts dagegen einzuwenden, dass die Amphibienpopulation mit der Laichpopulation gleichgesetzt worden ist. Bei der Kartierung ist dem Moorfrosch - als in Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgezählte Art, die als einzige der vier kartierten Amphibienarten auch in der Roten Liste Deutschland als gefährdet eingestuft ist - „besondere Beachtung“ (S. 15 der Faunistischen Kartierungen v. 7.7.2016, S. 6759 der Planaufstellungsakten) zu Teil geworden. Der Moorfrosch konnte im Untersuchungsgebiet an den Gewässern 2, 3 und 8 festgestellt werden, aber nur in Einzelexemplaren bzw. in einem Laichballen. Das Gewässer Nr. 8 war später weitgehend ausgetrocknet, so dass Molchfallen nur eingeschränkt wirksam waren. Im Zuge von Gewässerbegehungen konnte jedoch durch Funde von Laich und Larven eine Reproduktion für den Moorfrosch nachgewiesen werden. Weshalb Moorfrösche aus den Gewässern Nr. 2 und 3, bei denen es sich um Regenrückhaltebecken mit einer relativ naturnahen Ausgestaltung handelt, wahrscheinlich in das Gewässer Nr. 8, das Mitte Mai in weiten Teilen der vormals überstauten Flächen trockengefallen war, abgewandert sein sollen, wie der Antragsteller mutmaßt, ist naturschutzfachlich begründungsbedürftig. Eine solche Begründung ist der Antragsteller schuldig geblieben. Hinzu kommt, dass die Gewässer Nr. 2 und 3 auf der einen Seite und das Gewässer Nr. 8 auf der anderen Seite weiter als 1.000 m auseinanderliegen, was den vom Antragsteller selbst angenommen Aktionsradius der Moorfrösche deutlich überschreitet.

101

dd) Der Antragsteller moniert in Bezug auf die Brutvogelkartierung, dass in den artenschutzrechtlichen Untersuchungen vom 7. Juli 2019 ausdrücklich auf das Vorhandensein von Brutstätten, vermutlich Fitis oder Zilpzalp, hingewiesen werde. Jedoch sei die Untersuchung äußerst oberflächlich, weil in ihr nicht einmal erwähnt werde, von wann bis wann die Begehungen stattgefunden hätten.

102

Die Antragsgegnerin hat in der Begründung zum Bebauungsplan auf Seite 34 zum Brutvogelvorkommen im Untersuchungsraum ausgeführt:

103

„Insgesamt wurden im Plangebiet 49 Vogelarten festgestellt. 30 dieser Arten bilden mit mindestens einem Revierpaar und (wahrscheinlichem) Brutplatz den Brutbestand des Untersuchungsraums. Zusätzlich werden von acht der genannten Brutvogelarten ein oder mehrere Randreviere zum Untersuchungsraum besetzt. Sechs weitere Vogelarten treten nur als Randsiedler mit Nutzung des Hamburger Untersuchungsraums während der Brutzeit hinzu. Weitere neun beobachtete Vogelarten nutzen den Hamburger Bereich des Untersuchungsraums als Nahrungsgäste, bei ihnen ließ sich kein revieranzeigendes Verhalten in der näheren Umgebung erkennen. Hierzu gehören Dohle, Eisvogel, Graureiher, Grünspecht, Kuckuck, Mäusebussard, Rauchschwalbe, Stieglitz und Turmfalke. Mit nur einmaliger Beobachtung und aufgrund des gezeigten Verhaltens und der Jahreszeit als Durchzügler anzusehen sind die vier Arten Girlitz, Kernbeißer, Misteldrossel und Rotdrossel.

104

Die mit Brutverdacht vorkommenden Arten Bluthänfling und Gelbspötter sowie als Nahrungsgast der Eisvogel sind nach der Roten Liste für Hamburg als ‚gefährdet‘ eingestuft. Als Brutvögel im Untersuchungsraum stehen Nachtigall und Sumpfrohrsänger in der ‚Vorwarnliste‘ der Roten Liste für Hamburg, Bluthänfling, Feldsperling und Teichralle in der ‚Vorwarnliste‘ der Roten Liste Deutschlands.

105

Zu den streng geschützten Arten nach § 7 Absatz 2 Nummer 14 BNatSchG gehören die Teichralle sowie die als Nahrungsgäste im Gebiet auftretenden Eisvogel, Grünspecht, Mäusebussard und Turmfalke. Die einzige im Anhang I der EG-Vogelschutzrichtlinie gelistete Art ist der Eisvogel. Alle übrigen Arten gelten gemäß § 7 Absatz 2 Nummer 13 BNatSchG als besonders geschützt.

106

Alle weiteren festgestellten Brutvögel des Hamburger Untersuchungsraums gelten als ungefährdete Arten ohne besondere Ansprüche an ihren Brutplatz.

107

Die Brutvogelarten im Untersuchungsgebiet sind im Wesentlichen auf die Baum-, Hecken- und Knickstrukturen und deren krautigen Unterwuchs als Nisthabitate angewiesen. Einzig die Teichralle brütet in den Röhrichtbereichen der Gewässer. Der Fasan bevorzugt die Saumbereiche, brütet aber auch auf Offenflächen, wenn diese genug Deckung durch höhere Vegetation bieten.“

108

Die vom Antragsteller in Bezug genommene artenschutzrechtliche Untersuchungen des Dipl.-Biologen P. vom 7. Juli 2019 zählen nicht zum Abwägungsmaterial des angefochtenen Bebauungsplans, sondern wurden von der Beigeladenen anlässlich der Änderung des Zulassungsbescheides nach § 30 Abs. 3 BNatSchG vom 11. Januar 2019 beauftragt. Davon abgesehen sind die Daten der beiden Begehungen am 6. und 7. Juli 2019 entgegen der Behauptung des Antragstellers in der Untersuchung angegeben worden. Die der Planung zugrundeliegende Brutvogelkartierung beruht auf den Faunistischen Kartierungen vom 7. Juli 2016.

109

ee) Schließlich hält der Antragsteller die Erhebung etwaiger Libellenarten für unzureichend, weil die Antragsgegnerin lediglich einen Abgleich mit dem Artenkataster vorgenommen habe. Diese Vorgehensweise sei nicht fachgerecht, weil das Sumpfbiotop im Nordosten des Plangebiets als geeignetes Gewässer für Libellen erkannt worden sei. Es habe auf der Hand gelegen, dass weitere Kartierungen, insbesondere im Bereich des Gewässers Nr. 9, hätten durchgeführt werden müssen, weil ein kartierter Fund der Winterlibelle im Bereich des Gewerbegebietes Höltigbaum in direkter Nachbarschaft des Plangebiets bekannt gewesen sei.

110

Dieser Einwand des Antragstellers nimmt nicht in den Blick, dass alle Libellen gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG zu den besonders geschützten Arten zählen, die gemäß § 44 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG nicht Gegenstand der artenschutzrechtlichen Prüfung waren, weil es sich bei der Aufstellung des Bebauungsplans um ein privilegiertes Vorhaben nach § 44 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG handelt (vgl. auch S. 9 der Artenschutzprüfung v. 12.10.2017, S. 6690 der Planaufstellungsakten). Die artenschutzrechtliche Prüfung vom 12. Oktober 2017 ist auf Seite 61 f. (S. 6742 f. der Planaufstellungsakten) zu der Einschätzung gelangt, dass für nach der FFH-Richtlinie geschützte Libellen wegen deren Verbreitungsmuster im Untersuchungsgebiet der erforderliche Lebensraum nicht vorhanden sei. Eine Relevanz für die Konfliktanalyse wurde daher verneint. Die im Plangebiet vorhandenen kleinen, schattigen und regelmäßig trockenfallenden Feuchtbiotope ließen, wenn überhaupt, keine Vorkommen der streng geschützten Libellenarten erwarten. Soweit der Antragsteller hiervon Abweichendes vertritt, fehlt es an einer substantiierten nachschutzfachlichen Begründung.

111

e) Das Normenkontrollgericht vermag auch nicht der Rüge des Antragstellers zu folgen, die Antragsgegnerin habe sich nicht damit auseinandergesetzt, ob die Überplanung der im Bebauungsplan Rahlstedt 105 festgesetzten Ausgleichsflächen überhaupt rechtlich zulässig sei und unter welchen Umständen ein Ausgleich erfolgen könne. Die Antragsgegnerin wäre zudem verpflichtet gewesen, den naturschutzrechtlichen Wert dieser Flächen im Rahmen ihrer Abwägung zu berücksichtigen. Die ehemals festgesetzten Ausgleichsflächen seien ohne zusätzlichen Ersatz überplant worden seien.

112

Demgegenüber ist festzustellen, dass nach § 19 Abs. 2 und 3 BNatSchG Eingriffe in Natur und Landschaft auch auf Flächen zulässig sein können, auf denen anderweitige Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch einen vorangegangenen, an anderer Stelle vorgenommenen Eingriff auszugleichen oder in sonstiger Weise zu kompensieren sind. Wird der Ausgleich bzw. Ersatz, zu dem der Vorhabenträger für den ersten Eingriff verpflichtet wurde, durch das nachfolgende Vorhaben unmöglich, ist der Vorhabenträger jedoch zu verpflichten, auch diesen Eingriff vorrangig auszugleichen oder in sonstiger Weise zu kompensieren (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.1.2006, 4 B 49.05, Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 21, juris Rn. 36).

113

Entgegen der Annahme des Antragstellers hat die Antragsgegnerin in ihrer Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB auch gemäß § 1a Abs. 3 BauGB die Vermeidung und den Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft (Eingriffsregelung nach §§ 13 bis 19 BNatSchG) in Bezug auf die durch den Bebauungsplan Rahlstedt 105 festgesetzten Ausgleichsflächen, die nunmehr überwiegend als Gewerbeflächen und Planstraßen überplant werden, berücksichtigt. In der Begründung zum Bebauungsplan heißt es hierzu zunächst auf den Seiten 36 bzw. 42:

114

„Aus planungsrechtlicher Sicht werden mit den Flächen am östlichen Plangebietsrand solche in Anspruch genommen, die im bisherigen B-Plan Rahlstedt 105 als Ausgleichsflächen für die Eingriffe des in dem Zusammenhang geplanten Gewerbegebietes festgesetzt waren. Unabhängig vom aktuellen tatsächlichen Zustand haben diese Flächenverluste eine höhere Eingriffsrelevanz.
...

115

Bei Teilflächen handelt es sich um festgesetzte, jedoch noch nicht realisierte Ausgleichsflächen aus dem für Teile des Plangebietes bisher geltenden Bebauungsplan Rahlstedt 105.“

116

Einem ungeschmälerten Fortbestand der festgesetzten Ausgleichsflächen steht nach dem Plankonzept der Antragsgegnerin das Ziel entgegen, eine zusammenhängende Erschließung und Entwicklung der Gewerbegebiete am Merkurring und südlich der Stapelfelder Straße zu gewährleisten (siehe S. 40 der Planbegründung). Abweichend von der Einstufung der Flächen nach ihrem tatsächlichen Bestand hat die Antragsgegnerin für diejenigen Flächen, die im Bebauungsplan Rahlstedt 105 als Ausgleichsflächen festgesetzt waren und nun überplant werden, den Zielstand des Ursprungsplan Rahlstedt 105 als Ausgleichsbedarf (8 Punkte nach dem Staatsrätemodell) zugrunde gelegt (siehe S. 86 des Grünordnerischen Fachbeitrags v. 24.4.2018, S. 6658 der Planaufstellungsakten; S. 3 f. der Planbegründung). Den festgesetzten Ausgleichsflächen werden in § 2 Nr. 34 und 35 VO B-Plan Rahlstedt 131 Flächen zum Schutz und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft und außerhalb des Plangebiets liegende Flächen als Ersatz zugeordnet, so dass von der Antragsgegnerin eine Vollkompensation erstrebt wird.

117

f) Den vom Antragsteller vorgetragenen Zweifeln an der hinreichenden Bestimmtheit des § 2 Nr. 1 VO B-Plan Rahlstedt 131 muss das Normenkontrollgericht nicht nachgehen, weil jedenfalls ein Verstoß nicht Belange berühren würde, die zu den Zielen gehören, die der Antragsteller nach seiner Satzung fördert.

118

In den Gewerbegebieten sind nach § 2 Nr. 1 VO B-Plan Rahlstedt 131 solche Anlagen und Betriebe unzulässig, die hinsichtlich ihrer Luftschadstoff- und Geruchsemissionen das Wohnen in den angrenzenden Baugebieten wesentlich stören, wie Lackierereien, Brotfabriken, Fleischzerlegebetriebe, Räuchereien, Röstereien, kunststofferhitzende Betriebe oder in ihrer Wirkung vergleichbare Betriebe. Die Vorschrift hat insoweit eine Umweltrelevanz, wie sie sich auf den Zustand der Luft im Verhältnis zu luftbelastenden oder geruchsbelästigenden Betrieben bezieht. Betriebe, die hinsichtlich ihrer Luftschadstoff- und Geruchsemissionen das Wohnen in den angrenzenden Baugebieten wesentlich stören, sollen in den Gewerbegebieten ausgeschlossen werden (siehe S. 23 der Planbegründung). Die Vorschrift dient daher der Vermeidung nachteiliger Umweltauswirkungen der Planung auf den Menschen. Dieser anthropozentrische Umweltschutz ist aber kein Belang, der zu den von dem Antragsteller geförderten Vereinszwecken zählt. Der Antragsteller definiert in Nr. 2.1 seiner Satzung vom 27. Juni 2017 den Vereinszweck wie folgt:

119

„Zweck des Vereins ist die Förderung und Vertretung des Umwelt- und Naturschutzes einschließlich der Beachtung der Rechtsordnung bei den Entscheidungen über umweltrelevante Pläne und Projekte.

120

Natur und Landschaft sollten so geschützt, gepflegt und entwickelt werden, dass die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, die Artenvielfalt sowie die Vielfalt, Eigenart und Schönheit der natürlichen Umwelt erhalten bleiben und nachhaltig gesichert sind.

121

Umwelt und Klima sollen so geschützt und verbessert werden, dass die natürlichen Lebensgrundlagen aller Lebewesen erhalten bleiben und gesichert werden.“

122

Der Antragsteller konzentriert damit den Vereinszweck auf den eigentlichen Schutz der natürlichen Umwelt, d.h. von sachbezogenen Umweltgütern, wie Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser oder Luft, ohne dabei das Schutzgut Mensch, einschließlich dessen Gesundheit, dem der Nutzungsausschluss in § 2 Nr. 1 VO B-Plan Rahlstedt 131 dienen soll, speziell einzubeziehen.

123

g) Soweit sich der Antragsteller gegen die Verkehrsplanung der Antragsgegnerin wendet und meint, die ihr zugrunde gelegte Prognose über das zu erwartende Verkehrsaufkommen aus der verkehrsplanerischen/-technischen Untersuchung vom 14. Mai 2018 sei nicht hinreichend realitätsnah, rügt er, dass die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB den Verkehrsflächenbedarf für das Plangebiet unzureichend ermittelt habe. Diese Rüge lässt aber den für einen Erfolg des Rechtsbehelfs des Antragstellers erforderlichen Bezug zum Schutz der Umwelt vermissen. Die Frage nach der Richtigkeit der Verkehrsprognose hat allerdings auch Bedeutung für den weiteren Einwand des Antragstellers, das Lärmschutzinteresse der benachbarten Wohnbebauung westlich des Plangebiets sei von der Antragsgegnerin nicht gerecht abgewogen worden, weil die zukünftige Verkehrsbelastung für das Plangebiet nicht zutreffend ermittelt worden sei. Das Lärmschutzinteresse der Wohnbevölkerung zählt aber ebenfalls nicht zu den Zielen, die der Antragsteller nach seiner Satzung fördert (vgl. oben unter f)).

124

h) Auf eine mögliche Rechtswidrigkeit des § 2 Nr. 9 VO B-Plan Rahlstedt 131, der wegen fehlender Bestimmung der Bezugspunkte bei der Festsetzung der Gebäudehöhe gegen § 18 Abs. 1 BauNVO verstoßen soll, kann sich der Antragsteller nicht berufen, weil es sich nicht um eine umweltbezogene Rechtsvorschrift handelt.

125

i) Schließlich bleibt auch die Rüge des Antragstellers ohne Erfolg, die Antragsgegnerin habe es für § 2 Nr. 31 VO B-Plan Rahlstedt 131 abwägungsfehlerhaft unterlassen, das abzuleitende Niederschlagswasser zu berechnen.

126

Nach § 2 Nr. 31 VO B-Plan Rahlstedt 131 ist das Niederschlagswasser oberflächlich über naturnah zu gestaltende Mulden und Gräben in ein offenes Entwässerungssystem abzuleiten.

127

Die Festsetzung dient der Sicherung des naturnahen Oberflächenentwässerungskonzepts der Antragsgegnerin, das vorsieht, das Oberflächenwasser der öffentlichen Erschließungsflächen den straßenbegleitenden Gräben bzw. zusätzlich herzustellenden Rückhaltebecken zuzuführen und das Oberflächenwasser von den Baugrundstücken in die straßenbegleitenden Gräben gedrosselt abzugeben (siehe S. 65 ff. der Planbegründung). Entgegen der Annahme des Antragstellers hat die Antragsgegnerin in dem Konzeptpapier der wfw N.C. vom 14. März 2018 (S. 6578 ff. der Planaufstellungsakten) auch die Mengen des Oberflächenwassers mit getrennten Ansätzen für öffentliche Straßenflächen und Baugrundstücke berechnen lassen.

III.

128

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.2 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, Anh. § 164 R. 14).

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