Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (2. Senat) - 2 L 283/06
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald - 6. Kammer - vom 13. Juli 2006 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auf 16.786,29 Euro festgesetzt.
Gründe
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Der Kläger begehrt von dem Beklagten einen höheren Ausgleich für den Verlust seiner Versorgungsansprüche nach Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis.
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Der Kläger war mit Wirkung zum 01. April 1993 zum Universitätsprofessor des Landes Mecklenburg-Vorpommern ernannt worden. Er erhielt auf der Grundlage einer Berufungsvereinbarung Besoldung nach der BesGr C4 BBesG i.V.m. § 1 der 2. BesÜV mit dem Zusatz "(100%)". Er ist mit Ablauf des 31. März 2003 aus dem Beamtenverhältnis entlassen worden. Auf seinen Antrag erfolgte die Nachversicherung bei der Bayerischen Ärzteversorgung durch den Beklagten jedoch nur unter Zugrundelegung der Beitragsbemessungsgrenze "Ost".
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Der gegen das klagabweisende Urteil fristgerecht gestellte und begründete Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, ist nicht hinreichend dargelegt bzw. liegt nicht vor.
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Ein auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützter Zulassungsantrag muss sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln bezüglich ihrer Richtigkeit begegnen. Die Begründung des Zulassungsantrags muss an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb sich diese aus der Sicht des Zulassungsantragstellers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die angefochtene Entscheidung unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Zulassungsantragsteller muss sich insofern an der Begründungsstruktur des angefochtenen Urteils orientieren. Geht er auf eine Erwägung nicht ein, kann das Oberverwaltungsgericht diese nicht von sich aus in Zweifel ziehen. Diese Anforderungen an die Begründung eines Zulassungsantrags sind für den Zulassungsantragsteller auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang ist sichergestellt, dass Zulassungsantragsteller rechtskundig vertreten sind (vgl. Beschl. des Senats v. 31.07.2009 - 2 L 111/09 -, m.w.N.).
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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung können schon dann vorliegen, wenn sich die Erfolgsaussichten eines Berufungsverfahrens nicht abschließend übersehen lassen, die Begründung des Zulassungsantrags aber die Einsicht vermittelt, der beabsichtigten Berufung seien durchaus hinreichende Erfolgsaussichten zuzusprechen. Die Zulassung ist dagegen zu versagen, wenn sich die vom Zulassungsantragsteller geäußerten Zweifel ohne Weiteres ausräumen lassen (vgl. Beschl. des Senats v. 12.11.2008 - 2 L 138/08 -, m.w.N.).
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Gemessen an dem vorstehend erläuterten Maßstab ist die Berufung nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung zuzulassen.
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Im Ergebnis zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Nachversicherung des Klägers in Einklang mit den maßgeblichen sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften der §§ 181, 228a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI unter Zugrundelegung der Beitragsbemessungsgrenze "Ost" erfolgt ist. Soweit der Kläger dagegen einwendet, er habe aufgrund seiner Berufungsvereinbarung einen Anspruch auf Nachversicherung bis zur Beitragsbemessungsgrenze "West", fehlt es dem Zulassungsvorbringen an einer Auseinandersetzung mit dem zutreffend vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Ansatz, dass für die Frage der Anwendung der Beitragsbemessungsgrenze "Ost" nach den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 228a Abs. 1 Satz 1 SGB VI darauf abzustellen ist, ob die Einnahmen aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit im Beitragsgebiet erzielt worden sind. Die zugrundeliegenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften sind nicht dispositiv. Auch eine freiwillige Höherversicherung, die nach § 280 SGB VI unter den vormals bis Ende 1997 im § 234 SGB VI a.F. geregelten engen Voraussetzungen möglich war, scheidet vorliegend ersichtlich aus.
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Die Einwände des Klägers gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, auch der Berufungsvereinbarung lasse sich keine weitergehende Zusicherung bzw. eine entsprechende öffentlich-rechtliche Vereinbarung entnehmen, greifen nicht durch. Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob das Verwaltungsgericht zu Recht auf § 2 Abs. 2 BBesG in Zusammenhang mit den hier zu klärenden, eher dem Versorgungsrecht zuzuordnenden Fragen, abgestellt hat. Denn jede Auslegung der Berufungsvereinbarung, die unstreitig keine unmittelbare Aussage zu den Maßgaben einer Nachversicherung trifft, ist bereits insoweit gesperrt, als für eine ergänzende Auslegung dort kein Raum ist, wo es an einer der Dispositionsfreiheit der Vertragsbeteiligten unterliegenden und damit offenen Rechtslage fehlt. Die Vorschriften der §§ 181 ff., 228a SGB VI eröffnen aber - wie das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend festgestellt hat - keine (vertragliche) Gestaltungsfreiheit. Die Begründung des Zulassungsantrags setzt sich nicht weiter mit der entscheidungstragenden Annahme des Verwaltungsgerichts auseinander, dass § 54 Satz 1 VwVfG M-V einer vertraglichen Regelung in Abbedingung der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften entgegensteht.
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Im Übrigen ist aber auch aus beamtenrechtlicher Sicht für weitergehende Ansprüche des Klägers kein Raum. Denn nach § 39 LBG M-V entfällt mit der Entlassung des früheren Beamten aus dem Dienst sein Anspruch auf Versorgung (vgl. Koll/Stach, LBG M-V, Stand: Januar 2006, § 39 Anm. 7.3). An seine Stelle tritt - bezogen auf den hier zugrundeliegenden Sachverhalt - ein Anspruch auf Nachversicherung. Soweit das Beamtenrecht ergänzende gesetzliche Regelungen bereithält, die dem entlassenen Beamten zugute kommen (z.B. Unterhaltsbetrag, Übergangsgeld, Unfallfürsorge), sind deren gesetzlich geregelte Voraussetzungen im Falle des Klägers nicht erfüllt und von ihm auch nicht behauptet worden. § 95 Abs. 2 LBG M-V i.V.m. § 3 Abs. 2 BeamtVG (vgl. auch § 183 BBG) schließt Vereinbarungen ausdrücklich aus, die dem Beamten eine höhere Versorgung als die ihm gesetzlich zustehende verschaffen soll. Da aber bei Verlust der Versorgungsansprüche infolge Ausscheidens aus dem Beamtenverhältnis - bezogen auf den hier zugrundeliegenden Fall - nur die Nachversicherung nach den einschlägigen sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften eröffnet wird, bleibt für eine ergänzende Auslegung der Berufungsvereinbarung (§§ 133, 157 BGB analog), auch mit Rücksicht auf den auch im Besoldungs- und Versorgung geltenden Gesetzesvorbehaltsgrundsatz (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.07.2009 - 2 B 20/09 -, zit. nach juris Rn. 9) kein Raum. Die fehlende gesetzliche Regelung kann nicht durch Vereinbarung begründet werden (vgl. Plog/Wiedow/Beck, BBG, Stand Juli 2009, § 34 Rn. 6).
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Auch mit seinem Einwand, dass das damalige Besoldungsrecht Zulagen zum Grundgehalt der Hochschulprofessoren ermöglichte, dringt der Kläger nicht durch. Denn die damit angesprochenen Zuschüsse zum Grundgehalt (vgl. § 34 BBesG a.F.) stellten - gerade im Unterschied zu der hier in Rede stehenden Problematik des Ausgleichs für den Verlust von Versorgungsansprüchen bei Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis - eine gesetzliche Regelung der Besoldung dar, die dem Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes gerade Rechnung trägt. An einer gesetzlichen Regelung, die die Aufstockung der sozialversicherungsrechtlich geregelten Nachversicherung des Beamten ermöglichen würde, fehlt es demgegenüber. Da auch der Grundsatz des Gesetzesvorbehalts aus Art. 20 Abs. 3 GG zu den Rechtsvorschriften i.S. des § 54 Satz 1 VwVfG M-V zählt (vgl. Bonk, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 54 Rn. 98), ist eine Individualvereinbarung insoweit gesperrt.
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Schließlich kann auch über einen Schadensersatzanspruch (aus nachwirkender beamtenrechtlicher Fürsorgepflicht) kein weitergehender Anspruch des Klägers hergeleitet werden, wenn bereits eine entsprechende Vereinbarung nach beamtenrechtlichen Maßstäben unwirksam wäre (vgl. Schwegmann/Summer, BBesG, Stand Jan. 2009, § 2 Rn. 17f). Denn es fehlt jedenfalls an einer entsprechenden Fürsorgepflichtverletzung wenn für eine entsprechende Regelung durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung die gesetzliche Akzeptanz fehlt. Eine weitergehende Auseinandersetzung des Zulassungsvorbringen mit diesem Ansatz erfolgte nicht.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG.
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Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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Referenzen
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- BBesG § 34 (weggefallen) 1x
- 2 L 138/08 1x (nicht zugeordnet)
- § 95 Abs. 2 LBG 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 133 Auslegung einer Willenserklärung 1x
- § 183 BBG 1x (nicht zugeordnet)
- LBG § 39 1x
- VwGO § 154 1x
- BBesG § 2 Regelung durch Gesetz 1x
- VwVfG § 54 Zulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrags 2x
- § 52 Abs. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- 2 B 20/09 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 181, 228a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 124 2x
- VwGO § 124a 1x
- BGB § 157 Auslegung von Verträgen 1x
- § 280 SGB VI 1x (nicht zugeordnet)
- BeamtVG § 3 Regelung durch Gesetz 1x
- §§ 181 ff., 228a SGB VI 2x (nicht zugeordnet)
- § 228a Abs. 1 Satz 1 SGB VI 1x (nicht zugeordnet)
- Entscheidung vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (2. Senat) - 2 L 111/09 1x
- § 1 der 2. BesÜV 1x (nicht zugeordnet)