Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (2. Senat) - 2 L 165/06
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin - 3. Kammer - vom 16. Januar 2006 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.624,21 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
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Die Klägerin wendet sich gegen einen subventionsrechtlichen Widerrufs- und Rückforderungsbescheid.
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Auf der Grundlage der landesrechtlichen Ausbildungsplatzförderungsrichtlinie (vom 20. September 2001) bewilligte der Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 20. Februar 2002 einen Zuschuss in Höhe von insgesamt 5.624,21 Euro als Personalkostenzuschuss für die anteilige Ausbildungsvergütung. Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) erklärte er zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides. Unter Ziff. II., 1. "Allgemeine Nebenbestimmungen" des Bescheides wurde geregelt, dass abweichend von Nr. 6.1 der ANBest-P der Verwendungsnachweis frühestens 12 Monate nach Beginn der Ausbildung, spätestens jedoch 18 Monate nach Ausbildungsbeginn dem Landesförderungsinstitut Mecklenburg-Vorpommern (LFI) vorzulegen sei.
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Auf entsprechenden Mittelabruf wurden die Subventionen im April 2002 vollständig ausgezahlt.
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Nachdem die Verwendungsnachweise bis zum maßgeblichen 01. März 2003 nicht vorgelegt wurden, forderte das Landesförderungsinstitut Mecklenburg-Vorpommern mit Schreiben vom 19. Mai 2003 die Klägerin auf, die Verwendungsnachweise bis zum 17. Juni 2003 nachzureichen. Mit Schreiben vom 06. August 2004 kündigte der Beklagte den Widerruf des Förderbescheides und die Rückförderung der ausgezahlten Fördermittel an und hörte die Klägerin nach § 28 Abs. 1 VwVfG M-V hierzu an. Zugleich wurde ihr eine weitere Frist zur Nachreichung des Verwendungsnachweises eingeräumt, die sie ebenfalls verstreichen ließ.
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Mit Bescheid vom 23. Februar 2005 widerrief der Beklagte daraufhin den Zuwendungsbescheid und forderte die ausgezahlten Fördermittel zurück.
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Am 24. März 2005 hat die Klägerin Klage mit der Behauptung erhoben, ihr sei telefonisch von einem Mitarbeiter des Beklagten eine unbefristete Verlängerung der Frist zur Einreichung der Verwaltungsnachweise eingeräumt worden.
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Die Klägerin hat beantragt,
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den Widerrufs- und Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 23. Februar 2005 aufzuheben.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er hat das von der Klägerin behauptete Telefonat bestritten.
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Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 16. Januar 2006 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der angefochtene Widerrufs- und Rückforderungsbescheid sei rechtmäßig. Aufgrund durchgeführter Zeugeneinvernahmen habe das Gericht nicht die Überzeugung gewinnen können, dass der Klägerin die behauptete Fristverlängerung gewährt worden sei. Die Klägerin trage hierfür die Beweislast. Ermessensfehler bei der Entscheidung des Beklagten über den Widerruf seien nicht ersichtlich.
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Die Klägerin hat am 10. April 2006 gegen das ihr am 10. März 2006 zugestellte Urteil einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Der Senat hat die Berufung mit dem der Klägerin am 07. August 2009 zugestellten Beschluss vom 05. August 2009 mit Blick auf das Senatsurteil vom 28. Juni 2006 - 2 L 312/04 - wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zugelassen.
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Die Klägerin stützt die Berufung unter Bezugnahme auf das Zulassungsvorbringen im Wesentlichen darauf, dass die Jahresfrist der §§ 49 Abs. 3 Satz 2, 48 Abs. 4 VwVfG M-V dem Widerruf des Zuwendungsbescheides entgegengestanden habe. Die Jahresfrist sei am 17. Juni 2004 abgelaufen. Es handele sich nicht um eine Bearbeitungs-, sondern um eine Entscheidungsfrist. Die Jahresfrist könne durch das Anhörungsverfahren nicht hinausgeschoben werden. Des Weiteren sei das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass keine Ermessensfehler der Widerrufsentscheidung zugrundelägen, denn der Beklagte habe den Umstand, dass ein Telefonat zwischen der Geschäftsführerin der Klägerin und einem Vertreter des Beklagten stattgefunden habe, losgelöst von dessen Inhalt, überhaupt nicht berücksichtigt.
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Die Klägerin beantragt,
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unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Greifswald - 3. Kammer - vom 16. Januar 2006 den Widerrufs- und Rückforderungsbescheid vom 23. Februar 2005 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er trägt unter Verweis auf sein Vorbringen im Zulassungsverfahren vor, die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG M-V beginne erst mit Ablauf des Anhörungsverfahrens zu laufen. Auch läge keine Verwirkung zugrunde. Er habe frühzeitig, nämlich im August 2004 die Anhörung durchgeführt und nach Ablauf der gesetzten Fristen und eines weiteren angemessenen Zuwartens unverzüglich und weit unterhalb der Jahresfrist den Widerruf ausgesprochen. Außerdem fehle es an zusätzlichen Umständen, aus denen die Klägerin berechtigterweise den Schluss hätte ziehen können, der Verwaltungsakt werde nicht mehr widerrufen. Das erfolgte Telefonat habe nicht berücksichtigt werden müssen, weil dort jedenfalls keine Absprachen stattgefunden hätten, die Gegenstand der Ermessensausübung des Beklagten hätten sein können.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
II.
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Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
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Der Senat entscheidet über die Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130a Satz 1 VwGO durch Beschluss. Er hält sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich.
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Die Klage ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 23. Februar 2005 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Die Voraussetzungen für einen Widerruf der gewährten Zuwendungen nach den Ausbildungsplatzförderungsbedingungen des Beklagten nach § 49 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 VwVfG M-V liegen vor. Die Klägerin hat die mit dem Verwaltungsakt verbundene Auflage, Verwendungsnachweise bis spätestens 18 Monate nach Beginn der Ausbildung vorzulegen, nicht erfüllt (§§ 49 Abs. 3 Nr. 2, 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG M-V).
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Ermessensfehler (§ 114 VwGO) sind weder hinsichtlich des Widerrufs an sich noch im Hinblick auf seinen Umfang ersichtlich. Der Beklagte ist insbesondere nicht von einem unvollständigen Sachverhalt in Ausübung seines Ermessens ausgegangen. Die Annahme der Klägerin, im Rahmen der Ermessensausübung sei zu berücksichtigen gewesen, dass nach der fehlerfreien Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ein Telefonat zwischen der Geschäftsführerin der Klägerin und dem Zeugen ... bezogen auf die Einreichung von Verwendungsnachweisen stattgefunden hat, geht fehl. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend und unbeanstandet festgestellt, dass im Rahmen seines solchen Telefonats keine verbindlichen Aussagen hinsichtlich einer etwaigen Fristverlängerung zur Vorlage der Verwendungsnachweise getroffen worden sind. Aus dem Umstand, dass ein Telefonat stattgefunden hat, lassen sich damit keine Schlüsse ziehen, die im Rahmen der Widerufs- und Rückforderungsentscheidung erheblich wären.
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Der Beklagte hat auch die Jahresfrist nach §§ 49 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. 48 Abs. 4 VwVfG M-V gewahrt.
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Nach § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG M-V ist, wenn die Behörde von Tatsachen Kenntnis erhält, die die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts rechtfertigen, die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat angeschlossen hat, beginnt diese Jahresfrist, sobald die Rücknahmebehörde die Rechtswidrigkeit des erlassenen Verwaltungsaktes erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Dazu gehören die Umstände, deren Kenntnis der Behörde objektiv ermöglicht, ohne weitere Sachaufklärung unter sachgerechter Anwendung ihres Ermessens über die Rücknahme zu entscheiden.
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Zur Herstellung der Entscheidungsreife gehört auch die Anhörung des Betroffenen, die der Wahrung des in einem rechtstaatlichen Verwaltungsverfahrens gebotenen rechtlichen Gehörs dient (vgl. BVerwG, Beschl. v. 04. Dezember 2008 - 2 B 60/08 -, zit. nach juris Rn. 7; BVerwG, Beschl. v. 19. Dezember 1984 - GrSen 1/84, 2/84 -, zit. nach juris Rn. 17f.; OVG M-V, Urt. v. 28. Juni 2006 - 2 L 312/04 -). Die Behörde erhält grundsätzlich dann Kenntnis, wenn der nach der in der behördlichen Geschäftsverteilung zur Rücknahme oder zum Widerruf des Verwaltungsakts berufene Amtswalter oder ein sonst in der Behörde zur rechtlichen Prüfung des Verwaltungsakts berufene Amtswalter positive Kenntnis erlangt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 24. Januar 2001 - 8 C 8/00 -, zit. nach juris; OVG M-V, Urt. v. 28. Juni 2006 - 2 L 312/04 -). Im Gegensatz zu der der Berufungszulassung zugrundeliegenden Entscheidung des Senats vom 28. Juni 2006 (2 L 312/04) haben hier Mitarbeiter des Landesförderinstituts, das als Verwaltungshelfer tätig geworden ist, nicht sämtliche Voraussetzungen für eine Widerrufsentscheidung nach § 49 Abs. 3 Satz 1VwVfG M-V geprüft. Insbesondere ist die erforderliche Anhörung nach § 28 VwVfG M-V hier - im Gegensatz zu der oben zitierten Entscheidung des Senats - nicht durch das Landesförderinstitut durchgeführt worden, sondern durch den Beklagten mit Schreiben vom 06. August 2004 selbst. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der der Senat insoweit folgt, gehört aber zur Herstellung der Entscheidungsreife, nach deren Eintritt der Lauf der Entscheidungsfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG M-V erst beginnen kann, regelmäßig das Anhörungsverfahren. Dabei ist unerheblich, welches Ergebnis das Anhörungsverfahren erbracht hat und ob der Anzuhörende überhaupt Einwände gegen die beabsichtigte Widerrufsentscheidung vorgebracht hat. Es rechtfertigt sich auch deshalb, hinsichtlich des Fristlaufs auf den Abschluss des Anhörungsverfahrens abzustellen, weil es sich bei der zu treffenden Entscheidung um eine Ermessensentscheidung handelt, bei der die für die Ermessensbetätigung maßgeblichen Umstände auch in der Sphäre des anzuhörenden Betroffen liegen können (vgl. BVerwG, Urt. v. 20. September 2001 - 7 C 6/01 -, zit. nach juris, BVerwG, Beschl. v. 04. Dezember 2008 - 2 B 60/08 -, zit. nach juris Rn. 7; OVG Magdeburg, Beschl. v. 24. Februar 2010 - 1 L 1/10 -, zit. nach juris Rn. 35).
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Dementsprechend begann die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG M-V hier nach der gesetzten Frist im Anhörungsschreiben des Beklagten vom 06. August 2004, also ab dem 08. September 2004 zu laufen. Der Widerrufsbescheid vom 23. Februar 2005 hielt sich danach innerhalb der Jahresfrist.
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Etwas anderes ergibt sich hier auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung. Die Frage, ob die zuständige Behörde ihr Widerrufsrecht allein durch Zeitablauf verliert, wenn sie über ein Jahr untätig geblieben ist (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 28. Juni 2006 - 2 L 312/04 -) stellt sich hier bereits nicht, weil - wie oben ausgeführt - mangels Anhörung durch das Landesförderinstitut bis zu dem Schreiben des Beklagten vom 06. August 2004 bzw. dem Ablauf der dort gesetzten Frist nicht sämtliche Voraussetzungen für eine Widerrufsentscheidung nach § 48 Abs. 3 Satz 1 VwVfG M-V vorlagen.
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Darüberhinaus setzt eine Verwirkung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat ausdrücklich anschließt, voraus, dass zusätzlich zu einer längerfristigen Untätigkeit Umstände hinzutreten müssen, aus denen der den Widerrufsgrund kennende Begünstigte berechtigterweise den Schluss ziehen durfte, der Verwaltungsakt werde nicht mehr widerrufen. Außerdem müsste er tatsächlich darauf vertraut haben, dass der Beklagte von seiner Ermächtigung zum Widerruf keinen Gebrauch machen werde. Schließlich müsste er dieses Vertrauen in einer Weise betätigen haben, dass ihm durch den dann doch erfolgenden Widerruf ein unzumutbarer Nachteil entstünde (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12. Juli 2006 - 8 B 14/06 -, zit. nach juris Rn. 3, BVerwG, Urt. v. 20. Dezember 1999 - 7 C 42/98 -, zit. nach juris Rn. 27). Für all dies gibt der zugrundeliegende Sachverhalt nichts her.
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Die Rückforderung der Zuwendung und die Geltendmachung des Zinsanspruchs sind nach § 49a Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 VwVfG M-V ebenfalls rechtmäßig.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
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Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 132 Abs. 2 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
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- VwGO § 114 1x
- VwVfG § 28 Anhörung Beteiligter 2x
- VwVfG § 48 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes 5x
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