Urteil vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (2. Senat) - 2 K 9/12

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Der Kläger, ein im Jahre 2004 geborenes Kind, begehrt eine Entschädigung im Hinblick auf die Dauer des von ihm beim Verwaltungsgericht Greifswald betriebenen Verfahrens 5 A 2080/08.

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Dieses Ausgangsverfahren hat der Kläger am 21.12.2008 anhängig gemacht mit dem Ziel, dass ihm für die beiden Monate August und September 2008 eine ganztägige Förderung in einer Kindertageseinrichtung nach § 4 Abs. 3 KiföG M-V in der damals geltenden Fassung zu gewähren sei. Im Hinblick auf den Gegenstandswert gab der Kläger an, dass sich für die streitigen Monate zusammen ein Betrag in Höhe von 195,32 Euro errechne. Der Beklagte des Ausgangsverfahrens erwiderte auf die Klage mit Schriftsatz vom 19.01.2009 und teilte durch Schriftsatz vom 30.01.2009 mit, er sei an einer zügigen Entscheidung der dem Streit zugrunde liegenden Rechtsfrage interessiert. Bis April 2009 wurden unter den Beteiligten weitere Schriftsätze ausgetauscht. Der Streit betraf im Kern die Frage, ob dem Kläger nach der Geburt seiner Schwester am 12.07.2008 ab August 2008 nur noch Förderung für eine Teilzeitbetreuung in einer Kindertagesstätte zustand. Im Schriftsatz vom 24.04.2009 bat der Kläger um eine möglichst baldige Entscheidung und wies darauf hin, dass ihm eine größere Zahl von Fällen bekannt sei, in denen der Beklagte so wie hier verfahre, nachdem dies bis vor einigen Jahren noch anders gewesen sei. Durch Verfügung vom 31.08.2011 machte das Gericht die Beteiligten auf verschiedene rechtliche Aspekte aufmerksam, worauf der Kläger mit Schriftsatz vom 17.09.2011 Stellung nahm. Mit Verfügung vom 29.09.2011 erkundigte sich das Gericht beim Kläger, ob dessen mit Schriftsatz vom 19.01.2009 erklärter Verzicht auf eine mündliche Verhandlung Bestand habe, was der Kläger mit Schriftsatz vom 05.11.2011 verneinte. In der sodann auf den 08.12.2011 anberaumten mündlichen Verhandlung vor dem Einzelrichter erhob der Kläger zunächst Verzögerungsrüge. Sodann wurde der Rechtsstreit durch Vergleich beendet. Dessen wesentlicher Inhalt bestand darin, dass die Beteiligten sich in dem Sinne einigten, dass der Kläger für den Monat August 2008 noch einen Anspruch auf Ganztagsförderung gehabt habe; der Differenzbetrag sei vom Beklagten gegenüber der Kindertageseinrichtung abzurechnen.

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Die vorliegende Entschädigungsklage hat der Kläger am 04.06.2012 erhoben.

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Er ist der Auffassung, die Sache hätte spätestens bis Ende Oktober 2009 terminiert sein müssen, sei also um mehr als zwei Jahre verzögert gewesen. Zu dem Vergleich im Ausgangsverfahren sei es gekommen, nachdem kurz vor dem Gerichtstermin in einer Verwaltungsrichtlinie klargestellt worden sei, dass der Ganztagsanspruch für die Dauer des Beschäftigungsverbots nach § 6 MuSchG fortbestehe.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung an den Kläger zu verurteilen,

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hilfsweise festzustellen, dass das Verfahren 5 A 2080/08 unangemessen lange gedauert habe.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er ist der Auffassung, das Verfahren habe nach den Umständen des Falles nicht unangemessen lange gedauert. Die Verfahrensrüge in der mündlichen Verhandlung vom 08.12.2011 habe keine Warnfunktion mehr entfalten können, da das Gericht zu dieser Zeit keine weiteren Möglichkeiten für eine Verfahrensbeschleunigung gehabt habe.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Verfahrens wird auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens und des Ausgangsverfahrens Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die nach §§ 173 VwGO, 201 GVG zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf eine Entschädigung noch auf die Feststellung, dass das Verfahren 5 A 2080/08 unangemessen lange gedauert hat.

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Für die Beurteilung der Rechtslage ist auszugehen von der gemäß § 173 VwGO für verwaltungsgerichtliche Verfahren entsprechend geltenden Regelung des § 198 Abs. 1 GVG. Nach dessen Satz 1 wird angemessen entschädigt, wer als Verfahrensbeteiligter infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens einen Nachteil erleidet. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter (§ 198 Abs. 1 Satz 2 GVG). Auch die vom Kläger hilfsweise begehrte Feststellung setzt voraus, dass die Verfahrensdauer unangemessen war (vgl. § 198 Abs. 4 Satz 1 GVG).

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Für die Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer kommt es insbesondere auf die Natur der Sache und die Schwierigkeit der Materie sowie die Bedeutung der Sache und die Auswirkungen einer langen Verfahrensdauer für die Parteien und das ihnen zuzurechnende Verhalten an. Allgemeingültige Zeitvorgaben in dem Sinne, dass beispielsweise eine Verfahrensdauer von drei oder fünf Jahren stets als unangemessen zu bewerten wäre, ergeben sich aus dem Gesetz bzw. der diesem Gesetz zugrundeliegenden Rechtsprechung nicht (vgl. BVerfG, Beschl. vom 23.05.2012 - 1 BvR 359/09 -, m.w.N.; OVG Magdeburg, Urt. vom 25.07.2012 - 7 KE 1/11 -, m.w.N.). Auch auf durchschnittliche Verfahrenslaufzeiten ist nicht entscheidungserheblich abzustellen, da dabei die gebotene Einzelfallbetrachtung unberücksichtigt bleiben würde (OVG Schleswig, Urt. vom 08.04.2013 - 18 SchH 3/13 -, Rdn. 14, m.w.N., zit. nach juris).

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Die Anwendung dieser Maßstäbe führt hier zu dem Ergebnis, dass die Dauer des beanstandeten Verfahrens noch als angemessen zu bewerten ist. Es war von der Erhebung der Klage am 21.12.2008 bis zu seiner Beendigung durch den in der mündlichen Verhandlung am 08.12.2011 geschlossenen Vergleich knapp drei Jahre beim Verwaltungsgericht anhängig. In der Zeit von Ende April 2009 bis Ende August 2011, das heißt also für etwa zwei Jahre und vier Monate, ist eine Förderung/Bearbeitung der Sache seitens des Gerichts nach der Aktenlage nicht erkennbar, sieht man von „Schiebeverfügungen“ ab, durch die jeweils die Wiedervorlage der Akte nach Ablauf bestimmter Fristen (hier meist drei oder vier Monate) veranlasst worden ist. Allerdings haben in dem besagten Zeitraum auch die Verfahrensbeteiligten keine erkennbaren Aktivitäten entwickelt, insbesondere hat keine Seite auf eine Beschleunigung des Verfahrens hingewirkt oder auch nur nach dem Sachstand gefragt. Insofern ähnelt die vorliegende Sache dem Fall, der der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 27.03.2012 – OVG 3 A 1.12 – zugrunde gelegen hat. In dem dazu gehörigen Ausgangsverfahren richtete sich die im Juni 2003 erhobene Klage gegen die Rückforderung einer Ausbildungsförderung in Höhe von etwa 17.000,00 Euro. Das Entschädigungsgericht hat die Dauer des Ausgangsverfahrens bis einschließlich September 2006 noch als angemessen erachtet, obwohl sich ab Mitte 2004 „in der Gerichtsakte ausschließlich Wiedervorlagefristen“ befunden hätten.

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Im vorliegenden Verfahren geht der Senat zugunsten des Klägers davon aus, dass das Ausgangsverfahren keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufgewiesen hat. Der Rechtsstreit betraf – wie erwähnt – im Kern die Frage, ob dem Kläger nach der Geburt seiner Schwester – wie der Beklagte des Ausgangsverfahrens meinte – nur noch Förderung für eine Teilzeitbetreuung in einer Kindertagesstätte zustand oder ob dem Kläger – wie er meinte – für die beiden Monate August und September 2008 eine ganztägige Förderung in einer Kindertageseinrichtung nach § 4 Abs. 3 KiföG M-V in der damals geltenden Fassung zu gewähren gewesen wäre. Die Bewertung der Sache durch den Senat deckt sich jedenfalls im Ergebnis ersichtlich mit der der für das Ausgangsverfahren zuständigen Kammer des Verwaltungsgerichts. Diese hat den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder nach § 6 Abs. 1 VwGO als Einzelrichter übertragen, was im Gesetz nur vorgesehen ist, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine hiervon abweichende Meinung haben weder die Beteiligten des vorliegenden Entschädigungsverfahrens noch die des Ausgangsverfahrens geäußert. Ausdrücklich hat der Kläger in der Klageschrift vom 01.06.2012 ausgeführt, dass die in dem Ausgangsverfahren zu klärenden Rechtsfragen „nicht von ausgesprochen schwieriger Gestalt“ gewesen seien, der Sachverhalt sei „unstreitig und mit der Klageerhebung geklärt“ gewesen. Auf der anderen Seite lässt sich aber nicht feststellen, dass die sich im Ausgangsverfahren stellenden Fragen völlig unproblematisch gewesen wären. In diesem Zusammenhang sind insbesondere die gerichtlichen Hinweise vom 06.03.2009 und vom 31.08.2011 zu erwähnen, in denen es nicht nur um die von den Verfahrensbeteiligten aufgeworfenen Fragen ging, sondern auch darum, ob Ansprüche nach § 3 KiföG M-V dem Kind oder den Eltern zustehen und ob im Ausgangsverfahren bereits vor Klageerhebung Erledigung der Hauptsache eingetreten war.

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Ob das Ausgangsverfahren grundsätzliche Bedeutung hatte, lässt sich nicht ohne Weiteres feststellen, kann aber letztlich zugunsten des Klägers angenommen werden.

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Das Verwaltungsgericht war wohl der Auffassung, die Rechtssache habe keine grundsätzliche Bedeutung gehabt; denn sonst hätte es nicht zur Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter kommen dürfen (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 2 VwGO). Der Kläger hat sich im Ausgangsverfahren zu dieser Frage uneinheitlich verhalten. Das Verwaltungsgericht hatte ihn mit Verfügung vom 29.12.2008 darauf hingewiesen, dass die Kammer den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen solle „wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.“ Unter Bezugnahme auf diese Anfrage hat der Kläger mit Schriftsatz vom 19.01.2009 („2008“ dürfte ein Schreibfehler sein) erklärt, der Rechtsstreit könne „durch den Berichterstatter anstelle der Kammer durchgeführt werden.“ Allerdings hat der Kläger im Schriftsatz vom 24.04.2009 ausgeführt, dass „wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache“ eine „Entscheidung der Kammer“ angezeigt sein dürfte; ihm sei „eine größere Zahl von Fällen bekannt, in denen der Beklagte genau wie hier“ verfahre. In der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts am 08.12.2011 hat der Kläger sich allerdings auf einen Vergleich eingelassen. Dessen wesentlicher Inhalt bestand – wie erwähnt – darin, dass die Beteiligten sich in dem Sinne einigten, dass der Kläger für den Monat August 2008 noch einen Anspruch auf Ganztagsförderung gehabt habe. Die gerichtliche Klärung der Rechtslage ist durch den Vergleich unmöglich geworden.

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Auch der Beklagte des Ausgangsverfahrens hat sich mit der Entscheidung der Sache durch den Berichterstatter einverstanden erklärt (vgl. Schriftsatz vom 30.01.2009) und damit schlüssig zum Ausdruck gebracht, dass er keine grundsätzliche Bedeutung der Sache annehme, hat aber – ohne nähere Begründung – mit Schriftsatz vom 30.01.2009 mitgeteilt, er sei an einer zügigen Entscheidung der zugrunde liegenden Rechtsfrage interessiert.

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Die finanzielle Bedeutung der Sache für den Kläger war äußerst gering. Es wurde – wie schon erwähnt – um einen Betrag von 195,92 Euro gestritten. Dass der Kläger (bzw. dessen Eltern) nach den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen auf diesen Betrag angewiesen gewesen wäre, ist weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Mehr als finanzielle Bedeutung hatte das Verfahren von Anfang an für die Klägerseite nicht. Insbesondere ging es nicht darum, ob die Mutter des Klägers in ihrer Mutterschutzzeit den Kläger halbtags zu betreuen hätte; denn dieser Zeitraum war vor Erhebung der Klage bereits verstrichen.

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Zusammenfassend ist der Hauptgrund dafür, die Verfahrensdauer des Ausgangsverfahrens hier noch als angemessen zu bewerten, dass es lediglich um einen denkbar geringen Betrag gegangen ist. Hinzu kommt, dass die Verfahrensbeteiligten in der Zeit, als das Gericht die Sache nicht gefördert hat, sich ebenfalls vollkommen passiv verhalten haben. Demgegenüber wiegt die – unterstellte – grundsätzliche Bedeutung der Sache nicht besonders schwer, weil die Beteiligten – wie dargestellt – diesem Umstand selbst offenbar keine besondere Bedeutung beigemessen haben. Auch der beschriebene Schwierigkeitsgrad der Sache führt nicht zu einer für den Kläger günstigeren Beurteilung der Frage der Angemessenheit der Verfahrensdauer.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 167 VwGO, 711 ZPO.

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Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht ersichtlich.

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