Urteil vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (3. Senat) - 3 K 25/10
Tenor
Der Bebauungsplan der Antragsgegnerin Nr. 36 „Ortsmitte Kühlungsborn Ost“ wird für unwirksam erklärt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des festgesetzten Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsteller zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Der Antragsteller ist Eigentümer der Flurstücke G1 und G2. Er wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 36 der Antragsgegnerin. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 36 umfasst den südlichen Bereich der Stadtmitte von K.
- 2
Der Antragsteller erwarb durch notariellen Vertrag vom 20.12.2007 das Flurstück G1 von der Deutschen Bahn AG; er wurde am 11.03.2008 als Eigentümer eingetragen. In § 6 Abs. 3 des notariellen Kaufvertrags heißt es, dem Käufer sei bekannt, dass eine Teilfläche des Kaufgegenstandes im Rahmen eines Generalpachtvertrages an die Bahn - Landwirtschaftshauptverband e.V. verpachtet sei. Dem Käufer seien der Inhalt des Vertrags und die Lage der betroffenen Teilfläche bekannt. Eine Auflistung (Anlage 2) der einzelnen Pächter (15 Teilflächen) werde dem Käufer übergeben. Der Generalpachtvertrag war am 30.12.1993 zwischen der Deutschen Reichsbahn und der Bundesbahn - Landwirtschaft geschlossen worden. Darin verpflichtet sich der Bahn - Landwirtschaftsverband Schwerin e. V. zur gesamtschuldnerischen Haftung für die vom Hauptverband eingegangenen Verbindlichkeiten. Das Flurstück G1 nutzen 15 Unterpächter; die Teilflächen 1 bis 5 befinden sich hinter Privatflächen und werden von den jeweiligen Eigentümern genutzt.
- 3
Mit Schreiben vom 19.03.2008 kündigte der Antragsteller die Teilflächen 1 bis 5. Mit einem weiteren Schreiben vom 13.07.2009 kündigte er auch hinsichtlich der restlichen Fläche den Pachtvertrag und verlangte die Räumung.
- 4
Die Stadtvertreterversammlung der Antragsgegnerin beschloss am 14.12.2006 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 36 für die "Ortsmitte K“. Nach Änderungen des Planentwurfs wurde er erneut öffentlich ausgelegt (02.03. – 03.04.2009).
- 5
Der Antragsteller erhob mit Schreiben vom 24.03.2009 Einwendungen. Er führte unter anderem aus:
- 6
Das Flurstück G1 werde weiterhin als Hausgarten privat bzw. als Kleingarten ausgewiesen. Dies lehne er in dieser Größenordnung ab. Er verweise auf seine Schreiben vom 18.03.2008, 20.08.2008, 24.06.2008 sowie 27.01.2009. Die auf dem Flurstück G1 gegenwärtig noch vorhandenen Gärten dienten ausschließlich als Erholungsflächen. Sein Grundstück Flurstück G1 sei im öffentlichen Bereich an der Ecke E-Straße und Flurstück 295 baurechtlich als Bauland zu bewerten. Da der vordere Grundstücksbereich dieses Grundstücks von der D-Straßee bis zum Ende des Flurstücks 288/3 eine Lückenschließung in der Hauptgebäudeflucht der ersten Reihe begründe, solle auch dort ein entsprechend länglich verlaufendes Baufeld entstehen. Seine Bauvorhaben stellten eine Lückenbebauung im Sinne von § 34 BauGB dar. Er vermisse, dass die auf dem Flurstück G1 vorhandenen Gartenhäuser, Nebengebäude und sonstigen Baulichkeiten entsprechend erfasst und im Bebauungsplan eingezeichnet worden seien.
- 7
Auf seinem Grundstück G2 stünden zwei Gebäude. Hier seien die Baugrenzen zu eng festgesetzt.
- 8
Hinsichtlich des Lärmschutzes dürften nicht nur passive Lärmschutzmaßnahmen erwogen werden, sondern müssten aktive Maßnahmen wie zum Beispiel Lärmschutzwall oder Lärmschutzwand berücksichtigt werden.
- 9
Der Verein „Kleingarten“ e.V. erklärte, er unterstütze den Vorschlag, dass die innerstädtischen Grünflächen erhalten blieben und eine weitere Bebauung mit Ferienwohnungen oder Gebäuden in zweiter Reihe verhindert sowie eine zu hohe Verdichtung der Bebauung vermieden werde. Dabei gehe es insbesondere um die Flächen, die die Mitglieder des Kleingartenvereins östlich der Gleise des Bahnhofs Ost bis zur Bebauung mit Einfamilienhäusern in der E-Straße als Garten- und Grünflächen nutzten und die auch derzeit im gültigen Bebauungsplan als solche ausgewiesen seien. Dies solle nach dem Willen der Mitglieder in Zukunft so beibehalten bleiben. Die Mitglieder trügen zu einer naturnahen und einer grünen Gestaltung des Ortszentrums bei und pflegten die auf Pachtland errichteten Gärten seit über 55 Jahren. Viele Mitglieder hätten keine andere Möglichkeit, ihre Freizeit ortsnah in einem Garten zu gestalten und zu verbringen. Gerade dafür wurde das Pachtland zu Zeiten der DDR bereitgestellt.
- 10
Am 13.08.2009 fasste die Stadtvertretung der Antragsgegnerin den Abwägungs- und Satzungsbeschluss.
- 11
Zu den Bedenken des Antragstellers wird unter anderem ausgeführt: Eine Bebauung auf dem Grundstück Flurstück G1 solle nicht ermöglicht werden. Die Antragsgegnerin könne Bestrebungen, aus den Kleingärten und der Zäsurgrünfläche bzw. den genutzten Hausgärten Bauland oder einen Parkplatz zu machen, nicht zustimmen. Den noch erhaltenen grünen Zäsuren im Stadtgebiet komme nach ihren Planungszielen eine große Bedeutung zu. Die Planungsziele der Stadt sähen auch nicht vor, eine Bebauung in der zweiten Reihe zuzulassen. Es solle vielmehr eine geordnete und maßvolle Bebauung in der zweiten Reihe sichergestellt werden. Für das Grundstück der Kleingartenanlage treffe dies jedoch nicht zu. Es handele sich nicht um eine Zweitreihenbebauung eines genutzten und bebauten Grundstücks. Ein vorhandenes, kleines Nebengebäude innerhalb des grünen Abstandsstreifens zur Molli-Bahn zu Wohnzwecken umzunutzen und hier einen Parkplatz einzurichten, sei als völlig abwegig zu beurteilen. Dem Antragsteller als Käufer der ehemaligen Bahngrundstücke der Kleingartenanlage und des Zäsur- bzw. Hausgartenstreifens an den Molli-Gleisen seien die vorhandenen Nutzungen stets bekannt gewesen. Auch sei ihm bekannt, dass die Antragsgegnerin keine Veränderungen dieser Nutzung vorsehe. Die Bewertung der Kleingartenanlage als Bauland entbehre jeder Grundlage. Eine Lückenbebauung im Sinne von § 34 BauGB werde nicht gesehen. Auch die gegen-überliegende Bebauung rechtfertige kein Baurecht nach § 34 BauGB. Die Gebäude auf dem Flurstück G1 hätten nicht einzeln erfasst werden müssen. Es diene letztlich als Gartenland zur Nutzung durch Haus- und Kleingärten. Vorhandene Gebäude in den Hausgärten genössen Bestandsschutz, sollten jedoch nicht ausgebaut oder erweitert werden. Die Bebauung im Kleingartengebiet richte sich nach dem Bundeskleingartengesetz.
- 12
Auf dem Flurstück G2 solle keine Erweiterung der Baugrenzen für die denkmalgeschützten ehemaligen Bahngebäude erfolgen.
- 13
Die Festsetzungen hinsichtlich der Flurstücke G1 und G2 stellten entgegen dem Vorbringen des Antragstellers keine unzumutbare Härte dar. Seinen Anregungen stünden städtebauliche, ortsbildprägende, landschaftsplanerische und verkehrsplanerische sowie immissionsschutzrechtliche Belange entgegen, zudem die derzeitige Nutzung der betreffenden Flurstücke. Der Eigentümerwechsel innerstädtischer Grünflächen besitze keinerlei städtebauliche Relevanz bezüglich der Umwandlung dieser Grünflächen in Wohnbauland oder Parkplätze. Dem Antragsteller als Käufer der ehemaligen Bahngrundstücke der Kleingartenanlage und des Zäsur- bzw. Hausgartenstreifens an den Molli-Gleisen sowie der Nebengebäude südlich des Bahnhofs seien die vorhandenen Nutzungen stets bekannt gewesen. Auch sei ihm bekannt, dass die Antragsgegnerin keine Veränderungen dieser Nutzungen vorsehe.
- 14
Entsprechend der überarbeiteten schalltechnischen Stellungnahme würden durch die Molli-Bahn keine mit den benachbarten Nutzungen unvereinbaren Immissionen ausgelöst. Ein aktiver Schallschutz sei nach dem vorliegenden Gutachten nicht vorgesehen und aus städtebaulicher Sicht nicht wünschenswert. Die Anregung des Antragstellers werde in einer überarbeiteten schallschutztechnischen Stellungnahme berücksichtigt. Dementsprechend würden Lärmpegelbereiche entlang der C-straße festgesetzt.
- 15
Auf Grund dieser Abwägung enthält der Bebauungsplan unter anderem die Festsetzung des Flurstücks des Antragstellers G1 unter Verweis auf § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB als Grünfläche mit der Ergänzung „Kleingärten, privat.“ Die textlichen Festsetzungen unter Ziff. 1 zu lauten u.a.:
- 16
1.4 In den Sonstigen Sondergebieten Ortskerne (SO 1-3) sind zulässig:
- 17
- Einzelhandelsbetriebe bis max. 300 m² Verkaufsfläche; auf den Flurstücken 80/3 (Strandstraße 24) und 158/1 (Strandstraße 35) Flur 2, Gemarkung Kühlungsborn, sind Einzelhandelsbetriebe bis max. 600 m² Verkaufsfläche zulässig;
- 18
- Schank- und Speisewirtschaften;
- 19
- Betriebe des Beherbergungsgewerbes und gewerblich genutzte Ferienwohnungen;
- 20
- Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke;
- 21
- Dauerwohnungen.
- 22
Vergnügungsstätten i.S.d. § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO und sonstige nicht störende Gewerbebetriebe sind ausnahmsweise zulässig.
- 23
1.5 Im Sonstigen Sondergebiet Einzelhandel (SO 4) ist ein Einzelhandelsbetrieb mit gemischtem Warenangebot bis max. 1400 m² Verkaufsfläche zulässig. Lebensmittel sind als Sortiment unzulässig. (…)
- 24
1.7 Im Sonstigen Sondergebiet Autohaus (SO 6) ist ein Autohaus mit Werkstatt, Waschanlage und den dazugehörigen Einrichtungen und Anlagen zulässig. Die Zulässigkeit beschränkt sich auf Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis max. 3,5 t.
- 25
1.8 Erweiterungen, Änderungen und Erneuerungen vorhandener baulicher und sonstiger Anlagen gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO sind ausnahmsweise zulässig. (…)
- 26
9. Flächen für Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)
- 27
9.1 Innerhalb der gekennzeichneten Lärmpegelbereiche sind lärmzugewandte Gebäudeseiten und Dachflächen von Wohn- und Schlafräumen sowie von Kinderzimmern mit einem resultierenden bewerteten Schalldämm-Maß in Abhängigkeit vom ausgewiesenen Lärmpegelbereich entsprechend der nachfolgenden Tabelle zu realisieren:
- 28
Für lärmabgewandte Gebäudeseiten darf der maßgebliche Außenlärmpegel entsprechend Pkt. 5.5.1 der DIN 4109 ohne besonderen Nachweis bei offener Bebauung um 5 dB(A) und bei geschlossener Bebauung bzw. Innenhöfen um 10 dB(A) gemindert werden.
- 29
Der Bebauungsplan wurde im Amtlichen Bekanntmachungsblatt der Stadt Ostseebad Kühlungsborn vom 22. Oktober 2009 bekannt gemacht.
- 30
Der Antragsteller hat am 15.01.2010 Normenkontrollantrag gestellt. Zu dessen Begründung macht er geltend:
- 31
Das Verfahren leide an mehreren Verfahrensfehlern.
- 32
Inhaltlich habe das Flurstück G1 nicht als Dauerkleingarten gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB festgesetzt werden können. Es habe zum maßgebenden Zeitpunkt der Abwägung am 13.08.2009 nicht den in der Planung zu Grunde gelegten Charakter einer Kleingartenanlage gehabt. Selbst wenn man davon ausgehen sollte, dass fünf Pachtparzellen die absolute Untergrenze für ein Kleingartengebiet seien, fehlten die notwendigen gemeinschaftlichen Einrichtungen. Insbesondere erweise sich der vorhandene Stichweg, der eine einzige der hier vorliegenden Parzellen erschließe, nicht als gemeinschaftliche Einrichtung. Andere gemeinschaftliche Einrichtungen seien nicht vorhanden. So gebe es weder eine gemeinschaftliche Wasser- noch eine gemeinschaftliche Elektrizitätsversorgung. Es fehle auch an der maßgeblichen Erzeugung von Gartenbauprodukten. Drei Viertel der Gesamtanlage seien vielmehr von baulichen Anlagen und Rasen geprägt. Es handele sich tatsächlich um eine Wochenend- bzw. Ferienhausnutzung, teilweise auch Tierhaltung. Das AG habe mit Urteil vom 15.04.2011 – 2 C 132/09 – die Eigenschaft als Kleingarten verneint. Dieses Urteil sei durch das Landgericht bestätigt worden (LG Rostock, Urteil vom 15.11.2012 – 1 S 123/11 – (Bl. 366 GA). Aus dem Urteil des LG Rostock ergebe sich, dass es sich bei der Anlage zu keiner Zeit um einen Kleingarten nach dem Bundeskleingartengesetz gehandelt habe.
- 33
Der Bebauungsplan verstoße im Übrigen in vielfacher Weise gegen das Gebot einer widerspruchsfreien Planung. So sei das Hauptziel, eine geordnete und maßvolle Bebauung in der zweiten Reihe zu gewährleisten und eine fortschreitende Verdichtung zu verhindern nicht erreicht worden. Dies legt der Antragsteller an Hand einer Vielzahl aus seiner Sicht einschlägiger Beispiele dar.
- 34
Der Bebauungsplan weise auch weitere Fehler auf. So habe auf eine Umweltprüfung nicht verzichtet werden können. Der Bebauungsplan sei nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden, insbesondere weil das Flurstück G1 im Flächennutzungsplan teilweise als erweiterte Verkehrsfläche ausgewiesen sei und nunmehr im Bebauungsplan abweichend als Grünfläche festgesetzt werde.
- 35
Die Verkehrsuntersuchung weise Ermittlungs- und Bewertungsfehler auf.
- 36
Schließlich werde er - der Antragsteller - unverhältnismäßig durch die Festsetzungen beeinträchtigt.
- 37
Der Antragsteller beantragt,
- 38
den Bebauungsplan der Antragsgegnerin Nr. 36 „Ortsmitte“ für unwirksam zu erklären.
- 39
Die Antragsgegnerin beantragt,
- 40
den Antrag zurückzuweisen.
- 41
Sie führt im Wesentlichen aus:
- 42
Die vom Antragsteller geltend gemachten Verfahrensfehler lägen nicht vor.
- 43
Es liege kein Abwägungsfehler hinsichtlich der Festsetzung von Kleingärten vor. Sie – die Antragsgegnerin – habe den im Plangebiet vorhandenen Bestand zutreffend als Kleingartenanlage angesehen und die Folgen der Festsetzungen einer Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Kleingärten, privat“ für den Antragsteller hinreichend berücksichtigt. Er sei zivilrechtlich verpflichtet, die Nutzung der Grundstücksfläche im festgesetzten Bereich als Anlage entsprechend dem Bundeskleingartengesetz zu dulden. Er sei als Käufer in das Pachtverhältnis eingetreten. Bei dieser Ausgestaltung könnten sich die Pächter auf den besonderen Kündigungsschutz des Bundeskleingartengesetzes berufen, selbst wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Bundeskleingartengesetzes nicht vorlägen. Die Antragsgegnerin verweist insoweit auf das Urteil des Kammergerichts vom 22.04.2004 – 20 U 74/03 -. Tatsächlich liege auch eine kleingärtnerische Nutzung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Bundeskleingartengesetz vor. Weit mehr als die Hälfte der Fläche diene der Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen. Darüber hinaus liege auch eine Kleingartenanlage gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 Bundeskleingartengesetz vor. Die Mindestanzahl von fünf Kleingärten werde deutlich überschritten. Die Anlage zeichne sich durch eine zusammenfassende Außeneinfriedung aus und sei damit als solche deutlich zu erkennen. Zudem verfüge die Anlage über eine gemeinsame Wasser- und Stromversorgung. Weitere Gemeinschaftsanlagen seien angesichts der Größe der Anlage nicht vorhanden. Fußwege fehlten ausnahmsweise ganz, weil die Kleingärten, die entlang der Straße bzw. begrenzt durch die Bahnlinie verliefen, nur von außen einzeln zugänglich seien.
- 44
Nach dem Bebauungskonzept, das auch Gegenstand der Begründung zum Bebauungsplan geworden sei, würden innerhalb des Geltungsbereichs drei Teilbereiche unterschieden. In allen drei Bereichen solle eine weitere Bebauung nur im begrenzten Umfang erfolgen. Der Bebauungsplan verfolge nicht das Ziel, insgesamt eine weitere Bebauung zu begrenzen. Die Begrenzung des Maßes der baulichen Nutzung solle vielmehr in den Bereichen erfolgen, in denen in der Vergangenheit eine massive Verdichtung bereits stattgefunden habe. Nach Maßgabe dessen sei die Planung in sich widerspruchsfrei.
- 45
Das gelte auch für die Planung des Flurstückes G1. Das Gebäude des Antragstellers befinde sich im vorhandenen Grünstreifen und genieße als solches Bestandsschutz.
- 46
Die Antragsgegnerin hat den streitbefangenen Bebauungsplan seit seinem Erlass insgesamt fünfmal geändert. Von diesen Änderungen sind jeweils einzelne Flurstücke des Plangebiets betroffen. Die Planung im Umkreis der Flurstücke des Antragstellers wird hiervon jedoch nicht berührt.
- 47
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen; sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
- 48
Der Normenkontrollantrag hat Erfolg. Der Bebauungsplan Nr. 36 ist unwirksam.
I.
- 49
Der Normenkontrollantrag ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben.
- 50
Der Antragsteller konnte seinen Antrag auf den Bebauungsplan in der Ursprungsfassung beschränken. Bebauungspläne, durch die vorhandene Pläne geändert oder ergänzt werden, teilen die Rechtsform mit erstmals aufgestellten Bebauungsplänen als Satzung (§ 10 Abs. 1 BauGB). Sie können alle gleichermaßen zum Gegenstand einer Normenkontrolle gemacht werden. Welcher der verschiedenen Bebauungsplantypen vom Gericht auf seine Gültigkeit zu überprüfen ist, richtet sich nach dem Rechtsschutzziel des Antragstellers. Eine Bebauungsplanänderung, die im Anschluss an eine frühere Satzung (Bebauungsplan oder Bebauungsplanänderung) bekannt gemacht worden ist, kann nur durch entsprechenden ausdrücklichen Antrag wirksam in ein bereits anhängiges Normenkontrollverfahren einbezogen werden (BVerwG, B. v. 22.05.2006 - 4 BN 10.06 - BauR 2006, 2032). Dies gilt auch, wenn ein vor Erhebung der Normenkontrolle in Kraft getretener Bebauungsplan während des gerichtlichen Verfahrens geändert oder ergänzt wird. Welches Angriffsziel zu wählen sachdienlich ist, hängt von dem jeweiligen Planungsinhalt ab (vgl. BVerwG, B. v. 25.02.1997 - 4 NB 30.96 - NVwZ 1997, 896).
- 51
Die Änderungen des streitbefangenen Bebauungsplans betreffen jeweils einzelne Flurstücke des Plangebiets. Die Planung im Umkreis der Flurstücke des Antragstellers wird hiervon jedoch nicht berührt. Damit beziehen sich die Einwendungen, die der Antragsteller erhebt und auf die er seine Antragsbefugnis stützt, nur auf den Ursprungsplan. Welche Wirkungen dessen Ungültigerklärung auf die Änderungsbebauungspläne hat, ist für den Antragsteller ohne Belang.
II.
- 52
Der Bebauungsplan leidet an mehreren Mängeln, die zu seiner Unwirksamkeit führen.
- 53
1. Der Bebauungsplan ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden.
- 54
Die textlichen Festsetzungen verweisen in Nr. 9.1. auf DIN 4109. Erst in der Zusammenschau von DIN und Bebauungsplan ergibt sich, welche Anforderungen im Einzelnen der Plan an den Lärmschutz von Gebäuden stellt (vgl. BVerwG B. v. 05.12.2013 – 4 BN 48.13, juris).
- 55
Nach der Rechtsprechung des BVerwG muss die planende Gemeinde für den Fall, dass eine Festsetzung des Bebauungsplans auf eine DIN-Vorschrift verweist und sich erst aus dieser Vorschrift ergibt, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist, "sicherstellen", dass die Planbetroffenen auch vom Inhalt der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können. Das gilt unabhängig davon, ob der Plangeber eine Regelung insgesamt dem Ergebnis der Anwendung der DIN-Vorschrift überlässt oder ob er zwar dem Grunde nach selbst bestimmt, welchen Anforderungen die baulichen Anlagen genügen müssen, aber erst – wie hier in Nr. 9.1. der textlichen Festsetzungen - der Verweis auf die DIN-Vorschrift ergibt, nach welchen Methoden und Berechnungsverfahren der Inhalt der Anforderungen im Einzelnen zu ermitteln ist. Denn auch im zuletzt genannten Fall können die Planbetroffenen nicht dem Bebauungsplan selbst, sondern erst dem Plan in Verbindung mit der DIN-Vorschrift entnehmen, welche Anforderungen im Einzelnen der Plan an die Zulassung von Gebäuden stellt. Die Gemeinde muss daher sicherstellen, dass die Betroffenen auch von der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können. Das kann sie dadurch bewirken, dass sie die in Bezug genommene DIN-Vorschrift bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan eingesehen werden kann, zur Einsicht bereit hält und hierauf in der Bebauungsplanurkunde hinweist (BVerwG, B. v. 29.07.2010 - 4 BN 21.10 - NVwZ 2010, 1567). Der Senat folgt dieser Rechtsprechung des BVerwG in ständiger Rechtsprechung (zuletzt U.v. 02.04.2014 – 3 K 17/12).
- 56
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Ein Hinweis auf die Möglichkeit der Einsichtnahme in die DIN-Vorschrift 4109 enthält weder die Planurkunde noch wurde ein solcher Hinweis in den im Amtsblatt der Antragsgegnerin veröffentlichten Bekanntmachungstext aufgenommen.
- 57
Der Fehler ist nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB beachtlich. Die rechtsstaatlich gebotene Verkündung stellt einen konstitutiven Bestandteil der förmlichen Rechtssetzung dar. Den damit verbundenen rechtsstaatlichen Mindestanforderungen trägt die Planerhaltungsvorschrift des § 214 BauGB Rechnung, indem sie Verfahrens- oder Formfehler, die die Bekanntmachung betreffen, für beachtlich erklärt, wenn der mit der Bekanntmachung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist (vgl. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB; Lemmel in: Berliner Kommentar zum BauGB, Stand: Dezember 2011, § 214 Rn. 44). Das Fehlen eines Hinweises auf die Möglichkeit, die den normativen Gehalt des Planes mitbestimmende DIN-Vorschrift einzusehen, stellt einen den Hinweiszweck der Bekanntmachung beeinträchtigenden Verfahrensfehler dar, denn ohne einen solchen Hinweis – sei es in der Bekanntmachung selbst oder in der Bebauungsplanurkunde – kann die Bekanntmachung ihren rechtsstaatlich gebotenen Zweck, dem Planbetroffenen eine zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme von der Rechtsnorm zu verschaffen, nicht vollständig erfüllen (OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 09.05.2012 – OVG 2 A 17.10 -, juris Rn. 40).
- 58
Der Fehler ist nicht nach § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich geworden, da sich diese Vorschrift nicht auf Fehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB bezieht.
- 59
Der Verkündungsfehler führt zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans. Zwar berührt er unmittelbar lediglich die textliche Festsetzung 9.1. Die Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen hat jedoch nur dann nicht die Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans zur Folge, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können und wenn zusätzlich die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. m.w.N. BVerwG, B. v. 18.02.2009 – 4 B 54.08 –, juris Rn. 5).
- 60
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Anordnung der Anwendbarkeit der DIN 4109 in der textlichen Festsetzung 9.1 ist nach den Festsetzungen des Bebauungsplans maßgeblich für den Schutz wesentlicher Teile des Plangebiets vor Verkehrslärm, weshalb ohne besondere Anhaltspunkte, die indes nicht ersichtlich sind, nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Antragsgegnerin die Planung auch ohne die Festsetzung der maximal zulässigen Emissionskontingente und die Festlegung der dafür erforderlichen Berechnungsmethode vorgenommen hätte.
- 61
Ausnahmen für den – hier allerdings auch nicht erkennbaren - Fall, dass sich der vom Bebauungsplan betroffene Personenkreis signifikant anders zusammensetzt als derjenige, der in einer Vielzahl von Bebauungsplänen planunterworfen ist, scheiden schon aus Gründen der Rechtssicherheit aus. Zwar stellt der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts, soweit es um die Erfüllung des Publizitätserfordernisses geht, auf den konkreten Adressatenkreis der Regelung ab, der typischerweise von einer Regelung betroffen ist (BVerwG, U. v. 27.06.2013 - 3 C 21.12 - BVerwGE 147, 100, juris Rn. 26). Diese Rechtsprechung ist aber auf Bebauungspläne nicht übertragbar. Der Geltungsbereich eines Bebauungsplans erfasst typischerweise nicht eine weitgehend homogene Personengruppe, wie dies im Fall der vom 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts überprüften Verordnung über das Verbot des Befahrens eines Gewässers mit bestimmten Booten der Fall ist, sondern ganz unterschiedliche Grundstückseigentümer. Um ihre Gleichbehandlung zu gewährleisten, stellt das Rechtsinstitut des Bebauungsplans einheitliche Anforderungen an die Publizität. Auch der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts erkennt an, dass für die Bekanntmachung von Bebauungsplänen wegen § 10 Abs. 3 BauGB besondere Anforderungen gelten (BVerwG, B. v. 05.12.2013 - 4 BN 48.13 - BauR 2014, 503).
- 62
2. Die textliche Festsetzung Ziff. 1.8 ist unwirksam. Danach sind Erweiterungen, Änderungen und Erneuerungen vorhandener baulicher und sonstiger Anlagen gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO ausnahmsweise zulässig.
- 63
§ 1 Abs. 10 BauNVO dient der individuellen Standortsicherung zugunsten der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung einzelner baulicher oder sonstiger Anlagen (OVG Lüneburg, U. v. 08.09.2010 - 1 KN 129/07 - DVBl 2010, 1381). Eine solche Bestandssicherung wertet der Normgeber als berechtigtes planerisches Anliegen unabhängig davon, aus welchem Grund die Anlage, der der erweiterte Schutz zuteil werden soll, im konkreten Planungsfall unzulässig ist (BVerwG, B. v. 30.10.2007 - 4 BN 38.07 - NVwZ 2008, 214). Es handelt sich um eine anlagenbezogene Planung. Die festgesetzten Vorhaben müssen daher eindeutig bestimmt sein (Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Komm., § 1 BauNVO § 1 Rn. 114). Damit ist Ziff. 1.8. unwirksam, soweit sie sich nicht auf die festgesetzten Sondergebiete bezieht (vgl. § 1 Abs. 3 S. 3 BauNVO), weil nicht einzelne bauliche Anlagen bezeichnet sind, auf die sich die Fremdkörperfestsetzung beziehen soll. Es kann daher dahin stehen, ob eine solche Bezeichnung in der Begründung oder anderen Planunterlagen genügen würde.
- 64
Dieser Fehler führt nach den oben dargelegten Grundsätzen ebenfalls zu Unwirksamkeit des Bebauungsplans insgesamt.
- 65
III.
- 66
Auf weitere, z.T. von den Beteiligten im Verfahren vorgetragene Gesichtpunkte kommt es nicht an. Hierzu bemerkt der Senat:
- 67
1. Ziff. 1.4 der textlichen Festsetzungen bestimmt, dass in den Sonstigen Sondergebieten Ortskerne (SO 1-3) Einzelhandelsbetriebe bis max. 300 m² Verkaufsfläche und auf den Flurstücken 80/3 (Strandstraße 24) und 158/1 (Strandstraße 35) Flur 2, Gemarkung Kühlungsborn Einzelhandelsbetriebe bis max. 600 m² Verkaufsfläche zulässig sind; nach Ziff. 1.5 ist in dem Sonstigen Sondergebiet Einzelhandel (SO 4) ein Einzelhandelsbetrieb mit gemischtem Warenangebot bis max. 1400 m² Verkaufsfläche zulässig. Es ist fraglich, ob diese Festsetzungen zulässig sind.
- 68
Für Sondergebiete nach § 11 BauNVO gilt gem. § 1 Abs. 3 Satz 3 BauNVO die Beschränkung des § 1 Abs. 9 BauNVO für differenzierte Festsetzungen der Art der baulichen Nutzung nicht. Das bedeutet hier zunächst, dass die Gemeinde nicht „besondere städtebauliche Gründe darlegen muss.
- 69
Bei einer Verkaufsflächenbegrenzung geht es aber grundsätzlich um eine Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung, die unzulässig ist, weil sie nicht mit Hilfe eines der von § 16 Abs. 2 BauNVO insoweit zugelassenen Parameter (Grundfläche, Geschoßfläche) vorgenommen wird. Das BVerwG hat allerdings entschieden, dass es der Gemeinde ge-stattet ist, in einem Bebauungsplan, mit dem sie gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO ein Sondergebiet für einen großflächigen Handelsbetrieb festsetzt, nach Quadratmetergrenzen bestimmte Regelungen über die höchstzulässige Verkaufsfläche zu treffen. Hier handele es sich nicht um eine Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung, die unzulässig wäre, weil sie nicht mit Hilfe eines der von § 16 Abs. 2 BauNVO insoweit zugelassenen Parameter (Grundfläche, Geschoßfläche) vorgenommen worden ist. Vielmehr handele es sich - ungeachtet der mit ihr bezweckten Größenbegrenzung - um eine Vorschrift über die Art der baulichen Nutzung. Bereits der Verordnungsgeber habe innerhalb des Ersten Abschnitts der Baunutzungsverordnung in § 11 Abs. 2 und 3 BauNVO mit der Bestimmung über Sondergebiete für großflächige Einzelhandelsbetriebe ein Baugebiet besonderer Art mit einem bestimmten Typ der baulichen Nutzung festgelegt. Diese Nutzungsart bestimme sich nach der Größe der Verkaufsfläche. Hieran knüpfe der Ortsgesetzgeber an, wenn er in einem Bebauungsplan für ein Sondergebiet Verkaufsflächengrenzen für Einzelhandelsgroßbetriebe festsetze. Mit solchen Regelungen über höchstzulässige Verkaufsflächen fächere er in Fortführung des vom Verordnungsgeber geschaffenen Konzepts einer nach der Betriebsgröße abgegrenzten besonderen Nutzungsart "großflächiger Einzelhandel" diese Art der Nutzung weiter auf (BVerwG, U. v. 27.04.1990 - 4 C 36/87 - NVwZ 1990, 1071). Ob diese Grundsätze für jedes Sondergebiet nach § 11 BauNVO gelten, erscheint fraglich. Nicht jede Nutzungsart wird in jedem Fall durch das Maß der baulichen Nutzung geprägt. Die Begründung des BVerwG bezieht sich jedenfalls auf Sondergebiete, die sich auf § 11 Abs. 2 und 3 BauNVO gründen. Demgemäß geht das OVG Münster davon aus, dass § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO der Gemeinde – nur - die Möglichkeit eröffnet, die höchstzulässige Verkaufsfläche für das jeweilige Grundstück im Bebauungsplan festzusetzen, sofern dadurch die Ansiedlung bestimmter Einzelhandelsbetriebstypen und damit die Art der baulichen Nutzung im Sondergebiet geregelt werden soll (vgl. OVG Münster, U. v. 17.06.2011 - 2 D 106/09.NE. – juris).
- 70
Diese Voraussetzungen wären nicht erfüllt. Aus den Planungsmaterialien der Antragsgegnerin wird nicht deutlich, dass die genannten Verkaufsflächenbegrenzungen jeweils die Umschreibung eines bestimmten Anlagentyps beinhalten sollen. In der Begründung (dort Seite 7) wird vielmehr ausgeführt: Die Verkaufsflächen für Einzelhandelsbetriebe würden entsprechend der vorhandenen, kleinteiligen Struktur auf 300 m² bzw. für zwei vorhandene größere Betriebe auf 600 m² begrenzt. Damit sollten großflächige Einzelhandelsbetriebe in der Strandstraße vermieden werden, um negative Auswirkungen auf die vorhandene Einzelhandelsstruktur und ein zu hohes Verkehrsaufkommen zu vermeiden. Es geht mithin um eine Verkaufsflächenbegrenzung, nicht um die Definition eines Anlagentyps.
- 71
Gleiches würde für Ziff. 1.7 gelten, wonach im Sonstigen Sondergebiet Autohaus (SO 6) ein Autohaus mit Werkstatt, Waschanlage und den dazugehörigen Einrichtungen und Anlagen zulässig ist und die Zulässigkeit sich auf Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis max. 3,5 t beschränkt.
- 72
2. Die Festsetzung für das Flurstück des Antragstellers G1 als Grünfläche mit der Ergänzung „Kleingärten, privat“ umfasst nach der Begründung (Seite 13) 4.180 qm. Zu dieser Festsetzung führt die Begründung (Seite 24) aus: Zwischen der E-Straße und den Molli-Bahngleisen befinde sich die "Kleingartensparte " e.V. Die seit der Nachkriegszeit bestehende Kleingartenanlage solle als strukturierende Grünfläche erhalten bleiben. Den noch erhaltenen Grünzäsuren im Stadtgebiet komme entsprechend den Planungszielen eine große Bedeutung im verdichteten städtebaulichen Gefüge der Ortskerne zu. Mit der öffentlichen Parkanlage südlich des Bahnhofs, der Kleingartenfläche und Zäsurgrünflächen östlich der Molli-Gleise sowie dem parkartig gestalteten Garten an der Ecke C-straße/U-straße ergebe sich nördlich der Ulmenstraße ein größerer Grünzug, der von einer weiteren Bebauung freigehalten werden solle.
- 73
a) Die Festsetzung des Bebauungsplans ist als Festsetzung „Grünland, Dauerkleingärten“ zu verstehen.
- 74
Das Baugesetzbuch kennt den Begriff der „Kleingärten“ nicht in dieser Weise, sondern nur als „Dauerkleingärten“. Das BVerwG hat ausgeführt, dass der in § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB verwendete Begriff der "Dauerkleingärten" keinen anderen Inhalt als der gleiche Begriff des Kleingartenrechts hat. Diese Auslegung des Begriffs "Dauerkleingärten" werde positiv-rechtlich bestätigt durch die Definition der Dauerkleingärten, wie sie nunmehr in § 1 des Bundeskleingartengesetzes - BKleingG - enthalten ist. Nach Abs. 3 dieser Vorschrift ist ein "Dauerkleingarten" ein "Kleingarten auf einer Fläche, die im Bebauungsplan für Dauerkleingärten festgesetzt ist." Soweit ein Bebauungsplan, der nach dem 1. April 1983 - dem Tag des Inkrafttretens des Bundeskleingartengesetzes - in Kraft tritt, die Festsetzung "Dauerkleingärten" im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB enthält, werden Eigentümergärten davon also nicht erfasst (vgl. BVerwG, U. v. 02.09.1983 - 4 C 73.80, NVwZ 1984, 581).
- 75
Mit der Festsetzung „Grünflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB)“ mit Zusatzsymbol „Kleingärten, privat“ ist gleichwohl eindeutig die Festsetzung eines Kleingartengeländes gemeint. Der Inhalt einer Festsetzung als Norminhalt kann durch die anerkannten Auslegungsmethoden ermittelt werden (BVerwG, B. v. 14.12.1995 - 4 N 2/95 - NVwZ-RR 1996, 429). Danach ergibt sich, dass trotz des Begriffes „Kleingärten, privat“ in der Sache eine Fläche für Dauerkleingärten festgesetzt wurde. Indiz ist die Bezugnahme auf § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 15 BauGB, da hier von Dauerkleingärten als Beispiel die Rede ist. Indes ist die eigentliche Festsetzung die einer Grünfläche. Auch aus Begründung zu dieser Festsetzung wird dies deutlich: „Zwischen der E-Straße und den Molli-Bahngleisen befindet sich die "Kleingartensparte " e.V. Die seit der Nachkriegszeit bestehende Kleingartenanlage soll als strukturierende Grünfläche erhalten bleiben.“ Die "Kleingartensparte " e.V. hat den Bereich als Kleingarten gepachtet.
- 76
b) Die Antragsgegnerin ist in der Abwägung entscheidend davon ausgegangen, dass das betroffene Grundstück rechtlich als Dauerkleingartenanlage anzusehen ist und daher die Rechtsposition des Antragsteller nicht wesentlich geschmälert wird, wenn dieser Rechtszustand festgeschrieben wird.
- 77
aa) Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat angeschlossen hat, ist das Gebot gerechter Abwägung verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist auch verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet. Dem Abwägungsgebot ist genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belanges entscheidet. Die darin liegende Gewichtung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ist ein wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit und als solche der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen. Sie beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebotes auf die Frage, ob die Gemeinde die abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt hat und ob sie die aufgezeigten Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat (vgl. BVerwG, U.v. 12.12.1969 - 4 C 105.66 -, BVerwGE 34, 301; U. v. 14.02.1975 - 4 C 21.74 -, BVerwGE 48, 56).
- 78
bb) Der Senat (U. v. 06.05.2009 - 3 K 30/07, NordÖR 2009, 357) hat zum notwendigen Inhalt der Abwägung bei der Festsetzung eines Dauerkleingartengebiets ausgeführt:
- 79
„Hiervon ausgehend hatte die Antragsgegnerin bei der Abwägung der (auch) von den Antragstellern geltend gemachten Beeinträchtigung durch die Festsetzung der Dauerkleingartenanlage zunächst für die Frage der Gewichtung dieses Belanges zu klären, welche Position die Antragsteller vor bzw. ohne die Festsetzung innehatten. Hierzu kommt es darauf an, ob die Anlage zu dem gem. § 214 Abs. 3 BauGB maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung ... den von der Antragsgegnerin in der Planung und Beschlussfassung zugrundegelegten Charakter einer Kleingartenanlage hatte. Handelte es sich bereits um eine Kleingartenanlage, die dem Regime des Bundeskleingartengesetzes - BKleingG -, insbesondere der dort geregelten Pachtzinsbindung und den Vorgaben an die Pachtverhältnisses unterlag, käme dem Belang der Antragsteller kein so großes Gewicht zu wie für den Fall der erstmaligen Zuordnung als Kleingartenanlage durch den streitgegenständlichen Bebauungsplan.
- 80
a. Ein Kleingarten ist ein Garten, der dem Nutzer (Kleingärtner) zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, und zur Erholung dient (kleingärtnerische Nutzung) und in einer Anlage liegt, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen, zum Beispiel Wegen, Spielflächen und Vereinshäusern, zusammengefasst sind (Kleingartenanlage), § 1 Abs. 1 BKleingG. Die Kleingartenanlage ist kein Baugebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung, sondern ein Unterfall der Grünflächennutzung. Sie wird im Bundeskleingartengesetz näher geregelt. Kleingärten werden durch entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan zu Dauerkleingärten (§ 1 Abs. 3 BKleingG). Die im Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB festsetzbaren Flächen für Dauerkleingärten beziehen sich inhaltlich auf das Kleingartenrecht (vgl. BVerwG, U.v. 02.09.1983 - 4 C 73/80 -, BVerwGE 68, 6). Wesensmerkmal des Kleingartens ist zunächst die Nutzung fremden Landes, d.h. dass der Begriff durch Pachtverhältnisse oder ähnliche obligatorische Verhältnisse gekennzeichnet ist. Als Nutzung steht die Gartennutzung und nicht die bauliche Nutzung im Vordergrund. Kleingärtnerische Nutzung beinhaltet notwendigerweise die Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf; nur Dauerkulturen oder eine überwiegende Nutzung zu Erholungszwecken reichen für eine kleingärtnerische Nutzung nicht aus (vgl. OVG Berlin, U.v. 15.10.2008 - 2 A 5.08 -, zit.n.juris, unter Hinweis auf OVG Hamburg, U. v. 04.11.1999 - 2 E 29/96.N -, NVwZ-RR 2001, 83 m.w.N.). Die Beurteilung, ob eine Kleingartenanlage vorliegt oder die Annahme eines anderen Gebietscharakters gerechtfertigt ist, setzt eine Gesamtbetrachtung anhand von Kriterien voraus, die eine Unterscheidung ermöglichen. Ein wesentliches Unterscheidungsmerkmal ist zunächst, dass die Nutzung der Grundstücke bzw. Parzellen im Kleingartengebiet durch eine kleingärtnerische Gartennutzung und nicht durch eine Wohnnutzung geprägt ist. Ein weiteres wichtiges Merkmal sind die Gebäude. In prägendem Umfang vorhandene Wohnhäuser sprechen gegen ein Kleingartengebiet. Auch die wegemäßige Erschließung und die Versorgungsstruktur sind Kriterien zur Abgrenzung (vgl. OVG Berlin, U.v. 10.09.2008 - 2 A 10.06 und 2 A 24.07 -, jeweils unter Bezugnahme auf OVG Hamburg, a.a.O.).
- 81
Die nichterwerbsmäßige gärtnerische Nutzung ist das eine, die Erholungsnutzung das zweite Element des Kleingartens. Die Erzeugung von Obst, Gemüse und anderen Früchten ist für die kleingärtnerische Nutzung unerlässlich. Die bloße Erholungsnutzung reicht daher für den Kleingartenbegriff nicht aus. Der Flächenanteil, der der Erzeugung von Obst-, Gemüse und anderen pflanzlichen Produkten dienen muss, ist gesetzlich nicht festgelegt. Eine Nutzung des Gartens nur zur Erholung ohne Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen ist keine kleingärtnerische Nutzung. Vielmehr muss die Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen die Nutzung der Gartenparzellen maßgeblich mitprägen. Eine Kleingartenanlage liegt nicht vor, wenn die Verwendung der Grundflächen als Nutzgärten nur eine untergeordnete Funktion hat. Eine Kleingartenanlage setzt aber nicht voraus, dass wenigstens die Hälfte ihrer Fläche zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf genutzt wird (vgl. BGH, U.v. 17.06.2004 - III ZR 281/03 -, NJW-RR 2004, 227). Es darf zwar Erholungsnutzung stattfinden, jedoch darf der Kleingarten nicht allein aus Rasenbewuchs und Zierbepflanzung bestehen. Der ausschließliche Anbau von Obst und Gemüse ist nicht ausgeschlossen (Begr. zum Regierungsentwurf zum BKleingG, BT-Drs. 9/1900 S.12; vgl. zur verfassungsrechtlichen Herleitung Mainczyk, Bundeskleingartengesetz, Grüne Schriftenreihe des Bundesverbandes Deutscher Gartenfreunde e.V Nr. 188 (Oktober 2006) m.w.N. unter 1.,1.1.,b), bb) (2)). Nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist von der Gesamtanlage und nicht von der einzelnen Parzelle auszugehen. In der Regel wird eine Gartenanlage von der Erzeugung von Gartenbauprodukten nicht mehr maßgeblich mitgeprägt, wenn weniger als ein Drittel der Fläche dem Anbau von Obst und Gemüse dient. Der für die baulichen Anlagen in Kleingärten, zunächst und in erster Linie die gem. § 3 Abs. 2 BKleingG zulässigen Lauben mit einer Grundfläche von max. 24 m², vorgesehene Flächenanteil wird in der Rechtsprechung nicht eigenständig definiert bzw. abgegrenzt. Üblicherweise beträgt der für bauliche Anlagen in Einzelparzellen genutzte Teil zwischen 20% und 30% des Kleingartens, was etwa einer Drittelung der Fläche einer Parzelle entspricht. Zulässig sind jedoch nur solche Anlagen, die der kleingärtnerischen Nutzung von ihrer Funktion her als auch räumlich - gegenständlich zu- und untergeordnet sind. Dem Wohnen dienende Gebäude (Eigenheime) und diesen nahe kommende Baulichkeiten (z.B. Wochenendhäuser) entsprechen dem nicht (vgl. Mainczyk, a.a.O. m.w.N.).
- 82
Das BKleingG enthält in § 18 Abs. 1 für die alten und in § 20 a Nr. 7 Satz 1 für die neuen Länder Sonderregelungen für Lauben, die die in § 3 Abs. 2 BKleingG vorgeschriebene Grundfläche überschreiten. Grundlage ist der Bestandsschutz für eine rechtmäßig errichtete Anlage. Auch rechtswidrig errichtet bauliche Anlagen können Bestandsschutz genießen, wenn die zuständige Behörde den illegalen Zustand über einen längeren Zeitraum wissentlich geduldet hat. Unterschieden werden sog. Lauben (Großlauben und Wohnlauben) sowie Eigenheime (i.S.d. SachenRBerG) und diesen nahe kommende Baulichkeiten. Abgrenzungskriterien sind Bauweise, Größe der Wohnfläche und zulässige Laubengröße, Ausstattung mit sanitären Anlagen und Heizung, Anschluss an Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie Zufahrt und Zugang (vgl. Darstellung bei Mainczyk, Grüne Schriftenreihe Nr. 188, Ziff. 1.3). Sind in einer Anlage nicht nur vereinzelt, sondern gehäuft Eigenheime im Sinne des DDR-Rechts bzw. SachRBerG anzutreffen, so kann dies den Gesamtcharakter der Anlage so stark beeinflussen, dass die ansonsten auf den Parzellen noch festzustellende kleingärtnerische Nutzung nicht mehr anlageprägend in Erscheinung tritt. Sind in der Anlage mehr als 50 v.H. der Parzellen mit derartigen Eigenheimen oder diesen nahe kommende Baulichkeiten - Gebäude, die den größten Teil des Jahres (April bis Oktober) durchgehend zu Wohnzwecken genutzt werden - so bebaut, so kann die Gesamtanlage nicht mehr als Kleingartenanlage angesehen werden (BGH, U. v. 24.07.2003 - III ZR 203/02 -, BGHZ 156, 71). Der Kleingartencharakter einer Anlage kann auch dann zu verneinen sein, wenn weniger als die Hälfte der Parzellen mit Eigenheimen oder ihnen nahekommenden Baulichkeiten bebaut ist, etwa weil andere Umstände wie die Durchschneidung des Geländes mit einer großen Straße, die auf einen Siedlungscharakter hindeutet, oder die Konzentration von Lauben in nur einem Teil des Gebietes hinzutreten (BGH, U. v. 18.03.2004 - III ZR 180/03 -, VIZ 2004, 332).
- 83
Ungeachtet des Umstandes, dass die Antragsgegnerin für die Beurteilung des Bestandes im Plangebiet weder im ursprünglichen Planaufstellungsverfahren noch nach der Entscheidung des Senats durch Urteil vom 22.05.2002 - 3 K 10/02 und der in der vorausgegangenen mündlichen Verhandlung erfolgten Erörterung und dem sich anschließenden ergänzenden Verfahren und auch nicht im vorliegenden gerichtlichen Verfahren die nach der o.g. Rechtsprechung erforderliche quantitative Betrachtung bei der Nutzung der Parzellen im Plangebiet, die Aufnahme des vorhandenen Gebäudebestandes mit Gebäudegrößen und das Verhältnis von - auch nach ihrer eigenen Auffassung in der Anlage vorhandener - "Luxuslauben" zum Bestand der Gesamtanlage angestellt hat und es insoweit möglicherweise an der hinreichenden Zusammenstellung des erforderlichen Abwägungsmaterials fehlt, ist sie im Ergebnis zutreffend von einer Kleingartenanlage ausgegangen.
- 84
Aufgrund der Inaugenscheinnahme des Plangebietes und dort einer repräsentative Anzahl von Parzellen (vgl. BGH, U. v. 18.03.2004 - III ZR 180/03 -, VIZ 2004, 332) hat der Senat bei Anwendung der o.g., durch die Rechtsprechung entwickelten Kriterien für die Annahme einer Kleingartenanlage die Überzeugung gewonnen, dass eine vom Bild des Kleingartens i.S.d. BKleingG abweichende Bebauung und Nutzung zwar in einigen Bereichen der Anlage vorhanden ist, diese bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Anlage jedoch nicht derart prägend ist, dass von einem Umschlagen des Charakters etwa hin zu einer Wochenend- oder Ferienhaussiedlung ausgegangen werden muss. ....
- 85
Durfte die Antragsgegnerin - trotz fehlender tatsächlicher Feststellungen - im Rahmen der Abwägung davon ausgehen, dass es sich bei dem im Plangebiet vorhandenen baulichen Bestand und dessen Nutzung um eine Kleingartenanlage handelt, konnte sie in abwägungsfehlerfreier Weise den von den Antragstellern geltend gemachten privaten Belang einer nicht den Beschränkungen einer Dauerkleingartenanlage unterliegenden Nutzung ihres Grundstücks gegenüber dem von der Antragsgegnerin als Planungsziel angeführten städtebaulichen Belang der Erhaltung und Sicherung von Kleingärten im Stadtgebiet zurücktreten lassen. Der private Belang der Antragsteller war wegen der bereits bestehenden Einbindung ihres Grundstücks in eine Kleingartenanlage und den dadurch bestehenden Eigentumsbeschränkungen als nicht so gewichtig anzusehen, als dass es einer weitergehenden Abwägung der durch die Festsetzung entstehenden Beeinträchtigung für die Antragsteller bedurft hätte. Der von den Antragstellern geltend gemachte Wertverlust durch die Festsetzung eines Dauerkleingartens wurde von der Antragsgegnerin in der Abwägung gesehen und dahingehend abgewogen, dass diese sich allein aus der Planung nicht ableiten ließen.“
- 86
Bei der Feststellung, ob es sich um einen nach § 20 a BKleingG übergeleiteten Kleingarten handelt, kommt einem zu DDR-Zeiten geschlossenen Pachtvertrag, durch den die Parzelle zur kleingärtnerischen Nutzung überlassen wurde, keine entscheidende Bedeutung zu. Der BGH hat dargelegt, dass sich die Anwendbarkeit des Bundeskleingartengesetzes nicht danach richtet, welchen vertraglichen Bestimmungen das Pachtverhältnis unter Geltung des DDR-Rechts unterworfen war. Maßgebend ist die tatsächlich ausgeübte Nutzung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts der DDR zur Bundesrepublik Deutschland am 03.10.1990 (BGH, U. v. 18.03.2004 - III ZR 180/03 - NJ 2004, 464). Allerdings wird vertreten, die Parteien könnten grundsätzlich die Anwendbarkeit des BKleingG unabhängig davon vereinbaren, ob die tatsächlichen Voraussetzungen dessen § 1 vorliegen (so KG Berlin, U. v. 22.04.2004 - 20 U 74/03 – ZOV 2004, 178). Ob die hier maßgebende Vertragslage so zu verstehen ist, dass eine derartige Vereinbarung nach dem 03.10.1990 getroffen worden ist, kann mangels Vorliegens der Vereinbarung nicht beurteilt werden. Im Übrigen wäre der Umfang der Bindungswirkung des offenbar rechtskräftigen Urteils des LG Rostock vom 15.11.2012 – 1 S 123/11 zu prüfen.
- 87
cc) Nach den Planunterlagen sind hier allenfalls 15 Kleingärten vorhanden. Wie viele einzelne Kleingärten vorhanden sein müssen, um eine Anlage bilden zu können, ist im Gesetz nicht geregelt. Als optimale Größe von Kleingartenanlagen werden 50 bis 150 Parzellen angenommen, ohne dass mindestens 50 Gärten für das Vorliegen einer Anlage im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BKleingG gefordert werden können. Fünf Pachtparzellen werden als die absolute Untergrenze angesehen. Wenn nur eine geringe Anzahl von Kleingärten, etwa weniger als 20, vorliegt, kann es im Einzelfall zu Abgrenzungsschwierigkeiten kommen. In diesen Fällen gewinnen die übrigen Gesichtspunkte, die zur Feststellung einer Anlage nach § 1 Abs.1 Nr. 2 BKleingG heranzuziehen sind, besondere Bedeutung (BGH, U. v. 27.10.2005 - III ZR 31/05, ZfBR 2006, 373).
- 88
dd) Die Beurteilung der Nutzungsverhältnisse, die nach Ansicht des Antragstellers nicht denen eines Dauerkleingartens genüg(t)en, richtet sich nach dem oben Dargelegten.
- 89
ee) Der Antragsteller macht weiter geltend, für eine Kleingartenanlage fehlten die notwendigen gemeinschaftlichen Einrichtungen wie Wege, Spielflächen und Vereinshaus. Diese Notwendigkeit folge auch § 1 Abs.1 Nr. 2 BKleingG. Nach dieser Vorschrift setzt ein Kleingarten einen Garten voraus, der in einer Anlage liegt, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen, zum Beispiel Wegen, Spielflächen und Vereinshäusern, zusammengefasst sind (Kleingartenanlage).
- 90
Unter gemeinschaftlichen Einrichtungen i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 BKleingG sind solche Einrichtungen zu verstehen, die der Gemeinschaft der Kleingärtner zur Verfügung stehen und dem Kleingartenzweck dienen. Durch sie wird eine Anlage nach dem Bundeskleingartengesetz mehr als die (zufällig erscheinende) Nähe von Einzelgärten auf der Erdoberfläche. Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 BKleingG müssen dabei nicht unbedingt einem „aktiv erlebten“ Gemeinschaftszweck dienen. Der Wortlaut der Regelung legt eine solch einschränkende Auslegung schon nicht nahe. Bei den in der Norm aufgeführten Anlagen handelt es sich ausdrücklich nur um Beispiele. Nach Sinn und Zweck des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BKleingG ist allein auf die Klammerwirkung der Einrichtung abzustellen, die mehrere Einzelgärten als Anlage zusammenfasst (OVG Magdeburg, U. v. 29.07.2009 - 4 L 172/06 - juris). Hinsichtlich der notwendigen gemeinschaftlichen Einrichtungen i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 BKleingG ist streitig, ob schon das Vorhandensein einer gemeinschaftlichen Einrichtung zur Begründung einer Kleingartenanlage ausreichend ist (vgl. OLG Naumburg, U. v. 11.01.2001 - 7 U 132/99 - juris; offen gelassen bei OVG Magdeburg, U. v. 29.07.2009 - 4 L 172/06 - juris).
- 91
Wege sind in der Regel unverzichtbare gemeinschaftliche Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BKleingG. Fraglich ist, ob dies auch gilt, wenn die Anlage relativ klein ist. Jedenfalls dann, wenn sich die Wege innerhalb des Areals befinden oder, falls sie außerhalb der Anlage liegen, es sich um nichtöffentliche Wege handelt, die nur der Erschließung der Einzelgärten dienen, kommen sie als gemeinschaftliche Einrichtung in Betracht. Es genügt nicht, wenn in einem Gartengebiet als gemeinschaftliche Einrichtung nur Wege vorhanden sind, wenn lediglich eine einzige kurze und schmale Stichgasse vorhanden ist, die allein der Erschließung einer geringen Anzahl von Kleingärten und dem Abstellen von bis zu zwei Fahrzeugen dient. Ein Weg, dessen Funktion sich im Wesentlichen in der Ermöglichung des Zugangs zu einzelnen Parzellen erschöpft, ist daher kein spezifisches Merkmal einer Kleingartenanlage; er allein vermag deshalb nicht, einem Gartenareal den besonderen Charakter einer Kleingartenanlage zu verleihen (vgl. BGH, U. v. 27.10.2005 - III ZR 31/05 - ZfBR 2006, 373). Wege, welche durch die Anlage und zu den einzelnen Kleingärten führen, genügen bereits dem Erfordernis der gemeinschaftlichen Einrichtungen (OVG Lüneburg, U. v. 29.11.1989 - 6 A 139/88 - ZfBR 1990, 211 unter Hinweis auf Bericht des Bundestags-Ausschusses für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau, BTag-Drs. 9/2232, S. 17).
- 92
Eine gemeinsame Wasserversorgung kann eine gemeinschaftliche Einrichtung darstellen. Es ist dazu nicht erforderlich, dass (nur) die Gartenanlage als solche und nicht die jeweiligen Einzelgärten mit Wasser versorgt werden (so aber wohl OLG Brandenburg, Urt. v. 11. Oktober 2006 - 3 U 192/05 - juris). Zwar stellt ein innerhalb der Einfriedung der Gartenanlage gelegener gemeinsamer Brunnen bzw. eine gemeinsam genutzte Wasserstelle, die keiner Parzelle zugeordnet ist, eine Gemeinschaftsanlage dar, wenn keiner der Einzelgärten durch eine separate Wasserleitung oder eine andere Wasserquelle versorgt wird. Denn dabei handelt es sich um eine gemeinsame Wasserversorgung sämtlicher Gärten. (vgl. OVG Magdeburg, U. v. 29.07.2009 - 4 L 172/06 – juris unter Bezugnahme auf BGH, Urt. v. 27.10.2005, a.a.O.) . Eine gemeinsame Wasserversorgung und damit eine gemeinschaftliche Einrichtung ist aber auch ein Leitungssystem innerhalb der Gartenanlage, das ausgehend von einem zentralen Anschluss der Anlage an die Hauptleitung sämtliche Gärten mit Wasser versorgt. In Abgrenzung dazu steht eine Wasserversorgung, bei der nicht sämtliche Gärten an ein zentrales System angeschlossen sind, sondern einzelne Gärten direkt an die Wasserversorgungsanlage des örtlichen Versorgers angebunden sind und/oder auf anderem Wege mit Wasser versorgt werden. Dass bei mehreren Gärten zusätzlich noch Grundwasserpumpenanlagen funktionstüchtig sind, steht dem nicht entgegen. Entscheidend ist, dass durch das sämtliche Gärten versorgende interne Leitungsnetz eine Zusammenfassung der (Einzel)Gärten zu einer Anlage bewirkt wird (OVG Magdeburg, U. v. 29.07.2009 - 4 L 172/06 – juris).
- 93
Einfriedungen können nicht als gemeinschaftliche Einrichtung qualifiziert werden, wenn die Gärten jeweils einzeln eingezäunt sind. (BGH, U. v. 27.10.2005 - III ZR 31/05, ZfBR 2006, 373).
- 94
Ein PKW-Stellplatz ist keine gemeinschaftliche Einrichtung, wenn es sich lediglich um eine geringfügige Verbreiterung des letzten Wegstücks handelt, die nur von den Pächtern der angrenzenden Parzellen als Parkmöglichkeit genutzt wird (BGH, U. v. 27.10.2005 - III ZR 31/05, ZfBR 2006, 373).
- 95
Eine Gemeinschaftseinrichtung kann auch eine Sitzecke etwa mit Grill, einem Sandkasten und Kinderspielgeräten sein, die damit das in § 1 Abs. 1 Nr. 2 BKleingG genannte Regelbeispiel „Spielfläche“ erfüllt (OVG Magdeburg, U. v. 29.07.2009 - 4 L 172/06 – juris).
- 96
3. Der Einwand, dass die Festsetzungen den Planungszielen widersprechen, betrifft die Erforderlichkeit der Planung i.S.v. § 1 Abs. 3 S. 1 BauGB.
- 97
a) Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dies gilt für die Planung insgesamt und für jede ihrer Festsetzungen. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele sich eine Gemeinde hierbei setzt, liegt grundsätzlich in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, diejenige "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Hierzu gehört auch die Entscheidung, ob und in welchem Umfang sie Teile ihres Gemeindegebiets zur Unterbringung von Einzelhandelsbetrieben zur Verfügung stellt (BVerwG, U. v. 26.03. 2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310 = NVwZ 2009, 1228 – juris Rn. 17).
- 98
Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind in aller Regel Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren, das heißt bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen, etwa bei in sich unschlüssiger Plankonzeption oder wenn die Planung von vornherein keine Aussicht auf Verwirklichung hat beziehungsweise das verfolgte Ziel aus anderen Gründen offensichtlich verfehlt (vgl. BVerwG, U. v. 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, BRS 66 Nr. 1 = juris Rn. 14).
- 99
Wird ein bestimmtes Ziel der Planung verfolgt, so hat dies gleichwohl sachliche Rechtfertigungsgrenzen. Planungsbefugnisse weist § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB den Gemeinden nur zu, "sobald und soweit" die konkretisierte Planung für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist. Festsetzungen, die nicht oder nicht vollständig der Realisierung der mit der Planung verfolgten städtebaulichen Zielsetzungen dienen, sind deshalb auch nicht erforderlich. Die Gemeinde muss sich daher im Hinblick auf die von ihr selbst formulierten städtebaulichen Zielsetzungen konsistent verhalten (vgl. BVerwG, U. v. 26.03. 2009 – a.a.O. juris Rn. 20; zusammenfassend OVG Greifswald, U. v. 24.11.2010 - 3 K 27/08, juris).
- 100
b) Ausweislich der Begründung verfolgt der Bebauungsplan mehrere Ziele:
- 101
Planungsrechtlich handele es sich bei dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 36 um einen bisher unbeplanten Innenbereich. Die Bebauung habe sich innerhalb des historischen Bereiches entlang der Strandstraße und dem Lindenpark sowie den angrenzenden Wohngebieten dementsprechend stark verdichtet. Vor allem im Bereich der Strandstraße, der Linden- und Dünenstraße seien teilweise sehr große Baukörper entstanden. Aus Sicht der Stadt werde das übliche Maß der baulichen Nutzung teilweise erheblich überschritten und die neue Bebauung fügt sich z.T. nicht nach § 34 BauGB ein. Der Rahmen des Einfügens nach § 34 BauGB solle durch den Bebauungsplan konkretisiert werden und eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung im Sinne des § 1 Abs. 5 BauGB sichergestellt werden. Auch in Hinblick auf die durch Feriengäste entstehende Verkehrsbelastung sei eine quantitative Begrenzung der Ferienwohnungen von Nöten. Ziele des Bebauungsplanes seien weiterhin der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen sowie der Erhalt und die Weiterentwicklung des Orts- und Landschaftsbildes. Diese Ziele seien aufgrund des hohen Bebauungsdruckes, der auf dem attraktiven Ort laste, akut gefährdet. Der Charakter werde durch überzogene Bebauungsvorstellungen und das Entstehen einer hohen Anzahl von Ferienwohnungen bedroht. Mit der vorliegenden Planung werde der Erhalt der typischen Seebäderarchitektur, der besonderen städtebaulichen Qualitäten und der Freiraumstrukturen angestrebt.
- 102
Die im Flächennutzungsplan ausgewiesenen öffentlichen Grünbereiche sowie Hausgärten sollten von einer weiteren Bebauung freigehalten werden, da sie wichtige Funktionen für die Ökologie, das Stadt- und Landschaftsbild erfüllten. In den östlich an das historische Zentrum angrenzenden Wohngebieten werde teilweise eine Neubebauung mit Wohn- und Ferienhäusern in der zweiten Reihe begonnen und so würden die historischen Straßenzüge mit relativ großzügigen Grundstücken und villenartiger Bebauung in ihrem Charakter beeinträchtigt. Der verdichteten Bebauung in der zweiten Reihe solle ebenfalls Einhalt geboten und die weitere bauliche Entwicklung maßvoll gesteuert werden. Eine Bebauung von Hofbereichen in der zweiten Reihe solle grundsätzlich nicht weiter verfestigt werden. Die durch den Bebauungsdruck entstandenen städtebaulichen und gestalterischen Mängel sollten behoben werden.
- 103
Innerhalb des touristischen Zentrums entlang der Strandstraße und der Dünen- und Lindenstraße sei eine große Anzahl von Gebäudeanlagen für Ferienwohnungen und Hotels entstanden. Für die vorhandene Wohnnutzung entstehe eine zunehmende Verdrängungsgefahr durch touristische Nutzungen. Mit der Planaufstellung solle die weitere Verdichtung verhindert und die Errichtung von Beherbergungsbetrieben und Ferienwohnungen begrenzt werden. Die touristischen Nutzungen sollten in einem behutsamen und qualitätsvollen Maß weiterentwickelt werden, da eine quantitative Sättigung erreicht sei. Die vorhandene Wohnnutzung solle gesichert und weiterentwickelt werden.
- 104
Ausweislich der städtebaulichen Konzeption (Begründung Seite 6) soll generell im gesamten Geltungsbereich eine weitere Bebauung nur in begrenztem Umfang erfolgen. Bei Grundstücken mit einer kompakten Bebauung und einer bereits relativ hohen Grundflächenzahl würden enge Baugrenzen um die vorhandenen Baukörper festgesetzt. Erweiterungsmöglichkeiten würden bei großen, bisher locker bebauten Grundstücken vorgehalten. Für eine maßvolle Erweiterung des Bestandes könnten Lückenschließungen in der Hauptgebäudeflucht der ersten Baureihe erfolgen. Z.T. werde eine geregelte, maßvolle Zweitreihenbebauung ermöglicht. Als langfristiges Ziel sollten die Blockinnenbereiche von Bebauung freigehalten werden. Hierfür sei teilweise der Rückbau von Schuppen und sonstigen Nebengebäuden innerhalb der Grünbereiche notwendig. Dadurch sollten die für Kühlungsborn typischen großzügigen Grundstückszuschnitte mit Villenbebauung erhalten bleiben. In einigen Straßenzügen mit einer Bebauung parallel zur Straßenflucht würden Baulinien festgesetzt. Dies sei in der Strandstraße, der Dünenstraße, der Lindenstraße und der R-Straße der Fall.
- 105
c) Diese Darlegungen zeigen, dass das städtebauliche Konzept komplex ist. Der Plan verfolgt nicht nur das zentrale Ziel, eine weitere Verdichtung und die Errichtung von Betrieben und Ferienwohnungen zu verhindern. Es soll ein maßvolle und geordnete Bebauung ermöglich werden. Was maßvoll im Sinne des Konzepts ist, unterliegt der planerischen Beurteilung der Antragsgegnerin. Namentlich die Festesetzungen von Baugrenzen vielfach unabhängig von der vorhandenen Bebauung lassen erkennen, dass die Antragsgegnerin ihr Konzept verwirklichen will. Ob in Einzelfällen eine höhere bauliche Ausnutzbarkeit entsteht, ist insoweit von untergeordneter Bedeutung.
- 106
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
- 107
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
- 108
Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- ZPO § 167 Rückwirkung der Zustellung 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- § 34 BauGB 5x (nicht zugeordnet)
- § 214 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- BauNVO § 1 Allgemeine Vorschriften für Bauflächen und Baugebiete 7x
- BauNVO § 11 Sonstige Sondergebiete 6x
- § 20 a BKleingG 1x (nicht zugeordnet)
- § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB 6x (nicht zugeordnet)
- BauNVO § 4a Gebiete zur Erhaltung und Entwicklung der Wohnnutzung (besondere Wohngebiete) 1x
- § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 10 Abs. 1 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB 3x (nicht zugeordnet)
- § 215 Abs. 1 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB 5x (nicht zugeordnet)
- § 10 Abs. 3 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- BauNVO § 16 Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung 2x
- § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 15 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 1 Abs. 7 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 214 Abs. 3 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 1 Abs. 1 BKleingG 1x (nicht zugeordnet)
- § 1 Abs. 3 BKleingG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 2 BKleingG 2x (nicht zugeordnet)
- § 1 Abs. 1 Nr. 2 BKleingG 7x (nicht zugeordnet)
- § 1 Abs.1 Nr. 2 BKleingG 2x (nicht zugeordnet)
- § 1 Abs. 3 S. 1 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 1 Abs. 5 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 132 1x
- 2 C 132/09 1x (nicht zugeordnet)
- 1 S 123/11 2x (nicht zugeordnet)
- 20 U 74/03 2x (nicht zugeordnet)
- 3 K 17/12 1x (nicht zugeordnet)
- 1 KN 129/07 1x (nicht zugeordnet)
- 4 C 36/87 1x (nicht zugeordnet)
- 2 D 106/09 1x (nicht zugeordnet)
- 4 N 2/95 1x (nicht zugeordnet)
- 3 K 30/07 1x (nicht zugeordnet)
- 4 C 73/80 1x (nicht zugeordnet)
- 2 E 29/96 1x (nicht zugeordnet)
- III ZR 281/03 1x (nicht zugeordnet)
- III ZR 203/02 1x (nicht zugeordnet)
- III ZR 180/03 3x (nicht zugeordnet)
- 3 K 10/02 1x (nicht zugeordnet)
- III ZR 31/05 4x (nicht zugeordnet)
- 4 L 172/06 5x (nicht zugeordnet)
- 7 U 132/99 1x (nicht zugeordnet)
- 6 A 139/88 1x (nicht zugeordnet)
- 3 U 192/05 1x (nicht zugeordnet)
- 3 K 27/08 1x (nicht zugeordnet)